Vormittagssitzung.

[460] GERICHTSMARSCHALL: Hoher Gerichtshof! Die Angeklagten Kaltenbrunner und Seyß-Inquart werden krankheitshalber heute Vormittag abwesend sein.

M. DUBOST: Ich habe die Darlegung der Tatbestände beendet. Sie war eine trockene Aufzählung von Verbrechen, Greueltaten und Ausbeutungshandlungen aller Art, die ich Ihnen absichtlich ohne jedes rhetorische Beiwerk vorgelegt habe. Die Tatsachen sprechen eine beredte Sprache, die vollauf genügt.

Diese Tatsachen sind meines Erachtens endgültig festgestellt. Ich glaube nicht, daß die Verteidigung oder die Geschichte, auch nicht die deutsche Geschichte, sie jemals im wesentlichen leugnen können. Zweifellos werden sie Gegenstand kritischer Erörterungen werden. Unsere Beweise sind in aller Eile und in einem verwüsteten Lande gesammelt worden, dessen gesamte Verkehrsmittel vom fliehenden Feinde zerstört worden waren; in einem Lande, in dem jeder mehr darauf bedacht war, die Zukunft vorzubereiten, als sich der Vergangenheit zu widmen, selbst wenn es sich um Rache handelte; denn die Zukunft bedeutet das Leben unserer Kinder und die Vergangenheit nichts als Tod und Zerstörungen. Für ganz Frankreich, für jedes Land des Westens haben die Erfordernisse des täglichen Lebens, die Schwierigkeit, bessere Zeiten vorzubereiten, dem abgebrauchten Bibelspruch »Sinite mortuos sepellire mortuos« seinen ganzen Sinn wiedergegeben. Deshalb haben wir trotz aller unserer Austragungen, bei aller unserer Hingabe, das Werk der Gerechtigkeit vorzubereiten, das von Frankreich und dem Weltgewissen gefordert wird, nicht vollständiger sein können. Deshalb haben sich Irrtümer in den Einzelheiten bei unserer Arbeit einschleichen können. Die Berichtigungen, die die Zeit und die Verteidigung vornehmen werden, können jedoch nur ergänzender Natur sein. Sie können nicht mehr verhindern, daß Millionen Menschen deportiert wurden, verhungert sind und durch Arbeit und Entbehrungen ermattet waren, bevor man sie in den Tod schickte wie Vieh ohne Wert, daß unzählige Unschuldige zu Märtyrern wurden, bevor man sie dem Henker überlieferte. Berichtigungen werden Zeit- oder Ortsumstände betreffen, sie werden aber nichts an den wesentlichen Tatsachen ändern, wenn sie auch einige Einzelheiten modifizieren.

Da diese Tatsachen in ihrer Gesamtheit feststehen, so bleibt uns nur die Aufgabe, sie juristisch zu qualifizieren, indem wir sie an [460] Hand der juristischen Grundsätze, die sie verletzt haben, untersuchen, und indem wir die Beschuldigungen präzisieren, mit anderen Worten, indem wir die Verantwortlichkeit jedes Angeklagten an Bezug auf einen Rechtssatz feststellen.

Welches Recht wollen wir anwenden?

Einzeln betrachtet und losgelöst von der systematischen Politik, die sie als Mittel zur Terrorherrschaft und darüber hinaus ganz einfach zur Vernichtung erdacht, gewollt und angeordnet haben, stellen diese Tatsachen sowohl Verbrechen des gemeinen Rechtes dar, wie auch Verletzungen der Gesetze und Gebräuche des Krieges und des Völkerrechts. Alles könnte also getrennt sowohl als Verstoß gegen ein internationales Abkommen wie einer Strafbestimmung eines unserer positiven nationalen Rechte qualifiziert werden; besser gesagt, alles könnte als Verletzung jener Vorschrift des gemeinen Rechtes bezeichnet werden, die Herr de Menthon in seiner Rede aus unseren nationalen Rechten abgeleitet hat; jenes gemeinen Rechtes, das er letzten Endes als die Grundlage und Wurzel des internationalen Brauches bezeichnete, die über das Statut hinausgehend die einzige Richtschnur Ihrer Entscheidungen ist und bleibt.

Es ist zu beachten, daß dieses gemeine Recht, das aus unseren positiven Rechtsordnungen hervorgegangen ist, ebenso wie unsere positiven Rechtsordnungen in erster Linie die Ausführungshandlungen züchtigt. Alle unsere Angeklagten sind jedoch physisch allen Verbrechen ferngeblieben, die sie durch ihre fast vollständige Allgegenwart in der Welt angehäuft haben. Ihr Wille hat befohlen, aber wie dies Justice Jackson bemerkte, haben sie ihre Hände niemals mit dem Blute ihrer Opfer rot gefärbt. Wenn wir uns also ausschließlich auf unsere positiven Rechtsordnungen, insbesondere auf unser französisches Landesrecht stützen wollten, könnten die Angeklagten in keinem Falle als Haupttäter, sondern nur als Mitschuldige betrachtet werden, die die Tat durch Mißbrauch ihrer Befugnisse oder ihrer Macht hervorgerufen haben. Wie sehr widerspricht dies den Vorstellungen, die jeder Angehörige unserer Nationen von der Schuld der Hauptkriegsverbrecher hat. Das Problem auf diese Weise zu lösen, hieße, den Verantwortlichkeitsbereich jedes Angeklagten sehr stark beschränken. Die Verantwortlichkeit erschiene dort als nebensächlich, wo sie die Hauptsache ist; sie erschiene als Bruchstück, während sie, um richtig bestimmt zu werden, gleichzeitig dargestellt werden müßte im Zusammenhang mit ihren Gedanken und Handlungen als Führer der Nazi-Regierung, welche die Entwicklung der systematischen Terror- und Vernichtungspolitik erdacht, gewollt, angeordnet oder geduldet haben; einer Politik, deren einzelne Handlungen an sich nur bestimmte Seiten beleuchten und nur bestimmte Baubestandteile bilden. Somit genügt ein einfacher Hinweis auf das gemeine Recht nicht, um der [461] Wirklichkeit hinreichend nahe zu kommen. Wenn auch alle strafbaren Handlungen als Tatsachen damit erfaßt würden, so blieben doch die psychologischen Faktoren dabei unbeachtet; wir bekämen dadurch kein vollständiges Bild von der Schuld der Angeklagten in einer einzigen zusammenfassenden Formel, die die ganze Wirklichkeit umfaßt. Das gemeine Recht drückt auch einen gewissen Stand der gemeinen Moral aus, wie sie von den zivilisierten Völkern als Gesetz für die Beziehungen der Bürger untereinander anerkannt wird. Tief durchdrungen vom Geist des Individualismus ist dieses gemeine Recht den Forderungen des kollektiven Lebens nicht gewachsen, das von der internationalen Moral regiert werden soll. Darüber hinaus ist das gemeine Recht, die Grundlage unseres Brauches in einer kartesianischen Statik erstarrt, während Ihr Brauch durch die Entwicklung des internationalen Strafrechts bereichert wurde. Das Statut hat die Art und Weise der juristischen Qualifizierung der Straftaten, die ich Ihnen vorgetragen habe, nicht fixiert. Bei Schaffung Ihres Gerichtshofs haben die Verfasser des Statuts sich damit begnügt, die Grenzen der Zuständigkeit des Gerichtshofs festzusetzen: Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen gegen den Frieden; bisher ist eine erschöpfende Definition dieser Verbrechen noch nicht gegeben worden. Ich verweise den Gerichtshof in dieser Hinsicht auf Artikel 6, Absatz b und c des Statuts Ihres Gerichtshofs. Dieser Artikel enthält lediglich eine andeutungsweise Aufzählung; denn die Verfasser des Statuts waren sich bewußt, daß das internationale Strafrecht sich noch in dem Anfangsstadium der Entstehung eines Brauches befindet, aus dem das Recht sich als Reaktion auf die Tat entwickelt, bei dem der Richter nur eingreift, um die Verbrecher vor individueller Rache zu schützen, bei dem Recht nur vom Richter gesprochen werden kann, und bei dem nur das Gewissen des Richters über die Strafe entscheidet. So haben die Verfasser des Statuts davon Abstand genommen, die Verbrechen unter die Bestimmungen des gemeinen Rechtes einzuordnen, oder uns andererseits auf die Gewohnheit zu verweisen. Sie haben nicht gesagt: Die hier vorgetragenen kriminellen Tatbestände sind einer nach dem andern zu behandeln; jede Tat ist gesondert zu kennzeichnen, und zwar durch Hinweis auf eine Bestimmung des Landesrechts oder auf eine Synthese der Landesrechte, woraus sich das gemeine Recht ergibt.

Sie sagten auch nicht: Diese einzelnen Verbrechen sind zusammenzufassen und aus ihnen ist nur der Tatbestand eines einzigen Verbrechens zu bilden, das den allgemeinen Regeln des gemeinen Rechtes folgt, und das im wesentlichen nur durch die besondere Absicht oder den verfolgten Zweck bestimmt wird, ohne daß durch die Suche nach ähnlichen Präzedenzfällen in den verschiedenen [462] Landesrechten, die sich übrigens auf einen ganz anderen Stoff beziehen, Zeit vergeudet wird.

Die Verfasser des Statuts haben Ihnen innerhalb der Grenzen der Gewohnheit vollkommen freie Hand gelassen. Deshalb sind auch wir innerhalb dieser Grenzen in der Lage, eine Definition vorzuschlagen, die uns als die zweckmäßigste erscheint und die den Tatbestand im Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen des Rechtes und den Grundbegriffen der Moral so genau wie möglich umreißt; eine Definition, die, wie uns scheint, den Forderungen des menschlichen Gewissens, die von der internationalen, über die hitlerischen Greueltaten gebührend aufgeklärten öffentlichen Meinung aufgestellt wurden, am besten entspricht, und die im Rahmen des internationalen strafrechtlichen Brauches liegt. Dieser Brauch ist zwar erst im Werden, aber wenn dieser auch noch ohne Vorbild ist, so haben doch die hier aufgeworfenen Probleme schon früher bestanden, und Juristen haben als Vorgänger des hiesigen Gerichtshofs bereits Lösungen für sie gefunden. Diese Lösungen stellen Präzedenzfälle dar und bilden dadurch die ersten Grundzüge dieses Brauches. In ihrer Denkschrift an die Kommission zur Untersuchung der Verantwortlichkeit der Kriegsurheber und zur Festsetzung der Sanktionen bei der Friedenskonferenz 1919 bis 1920 schrieben die Herren Larnaude und Lapradelle:

»Das Strafrecht hat nicht vorhersehen können, daß durch eine noch nie dagewesene Herausforderung der Grundgesetze der Menschlichkeit, der Zivilisation und der Ehre eine Armee auf Befehl ihres Oberbefehlshabers systematisch derartige Taten begehen würde, die der Feind, ohne Erfolg, zur Erreichung seines Sieges sich nicht gescheut hat, auszuführen. Das Landesstrafrecht konnte also niemals in der Lage sein, Bestimmungen zu entwerfen, die die Bestrafung derartiger Handlungen vorsahen. Bei der Auslegung eines jeden Gesetzes muß die Absicht des Gesetzgebers berücksichtigt werden. Wenn es in einigen, besonders günstig gelagerten Fällen gelingt, verantwortliche Einzelpersonen zu überführen, als deren Komplize letzten Endes der Kaiser betrachtet werden könnte, so würde man, wenn auch nicht ohne Schwierigkeit, seinen Verantwortungsbereich durch Beschränkung auf einige scharf umrissene Fälle nur verringern.... Es hieße, dem Fall Wilhelm II. nur geringe Bedeutung beimessen und ihn weit unterschätzen, wollte man ihn auf das Niveau eines Schwur- oder Militärgerichtsprozesses herabdrücken. Der Gerechtigkeit, die die Welt voller Spannung erwartet, wäre nicht Genüge getan, wenn der deutsche Kai ser nur als Mitschuldiger oder selbst als Anstifter eines im gemeinen Recht vorgesehenen Verbrechens abgeurteilt würde. Die Handlungen, die er in[463] seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt beging, müssen nach ihrem wahren juristischen Charakter abgeurteilt werden.«

Ist dies nicht fast vollständig in dem letzten Absatz des Artikels 6 des Statuts dieses Gerichtshofs stillschweigend enthalten?

»Anführer, Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer, die am Entwurf oder der Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer Verschwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben«, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit »sind für alle Handlungen verantwortlich, die von irgend einer Person in Ausführung eines solchen Planes begangen worden sind.«

Im übrigen stimmt das alles mit dem ursprünglichen deutschen Begriff des Führertums genauestens überein, der die gesamte Verantwortung dem Führer und denjenigen auferlegt, die von Anfang an zusammen mit dem Führer die treibende Kraft gewesen sind.

Auf Grund einer möglichst genauen Erfassung der Wirklichkeit durch Anwendung der Charte vom 8. August und des Artikels 6 des Statuts dieses Gerichtshofs und der Vorschriften des gemeinen Rechtes, wie sie unser Anklagevertreter, Herr de Menthon, formuliert hat, und nach internationalem Brauch auf dem Gebiete des Strafrechts können wir diesen Gerichtshof ersuchen, alle Angeklagten in ihrer Eigenschaft als die hitlerischen Hauptanführer des deutschen Volkes für schuldig zu erklären, daß sie als wohlerwogenes Mittel zur Durchführung ihres Planes Europa und die Welt durch Terror zu beherrschen und ganze Bevölkerungen auszurotten, um den Lebensraum des deutschen Volkes zu erweitern, die systematische Verübung von Mord oder anderen unmenschlichen Taten, von Gewalttaten an Kriegsgefangenen oder Zivilpersonen und systematische, völlig ungerechtfertigte Verwüstungen ersonnen, gewollt, befohlen oder einfach durch Stillschweigen geduldet haben.

Insbesondere fordern wir: Göring, Keitel und Jodl für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, durch ihren Befehl zur Festnahme und Hinrichtung von Geiseln unter Verletzung von Artikel 50 der Haager Konvention, durch den Kollektivsanktionen und Vergeltungsmaßnahmen untersagt sind;

Keitel, Jodl, Kaltenbrunner, Seyß-Inquart, Bormann und Ribbentrop für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, weil sie

1. das Hinmorden von unschuldigen Zivilpersonen befohlen haben,

2. Mitglieder der Widerstandsbewegung ohne gerichtliches Urteil hinrichten und zu Tode foltern ließen,

[464] 3. ungerechtfertigte Verwüstungen anordneten;

Göring, Keitel, Jodl, Speer und Sauckel für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, da sie Gesundheit und Leben der Kriegsgefangenen gefährdeten, insbesondere durch Anordnungen, durch die sie die Kriegsgefangenen Entbehrungen und Mißhandlungen sowie Bombenangriffen und anderen Kriegsgefahren aussetzten oder auszusetzen versuchten;

Göring, Keitel, Jodl, Kaltenbrunner und Bormann für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, indem sie persönlich die Befehle erteilten oder deren Abfassung veranlaßten, die auf die Ermordung oder das Lynchen gewisser Kampfteilnehmer, insbesondere von Fliegern und Mitgliedern von Kommandoeinheiten durch die Bevölkerung, sowie die terroristische Ermordung oder langsame Ausrottung gewisser Gruppen von Kriegsgefangenen hinzielten;

Keitel für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, da er den Abtransport von unschuldigen Zivilpersonen anordnete und einige unter ihnen der NN-Behandlung aussetzte, die sie der Vernichtung preisgab;

Jodl für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, da er die Festnahme der Juden in Dänemark mit dem Ziel ihrer Deportierung anordnete;

Frank, Rosenberg, Streicher, von Schirach, Sauckel, Frick und Heß für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, da sie die Ausrottung der Juden billigten oder ein Gesetz zu diesem Zweck ausarbeiteten;

Göring für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, da er

1. die Konzentrationslager geschaffen hat und sie unter die Kontrolle der Staatspolizei stellte, um jegliche Opposition gegen den Nationalsozialismus auszuschalten,

2. physiologische Abkühlungs-, Hochdruck- und Unterdruckversuche, die zum Tode führten, duldete und später sogar genehmigte. Diese Experimente wurden unter Aufsicht der Luftwaffe und mit von ihr geliefertem Material von Dr. Rascher, der als Luftwaffenarzt zu diesem Zweck dem Konzentrationslager Dachau zugeteilt war, an gesunden Häftlingen, den unfreiwilligen Opfern dieser Versuche, vorgenommen; für diese Versuche trug Göring als Chef gleiche Verantwortung.

3. Internierte in großer Anzahl unter unmenschlichen Verhältnissen in den Rüstungsbetrieben der Luftwaffe zu Arbeiten verwendete, die über ihre Kräfte gingen;

Speer für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, da er Internierte in großer Zahl unter [465] unmenschlichen Verhältnissen in Rüstungsbetrieben zu entkräftenden Arbeiten verwendete. Hierzu: Dokument 1584-PS und Zeugenaussage Boix in der Sitzung vom 29. 1. 1946;

Bormann für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, weil er an der Ausrottung der Gefangenen in den Konzentrationslagern beteiligt war.

Im Hinblick auf Dönitz, Raeder, von Papen, von Neurath, Fritzsche, Funk und Schacht schließen wir uns den Anträgen unserer britischen und amerikanischen Kollegen an.

Auf Grund der vorstehend aufgeführten Handlungen beantragen wir ferner, gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 des Statuts dieses Gerichtshofs:

Das OKW und das OKH an der Ausführung dieses Planes für schuldig zu erklären, weil sie die Deportierung von unschuldigen Zivilpersonen aus den besetzten Gebieten im Westen befohlen und daran teilgenommen haben;

das OKW, das OKH und das OKL für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, weil sie an der Ausarbeitung des Geiselsystems als Terrormittel beteiligt waren, und die Festnahme sowie Hinrichtung von Geiseln in den westlichen Gebieten anordneten, die materielle Lage der Kriegsgefangenen auf ein demütigendes Niveau herabsenkten und sie der Garantien beraubten, die ihnen auf Grund des internationalen Brauches und des geltenden Völkerrechts zustanden; weil sie den Einsatz der Kriegsgefangenen bei Arbeiten, die gefährlich waren oder die in unmittelbarer Beziehung mit den militärischen Operationen standen, anordneten oder duldeten, und da sie die Hinrichtung von Gefangenen sowie von Mitgliedern der Kommandoeinheiten wegen Flucht oder Fluchtversuch befahlen, und der SS und dem SD Richtlinien für die Ermordung von Fliegern erteilt haben;

das OKL für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, weil es

1. Internierte in großer Anzahl unter unmenschlichen Verhältnissen in den Rüstungsbetrieben der Luftwaffe zu entkräftenden Arbeiten verwendete;

2. an tödlich ausgehenden physiologischen Versuchen durch Abkühlung, Hochdruck und Unterdruck beteiligt war, die für die Luftwaffe unter Leitung des Luftwaffenarztes Dr. Rascher, der dem Konzentrationslager Dachau zugeteilt war, durchgeführt wurden. Hierzu die Dokumente; 343-PS, 1610-PS, 669-PS, L-90, 668-PS, UK-56, 835-PS, 834-PS und F-278B;

die SS und den SD für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, weil sie an der Deportation unschuldiger Zivilpersonen aus den besetzten Gebieten im Westen [466] beteiligt waren und sie diese auf jede Art und Weise in den Konzentrationslagern gefoltert, ermordet und vernichtet haben;

die SS, den SD und die Gestapo für schuldig zu erklären, an der Ausführung dieses Planes teilgenommen zu haben, da sie direkte Befehle gegeben haben zur Hinrichtung oder Deportierung von Mitgliedern der Kommandoeinheiten, von Fliegern, flüchtigen Gefangenen, Arbeitsverweigerern, oder Personen, die sich gegen die nationalsozialistische Ordnung auflehnten, mit dem Ziel ihrer langsamen Vernichtung, und weil sie die Unterdrückung der Lynchjustiz, die die deutsche Bevölkerung gegen abgestürzte Flieger anwendete, verboten haben;

die SS, den SD und die Gestapo weiterhin für schuldig zu erklären, Mitglieder der Widerstandsbewegung gefoltert und ohne gerichtliches Urteil hingerichtet zu haben;

die gleichen Organisationen und außerdem das OKW und das OKH im Zusammenwirken mit der SS, dem SD und der Gestapo für schuldig zu erklären, Massenmorde und ungerechtfertigte Verwüstungen begangen oder angeordnet zu haben. Hierzu die Dokumente: 1063-PS, F-285, R-91, R-129, 1553-PS, L-7, F-185 A;

die Gestapo für schuldig zu erklären, an der Ausführung des Planes der Deportierung, Folterung und Ermordung von Zivilpersonen aus den besetzten Westgebieten teilgenommen zu haben;

die Reichsregierung und das Korps der Politischen Leiter der NSDAP für schuldig zu erklären, da sie beabsichtigten, Europa und die Welt zu beherrschen, ferner die systematische Ausrottung von unschuldigen Zivilpersonen aus den besetzten Westgebieten durch Deportierung und Ermordung in Konzentrationslagern geplant, vorbereitet und durchgeführt haben;

das Korps der Politischen Leiter der NSDAP und die Reichsregierung für schuldig zu erklären, in der Absicht, Europa und die Welt durch Terror zu beherrschen, die oben beschriebenen Folterungen, Massenhinrichtungen, Massenmorde und unbegründeten Verwüstungen als System erdacht und in die Wirklichkeit übertragen zu haben;

die Reichsregierung und das Korps der Politischen Leiter der NSDAP für schuldig zu erklären, in der Absicht, Europa und die Welt zu beherrschen, die Vernichtung der in ihrer Gewalt befindlichen Kampfteilnehmer, die Demoralisierung, die intensive Ausbeutung und die Vernichtung von Kriegsgefangenen geplant, vorbereitet und durchgeführt zu haben.

Dies ist die juristische Klassifikation des Tatbestandes, die ich Ihnen vorzuschlagen die Ehre habe. Aus diesem Tatbestand sind jedoch einige Lehren zu ziehen, die ich bitte, abschließend vortragen zu dürfen:

[467] Seit hunderten von Jahren schon hat die Menschheit auf die Verschleppung der Besiegten, auf ihre Versklavung und auf ihre Vernichtung durch Elend, Hunger, Eisen und Feuer verzichtet. Denn eine Botschaft der Brüderlichkeit wurde der Welt gegeben, und die Welt konnte sie auch inmitten der Grauen des Krieges nicht vollkommen vergessen. Seit dieser Friedensbotschaft haben wir von Generation zu Generation ein Streben nach Aufstieg feststellen können. Wir glaubten, daß die Menschen, über jeden Rückfall erhaben, begonnen hätten, den Weg des moralischen Fortschrittes einzuschlagen und daß dies einen Teil des gemeinsamen Gutes der zivilisierten Völkerbilde. Der gute Glaube in den Beziehungen der Einzelnen untereinander wurde von allen gleich geachtet; es gelang allen, diesen guten Glauben zum Gesetz ihrer gegenseitigen Beziehungen zu erheben. Allmählich entstand eine internationale Moral, und die zwischenstaatlichen Beziehungen, die den Beziehungen zwischen den Individuen glichen, folgten immer mehr den drei Geboten der römischen Rechtsgelehrten des klassischen Zeitalters: »honeste vivere, alterum non laedere, suum cuique tribuere«.

Jede zivilisierte Nation war von einem gemeinsamen Humanismus durchdrungen, der sich aus einer langen christlichen und liberalen Tradition entwickelt hatte. Auf dieser gemeinsamen Grundlage und um den Preis einer grausamen Erfahrung, hatte jede Nation, geleitet von wohlerwogener Fürsorge für den einzelnen Menschen, begriffen, oder war auf dem Wege zu begreifen, daß in öffentlichen- wie auch privaten Angelegenheiten Redlichkeit, Bescheidenheit und gegenseitige Hilfe die goldenen Regem sind, die auf die Dauer nicht unbestraft übertreten werden können.

Die Niederlage und Katastrophe, die auf Deutschland hereingebrochen sind, bestätigen diesen Gedanken und verleihen der feierlichen Warnung, die Präsident Roosevelt in seiner Rede vom 27. Mai 1940 an das amerikanische Volk gerichtet hat, nur einen umso tieferen Sinn und größeren Glanz:

»Obwohl unsere Marine, unsere Kanonen und unsere Luftwaffe unsere vorderste Verteidigungslinie bilden, stehen doch der Geist und die Moral eines freien Volkes dahinter, die der materiellen Verteidigung Macht sowie innere Nahrung und Leistungsfähigkeit verleihen.«

Und in diesem Kampf, dessen Widerhall noch in unseren Ohren klingt, hat derjenige den Sieg davongetragen, der seine Kraft auf das Recht stützen konnte, der diese Kraft durch Gerechtigkeit zu erhalten vermochte. Da wir aber Schritt für Schritt das Entstehen des verbrecherischen Wahnsinns der Angeklagten und seine Folgen während dieser letzten Jahre verfolgt haben, können wir daraus schließen, daß das menschliche Erbgut, dessen Wahrer wir sind, sehr gebrechlich ist, daß Rückfälle aller Art möglich sind, und daß [468] wir verpflichtet sind, es sorgfältig zu hüten. Es gibt kein Volk, das durch schlechte Erziehung und von üblen Führern schlecht geführt, nicht schließlich in die Barbarei primitiver Zeitalter zurückfallen könnte.

Dieses deutsche Volk, dessen militärische Tugenden wir anerkennen, dessen Dichter und Musiker wir lieben, dessen Arbeitsfleiß wir bewundern, und von dem man nicht sagen kann, daß es nicht Beispiele der Redlichkeit in den erhabensten Werken des Geistes gegeben hat, dieses deutsche Volk, das ziemlich spät, erst zu Beginn des 8. Jahrhunderts, den Zustand der Zivilisation erreicht hatte, war langsam in den Rang der ältesten Kulturvölker emporgestiegen. Seine Beiträge zum modernen oder zum zeitgemäßen Denken schienen den Beweis erbracht zu haben, daß dieser Sieg des Geistes ein endgültiger war; Kant, Goethe, Johann Sebastian Bach gehören ebenso der Menschheit an wie Calvin, Dante oder Shakespeare; und doch wurden Millionen von unschuldigen Menschen im Lande dieses Volkes vernichtet, durch Männer dieses Volkes, als Folge eines gemeinsamen Planes seiner Führer, ohne daß dieses Volk sich in einer plötzlichen Empörung erhoben hätte.

Nun sehen Sie, was aus ihm geworden ist, weil es die Tugend der politischen Freiheit, der bürgerlichen Gleichheit, der menschlichen Brüderlichkeit verachtete; sehen Sie, was aus ihm geworden ist, weil es vergessen hatte, daß alle Menschen frei und mit gleichen Rechten auf die Welt kommen, daß die wesentliche Aufgabe des Staates darin besteht, die Achtung der geistigen Freiheit und der brüderlichen Solidarität in den sozialen Beziehungen und in internationalen Einrichtungen immer mehr zu festigen.

Dieses Volk ließ sich seines Gewissens, selbst seiner Seele berauben. Schlechte Führer haben seine primitiven Leidenschaften geweckt und die Greueltaten ermöglicht, die ich Ihnen aufgezählt habe. In Wahrheit besteht das Verbrechen dieser Leute darin, daß sie das deutsche Volk um mehr als zwölf Jahrhunderte zurückversetzt haben; ihr Verbrechen besteht darin, als Regierungsmittel eine Terrorpolitik erfunden und gegen die Gesamtheit der unterjochten Völker und gegen ihr eigenes Volk angewendet zu haben; ihr Verbrechen besteht schließlich darin, eine Vernichtungspolitik gegen ganze Kategorien harmloser Bürger verwirklicht zu haben. Dies allein würde genügen, um die Todesstrafe über sie zu verhängen. Dennoch wird die französische Staatsanwaltschaft, vertreten durch Herrn Faure, Beweise für ein weiteres, noch schwereres Verbrechen erbringen, nämlich für die Absicht, gewisse Begriffe wie Freiheit, Unabhängigkeit, Sicherheit der Völker, Verlaß auf das gegebene Wort und Achtung vor der menschlichen Person, vollkommen zu tilgen sowie für den Versuch, den Geist und die Seele Frankreichs und anderer besetzter Gebiete des Westens [469] der Vernichtung preiszugeben. Wir betrachten dies als das größte Verbrechen dieser Menschen, denn es steht geschrieben im Evangelium, Matthäus XII, 31 bis 34:

»Alle Sünde und Lästerung wird dem Menschen vergeben, aber die Lästerung wider den Heiligen Geist wird dem Menschen nicht vergeben.... Und wer redet wider den Heiligen Geist, dem wird es nicht vergeben werden, weder in dieser noch in jener Welt.... Denn an der Frucht erkennt man den Baum. Ihr Otterngezücht, wie könnt ihr Gutes reden, dieweil ihr böse seid?...«

VORSITZENDER: Bitte Herr Faure.

M. EDGAR FAURE, STELLVERTRETENDER HAUPTANKLÄGER FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK: Herr Präsident, Hoher Gerichtshof! Ich habe die Ehre, den abschließenden Vortrag der Französischen Anklagebehörde zu halten. Dieser Vortrag bezieht sich einerseits besonders auf die Absätze I und J im Punkt 3 der Anklageschrift: »Treueid« und »Germanisierung der besetzten Gebiete«, und auf der anderen Seite auf Absatz B des Anklagepunktes 4: »Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen«.

Ich möchte zuerst in einer kurzen Einleitung auf die allgemeinen Gedanken eingehen, die meiner Anklagerede zugrunde liegen.

Der Begriff Germanisierung ist in den Ausführungen von Herrn de Menthon behandelt worden. Ihren wesentlichen Inhalt bilden jene Maßnahmen, durch welche die Bewohner der besetzten Gebiete der Norm des sozialen und politischen Lebens unterworfen wurden, die von den Nazis entsprechend ihrer Lehre und zu ihrem Nutzen festgelegt worden waren. Die Gesamtheit der Handlungen, die die Germanisierung darstellen oder die auf diesen Vorgang hinzielten, sind rechtswidrige Maßnahmen, die als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet worden sind. Der Gesamtprozeß der Germanisierung ist in bestimmten Gebieten durchgeführt worden, die das Reich annektiert hatte. Die Deutschen beabsichtigten schon vor Ende des Krieges, diese Gebiete in eigenes Land einzuverleiben. Diese annektierten und demgemäß vollständig germanisierten Gebiete sind: das Großherzogtum von Luxemburg, die belgischen Bezirke Eupen, Malmedy und Moresnet und die drei französischen Departements Oberrhein, Niederrhein und Mosel.

Man kann der Ansicht sein, daß diese Gebiete verhältnismäßig klein sind im Vergleich zu der Gesamtheit der Gebiete, die von den Deutschen besetzt worden sind.

Das vermindert aber in keiner Weise den strafbaren Charakter dieser Annexionen, sondern hier sind vielmehr zwei für unser Thema wesentliche Punkte festzuhalten.

[470] Erstens: Die Deutschen haben viel wichtigere Annexionen geplant und vorbereitet, als diese in offizieller Form tatsächlich durchgeführt wurden. Nur infolge von Nützlichkeitserwägungen wurden diese Annexionen während der zur Verfügung stehenden Zeit durchgeführt.

Zweitens: Auf der anderen Seite war die Annexion nicht das einzige und unbedingt erforderliche Mittel zur Germanisierung. Die Nazis haben entdeckt, daß sie verschiedene und mannigfaltige Wege einschlagen konnten, um ihr Ziel, die Universalherrschaft, zu erreichen.

Die Anwendung verschiedener, den Umständen angepaßter Mittel zur Erreichung und Tarnung ein und desselben Zieles ist charakteristisch für die Politik, die man mit Nazi-Machiavellismus bezeichnet. Diese Lehren waren elastischer, geschickter und gefährlicher als der klassische Begriff der territorialen Eroberung. In diesem Sinn hat der brutalste Eroberer ihnen gegenüber die Überlegenheit eines freimütigen Vorgehens gehabt.

Ich behaupte in erster Linie, daß die Deutschen geplant hatten, noch ausgedehntere Gebiete zu annektieren. Dafür liegen zahlreiche Anzeichen vor. Ich möchte hierzu nur zwei Stellen zitieren.

Die erste ist der Dokumentensammlung entnommen, die meine Kollegen von der Amerikanischen Anklagebehörde zusammengestellt haben. Sie ist dem Gerichtshof noch nicht vorgelegt worden. Ich möchte im übrigen bemerken, daß ich mich in meinem gesamten Anklagevortrag nur zweimal auf die äußerst bemerkenswerte amerikanische Sammlung beziehen werde. Alle anderen Dokumente, die ich vorlegen werde, sind neue Dokumente der Französischen Anklagebehörde.

Das Dokument, von dem ich jetzt spreche, ist 1155-PS der amerikanischen Dokumentensammlung und erscheint in dem Dokumentenbuch, das Ihnen als Beweisstück RF-601 vorgelegt worden ist.

Das Dokument ist datiert, Berlin, den 20. Juni 1940. Es trägt den Vermerk: »Geheime Kommandosache«. Die Überschrift lautet: »Aktenvermerk über die Besprechung im Hauptquartier des Generalfeldmarschalls Göring vom 19. Juni 1940«.

Die Angaben, die in einem solchen Dokument enthalten sind, spiegeln recht gut die Absichten der Machthaber wider, nicht die Auslegungen einzelner Personen.

Ich möchte dem Gerichtshof lediglich Punkt 6 des Dokuments verlesen. Wenn der Gerichtshof meine Akten vor sich hat, wird er sehen, daß es das erste Dokument ist, das mit RF-601 bezeichnet ist. Ich lese von der dritten Seite des Dokuments den Punkt 6 vor:

»Allgemeine Absichten hinsichtlich der politischen Entwicklung:

[471] Luxemburg soll ins Deutsche Reich einverleibt werden, Norwegen soll zu Deutschland kommen; Elsaß-Lothringen wird ins Deutsche Reich wieder eingegliedert; es soll ein selbständiger bretonischer Staat errichtet werden. Es schweben weiterhin noch Absichten bezüglich Belgiens, der besonderen Behandlung der Vlamen dort, der Errichtung eines burgundischen Staates.«

Das zweite Zitat, das ich dem Gerichtshof zu diesem Thema verlesen möchte, bezieht sich auf das französische Dokument, das ich als Dokument RF-602 vorlege. Es handelt sich um das Protokoll des Verhörs des Dr. Globke, des ehemaligen Mitarbeiters von Staatssekretär Dr. Stuckart im Innenministerium, vom 25. September 1945.

Das Verhör wurde von dem den französischen Justizbehörden zugeteilten Major Graff aufgenommen.

Diesem Protokoll ist eine Erklärung beigefügt, die im Laufe dieses Verhörs von Dr. Globke abgegeben wurde. Ich lese aus diesem Dokument und beginne mit dem ersten Absatz, es ist also der Anfang des Dokuments:

»Frage: Sind Ihnen Pläne bekannt, weitere französische Gebiete beim Friedensschluß zwischen Deutschland und Frankreich zu annektieren? Belfort, Nancy, Erzbecken von Briey, Kohlenrevier des Nordens, rote Zone, an das Generalgouvernement Belgien angegliedertes Gebiet?

Antwort: Ja, diese Pläne haben bestanden.

Sie sind auf Sonderbefehl des Führers vom Staatssekretär Dr. Stuckart ausgearbeitet worden, und ich habe sie gesehen. Die Vorschläge sind dem Auswärtigen Amt, dem OKW und der Waffenstillstandskommission in Wiesbaden zur Kenntnis übermittelt worden.

Alle diese Akten sind vernichtet worden (nimmt Dr. Globke an). Staatssekretär von Stuckart ist mit einer ersten Fassung in das Führerhauptquartier befohlen worden (zeitlich: bevor der Russenfeldzug begann, Ende 1940). Nach Prüfung dieses Vorschlages fand ihn der Führer nicht weitgehend genug und befahl, weitere Gebiete zur Eingliederung, besonders längs der Kanalküste, vorzusehen.

Dr. Stuckart hat dann eine zweite Fassung vorbereitet. Auch eine Karte war gezeichnet worden, welche den Grenzverlauf ungefähr festlegte. Ich habe sie gesehen und kann sie Ihnen auf einer großen Karte Frankreichs ungefähr einzeichnen.

Ich weiß nicht, ob dieser zweite Plan von Hitler gutgeheißen wurde.«

VORSITZENDER: Haben Sie uns gesagt, Herr Faure, wer Dr. Globke war?

[472] M. FAURE: Ja, Herr Vorsitzender! Dr. Globke war der Mitarbeiter des Dr. Stuckart, Staatssekretär im Innenministerium. In seinem Vernehmungsprotokoll wird er als Sachbearbeiter der Angelegenheiten von Elsaß-Lothringen und Luxemburg bezeichnet; im Innenministerium seit 1940.

Ich lese jetzt eine Stelle aus der Anlage zu diesem Dokument. Diese Stelle befindet sich ebenfalls im Dokumentenbuch im Anschluß an das, was ich gerade gelesen habe. Es ist immer noch RF-602. Ich lese Punkt 6 dieser Erklärung. Es ist der Anlang des Dokuments, das dem Gerichtshof vorliegt:

»Der Entwurf einer neuen deutsch-französischen Grenze ist im Reichsministerium des Innern von Staatssekretär Dr. Stuckart auf Grund eines ihm von Hitler erteilten Sonderauftrages ausgearbeitet worden. Der Entwurf sieht vor, daß die Teile Nord- und Ostfrankreichs, die aus historischen, politischen, ethnographischen, geographischen und sonstigen Gründen angeblich nicht zu West-, sondern zu Mitteleuropa gehörten, an Deutschland fallen sollten. Eine erste Fassung, die Hitler in seinem Hauptquartier vorgelegt wurde, fand zwar im großen und ganzen seine Billigung, er wünschte aber eine Erweiterung.«

DR. STAHMER: Die Verteidigung hat diese Urkunden noch nicht bekommen. Wir sind also auch heute nicht in der Lage, dem Vortrag zu folgen, und vor allen Dingen sind wir nicht in der Lage, einzeln zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die volle Gültigkeit dieser Urkunden überhaupt gegeben sind.

VORSITZENDER: Herr Faure, stimmt das, daß keines dieser Dokumente den deutschen Verteidigern in ihrer Informationszentrale vorgelegt worden ist?


M. FAURE: Diese Dokumente sind mit zwei Photokopien in der Informationszentrale der Verteidiger niedergelegt worden. Darüber hinaus wird die Verteidigung, bevor ich meinen Vortrag abschließe, Gelegenheit haben, dieses sehr kurze Dokument zu studieren und sich darüber zu äußern, falls sie es wünscht. Ich kann aber versichern, daß diese Dokumente abgegeben worden sind.


VORSITZENDER: Sie können mir die Versicherung geben, daß die Verfügungen des Gerichtshofs ausgeführt worden sind?


M. FAURE: Die Dokumente wurden entsprechend den Anweisungen des Gerichtshofs der Verteidigung übergeben, und zwei Photokopien sind in der Informationszentrale der Verteidiger hinterlegt worden.

Im übrigen sind diese Dokumente in deutscher Sprache, was die Sache für die Verteidiger sehr erleichtert. Die Vernehmung ist in [473] deutscher Sprache durch den den französischen Justizbehörden zugeteilten Offizier vorgenommen worden.


VORSITZENDER: Herr Dr. Stahmer, Sie haben gehört, was Herr Faure gesagt hat?


DR. STAHMER: Ich würde hier gewiß keine Beanstandung erhoben haben, wenn die Urkunden tatsächlich uns zur Verfügung gestellt worden wären. Wir haben, einige Herren und ich, heute Morgen noch nachgesehen, es war nichts in unserem Fach. Herr Dr. Steinbauer ist mit mir zusammen dort gewesen; wir haben die Urkunden nicht ermitteln können. Ich werde aber noch einmal hingehen und feststellen, ob sie inzwischen eingegangen sind.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof hat mehrmals erklärt, er lege großen Wert darauf, daß die Dokumente bei der Informationszentrale der Verteidigung mit der vorgeschriebenen Anzahl von Abschriften abgeliefert werden. Dr. Stahmer bezweifelt, daß dies diesmal der Fall war. Aus diesem Grunde wird der Gerichtshof so schnell wie möglich feststellen lassen, ob diese Regeln genau durchgeführt worden sind oder nicht. Der Gerichtshof hofft, daß in Zukunft diese Vorschriften genauestens beachtet werden. Wollen Sie inzwischen fortfahren!

M. FAURE: Der Verteidiger sagte mir soeben, daß diese Dokumente wohl im Zimmer der Verteidiger vorliegen, aber noch nicht verteilt worden sind. Ich stelle also fest, daß die Anweisungen des Gerichtshofs zwar befolgt worden sind, aber infolge Arbeitsüberlastung haben die Verteidiger diese Dokumente noch nicht in Händen. Ich bin bereit, den Verteidigern, die besonderes Interesse daran haben, die Photokopien sofort auszuhändigen, so daß sie der Beweisführung folgen können, die übrigens sehr kurz ist.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird die Angelegenheit untersuchen lassen, inzwischen können Sie mit Ihrer Beweisführung fortfahren. Der Gerichtsmarschall wird sofort feststellen und dem Gerichtshof mitteilen, ob und wann die Dokumente deponiert worden sind.

Sie können Ihren Vortrag jetzt fortsetzen, und wir würden dankbar sein, wenn Sie den Verteidigern alle verfügbaren Exemplare zur Verfügung stellten.


M. FAURE: Ich lese also aus Dokument RF-602, dem Anhang des Protokolls vor. Ich bitte den Gerichtshof, meinem Vortrag auf Seite 6 des Exposés zu folgen. Der Auszug, zu dem ich jetzt kommen werde, ist der letzte Absatz auf dieser Seite 6:

»Eine erste Fassung, die Hitler in seinem Hauptquartier vorgelegt wurde, fand zwar im großen und ganzen seine Billigung, er wünschte aber eine Er weiterung des an Deutschland [474] fallenden Gebietes, insbesondere an der Kanalküste. Der endgültige Vorschlag sollte als Grundlage für spätere Diskussionen der beteiligten Ressorts dienen; solche Diskussionen haben jedoch nicht mehr stattgefunden. Die vorgesehene Grenze verläuft etwa von der Mündung der Somme, ostwärts am Nordrand des Pariser Beckens und der Champagne entlang bis zu den Argonnen, bog dort nach Süden ab und ging weiter über Burgund und westlich der Franche Comté bis zum Genfer-See. Für einzelne Bezirke waren Alternativlösungen vorgeschlagen.«

Diese deutschen Pläne sind bei verschiedenen Gelegenheiten durch besondere Maßnahmen, die man als Vor-Annexion bezeichnen kann, in den fraglichen Gebieten in Erscheinung getreten.

Ich komme jetzt zur zweiten Behauptung, die ich eben aufgestellt habe. Mit oder ohne Annexion beabsichtigten die Deutschen alle besetzten Länder unter ihre Herrschaft zu bringen und zu behalten. In der Tat wollten sie ganz West-Europa und selbst den afrikanischen Kontinent germanisieren und nazifizieren.

Diese Absicht geht aus der Verschwörung selbst hervor, die dem Gerichtshof durch meine amerikanischen Kollegen so ausführlich vorgetragen worden ist. Sie wird im übrigen auch durch das praktische Vorgehen bewiesen, das in großen Zügen in meiner Anklagerede behandelt wird.

Hinsichtlich dieses allgemeinen Begriffs möchte ich lediglich dem Gerichtshof ins Gedächtnis zurückrufen, daß die Definition des Planes der germanischen Vorherrschaft von den Deutschen selbst stammt, und zwar durch eine deutsche Auslegung eines öffentlich bekannten diplomatischen Dokuments, nämlich des Dreimächte-Pakts vom 27. September 1940 zwischen Deutschland, Italien und Japan. Ich möchte dem Gerichtshof in diesem Zusammenhang einige Sätze aus dem Kommentar eines offiziellen deutschen Autors, von Freytagh-Loringhoven, Mitglied des Reichstages, zitieren, der ein Buch über die deutsche Außenpolitik von 1933 bis 1941 geschrieben hat. Es ist während der Besetzung in französischer Übersetzung im Verlag Sorlot in Paris erschienen.

Ich möchte es nicht als Dokument vorlegen, es ist lediglich ein Zitat aus einem veröffentlichten Werk, das uns vorliegt. Ich lese auf Seite 313 dieses Werkes:

»Dieser Vertrag wies Deutschland und Italien die Führung bei der Schaffung einer neuen Ordnung in Europa zu und übertrug Japan die gleiche Aufgabe im großostasiatischen Raum.«

Ich überspringe einen Satz, der nicht von Interesse ist.

»Auf den ersten Blick war zu erkennen, daß der Dreimächte-Pakt eine doppelte Zielsetzung hatte.«

[475] Ich lese den folgenden Satz nicht, er ist ohne Bedeutung, aber ich lese jetzt die Sätze, die sich auf das zweite Ziel beziehen:

»Andererseits wies er den Parteien eine Zukunftsaufgabe, die in der Herstellung einer neuen Ordnung in Europa und in Ostasien besteht.

So wichtig nun jene Gegenwartsaufgabe ist, kann doch unter weiteren Gesichtspunkten kein Zweifel daran bestehen, daß das zweite, in die Zukunft weisende Ziel unendlich größere Bedeutung hat.

Zum ersten Male wurden hier in einem internationalen Vertrage die Begriffe ›Raum‹ und ›Führung‹ verwandt und miteinander verbunden.«

Ich lese jetzt Seite 315, wo der Verfasser eine Bemerkung macht, die mir bedeutsam erscheint:

»Jetzt, im Dreimächte-Pakt, wurde eine klare Abgrenzung der durch die Natur selbst auf unserem Erdball gegebenen Großräume geschaffen. Ausdrücklich allerdings wurde der Raumbegriff nur im Hinblick auf den Fernen Osten angewandt. Es liegt jedoch auf der Hand, daß er auch für Europa gilt und daß Afrika hier mit inbegriffen ist. Stellt dieses doch politisch und wirtschaftlich ein Komplement oder, wenn man will, einen Annex Europas dar... Zugleich fällt ins Auge, daß der Vertrag die zwei, seinen Partnern vorbehaltenen Großräume abgrenzte, den dritten, nämlich Eurasien im engeren Sinne, zwischen den Zeilen anerkannte und den vierten, als welcher der amerikanische Kontinent anzusehen ist, aus dem Spiele ließ und damit auf sich selbst verwies. Solchermaßen war die ge samte Erdoberfläche erfaßt, und ein Gedanke, der bisher nur die Theorie beschäftigte, zum Range eines politischen und völkerrechtlichen Grundsatzes erhoben.«

Ich dachte, daß dieser Satz interessant sein würde, denn einerseits beweist er, daß selbst der afrikanische Kontinent in den Raum, den Deutschland sich vorbehalten hat, mit eingeschlossen ist, und andererseits wird darin behauptet, daß die Beherrschung eines so großen Raumes durch Deutschland Völkerrecht darstelle. Dieser Schein der juristisch korrekten Handlungsweise ist bezeichnend für das Unternehmen der Germanisierung von 1940 bis 1945.

Es ist dies, ohne Zweifel, einer der Gründe, die in Nazi-Deutschland den Gedanken entstehen ließen, nur in Ausnahmefällen Gebiete zu annektieren. Eine Annexion ist zur Beherrschung eines großen Raumes nicht unbedingt notwendig. Mann kann sie durch andere Verfahren ersetzen, die etwa dem allgemeinen Begriff »Vasallen-Schaft« entsprechen.

[476] VORSITZENDER: Ich denke, wir werden die Sitzung unterbrechen.


[Pause von 10 Minuten.]


M. FAURE: Bevor ich meine Ausführungen wieder aufnehme, möchte ich anfragen, ob der Gerichtshof bereit ist, in der Nachmittagssitzung einen Zeugen namens Reuter, Präsident des Kabinetts von Luxemburg, zu verhören.

VORSITZENDER: Selbstverständlich, Herr Faure, ist der Gerichtshof, wenn Sie es wünschen, bereit, den von Ihnen genannten Zeugen zu hören.


M. FAURE: Dann möchte ich vorschlagen, ihn in der zweiten Hälfte der heutigen Nachmittagssitzung zu vernehmen.

Soeben sagte ich, daß die verschiedenen Maßnahmen für einen verschleierten Anschluß dem Begriff der Vasallenschaft entsprechen, und ich möchte mich auch hier auf einen deutschen Autor beziehen, der einen sehr bezeichnenden Ausdruck gebraucht. Dr. Sperl hat in einem Artikel der Krakauer Zeitung folgenden Ausdruck angewandt: »Eine Differenzierung in den Methoden der deutschen Herrschaft.« Durch Anwendung indirekter und verschiedener Beherrschungsmethoden haben die Deutschen auf politischem Gebiet ebenso gehandelt, wie wir es vorher auf wirtschaftlichem Gebiet gesehen haben. Ich habe bereits im ersten Teil meiner Ausführungen darauf hingewiesen, daß sich die Deutschen sofort der Schlüsselstellungen des Wirtschaftslebens bemächtigt hatten. Ich erlaube mir, einen lateinischen Ausdruck anzuwenden, und ich möchte sagen, daß sie sich bezüglich der Souveränität in den besetzten Ländern der Schlüsselgewalt, »potestas clavium«, versichert haben; sie haben die Schlüssel zur Herrschaft in jedem Land ergriffen. Dadurch konnten sie, ohne offiziell die nationale Souveränität abschaffen zu müssen, wie es bei der Annexion der Fall gewesen wäre, diese Souveränität lenken und kontrollieren. Von diesen Leitgedanken ausgehend wurde der Plan meiner Ausführungen folgendermaßen festgelegt:

Im ersten Kapitel werde ich auf die Regierung der annektierten Gebiete eingehen, in denen die nationale Souveränität abgeschafft wurde.

Im zweiten Kapitel werde ich untersuchen, wie sich der Vorgang der Machtergreifung in Gebieten, die nicht angeschlossen wurden, zugunsten der Besatzungsmacht abgespielt hat.

Man müßte dann noch die Folgen dieser Usurpationen der Souveränität sowie auch die Verletzungen der Rechte der Bevölkerung, die daraus entstanden, einer Prüfung unterziehen.

Ich hielt es für richtig, die wichtigsten dieser Folgen in einem dritten und vierten Kapitel zu behandeln.

[477] Das dritte Kapitel wird sich mit der geistigen Germanisierung beschäftigen, das heißt der Propaganda in weitestem Sinne, der diesem Begriff durch die deutsche Auffassung verliehen wird.

Das vierte und letzte Kapitel wird folgende Überschrift tragen: »Die verwaltungsmäßige Organisation der verbrecherischen Handlung«.

Ich möchte hier bemerken, daß ich mich bezüglich der Vorlegung der Dokumente bemüht habe, mich so kurz wie möglich zu fassen. Bezüglich des vierten Kapitels zum Beispiel möchte ich bemerken, daß die Französische Delegation mehr als 2000 Dokumente untersucht hat, wobei sie nur die deutschen Originaldokumente in Betracht gezogen hat, von denen ich nur etwa 50 verwende. Andererseits möchte ich dem Gerichtshof erklären, wie die Urkunden im Dokumentenbuch, das Sie vor sich haben, vorgelegt werden. Die Dokumente sind mit Bleistift numeriert, rechts oben, in jedem Dokumentenbuch. Sie sind in der Reihenfolge, in der ich sie zitieren werde. Jedes Buch hat eine Numerierung, die mit hundert beginnt.

Ich bitte den Gerichtshof, sich die Akten mit dem Titel »Die annektierten Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet« anzusehen.

Durch die Annexion der besetzten Gebiete, ohne auch nur den Schein einer Rechtsgrundlage zu bieten, haben die Deutschen etwas Schlimmeres begangen als die Übertretung von Rechtsvorschriften. Es ist die Verneinung der eigentlichen Idee des Völkerrechts. Der Rechtsgelehrte Bustamente y Sirven setzt sich in seiner Abhandlung über Völkerrecht folgendermaßen damit auseinander:

»Man wird festgestellt haben,« so sagt er, »daß wir bisher nicht auf das Eintreten des Zustandes eingegangen sind, der entsteht, wenn die Okkupation aufhört, weil sich die Besatzungsmacht durch militärische Gewalt und ohne jeden Vertrag das besetzte Gebiet angeeignet hat. Der Grund für diese Lücke ist sehr klar und sehr einfach. Da die Eroberung nicht als eine rechtmäßige Art der Erwerbung angesehen werden kann, sind die Ergebnisse einzig und allein das Werk der Gewalt und können weder durch Rechtsregeln bestimmt noch an ihnen gemessen werden.«

Andererseits habe ich gerade erklärt, daß eine Germanisierung nicht mit Notwendigkeit die Annexion nach sich ziehen mußte. Umgekehrt ist es denkbar, daß die Annexion nicht notwendigerweise die Germanisierung bedeutet. Wir werden dem Gerichtshof nachweisen, daß die Annexion nur ein Mittel, und zwar das brutalste Mittel zur Germanisierung, das heißt in unserem Falle zur Nazifizierung war.

Der Anschluß der belgischen Bezirke Eupen, Malmedy und Moresnet erfolgte auf Grund eines deutschen Gesetzes vom 18. Mai 1940 [478] und wurde mit Durchführungsverordnung vom 23. Mai 1940 ausgeführt.

Es handelt sich um die offiziellen Texte, die im Reichsgesetzblatt, Seite 777 und 804, veröffentlicht sind, und ich bitte den Gerichtshof, davon Kenntnis zu nehmen.

Durch diese Erlasse wurden diese drei belgischen Bezirke der Provinz Rheinland, Bezirk Aachen, angeschlossen.

Durch einen Erlaß vom 24. September 1940 wurden die deutsche Lokalverwaltung und die deutschen Gemeindegesetze eingeführt.

Ein Erlaß vom 28. Juli 1940 führte die deutsche Rechtsverfassung in diesen Gebieten ein. Es wurden in Eupen, Malmedy und St. Vith örtliche Gerichte eingesetzt und den Bezirksgerichten in Aachen gleichgestellt.

Das Oberlandesgericht in Köln vertrat die Stelle des belgischen Kassationsgerichts für die Fälle, für die dieses zuständig gewesen wäre.

Das deutsche Recht wurde in diesen Gebieten durch einen Erlaß vom 23. Mai 1940 eingeführt, der von Hitler, Göring, Frick und Lammers unterschrieben war; er trat am 1. September 1940 in Kraft.

Ein Erlaß vom 3. September bestimmt die Einzelheiten des Übergangs vom belgischen zum deutschen Recht auf dem Gebiet des Privatrechts, des Handelsrechts und des Prozeßrechts.

Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde durch das Anschlußgesetz den Einwohnern sogenannter deutscher Rasse dieser belgischen Gebiete zuerkannt. Die Einzelheiten dieser Maßnahmen wurden durch einen Erlaß vom 23. September 1941 bestimmt. Alle Personen, die durch die Übernahme dieser Gebiete die belgische Nationalität erworben hatten, konnten nach den Bestimmungen des Erlasses ihre deutsche Staatsangehörigkeit wieder erlangen, mit Ausnahme der Juden und Zigeuner.

Alle anderen Einwohner konnten unter der Voraussetzung ihrer deutschen Rasse, die deutsche Staatsangehörigkeit, die innerhalb von zehn Jahren widerrufen werden konnte, erwerben.

Ich werde die durch die Annexion der belgischen Gebiete entstandenen Zustände nicht länger behandeln, denn die Entwicklung dieser Lage gleicht der anderer Länder, die wir untersuchen werden. Ich möchte nur eine Einzelheit hervorheben, eine Kleinigkeit, die bezeichnend für dieses Thema ist. Ein Gesetz vom 4. Februar 1941, das von Hitler, Göring, Frick und Lammers unterzeichnet wurde, hat den Bewohnern von Eupen, Malmedy und Moresnet eine Vertretung im Reichstag gewährt, das heißt also, die Vorzüge des deutschen parlamentarischen Regimes, dessen demokratischer Charakter ja bekannt ist.

[479] Nun möchte ich den Gerichtshof bitten, die Akten »Elsaß-Lothringen« in die Hand zu nehmen. Ein Aktenbündel hat die Überschrift »Exposé« und eines heißt »Dokumente«.

Im Gegensatz zu den belgischen Bezirken haben die Deutschen nicht offiziell durch Gesetz den Anschluß der drei französischen Bezirke, die Elsaß-Lothringen bilden, bekanntgegeben. Über die Tatsache der Annexion besteht jedoch kein Zweifel. Hier möchte ich den Gerichtshof an einen Auszug aus einem Dokument erinnern, das bereits vorgelegt wurde und das als RF-3 der französischen Dokumente zu finden ist. Es handelt sich um eine Aussage des französischen Botschafters Noel, ehemaliges Mitglied der Waffenstillstandskommission, vor dem französischen Hohen Gericht.

Ich habe dieses Dokument in Ihr Buch nicht aufgenommen, denn ich werde nur einen Satz zitieren; außerdem ist es dem Gerichtshof bereits bekannt, wie ich eben auseinandergesetzt habe.

Der Gesandte Noel gibt in diesem Dokument Unterredungen wieder, die er zur Zeit der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens mit den deutschen Vertretern hatte, besonders mit den Angeklagten Keitel und Jodl. Der Satz, den ich hier dem Gerichtshof in Erinnerung bringen möchte, ist folgender:

»... auch im Hinblick auf Elsaß und Lothringen ließ ich ihnen sagen, daß die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der besetzten Gebiete in Amt und Funktion bleiben und unbehindert mit der Regierung verkehren sollen.«

Diese Erklärungen stammen vom 22. Juni 1940.

Ich werde nunmehr dem Gerichtshof ein Dokument vorlegen, datiert vom 3. September 1940, das eine Protestnote der französischen Abordnung an die Waffenstillstandskommission darstellt. Ich lege dieses Dokument vor, damit der Gerichtshof sehen kann, daß innerhalb dieser Zeitspanne, also kaum mehr als zwei Monate, die Nazis schon eine Reihe von Maßnahmen außer Kraft gesetzt hatten, wodurch zweifellos ein Annexionszustand geschaffen worden war.

Das Dokument, das ich vorlege, trägt die Bezeichnung RF-701. Es ist das erste Dokument des Dokumentenbuches, das dem Gerichtshof vorliegt. Alle Dokumente dieses Kapitels werden Nummern tragen, die mit 7 anfangen, das heißt, sie sind von 701 ab numeriert.

Diese Dokumente stammen aus den Akten des französischen Hohen Gerichts, und der vorliegende Auszug ist vom zuständigen Gerichtsschreiber beglaubigt worden. Ich möchte dieses Dokument nur vom vierten Absatz an zitieren.

Es handelt sich also um Seite 1 des Dokuments RF-701:

»1. Die Präfekten, Unterpräfekten und Bürgermeister, sowie auch eine Anzahl von Beamten lokaler Behörden, die [480] als verdächtig betrachtet wurden, wurden aus ihren Ämtern ausgeschaltet.

2. Monseigneur Heintz, Weihbischof von Metz, wurde von seiner Diözese verjagt. Mehrere Welt- und Ordensgeistliche wurden ebenfalls unter dem Vorwand verjagt, daß sie französischer Abstammung und französisch eingestellt seien.

3. Monseigneur Ruch, Weihbischof von Straßburg, wurde der Aufenthalt in seiner Diözese und demzufolge die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt.

4. Herr Josef Bürckel ist am 7. August zum Gauleiter von Lothringen und Herr Robert Wagner zum Gauleiter des Elsasses ernannt worden.

Die erste seiner Provinzen wurde dem Gau Saarpfalz einverleibt und die zweite dem Gau Baden.

5. Elsaß-Lothringen ist der deutschen Zivilverwaltung eingegliedert worden. Die Grenz- und Zollpolizei wurde an die Westgrenze dieser Gebiete verlegt.

6. Die Eisenbahnen sind in das deutsche Eisenbahnnetz eingegliedert worden.

7. Die Postverwaltung wurde von der Deutschen Post übernommen und das vorhandene Personal nach und nach durch eigenes Personal ersetzt.

8. Die französische Sprache wurde sowohl aus dem Verwaltungsleben als auch aus dem öffentlichen Leben ausgeschaltet.

9. Die Ortsbezeichnungen wurden germanisiert.

10. Die deutsche Rassengesetzgebung wurde im Lande eingeführt, und demzufolge wurden die Juden sowie alle Bürger, die von den deutschen Behörden als unerwünscht betrachtet wurden, ausgewiesen.

11. Nur diejenigen Elsaß-Lothringer, die gewillt waren, sich als deutschstämmig zu betrachten, konnten in ihren Heimen bleiben.

12. Der Besitz politischer Organisationen und der Juden wurde beschlagnahmt, ebenso auch die von den Franzosen nach dem 11. November 1918 erworbenen Vermögenswerte.«

Nichts veranschaulicht den Geist dieser willkürlichen Maßnahmen besser als die Worte, die von Herrn Robert Wagner am 16. Juli in Straßburg veröffentlicht wurden. Unter Bezugnahme auf die geplante Ausschaltung aller Elemente fremden Stammes oder fremder Nationalität, betont dieser hohe Beamte, daß es die Absicht Deutschlands sei, ein für allemal die Frage Elsaß-Lothringen zu regeln.

Eine derartige Politik, die nicht das Werk von untergeordneten Okkupationsorganen sein konnte, glich einer verdeckten Annexion [481] und steht formell im Widerspruch zu allen von Deutschland in Rethondes unterschriebenen Verträgen.

Sehr zahlreiche Proteste wurden im weiteren Verlauf von der Französischen Delegation abgefaßt. Wir haben unseren Akten eine Liste dieser Proteste, siebzig an der Zahl, beigefügt.

Diese Liste erscheint im Buch als RF-702.

Die Entwicklung der deutschen Politik kann jetzt an Hand von drei Stadien ihrer Verwirklichung untersucht werden:

1. Eine Reihe von Maßnahmen, die den Zweck hatten, das Franzosentum auszuschalten, das heißt, alles auszuschalten, was den Einwohner an sein nationales Leben und seine nationale Tradition binden könnte;

2. einer Reihe von Maßnahmen, die dazu bestimmt waren, alle Lebensgebiete der Bevölkerung zu germanisieren;

3. Umsiedlungs- und Kolonisierungs-Maßnahmen.

Wir benutzen hier die deutsche Bezeichnung.

Zum ersten Punkt: Ausschaltung des Franzosentums:

Die Ausschaltung der französischen Nationalität und des französischen Rechtes folgte automatisch den Maßnahmen zur Einführung der deutschen Normen, die wir untersuchen werden.

Ich möchte besonders in diesem Teile darauf hinweisen, daß die Deutschen sofort den Kampf gegen alle Elemente französischen Ursprungs aufnahmen, denen es gelungen war, die Unterdrückung des nationalen Rechtes zu überleben.

Sie haben als erstes in äußerst brutaler Weise die Anwendung der französischen Sprache verboten. Zu diesem Thema sind mehrere Verordnungen verfaßt worden. Ich werde lediglich die dritte Verordnung vom 16. August 1940 anführen, sie heißt »Anordnung zur Wiedereinführung der Muttersprache«. Diese Verordnung erscheint im Deutschen Verordnungsblatt von 1940, auf Seite 2. Es ist unser Dokument RF-703 und folgt auf RF-702, das die Liste der französischen Proteste darstellt. Ich möchte einen beträchtlichen Teil dieses interessanten Dokuments verlesen und beginne am Anfang:

»In Fortführung der eingeleiteten Maßnahmen zur Wiedereinführung der Muttersprache des elsässischen Volkes wird angeordnet:

1. Amtssprache.

Alle öffentlichen Dienststellen im Elsaß, einschließlich der Gemeinde-, Körperschafts-, Anstalts-, Kirchen- und Stiftungs-Verwaltungen und die Gerichte verwenden in Wort und Schrift ausschließlich die deutsche Sprache.

Die elsässische Bevölkerung bedient sich bei mündlichen und schriftlichen Anträgen an die genannten Dienststellen ausschließlich ihrer deutschen Muttersprache.

2. Vornamen und Familiennamen.

[482] Die Vornamen werden in Wort und Schrift ausschließlich in ihrer deutschen Form gebraucht, auch insoweit sie in französischer Sprache in das Geburtsregister eingetragen sind. Mit sofortiger Wirkung dürfen nur noch deutsche Vornamen in das Geburtsregister eingetragen werden.

Denjenigen Elsässern, die französische Vornamen tragen, für welche eine deutsche Form nicht besteht, wird empfohlen, als den Ausdruck ihres Bekenntnisses zum Deutschtum eine Änderung ihrer Vornamen zu beantragen. Das gleiche gilt für französische Familiennamen.«

Ich überspringe den nächsten Satz, der nur verwaltungstechnischer Natur ist, und gehe auf Abschnitt 4 über:

»Private schriftliche Verträge und Urkunden aller Art dürfen nicht in französischer Sprache aufgesetzt werden. Aufdrucke auf Geschäftspapieren und Vordrucken sind in deutscher Sprache zu halten.

Die Buch- und Rechnungsführung aller Kaufleute, Unternehmen und Betriebe hat in deutscher Sprache zu erfolgen.

5. Inschriften auf Friedhöfen.

Inschriften auf Grabkreuzen und Grabdenkmälern dürfen in Zukunft nur in deutscher Sprache angebracht werden; diese Bestimmung gilt sowohl für die erstmalige Anbringung wie auch für die Erneuerung bestehender Inschriften.«

Diese Maßnahmen wurden von einer Pressekampagne begleitet. Auf Grund des Widerstands der Bevölkerung mußte diese Pressekampagne während der gesamten Dauer der Besatzung durchgeführt werden. Zu diesem Punkt möchte ich nur ein Zitat aus einem besonders bezeichnenden Artikel bringen, der in den »Straßburger Neuesten Nachrichten« am 30. März 1943 veröffentlicht wurde. Ich bringe diesen Artikel nicht als Dokument; es ist nur ein Zitat aus einem veröffentlichten Artikel.

Wenn man einen solchen Artikel liest, glaubt man zuerst, es handle sich um einen Witz, aber nachträglich sieht man, daß er wirklich ernst gemeint war, denn es handelt sich ja darum, Repressalien gegen die Saboteure der deutschen Sprache vorzuschreiben.

Ich zitiere:

»Der Deutsche grüßt mit ›Heil Hitler‹. Wir wollen keine französischen Begrüßungsformeln mehr, die wir noch fortwährend unter verschiedenen Formen zu hören bekommen. Das elegante ›Bon jour‹ taugt nicht für die rauhe Kehle der Elsässer, die schon seit Zeiten Otfried von Weißenburgs an die deutsche Zunge gewöhnt sind. Der Elsässer zerreißt uns die Ohren; er spricht ›bonschurr‹ aus. Wenn er ›Au revoir‹ [483] sagt, haben die Franzosen den Eindruck, sie hören ein arabisches Wort, das etwa wie ›arwar‹ klingt. Man hört auch manchmal ›adje‹ (adieu) sagen.

Diese phonetischen Auswüchse, die unseren schönen elsässisch-alemannischen Dialekt entstellen, sind wie Disteln auf einer Blumenwiese und wir wollen sie austilgen. Sie sind des Elsasses nicht würdig. Verletzt man etwa das weibliche Empfinden, indem man ›Frau‹ statt ›Madame‹ sagt? Wir hoffen, daß die Elsässer die Gewohnheit verlieren werden, diese sprachlichen Verdrehungen weiter zu gebrauchen, sonst wären die Behörden dazu gezwungen, gegen die Saboteure der deutschen Sprache einzuschreiten.«

Nachdem die Sprache angegriffen worden war, gingen die Nazis zur Musik über. Sie ist der Gegenstand eines Erlasses vom 1. März 1941, unterzeichnet von Dreßler, Chef der Abteilung Volksaufklärung und Propaganda beim Chef der Zivilverwaltung im Elsaß.

Es ist unser Dokument RF-704; im Deutschen Verordnungsblatt auf Seite 170 im Jahre 1941 veröffentlicht. Ich werde lediglich den Titel dieses Erlasses »Anordnung über unerwünschte und schädliche Musik« und die ersten drei Zeilen anführen:

»Musikalische Werke, die dem nationalsozialistischen Kulturwillen widersprechen, werden von der Abteilung Volksaufklärung und Propaganda in einer Liste über unerwünschte und schädliche Musik geführt.«

Nach der Musik kommt die Kopfbedeckung. In diesen gesetzlichen Bestimmungen folgt das Lächerliche auf das Gemeine, und ich möchte mich fast entschuldigen, daß ich dies dem Gerichtshof vorlege, aber es ist wirklich nicht unsere Erfindung. Hier ist Dokument RF-705; es ist eine Verordnung vom 13. Dezember 1941, welche im Verordnungsblatt vom Jahr 1941 auf Seite 744 veröffentlicht wurde; also Dokument RF-705. Die Überschrift lautet: »Das Tragen von Franzosenmützen (Baskenmützen) im Elsaß.«

Ich lese nur den ersten Absatz:

»Das Tragen von Franzosenmützen (Baskenmützen) im Elsaß ist verboten; unter das Verbot fallen auch solche Mützen, die den Franzosenmützen (Baskenmützen) nach Zuschnitt und Aussehen ähnlich sind.«

Man muß hinzufügen, daß das Übertreten dieses Verbots eine Geld- und Gefängnisstrafe nach sich zog.

Die Machthaber unternahmen dann einen Großkampf gegen französische Fahnen, die die Bewohner aufbewahrt hatten. Als Beispiel werde ich Dokument RF-706 anführen. Es ist eine Urkunde der deutschen Verwaltung, die wir in den Archiven der Gauleitung von Straßburg entdeckt haben. Sie stammt vom 19. Februar 1941. [484] Ich lese drei Abschnitte dieses Dokuments, die im Anschluß an verwaltungstechnische Formeln dort zu finden sind:

»Der Gauleiter wünscht, daß durch die Organisation der Block- und Zellenleiter der elsässischen Bevölkerung nahegelegt wird, die noch in ihrem Besitz befindlichen französischen Fahnen zu zertrennen und in zweckmäßiger Weise im Haushalt zu verwenden.

Bis 1. Mai soll keine französische Fahne mehr in Privatbesitz sein. Diese Aktion soll in der Form erledigt werden, daß die Blockleiter die einzelnen Haushaltungen besuchen und den Familien empfehlen, die Fahnen im Haushalt zu verwenden. Man soll auch darauf aufmerksam machen, daß nach dem 1. Mai dieses Jahres entsprechende Folgerungen auf die Einstellung der Besitzer gezogen werden, wenn nach diesem Termin noch französi sche Fahnen im Privatbesitz gefunden werden.«

Das folgende Dokument ist RF-707. Es handelt sich auch um einen Verwaltungserlaß über dasselbe Thema, vom 26. April 1941, in Straßburg verfaßt. Ich will daraus nur den letzten Satz verlesen:

»Wo ab 1. Juli 1941 noch Elsässer im Besitze von französischen Flaggen angetroffen werden, sind sie ebenfalls auf ein Jahr in ein Konzentrationslager zu verbringen.«

Die Nazis fürchteten den französischen Einfluß derart, daß sie besondere Maßnahmen ergriffen, um den Einsatz französischer Arbeiter zur Zwangsarbeit im Elsaß zu verhindern. Dies wird in einer Aufzeichnung der Zivilverwaltung in Deutschland vom 7. September 1942 ausgeführt; es ist unser Dokument RF-708; dieses Dokument wurde auch in den Archiven der Gauleitung in Straßburg gefunden. Ich lese die ersten Zeilen dieses Dokuments RF-708 vor:

»Der Chef der Zivilverwaltung hat entschieden, daß mit Rücksicht auf die allgemeine Arbeitsmarktlage künftig im Elsaß ausländische Arbeitskräfte aus allen europäischen Ländern beschäftigt werden dürfen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Franzosen und Belgier, die im Elsaß nicht einzusetzen sind.«

Die von den Deutschen ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der französischen Gesinnung der Elsässer...

VORSITZENDER: In der Übersetzung, die ich soeben hörte, hieß es »daß die fremden Arbeiter aller Länder Europas in Zukunft beschäftigt werden müssen«; doivent a l'avenir etre utilisés. Das Wort »pouvait« bedeutet aber wohl nicht dasselbe wie »devait«, nicht wahr?

M. FAURE: »Pouvait« muß es heißen. Das Interessante dabei ist, daß einzig und allein diejenigen, die französisch sprechen, nicht durch das Elsaß fahren dürfen, selbst wenn Arbeitskräfte benötigt werden.

[485] Die von den Deutschen getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der französischen Gesinnung der Elsässer zeigen sich auch in ihren Versuchen, äußerlich alles zu zerstören, was die Zugehörigkeit des Elsasses zum französischen Vaterland andeuten könnte.

Ich möchte hierfür ein Beispiel bringen. Es ist dies unser Dokument RF-709, ein Schreiben der Deutschen Botschaft in Paris vom 7. Mai 1941, das in einer Note der Französischen Delegation enthalten ist und sich in den Archiven der Regierung befindet. Ich lese dieses kurze Dokument, RF-709, vor:

»Die Deutsche Botschaft hat die Ehre, der Hauptdelegation der französischen Regierung im besetzten Gebiet folgendes mitzuteilen:

Der Deutschen Botschaft wurde mitgeteilt, daß in einer Reihe von Reportagen über das Thema Vaterland ein französischer Sender des unbesetzten Gebietes am 16. oder 17. April 1941 gegen 21.00 Uhr eine Rundfunksendung über das Dorf Brumath durchgegeben hätte.

Da Brumath bei Straßburg sich auf deutschsprachigem Gebiet befindet, bittet die Deutsche Botschaft um Mitteilung, ob eine solche Sendung tatsächlich stattgefunden hat.«

Es gibt zahlreiche Beschwerden und Proteste dieser Art, die glücklicherweise häufig nur anekdotenhaften Charakters waren.

Jetzt möchten wir jedoch zwei besonders ernste Fälle anführen, denn sie haben Gewalttaten, groben Verletzungen der Souveränität und sogar Verbrechen den Weg geöffnet. Ich verlese aus Dokument RF-710 den Anfang eines Schreibens vom 14. August 1943:

»Herr General! Schon am Anfang des Krieges wurden der Kirchenschatz der Kathedrale von Straßburg und die Vermögenswerte gewisser Pfarrgemeinden dieser Diözese von Msgr. Ruch, dem Bischof von Straßburg, der Abteilung ›Schöne Künste‹, anvertraut, die diese in den Schlössern von Hautefort und Bourdeilles in Dordogne unterbringen ließ, wo sie sich noch am 20. Mai 1943 befanden. Unter diesen Schätzen und Vermögenswerten befanden sich im einzelnen:

die Pontificalia, die für den ausschließlichen Gebrauch des Bischofs bestimmt waren und zum Teil sein persönliches Eigentum darstellten;

die Heiligen-Reliquien;

geweihte Vasen und andere Kultgegenstände.

Nachdem Ministerialrat Kraft bei verschiedenen Gelegenheiten vergeblich versucht hatte, die Erlaubnis des Msgr. Ruch zu erhalten, bat er am 20. Mai nicht nur den Präfekten von Dordogne, sondern auch den Kultusdirektor um die Genehmigung, diese Schätze entfernen zu dürfen.

[486] Da auch diese Beamten sich weigerten, erklärte er, daß die Sicherheitspolizei die Überführung des Eigentums der katholischen Kirche nach dem Elsaß übernehmen werde.

Daraufhin sind in den frühen Morgenstunden des 21. Mai, trotz der Proteste des Kurators, Truppen in die Schlösser Hautefort und Bourdeilles eingedrungen und haben sie besetzt. Die Heiligtümer wurden auf Lastwagen geladen und an einen unbekannten Ort gebracht.

Dieser Beschlagnahme unterlagen auch Vasen und geweihte Gegenstände sowie die Reliquien von Heiligen, die von allen Gläubigen verehrt werden. Die Besitzergreifung dieser heiligen Gegenstände durch unbefugte Laien, sowie die Umstände, unter welchen die ganze Operation durchgeführt wurde, haben bei den Gläubigen einmütig Empörung und Mißbilligung hervorgerufen.«

Hinsichtlich dieser Dokumente möchte ich den Gerichtshof besonders auf eine Tatsache hinweisen, die wir noch häufig finden werden und die nach unserer Meinung in diesem Prozeß sehr wichtig ist. Es handelt sich um die gegenseitige Einmischung und ständige Zusammenarbeit der verschiedenen deutschen Verwaltungsbehörden. Dieses Dokument zeigt, daß sich Ministerialrat Kraft, der Beamter einer Zivilbehörde war, die sich mit der nationalen Erziehung befaßte, an die Polizei und SS wandte, um Dinge zu erreichen, die er durch seine eigenen Bemühungen nicht erlangen konnte.

Der zweite Fall, den ich vortragen möchte, betrifft die Universität Straßburg:

Die Universität Straßburg, eine der schönsten Universitäten in Frankreich, wurde bei Beginn des Krieges nach Clermont-Ferrand verlegt, damit die Vorlesungen dort fortgesetzt werden konnten. Nach der Besetzung des Elsasses wurde sie, da diese Besetzung eine Annexion darstellte, nicht nach Straßburg zurückverlegt, sondern blieb in ihrem Zufluchtsort. Die Nazis waren damit sehr unzufrieden, was in zahlreichen Protesten und Drohungen zum Ausdruck gebracht wurde.

Wir legen als Beweis Dokument RF-711 vor. In diesem Dokument finden wir wieder Ministerialrat Herbert Kraft, von dem ich im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Dokument bereits gesprochen habe.

Das Dokument RF-711, das ich vorlege, Ist ein Originaldokument, das von Kraft unterzeichnet wurde. Es wurde in den Archiven gefunden, die die Deutsche Botschaft zurückgelassen hatte. In diesem Schreiben vom 2. Juli 1941 gibt Ministerialrat Kraft seine Unzufriedenheit über das Ergebnis der Démarche Ausdruck, die er beim [487] Rektor der Universität von Straßburg, Herrn Danjon, unternommen hatte.

Ich glaube, daß es genügt, wenn ich eine kurze Stelle aus diesem Schreiben verlese, um die Unverschämtheit und drohende Haltung zu zeigen, die die Deutschen sogar in dem noch nicht besetzten Teile Frankreichs an den Tag legten. Ich werde den letzten Abschnitt auf Seite 2 des Dokuments RF-711, das nur zwei Seiten hat, verlesen. Herr Kraft berichtet in diesem Teil über das Ende seiner Unterredung mit dem Rektor:

»Ich brach die Unterredung ab, stand auf und fragte ihn, ob vielleicht die Entscheidung des Admirals Darlan nicht ein Befehl seiner Regierung sei. Beim Hinausgehen sagte ich noch: ›Ich hoffe, daß man Sie verhaften wird.‹ Er eilte mir nach und ließ sich meine Bemerkung wiederholen; worauf er mir höhnisch nachrief, daß dies eine große Ehre für ihn sein würde.«

Diese Sache macht einen erheiternden Eindruck, doch war die Angelegenheit im ganzen genommen sehr ernst.

Am 15. Juni 1943 sandte die Deutsche Botschaft eine Note, die ich als Dokument RF-712 vorlege. Dieses Dokument ist ein Auszug aus den Akten des Obersten Gerichts und ist durch den zuständigen Gerichtssekretär beglaubigt worden. Ich bringe nun den Text und werde den Anfang des Dokuments, der ein Begleitbrief ist, nicht verlesen:

»Die deutsche Botschaft hält es für außerordentlich erwünscht, die Angelegenheit der ›Université Strasbourg‹ in Clermont-Ferrand einer Lösung zuzuführen.

Es würde begrüßt, wenn keinerlei Veröffentlichungen mehr unter dem Titel ›Université Strasbourg‹ erscheinen würden, damit nicht durch solche Veröffentlichungen neue Unstimmigkeiten entstehen.

Die deutsche Botschaft hat davon Kenntnis genommen, daß das Ministerium für nationale Erziehung freiwerdende Lehrstühle nicht mehr besetzen wird.

Es wird fernerhin gebeten, in Zukunft Examens- Zertifikate unter der Bezeichnung ›Université Strasbourg‹ nicht mehr ausstellen zu lassen.«

Um die Angelegenheit der Universität von Straßburg zum Abschluß zu bringen, möchte ich den Gerichtshof auf eine Tatsache aufmerksam machen, die allgemein bekannt ist. Am Donnerstag, den 25. November 1943, übernahm die Deutsche Polizei die Gebäude der Universität Straßburg in Clermont-Ferrand, verhaftete die Professoren und Studenten und wählte daran eine große Anzahl von Personen zur Deportation aus. Während dieses Vorgangs wurde sogar auf zwei Professoren geschossen. Der eine wurde getötet und der andere schwer verletzt.

[488] Ich könnte hierüber ein Dokument vorlegen, doch glaube ich, daß es überflüssig ist; ich muß auch sagen, daß es keinen Beweis für den Verdacht gibt, daß diese Morde auf Grund eines Befehls erfolgten, für den die Regierung verantwortlich zu machen wäre.

VORSITZENDER: Herr Faure, sagten Sie, daß Sie Beweise für die Tatsachen hätten, die Sie soeben in Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Universitätseigentums angeführt haben?

M. FAURE: Ich sagte folgendes, Herr Präsident:

Wir betrachten diese Tatsachen als öffentlich bekannte Tatsachen. Aber im Hinblick auf die Erklärung des Gerichtshofs halte ich es jedoch für besser, sie durch Dokumente zu beweisen. Da mein Dokument nicht in mein Dokumentenbuch aufgenommen worden ist, wird dieses Dokument als Anhang vorgelegt. Ich möchte eine Stelle aus diesem Dokument verlesen, doch möchte ich bemerken, daß es nicht in der richtigen Reihenfolge erscheint, denn ich habe es dem Akt hinzugefügt gemäß der kürzlich gegebenen Erklärung des Gerichtshofes über die Auslegung des Wortes »öffentlich bekannte Tatsache«.


VORSITZENDER: Da morgen Sonnabend ist, wird der Gerichtshof von 10.00 bis 13.00 Uhr eine öffentliche Sitzung abhalten. Die Sitzung wird jetzt vertagt.


DR. KAUFFMANN: Es ist gesagt worden, daß heute Nachmittag ein Zeuge vernommen werden soll. Ich würde bitten, die Vernehmung auf einen anderen Tag zu verlegen. Ich glaube, daß wir doch eine mindestens stillschweigende Vereinbarung getroffen haben, daß Zeugen am Tage vorher genannt werden. Ich weiß nicht, ob der Zeuge in das Kreuzverhör genommen wird, aber die Möglichkeit besteht, und sachliche Fragen können doch nur gestellt werden, wenn wir wissen: erstens, wer der Zeuge ist, und zweitens, über welches Thema dieser Zeuge vernommen werden soll, also vielleicht nur ein Stichwort.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof hält es nicht für nötig, die Aussagen dieses Zeugen zu verschieben. Aus Entgegenkommen würde es wohl angebracht sein, wenn die Anklagebehörde den Gegenstand, nicht notwendigerweise den Namen, aber den Gegenstand, über den der Zeuge vernommen werden soll, der Verteidigung mitteilte, damit sie sich auf ein Kreuzverhör über den betreffenden Gegenstand vorbereiten kann.

Ich höre, daß Sie heute Nachmittag einen Zeugen vorladen wollen, der sich über die Verhältnisse im Zusammenhang mit der deutschen Besetzung Luxemburgs äußern wird, Herr Faure?


M. FAURE: Ja, Herr Vorsitzender!

[489] VORSITZENDER: Vielleicht können Sie der Verteidigung mitteilen, worum es sich handelt, damit sie sich auf das Kreuzverhör vorbereiten kann.


M. FAURE: Ja, Herr Vorsitzender!


VORSITZENDER: Ich höre soeben, daß der Gegenstand den Angeklagten bereits mitgeteilt worden ist und sich an der Anschlagtafel befindet.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 6, S. 460-491.
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