Sachbeschädigung

[583] Sachbeschädigung, vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§ 303) auf Antrag des Verletzten mit Geld oder Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 583.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika