Urkundenfälschung

[895] Urkundenfälschung, der Mißbrauch der Urkundenform in rechtswidriger Absicht, vom Deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§§ 267-280) mit Gefängnis bis zu 5 J., wenn unternommen, um sich oder einem andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem andern Schaden zuzufügen, mit Zuchthaus bedroht. Intelektuelle U. liegt dann vor, wenn jemand vorsätzlich eine falsche Beurkundung durch einen öffentlichen Beamten, der selbst sich in gutem Glauben befindet, bewirkt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 895.
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