Termingeschäfte

[820] Termīngeschäfte, im weitern Sinne s.v.w. Zeitgeschäfte oder Lieferungsgeschäfte; im engern Sinne diejenige Art des Zeitgeschäfts, welche sich in ganz bestimmten, durch Börsenusance geregelten Formen abwickelt (Börsen-T.). Nach dem Deutschen Börsengesetz vom 22. Juni 1896 können nur Personen, die in das Börsenregister eingetragen sind, gültige Börsen-T. abschließen, Aufträge hierzu erteilen oder übernehmen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 820.
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