Rechtshilfe

[500] Rechtshilfe, die Vornahme gerichtlicher Handlungen durch ein Gericht auf Ersuchen eines andern Gerichts oder einer andern Behörde, z.B. Vernehmung und Beeidigung eines in einem entfernten Gerichtsbezirke wohnenden Zeugen. Die R. wird geleistet von den Amtsgerichten.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 500.
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