Realkonkurrenz

[498] Realkonkurrenz, strafrechtlich der Fall, daß jemand durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt (§ 74 des Reichsstrafgesetzbuchs). (S. auch Idealkonkurrenz.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 498.
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