Verschwender

[916] Verschwender, im Sinne des Privatrechts eine Person, welche durch Hang zu zwecklosen und unbesonnenen Ausgaben oder durch mutwillige Vernachlässigung ihr Vermögen der Zerrüttung aussetzt. Der V. kann entmündigt werden (s. Entmündigung).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 916.
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