Todeserklärung

[845] Todeserklärung, der richterliche Ausspruch, daß eine bestimmte Person für tot erklärt werde. Sie erfolgt im Falle der Verschollenheit, ist aber erst zulässig, wenn seit zehn Jahren keine Nachricht von dem Leben des Verschollenen eingegangen ist. Sie darf nicht vor dem Schlusse des Jahres erfolgen, in welchem der Verschollene das 31. Lebensjahr vollendet haben würde. Ein Verschollener, der das 70. Lebensjahr vollendet haben würde, kann für tot erklärt werden, wenn seit 5 Jahren keine Nachricht von seinem Leben eingegangen ist. Leichter sind die Bedingungen für den Fall der Kriegsverschollenheit und der Seeverschollenheit; dort genügt der Ablauf von 3 Jahren seit dem Friedensschluß, hier von 1 Jahr seit dem Untergang des Schiffs (Bürgerl. Gesetzb. §§ 13 fg.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 845.
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