Versammlungsrecht

[915] [915] Versammlungsrecht, das seit 1848 in Deutschland grundsätzlich bestehende Recht, zum Zwecke der Verhandlung bestimmter Angelegenheiten in öffentlichen wie in solche Versammlungen, welche nur bestimmten Personen zugänglich sind, zusammenzutreten. Das V. ist durch die Landesgesetze geregelt. Der Polizeibehörde steht das Recht zu, in die Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, einen Vertreter zu entsenden; dieser kann die Versammlung auflösen, wenn Gesetzwidrigkeiten in derselben vorkommen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 915-916.
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