Nachmittagssitzung.

[311] VORSITZENDER: Der Gerichtshof hat seine Entscheidung über die Zeugen und Dokumente getroffen, die für die ersten vier Angeklagten geladen, beziehungsweise vorgelegt werden sollen. Diese Entscheidung wird sobald wie möglich im Laufe des Nachmittags den Verteidigern dieser Angeklagten zugestellt werden und außerdem im Informationszimmer der Angeklagten angeschlagen werden.

Zweitens wurde vor einiger Zeit vom französischen Hauptankläger ein Antrag auf Vorladung zweier weiterer Zeugen gestellt. Der Gerichtshof drückt den Wunsch aus, daß, falls nach Abschluß eines Falles die Ladung von Zeugen für einen der Hauptanklagevertreter verlangt werden sollte, ein schriftlicher Antrag auf Vorladung solcher Zeugen an den Gerichtshof gestellt werde. Außerdem möchte ich auf Wunsch des Gerichtshofs die Aufmerksamkeit sowohl der Anklagevertreter als auch der Verteidiger auf die Bestimmungen des Artikels 24, Abschnitt e) lenken, der vom Gegenbeweis handelt. Falls entweder Anklagevertreter oder Verteidiger Gegenbeweise zu bringen wünschen, nachdem der Fall für die Anklage oder die Verteidigung bereits abgeschlossen ist, muß ein solcher Antrag auf Gegenbeweis an den Gerichtshof schriftlich gestellt werden.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Euer Lordschaft! Ich bitte den Gerichtshof, etwas sagen zu dürfen, worüber ich gestern Auskunft einzuholen versprach.

Euer Lordschaft werden sich erinnern, daß Dr. Horn um eine eingezogene Ausgabe des »Daily Telegraph« vom 31. August 1939 bat, und ich dem Gerichtshof versprach, Erkundigungen einzuziehen. Ein Telegramm des »Daily Telegraph«, das ich heute morgen erhielt, lautet:

»Keine Ausgabe des ›Daily Telegraph‹ zurückgezogen am oder um den 31. August 1939. Der ›Telegraph‹ vom 31. brachte eine kurze Notiz ›Begegnung Henderson-Ribbentrop fand statt‹, aber ohne Details. Brachte am 1. September Übersicht deutscher 16 Punkte an Polen, wie vom deutschen Rundfunk gemeldet. Voller Text der Note erschien nicht vor 2. September, wurde dem Foreign-Office- Weißbuch aller sachbezüglichen Dokumente entnommen.«

Da ich versprach, die Auskunft einzuholen, hielt ich es für richtig, sie dem Gerichtshof vorzulegen und beantrage, Herrn Dr. Horn eine Abschrift davon zuzustellen.

VORSITZENDER: Danke schön, Sir David. Ich denke, das dürfte eine kleine Abänderung der Entscheidung erfordern, die der Gerichtshof geben wollte.

[311] DR. NELTE: Wegen der Frage der Generale Halder und Warlimont als Zeugen, Herr Präsident, gestatten Sie, daß ich Sie um die Beantwortung einer Frage bitte, nämlich mir zu sagen, ob der Gerichtshof schon, darüber entschieden hat, daß die von mir als Zeugen genannten Generale Halder und Warlimont, deren Erheblichkeit die Anklagebehörde zugestanden hat, für den Angeklagten Keitel bewilligt werden, so daß mit ihrem Erscheinen im Beweisverfahren auch mit Sicherheit gerechnet werden darf.

VORSITZENDER: Ja, gewiß! Was ich heute früh sagen wollte, war, daß die Verteidiger eine Entscheidung darüber treffen sollten, ob sie das Kreuzverhör jetzt durchführen, oder ob sie sie als Zeugen für den einen oder anderen Angeklagten laden wollten. Deshalb wurde entschieden, daß die Verteidigung, wenn sie es wünscht, die Zeugen für einen der Angeklagten vorladen darf. Sie können also demnach für Keitel vorgeladen werden, falls sie nicht schon vorher geladen wurden. Wenn also der Angeklagte Göring ihre Vorladung verlangt, dann müssen sie zur gleichen Zeit, zu der sie für Göring erscheinen, auch über Keitel verhört werden, und zwar wegen der grundlegenden Regel, daß jeder Zeuge nur einmal vorzuladen ist.


DR. NELTE: Sehr richtig; ich stelle also fest, daß die Verteidiger, die ein Interesse an der Vernehmung der Generale Halder und Warlimont haben, damit einverstanden sind, wenn diese beiden Generale im Verlauf des Beweisverfahrens der Verteidigung hier erscheinen.


VORSITZENDER: Ja, sehr gut!

Oberst Smirnow,... Verzeihung Dr. Laternser...


DR. LATERNSER: Ich habe nur noch wenige Fragen an diesen Zeugen.

Herr Zeuge, Sie sagten heute vormittag, daß die 4 bis 5000 sowjetrussischen Gefangenen während ihres Marsches zum Lager in einem Viehhof zur Rast untergebracht worden seien. War dieser Viehhof überdacht?


KIWELISCHA: Es war ein gewöhnlicher Bauernviehhof, und da das Anwesen schon vorher evakuiert worden war, war der Viehhof lange Zeit nicht aufgeräumt worden und infolgedessen in einem vollkommen vernachlässigten Zustand. Ferner kommt noch hinzu, daß es an diesem Tage regnete, so daß er zur Hälfte mit Schlamm angefüllt war.

In den Ställen war keine Unterkunftsmöglichkeit, weil dort der Stallmist noch nicht aufgeräumt war. So befanden sich alle Menschen unter freiem Himmel.


DR. LATERNSER: Hätte es im gegebenen Falle eine Möglichkeit gegeben, diese Gefangenen besser unterzubringen?


[312] KIWELISCHA: Auf diese Frage fällt es nur schwer eine Antwort zu finden, da ich die Gegend, in der ich gefangengenommen wurde, überhaupt nicht kenne. Andererseits wurden wir in dieses Dorf spät am Abend eingeliefert, und ich weiß nicht, ob es dort genügend bequeme Räumlichkeiten gab, um die Kriegsgefangenen darin unterzubringen.


DR. LATERNSER: Also, Sie haben an diesem Abend, als Sie in dieses Dorf einrückten, selbst eine bessere Möglichkeit nicht ersehen können?


KIWELISCHA: Nicht, weil ich selbst keine bessere Möglichkeit ersehen konnte, sondern weil es Abend war, und ich das Dorf nicht sehen konnte, obgleich es ein ziemlich großes Dorf war, und ich möchte annehmen, daß dort viele große Häuser waren, in denen man 5000 bis 6000 Kriegsgefangene zum bequemen Nachtlager hätte unterbringen können.


DR. LATERNSER: Ich habe noch eine letzte Frage: Sie sagten, daß Sie im Gefangenenlager nicht in Ihrer Eigenschaft als Arzt verwendet worden seien. Ist Ihnen jemals von der deutschen Kriegsgefangenenverwaltung irgendwelches Sanitätsmaterial zur Verfügung gestellt worden, damit Sie Ihre kranken Kameraden behandeln konnten?

KIWELISCHA: Am Anfang, während wir etappenweise von einem Lager in das andere evakuiert wurden, bekamen wir von den Deutschen gar kein Material; Später, als ich im Stalag 305 ankam, erhielten wir Arzneien, aber in vollkommen unzureichender Menge, um dem Bedürfnis aller Verwundeten Rechnung zu tragen.


DR. LATERNSER: Ich habe keine Fragen mehr.


RECHTSANWALT LUDWIG BABEL, VERTEIDIGER FÜR SS UND SD: Ich habe nur eine Frage an den Zeugen.

Der Zeuge hat gesagt, der Viehhof war evakuiert. Was verstehen Sie darunter?


KIWELISCHA: Ich verstehe darunter, daß das ganze Vieh, das sich früher auf diesem Viehhof befand, aus diesem Kriegsoperationsgebiet herausgetrieben worden war.


RA. BABEL: Von wem war das geschehen?


KIWELISCHA: Das war von den Bauern des Dorfes, in das wir gebracht worden sind, geschehen. Die Bauern gingen nach dem Osten mit den Teilen der Roten Armee, die nicht wie wir eingekreist worden waren.


RA. BABEL: Das Vieh war also auf russisches Gebiet zurückgebracht worden?

KIWELISCHA: Aus diesem Dorf jedenfalls, ja.


RA. BABEL: Danke!


[313] VORSITZENDER: Wünschen noch andere Verteidiger Fragen zu stellen?


[Zum Zeugen gewandt]:


Herr Zeuge, wurden während Ihrer Kriegsgefangenenzeit SS-Einheiten bei der Bewachung der Kriegsgefangenen verwendet?

KIWELISCHA: Im Lager Rakowo, im Bezirk der Stadt Proskurow, in dem ich mich die längste Zeit befand, wurden zum Bewachen der Arbeitskolonnen junge deutsche Soldaten eingesetzt, die man zu jener Zeit »SS« nannte.

VORSITZENDER: War das ein Stammlager?


KIWELISCHA: Ja, das war ein Stammlager.


VORSITZENDER: Es wurden also keine SS-Einheiten zu Ihrer Bewachung eingesetzt, bis Sie in dieses Stammlager kamen?


KIWELISCHA: Auf diese Frage kann ich nichts Bestimmtes antworten, denn ich kannte die Erkennungszeichen der deutschen Armee nicht.


VORSITZENDER: Oberst Smirnow, wollen Sie noch irgendwelche Fragen im Rückverhör stellen?


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Nein, Herr Vorsitzender, ich habe keine Fragen mehr an diesen Zeugen.


VORSITZENDER: Dann kann sich der Zeuge zurückziehen.


[Der Zeuge verläßt den Zeugenstand.]


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Darf ich fortfahren?

VORSITZENDER: Ja.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ich bitte den Gerichtshof, als ein weiteres Beweisstück für die Verbrechen der Hitleristen in den Konzentrationslagern für Kriegsgefangene das Material, das ich dem Gerichtshof auf die Bitte unserer verehrten britischen Kollegen unterbreiten möchte, anzunehmen. Die Sowjetische Anklagevertretung kommt dieser Bitte um so lieber nach, als sie das Beweismaterial der Britischen Anklagevertretung für sehr wichtig hält, da mit ihm die verbrecherische Verletzung der Kriegsgesetze und -gebräuche durch die hitleristischen Hauptkriegsverbrecher in der Behandlung der Kriegsgefangenen aller zivilisierten Nationen nachgewiesen wird.

Ich bitte den Gerichtshof, die von mir als USSR- 413 vorgelegten Dokumente der Britischen Delegation als Beweisstück, vor Sache anzunehmen. Sie behandeln den grausamen Mord von fünfzig kriegsgefangenen Fliegeroffizieren der Royal Air Force, die nach einer Massenflucht aus dem »Stalag Luft III« in Sagan ergriffen, die Nacht vom 24./25. März 1944 in Haft behalten und dann von den deutschen Verbrechern erschossen wurden.

[314] Diese Dokumente bestehen aus dem amtlichen Bericht über die Verbrechen der Hitleristen mit der Unterschrift des Brigadegenerals Chapcott, dem Vertreter der britischen Streitkräfte, und dem beigefügten Protokoll des Untersuchungsrichters, der in Sagan auf Befehl des dienstältesten britischen Offiziers im »Stalag Luft III« eingesetzt worden ist und dessen Protokoll der Schutzmacht ausgehändigt wurde.

Außerdem sind diesem Beweismaterial die Aussagen folgender Gefangenen der alliierten Mächte beigefügt: Oberstleutnant der Luftwaffe Day, Hauptmann der Luftwaffe Tonder, Hauptmann der Luftwaffe Dowse, Hauptmann der Luftwaffe van Wymeersch, Hauptmann der Luftwaffe Green, Hauptmann der Luftwaffe Marshall, Hauptmann der Luftwaffe Nelson, Hauptmann der Luftwaffe Churchill, Oberleutnant Neely, Oberfeldwebel d. L. Hicks.

Der Untersuchungsbefund wird ebenfalls durch die Aussagen der folgenden Deutschen bestätigt:

Generalmajor Westhoff, Oberregierungs- und Kriminalrat Wielen, Oberst von Lindeiner.

Ein photographischer Abzug der offiziellen Totenliste, die vom Deutschen Auswärtigen Amt dem Schweizerischen Gesandten in Berlin ausgehändigt wurde sowie der Bericht des Vertreters der Schutzmacht über seinen Besuch im Stalag Luft III am 5. Juni 1944 liegen ebenfalls bei.

Ich berichte kurz über die Umstände dieses niederträchtigen Verbrechens der Hitleristen, wobei ich den Bericht des Brigadegenerals Chapcott zitiere. Die Stelle, die ich anführen möchte, wird der Gerichtshof auf Seite 163, Absatz 2 des Dokumentenbuches finden:

»In der Nacht vom 24. zum 25. März 1944 entkamen 76 Offiziere der Royal Air Force aus Stalag Luft III in Sagan in Schlesien, wo sie sich als Kriegsgefangene befanden. Von ihnen wurden 15 wieder ergriffen und ins Lager zurückgebracht, 3 entkamen endgültig, 8 wurden nach ihrer Wiederergreifung von der Gestapo in Haft behalten. Über das Schicksal der restlichen 50 Offiziere ist seitens der deutschen Behörden folgende Auskunft gegeben worden:...«

Die deutschen Behörden erklärten, daß die Offiziere angeblich bei einem Fluchtversuch erschossen wurden. In Wahrheit war diese Versicherung der Hitleristen eine offensichtliche Lüge, da die sorgfältige, von den britischen Militärbehörden vorgenommene Untersuchung einwandfrei festgestellt hat, daß die britischen Fliegeroffiziere niederträchtig umgebracht worden sind, nachdem sie von der deutschen Polizei wieder ergriffen worden waren. Ich bringe den Beweis dafür bei und zitiere den Bericht, den die Britische Anklagebehörde vorgelegt hat.

[315] Es ist festgestellt worden, daß dieses Verbrechen auf Befehl von Göring und Keitel begangen wurde.

Die Stelle, die ich verlesen möchte, befindet sich auf Seite 168 des Dokumentenbuches, russischer Text.

VORSITZENDER: Ja, Dr. Nelte?

DR. NELTE: Der Hohe Gerichtshof wird sich entsinnen, daß die Frage der Zeugenvernehmung des Generalmajors Westhoff hier schon einmal eine Rolle gespielt hat. Es wurde von der Anklagebehörde damals, ich habe diese Urkunde nicht jetzt vorliegen, ein Bericht über die Vernehmung des Generalmajors Westhoff vorgetragen, das heißt, der Gerichtshof hat auf meinen Einspruch die Verlesung dieser Urkunde zurückgewiesen. Ich weiß nicht, ob jetzt, wo der Herr Anklagevertreter von einer Zeugenaussage des Generalmajors Westhoff spricht, es sich um dieselbe Urkunde handelt, die damals vom Hohen Gerichtshof zurückgewiesen worden ist, oder ob es sich um eine neue Urkunde handelt, die ich noch nicht kenne. Ich mache darauf aufmerksam, daß sich der General Westhoff im hiesigen Gefängnis befindet, also als Zeuge über diese Frage vernommen werden könnte.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Herr Vorsitzender, gestatten Sie, daß ich sage...


VORSITZENDER: Oberst Smirnow! Sie haben gehört, was Dr. Nelte soeben sagte. Soweit ich verstanden habe, ich weiß nicht, ob ich den Namen richtig verstanden habe, bezog er sich auf die Aussage des Generals Westhoff, die hier vorgelegt, aber abgelehnt wurde, weil der Gerichtshof der Meinung war, daß der General hier selbst vorgeladen werden sollte, wenn der Beweis geführt werden soll. Ist es richtig, daß das Dokument, das Sie jetzt vorlegen, nichts mit General Westhoff zu tun hat?


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Der Generalmajor Westhoff wird nur in einem Teil des offiziellen britischen Berichtes erwähnt.


VORSITZENDER: Aber es ist doch nicht in Bericht General Westhoffs? Nicht wahr?


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Das stimmt genau.

Ich lege dem Gerichtshof jetzt den offiziellen britischen Bericht vor. In dem offiziellen Bericht der Britischen Regierung wird Generalmajor Westhoff nur an einer Stelle erwähnt, aber er bezieht sich nicht auf das Verhör des Generalmajors Westhoff, das späterhin vorgetragen werden wird.


MR. G. D. ROBERTS, ERSTER ANKLÄGER FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH: Euer Lordschaft! Vielleicht kann ich hier mit gütiger Erlaubnis meines gelehrten Freundes, meines russischen Kollegen behilflich sein, da ich teilweise für diesen Bericht verantwortlich bin.

[316] Euer Lordschaft, das Dokument, das jetzt verlesen werden wird, ist ein amtlicher britischer Regierungsbericht. Es fällt unter Artikel 21 des Statuts und das Original ist rechtmäßig beglaubigt. Euer Lordschaft, es ist richtig, daß der Name General Westhoffs in diesem Bericht erwähnt wird. Es ist jedoch ein ganz anderes Dokument als das, welches von meinem französischen Kollegen angeboten und vom Gerichtshof zurückgewiesen wurde. Es ist ein amtlicher Regierungsbericht.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Gerade darüber sprach ich, Sir, es ist der offizielle Bericht der Britischen Regierung.


VORSITZENDER: Einen Augenblick, Oberst Smirnow! Herr Roberts...

Ich spreche jetzt nur zu Herrn Roberts, Dr. Nelte.

Warum sagen Sie, daß es ein amtlicher Regie rungsbericht ist, so daß er unter Artikel 21 des Statuts fällt?


MR. ROBERTS: Weil das Original eingereicht wurde, und die Beglaubigung des Brigadegenerals Chapcott von der Militärabteilung des Amtes des Judge Advocate General enthält. Ich glaube, Sie haben das Original.


VORSITZENDER: Jawohl, ich habe das Original. Herr Roberts, für wen wurde der Bericht angefertigt?


MR. ROBERTS: Er wurde im Laufe der Zusammenstellung des Beweismaterials für diesen Gerichtshof angefertigt. Wie Euer Lordschaft sehen, trägt er die Überschrift: »Deutsche Kriegsverbrechen. Bericht über die Verantwortlichkeit für die Ermordung von 50 RAF-Offizieren.« Dann beginnt der Bericht. – Dann führt er die Quellen an, aus denen das Material stammt. Auf der letzten Seite des Berichts finden Euer Lordschaft den Anhang: »Material, auf das sich der vorstehende Bericht gründet.«

»1) Verhandlung vor dem Untersuchungsgericht in Sagan.

2) Aussagen der folgenden alliierten Zeugen.

3) Aussagen der folgenden Deutschen.

4) Photographischer Abzug der amtlichen Totenliste, die vom Deutschen Auswärtigen Amt der Schweizer Gesandtschaft in Berlin ausgehändigt wurde.

5) Bericht des Vertreters der Schutzmacht über seinen Besuch im Lager Stalag Luft III am 5. Juni 1944.«


MR. BIDDLE: Herr Roberts, wurde er für diesen Gerichtshof oder für die Kriegsverbrechenkommission angefertigt?

MR. ROBERTS: Er wurde für dieses Verfahren zusammengestellt.


MR. BIDDLE: Für diesen Prozeß?


[317] MR. ROBERTS: Für diesen Prozeß.


MR. BIDDLE: Von einem General der Armee?


MR. ROBERTS: Ja, Euer Lordschaft.


MR. BIDDLE: Und an wen berichtete er?


MR. ROBERTS: Er wurde dann der Britischen Delegation für diesen Prozeß vorgelegt.


MR. BIDDLE: Sie meinen die Anklagebehörde?


MR. ROBERTS: Ja, Euer Lordschaft.


MR. BIDDLE: Es ist also der Bericht eines britischen Generals an die Britische Anklagevertretung?


MR. ROBERTS: Euer Lordschaft, ich würde den Ausdruck »Bericht eines britischen Generals« nicht anwenden. Ich würde sagen: »Bericht einer Regierungsbehörde«. Er ist von einem englischen General unterzeichnet und beglaubigt.


MR. BIDDLE: Ja.


MR. ROBERTS: Euer Lordschaft, ich schlage den Herren Richtern ergebenst vor, den Artikel 21 genau durchzulesen:

»Der Gerichtshof soll... öffentliche Urkunden der Regierung und Berichte der Vereinten Nationen... von Amts wegen zur Kenntnis nehmen.«

Ich behaupte, Euer Lordschaft, daß dies ganz klar ein amtliches Regierungsdokument ist, der Bericht einer Militärbehörde in London, einer Regierungsbehörde, für dieses Gerichtsverfahren.

MR. BIDDLE: Also würden damit alle von der Regierung zusammengestellten und eingesandten Beweise amtlich sein?

MR. ROBERTS: Das stimmt gemäß Artikel 21, so wie ich ihn lese und Euer Lordschaft ergebenst unterbreite.


VORSITZENDER: Dr. Nelte, wollten Sie hierzu etwas sagen?


DR. NELTE: Ja, ich möchte noch einige Bemerkungen machen. Es ist also ein Bericht, der zusammengestellt worden ist auf Grund von Zeugenaussagen, darunter auch, wie ich höre, des Generalmajors Westhoff. Ich bestreite nicht, daß dieses Dokument amtlichen Charakter hat und von Ihnen gemäß dem Statut zur Kenntnis genommen werden kann und muß. Es scheint mir aber, daß es sich hier noch um eine andere Frage handelt, nämlich um die Frage des besseren Beweises. Wenn ein Zeuge, der dem Gericht zur Verfügung steht, dadurch ausgeschaltet werden könnte, daß man seine Aussagen in einen amtlichen Bericht aufnimmt, so wäre das Beweisverfahren nicht so, wie es nach den Wünschen des Hohen Gerichts sein müßte, nämlich die beste Methode, um die Wahrheit zu erforschen.

[318] Der Zeuge steht zu Ihrer Verfügung, aber in dem Bericht ist nicht das wörtlich enthalten, was er gesagt hat, sondern nur eine Schlußfolgerung, deren Richtigkeit man bezweifeln könnte, aber nicht zu bezweifeln braucht; nur muß es der Verteidigung, so glaube ich, möglich sein, auch ihrerseits einen Zeugen zu hören und zu vernehmen, wenn dies so leicht möglich ist, wie in diesem Fall.


VORSITZENDER: Dr. Nelte, gesetzt den Fall, einer der Zeugen, der von einer Regierungskommission vernommen worden ist, hätte der Regierung überhaupt keinen Bericht erstattet, sondern eine eidesstattliche Erklärung oder etwas Ähnliches abgegeben, die dem Gerichtshof unterbreitet worden wäre, und außerdem hätte der Zeuge persönlich zur Verfügung gestanden, so hätte der Gerichtshof dieses Affidavit möglicherweise abgelehnt. Wenn jedoch dieser Bericht die Grundlage für einen Regierungsbericht oder für ein offizielles Regierungsdokument war, dann ist der Gerichtshof laut Artikel 21 verpflichtet, einen solchen Regierungsbericht zuzulassen.

Deswegen ist auch die Tatsache, daß der Gerichtshof bereits erklärt hat, keine private eidesstattliche Erklärung oder einen Bericht General Westhoffs zuzulassen, es sei denn, daß General Westhoff vorgeladen würde, ganz unerheblich. Die Frage ist, ob ein Bericht zugelassen werden soll, der, wie Sie zugeben, unter Artikel 21 fällt.


DR. NELTE: Ich bezweifle nicht, daß die Ansicht Euerer Lordschaft richtig ist; ich stelle nur zur Erörterung, ob, wenn man zwei verschiedene Beweismittel hat, nämlich den Bericht und die Möglichkeit der Zeugenvernehmung, man die Vernehmung des Zeugen nicht auch in Erwägung ziehen sollte; nicht zur Korrektur des amtlichen Berichts, sondern zur Klarstellung dessen, was der Zeuge wirklich gesagt hat; denn aus dem Bericht erkennen wir ja nicht, was er in Wirklichkeit gesagt hat.

Diese Frage ist, wie Sie verstehen werden, für den Angeklagten Keitel, der angeblich einen Befehl erteilt haben soll, die flüchtigen Flieger zu erschießen, von ungeheuerer Bedeutung, und man sollte, wenn ein Zeuge vorhanden ist, der in dieser Frage Klarheit schaffen könnte, diesen Zeugen hören statt eines amtlichen Berichts, der ja eigentlich schon ein Urteil enthält.


VORSITZENDER: Ja, aber erstens ist dieser Bericht ja nicht nur oder im wesentlichen auf die Aussagen des Generals Westhoff aufgebaut, es lagen eine Anzahl anderer Quellen dem Bericht zugrunde, und zweitens besteht der ganze Zweck des Artikels 21 darin, amtliche Regierungsberichte zugänglich zu machen, ohne daß die Ladung von Zeugen, auf Grund deren Aussagen diese Berichte zusammengestellt worden sind, notwendig wird.


DR. NELTE: Die übrigen Zeugen sind für alle anderen Vorkommnisse, nämlich die Erschießung... die übrigen erwähnten [319] Zeugen sind für andere Tatsachen gehört worden. Für die Frage, ob überhaupt Keitel einen solchen Befehl erteilt hat, ist in dem Bericht nur allein Generalmajor Westhoff angeführt.


VORSITZENDER: Wollen Sie das bitte wiederholen? Ich habe meine Kopfhörer noch nicht angelegt.


DR. NELTE: Ich sagte, in dem Bericht sind auch noch andere Zeugen erwähnt. Diese haben aber nichts über die Frage ausgesagt – soweit mir bekannt ist – ob Keitel einen Befehl gegeben hat, die Flieger zu er schießen oder nicht. Der einzige Zeuge – von denen, die aufgeführt sind – der über diese Frage etwas aussagen kann und ausgesagt hat, war Westhoff.


VORSITZENDER: Wünschen Sie noch etwas über die Zulassung des Dokuments zu sagen?


DR. NELTE: Nein.


VORSITZENDER: Oberst Smirnow.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ich glaube, Herr Vorsitzender, daß in dem Schriftstück nur ein Punkt den General Westhoff betrifft, und zwar ist dies Punkt 7 dieses Dokuments. Dieser Teil bezieht sich auf das Anfangsstadium dieses Verbrechens, und zwar auf das Vorhaben und Planen dieses Verbrechens. Das Dokument spricht auch von anderen Stadien des Verbrechens; und außerdem handelt es sich hier um das offizielle Dokument, das nach Artikel 21 des Statuts vorgelegt wird. Ich glaube, Herr Vorsitzender, daß damit alles gesagt ist.


VORSITZENDER: Wollen Sie noch etwas dazu sagen, Dr. Nelte?


DR. NELTE: Nein danke; ich bitte das Gericht nur um die Entscheidung; gegebenenfalls müßte ich General Westhoff als Zeugen dafür erbitten, daß dieser Bericht in Bezug auf seine Schlußfolgerung nicht dem entspricht, was er ausgesagt hat.


DR. EGON KUBUSCHOK, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN VON PAPEN, VERTEIDIGER FÜR DIE REICHSREGIERUNG: Dr. Kubuschok, für die Reichsregierung.

Darf ich einige Bemerkungen, einige rechtliche Bemerkungen, einige allgemein-rechtliche Bemerkungen zu Artikel 21 machen?

Wir haben in jedem Strafprozeß eines jeden Landes das primäre Prinzip der direkten Verhandlung. Nur wenn dies nicht durchzuführen geht, wird ein Teil der Verhandlung gewissermaßen außerhalb des Gerichtssaales verlegt. In den meisten Strafprozeßordnungen der Länder haben wir eine ähnliche Bestimmung wie im Artikel 21 des Statuts, daß vorherige Gerichtsentscheidungen in neuen Verfahren nicht noch einmal aufgerollt werden sollen, sondern daß diese Entscheidungen verbindlich sein sollen.

[320] In dem vorliegenden Verfahren hat man in der Charter diese Bestimmung noch ausgedehnt auf Fälle, die hier wegen ihres Umfanges offensichtlich nicht mehr erörtert werden sollen. Deswegen ist wohl klar in dem Paragraphen 21 die Bestimmung aufgenommen worden, daß auch Regierungsberichte als Beweisstücke gelten sollen.

Einem jeden Juristen ist klar, daß diese Bestimmung an sich gewissermaßen ein prozessualer Schönheitsfehler ist, weil hierdurch gewisse Rechte für den Angeklagten verloren gehen. Andererseits kann man sich natürlich nicht dem Argument verschließen, daß es eben Komplexe gibt, die wegen ihrer Breite praktisch in einem zeitlich begrenzten Verfahren nicht mehr erörtert werden können. Paragraph 21 hat daher dem Gericht die Möglichkeit gegeben, diese Berichte als vollgültige Beweisdokumente entgegenzunehmen. Diese Bestimmung ist aber für das Gericht keine zwingende Bestimmung. Soweit ich dies aus dem deutschen Text ersehen kann, den ich vor mir liegen habe, sagt die Bestimmung, daß das Gericht diese Berichte annehmen soll; es ist aber nicht gesagt, daß das Gericht dies tun muß. Es steht also jeweils in dem Ermessen des Gerichts, ob es aus der Natur des Berichts es für zweckmäßig erachtet, einen derartigen Bericht als Beweis anzunehmen.

Wir haben hier jetzt einen ziemlich eklatanten Fall, der meines Erachtens klar zu erkennen gibt, daß das Gericht hier von seinem Ermessen im Sinne der Ablehnung dieses Dokuments Gebrauch machen kann. Die Verteidigung hat auf dem Standpunkt gestanden, daß dieses Beweisthema durch einen Zeugen erledigt werden kann. Die Vernehmung des Zeugen hätte für den Angeklagten das Recht der Gegenvernehmung gegeben. Nachdem aus prozeßtaktischen Gründen dieser Zeuge nicht vorgeführt wird, bedeutet die Verlegung des Zeugenbeweises nachträglich in einen Regierungsbericht die Schmälerung des Rechtes dieses Angeklagten auf das Kreuzverhör und steht insoweit mit dem entsprechenden Artikel des Statuts in Widerspruch.


DR. STAHMER: Erst heute ist der Vorwurf erhoben, daß der Angeklagte Göring um die Erschießung dieser Flieger gewußt, oder daß er sie veranlaßt hat. Ich habe auf diese Tatsache bei meiner Beweisantretung kürzlich keine Rücksicht nehmen können, weil sie mir noch nicht bekannt war, und ich muß mir daher die Benennung von weiteren Zeugen in dieser Frage vorbehalten.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Darf ich einige Worte sagen, Herr Vorsitzender?


VORSITZENDER: Zur Frage der Zulässigkeit?


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ja, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Ja, bitte.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Nach meiner Ansicht sind die Einwendungen des zweiten Verteidigers vom juristischen Standpunkt [321] vollkommen unverständlich. Er bringt irgendwelche quantitative Maßstäbe in diese juristische Beweisführung hinein.

Nach Ansicht dieses Verteidigers gilt Artikel 21 des Statuts des Gerichtshofs nur für die Beweisführung der Verbrechen großen Maßstabes und kann auf kleine Verbrechen keine Anwendung finden. Vom Rechtsstandpunkt aus gesehen scheint mir eine solche Auslegung durch und durch falsch zu sein, denn Artikel 21 bezieht sich auf jedes Verbrechen der Hitleristen, ganz gleichgültig, ob es sehr groß oder etwas kleiner gewesen ist. Das ist alles, was ich in dieser Sache entgegnen wollte, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird nunmehr eine Pause einschalten.


[Pause von 10 Minuten.]


VORSITZENDER: Herr Roberts, der Gerichtshof möchte wissen, wo die Anlagen sind, die Paragraph 9 des Berichts erwähnt.

MR. ROBERTS: Ich glaube, sie sind jetzt im Gericht, in den Händen des Gerichtssekretärs.


VORSITZENDER: Sie sind jetzt im Gericht? Ich vermute, Sie können sie alle vorlegen, falls einige nicht da sein sollten?


MR. ROBERTS: Ganz gewiß, Euer Lordschaft! Ich hörte, daß nicht das ganze Material notwendig sei, im Original natürlich; doch hörte ich, daß alles hier sei, selbstverständlich im Original.


VORSITZENDER: Gut! Der Gerichtshof entscheidet, das Dokument zuzulassen. Der Gerichtshof wird General Westhoff, falls er – wie wir glauben – erreichbar ist, vorladen. Damit wird dem Antrag der Angeklagten, General Westhoff vorzuladen, stattgegeben. Auch soll der Offizier vorgeladen werden, der in Paragraph 3 (b) des Anhangs erwähnt ist, dessen Name, wie es scheint, Wielen ist. Ich weiß nicht, ob Sie seinen Aufenthalt kennen.


MR. ROBERTS: Ich werde mich danach erkundigen und kann dem Gerichtshof versichern, daß wir alles tun werden, um Zeugen hierherzuschaffen, die die Verteidigung verlangt, nämlich General Westhoff, der sich in Nürnberg befindet und General Wielen. Ich weiß nicht, wo er ist, aber ich werde ihn ausfindig machen.


VORSITZENDER: Sehr gut!


PROFESSOR DR. HERBERT KRAUS, STELLVERTRETENDER VERTEIDIGER, DES ANGEKLAGTEN SCHACHT: Herr Präsident haben eine Bemerkung gemacht in der Sitzung, die die Anwaltschaft sehr beschäftigt. Wenn wir diese Bemerkung verstanden haben, so ist gesagt worden, private eidesstattliche Versicherungen würden von dem Gericht nicht zugelassen werden. Diese Frage der eidesstattlichen Versicherung ist mit Rücksicht darauf, daß wir unsere [322] Beweisanbietungen jetzt vornehmen müssen, sehr eilig geworden. Deshalb sehe ich mich veranlaßt, diese Frage zu klären.

Die Anwaltschaft hat bezüglich....


VORSITZENDER: Dr. Kraus, ich glaube nicht, gesagt zu haben, daß eidesstattliche Erklärungen nicht zugelassen werden könnten. Was ich sagte, ist: Es sei möglich, daß solche Erklärungen nicht zugelassen würden, wenn der Zeuge zur persönlichen Aussage dem Gericht zur Verfügung steht. Das ist die Regel, an die wir uns während des ganzen Prozesses gehalten haben.


PROF. DR. KRAUS: Jawohl, ich verstehe Sie, Herr Präsident, so, daß wir grundsätzlich eidesstattliche Versicherungen anbieten dürfen, mögen sie von einem Notar beurkundet oder von einem Rechtsanwalt beglaubigt sein, mögen sie auch nur die Unterschrift des Erklärenden tragen. Das sind die drei Formen, die wir haben: Den einfachen Brief, welcher geschrieben ist mit der Bemerkung: »Ich versichere an Eides Statt«; die zweite Form ist die, daß die Unterschrift beglaubigt worden ist von einem Rechtsanwalt; die dritte Form ist die, daß vor einem Notar eine Beurkundung aufgenommen worden ist.

Wir haben nun sehr viele solche Dokumente im Interesse der Beschleunigung beigezogen und möchten wissen, ob sie alle Hoffnung haben, eingeführt werden zu dürfen im Interesse der Vermeidung von Zeugenaussagen hier.


VORSITZENDER: Ich glaube, daß aller Wahrscheinlichkeit nach die Angelegenheit erwogen werden wird, wenn Sie Anträge auf die Beweisführung mittels einer eidesstattlichen Erklärung stellen werden. Heute haben wir uns im Falle der ersten vier Angeklagten dahin entschieden, daß verschiedene Zeugen verhört werden sollten, wo es wegen Zeitgewinn angebracht erscheint. Zweifellos wird diese Regel auch angewandt werden, wenn Sie Ihre Anträge stellen werden.


PROF. DR. KRAUS: Danke.


VORSITZENDER: Oberst Smirnow, würde es Ihnen besser passen, mit Ihrem Vortrag auf Grund des von uns zugelassenen Dokuments jetzt fortzufahren, oder wollen Sie einen Film vorführen lassen?


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Herr Vorsitzender! Ich möchte meinen Vortrag zur Beweisführung beenden, das heißt, die Stellen des Dokuments verlesen, die ich zitiert habe.


VORSITZENDER: Gut, aber der Gerichtshof wünscht, glaube ich, daß die beiden Zeugen, Generalmajor Westhoff und Wielen, welchen Rang er auch innehaben mag, so bald wie möglich danach zur Einvernahme vorgeführt werden.

[323] Damit will ich nicht sagen, heute nachmittag, denn das wäre nicht möglich, aber womöglich morgen.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Wenn Sie gestatten, werde ich den Vertreter der Britischen Delegation bitten, diese Frage zu beantworten.


VORSITZENDER: Herr Roberts, Oberst Smirnow will Sie bitten, hierauf zu antworten. Ich habe gesagt, daß der Gerichtshof die beiden Zeugen so bald wie möglich vorgeladen sehen möchte, nachdem der Bericht verlesen ist.


MR. ROBERTS: Wir wissen über Westhoff Bescheid, wie ich höre, und ich versuche, den Verbleib Wielens festzustellen. Wenn Euer Lordschaft mir einige Minuten gewähren, werde ich versuchen, den Aufenthalt Wielens festzustellen.


VORSITZENDER: Ja!


MR. ROBERTS: Ich werde dann aber den Gerichtssaal verlassen müssen, Euer Lordschaft.


VORSITZENDER: Einen Augenblick bitte.

Oberst Smirnow! Wäre es nicht ebenso angebracht, jetzt den Film vorzuführen, damit der Bericht, wenn er vorgelegt wird, und die Aussagen der Zeugen möglichst bald aufeinander folgen? Denn, angenommen, Herr Roberts kann Wielen heute nachmittag nicht ausfindig machen, so wäre es möglich, daß, wenn Sie jetzt den Bericht verlesen, eine ganze Woche oder sogar noch mehr zwischen der Verlesung des Berichts und den Aussagen des Zeugen vergeht. Können Sie deshalb nicht jetzt den Film vorführen?


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Was wir dem Gerichtshof jetzt vorführen werden, kann man nicht einen Film im wahren Sinne des Wortes nennen. Es ist eine Reihe von Photodokumenten, die von den Deutschen selbst am Tatort aufgenommen wurden. Sie sind dann auf ein Filmband übertragen worden. Es ist also kein Film, sondern ein Photodokument. Dieses Photodokument wird von uns als Beweisstück YU-105, Dokument USSR 442, dem Gerichtshof vorgelegt.

Wir werden hier aus der Sammlung dieser Photodokumente nur einen Teil zeigen, da die Regierung von Jugoslawien Photodokumente zu allen Teilen des Vortrags vorgelegt hat. Wir haben den Teil, der sich auf andere Anklagepunkte bezieht, ausgelassen und führen nur den Teil vor, der die Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrifft.

Deshalb wird nur ein Teil der Dokumente dem Gerichtshof gezeigt.

[324] Darf ich jetzt mit dem Film beginnen?


[Filmvorführung.]


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Kann ich nun weiteres Beweismaterial vorlegen?

VORSITZENDER: Ja!


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Herr Vorsitzender, um der Britischen Anklagevertretung die Möglichkeit zu geben, die Frage zu klären, wann die beiden Zeugen vorgeladen werden, möchte ich vorläufig zum nächsten Teil meines Vortrages übergehen. Ist es gestattet?


VORSITZENDER: Ja!


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ich gehe jetzt zur Judenverfolgung auf Seite 37 des Textes über. Der extreme Antisemitismus der Nazi-Verbrecher, der fast zoologische Formen annahm, ist allgemein bekannt. Ich werde keine Zitate aus den sogenannten »theoretischen Werken« der Hauptkriegsverbrecher von Himmler und Göring bis zu von Papen und Streicher anführen. In den osteuropäischen Ländern wurde dieser Antisemitismus der Hitleristen in einer einzigen Form verwirklicht, und zwar in der physischen Vernichtung unschuldiger Menschen. Von der Amerikanischen Anklagebehörde wurde bereits der Bericht einer besonders verbrecherischen Organisation der deutschen Faschisten, und zwar der »Einsatzgruppe A« vorgelegt. Dieses Dokument trägt die Nummer L-180, US-276. Unsere amerikanischen Kollegen haben über die Zeit bis einschließlich 15. Oktober 1941 berichtet. Die Sowjetische Anklagebehörde legt einen anderen Bericht dieser verbrecherischen Organisation der deutschen Faschisten vor. Dieser Bericht umfaßt eine andere Zeitspanne. Es ist die Fortsetzung zum ersten Dokument, und zwar ist es der Bericht der »Einsatzgruppe A« vom 10. Oktober 1941 bis 31. Januar 1942.

Ich lege dem Gerichtshof die Photokopie dieses Berichts als USSR-57 vor. Ich bitte den Gerichtshof um Erlaubnis, sehr kurze Zitate aus dem Bericht der Einsatzgruppe A verlesen zu dürfen, und zwar aus Kapitel 3 unter der Überschrift: »Juden«. Ich möchte die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs darauf lenken, daß die Tatsachen, die dort angeführt sind, nur von einer Organisation berichten, und zwar der Einsatzgruppe A. Ich zitiere Absatz 2 auf Seite 170 Ihres Dokumentenbuches:

»Die systematische Säuberungsarbeit im Ostland umfaßte gemäß den grundsätzlichen Befehlen die möglichst restlose Beseitigung des Judentums. Dieses Ziel ist mit Ausnahme von Weißruthenien im wesentlichen durch die Exekutionen von bislang 229052 Juden... erreicht. Der in den baltischen [325] Provinzen verbleibende Rest wird dringend zur Arbeit benötigt und ist in Ghettos untergebracht.«

Ich unterbreche hier das Zitat und verlese jetzt zwei Zeilen aus dem Abschnitt »Estland«, auf Seite 2 des russischen Textes beziehungsweise Seite 171, Absatz 2 Ihres Dokumentenbuches. Ich beginne das Zitat:

»Erst von Sicherheitspolizei und SD wurden die Juden nach und nach, sowie sie im Arbeitsprozeß entbehrlich wurden, exekutiert. Heute gibt es in Estland keine Juden mehr.«

Ich bringe jetzt kurze Auszüge aus dem Abschnitt über »Lettland«. Ich zitiere eine Zeile aus dem letzten Absatz des russischen Textes auf Seite 2. Dies finden Sie auf Seite 171, Absatz 5 Ihres Dokumentenbuches. Ich beginne das Zitat:

»Beim Einmarsch der deutschen Truppen gab es in Lettland noch 70000 Juden.«

Ich unterbreche das Zitat und verlese eine Zeile aus dem zweiten Absatz, Seite 3 des russischen Textes oder Seite 171, letzter Absatz Ihres Dokumentenbuches:

»Bis zum Oktober 1941 wurden durch diese Sonderkommandos rund 30000 Juden exekutiert.«

Ich unterbreche das Zitat und fahre im nächsten Absatz fort:

»... wurden in der Folgezeit weitere Exekutionen durchgeführt. So wurden am 9.11.1941 in Dünaburg 11034, Anfang Dezember 1941 durch eine vom Höheren SS- und Polizeiführer angeordnete und durchgeführte Aktion in Riga 27800, und Mitte Dezember 1941 in Libau 2350 Juden exekutiert. Zur Zeit befinden sich in den Ghettos (außer den Juden aus dem Reich) lettische Juden in Riga rund 2500, in Dünaburg rund 950, in Libau rund 300.«

VORSITZENDER: Könnten Sie mir sagen, woher diese Zahlen stammen? Sind sie in einem amtlichen Bericht enthalten oder sind das deutsche Zahlen?

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Das sind die Angaben der Deutschen. Die Abschrift dieses Dokuments ist dem Archiv der Gestapo entnommen. Es wurde in Litauen von der Roten Armee gefunden, und ich bitte Sie, meine Herren Richter, zu bedenken, daß dieses Dokument nur den kurzen Zeitabschnitt vom 10. Oktober 1941 bis 31. Januar 1942 behandelt. Deshalb handelt es sich nicht um vollständige Angaben, sondern nur um Angaben einer Einsatzgruppe der Deutschen für diesen Zeitabschnitt. Darf ich fortfahren?


VORSITZENDER: Ja!


[326] OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ich zitiere nur eine Zeile aus dem Abschnitt »Litauen«. Die Mitglieder des Gerichtshofs werden diese Stelle auf Seite 173, Absatz 3 des Dokumentenbuches finden:

»In vielen Einzelaktionen wurden insgesamt 136421 Personen liquidiert.«

Ich bitte den Gerichtshof um die Genehmigung, ein ausführliches Zitat aus dem Bericht der Gruppe A »Weißruthenien« verlesen zu dürfen. Ich zitiere den letzten Absatz auf Seite 5 des russischen Textes; Sie werden, meine Herren Richter, diesen Teil auf Seite 174, letzter Absatz Ihres Dokumentenbuches finden. Ich beginne:

»Die endgültige und grundlegende Beseitigung der nach dem Einmarsch der Deutschen im weißruthenischen Raum verbliebenen Juden stößt auf gewisse Schwierigkeiten. Das Judentum bildet gerade hier einen außerordentlich hohen Prozentsatz der Facharbeiter, die mangels anderweitiger Reserven im dortigen Gebiet unentbehrlich sind. Ferner hat die Einsatzgruppe A das Gebiet erst nach Eintritt des starken Frostes übernommen, der Massenexekutionen stark erschwert. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, daß die Juden über das ganze Land weit verstreut wohnen. Bei den großen Entfernungen und den schwierigen Wegeverhältnissen, dem Mangel an Kraftfahrzeugen und Benzin und den geringen Kräften der Sicherheitspolizei und des SD sind die Erschießungen auf dem Lande nur unter Anspannung aller Kräfte möglich. Trotzdem wurden bisher 41000 Juden erschossen. Hie rin sind nicht die Zahlen der durch die früheren Einsatzkommandos durchgeführten Aktionen enthalten.«

Ich unterbreche das Zitat und fahre im nächsten Absatz, Seite 175, Absatz 2 Ihres Dokumentenbuches fort. Ich beginne das Zitat:

»Der Kommandeur in Weißruthenien ist trotz der schwierigen Lage angewiesen, die Judenfrage baldmöglichst zu liquidieren. Ein Zeitraum von ca. 2 Monaten wird jedoch – je nach Witterung – noch notwendig sein.

Die Abgrenzung der verbliebenen Juden in bes. Ghettos ist auch in den Städten in Weißruthenien nahezu abgeschlossen.«

Um zu beweisen, wie die Massenaktionen der deutschen Verbrecher gegen die Juden durchgeführt wurden, lege ich dem Gericht als USSR-119 (a) eine von der Außerordentlichen staatlichen Kommission beglaubigte Photokopie des deutschen Originaldokuments vor. Es ist der Abschlußbericht des Kommandeurs einer Kompanie des 12. Polizeiregimentes, das die Massenvernichtungsaktionen der ins Ghetto getriebenen Juden der Stadt Pinsk ausführte. Am 29. und 30. Oktober 1942 haben die Missetäter des [327] 15. Polizeiregiments in Pinsk 26200 Juden vernichtet. Der Kompaniechef Sauer beschreibt das von ihm begangene Verbrechen folgendermaßen. Ich zitiere nicht das ganze Dokument, es ist ziemlich lang, und ich werde nur einige Absätze daraus verlesen. Das Zitat, das ich mit Erlaubnis des Gerichtshofs verlesen möchte, befindet sich auf Seite 177 Ihres Dokumentenbuches, dritter Absatz. Ich beginne das Zitat:

»Die befohlene Absperrung stand um 04.30 Uhr und es zeigte sich, daß in Anbetracht der vorangegangenen persönlichen Erkundung der eingesetzten Führer, unter Wahrung der Geheimhaltung, die Absperrung in kürzester Zeit stand und ein Entweichen von Juden unmöglich war.

Mit der Durchkämmung des Ghettos sollte befehlsgemäß um 06.00 Uhr begonnen werden. Infolge der noch bestehenden Dunkelheit wurde der Beginn der Durchkämmung um eine halbe Stunde verschoben. Die Juden sind aufmerksam geworden, sammelten sich zum größten Teil freiwillig auf allen Straßen, und mit Hilfe von 2 Wachtmeistern gelang es, schon in der ersten Stunde einige Tausend zum Sammelplatz zu lotsen. Da nun der andere Teil der Juden sah, wohin es ging, schlossen sie sich dem Zuge an, so daß die vom SD am Sammelplatz in Aussicht genommene Sichtung auf Grund des starken und plötzlichen Anlaufs nicht mehr erfolgen konnte. (Man hatte für den ersten Tag der Durchkämmung nur mit ein bis zwei Tausend Personen gerechnet.)

Die erste Durchkämmung war um 17.00 Uhr beendet und verlief ohne Zwischenfälle. Am ersten Tag wurden ca. 10000 Personen exekutiert. Für die Nacht lag die Komp. in Alarmbereitschaft im Soldatenheim.

Am 30. 10. 1942 wurde das Ghetto zum zweiten – am 31. 10. zum dritten – und am 1. 11. zum vierten Male durchkämmt. Es wurden insgesamt ca. 15000 Juden dem Sammelplatz zugeführt. Kranke Juden und einzelne in den Häusern zurückgelassene Kinder wurden sofort im Ghetto auf dem Hofe exekutiert. Im Ghetto wurden ca. 1200 Juden exekutiert.«

Ich unterbreche und fahre mit Erlaubnis des Gerichtshofs mit dem Zitat auf der zweiten Seite des Dokuments fort, Seite 178 des Dokumentenbuches, Absatz 6. Ich zitiere zwei Punkte aus dem Abschnitt »Erfahrung«. Ich beginne das Zitat:

»3) Wenn auch keine Keller vorhanden sind, so hält sich dennoch eine große Anzahl von Personen in dem kleinen Raum zwischen Erde und Fußboden auf. Diese Stellen sind von außen aufzubrechen und entweder durch Diensthunde nachstöbern zu lassen (bei der Aktion in Pinsk hat sich der[328] Diensthund ›Asta‹ hierbei hervorragend bewährt), bezw. ist dort eine Handgranate hineinzuwerfen, worauf in allen Fällen die Juden unverzüglich ins Freie kommen.«

Ich zitiere weiter:

»5) Auf die Hinzuziehung von halbwüchsigen Personen zum Verrat dieser Verstecke unter Zusicherung ihres Lebens wird hingewiesen. Diese Methode hat sich gut bewährt.«

Das Beispiel des Polizeiregiments, das ich verlesen habe, ist sehr charakteristisch für die Methode der Vernichtung der Juden in den Ghettos. Doch nicht immer haben die deutsch-faschistischen Eindringlinge dieses Mittel angewandt, um die friedliche jüdische Bevölkerung zu vernichten. Ein anderes verbrecherisches Mittel bestand in dem Zusammentreiben der Juden an einen bestimmten Platz unter dem Vorwand, sie an einen anderen Ort umzusiedeln. Danach wurden die Juden, die so zusammengetrieben waren, erschossen. Ich lege dem Gerichtshof das Original einer Bekanntmachung vor, die diese Methode der Erschießung in Kisslowodsk beweist. Diese Bekanntmachung wurde von der deutschen Kommandantur Nummer 12 der Stadt Kisslowodsk angeschlagen. Sie finden diesen Text auf Seite 180 Ihres Dokumentenbuches, Dokument USSR-434. Ich zitiere dieses Dokument in Auszügen. Es ist ein ziemlich umfangreiches Dokument. Ich beginne mit dem ersten Teil:

»An alle Juden! Zwecks Bevölkerung von menschenarmen Gegenden der Ukraine haben alle Juden, die in der Stadt Kisslowodsk wohnhaft sind, und die Juden, die keinen ständigen Wohnsitz haben, am Mittwoch, den 9. September 1942 um 5 Uhr Berliner Zeit (um 6 Uhr Moskauer Zeit) am Güterbahnhof der Stadt Kisslowodsk zu erscheinen. Der Transport fährt um 6 Uhr (7 Uhr Moskauer Zeit) ab.

Jeder Jude hat Gepäck mit einem Gewicht nicht über 20 kg einschließlich Lebensmittel für zwei Tage mitzunehmen.

Die weitere Verpflegung wird auf den Bahnhöfen von den deutschen Behörden sichergestellt.«

Ich lasse die nächsten sechs Absätze aus und zitiere nur noch eine Zeile des Befehls:

»Der Umsiedlung unterliegen auch diejenigen Juden, die getauft worden sind.«

Damit beende Ich das Zitat.

Um zu erklären, was mit der jüdischen Bevölkerung der Stadt Kisslowodsk geschehen ist, das gleiche ereignete sich in vielen anderen Städten, bitte ich den Gerichtshof, seine Aufmerksamkeit dem Inhalt der bereits früher als USSR-1 unterbreiteten Mitteilung der Außerordentlichen staatlichen Kommission über das Gebiet von [329] Stawropol zuzuwenden. Die Stelle, die ich kurz verlesen möchte, finden Sie auf Seite 187 Ihres Dokumentenbuches. Dort heißt es, daß die 2000 Juden, die auf dem Bahnhof in Kisslowodsk versammelt worden waren, nach Mineralnije Wody abtransportiert wurden. Sie wurden dort in einem Panzerabwehrgraben, der 2,5 Kilometer von der Stadt entfernt war, erschossen.

Am gleichen Ort wurden auch Tausende von Juden mit ihren Familien erschossen, die aus Essentuki und Pjatigorsk deportiert worden waren.

Um die Ausmaße der verbrecherischen Vernichtung der friedlichen jüdischen Bevölkerung in den Ländern Osteuropas zu zeigen, möchte ich mich den Berichten der Regierungen der osteuropäischen Länder zuwenden. Sie liegen dem Gerichtshof bereits vor. Ich zitiere jetzt aus dem Bericht der Polnischen Regierung, und zwar auf Seite 136 des russischen Textes. Ich beginne das Zitat:

»Nach dem amtlichen statistischen Jahrbuch für Polen betrug im Jahre 1931 die Zahl der Juden 3115000. Nach nichtamtlichen, im Jahre 1939 aufgestellten Ziffern gab es in Polen 3500000 Juden.

Nach der Befreiung Polens belief sich die Zahl der Juden auf weniger als 100000 Juden und 200000 polnische Juden leben noch in der USSR. Also sind 3000000 Juden in Polen umgekommen.«

In der Tschechoslowakei, wie aus den Angaben auf Seite 82 und 83 des russischen Textes hervorgeht, betrug die Zahl der Juden 118000. Gegenwärtig beläuft sich die Zahl der Juden im ganzen Lande auf nur 6000. Von der Gesamtzahl von 15000 jüdischen Kindern sind nur 28 zurückgekehrt.

VORSITZENDER: Können wir hier unterbrechen?


[Das Gericht vertagt sich bis

27. Februar 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 8, S. 311-331.
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