Universalerbe

[890] Universalerbe, derjenige, welchem das Recht der Erbfolge allein zusteht, im Gegensatze zu Miterben.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 890.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika