Vormittagssitzung.

[91] M. MOUNIER: Herr Vorsitzender! Hoher Gerichtshof! Ich hatte gestern vor der Unterbrechung meiner Ausführungen damit begonnen, kurz über die Beziehungen zu sprechen, die nach unserer Ansicht die beiden Hauptgedanken der Anklageschrift miteinander verknüpften, nämlich einerseits die Anklage auf Verschwörung, die gegen gewisse in der Anklageschrift aufgezählte Organisationen gerichtet ist, die ich gestern angeführt habe, sowie andererseits die verschiedenen Tatbestände, die auf den verbrecherischen Charakter der Tätigkeit der nationalsozialistischen Verschwörer schließen lassen. Ich hatte eingangs erklärt, daß unserer Ansicht nach die Grundlage dieser verbrecherischen Tätigkeit jene vollkommene, absolute Geheimhaltung war, die die offiziellen und nichtoffiziellen Sitzungen umgab. Diese Tatsache wird durch die Erklärungen gewisser Angeklagter während der Untersuchung erhärtet, aus denen wiederholt ersichtlich war, daß gewisse Teile von Befehlen, die von höheren Stellen herausgegeben worden waren, beseitigt und vernichtet werden mußten, um keinerlei Spuren zu hinterlassen.

Wir glauben ferner, daß der Beweis für das betrügerische Einverständnis zwischen den Angeklagten aus dem verbrecherischen Charakter der in diesen Geheimsitzungen getroffenen Maßnahmen hervorgeht, die die Eroberung von Nachbarländern durch Angriffskriege bezweckten.

Schließlich geht das betrügerische Einvernehmen unserer Meinung nach daraus hervor, daß diese verbrecherischen Pläne mit Hilfe einer ganzen Reihe von Mitteln ausgeführt wurden, die von der internationalen Moral und dem geschriebenen Gesetz verurteilt werden: zum Beispiel auf internationalem und diplomatischem Gebiet, die zynischesten Verschwörungen, die Verwendung der sogenannten Fünften Kolonne im Ausland, finanzielle Tarnung und mißbräuchlicher Druck, unterstützt von Kundgebungen der dahinterstehenden Machtmittel und schließlich, als das nicht mehr genügte, die Zuflucht zum Angriffskrieg.

Was die einzelnen Persönlichkeiten angeht, die regelmäßig und freiwillig an den Versammlungen dieser Körperschaften teilgenommen haben, die nach der Anklageschrift als international unwürdig zu betrachten sind, genügt ihre freiwillige Zugehörigkeit zu diesen Gruppen oder die aktive und bewußte Rolle, die sie in ihnen gespielt haben, um zu beweisen, daß sie sehr wohl die Absicht hatten, sich in diesen verschie denen Organen aktiv und rückhaltlos zu betätigen.

[91] In Anbetracht der angestrebten Ziele sowie der angewendeten Mittel konnte diese Absicht nur eine strafbare sein. Nach Ansicht der Anklagebehörde, die die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens festzustellen hat, genügt dies wohl, um die sogenannte verbrecherische Absicht, das »consilium fraudis« zu beweisen, um den kausalen Zusammenhang zwischen diesem Willen zum Bösen einerseits und der verbrecherischen Tat andererseits zu bestätigen, und um den verbrecherischen Charakter des Einverständnisses zwischen den Verschwörern, der gleichzeitig den verbrecherischen Charakter ihrer Einzeltaten umfaßt, festzustellen.

Konnte der Beauftragte für den Vierjahresplan, als er dem Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz den Befehl erteilte, eine Million Fremdarbeiter für das Reich anzuwerben, vergessen, daß dies im Widerspruch zu den internationalen Abkommen stand? Konnte er die tragischen Folgen übersehen, welche diese unerhörte Aktion bei ihrer Durchführung für die Betroffenen und ihre Familien nach sich zog?

Konnte der Rüstungsminister, der mit Genehmigung oder auf Befehl des Oberbefehlshabers der Luftwaffe in den Konzentrationslagern unterirdische Flugzeugfabriken einrichtete, übersehen, daß der Einsatz der bereits erschöpften Häftlinge unter diesen Um ständen einem frühzeitigen Tod gleichkam?

Konnte der Diplomat, der unter den verschiedensten Vorwänden diplomatische Urkunden zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens wie Papierfetzen behandelte, vergessen, daß seine Taten die zivilisierte Welt in ein allgemeines Chaos stürzen würde?

Ob ihr Gewissen damals von der mehr oder weniger dunklen Ahnung erfüllt war, daß sie gegen die menschlichen und göttlichen Gesetze verstießen, ist eine Frage, die auf der für uns geltenden juristischen Ebene nicht zu stellen ist. Angenommen jedoch, wir halten es für nötig, diese Frage um der Genauigkeit willen vom psychologischen Standpunkt aus zu stellen, dann sollten wir zwei wesentliche Erkenntnisse nicht übersehen: Erstens, daß nach den Worten eines französischen Schriftstellers der Deutsche zuweilen Gegensätze in sich vereint; folglich ist es in gewissen Fällen möglich, daß er wissentlich das Böse tut und dabei doch überzeugt ist, daß seine Handlung mit den Sittengesetzen nicht im Widerspruch steht.

Die zweite Erkenntnis liegt in der nationalsozialistischen Sittenlehre der Verschwörer, die verschiedentlich von gewissen Nazi-Chefs ausdrücklich formuliert wurde: Gut ist, was mit den Interessen der Partei übereinstimmt; schlecht ist, was sich gegen die Interessen und Anschauungen der Partei richtet.

Und dennoch hatten wir während der meisterhaften Rede von Herrn François de Menthon den Eindruck, daß einige seiner Worte, die durch den Ton ihrer tiefen Menschlichkeit besonders eindrucksvoll [92] waren, manches Gewissen gerührt hatten. Selbst heute noch, nachdem so umfangreiches Beweismaterial angehäuft worden ist, fragt man sich, ob die Angeklagten ihre Verantwortung als Führer, als Männer, als Vertreter der verbrecherischen Organisationen zugeben. Im Laufe der Verhandlung wird das vielleicht zutage treten.

Herr Vorsitzender! Meine Herren! Mit Genehmigung des Gerichtshofs werden wir jetzt den Fall des Angeklagten Alfred Rosenberg behandeln.

Meine Herren! Der junge französische Student, der 1910 das Vergnügen hatte, seine Ferien in Bayern zu verbringen, das damals eins der glücklichsten Länder Deutschlands war, dieser Student ahnte sicherlich nicht, daß er 35 Jahre später die Anwendung des internationalen Rechtes gegen die Herren dieses Landes beantragen müßte. Als er nach einem Besuch im Bratwurstglöcklein zur Burg hinaufstieg, um von dort den Sonnenuntergang zu betrachten, während die Reime einer Uhlandschen Ballade ihm ins Gedächtnis kamen, hätte er nicht gedacht, daß schlechte Herren und falsche Propheten zweimal im Verlaufe eines Vierteljahrhunderts das Unwetter über Europa und der übrigen Welt entfesseln würden und daß durch ihre Schuld so viele Kunstschätze, so viel Schönheit vernichtet werden, so viele Menschenleben hingeopfert und so viel Leid angehäuft werden würde.

Gewiß, von Romantik kann keine Rede sein, wenn man den Ursprung dieses unerhörten Dramas studiert, man könnte eher von einer perversen Romantik sprechen, von einer krankhaften Entstellung des Gefühls für Größe. Der Geist ist verwirrt angesichts des wahren Wertes der Ideen der nationalsozialistischen Theoretiker; ich möchte diese Ideen nur im Vorübergehen streifen, um darzulegen, wie sie den Angeklagten Rosenberg, denn um ihn handelt es sich hier, sowie seine Mitangeklagten zu den Verbrechen veranlaßt haben, die ihnen hier zur Last gelegt werden.

Da ist zunächst dieser Rassebegriff, der in einem Lande entstand, das sich von den übrigen eigentlich nicht unterscheidet, und in dem im Laufe der Jahrhunderte eine Mischung der verschiedensten Völker in ungeheurem Ausmaße stattgefunden hat; diese unwissenschaftlichen, wirren Begriffe, durch welche die physiologischen Züge der Menschen mit dem Begriff der Nation vermischt werden, dieses Neu-Heidentum, das sich anmaßt, die Sittengesetze, die Gerechtigkeit und Nächstenliebe, die ein zweitausendjähriges Christentum der Welt gebracht hat, abzuschaffen; dieser Mythus des Blutes, der die Rassenunterschiede und ihre Folgen – die Versklavung, die Morde, Plünderungen und Verstümmelungen lebender Menschen – zu rechtfertigen sucht.

[93] Herr Vorsitzender! Ich will nicht länger bei diesem Unsinn, der vorgibt, Philosophie zu sein, verweilen. In ihm sind die seltsamsten Elemente verschiedensten Ursprungs vereint, angefangen von den größenwahnsinnigen Vorstellungen Mussolinis über die Hindu-Legende bis zum Japan der Samourai, der Wiege des Faschismus, der wie eine Sintflut über die Welt hinwegspülte. Diese Begriffe wurden im Verlaufe früherer Ausführungen bereits gebührend behandelt. Ich möchte heute lediglich betonen, daß diese pseudophilosophischen Ideen die Menschheit Jahrtausende zurückzuwerfen versuchten, indem sie den Begriff der Sippe wieder einzuführen trachteten, deren oberster Grundsatz die Gewaltherrschaft, das Faustrecht war, das bereits vom Eisernen Kanzler verkündet wurde, das Recht, den Mitmenschen zu betrügen, das Recht, sich das Eigentum der Mitmenschen anzueignen, das Recht, den Menschen zum Sklaven zu machen, ihn zu töten und zu foltern.

Aber der homo sapiens weigert sich, wieder zum homo lupus zu werden. Das internationale Gesetz ist nicht eine jeglicher Verpflichtung und jeglicher Strafe bare Moral. Das Statut vom 8. August erwähnt und erläutert die Verpflichtung, und Sie, meine Herren, haben nun dieses Strafgesetz anzuwenden.

Eine der Folgen dieser Theorie über die Vorherrschaft der angeblichen »germanischen Rasse« war, daß einige der Verschwörer, vor allem Rosenberg, zu Plünderern wurden. Und gerade auf diese Seite seiner Tätigkeit möchte ich kurz eingehen, da sie für Frankreich und die übrigen besetzten Westgebiete von Interesse ist und für ihr geistig-künstlerisches und materielles Erbe die schlimmsten Folgen hatte. Ich möchte von all den Maßnahmen sprechen, die Rosenberg angeordnet oder angewandt hat, um aus Frankreich und den übrigen westlichen Ländern Kunstwerke, Kulturschätze und Gemeinschafts- und Privateigentum zu rauben und diese Reichtümer nach Deutschland zu entführen.

Meine Herren! Da wir nur über eine beschränkte Zeit verfügen, möchte ich mich heute darauf beschränken, auszuführen, wie auf Grund höheren Befehls verschiedene Organe zur Teilnahme an der Plünderung aufgefordert wurden. Zunächst will ich auf die Eingriffe der Gestapo eingehen, die auf Grund eines Befehls von Keitel vom 5. Juli 1940 geschahen. Dieser Befehl trägt die Nummer 137-PS und ist von der Amerikanischen Delegation am 8. Dezember 1945 als US-379 vorgelegt worden.

Ich zitiere weiterhin einen zweiten Befehl vom 30. Oktober 1940, der eine Erläuterung und Verschärfung der Befehle für die von dem sogenannten Einsatzstab Rosenberg durchgeführte Plünderung darstellt. Es handelt sich um Dokument RF-1303, welches der Wirtschaftsreferent der französischen Staatsanwaltschaft bereits zitiert hat.

[94] Somit bekannten sich Keitel und Rosenberg zu dem Begriff der Beute, die das siegreiche deutsche Volk von dem jüdischen Volke nehmen konnte, da es diesem gegenüber durch die Waffenstillstandsbedingungen von Compiegne nicht gebunden war. Diese Beteiligung des Oberbefehlshabers der Wehrmacht, die in diesen beiden soeben genannten Befehlen zum Ausdruck kommt, genügt meiner Ansicht nach, um die bedeutende Rolle zu beweisen, die die Deutsche Wehrmacht bei dieser Plünderung gespielt hat. Der Gerichtshof wird sich dessen erinnern, wenn er über die Schuld der Angeklagten Keitel und Göring zu entscheiden haben wird. Wenn ich den Angeklagten Göring erwähne, so geschieht es deshalb, weil ein drittes Dokument beweist, daß dieser Angeklagte die Aktion mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln unterstützt hat, indem er alle Dienststellen der Partei, des Staates und der Wehrmacht aufforderte, Reichsleiter Rosenberg und seinem Mitarbeiter Utikal, der am 1. April 1940 zum Chef des Einsatzstabes Rosenberg ernannt worden war, jede nur denkbare Unterstützung und Hilfe zuteil werden zu lassen. Es handelt sich um die Weisung vom 1. Mai 1941, die wir als RF-1406 vorlegen.

Wenn man den Text dieser Verordnung sorgfältig durchliest, stutzt man schon beim ersten Absatz. Der Gerichtshof wird mir gestatten, ihn kurz zu verlesen.

»Der Kampf gegen Juden, Freimaurer und die ihnen verbündeten und sonstigen weltanschaulichen gegnerischen Mächte ist eine vordringliche. Aufgabe des Nationalsozialismus während des Krieges.«

Es genügt also, eine von der Nazi-Weltanschauung abweichende Auffassung zu haben, um der Beschlagnahme und dem Abtransport des kulturellen Besitztums nach Deutschland ausgesetzt zu sein. Der Gerichtshof wird sich jedoch sicherlich erinnern, daß die ihm vorgelegten Dokumente nicht nur Kulturgüter behandelten, sondern daß alles, was irgendeinen Wert hatte, mitgenommen wurde.

Der Angeklagte Rosenberg hat im Verlauf einer Vernehmung, die von den mit den Voruntersuchungen beauftragten höheren Offizieren durchgeführt wurde, ohne große Überzeugungskraft zu behaupten versucht, daß die Kulturwerte, um die es sich hier handelt, ausschließlich dazu ausersehen waren, die Sammlungen der nationalsozialistischen »Hohen Schulen« zu zieren. Wir werden bei der Vorlage des Textes des Untersuchungsprotokolls sogleich sehen, was man von dieser Äußerung zu halten hat. Ich möchte in diesem Zusammenhang jedoch schon jetzt feststellen, daß nach den in unserem Besitz befindlichen Dokumenten Rosenberg sich anscheinend keine Kunstwerke, Edelsteine und andere Wertgegenstände angeeignet hat. Infolgedessen muß man in dem jetzigen Stadium der [95] Verhandlungen von jeder derartigen Anschuldigung ihm gegenüber Abstand nehmen.

Anders liegt der Fall bei seinem Mitangeklagten Göring, von dem wir später sprechen werden, und der nach den in unserem Besitz befindlichen Dokumenten der Unterschlagung eines Teiles der aus den West-und Ostgebieten geraubten Kunstwerke für seine eigenen Zwecke überführt werden kann. Ich möchte jetzt nicht bei einer etwaigen Diskussion über diese Unterschlagungen verweilen. Ich möchte vielmehr sofort auf das Verhör des Angeklagten Rosenberg eingehen. Es handelt sich um das Dokument, das gestern vom Wirtschaftsreferenten der Französischen Anklagebehörde unterbreitet wurde. Es trägt die Nummer RF-1332; wir legen es heute als RF-1403 vor.

Ich glaube, daß es angebracht wäre, wenn der Gerichtshof das Verhör später durchliest; inzwischen möchte ich ganz kurz die Hauptpunkte hervorheben.

Im Verlaufe der Vernehmung des Angeklagten Rosenberg fragte Oberst Hinkel, auf welcher rechtlichen Grundlage derartige Beschlagnahmen beruhten. Rosenberg antwortete zunächst, daß diese Beschlagnahmen auf Grund der feindlichen Einstellung gewisser Gruppen gegenüber der nationalsozialistischen Ideologie gerechtfertigt seien, aber etwas später, auf Seite 4, erklärte er wörtlich folgendes:

»Ich war der Ansicht, daß diese« – die von ihm ergriffenen Maßnahmen – »durch den Krieg und die Gründe, die diesen Krieg veranlaßten, erforderlich geworden waren.«

Etwas später behauptete Rosenberg, von Oberst Hinkel in die Enge getrieben, es sei notwendig gewesen, die auf diese Weise entwendeten Güter sicherzustellen. Dieses Argument der Sicherstellung wird sicherlich einen der Hauptpunkte von Rosenbergs Verteidigung darstellen. Oberst Hinkel warf jedoch gleich ein:

»Sie wollten diese Güter in Sicherheit bringen. Wenn dies zutraf, warum haben Sie nicht alles in Sicherheit gebracht? Warum haben Sie nur das, was Ihnen aufhebenswert erschien, in Sicherheit gebracht und den Rest liegen lassen?«

Was andererseits die Pflege der Gegenstände anlangt, so kümmerte man sich um solche, die wertmäßig den abtransportierten Stücken gleichkamen, oft überhaupt nicht. Schließlich hat der Angeklagte Rosenberg zugegeben, daß man in den meisten Fällen den Betroffenen keine Quittung aushändigte, was von vornherein jeden Gedanken einer etwaigen späteren Rückerstattung an die rechtmäßigen Besitzer dieser Gegenstände ausschloß. Wichtig ist, daß es sich je doch tatsächlich um sehr wertvolle Kunstschätze handelte. Rosenberg hat schließlich zugegeben, daß er diese Erwerbungen als endgültig betrachtete.

[96] Wir sind jedoch der Ansicht, daß eine solche Wegführung von Kunst- und Wertgegenständen im gewöhnlichen Recht als ein glatter Fall dessen ist, was man mit Unterschlagung bezeichnet. Diese Unterschlagungen wurden in großem Maßstab mit den großzügigen, dem Dritten Reich zur Verfügung stehenden Mitteln durchgeführt, und durch die Beteiligung der Wehrmacht und der Luftwaffe noch gefördert. Aber der verbrecherische Charakter dieser Unterschlagungen besteht nichtsdestoweniger, und wir bitten den Gerichtshof dringend, im Urteil zu erklären, daß Rosenberg und seine Mitangeklagten mittels betrügerischer Beschlagnahmen aus Frankreich und den übrigen westlichen Ländern alle Kunstschätze und Wertobjekte entwendet haben, deren sie habhaft werden konnten.

Herr Vorsitzender! Meine Herren Richter! Was die Art der entwendeten Kunstschätze anbelangt, so möchte ich den Gerichtshof auf den Bericht von Dr. Scholz, Mitarbeiter im Einsatzstab Rosenberg, hinweisen, den der Wirtschaftsreferent gestern als RF-1323 vorgelegt hat. Der Gerichtshof findet in ihm alle Gegenstände aufgeführt, die der Einsatzstab Rosenberg aus Frankreich entwendet hat.

Ich möchte an dieser Stelle zwischendurch die Frage beantworten, die der Herr Vorsitzende gestern meinem Kollegen über die Sammlungen Rothschilds gestellt hat. Der Herr Vorsitzende hat gefragt:

»Haben Sie den Beweis, daß man Rothschild eine Anzahl von Kunstsammlungen und Wertgegenständen gestohlen hat?«

Herr Vorsitzender, ich möchte Ihnen hierzu zwei Beweise unterbreiten. Der erste geht aus dem Verhör Rosenbergs vom 23. September 1945 hervor, von dem ich bereits gesprochen habe; hinsichtlich der Haupttragen, die man an Rosenberg über die Rechtmäßigkeit und die legale Basis dieser Entwendungen gestellt hat, bitte ich den Gerichtshof, Seite 5 des Berichts nachzuschlagen; ich verlese wörtlich die Frage, die der mit der Untersuchung beauftragte amerikanische Offizier, mein verehrter Freund Oberst Hinkel, gestellt hat:

»Wie rechtfertigen Sie die Beschlagnahme von Kunstgegenständen der Familie Rothschild?«

Das ist eine sehr genaue Frage. Es handelt sich um die Kunstgegenstände, die von der Organisation Rosenbergs dieser Familie gestohlen worden sind.

»Antwort: Immer unter demselben allgemeinen Gesichtspunkt.«

Das heißt, daß der Angeklagte Rosenberg die Entwendungen bei den Rothschilds mit der gleichen Begründung rechtfertigen zu können glaubt, die ich so eben dem Gerichtshof auseinandergesetzt habe.

Also hat der Angeklagte Rosenberg damit persönlich zugegeben, daß die Familie Rothschild zu den Beraubten gehörte. Dieses [97] Geständnis, Herr Vorsitzender, meine Herren Richter, hat als Beweis ersten Ranges zu gelten. Es ist die erste Antwort, Herr Vorsitzender, auf Ihre gestrige Frage.

Der zweite Beweis, den ich dem Gerichtshof unterbreite, ist folgender: Ich bitte den Gerichtshof, den Bericht von Dr. Scholz heranzuziehen, den ich soeben erwähnt habe und der im Dokumentenbuch des Wirtschaftsreferenten zu finden ist. Es handelt sich um RF-1323. Der Gerichtshof findet im zweiten Absatz der ersten Seite folgende Angaben: »Der Einsatzstab hat nicht nur sehr umfangreiche Teile der...«

VORSITZENDER: Herr Mounier! Wie ich schon neulich gesagt habe, können wir nicht alle Dokumentenbücher vor uns liegen haben; aber mir scheint, daß die Tatsache, daß Rosenberg zugegeben hat, diese Sammlungen beraubt zu haben, einen hinreichenden Beweis darstellt.

M. MOUNIER: Herr Vorsitzender! Ich bin völlig Ihrer Ansicht. Ich darf höflichst bemerken, daß ich sofort nach meinem Kollegen hätte sprechen sollen. Wenn ich dies getan hätte, so hätten Sie das Dokumentenbuch in Händen gehabt; doch ist eine Verschiebung um einen Tag eingetreten. Ich bitte um Verzeihung, daß ich heute Morgen vergessen habe, Ihnen das Dokumentenbuch wieder zu unterbreiten. Ich möchte den Gerichtshof bitten, diese kurze Bezugnahme zu notieren; sie ist leicht zu finden. Es ist ein sehr kurzer Auszug, den ich verlesen möchte. Es wird nicht viel Zeit kosten.


VORSITZENDER: Selbstverständlich.


M. MOUNIER: Die Stelle des Berichts lautet folgendermaßen:

»Der Einsatzstab Rosenberg hat nicht nur sehr umfangreiche Teile der in dem Pariser Stadtpalais des Rothschilds zurückgelassenen Kunstwerke erfaßt....«

und das genügt mir als Zitat.

Dies ist ein offizieller, völlig unbestreitbarer Bericht, der beweist, daß die Sammlung der Rothschilds zu den geplünderten Sammlungen gehört. Ich will nicht weiter auf diese Tatsache eingehen, die Sie ja kennen. Es scheint mir, daß die zwei Punkte, die ich hier angeführt habe, genügen, um zu beweisen, daß die von dem Angeklagten Rosenberg zum Schaden Frankreichs und der übrigen westlichen Länder betriebenen betrügerischen Beschlagnahmen tatsächlich stattgefunden haben.

Was die Höhe dieser Entwendungen betrifft, will ich die kostbare Zeit des Gerichtshofs nicht durch Verlesung von Statistiken in Anspruch nehmen; ich bitte lediglich, sich mit dem Bericht des Dr. Scholz zu befassen, einem Bericht, den ich im Laufe meiner vorherigen Erläuterungen schon zweimal zitiert habe. Ich möchte jedoch den [98] Fall Rosenberg nicht abschließen, ohne dem Gerichtshof einen Auszug aus einem Artikel des französischen Schriftstellers François Mauriac von der Academie Française zu verlesen. François Mauriac wohnte am 7. November der Eröffnungssitzung der verfassunggebenden Nationalversammlung im Palais Bourbon bei. In diesem Zusammenhang rief François Mauriac eine Erinnerung wach, die er in folgenden Worten in der Zeitung »Figaro« vom 6. November 1945 zum Ausdruck bringt:

»Es ist fast 5 Jahre her, daß von dieser Tribüne herab, der berühmtesten in Europa, ein Mann zu anderen Männern sprach, die feldgraue Uniformen trugen. Dieser Mann hieß Alfred Rosenberg. Ich kann das Datum feststellen; es war am 25. November 1940. Rosenberg hat sich auf das Rednerpult gestützt, von dem herab die Stimme eines Jaures und Albert de Mun erklungen waren, und wo am 11. November 1918 der alte Clemenceau vor Freude beinahe gestorben wäre, und hat folgende Worte gesprochen:

In einem gigantischen revolutionären Umbruch – so sagte er – bringt das deutsche Volk eine Ernte ein, wie nie zuvor in seiner Geschichte. Die Franzosen werden eines Tages eingestehen, wenn sie ehrlich sind, daß Deutschland sie von ihren Parasiten befreit hat, von denen sie sich mit eigenen Mitteln nicht freimachen konnten. Und der Nazi- Philosoph – fährt Mauriac fort – proklamierte alsdann den Sieg des Blutes. Er meinte damit – schreibt Mauriac – den Sieg der Rasse. Es kann jedoch vorkommen, daß ein Mensch unbewußt zum Propheten wird und die Tragweite der von Gott ihm eingegebenen Worte verkennt.

Wie von Rosenberg im Palais Bourbon am 25. November 1940 vorausgesagt, hat das Blut gesiegt; das Blut der Märtyrer hat schließlich die Henker erstickt.«

Herr Vorsitzender, mit Genehmigung des Gerichtshofs möchte ich nach der gleichen Methode verfahren – und ich glaube, daß der Gerichtshof auch anerkennen wird, daß ich seine Zeit nicht unnütz in Anspruch nehme – und einige Worte über die gegen den Angeklagten Fritz Sauckel vorgebrachten persönlichen Anschuldigungen sagen.

Meine Herren Richter! Sie haben bereits von der wahrhaft ausgezeichneten Arbeit, den wirklich schlüssigen Ausführungen Kenntnis genommen, die mein Kollege und Freund, Herr Jacques Bernhard Herzog, Ihnen vor einiger Zeit vorgelegt hat. Aus diesem Grunde, und mit Ihrer Erlaubnis, werde ich die Tatsachen, die Sie bereits kennen, übergehen und mich dem Teil zuwenden, der auf Seite 3 meiner Ausführungen beginnt. Wir werden zusammen, wenn [99] es Ihnen genehm ist, die Berechtigung der bisher von dem Angeklagten Sauckel vorgebrachten Entschuldigungen prüfen.

Zunächst eine Frage: Hat Sauckel auf Befehl gehandelt, als er diese sogenannten zum Teil freiwilligen, jedoch meistens zwangsmäßigen Rekrutierungen von Arbeitern vornahm, die den Bedarf des Reiches an Arbeitskräften decken sollten? Nach Sauckels eigenen Erklärungen – nachdem er am 27. März 1942 zum Bevollmächtigten für den Arbeitseinsatz ernannt worden war – umfaßte sein ursprüngliches Programm nicht die Aushebung ausländischer Arbeiter; es sei Hitler gewesen, der damals eingegriffen habe. Es ist geradezu auffallend, Hoher Gerichtshof: An Hand der Protokolle über die Verhöre und sicherlich auch in den Erklärungen des Angeklagten vor Gericht werden Sie feststellen, daß die Angeklagten sich hinter zwei großen Schatten verbergen: den Schatten des ehemaligen Führers und den Schatten seines dienstbaren Geistes Himmler. Und in diesem Fall greift Hitler ein; er soll Sauckel tatsächlich erklärt haben, daß die Verwendung von Fremdarbeitern innerhalb der besetzten Gebiete aus zwei Gründen nicht im Widerspruch mit dem Haager Abkommen stehe: erstens, weil sich die betreffenden Länder bedingungslos ergeben hätten und man ihnen infolgedessen jegliche Arbeitsbedingungen auferlegen könne, und zweitens, weil zum Beispiel die Sowjetunion das Abkommen nicht unterzeichnet habe. Wenn wir also sowjetische Arbeiter zwangsweise einsetzen und sich totarbeiten lassen, so verstoßen wir nicht gegen das Haager Abkommen. Dies ist, Hoher Gerichtshof – ohne etwas hinzuzufügen – die Begründung des Angeklagten Sauckel in dieser Angelegenheit.

Somit hätte also Hitler ihm den Befehl erteilt, die Rekrutierung der Arbeiter vorzunehmen, zunächst durch Überredung und dann mit allen Zwangsmitteln, die Sie bereits kennen, also besonders durch Entziehung der Lebensmittelkarten, was schließlich die Männer, deren Frauen und Kinder hungerten, dazu zwang, sich zu Arbeiten zu melden, die gegen ihre eigenen Landsleute und die Soldaten der alliierten Streitkräfte gerichtet waren, denen sie doch aus der Ferne ihre ganze Sympathie entgegenbrachten. Der Gerichtshof wird eine solche Ausrede entsprechend werten; denn es war in erster Linie Sauckel, der nach dem Gesetz, das ihn in sein Amt eingesetzt hatte, über alle Vollmachten hinsichtlich der zur Durchführung des Vierjahresplanes erforderlichen Arbeitskräfte verfügte.

Andererseits wußte Sauckel, als er die Stellung des Bevollmächtigten für den Arbeitseinsatz annahm, daß er seinen Auftrag nur erfüllen konnte, wenn er früher oder später zu Zwangsmaßnahmen griff.

[100] Übrigens genoß die Mehrzahl dieser auf der Anklagebank sitzenden Männer die ausgedehntesten und selbständigsten Machtbefugnisse. Daher können sie sich nicht hinter etwaigen Befehlen verschanzen.

VORSITZENDER: Herr Mounier, entschuldigen Sie bitte, wenn ich Sie unterbreche; aber, wie ich gestern bereits gesagt habe, ist eine Eröffnungserklärung, welche die Argumente der Vereinigten Staaten, Großbritanniens und des Herrn de Menthon, im Namen Frankreichs enthielt, schon abgegeben worden. Verstehen Sie mich richtig? Wir hatten bisher die nachfolgenden Anklagevertreter auf die Vorlage von Beweisen und Dokumenten beschränkt; wir haben ihnen nicht gestattet, zu plädieren oder Argumente vorzutragen.

Ich bin nicht ganz sicher, ob diese Regel in allen Fällen beachtet worden ist, es ist hier vielleicht etwas schwierig, diese Beschränkung aufrechtzuerhalten; aber wir haben mehrere Male die Anklagevertreter, die nach der Eröffnungserklärung sprachen, darauf hingewiesen, daß sie sich auf eine Vorlage des Beweismaterials beschränken müssen. Ich glaube, daß der Gerichtshof wünscht, daß Sie sich, soweit möglich, dieser Vorschrift fügen, also keine erklärenden Ausführungen machen, sondern das Beweismaterial vorlegen, das heißt, uns auf das Beweismaterial hinweisen, soweit es schon vorgelegt wurde, und zwar unter Angabe der Nummern und möglicherweise unter Hinweis auf den Inhalt, und aus den noch nicht vorgelegten Dokumenten die Teile verlesen, bei denen Sie es für erforderlich halten.


M. MOUNIER: Jawohl, Herr Vorsitzender.

Um dem Wunsche des Gerichtshofs nachzukommen, werde ich mich unter diesen Umständen darauf beschränken, über den Angeklagten Sauckel lediglich Zahlen anzugeben, die keine Diskussion erfordern, da es Zahlen sind, die Sauckel selbst bei der Untersuchung angegeben hat. Das scheint mir nicht mit der Vorschrift in Widerspruch zu stehen, auf die der Herr Vorsitzende mich soeben aufmerksam gemacht hat.

Die Zahlen, die angegeben wurden, sind folgende: 1942 gab es bereits 1 Million Fremdarbeiter in Deutschland. In einem Jahr hat Sauckel der deutschen Wirtschaft 1600000 Kriegsgefangene zugeführt, um den Erfordernissen der Kriegsindustrie gerecht zu werden. Ich gestatte mir, den Gerichtshof auf das Dokument zu verweisen, das in meinem Dokumentenbuch die Nummer RF-1411 trägt. Es handelt ach um ein Verhör des Angeklagten Speer vom 18. Oktober 1945, das die Amerikanische Anklagebehörde am 12. Dezember 1945 als US-220 unterbreitet hat.

Der Angeklagte Speer gesteht in diesem Verhör, daß 40 Prozent aller Kriegsgefangenen in der Munitions- und Waffenindustrie sowie den angeschlossenen Industrien eingesetzt waren.

[101] Ich weise ferner auf RF-1412, US-225, vom 13. Dezember 1945, hin. Es ist eine von Lammers, dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei, unterzeichnete Aufzeichnung, die die Erklärungen wiedergibt, die im Verlaufe einer Besprechung vom 4. Januar 1944 abgegeben wurden. Es waren außer dem Angeklagten Sauckel der Führer, Himmler, Speer, Keitel, Feldmarschall Milch und andere anwesend.

Auf dieser Besprechung wurde die Zahl der heranzuziehenden weiteren Arbeiter auf 4000000 festgesetzt. Ich muß in diesem Zusammenhang erwähnen, daß Sauckel bei dieser Zusammenkunft Zweifel darüber äußerte, daß er diese Zahl herbeischaffen könne, wenn man ihm nicht die notwendigen Polizeikräfte zur Verfügung stelle. Darauf antwortete Himmler, daß er mittels verschärften Drucks versuchen werde, Sauckel bei der Erreichung seines Zieles behilflich zu sein.

Wenn daher Sauckel später behauptet – und das ist wahrscheinlich –, daß er mit der Gestapo, dieser heute so verpönten Organisation, gar nichts zu tun hatte, wird man ihm antworten können, daß er sich auf Grund amtlicher deutscher Dokumente tatsächlich der Polizei und ihrer mehr oder weniger verwerflichen oder strafbaren, Ihnen bekannten Mittel, bediente, um die benötigten Arbeitskräfte zu beschaffen.

Was allein Frankreich betrifft, erhöhten sich Anfang 1944 die Anforderungen von Arbeitern auf eine Million. Hinzu kommen noch die bereits nach Deutschland umgesiedelten französischen Männer und Frauen, die im Juni 1944 1000000 bis 1500000 Menschen ausmachten.

Der Angeklagte Sauckel hat somit die dem Gerichtshof bereits bekannten Verbrechen begangen. Wir haben bei uns ein altes Sprichwort oder besser einen alten Spruch, der besagt, »das Gericht ist das Recht«. Wir haben nur die Tatsachen vorzubringen. Ich werde also davon absehen, Seite 9 meiner Ausführungen zu verlesen, in denen die Gesetzesartikel aufgeführt sind, auf Grund welcher die Tätigkeit des Angeklagten Sauckel strafbar ist.

Herr Vorsitzender, meine Herren Richter! Ich möchte nun kurz die Tätigkeit des Angeklagten Speer beleuchten. Was Frankreich und die Westgebiete angeht, so trifft Speer die gleiche Verantwortung wie Sauckel. Er hat, gleich dem Angeklagten, von dem ich soeben gesprochen habe, durch die Ausarbeitung und Verwirklichung eines umfangreichen Programms der Zwangsdeportierung und der Versklavung der besetzten Gebiete, die Kriegsgesetze und die Gesetze der Menschlichkeit verletzt.

Speer, Herr Vorsitzender, hat sich zunächst an der Ausarbeitung des Zwangsarbeitsprogramms beteiligt und hat zu dessen Annahme [102] beigetragen. Er hat im Laufe der Untersuchung unter Eid zugegeben, daß er

  • 1. an den Besprechungen teilgenommen hat, in denen beschlossen wurde, zur Zwangsarbeit zu greifen,

  • 2. daß er zur Durchführung dieses Planes beigetragen hat,

  • 3. daß die Grundlage dieses Programms die zwangsweise Umsiedlung von Fremdarbeitern nach Deutschland war, und zwar unter der Leitung Sauckels, des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz im Rahmen des Vierjahresplanes.

Ich darf den Gerichtshof auf US-220, das die amerikanische Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 1945 vorgelegt hat, verweisen, und das ich heute als RF-1411 zitiere.

Was insbesondere Frankreich angeht, so hielten Hitler und der Angeklagte Speer am 4. Januar 1943 eine Sitzung ab, in deren Verlauf beschlossen wurde, zur beschleunigten Erfassung von französischen Zivilarbeitern – Facharbeitern und Hilfsarbeitern – strengere Maßnahmen zu ergreifen.

Dies geht aus einer Aktennotiz hervor, die nachzuschlagen ich den Gerichtshof bitte. Es ist eine Aktennotiz, die Sauckel selbst unterschrieben hat und die von der amerikanischen Staatsanwaltschaft als 556-PS, RF-1412, bereits vorgelegt wurde.

Der Angeklagte Speer wußte, daß die Aushebungen zur Zwangsarbeit in den besetzten Gebieten durch Gewalt und Terror erfolgten. Er hat die Aufrechterhaltung dieser Terrormaßnahmen seit September 1942 gutgeheißen. Er wußte zum Beispiel, daß die ukrainischen Arbeiter zwangsweise zum Arbeitseinsatz nach Deutschland deportiert wurden. Er wußte ebenfalls, daß die Mehrzahl der Arbeiter aus den besetzten Westgebieten gegen ihren Willen nach Deutschland verschickt wurde, er hat sogar vor dem amerikanischen Richter, der ihn vernahm, erklärt, daß er diese Methode als normal und legal ansehe.

Schließlich hat der Angeklagte Speer, in vollem Bewußtsein dessen, daß die ausländischen Arbeiter zur Zwangsarbeit in Deutschland rekrutiert und deportiert wurden, weitere Anforderungen nach Fremdarbeitern gestellt und diese Arbeiter den verschiedenen ihm unterstellten Tätigkeitsbereichen zugeteilt.

Die vorhergehenden Absätze sind eine Zusammenfassung aller Erklärungen des Angeklagten in seinem oben erwähnten Verhör, auf das ich mich bezogen habe.

Außerdem war Speer – ich möchte dies in Erinnerung bringen – Mitglied der Zentralen Planung. Er hatte folglich hinsichtlich der Anforderungen von Arbeitskräften, ebenso wie Feldmarschall Milch, nur Hitler und Göring über sich. Er nahm in dieser Eigenschaft an den Besprechungen mit Hitler teil, in deren Verlauf [103] die Zahl der Fremdarbeiter festgesetzt wurde. Er wußte also, daß der größte Teil dieser Arbeiter durch Zwangsdeportierung und Versklavung der besetzten Gebiete beschafft wurde.

Der Beweis dafür geht aus verschiedenen Stellen der Protokolle der Zentralen Planung und der Unterredungen Speer-Hitler, hervor. Es sind dies die Dokumente R-124, die als US-179 bereits am 12. Dezember 1945 vorgelegt worden sind, RF-1414.

Schließlich hat Speer nicht davor zurückgeschreckt, Terror und Gewaltmaßnahmen anzuwenden, um die Arbeitsleistung der Zwangsarbeiter auf ihren Höhepunkt zu bringen. Er hat also die Verfahren der SS und der Polizei sowie die Konzentrationslager für die Arbeitsverrichtung gebilligt. Ich möchte den Gerichtshof auf Dokument R-124 hinweisen, das bereits erwähnte Protokoll der 21. Besprechung der Zentralen Planung vom 30. Oktober 1942, Seite 1059.

Es handelt sich um das bereits erwähnte Dokument US-179 vom 12. Dezember 1945. Der Angeklagte Speer trägt ebenfalls die Verantwortung für den Einsatz von Kriegsgefangenen bei militärischen Unternehmungen, die gegen ihre Heimatländer gerichtet waren. Denn als Chef der Organisation Todt zwang er Angehörige der alliierten Nationen für diese Organisation zu arbeiten, insbesondere Befestigungen zu bauen, unter anderem den berühmten Atlantikwall.

Er zwang ferner Franzosen, Belgier, Luxemburger, Holländer, Norweger und Dänen Waffen herzustellen, die gegen die Verbündeten der Länder, denen sie selbst angehörten, eingesetzt werden sollten.

Schließlich – und das ist für die Feststellung der Verantwortung des Angeklagten Speer sehr wichtig – hat er unmittelbaren Anteil an dem Einsatz der KZ-Häftlinge. Er hat die Verwendung von KZ-Häftlingen in Rüstungwerken vorgeschlagen. Bei dem elenden Gesundheitszustand der Häftlinge konnte er von diesen Maßnahmen keine Leistung erwarten, sondern nur die Ausrottung der Häftlinge.

Diese Verwendung von KZ-Häftlingen in Fabriken hatte eine Steigerung der Anforderung nach solchen Arbeitskräften zur Folge. Diese Anforderungen wurden mindestens zum Teil erfüllt durch Verbringung von Personen in die KZ-Lager, die normalerweise nie dort gewesen wären. Speer ging so weit, daß er in der Nähe der Fabriken Konzentrationslager errichtete, die diese Fabriken mit Arbeitskräften belieferten.

Er kannte das Lager Mauthausen. Der spanische Zeuge Boix, den der Gerichtshof vor einigen Tagen vernommen hat, hat unter Eid ausgesagt, daß er mit eigenen Augen sah, wie der Angeklagte Speer das Lager Mauthausen besichtigte und dessen Leiter beglückwünschte. Er hat sogar erklärt, daß er an der Entwicklung von [104] Photographien von diesem Empfang beteiligt war. Diese Tatsache kann also als unbestreitbar betrachtet werden. Er konnte sich selbst also von den barbarischen Zuständen überzeugen, unter denen die Insassen dort lebten. Er hat ebenfalls darauf bestanden, Arbeitskräfte des Lagers Mauthausen in den ihm unterstehenden Fabriken zu verwenden. Damit bin ich mit dem Fall des Angeklagten Speer fertig.

VORSITZENDER: Ich glaube, es wäre besser, jetzt eine Pause von 10 Minuten einzuschalten.


[Pause von 10 Minuten.]


M. MOUNIER: Herr Vorsitzender, meine Herren! In Anbetracht der sehr kurzen Zeit, die mir gewährt ist, sehe ich mich gezwungen, bei dem Angeklagten Göring, über den ich jetzt sprechen werde, die ersten drei Seiten meiner Rede zu überspringen. Ich bitte den Gerichtshof, Seite 3 aufzuschlagen.

Ich möchte dem Gerichtshof die Frage der Verantwortung des Angeklagten Göring an Hand der Maßnahmen darlegen, die gegen Kommandos und alliierte Flieger ergriffen wurden, die den Deutschen bei der Ausführung ihrer Aufträge in die Hände fielen.

Im Verlaufe der Verhandlungen wurde schon wiederholt ein Befehl Hitlers vom 18. Oktober 1942 erwähnt. Dieser Befehl ist von der Amerikanischen Delegation am 2. Januar 1946 als US-501 bereits eingereicht worden. Dieser Befehl enthält die Maßnahmen, die auf den Kriegsschauplätzen Europas und Afrikas gegen die Kommandos ergriffen werden sollten. Sie sollten bis auf den letzten Mann niedergemacht werden, selbst wenn sie Uniform trugen und ganz gleich, ob sie auf dem Wasserwege oder mit Flugzeug herangeschafft, oder mit dem Fallschirm abgesprungen waren. Es war befohlen worden, keine Gefangene zu machen. In den besetzten Gebieten sollten einzelne Kommandoangehörige, die in die Hände der Deutschen fielen, sofort dem SD, einer Abteilung des RSHA, übergeben werden.

Dieser Befehl bezog sich nicht auf Feindsoldaten, die im offenen Kampf oder im Rahmen von Kampfhandlungen gefangengenommen wurden oder sich ergaben.

Unter anderen wurde dieser Befehl auch dem Oberkommando der Luftwaffe übermittelt. Infolgedessen erhielt der Angeklagte Göring Kenntnis von dem Befehl, und in seiner Eigenschaft als Oberbefehlshaber der Luftwaffe und als Chef einer der drei Wehrmachtsteile ist er zusammen mit den Oberbefehlshabern der anderen Waffengattungen voll verantwortlich.

[105] Es ist auch bekannt, daß am gleichen 18. Oktober 1942 Hitler einen Befehl erließ, in dem er die erwähnte Weisung dahingehend präzisierte, daß, wenn man einige wenige Gefangene zeitweilig zur Durchführung eines Verhörs am Leben ließ, diese nach der Vernehmung unverzüglich umgebracht werden sollten.

Ich beziehe mich auf Dokument RF-1418 vom 9. Januar 1946; die Amerikanische Delegation, die dieses Dokument vorgelegt hat, hat es dem Gerichtshof zitiert; ich werde nicht näher darauf eingehen. Eine Reihe von Beispielen beweist, daß dieser Befehl in zahlreichen Fällen auch tatsächlich ausgeführt wurde.

Zudem weiß der Gerichtshof bereits, daß zahlreiche abgestürzte oder notgelandete alliierte Flieger, die sich auf deutschem Gebiet befanden, mißhandelt und mit Zustimmung und Unterstützung der Behörden von den Deutschen gelyncht wurden. Als Beweis dafür werden wir als einziges Beispiel einen Befehl vom 10. August 1943 anführen, in dem Himmler der Polizei verbot, sich in die Lynchjustiz einzumischen oder sie zu verhindern. Ich beziehe mich auf Dokument US-333, RF-141a, vom 19. Dezember 1945.

In einem Artikel des »Völkischen Beobachters« griff Goebbels im gleichen Sinne ein.

In einem Rundschreiben vom 30. Mai 1944 bestätigte Bormann diese Richtlinien und schrieb ihre lediglich mündliche, nicht schriftliche Übermittlung an die Verwaltungsbehörden vor. Ich beziehe mich auf Dokument US-329, RF-1420, das am 17. Dezember 1945 von der Amerikanischen Anklagebehörde zitiert wurde.

Diese Anweisungen wurden buchstäblich durchgeführt, und zwar in solchem Umfange, daß die amerikanischen Truppen seit der Kapitulation eine große Anzahl deutscher Zivilisten, die wehrlose alliierte Flieger ermordet hatten, vor Gericht gebracht haben.

Aber der Angeklagte Göring begnügte sich nicht damit, dies zu dulden. Während einer Konferenz, die am 15. und 16. Mai 1944 abgehalten wurde, erklärte er, daß er dem Führer vorschlagen würde, sowohl die mit Fallschirm abgesprungenen Soldaten als auch die amerikanischen und englischen Flieger, die wahllos Städte und fahrende Personenzüge angreifen, an Ort und Stelle unverzüglich zu töten.

Dies geht aus Dokument RF-1421 hervor, das bereits am 31. Januar 1946 unter US-377 zitiert wurde.

Tatsächlich begab sich Göring zu Hitler, und zwischen dem 20. und 22. Mai 1944 sandte der General der Flieger Korten dem Angeklagten Keitel eine Mitteilung, in der er Hitlers Entschluß mitteilte, daß die abgeschossenen Feindflieger ohne Urteil hingerichtet werden sollten, wenn sie an sogenannten Terroraktionen beteiligt waren.

[106] Es handelt sich um Dokument 731-PS, RF-1407, das wir als Photokopie einreichen. Ich bitte den Gerichtshof, mir das Verlesen zu ersparen. Ich glaube, der Gerichtshof wird es vorziehen, dieses Dokument selbst zu lesen; ich stehe jedoch selbstverständlich zur Verfügung, wenn er wünschen sollte, daß ich es verlese.


VORSITZENDER: Nein, es ist bereits vorgelegt worden, nicht wahr?


M. MOUNIER: Ja, Herr Präsident. Es wurde also mit dem OKW vereinbart, daß Himmler, Göring und Ribbentrop über die hierbei zu treffenden Maßnahmen befragt werden sollten. Ribbentrop schlug vor, daß jeder Angriff auf deutsche Städte als Terroraktion zu betrachten sei. General Warlimont schlug seinerseits im Namen des OKW zwei Mittel vor, die Lynchjustiz und die sogenannte Sonderbehandlung. Diese Sonderbehandlung bestand darin, daß die Betreffenden dem SD ausgeliefert wurden, der sie verschiedenen Verfahren unterzog. Das bekannteste Verfahren ist die dem Gerichtshof bereits bekannte Aktion »Kugel«, die darin bestand, daß die Personen einfach spurlos verschwanden.

Ich verweise diesbezüglich auf Dokument GB-151, RF-1452, vom 9. Januar 1946.

Am 17. Juni 1944 schrieb Keitel an Göring und bat ihn, der Begriffsbestimmung der Terroraktion, so wie Warlimont sie umschrieben hatte, zuzustimmen. Am 19. Juni 1944 ließ Göring durch seinen Adjutanten antworten, daß man der Bevölkerung verbieten sollte, die Feindflieger so zu behandeln, und daß man die Flieger vor Gericht stellen solle, da ja die alliierten Regierungen ihren Fliegern Terroraktionen untersagt hätten. Ich beziehe mich auf Dokument 732-PS, das ich als RF-1405 einreiche.

Ich möchte den Gerichtshof auf dieses Dokument vom 19. Juni 1944 aufmerksam machen. Reichsmarschall Göring erklärte sich für ein gerichtliches Verfahren gegen diese Flieger. Ich bitte, dieses Datum vom 19. Juni 1944 im Gedächtnis zu behalten, denn es ist wichtig. Aber am 26. Juni 1944 telephonierte der Adjutant des Angeklagten Göring an den Wehrmachtführungsstab des OKW, der darauf bestanden hatte, eine klare Antwort zu erhalten, und teilte mit, daß sein Oberbefehlshaber, Reichsmarschall Göring, mit der Begriffsbestimmung der Terrorakte und dem vorgeschlagenen Verfahren, das die zwei Möglichkeiten vorsah, und zwar die Auslieferung zur Sonderbehandlung oder sofortige Hinrichtung der Betroffenen, einverstanden sei.

Ich beziehe mich auf die Dokumente 733-PS und 740-PS, die am 30. Januar 1946 von der Französischen Anklagebehörde als RF-374 und RF-375 zitiert wurden (Beweisstücke RF-1423 und RF-1424).

[107] Schließlich erklärte Hitler in einer Notiz vom 4. Juli 1944, daß er, da die Anglo-Amerikaner beschlossen hatten, als Vergeltungsmaßnahme gegen V-1 Luftangriffe auf kleine Städte ohne militärische Bedeutung durchzuführen, den deutschen Rundfunk und die Presse angewiesen habe, bekanntzugeben, daß jeder feindliche Flieger, der im Verlaufe eines derartigen Angriffes abgeschossen würde, unmittelbar nach der Festnahme hingerichtet werden würde.

Diese Tatsachen gehen aus unwiderlegbaren Dokumenten hervor. Wenn ich besonders die Antwort zitiert habe, die Göring oder besser sein Adjutant am 19. Juni 1944 erteilt hat, so deshalb, weil ich bestrebt bin, dem Gerichtshof die Gesamtheit der Dokumente vorzulegen, die sich auf diese Frage beziehen. Ich muß aber trotz dieses Befehls vom 19. Juni 1944 die volle Verantwortung des Angeklagten Göring feststellen. In der Tat bestreitet der Angeklagte Göring, jemals seine Einwilligung zu den erwähnten Maßnahmen gegeben zu haben und behauptet, daß Hauptmann Breyer, der mit dem Generalstab telephoniert hat, dies getan habe, ohne ihn vorher davon in Kenntnis zu setzen. Göring fügt hinzu, daß er nicht für alle unsinnigen oder unwichtigen Dinge, die seine Untergebenen taten, verantwortlich gemacht werden könne.

Aber, meine Herren, ohne dieses berüchtigte Führerprinzip hier zu erwähnen, sehe ich keinen Grund, das deutsche Recht irgendwie auf die Angeklagten anzuwenden; jedenfalls muß festgestellt werden, daß der Angeklagte Göring als Vorgesetzter verantwortlich ist. Die Verantwortung liegt dort, wo Amtsgewalt besteht.

Und was hat er übrigens getan, um dieser Ermordung von Fliegern ein Ende zu bereiten, wo doch die schriftliche Weitergabe seines Gegenbefehls unzulässig war?

Selbst wenn wir in Betracht ziehen, welche Stellung der Angeklagte Göring im Befehl vom 19. Juni einnahm, – ich habe diese als kennzeichnend für seine damalige Haltung hinsichtlich der Ermordung von Fliegern und Fallschirmjägern bezeichnet – so müssen wir feststellen, daß am 19. Juni 1944 die Blinden selbst in Deutschland schon wußten, daß das Reich in kürzester Zeit dem Druck der alliierten Armeen unterliegen würde. Nun wurden aber während des ganzen Krieges in Deutschland alliierte Flieger hingerichtet. Wenn übrigens der Angeklagte Hermann Göring darauf besteht, daß der Brief vom 19. Juni 1944 von seinem Adjutanten geschrieben worden ist, so muß er auch zugeben, daß man ihm ebenso das von seinem Adjutanten am 26. Juni 1944 verfaßte Schreiben entgegenhalten kann, obgleich es von einem seiner Untergebenen unterzeichnet ist.

[108] Deshalb folgern wir, daß dieses von seinem Adjutanten unterschriebene Dokument Göring ebenso belastet, wie wenn er es selbst unterschrieben hätte.

Herr Vorsitzender, meine Herren! Ich möchte mich bei der Verantwortung des Angeklagten Göring in Bezug auf die Zwangsarbeit nicht lange aufhalten, bitte jedoch den Gerichtshof, zu gegebener Zeit die in meiner Arbeit enthaltenen Darlegungen, die die Stellung des Angeklagten klarlegen sollen, zu beachten.

Ich werde auf die Verwendung von Kriegsgefangenen und Häftlingen nicht weiter zu sprechen kommen; ich habe diese Frage bereits auf Seite 10 meiner Ausführungen behandelt. Ich möchte lediglich kurz über die wirtschaftliche Ausbeutung und den Raub von Kunstwerken sprechen. Diese Fragen werden auf Seite 11 unter meinen Ausführungen behandelt.

Meine Herren, was die wirtschaftliche Ausbeutung betrifft, möchte ich nicht über die bedeutende Beteiligung des Angeklagten Göring in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter für den Vierjahresplan an allen diesen Maßnahmen sprechen, die zur völligen Verarmung der westlichen Länder führten. Ich werde eine einzige Tatsache erwähnen, die, wie ich glaube, dem Gerichtshof noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Sie wird im vorletzten Absatz auf Seite 12 erwähnt.

Nach dem Waffenstillstand im Jahre 1940 hatte der Angeklagte Göring alle Fabriken in Lothringen, die der Familie Wendel gehörten, durch Röchling, der ihr Treuhänder war, den »Hermann-Göring-Werken« angegliedert.

Darüber hat der Wirtschaftsreferent der Französischen Anklagevertretung bereits alle erforderlichen Einzelheiten mitgeteilt.

Der Gerichtshof wird sicher der Ansicht sein, daß der Angeklagte Göring mit den Angeklagten Rosenberg, Ribbentrop und Seyß-Inquart mitverantwortlich für diese Plünderungen ist.

Was den Raub von Kunstwerken betrifft, besitzen wir Dokumente, die uns die für einen Mann in der Stellung des Angeklagten Göring höchst unangenehme Schlußfolgerung gestatten, nämlich, daß ein Teil der den westlichen Ländern geraubten Kunstwerke und Wertgegenstände für ihn reserviert wurden, und zwar ohne jegliche Gegenleistung. Ich möchte die genaue Bezeichnung einer solchen Tat nach bürgerlichem Recht nicht diskutieren. Ich überlasse es dem Gerichtshof, bei der Behandlung der Angelegenheit die geeigneten juristischen Ausdrücke anzuwenden. Was ich jedoch heute sagen will, ist, daß diese räuberische Aneignung von Kunstwerken seitens des Angeklagten Hermann Göring aus unwiderlegbaren Dokumenten hervorgeht. Diese Dokumente wurden dem Gerichtshof bereits vorgelegt.

[109] Ich beziehe mich insbesondere auf Dokument US-368 vom 18. Dezember 1945. Dieses Dokument wurde vom Wirtschaftsreferenten der Französischen Anklagebehörde als RF-1309 vorgelegt. Ich möchte kurz daran erinnern, daß in diesem Dokument angeordnet wird, daß die nach dem Louvre verbrachten Kunstwerke in bestimmte Gruppen einzuteilen sind: erstens Kunstgegenstände, deren Bestimmung sich der Führer selbst vorbehalten hat, zweitens Kunstgegenstände, die zur Vervollständigung der Sammlung des Reichsmarschalls bestimmt waren, und so weiter.

Ich lese die Fortsetzung des Dokuments nicht.

Was war die Folge dieser Beschlagnahme, dieser räuberischen Aneignungen? Hat der Angeklagte Göring dafür bezahlt?

Es scheint nicht der Fall gewesen zu sein. In dem Verhör des Angeklagten Rosenberg, das als RF-1330 vorgelegt wurde, und auf das ich mich im Laufe der Verhandlung schon bezogen habe, wird angegeben, daß der Angeklagte Göring eine Auswahl unter den vom Stab Rosenberg gesammelten Kunstgegenständen traf, und daß er keine entsprechende Summe in die Reichskasse einzahlte.

Ich möchte die Zeit des Gerichtshofs hier nicht weiter in Anspruch nehmen und bitte, auf Seite 10 des Verhörs überzugehen. Dort finden wir, wie der Angeklagte Göring an der Beschlagnahme von Kunstgegenständen beteiligt ist, ohne daß ein Geldbetrag als Gegenleistung bezahlt wurde.

Ich möchte nur kurz betonen, daß wir oben auf Seite 11 eine Erklärung zu der von Oberst Hinkel gestellten Frage finden.


VORSITZENDER: Sie sprechen von Seite 10 und 11, von welchem Dokument?


M. MOUNIER: Von Dokument RF-1403, das gestern als RF-1332 von meinem Kollegen, Herrn Gerthoffer, vorgelegt wurde.

Dieses Dokument befindet sich nicht hier, und zwar aus Gründen, die ich schon angeführt habe.

Oberst Hinkel, unten auf Seite 10, stellte folgende Frage:

»Steht nicht im letzten, Absatz dieses Briefes, daß Sie nicht der Ansicht sind, daß Göring für diese Wertgegenstände bezahlen sollte, weil er sie zwecks Ausstellung in einer Kunstgalerie ausgewählt hatte?«

Die Antwort des Angeklagten Rosenberg lautete:

»Nicht gerade.«

Ich möchte folgendes hinzufügen, meine Herren, was in meinen Augen ziemlich wichtig ist:

»Ich war sehr peinlich berührt, als ich zum ersten Male hörte, daß Göring für seinen eigenen Gebrauch einen gewissen [110] Teil der Kunstschätze abgezweigt hatte, die der Einsatzstab nach Deutschland geschickt hatte.«

Dies ist alles, was ich sagen möchte. Ich wollte nur das peinliche Gefühl erwähnen, das der Chef des Einsatzstabes selbst hatte, als er diese Tatsache erfuhr.

Herr Vorsitzender, meine Herren! Bezüglich der Beteiligung des Angeklagten Göring an den Verbrechen gegen die Menschlichkeit, besonders hinsichtlich der Konzentrationslager, möchte ich den Gerichtshof bitten, falls seine Zeit es gestattet, einige Absätze nachzulesen, in denen ich die Angelegenheit kurz zusammenfasse. Ich möchte hier die Zeit des Gerichtshofs nicht in Anspruch nehmen. Es gibt jedoch ein Dokument, das dem Gerichtshof noch nicht vorgelegt worden ist und das ich gern verlesen möchte. Es bezieht sich auf pseudo-medizinische Versuche, über die, soviel ich weiß, noch nichts gesagt wurde.

Man hat Ihnen viel über die Versuche von Dr. Rascher berichtet, die darin bestanden, daß man gewisse Personen abwechselnd der Kälte oder Hitze aussetzte; auf Seite 17 meiner Ausführungen behandle ich eine Frage, die in dem Dokument, das ich als RF-1427 einreiche, behandelt wird. Dieses Dokument trug ursprünglich die Nummer L-170. Es ist ein Bericht des amerikanischen Majors Leo Alexander über das Kaiser-Wilhelm-Institut.

Major Leo Alexander hatte nach der Eroberung Deutschlands durch die alliierten Streitkräfte sowohl die Experimente Dr. Raschers als auch die Arbeit des Kaiser-Wilhelm-Instituts untersucht. Dieser vorgelegte Bericht ist betitelt: »Neuropathologie und Neurophysiologie, einschließlich Elektro-Encephalographie, im kriegführenden Deutschland.«

Das Kaiser-Wilhelm-Institut betrieb Gehirnforschung – Seite 18 meiner Darstellung. – Dieses Institut war früher in Berlin-Buch und besaß drei Zweigstellen; eine in München, von der ich nicht sprechen werde, die dritte in Göttingen und die zweite, die mich am meisten interessiert, in Dillenburg, Hessen-Nassau. Das war die Spezialabteilung für Pathologie und stand unter der Leitung von Dr. Hallervorden. Dabei ist interessant, Herr Vorsitzender, daß....

VORSITZENDER: Könnten wir das Original sehen?


[Dem Vorsitzenden wird ein Dokument überreicht.]


M. MOUNIER: Das ist es, Herr Vorsitzender.

VORSITZENDER: Trägt das Affidavit eine L-Nummer?


M. MOUNIER: Herr Vorsitzender, ich möchte hier bemerken, daß Nummer L-170 mit der auf dem »Dokumentenbuch Major Alexander« erwähnten Nummer identisch ist. Das Dokument betrifft die Experimente von Dr. Rascher. Es ist dieselbe Nummer.


[111] VORSITZENDER: Da dieses Dokument bereits als Beweismittel innerhalb der Reihe »L«-L-170, glaube ich, vorgelegt worden ist, wird der Gerichtshof es im Augenblick als vorgelegt betrachten und seine Zulässigkeit später noch einmal untersuchen.


M. MOUNIER: Ich möchte jedenfalls den Vorsitzenden daran erinnern, daß ich den Teil hier zitiere, der in dem den Verteidigern mitgeteilten Schriftsatz enthalten ist und den ich für wichtig halte. Dieser Auszug wird völlig zitiert.


VORSITZENDER: Auf welche Teile wollen Sie sich beziehen?


M. MOUNIER: Auf Seite 20 bis 21.


VORSITZENDER: Wollen Sie es lesen?


M. MOUNIER: Das überlasse ich der Entscheidung des Gerichtshofs. Wenn der Gerichtshof die Verlesung als überflüssig ansieht, werde ich mich begnügen, darauf hinzuweisen, daß in diesem Dokument vor allem die Art und Weise interessant ist, auf die Herr Dr. Hallervorden die Lieferung von Gehirnen, die er zu untersuchen beabsichtigte, anordnete. Er sagte:

»Ich hörte, daß die Männer im Begriffe waren, dies auszuführen, nämlich, in verschiedenen Instituten Menschen mit Kohlenmonoxyd zu töten.« Dies erklärte Dr. Hallervorden dem amerikanischen Untersuchungsrichter, Major Alexander. »Ich ging zu ihnen und sagte: Hört mal zu, meine Freunde, wenn ihr schon all diese Leute umbringt, hebt zumindest die Gehirne auf, damit man sie verwerten kann. Sie fragten mich darauf: ›Wieviele können Sie untersuchen?‹ – ›Eine unbegrenzte Zahl, je mehr desto besser,‹ antwortete ich. Ich gab ihnen Klammern, Gefäße, Büchsen und die benötigten Anweisungen zur Fixierung der Gehirne usw.«

Ich möchte den Gerichtshof auf die wirklich unerhörte Grausamkeit diesen Leuten gegenüber aufmerksam machen, die lediglich deswegen getötet werden sollten, damit man ihre Gehirne untersuchen konnte. Hallervorden sagte aus:

»Sie wurden in den verschiedenen Gebäuden ausgesucht, und zwar auf ganz einfache und schnelle Art und Weise. In der Mehrzahl dieser Institute reichte die Anzahl der Ärzte nicht aus. Infolgedessen überließen sie die Auswahl der Patienten, die getötet werden sollten-weil sie entweder zu viel zu tun hatten, oder weil sie einfach uninteressiert waren –, den Wärtern und Wärterinnen. Wer immer müde erschien, oder vom Standpunkt der Wärter ein ›Fall‹ war, kam auf die Liste und wurde in die Todeszentrale gebracht. Das ärgste an der Sache waren die vom Personal verübten Mißhandlungen. Es wählte diejenigen aus, die es nicht leiden konnte und setzte sie auf die Liste.«

[112] Ich sollte meine Ausführungen hier beenden, Herr Vorsitzender, aber was ich nachfolgend tun möchte, wenn der Gerichtshof nicht Dr. Stahmer hören...

VORSITZENDER: Jawohl, wir möchten jetzt hören, was Herr Dr. Stahmer zu sagen hat.

DR. STAHMER: Ich habe der Verwertung dieses Protokolls zu widersprechen, denn ich kann keinerlei Verbindung herstellen zwischen diesem Vorgang und dem Angeklagten Göring. Der Angeklagte Göring ist mit diesen Vorgängen völlig unbekannt, und es ist auch nicht ersichtlich, was er mit diesen Dingen zu tun hat. Das ist bisher auch meines Erachtens von der Anklagebehörde nicht klargestellt...


VORSITZENDER: Es tut mir leid, Sie zu unterbrechen, Herr Dr. Stahmer. Sie werden reichlich Gelegenheit haben, uns zu beweisen, daß das gegen Göring angeführte Beweismaterial den Angeklagten nicht betrifft. Sie werden dazu zu gegebener Zeit Gelegenheit haben. Was uns gegenwärtig beschäftigt ist eine technische Frage, und zwar, ob dieses Dokument überhaupt zugelassen werden kann. Es ist dies noch nicht der gegebene Augenblick für Sie zu beweisen, daß das Dokument sich nicht auf Göring bezieht, und daß Göring nichts davon wußte. Das können Sie in Ihrer Verteidigung tun. Das ist also kein Einspruch gegen die Zulässigkeit des Dokuments. Die Erklärung, daß Göring nichts vom Dokument und den Experimenten wußte, stellt ein Argument dar. Haben Sie mich verstanden?

DR. STAHMER: Jawohl.


M. MOUNIER: Herr Vorsitzender, ich wollte nur bei der Darstellung......


VORSITZENDER: Ja, Herr Mounier, fahren Sie fort!


M. MOUNIER: Herr Vorsitzender, ich erlaube mir, Ihnen mitzuteilen, daß mein Freund Elwyn Jones mir soeben sagt, daß das Dokument unter den gegebenen Umständen, unter denen es eingereicht worden ist, als Beweismittel bereits angenommen wurde. Es handelt sich um ein Dokument mit dem Titel »Neuropathologie und Neurophysiologie einschließlich Elektro-Encephalographie, im kriegführenden Deutschland«. Diese Referenzen befinden sich übrigens in der englischen Abschrift, die ich die Ehre gehabt habe, Ihnen im kleinen Dokumentenbuch vorzulegen. Ich wollte mit der Verlesung dieses Auszuges sagen, Herr Vorsitzender.......


VORSITZENDER: Es wäre vielleicht besser, wenn der Gerichtshof das Original im Augenblick behält.


M. MOUNIER: Ich wollte durch dieses kurze Zitat zeigen, wie grausam das Verfahren war, dem die Menschen ausgesetzt wurden, [113] um das für die sogenannten Versuche nötige Material zu gewinnen. Dies betrifft nach der Anklage Hermann Göring. Denn diese Versuche wurden, wie der Gerichtshof feststellen wird, zwecks Erlangung wissenschaftlicher oder pseudo-wissenschaftlicher Erfahrungen über die Auswirkungen aller etwa möglichen Unfälle auf das Gehirn von Fliegern durchgeführt. Diese Versuche stehen mit denen von Dr. Rascher in Verbindung, über die ein Briefwechsel vorhanden ist, der dem Angeklagten Göring bekannt sein mußte, da ihn die Luftwaffe, deren Oberbefehlshaber er war, unmittelbar anging.

Als Beispiel zitiere ich einen Brief vom 24. Oktober 1942, den Himmler an Dr. Rascher gerichtet hat und den ich dem Gerichtshof als RF-1409 vorlege. Um Zeit zu sparen, werde ich diesen Brief nicht verlesen; ich werde mich lediglich auf ein anderes bereits verlesenes Dokument beziehen. Es ist dies Dokument 343-PS, das bereits von der Amerikanischen Delegation am 20. Dezember 1945 als US-463 vorgelegt worden ist. Es handelt sich um ein Schreiben, welches beweist, daß Feldmarschall Milch schon am 20. Mai 1942 von dem Angeklagten Göring beauftragt worden war, der SS seinen besonderen Dank für die Hilfe, die sie der Luftwaffe auf dem Gebiete der pseudo-medizinischen Experimente geleistet hatte, auszusprechen. Wir sind daher der Ansicht, daß die Verantwortung des Angeklagten Göring einwandfrei feststeht.

Herr Vorsitzender! Ich habe also damit die Punkte, die den Angeklagten Göring betreffen und auf die ich die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs lenken wollte, behandelt und abgeschlossen. Meine Ausführungen über den Angeklagten Göring enthalten eine Schlußfolgerung, die ich mit Erlaubnis des Gerichtshofs nicht verlesen werde. Es ist ein Auszug aus einem alten und zumindest in Deutschland sehr bekannten Buche aus dem Jahre 1669, dem »Simplizius Simplizissimus« von Grimmelshausen. In diesem Werk erzählen verschiedene Personen ihre Träume. Diese Träume scheint unglücklicherweise die nationalsozialistische Regierung verwirklicht zu haben.

Ich gehe nunmehr zu dem Angeklagten Seyß-Inquart über, dessen Fall vor allem unsere Freunde in den Niederlanden interessiert, deren Sache hier von Frankreich vertreten wird:

Herr Vorsitzender, meine Herren! Die Französische Anklagevertretung wird also so kurz wie möglich die einzelnen gegen Seyß-Inquart vorliegenden Beschuldigungen sowohl im Namen der Regierung der Niederlande als auch in ihrem eigenen Namen vorbringen.

Die Stellung Seyß-Inquarts, die Rolle, die er beim Anschluß Österreichs spielte, wurde im Verlaufe der Verhandlungen gründlich untersucht. Seine Tätigkeit in Holland jedoch verdient heute besonders hervorgehoben zu werden.

[114] Am 13. Mai 1940 verließ die Holländische Regierung die Niederlande, um sich in ein befreundetes und verbündetes Land zu begeben, wo ihre Anwesenheit ein Beweis für ihren festen Willen war, in keiner Weise ihre Souveränitätsrechte aufzugeben.

Am 29. Mai 1940 wurde der Angeklagte Seyß-Inquart, der den Rang eines Reichsministers ohne Portefeuille innehatte, zum Reichskommissar für die besetzten Niederlande ernannt. Von diesem Tage an, also bis zur Kapitulation der Deutschen Wehrmacht, muß der Angeklagte Seyß-Inquart kraft seines Amtes für alle Handlungen der sogenannten deutschen Zivilverwaltung als verantwortlich betrachtet werden.

Aus den von ihm gehaltenen Reden geht tatsächlich klar hervor, daß er nicht nur mit rein verwaltungsmäßigen Vollmachten betraut war, sondern auch politische Machtbefugnisse hatte. Er wird also umsonst zu behaupten versuchen, wie er es übrigens in dem Verhör durch meinen Freund, Herrn Thomas Dodd, bereits getan hat, daß er in den Niederlanden nur ein Beamter war, der den Auftrag hatte, unter die Befehle ein Siegel zu setzen, und daß er vorher in Österreich praktisch nichts anderes als ein Telegraphist gewesen ist.

Diese Verhöre stammen vom 18. September 1945, Seite 20 und 22. Ich gehe nicht weiter darauf ein. Ich wollte diese Verhöre nicht vorlegen, um die Zeit des Gerichtshofs nicht zu sehr in Anspruch zu nehmen; wir hätten nämlich alle diese Vernehmungen beim Kreuzverhör verlesen müssen; alle diese Schriftstücke werden dem Gerichtshof zur Unterrichtung zur Verfügung bleiben.


VORSITZENDER: Herr Mounier, ist das Verhör eingereicht worden?


M. MOUNIER: Nein, Herr Vorsitzender; ich weiß sehr wohl, daß Sie dieses Dokument laut den Statuten nicht als Beweis annehmen können, da nach der Vorschrift...


VORSITZENDER: Es kann eingereicht werden, wenn es den Verfahrensvorschriften entspricht.


M. MOUNIER: Herr Vorsitzender, meine Absicht ist folgende: Ich möchte...


VORSITZENDER: Herr Mounier, ich glaube, daß Sie mich falsch verstehen. Nach dem Statut haben die Anklagevertreter das Recht, die Angeklagten zu verhören, und hier handelt es sich um das Verhör eines der Angeklagten. Wenn die Anklagebehörde will, kann sie ihr Verhör als Beweismaterial vorlegen. Sie kann jedoch auch davon Abstand nehmen. In einem solchen Fall ist das Verhör kein Beweismittel. Es braucht dem Angeklagten nicht vorgehalten zu werden, bis es Beweismittel geworden ist.


M. MOUNIER: Ja, Herr Vorsitzender, ich will mich nicht auf diese Vernehmung des Angeklagten beziehen. Ich wollte nur sagen, [115] daß ich hoffe, daß wir während des Kreuzverhörs dem genannten Angeklagten seine eigenen Aussagen entgegenhalten können.

Mit Erlaubnis des Gerichtshofs möchte ich zunächst auf die terroristische Tätigkeit des Angeklagten Seyß-Inquart eingehen. Sie kommt in folgenden Maßnahmen zum Ausdruck:

Zunächst in einem ganzen System von Kollektivgeldstrafen.

Im März 1941 richtete er ein System von Kollektivgeldstrafen für die holländischen Städte ein, in denen angebliche Widerstandselemente tätig waren. So wurde Amsterdam mit einer Geldstrafe von 2500000 Gulden belegt.

Ferner führte der Angeklagte Seyß-Inquart das Geiselsystem ein. Am 18. Mai 1942 erließ er einen Aufruf, in dem er von der Verhaftung von 450 Personen in wichtigen Stellungen sprach, die lediglich verdächtig waren, mit der Widerstandsbewegung in Verbindung zu stehen.

Tatsächlich hat der Angeklagte Seyß-Inquart gegenüber Oberst Thomas Dodd eingestanden...... Ich unterbreche, Herr Vorsitzender; ich habe diese Verhöre nicht eingereicht. Ich übergehe diesen Auszug. Ich möchte nur allgemein darauf hinweisen und bitte den Gerichtshof, dies nicht als Verstoß gegen das Statut zu betrachten, daß Seyß-Inquart sich auch hier im Schatten des Reichskanzlers, des Führers Hitler, zu verbergen versuchte.

Durch einen Erlaß vom 7. Juli 1942 ordnete der Angeklagte an, daß die deutschen Gerichte, deren Richter von ihm selbst ernannt wurden, nicht nur für alle Rechtsfälle zuständig sein sollten, die deutsche Staatsangehörige in Holland betrafen, sondern auch für Staatsangehörige, die im Verdacht standen, dem Reiche, der Nazi-Partei oder deutschen Bürgern feindlich gesinnt zu sein.

Zu gleicher Zeit übrigens führte der Angeklagte Seyß-Inquart die Todesstrafe für diejenigen ein, welche die ihnen von der Wehrmacht oder der Sicherheitspolizei übertragenen Sicherheitsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß durchführten, oder es unterließen, die deutschen Kommandostellen über Verbrechen, die gegen die Besatzungsmacht geplant waren und von denen sie Kenntnis hatten, zu benachrichtigen.


VORSITZENDER: Herr Mounier, Sie haben einen Aufruf vom 18. Mai 1942 zitiert, ohne uns jedoch die Nummer anzugeben.


M. MOUNIER: Herr Präsident, ich muß darauf hinweisen, daß ich mich ganz allgemein auf den amtlichen Bericht der Niederländischen Regierung, RF-1429, beziehe. Die Regierung hat einen Bericht vorgelegt...


VORSITZENDER: Steht das in diesem Bericht?


M. MOUNIER: Ja, Herr Vorsitzender.


[116] VORSITZENDER: Trifft das auch beim Dokument vom 7. Juli 1942 zu, von dem Sie gesprochen haben?


M. MOUNIER: Jawohl, Herr Vorsitzender.

Der Angeklagte Seyß-Inquart hat ferner den SS-Obergruppenführer Rauter zum Generalkommissar für das Sicherheitswesen ernannt. Letzterer ist für die Morde an Tausenden von Holländern verantwortlich, die mit passiver Zustimmung Seyß-Inquarts hingerichtet worden sind, da Rauters Ernennung stets aufrechterhalten und nie rückgängig gemacht wurde.

Andererseits wirft die Holländische Regierung dem Angeklagten Seyß-Inquart vor, eine ganze Reihe von Sondergerichten geschaffen zu haben.

Im Mai 1943 schuf er die Polizei-Schnellgerichte. Durch eine Verordnung Hitlers wurden sogar die holländischen Kriegsgefangenen, die kurz nach Beendigung der Feindseligkeiten entlassen worden waren, wieder interniert. Daraufhin machte sich in den holländischen Betrieben ein Starker Widerstand bemerkbar. Diese neuen Schnellgerichte verurteilten mehrere holländische Bürger, die daraufhin hingerichtet wurden. Übrigens hat Seyß-Inquart im Verlaufe einer Versammlung von holländischen Verrätern mit diesen terroristischen Maßnahmen geprahlt und die Verantwortung dafür für sich in Anspruch genommen.

Seyß-Inquart war in Holland der höchste Vertreter Hitlers. Zusammen mit Sauckel muß er deshalb für die Massendeportierungen von Arbeitern aus Holland nach dem Reich während der Jahre 1940 bis 1945 verantwortlich gemacht werden. Wenngleich die deutschen Militärbehörden bei der Erfassung von Arbeitskräften in Holland auch ihrerseits mitwirkten, so waren die Beamten Sauckels nichtsdestoweniger der Befehlsgewalt des Reichskommissars Seyß-Inquart unterstellt; dieser muß daher für ihre Handlungen die Verantwortung tragen. Der Angeklagte Seyß-Inquart unterzeichnete die Verordnung des Reichskommissars Nr. 26/1942, die im amtlichen holländischen Bericht wiedergegeben ist. Darin wird die Zwangsverschickung von niederländischen Arbeitskräften nach Deutschland angeordnet. Wer für Deutschland nicht arbeiten wollte, bekam kein Essen. Die Besatzungsmacht führte sogar Riesenrazzien in den Straßen von Rotterdam und Den Haag durch, um Arbeitskräfte für Befestigungsarbeiten der Wehrmacht zu beschaffen.

Unter dem Reichskommissariat des Angeklagten Seyß-Inquart wurde die holländische Wirtschaft, ebenso wie die aller übrigen besetzten Länder, ausgeplündert. Während des Winters 1941 zu 1942 wurden auf Befehl Seyß-Inquarts Wollsachen für das deutsche Heer an der Ostfront beschlagnahmt. Im Jahre 1943 fand eine Beschlagnahme von Textilien und Gebrauchsgegenständen zugunsten der ausgebombten deutschen Bevölkerung statt. Durch eine von der [117] Besatzungsmacht mit »Aktion Böhm« bezeichnete Maßnahme wurden die Holländer gezwungen, Wein und verschiedene Gegenstände zu verkaufen, die als Geschenke für die deutsche Bevölkerung zum Weihnachtsfeste 1943 Verwendung finden sollten.

Auf dem Gebiet des schwarzen Marktes derselbe Eingriff: zur Durchführung des Vierjahresplans leistete Seyß-Inquart den Angeklagten Göring und Speer bei der Plünderung der holländischen Wirtschaft wirksame Hilfe. Man kann sagen, daß auf diese Weise ein riesiger schwarzer Markt ins Leben gerufen und aufrechterhalten wurde.

Der Vierjahresplan bediente sich für seine sogenannten Erwerbungen besonderer Aufkäufer. Wenn jedoch holländischerseits eingegriffen werden sollte, so wurde dies durch die Deutsche Polizei verhindert.

Im Jahre 1940 erließ der Angeklagte Seyß-Inquart eine Verordnung, die den deutschen Behörden in Holland gestattete, das Eigentum aller Personen zu beschlagnahmen, die einer gegen das Reich gerichteten Tätigkeit bezichtigt werden konnten. Der Besitz der königlichen Familie wurde auf Befehl des Angeklagten Seyß-Inquart durch den Generalkommissar für das Sicherheitswesen beschlagnahmt. Die Besatzungstruppen konnten alles an sich nehmen, was ihnen nützlich schien. Diese Plünderung kam in besonders grausamer Weise in der mißbräuchlichen Beschlagnahme der notwendigsten Lebensmittel zum Ausdruck.

Dies wird auch in dem amtlichen Bericht der Holländischen Regierung erwähnt, der vom Wirtschaftsreferenten der Französischen Anklagebehörde als RF-139 und RF-140 bereits vorgelegt wurde. Daraus geht hervor, daß schon zu Beginn der Besetzung Lebensmittellager und landwirtschaftliche Produkte mit Einverständnis Seyß-Inquarts systematisch beschlagnahmt und nach Deutschland gebracht wurden. Als 1944, nach der Befreiung Süd-Hollands, im Norden ein Streik ausbrach, verbot Seyß-Inquart zwecks Brechung des Streiks jeden Lebensmitteltransport vom Nordosten nach dem Westen. Auf diese Weise war es unmöglich, im Westen Lebensmittellager für den Winter einzurichten. Aus diesen Gründen ist er für die Hungersnot, die im Winter 1944/1945 herrschte, und die den Tod von 25000 Menschen zur Folge hatte, verantwortlich.

Die Plünderung der Kunstgegenstände ging auf die gleiche Weise vor sich. Der Angeklagte Seyß-Inquart muß für den organisierten Raub von Kunstwerken in Holland verantwortlich gemacht werden, da er seinen Freund, Dr. Mühlmann, der Fachmann auf diesem Gebiet war, hierfür in seinen Stab berufen hat.

In diesem Zusammenhang beziehe ich mich auf die Dokumente, die vom Wirtschaftsreferenten der Französischen Anklagebehörde als RF-1342, RF-1343 und RF-1344 vorgelegt wurden.

[118] Schließlich hat der Angeklagte Seyß-Inquart eine ganze Reihe von Maßnahmen ergriffen, die eine Verletzung internationaler Gesetze darstellten und den Niederlanden großen Schaden zufügten. Im Jahre 1941 hatten die holländischen Behörden eine Devisenkontrolle eingeführt, die einen Überblick über die mit deutschem Geld getätigten Erwerbungen von Waren, öffentliche Anleihen und so weitergestatten sollte, und zwar mit dem Ziele, die völlige Beraubung der holländischen Wirtschaft hinsichtlich ihrer Reichtümer an Waren und Devisen zu verhindern.

Am 31. März 1941 hob der Angeklagte Seyß-Inquart die Devisengrenze zwischen dem Reiche und dem holländischen Gebiet auf. Damit öffnete er den Weg für alle Mißbräuche, die von der Besatzungsmacht auf dem Gebiete des Geldwesens verübt wurden. Hinzu kamen noch die unannehmbaren Forderungen der Deutschen bezüglich der Besatzungskosten (500000000 Reichsmark am 24. März 1941).

Ferner wurde die Grenzkontrolle zwischen Holland und Deutschland auf Befehl Görings aufgehoben, um die Plünderung der holländischen Wirtschaft zu beschleunigen. Als das Kriegsglück sich wendete, besonders nach dem 1. September 1944, begannen die systematischen Zerstörungen. Die Ziele, die die Deutschen in den Niederlanden verfolgten, waren:

  • 1. Zerstörung oder Außerbetriebsetzung der Fabriken, Werften, Docks, Hafeneinrichtungen, Bergwerke, Brücken, Eisenbahneinrichtungen.

  • 2. Überschwemmung der Westgebiete Hollands.

  • 3. Aneignung von Rohmaterial, halbfertigen Erzeugnissen, Fertigwaren und Maschinen, teils durch Requirierung, teils gegen Bezahlung und häufig durch bewaffneten Diebstahl.

  • 4. Zwangsweise Hinterlegung von Wertgegenständen, Diamanten und so weiter und deren ungesetzliche Aneignung.

Die Folge aller dieser Maßnahmen, für die der Angeklagte Seyß-Inquart ganz oder teilweise verantwortlich ist, war, daß die Niederlande in unsagbares und unverdientes Elend gestürzt wurden.

Herr Vorsitzender! Ich habe nunmehr den Fall Seyß-Inquart beendet.

VORSITZENDER: Herr Mounier! Wieviel Zeit werden Sie voraussichtlich heute Nachmittag beanspruchen? Wie ich erfahre, soll anschließend der Fall Heß behandelt werden; es ist wichtig, daß dieser noch heute beendet wird, damit dem Sowjetischen Hauptanklagevertreter ein ganzer Tag für seinen Eröffnungsvortrag zur Verfügung steht.

M. MOUNIER: Herr Vorsitzender. Sowohl gestern als auch heute habe ich mich sehr bemüht, den vom Gerichtshof geäußerten Wünschen Rechnung zu tragen. Ich verstehe sehr wohl, daß Sie bemüht [119] sind, den Prozeß soweit wie möglich abzukürzen. Deshalb habe ich heute Morgen meine Ausführungen sehr kurz gehalten. Deshalb auch erkläre ich im Namen der Französischen Anklagebehörde, daß ich darauf verzichte, den Fall der anderen Angeklagten, wie beabsichtigt, vorzutragen. Jedoch bitte ich den Gerichtshof ergebenst, die von uns eingereichten Schriftstücke zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Fälle. Keitel und Jodl, zu denen mein Kollege und Freund, Herr Quatre, zu Beginn der Nachmittagssitzung einige Erläuterungen geben wird; er wird sich so kurz wie möglich fassen. Damit wird die Britische Delegation die zwei Stunden zur Verfügung haben, die sie für den Vortrag des Falles Heß benötigt.

Mit Genehmigung des Gerichtshofs wird also Herr Quatre um 14.00 Uhr für eine Stunde das Wort ergreifen und es dann der Britischen Delegation überlassen.

VORSITZENDER: Herr Mounier! Ich wollte an Sie noch eine Frage richten, und zwar bezüglich der Dokumente, die sich auch gegen die anderen Angeklagten, also nicht nur gegen Keitel und Jodl, richten. Wurden diese den betreffenden Angeklagten übergeben?


M. MOUNIER: Jawohl, Herr Vorsitzender, dies ist geschehen.


VORSITZENDER: Wir unterbrechen die Sitzung nunmehr.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 7, S. 91-121.
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