Vormittagssitzung.

[440] DR. SIEMERS: Ich habe gestern die Ereignisse vor Ausbruch des Krieges behandelt.

Ich komme jetzt zu den Ereignissen während des Krieges. Ich glaube gezeigt zu haben, daß die Marine an allen Ereignissen vor dem Krieg außerordentlich geringfügig beteiligt war und daß die Vorgänge, an denen die Marine maßgebend beteiligt war, sich auf friedlicher Basis abspielten, nämlich auf der Basis der Abkommen mit England.

Nachdem nun der Krieg trotz allem am 3. September 1939 auch mit England begonnen hatte, geschah sofort am ersten Tage ein bedauerliches Ereignis, nämlich die Versenkung der »Athenia«, aus welcher die Anklage mit übertriebenen Worten einen schwerwiegenden moralischen Vorwurf gegen Raeder zu konstruieren versucht, und zwar weniger auf Grund des eigentlichen militärischen Teiles, nämlich der Versenkung, die bereits mein Kollege Dr. Kranzbühler behandelt hat, als auf Grund des Artikels im »Völkischen Beobachter«, vom 23. Oktober 1939 mit dem Titel: »Churchill versenkte die ›Athenia‹«. Wäre der Tatbestand, den die Anklage gebracht hat, richtig, so wären die moralischen Vorwürfe gegen Raeder und die Marine berechtigt, wenn auch selbstverständlich ein unwahrer Zeitungsartikel kein Verbrechen ist. Demnach ist der von der Anklage erhobene Vorwurf lediglich dazu benutzt, um die Persönlichkeit Raeders herabzuziehen im Gegensatz zu dem guten Ansehen, das Raeder sein Leben lang in der ganzen Welt, und zwar gerade auch im Auslande, gehabt hat.

Ich glaube, daß die Beweisführung zur Genüge ergeben hat, daß der von der Anklage vorgetragene Tatbestand nicht richtig ist. Sicherlich ist es zu verstehen, wenn die Anklagevertretung zunächst geglaubt hat, daß der schmutzige Artikel im »Völkischen Beobachter« nicht ohne Wissen der Marineführung entstanden sein kann. Die Anklage glaubte dies, weil sie auf Grund ihres Verschwörungsbegriffes in jedem Falle der Meinung ist, daß eine ständige Beratung und enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ressorts stattfand. Der Lauf des Prozesses hat gezeigt, wie wenig diese Annahme stimmt. Der Gegensatz zwischen den einzelnen Ressorts und speziell der Gegensatz zwischen Marine und Propagandaministerium, zwischen Raeder und Goebbels, war sehr viel größer als der Gegensatz zwischen einzelnen Ressorts in einem demokratischen Staate. Darüber hinaus ist durch die Aussagen der [440] Zeugen Raeder, Schulte-Mön ting, Weizsäcker, Fritzsche im Zusammenhang mit den Urkunden absolut folgendes klargestellt:

  • 1. Raeder hat Anfang September 1939 selbst fest daran geglaubt, daß die Versenkung nicht auf ein deutsches U-Boot zurückzuführen sei, weil sich aus den Meldungen ergab, daß das nächste deutsche U-Boot mindestens 75 Seemeilen vom Versenkungsort entfernt war.

  • 2. Raeder hatte demgemäß laut Urkunde D-912 bona fide ein Dementi veröffentlicht und die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem amerikanischen Marine-Attaché und gegenüber dem deutschen Staatssekretär Baron Weizsäcker abgegeben.

  • 3. Raeder erfuhr die Unrichtigkeit erst nach Rückkehr des U-Bootes 30 am 27. September 1939.

  • 4. Hitler bestand, wie durch die Zeugen Raeder und Schulte-Mönting bewiesen ist, darauf, daß der Tatbestand keiner anderen deutschen oder ausländischen Dienststelle gegenüber richtiggestellt werden dürfe, daß also die Versenkung durch ein deutsches U-Boot nicht zugegeben werden dürfe; er ließ sich augenscheinlich von politischen Gesichtspunkten leiten, weil er vermeiden wollte, daß Komplikationen mit den Vereinigten Staaten entständen über einen Vorfall, der, so bedauerlich er war, nicht wieder gut gemacht werden konnte. Der Befehl von Hitler war so streng, daß die wenigen Offiziere, die Bescheid wußten, auf Geheimhaltung besonders vereidigt wurden.

  • 5. Fritzsche bekundete, daß er nach der ersten Rückfrage bei der Marine Anfang September 1939 später keine erneute Rückfrage gehalten hat und daß der Artikel im »Völkischen Beobachter« auf alleinige Veranlassung von Hitler und Goebbels erschien, ohne daß Raeder vorher orientiert wurde. Hiermit decken sich die Aussagen von Raeder und Schulte-Mönting. Folglich steht fest, daß Raeder – entgegen der Behauptung der Anklage – nicht der Urheber des Artikels war und überdies nichts von dem Artikel vor seinen Erscheinen gehört hat. Ich bedauere, daß die Anklage trotz dieser Klarstellung anscheinend immer noch ihre Behauptung aufrechterhalten will, indem sie noch am 3. Juli 1946 ein neues Dokument D-912 vorlegte. Dieses neu vorgelegte Dokument enthält lediglich Rundfunksendungen des Propagandaministeriums, die auf der gleichen Linie liegen wie der Artikel im »Völkischen Beobachter«. Diese Rundfunksendungen waren ein Propagandamittel von Goebbels und können daher, ebensowenig wie der Artikel, Raeder zur Last gelegt werden, der im übrigen seinerzeit nur den Artikel, nicht aber die Rundfunksendungen zur Kenntnis erhielt. Selbst aus der Tatsache, daß Raeder nach Kenntnis des Artikels keine Berichtigung vorgenommen hat, kann kein moralischer Vorwurf erhoben werden; denn er war durch den Befehl Hitlers gebunden und konnte seinerzeit nicht ahnen, daß Hitler selbst an diesem [441] Artikel beteiligt war, den Weizsäcker mit Recht als perverse Phantasie bezeichnete.

Ich darf in diesem Zusammenhang daran erinnern, daß es allgemein bekannt ist, daß gerade zu Beginn des Krieges auch in der englischen Presse unrichtige Nachrichten über angebliche deutsche Greueltaten erschienen sind, die auch nach Aufklärung nicht berichtigt worden sind, wie zum Beispiel die Falschmeldung über die Ermordung von 10000 Tschechen in Prag durch deutsche Kreise im September 1939, obwohl der Sachverhalt durch eine Kommission neutraler Journalisten aufgeklärt wurde.

Die Anklage glaubt, gegen alle Angeklagte erdrückendes Material zu besitzen. Wenn diese Meinung auch bezüglich Raeder zuträfe, hätte die Anklage es wohl kaum nötig gehabt, gerade diesen Fall »Athenia« mit so schwerwiegenden und beleidigenden Ausdrücken vorzubringen, nur um den früheren Oberbefehlshaber der Kriegsmarine zu diskreditieren.

Bezüglich Griechenland erhebt die Anklage gegen Raeder den Vorwurf der Neutralitätsverletzung und des Völkerrechtsbruches in zweifacher Beziehung, nämlich:

Erstens: Auf Grund des Dokuments C-12, wonach Hitler auf Grund eines Vortrags von Raeder am 30. Dezember 1939 entschieden hat, ich zitiere:

»Griechische Handelsschiffe sind in der von USA um England erklärten Sperrzone wie feindliche zu behandeln.«

Zweitens: Laut Dokument C-167 bittet Raeder gelegentlich eines Vortrags bei Hitler am 18. März 1941 um Bestätigung, daß, – ich zitiere:

»... ganz Griechenland besetzt werden soll, auch bei friedlicher Regelung.«

Beide Vorwürfe haben sich im Laufe des Prozesses als haltlos erwiesen; in beiden Fällen liegt keine völkerrechtswidrige Handlung vor.

Zu Punkt 1: Es war Raeder und der deutschen Marineführung im Oktober/November 1939 bekanntgeworden, daß griechische Handelsschiffe auf Veranlassung oder unter Billigung der Griechischen Regierung in größerem Umfange England zur Verfügung gestellt worden waren.1 Diese Tatsache ist mit einer strikten Neutralität nicht zu vereinbaren und gab nach den völkerrechtlichen Grundsätzen Deutschland das Recht, eine äquivalente Gegenmaßnahme zu ergreifen. Die berechtigte Gegenmaßnahme bestand darin, griechische Handelsschiffe, die nach England fuhren, von dem Augenblick an als feindlich zu behandeln, wo sie sich in der [442] Sperrzone befanden, die um England herum durch die Vereinigten Staaten erklärt wor den war.2

Zum zweiten Vorwurf: Deutschland, insbesondere das Oberkommando der Kriegsmarine, hatte Nachrichten darüber erhalten, daß schon seit 1939 gewisse griechische Kreise aus Politik und Militär engste Beziehungen zum Alliierten Generalstab unterhielten. Im Laufe der Zeit hatten sich die Nachrichten verdichtet. Die Planungen der Alliierten auf dem Balkan sind bekannt; sie gingen dahin, eine Balkanfront gegen Deutschland zu errichten. Zu diesem Zwecke waren in Griechenland seitens des Alliierten Generalstabs, ebenso wie in Rumänien, die örtlichen Verhältnisse durch alliierte Offiziere untersucht, um dort Flugzeugbasen zu schaffen. Außerdem wurden Vorbereitungen getroffen, um in Griechenland zu landen. Zum Beweise habe ich als Raeder-Exhibit Nummer 59 die Niederschrift über die Sitzung des Französischen Kriegsausschusses vom 26. April 1940 vorgelegt, aus der sich ergibt, daß schon zu dieser Zeit der Kriegsausschuß die Frage etwaiger Operationen im Raume Kaukasus und auf dem Balkan prüfte, und aus der sich weiter die Tätigkeit von General Jauneaud in Griechenland zur Fortsetzung der Untersuchungen und der Vorarbeiten zeigt und der Versuch, die Reise dadurch zu tarnen, daß sie in Zivil ausgeführt wird.3

Ein derartiges Verhalten Griechenlands und insbesondere sein Eingehen auf die alliierte Planung stellt eine Verletzung der Neutralität seitens Griechenlands dar; denn Griechenland trat nicht als Bundesgenosse Englands auf, sondern hielt formal weiter an seiner Neutralität fest. Dementsprechend konnte Griechenland nicht mehr damit rechnen, daß Deutschland die griechische Neutralität vollen Umfanges respektierte. Trotzdem hat Deutschland die griechische Neutralität noch lange Zeit respektiert. Die Besetzung Griechenlands erfolgte erst im April 1941, nachdem britische Truppen bereits am 3. März 1941 in Südgriechenland gelandet waren.4

Die Tatsache, daß Griechenland der englischen Landung zugestimmt hat, ist für die völkerrechtlichen Beziehungen und für die völkerrechtliche Beurteilung zwischen Deutschland und England und zwischen Deutschland und Griechenland nach allgemein anerkannten Regeln ohne Bedeutung; sie hat nur Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen England und Griechenland.

Die Britische Anklage versuchte, die Besetzung Griechenlands damit zu rechtfertigen, daß die griechische Neutralität durch [443] Deutschland, insbesondere durch die Besetzung Bulgariens am 1. März 1941, bedroht wurde. Die Anklage übersieht dabei, daß nicht nur die Durchführung der Besetzung Griechenlands durch britische Streitkräfte, sondern daß auch die Planungen der Alliierten ganz wesentlich früher begonnen haben als die deutschen Planungen. Wie dem aber auch sei: Gegen Raeder kann jedenfalls überhaupt kein Vorwurf erhoben werden; denn das Datum der von der Anklage vorgelegten Urkunde ist der 18. März 1941, liegt also 14 Tage nach der Landung der Engländer in Südgriechenland. Zu dieser Zeit konnte jedenfalls Griechenland keinen Anspruch mehr darauf erheben, daß seine angebliche Neutralität respektiert würde. Darüber hinaus ist aber auch der Vorwurf unberechtigt, wenn die Anklage darauf hinweist, daß Raeder um Bestätigung bittet, daß ganz Griechenland besetzt werde. Dieser Antrag Raeders war dafür, daß ganz Griechenland besetzt worden ist, nicht kausal; denn Hitler hatte bereits in seiner Weisung Nummer 20 am 13. Dezember 1940 vorgesehen, daß das ganze griechische Festland zu besetzen sei, um die englischen Bestrebungen zu vereiteln, unter dem Schutze einer Balkanfront eine gefährliche Luftbasis zu schaffen, insbesondere auch für das rumänische Ölgebiet. Darüber hinaus war die Rückfrage Raeders am 18. März 1941 aus strategischen Gründen berechtigt, weil Griechenland den Engländern sehr viele Landungsmöglichkeiten bot und man sich hiergegen nur schützen konnte, wenn sich Griechenland fest in der Hand Deutschlands befand, wie die Zeugen Raeder und Schulte-Mönting ausgeführt haben.5

Diese strategische Idee Raeders hatte nichts mit Eroberungsgedanken oder Ruhmsucht zu tun, wie die Anklagebehörde meint, denn Ruhm hat die Marine in Griechenland überhaupt nicht geerntet, weil die Besetzung eine Operation zu Lande darstellte und die Besetzung eines ursprünglich neutralen Landes ist einfach die bedauerliche Folge eines derart großen Krieges; sie kann nicht einem kriegführenden Teil zur Last gelegt werden, wenn beide kriegführenden Lager hinsichtlich des gleichen Staates Planungen hatten und diese Planungen durchführten.

Ich möchte nun zu dem Thema Norwegen übergehen.

Am 9. April 1940 haben die deutschen Truppen aller drei Wehrmachtsteile Norwegen und Dänemark besetzt. Aus dieser Tatsache und aus den vorhergehenden Planungen hat die Anklagevertretung gegen Großadmiral Raeder wohl neben dem allgemeinen Vorwurf der Beteiligung an der Verschwörung die stärkste Anklage erhoben. Der britische Anklagevertreter wies darauf hin, daß Raeder Hitler erst auf den Gedanken gebracht hätte, Norwegen zu [444] besetzen, und glaubt wiederum, daß Raeder dies aus Eroberungs-und Ruhmsucht getan habe. Ich werde zeigen, daß diese Argumentation unrichtig ist. Richtig ist nur, daß in diesem einen einzigen Falle Raeder von sich aus an Hitler hinsichtlich der Norwegenfrage zuerst herangetreten ist, und zwar am 10. Oktober 1939. Ich werde aber zeigen, daß er auch hier nicht als Politiker gehandelt hat, sondern ausschließlich als Soldat. Raeder erkannte rein strategische Gefahren und wies Hitler auf diese strategischen Gefahren hin, weil er annahm, daß in Skandinavien, besonders in Norwegen, seitens der Alliierten eine neue Front zu errichten beabsichtigt sei und wußte, daß eine Besetzung Norwegens durch England kriegsentscheidend zuungunsten Deutschlands sein konnte. Ich werde zeigen, daß Deutschland durch die Besetzung von Norwegen keine Völkerrechtswidrigkeit begangen hat. Bevor ich die juristische Grundlage darlege und die in der Beweisführung bewiesenen Tatsachen mit den völkerrechtlichen Grundsätzen in Zusammenhang bringe, möchte ich nur eine wichtige Tatsache vorausschicken:

Raeder hat, wie seine Vernehmung und die Vernehmung Schulte-Möntings ergaben, sich sehr ungern als Oberbefehlshaber der Kriegsmarine für die Norwegen-Aktion eingesetzt. Raeder hatte das natürliche rechtliche Empfinden, daß ein neutraler Staat nicht ohne eine absolut überragende Zwangslage in den bestehenden Krieg hineingezogen werden darf. Raeder hat in der Zeit vom Oktober 1939 bis Frühjahr 1940 immer den Standpunkt vertreten, daß es die weitaus beste Lösung wäre, wenn Norwegen und ganz Skandinavien absolut neutral bleiben. Dies haben Raeder und Schulte-Mönting übereinstimmend bei ihrer Vernehmung bekundet, und es ist im übrigen auch durch Urkunden bewiesen, wofür ich mich auf Raeder-Exhibit Nummer 69 beziehe. Dort ist im Kriegstagebuch unter dem Datum des 13. Januar 1940 die Überzeugung Raeders festgestellt, daß die günstigste Lösung zweifellos die Wahrung striktester Neutralität durch Norwegen sei. Raeder war sich klar darüber, daß eine Besetzung Norwegens durch Deutschland aus völkerrechtlichen und strategischen Gründen nur in Frage kommt, wenn Norwegen seine absolute Neutralität nicht aufrechterhalten kann oder will.

Die Anklage hat auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Deutschland und Norwegen hingewiesen, insbesondere auf das Dokument TC-31, wo die Deutsche Reichsregierung noch unter dem 2. September 1939 ausdrücklich Norwegen seine Unverletzlichkeit und Integrität zusichert. In diesem Aide-Memoire ist aber der folgende richtige Gedanke hinzugefügt; ich zitiere:

»Wenn die Reichsregierung diese Erklärung abgibt, so erwartet sie natürlich auch ihrerseits, daß Norwegen dem Reich gegenüber eine einwandfreie Neutralität beobachten [445] wird und alle Einbrüche, die etwa von dritter Seite in die norwegische Neutralität erfolgen sollten, nicht dulden wird.«

Wenn Deutschland sich trotz dieser grundlegenden Einstellung zur Besetzung Norwegens entschloß, so beruhte dies darauf, daß infolge der Planungen der Alliierten die drohende Gefahr bestand, daß die Alliierten norwegische Stützpunkte besetzten. Sir Hartley Shawcross hat in seiner Eröffnungsrede6 erklärt, daß der Neutralitätsbruch Deutschlands und der Angriffskrieg gegen Norwegen selbst dann im Sinne der Anklage verbrecherisch sind, wenn die Pläne der Alliierten zur Besetzung wahr gewesen wären, und hinzugefügt, daß die Pläne tatsächlich nicht wahr gewesen seien. Ich glaube, daß die hier von Sir Hartley Shawcross vertretene Auffassung dem geltenden Völkerrecht widerspricht. Wenn tatsächlich alliierte Planungen zur Besetzung norwegischer Stützpunkte bestanden und eine drohende Gefahr dafür vorlag, daß Norwegen die Neutralität nicht innehalten wollte oder konnte, dann war nach völkerrechtlichen Gesichtspunkten die deutsche Norwegen-Aktion berechtigt.

Ich darf zunächst auf die juristischen Gesichtspunkte nach dem herrschenden Völkerrecht eingehen, um für meine eigenen Ausführungen eine Basis zu schaffen und damit gleichzeitig die rechtlichen Gesichtspunkte darzulegen, welche der Ansicht der Anklagevertretung widersprechen. Um bei dieser rechtlichen Darlegung Zeit zu sparen und den Komplex übersichtlich zu gestalten, habe ich als Raeder-Exhibit Nummer 66 ein völkerrechtliches Gutachten über die Norwegen-Aktion von Dr. Hermann Mosler, Dozent für Völkerrecht an der Universität Bonn, eingereicht. Das Hohe Gericht wird sich erinnern, daß nur die Benutzung dieses Gutachtens zu Argumentationszwecken gestattet wurde, und ich darf mich daher in diesem Zusammenhang auf die ausführliche wissenschaftliche Zusammenstellung und Begründung beziehen. Ich begnüge mich deshalb in meinem Plädoyer mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Ideen des Gutachtens.

In Artikel 1 und 2 des Haager Abkommens über die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges (Beweisstück Raeder 65) ist bestimmt, daß die Kriegführenden verpflichtet sind, die Hoheitsrechte der neutralen Mächte in dem Gebiet und in den Küstengewässern der neutralen Macht zu achten, und alle von Kriegsschiffen der Kriegführenden innerhalb der Küstengewässer einer neutralen Macht begangenen Feindseligkeiten als Neutralitätsverletzung unbedingt untersagt sind.

Großbritannien hat, entgegen dieser Bestimmung, die Neutralität Norwegens durch Verminung der norwegischen Küstengewässer verletzt, und zwar mit dem Zweck, die legitime Durchfahrt [446] deutscher Kriegs-und Handelsschiffe zu verhindern, insbesondere um die Erzausfuhr von Narvik nach Deutschland zu unterbinden. In dem Schreiben des Foreign Office als Antwort auf meinen Antrag auf Vorlage der Akten der Britischen Admiralität wurde laut Raeder-Exhibit Nummer 130 bestätigt, daß in norwegische Gewässer durch die Streitkräfte Seiner Majestät Regierung Minenfelder gelegt wurden und hinzugefügt, daß dies eine öffentlich bekannte Tatsache sei. (Beweisstück Raeder 83, 84, 90.)

Es dürfte unstreitig sein, daß Deutschland daraufhin berechtigt war, das gestörte Gleichgewicht zwischen den Kriegführenden wiederherzustellen, also durch Aktionen seiner Streitkräfte dem Gegner den Vorteil zu nehmen, den er durch die Neutralitätsverletzung gewonnen hatte.

Die Reaktion gegen eine solche Neutralitätsverletzung richtet sich in erster Linie gegen den Feind und nicht gegen den Neutralen. Die Rechtsbeziehung hinsichtlich der Neutralität...

VORSITZENDER: Dr. Siemers! Der Gerichtshof möchte Ihre Ansicht über diesen Fall kennenlernen. Betrachten Sie es so, daß jeder Neutralitätsbruch seitens eines der kriegführenden Staaten den anderen kriegführenden Staat berechtigt, in diesen neutralen Staat einzurücken?

DR. SIEMERS: Herr Präsident! In dieser allgemeinen Beziehung kann man es sicher nicht sagen. Es ist ein Grundsatz im Völkerrecht, daß der Völkerrechtsbruch eines kriegführenden Staates den anderen kriegführenden Staat immer nur zu einer Gegenmaßnahme berechtigt, die der vorhergehenden Neutralitätsverletzung äquivalent ist. Es kann sicher nicht Deutschland Norwegen besetzen, weil England die Küstengewässer vermint. Diese Tatsache berechtigt nicht zur Besetzung.


VORSITZENDER: Würde Ihrer Ansicht nach hinsichtlich der Rechte Deutschlands ein Unterschied bestehen, wenn Deutschland im ursprünglichen Kriege als Angreifer angesehen würde? Ich will das wiederholen: Würde Ihrer Ansicht nach ein Unterschied entstehen, wenn Deutschland im ursprünglichen Kriege, aus dem die Besetzung des neutralen Landes hervorging, für den Angreifer gehalten würde?


DR. SIEMERS: Herr Präsident! Ich bitte um Entschuldigung, es läßt sich der Sinn Ihrer Frage in der Übersetzung nicht verstehen.


VORSITZENDER: Ich werde es noch einmal wiederholen: Bestände Ihrer Ansicht nach ein Unterschied, wenn der Gerichtshof annehmen sollte, daß Deutschland in einem Krieg, der zur Besetzung eines neutralen Staates führte, als Angreifer anzusehen wäre?


[447] DR. SIEMERS: Ich kann den Sinn der Frage nicht verstehen...

Verzeihung, Herr Präsident, wenn ich jetzt richtig verstanden habe, soll Ich die Frage beantworten, ob die Tatsache, daß vorher ein Krieg von Deutschland gegen Polen begonnen war, irgendeinen Einfluß hat auf die rechtliche Stellungnahme, auf die Frage hinsichtlich Norwegens.


VORSITZENDER: Angenommen – ich sage nur: angenommen –, daß der von Deutschland gegen Polen begonnene Krieg als Angriffskrieg angesehen würde.


DR. SIEMERS: Ich glaube, dies verneinen zu müssen, denn diese einzelnen völkerrechtlichen Tatbestände müssen getrennt behandelt werden. Die Tatsache, die eventuell das Gericht annehmen wird, daß ein Angriffskrieg gegen Polen geführt wurde, kann völkerrechtlich keine Wirkung auf die kommenden Jahre machen. Übrigens ist dies ein Standpunkt, den meines Erachtens die Anklage vertreten hat, denn auch Sir Hartley Shawcross hat den Komplex Griechenland hinsichtlich der Landungen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der griechischen Ereignisse betrachtet und nicht gesagt, England durfte Griechenland besetzen, weil Deutschland Polen angegriffen hat, sondern genau wie ich juristisch-völkerrechtlich sagte, England dürfe Griechenland besetzen, weil Griechenland durch Deutschlands Besetzung bedroht wurde. Das sage ich völkerrechtlich mit Bezug auf Norwegen, wie meine weiteren Ausführungen zeigen werden. Andere Vergleiche will ich nicht ziehen.


VORSITZENDER: Eine weitere Frage möchte ich Ihnen noch stellen. Ist es Ihre Ansicht, daß Deutschland völkerrechtlich berechtigt war, die Territorialgewässer Norwegens für die Durchfahrt von Kriegsschiffen für Erztransporte oder für den Transport von Kriegsgefangenen zu benutzen?


DR. SIEMERS: Meines Erachtens liegt es völkerrechtlich so, daß Deutschland berechtigt war, die Küstengewässer zu benutzen, unter Beobachtung der verschiedenen völkerrechtlichen Bestimmungen, zum Beispiel des kurzen Aufenthalts in Häfen, und ähnlicher Bestimmungen, der Verpflichtung der Überprüfung durch Neutrale, wie im Falle der »Altmark«. Aber grundsätzlich die Schiffahrt von Narvik aus zu führen ist völkerrechtlich, soviel ich weiß, berechtigt.


VORSITZENDER: Sie können nunmehr fortfahren.


DR. SIEMERS: Ich darf, Herr Präsident, zu dem letzten nur noch das eine hinzufügen: Wenn man der Meinung sein sollte, daß Deutschland die Küstengewässer nicht benutzen durfte, darin wäre die Verminung der Küstengewässer eine berechtigte Neutralitätsverletzung durch England; dann würde also die Verminung für [448] mich als Begründung in meinem Plädoyer fortfallen, hingegen nicht die anderen Tatsachen, die ich bringe. Die Verminung steht im äquivalenten Verhältnis zu der Benutzung der Küstengewässer. Ich persönlich halte die Verminung für unzulässig, die Durchfahrt durch Küstengewässer für zulässig, es hat aber keine weiteren Schlußfolgerungen auf den ganzen Komplex bezüglich der Besetzung von Norwegen. Ich möchte recht verstanden werden, ich behaupte nicht, daß Deutschland Norwegen besetzen durfte, weil England Minen in den Küstengewässern legte.


VORSITZENDER: Aber Sie sagen doch, daß Deutschland berechtigt war, die Küstengewässer zu benutzen, erstens für den Erztransport, zweitens für seine Kriegsschiffe...


DR. SIEMERS: Ja.


VORSITZENDER:... und drittens für den Transport von Kriegsgefangenen?


DR. SIEMERS: Ja, ich bin der Meinung, daß für die Transporte des Erzes keine völkerrechtliche Vorschrift besteht, die dieses untersagt, so daß diese Schiffahrt berechtigt stattfand.

Hinsichtlich der Kriegsgefangenen darf ich darauf hinweisen, daß da nur ein Fall vorliegt, nämlich der Fall der »Altmark«. Wenn Deutschland die Küstengewässer für Transporte von Kriegsgefangenen nicht benutzen durfte, dann könnte dies höchstens zur Folge haben, daß England eine äquivalente Gegenmaßnahme ergreifen würde, das heißt im Einzelfall dagegen etwas tun würde, es durfte aber dann nicht die ganzen Küstengewässer verminen. Die Verminung der ganzen Küste ist völkerrechtlich nur berechtigt, wenn man auf dem Standpunkt steht, daß die Handelsschiffahrt Deutschlands in den Küstengewässern völkerrechtlich verboten war. Das ist aber meines Erachtens nicht der Fall.


VORSITZENDER: Sie können fortfahren.


DR. SIEMERS: Die Reaktion gegen eine solche Neutralitätsverletzung richtet sich in erster Linie gegen den Feind, und nicht gegen den Neutralen. Die Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Neutralität bestehen nicht nur zwischen dem Neutralen und jedem der beiden kriegführenden Staaten, sondern die Neutralität des betreffenden Neutralen ist gleichzeitig auch ein Faktor in den direkten Beziehungen der Kriegführenden untereinander. Wird das Neutralitätsverhältnis zwischen dem einen Kriegführenden und den Neutralen gestört, so kann sich der Neutrale über ein entsprechendes Vorgehen des anderen Kriegführenden nicht beklagen, wobei es keine Rolle spielt, ob der neutrale Staat seine Neutralität nicht schützen kann oder nicht schützen will.7

[449] Der Rechtstitel für die Gegenmaßnahmen des benachteiligten Kriegführenden ist das »Recht der Selbsterhaltung« (The right of selfdefense; le droit de défense personelle). Dieses Recht der Selbsterhaltung ist völkerrechtlich allgemein anerkannt, wie im einzelnen das Gutachten ergibt. Es genügt hier darauf hinzuweisen, daß dieses grundlegende Recht auch durch den in diesem Saale so oft genannten Kellogg-Pakt nicht beeinträchtigt wurde. Ich darf dazu aus der Zirkularnote des amerikanischen Staatssekretärs Kellogg vom 23. Juni 1938 folgendes kurze Zitat bringen:

»Nichts in dem amerikanischen Entwurf eines Anti-Kriegsvertrages beschränkt oder beeinträchtigt irgendwie das Recht der Selbsterhaltung. Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil jedes souveränen Staates und implicite in jedem Vertrage enthalten.«

Soweit Kellogg.

Justice Jackson wird mir gestatten, daß ich in diesem Zusammenhang erwähne, daß er in seiner Eröffnungsrede vor diesem Gericht am 21. November 1945 selbst »auf das Recht der legitimen Selbsterhaltung« hinwies.

Interessant ist, daß der schwedische Außenminister Guenther in einer Parlamentsrede vom 8. Februar 1940 diesen Gedanken anerkannte, obwohl er der Vertreter eines zu dieser Zeit gefährdeten neutralen Staates war und überdies zu einer Zeit sprach, bevor Deutschland in Norwegen Gegenmaßnahmen einleitete.8 Guenther nahm in dieser Rede zu der englischen Erklärung Stellung Schwedens Neutralität nur so lange zu respektieren, wie sie von Englands Feinden respektiert werde. Guenther anerkannte, daß Schweden im Verhältnis zu Großbritannien seine Neutralität verliere, falls Deutschland Schwedens Neutralität verletze, und Schweden nicht willens oder imstande wäre, die Neutralitätsverletzung durch Deutschland zu verhindern. Folglich, so sagte Guenther, brauche Großbritannien Schweden nicht mehr als neutrales Land zu behandeln. Es liegt auf der Hand, daß diese Schlußfolgerungen, die Guenther für den Fall der Neutralitätsverletzung durch Deutschland im Falle Schweden zieht, auch für das dreiseitige Rechtsverhältnis Großbritannien-Deutschland-Norwegen Anwendung finden müsse. Es handelte sich aber, wie ich bei der Würdigung der Beweisführung darlegen werde, nicht nur um die britische Verminungsaktion in norwegischen Küstengewässern, sondern um einen sehr viel weiter gespannten britisch-französischen Plan, der auf die Besetzung von Stützpunkten Norwegens und eines Teiles des norwegischen Staatsgebietes gerichtet war. Die Verminungsaktion erscheint nur als ein Teilstück des Gesamtplanes.

[450] Nach dem Gutachten Mosler und nach den vorstehenden Ausführungen ist es absolut klar, daß die Besetzung Norwegens durch Deutschland berechtigt war, wenn die Alliierten ihren Plan teilweise durch Landung an einem Stützpunkt in Norwegen bereits vor dem Erscheinen deutscher Truppen durchgeführt gehabt hätten. Das aber war nicht geschehen; es lag, wie ich zeigen werde, vielmehr so, daß Deutschland der britisch-französischen Landung zuvorkam, sich also zur Gegenmaßnahme bereits wegen der bevorstehenden drohenden Gefahr entschloß.

Rechtlich ist daher noch die weitere Frage zu untersuchen: Ist bei gleichem Tatbestande die Gegenmaßnahme eines kriegführenden Staates erst erlaubt, wenn der andere kriegführende Staat die Neutralitätsverletzung vorgenommen hat, oder darf man bereits auf die Gefahr der dicht bevorstehenden Neutralitätsverletzung reagieren, um dem unmittelbar erwarteten Angriff des Feindes zuvorzukommen?

Nach dem begründeten Gutachten von Dr. Mosler ist die vorbeugende Gegenmaßnahme gestattet, und es ist die mit Sicherheit zu erwartende, unmittelbar bevorstehende Neutralitätsverletzung einer vollendeten Neutralitätsverletzung gleichzusetzen.

Der bekannte angelsächsische Völkerrechtler Westlake sagt zu der Frage der Präventivmaßnahmen:

»Ein solcher Fall ist im Wesen demjenigen ähnlich, daß ein Kriegführender die sichere Kunde hat, daß sein Feind zur Erlangung eines strategischen Vorteils im Begriff steht, eine Armee durch das Gebiet eines zum Widerstand offenbar zu schwachen Neutralen marschieren zu lassen; unter diesen Umständen würde es unmöglich sein, ihm das Recht zu verweigern, den Vorstoß auf das neutrale Gebiet vorwegzunehmen.«

Die Begründung für eine solche Präventivmaßnahme liegt nach Westlake in dem Recht der Selbsterhaltung, das auch gegen eine drohende Neutralitätsverletzung gilt. Eine andere Auffassung wäre auch lebensfremd und würde dem Wesen der Völkergesellschaft als Vielheit souveräner Staaten mit einer noch unvollkommen entwickelten gemeinsamen Rechtsordnung nicht entsprechen. Im innerstaatlichen Rechtssystem jedes zivilisierten Staates ist die Abwehr des unmittelbar drohenden Angriffes ein erlaubter Notwehrakt, obwohl dort sogar die Hilfe des Staates gegen den Rechtsbrecher zur Verfügung steht. In der Völkerrechtsgemeinschaft, wo dieses nicht der Fall ist, jedenfalls noch nicht zu Beginn und während des zweiten Weltkrieges, muß der Gesichtspunkt der Selbsterhaltung in ungleich stärkerem Maße gelten. Im Einklang mit dieser Auffassung hielt auch die Britische Regierung während dieses Krieges die Präventivmaßnahme für berechtigt, als sie am [451] 10. Mai 1940 Island besetzte. Die Britische Regierung hat diese Maßnahme klar und völkerrechtlich richtig in einer amtlichen Verlautbarung des Foreign Office folgendermaßen begründet, ich zitiere:

»Nach der deutschen Besetzung Dänemarks ist es notwendig geworden, mit der Möglichkeit eines plötzlichen deutschen Vorstoßes nach Island zu rechnen.

Es ist klar, daß die Isländische Regierung im Falle eines solchen Angriffs, selbst wenn er nur mit sehr geringen Kräften geführt würde, unfähig wäre zu verhindern, daß ihr Land vollständig in die Hände der Deutschen fiele.«

Die Präventivmaßnahme wurde durch England durchgeführt, obwohl Island sich ausdrücklich in einer Protestnote gegen die Besetzung wehrte.

Ich bitte auch zu beachten, daß die Vereinigten Staaten diesen Rechtsstandpunkt billigten, wie die bekannte Botschaft des Präsidenten der Vereinigten Staaten an den Kongreß vom 7. Juli 1941 und die dann erfolgende Besetzung Islands durch Streitkräfte der Amerikanischen Marine beweist.

In Übereinstimmung mit diesen Rechtsgrundsätzen ist der vorliegende Tatbestand zu überprüfen. Ich habe versucht, in der Beweisführung den Tatbestand klarzustellen, und darf die hauptsächlichsten Gesichtspunkte zusammenlassen, welche tatsächlich eine dicht bevorstehende Neutralitätsverletzung seitens der Alliierten durch teilweise Besetzung von Norwegen zeigen und damit die deutsche Norwegen-Aktion rechtfertigen.

Ende September, Anfang Oktober 1939 erhielt Großadmiral Raeder, wie die Beweisführung gezeigt hat, durch Generaladmiral Carls und durch die laufenden Berichte des Admirals Canaris, als Leiter der Abwehr, verschiedene Nachrichten, welche die Gefahr erkennen ließen, daß die Alliierten im Rahmen ihrer Planungen zur Einkreisung Deutschlands Stützpunkte in Norwegen besetzen würden, um insbesondere die Erzzufuhr aus Skandinavien zu unterbinden.

In Zivil getarnte englische Flugzeugbesatzungen waren in Oslo gesehen und Vermessungsarbeiten durch alliierte Offiziere an norwegischen Brücken, Viadukten und Tunnels bis an die schwedische Grenze waren festgestellt. Außerdem war die stille Mobilmachung schwedischer Truppen wegen der Gefährdung schwedischer Erzgebiete bekanntgeworden. Raeder hielt sich mit Recht für verpflichtet, über diesen Tatbestand Hitler zu unterrichten und ihn auf die Gefahr aufmerksam zu machen, die für Deutschland entstehen würde, wenn sich englische und französische Streitkräfte in Skandinavien festsetzen würden. Die Gefahren waren klar. Sie bestanden in der Abschneidung jeglicher Zufuhr auf dem Handelsgebiete aus Skandinavien, insbesondere von der Erzzufuhr, sowie [452] darin, daß die Alliierten eine günstige Basis für Luftangriffe erhielten, und last but not least darin, daß die deutsche Marine in der Flanke bedroht und in ihren Operationsmöglichkeiten eingeschränkt würde.9

Die Blockierung von Nordsee und Ostsee hätte sich strategisch verheerend ausgewirkt.

Da die Nachrichten noch keinen abschließenden Überblick gestatteten, machte Raeder nicht etwa den Vorschlag zur sofortigen Besetzung, sondern wies nur auf die Gefahren hin, um dann zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. Hitler faßte in dieser Besprechung vom 10. Oktober 1939 infolgedessen auch noch keinen endgültigen Entschluß, sondern war mit dem Abwarten einverstanden. In den Monaten Oktober und November gingen weitere ähnliche Nachrichten ein, und zwar nun auch durch den inzwischen nach Oslo entsandten Marine-Attaché Korvettenkapitän Schreiber, auf dessen Affidavit (Beweisstück Raeder 107) ich mich beziehen darf. Es ergibt: Der norwegische Reederverband hatte Tankschiffsraum von zirka einer Million Tonnen mit Zustimmung der Norwegischen Regierung an England zur Verfügung gestellt.10

Im Winter 1939/1940 konkretisierten sich die Meldungen über Spionageaufträge des englischen und französischen Geheimdienstes an norwegische Agenten und englische Hafenkonsulate zwecks Erkundung von Landemöglichkeiten und zur Überprüfung norwegischer Bahnen hinsichtlich Leistungsfähigkeit, insbesondere bezüglich der Narvikbahn, und Aufträge auf Untersuchung von Land- und Seeflugplätzen in Norwegen. Auf Grund dessen, daß sich die Nachrichten aus zwei verschiedenen Quellen, nämlich Marine-Attaché in Oslo und Admiral Canaris, deckten und im Laufe der Monate Oktober bis Dezember 1939 allmählich verdichteten, schien die geschilderte Gefahr immer größer zu werden.

Im Dezember 1939 kam dann noch hinzu, daß Quisling und Hagelin, völlig unabhängig von den bisherigen Nachrichtenquellen, gleiche und ähnliche Nachrichten über Landungsabsichten der Alliierten an Rosenberg überbrachten, und zwar nur deshalb nicht direkt an Raeder, weil Raeder weder Quisling noch Hagelin bisher kannte. Da es sich um eine rein militärisch-strategische Frage handelte, bat Rosenberg Raeder, sich mit Quisling zu unterhalten, damit Raeder die militärtechnischen Möglichkeiten überprüfe unter Berücksichtigung dessen, daß nach den Nachrichten mit einer Aggression der Alliierten in Skandinavien zu rechnen wäre. Dies [453] ergibt sich aus dem Briefe Rosenbergs an Raeder vom 13. Dezember 1939, den ich als Raeder-Exhibit Nummer 67 vorlegte. Raeder fühlte sich vom rein militärischen Standpunkt aus verpflichtet, nunmehr Hitler, den er inzwischen über diese Frage nicht gesprochen hatte, darüber zu unterrichten, daß übereinstimmende Nachrichten inzwischen von Canaris, dem Marine-Attaché in Oslo und Quisling eingegangen seien. Hitler wollte Quisling selbst sprechen, tat dieses und entschloß sich dann, zur Begegnung der drohenden Gefahr nunmehr die erforderlichen Vorbereitungen für eine eventuelle Präventivmaßnahme, also eine Besetzung von Norwegen, zu treffen.11

Der endgültige Entschluß wurde immer noch zurückgestellt, und wiederum wurde noch abgewartet, welche weiteren Nachrichten eingingen, und ob sich die Gefahr vergrößerte. Diese Vorsicht und Zurückhaltung erscheint gerade bei Raeder verständlich. Wie ich schon sagte, hätte Raeder es lieber gesehen, wenn die Neutralität Norwegens erhalten worden wäre, gerade weil ihm jede Eroberung um der Eroberung willen fremd ist. Andererseits wußte er, daß eine Besetzung den Einsatz der gesamten Marine erforderte und das Schicksal der ganzen Marine aufs Spiel setzte, zum mindesten mit einem Verlust eines Drittels der ganzen Flotte gerechnet werden mußte. Wie schwer unter solchen politischen und strategischen Gesichtspunkten ein derartiger Entschluß für einen gewissenhaften Menschen und Soldaten ist, dürfte ohne weiteres klar sein.

Leider aber vermehrten sich die Nachrichten in den ersten Monaten des Jahres 1940 und wurden ständig konkreter. Im März 1940 zeigten sich auffallend viele englisch sprechende Menschen in Oslo, und Raeder erhielt sehr ernste, glaubwürdige Informationen über kurz bevorstehende Maßnahmen der Alliierten gegen Norwegen und auch Schweden. Bezüglich der Landungsabsichten waren Narvik, Drontheim und Stavanger genannt. So kam es, daß die militärische Ausarbeitung erst im Februar und März 1940 und die endgültige Anweisung an die Wehrmacht sogar erst im März 1940 erfolgte.12

Hinzu kamen zahlreiche Neutralitätsverletzungen im März 1940, die im Kriegstagebuch zusammengestellt sind (Beweisstücke Raeder 81 und 82), und außerdem Anfang April die Verminung der norwegischen Hoheitsgewässer.

Die Anklage hat gegenüber diesem umfangreichen Nachrichtenmaterial lediglich einige Urkunden überreicht, wonach der Deutsche Gesandte in Oslo, Bräuer, die Gefahr für nicht so groß ansah, sondern glaubte, daß das auch von ihm erwähnte englische Verhalten [454] lediglich darauf hinauszulaufen scheine, Deutschland zu provozieren, damit Deutschland den Auftakt zu Kriegshandlungen in den norwegischen Gewässern gäbe.13

Baron Weizsäcker hat im Rückkreuzverhör hierzu Stellung genommen und erklärt, daß er zunächst die Gefahr noch nicht für so groß gehalten habe, jedoch zugeben müsse, daß nachträglich die Tatsachen be wiesen hätten, daß er und Bräuer unrecht, Raeder hingegen mit seiner Besorgnis recht gehabt habe.

Diese objektive Richtigkeit der Auffassung von Großadmiral Raeder und der Nachrichten, die seiner Auffassung zugrunde lagen, ergibt sich aus den einzelnen von mir vorgelegten und vom Gericht genehmigten Dokumenten.

Seit dem 16. Januar 1940 arbeitete das Französische Oberkommando an einem Plan, der unter anderem die Besetzung der Häfen und Flugplätze der norwegischen Westküste beabsichtigte. Der Plan sah außerdem vor, daß die Operationen möglicherweise auf Schweden ausgedehnt und die Erzgruben von Gallivare besetzt werden sollten.14 Man hat versucht, diese Planungen damit zu rechtfertigen, daß sie lediglich zur Hilfe für Finnland gegen die Sowjetunion ausgearbeitet worden seien.

Zunächst ist dem entgegenzuhalten, daß eine Unterstützungsaktion für Finnland keine Besetzung von norwegischem Gebiet rechtfertigt. Außerdem ergeben die Urkunden, daß es sich keineswegs nur um altruistische Maßnahmen zugunsten Finnlands handelte. Im Verlaufe der interalliierten Militärbesprechungen vom 31. Januar und 1. Februar, die der Sitzung des Obersten Rates vom 5. Februar vorausgingen, verwiesen die Engländer die Frage der unmittelbaren Hilfe für Finnland an die zweite Stelle; sie zeigten sich als entschiedene Anhänger einer Unternehmung gegen die Erzgruben Nordschwedens. Dies bestätigt General Gamelin in einer Aufzeichnung vom 10. März 1940 (Beweisstück Raeder 79) und fügt hinzu, daß diese Ansicht im Obersten Rat die Mehrheit erlangte, und daß die Vorbereitung der skandinavischen Expedition sofort in Angriff genommen würde.

So kam es, daß französisch-britische Streitkräfte seit den ersten Märztagen zum Transport bereitstanden, wobei nach Gamelin die Leitung der in Skandinavien beabsichtigten Operation dem Britischen Oberkommando übertragen worden war. Schließlich fügt Gamelin noch hinzu (Beweisstück Raeder 79), daß die skandinavischen Pläne entschlossen weiter verfolgt werden müssen, um Finnland zu retten, ich zitiere:

»... oder doch mindestens, um die Hand auf das schwedische Erz und die nordischen Häfen zu legen.«

[455] Am 7. Februar teilte Lord Halifax dem Norwegischen Gesandten mit, daß England sich gewisse Stützpunkte an der norwegischen Küste schaffen wolle, um den deutschen Erztransport von Narvik zu stoppen (Beweisstück Raeder 97).

Mitte Februar besichtigten englische und französische Generalstabsoffiziere im Einvernehmen mit norwegischen Behörden Landungsstellen (Beweisstück Raeder 97).

Nach einem Bericht der Gesandtschaft in Stockholm vom 16. Februar 1940 ging die englische Voraussetzung davon aus, gleichzeitig Truppen in Bergen, Drontheim und Narvik zu landen (Beweisstück Raeder 75).

Am 21. Februar 1940 teilt Daladier dem Französischen Botschafter in London, Corbin, mit, daß die Besetzung der wichtigsten norwegischen Häfen und die Landung der ersten Abteilung der Alliierten Streitkräfte in Norwegen Schweden das Gefühl der Sicherheit geben würden, und fügt hinzu, daß diese Operation »unabhängig von dem Hilferuf Finnlands« ausgedacht und innerhalb kürzester Frist ausgeführt werden müsse. Falls diese Demarche in Norwegen auf Ablehnung stoße, was wahrscheinlich sei, so habe die Britische Regierung das norwegische Versagen festzustellen und sich sofort der Stützpunkte zu bemächtigen, deren sie zur Wahrung ihrer Interessen bedürfe, und zwar im Wege einer »überraschenden Operation«. Ob Schweden den Durchmarsch nach Finnland verweigert, erscheint nicht wichtig; hervorgehoben wird vielmehr der – ich zitiere:

»... Vorteil gegenüber Deutschland im Norden eine beherrschende Stellung gewonnen zu haben, den Seetransport des schwedischen Erzes aufgehalten zu haben, die schwedischen Erzlagerstätten in den Aktionsbereich unserer Luftwaffe gebracht zu haben.« (Beweisstück Raeder 77.)15

Am 27. Februar 1940 erklärte Churchill im Britischen Unterhaus, er sei es »müde, über die Rechte der Neutralen nachzudenken«. (Beweisstück Raeder 97.)

Interessant ist, daß man in der 6. Sitzung des Obersten Rates vom 28. März 1940 übereinkommt:

»Jeder Versuch der Sowjetregierung, von Norwegen eine Stellung an der atlantischen Küste zu erhalten, widerspräche den Lebensinteressen der Alliierten und würde entsprechende Gegenwirkungen auslösen.« (Beweisstück Raeder 83.)

Die demnach vom Obersten Rat vertretene Auffassung unter Hinweis auf die Lebensinteressen der Alliierten deckt sich genau mit den von mir dargelegten Rechtsideen über das »Recht der [456] Selbsterhaltung« und steht im völligen Gegensatz zu der von der Anklage hier vorgetragenen völkerrechtlichen Darlegung.

Die endgültige Durchführung der Operation in Norwegen, also der Landung und der Bildung von Stützpunkten, wurde am 28. März 1940 beschlossen, und zwar zwischen den maßgebenden britischen und französischen Stellen. Dieses Datum wurde in einer Sitzung des französischen Kriegsausschusses von dem französischen Ministerpräsidenten genannt (Beweisstück Raeder 59), und General Gamelin fügte hinzu, daß er am 29. März General Ironside auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht habe, alles für eine rasche Besetzung der norwegischen Häfen bereit zu haben, dasselbe habe er auch Winston Churchill gelegentlich eines Aufenthalts in Paris zur Kenntnis gebracht.

Einen Tag später, am 30. März, erklärte Churchill im Rundfunk, ich zitiere:

»Es wäre nicht gerecht, wenn die Westmächte im Kampf um Leben und Tod an legalen Abmachungen festhielten.« (Beweisstück Raeder 97.)

Am 2. April 1940 wurde durch Telegramm aus London um 19.12 Uhr nach Paris mitgeteilt, daß der erste Transport »am Tage J. 1 abfahren« solle, und daß der Tag J. 1 grundsätzlich der 5. April sei. (Beweisstück Raeder 85.)

Am 5. April stellt der Earl de la Warr fest, daß weder Deutschland noch die Neutralen sich darauf verlassen dürften, daß »England sich die Hände auf dem Rücken binden lassen werde, indem es das Recht nach dem Buchstaben befolge«. (Beweisstück Raeder 97.)

Am 6. April 1940 erklärte der englische Arbeitsminister Ernest Brown, daß weder Deutschland noch die Neutralen damit rechnen könnten, daß »die Westmächte sich an den Buchstaben des Völkerrechts halten würden«. (Beweisstück Raeder 97.)

Am gleichen Tage – dies war ein Tag nach der Minenlegung durch britische Streitkräfte in den norwegischen Hoheitsgewässern – wurde ein geheimer englischer Operationsbefehl »betreffend Vorbereitungen zur Besetzung der nordschwedischen Erzfelder von Narvik aus« erlassen. (Beweisstück Raeder 88.)

In dem Befehl wurde bestimmt, daß die Aufgabe der Avonforce zunächst darin bestehe – ich zitiere: »den Hafen von Narvik und die Eisenbahn zur schwedischen Grenze zu sichern«. Es wurde hinzugefügt, daß der Befehlshaber beabsichtige, nach Schweden vorzurücken und die Gallivare-Erzfelder und wichtige Punkte jenes Gebietes zu besetzen, sobald sich die Gelegenheit dazu biete; eine Formulierung, die geradezu an die Worte in dem Anklage-Dokument L-79 erinnert: »bei erster passender Gelegenheit Polen anzugreifen«.

[457] Der ursprüngliche Plan, den ersten Transport am 5. April nach Norwegen abgehen zu lassen, wurde abgeändert, denn am 5. April abends setzt das Britische Oberkommando den Oberbefehlshaber der Französischen Kriegsmarine davon in Kenntnis, daß, ich zitiere:

»... der erste englische Geleitzug nicht vor dem 8. April auslaufen könnte, was im Rahmen des aufgestellten Zeitenplanes bewirkt, daß die erste französische Abteilung den Einschiffungshafen am 16. April verläßt.« (Beweisstück Raeder 91.)

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß das Norwegen-Unternehmen auf alliierter Seite unter der Tarnbezeichnung »Stratford-Plan« lief, während die deutsche Norwegen-Aktion unter der Tarnbezeichnung »Weserübung« behandelt wurde. (Beweisstück Raeder 98.)

Die vorstehenden Tatsachen zeigen folgendes:

Seit Herbst 1939 wurden Vorbereitungen für eine eventuelle Norwegen-Aktion durch Untersuchen von Landungsmöglichkeiten et cetera getroffen. Seit Januar/Februar 1940 drohte die Gefahr einer Besetzung von Stützpunkten in Norwegen durch die Alliierten. Im März 1940 war die Durchführung der Planung endgültig beschlossen, und es wurde das Ausläufen des ersten Geleitzuges auf den 5. April festgesetzt. Gleichzeitig erfolgte die Minenlegung in den norwegischen Hoheitsgewässern; gleichzeitig waren in britischen und französischen Einschiffungshäfen Truppen für die Norwegen-Aktion gesammelt. Damit war das völkerrechtliche Tatbestandsmerkmal der dicht bevorstehenden Neutralitätsverletzung gegeben, teilweise war die Neutralitätsverletzung sogar schon erfolgt – die Minenlegung –. Es war der Augenblick, wo Deutschland in Übereinstimmung mit dem völkerrechtlichen Begriff des Rechtes der Selbsterhaltung äquivalente Gegenmaßnahmen ergreifen, also Norwegen besetzen durfte, um der drohenden Besetzung durch andere kriegführende Staaten zuvorzukommen. Es war sogar, wie sich gezeigt hat, der letzte Moment, denn Deutschland kam den Alliierten nur deshalb zuvor, weil das Britische Oberkommando das auf den 5. April festgesetzte Auslaufen des ersten Geleitzuges verschoben hatte. Die deutsche Norwegen-Aktion muß daher nach den Grundsätzen des Völkerrechts als berechtigt angesehen werden. Ich habe die feste Überzeugung, daß das Hohe Gericht unter diesen geschilderten Umständen in Verbindung mit dem bestehenden Völkerrecht feststellen wird, daß Großadmiral Raeder hinsichtlich der Besetzung von Norwegen nach rein strategischen Gesichtspunkten unter Beobachtung der völkerrechtlichen Normen gehandelt hat, und ihn dementsprechend von dem von der Anklage erhobenen Vorwurf freispricht.

[458] Bezüglich Norwegen hat die Anklage gegen Raeder beziehungsweise Dönitz noch den Vorwurf erhoben, daß ein völkerrechtlicher Verstoß darin enthalten sei, daß laut Befehl vom 30. März 1940 die Seestreitkräfte bis zur Truppenlandung die englische Kriegsflagge führen sollten.16

Auch dies ist ein Irrtum der Anklage auf dem Gebiete des Völkerrechts im Seekrieg. Die Haager Landkriegsordnung verbietet zwar den Flaggenmißbrauch ausdrücklich. Im Seekrieg ist dagegen diese Frage nach dem geltenden Völkerrecht eindeutig dahin zu beantworten, daß die Schiffe bis zum Beginn der Kampfhandlungen mit der eigenen, mit feindlicher oder neutraler Flagge oder auch ohne Flagge fahren können. Ich darf auch in dieser Beziehung mich auf die rechtlichen Ausführungen von Dr. Mosler in seinem Gutachten (Beweisstück Raeder 66) unter Ziffer 7 berufen und insbesondere auf die von ihm angeführten wissenschaftlichen Literaturstellen, wonach der Gebrauch einer fremden Flagge allgemein als berechtigte Kriegslist angesehen wird und wonach speziell die britische Praxis den Gebrauch falscher Flaggen erlaubt; übrigens in Übereinstimmung mit dem historischen Präzedenzfall, in dem Nelson in den Napoleonischen Kriegen in der Höhe von Barcelona die französische Flagge führte, um spanische Schiffe abzufangen.

Im übrigen ist im vorliegenden Falle der Streit müßig, weil tatsächlich der oben erwähnte Befehl zur Führung der englischen Flagge unter dem 8. April, also vor der Durchführung des Norwegen-Unternehmens, laut dokumentarischem Beweis aufgehoben ist. (Beweisstück Raeder 89.)

Abschließend möchte ich zu dem Thema Norwegen nur noch hervorheben, daß Raeder und die deutsche Marine nach der Besetzung von Norwegen alles getan haben, um das Verhältnis zu Norwegen zu einem freundschaftlichen zu gestalten, sowie das Land und das Volk während der Besetzung würdig und gut zu behandeln und ihm alle unnützen Lasten zu ersparen. Raeder und der Kommandierende Admiral von Norwegen, Generaladmiral Boehm, haben sich ferner bemüht, zu einem Frieden mit Norwegen zu kommen unter Wahrung der norwegischen nationalen Interessen. Diesen Bemühungen stand die von Hitler und Himmler eingesetzte sogenannte Zivilverwaltung des Reichskommissars Terboven17 entgegen, die im Gegensatz zur Wehrmacht im Zusammenhang mit Partei, SS, SD und Gestapo Stand. Raeder ist, wie Boehm in seinem Affidavit bestätigt, immer wieder für die gemeinsamen Gedankengänge der guten Behandlung des norwegischen Volkes und des [459] baldigen Friedensschlusses bei Hitler eingetreten und hat zusammen mit Boehm auf das schärfste Terboven bekämpft. Es ist auch hier wieder das tragische Ergebnis, daß sich die Wehrmacht trotz größter Anstrengungen nicht gegen die Diktatur Hitlers durchsetzen konnte und auch nicht gegen die Diktatur, die mit Wissen von Hitler ein so minderwertiger Reichskommissar wie Terboven ausübte. Das norwegische Volk, das unter der Besetzung hat leiden müssen, weiß – und das ist der einzige Trost für Raeder –, daß an diesen Leiden nicht die Marine schuld gewesen ist. Es ist auf der anderen Seite interessant zu wissen, daß gerade die Differenzen, die wegen Norwegen zwischen Hitler und Raeder auftraten, einer der Hauptgründe gewesen sind, die Raeder veranlaßten, im Dezember 1942 endgültig seinen Rücktritt zu verlangen. Die weiteren Gründe lagen darin, daß Raeder auch bezüglich Frankreich Differenzen mit Hitler bekam, weil Raeder auch hier auf Friedensschluß drängte, während Hitler in seiner Maßlosigkeit derartiges Entgegenkommen in den besetzten Gebieten ablehnte18 und ebenso Differenzen mit Hitler wegen Rußland gehabt hatte, weil er für die Aufrechterhaltung des deutsch-russischen Vertrags eintrat und sich gegen den Vertragsbruch und gegen den Krieg mit Rußland aussprach.

VORSITZENDER: Wir werden jetzt eine Pause einschalten.


[Pause von 10 Minuten.]


DR. SIEMERS: Damit komme ich zum Vorwurf der Anklagevertretung hinsichtlich eines Angriffskrieges gegen Rußland. Der Vorwurf der Anklagevertretung auf diesem Gebiet ist nicht recht zu verstehen. Es handelte sich um einen Landkrieg, so daß die Marine keine Vorbereitungen zu treffen hatte, mit Ausnahme der geringen Vorbereitungen in der Ostsee. Darüber hinaus hat die Anklagevertretung selbst vorgetragen, daß Raeder ein Gegner des Krieges gegen Rußland gewesen sei. Das einzige, was von dem Vorwurf der Anklage übrigbleiben könnte, ist ihre Behauptung,19 daß Raeder grundsätzlich für den Krieg gegen Rußland gewesen sei und lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes gegen Hitler opponiert habe. Unter Berufung auf C-170 sagt die Anklage, daß Raeder lediglich die Verschiebung des Krieges gegen Rußland auf die Zeit nach dem Siege über England empfohlen habe. Nach der Urkunde C-170 könnte es tatsächlich den Anschein haben. In Wirklichkeit liegt es aber anders und der wahre Sachverhalt ist durch die [460] eingehende Beweisführung aufgeklärt. Der Zeuge Admiral Schulte-Mönting20 hat, ohne daß ihm im Kreuzverhör widersprochen wurde, klar ausgesagt, daß Raeder nicht nur zeitlich bedingte Einwendungen erhoben hat, sondern daß er bei Hitler grundsätzlich gegen einen Rußlandfeldzug opponierte, und zwar aus moralischen, aus völkerrechtlichen Gründen; einfach deshalb, weil er der Meinung war, daß sowohl der Nichtangriffspakt mit Rußland als auch der Handelsvertrag unter allen Umständen eingehalten werden müsse. Die Marine war an den Lieferungsverträgen mit Rußland besonders stark beteiligt und hat sich immer bemüht, die Verträge genau einzuhalten. Neben diesem Grundsatz der Vertragstreue, also neben diesem allgemeinen Grunde, vertrat Raeder die Meinung, daß ein Krieg gegen Rußland auch strategisch falsch sei. Seine eigene Aussage und die Aussage von Schulte-Mönting zeigen, daß Raeder im September, November und Dezember 1940 immer wieder bei Hitler versucht hat, ihn von dem Gedanken eines Rußlandkrieges abzubringen. Es ist richtig, daß in der Urkunde C-170 nur die strategische Begründung für sein Opponieren niedergeschrieben ist. Dies ist aber auch kein Wunder, denn in den Papieren bei der Seekriegsleitung wurden naturgemäß nur Begründungen niedergeschrieben, die marinetechnisch und strategisch von Bedeutung waren, nicht aber politische Gründe. Ich habe bereits gezeigt, daß Hitler es grundsätzlich nicht zuließ, daß Raeder als Oberbefehlshaber der Kriegsmarine sich in außenpolitische Fragen hineinmischte, also in Dinge, die nicht in sein Ressort gehörten. Wenn Raeder dies entgegen dem Willen Hitlers doch einmal versuchte, und zwar in besonders wichtigen Fällen, so konnte er es nur unter vier Augen tun und konnte dementsprechend dann diese Unterhaltungen nicht im Kriegstagebuch niederschreiben; er hat aber seinem Chef des Stabes als seinen engsten Vertrauten stets alle Dinge erzählt. Infolgedessen konnte Schulte-Mönting klar bestätigen, daß Raeder aus völkerrechtlichen und moralischen Bedenken in diesem Falle gegen Hitler opponierte und darüber hinaus auch strategische Gründe heranzog in der Hoffnung, auf diese Weise eher auf Hitler einwirken zu können. Schulte-Mönting sagte sogar – ebenso wie Raeder –, daß dieser im November nach einer Besprechung geglaubt habe, Hitler von seinen Plänen abgebracht zu haben. Ich glaube, daß damit die Angelegenheit geklärt ist, und es bleibt nur auch hier das Tragische, daß Raeder mit politischen Einwendungen auch bezüglich Rußland von Hitler ebensowenig gehört wurde, wie im Falle Norwegen und Frankreich.

Ähnlich liegt es bei dem Vorwurf der Anklage bezüglich des Angriffskrieges gegen Amerika und bezüglich der Neutralitätsverletzung hinsichtlich Brasilien. Beide Vorwürfe sind im Rahmen [461] der Beweisführung genügend entkräftet, so daß ich nur ganz kurz darauf einzugehen brauche.

Die Anklage hat es zunächst so dargestellt, als hätte Raeder irgendwie dabei mitgewirkt, Japan zu einem Angriff gegen Amerika aufzufordern. Tatsächlich haben gar keine seestrategischen Besprechungen zwischen Japan und Raeder stattgefunden. Raeder hatte immer die Ansicht vertreten, daß ein Krieg mit USA ebenso vermieden werden müsse wie mit Rußland. Diese Einstellung ist auch verständlich, weil er darüber hinaus auch den Standpunkt vertreten hatte, daß Hitler unter gar keinen Umständen zu einem Kriege mit England kommen dürfe. Nachdem es nun einmal zu einem Kriege mit England gekommen war, mußte er als Oberbefehlshaber der Kriegsmarine seine ganze Kraft dafür einsetzen, gegen England erfolgreich zu kämpfen. Raeder kannte die Grenzen der Kampffähigkeit der Marine, und es war daher völlig ausgeschlossen, daß er an einer Ausdehnung des Seekrieges mitwirkte, wenn er schon einen Krieg gegen England für viel zu schwer hielt. Das von der Anklage vorgelegte Dokument C-152 spricht daher auch nur von dem Vorschlag, daß Japan gegen Singapore vorgehen soll, und geht davon aus, daß die Vereinigten Staaten aus dem Kriege herausgehalten werden müssen. Der Vorschlag gegenüber Hitler, Japan müßte Singapore angreifen, war in jeder Beziehung durchaus korrekt. Wir waren nun einmal im Kriege mit England, und Raeder mußte versuchen, die ganze Kraft gegen England zu konzentrieren. Er war in dieser Beziehung berechtigt vorzuschlagen, daß Japan als Bundesgenosse England mit angreift. Im übrigen datiert diese eine Besprechung von Raeder erst vom 18. März 1941, während Hitler bereits in seiner Weisung Nummer 24 vom 5. März 1941 als Richtlinie festgelegt hatte, daß Japan Singapore als Schlüsselstellung Englands angreifen müsse. (Dokument C-175.)

Darf ich hier einen Satz einschalten: Aus dem Bericht von General Marshall ergibt sich, daß General Marshall erklärt hat, daß keine gemeinsame Planung zwischen Japan und Deutschland stattgefunden hat.

Von dem plötzlichen Angriff Japans auf Pearl Harbor war Raeder, wie auch von Schulte-Mönting bestätigt wurde, ebenso überrascht, wie jeder andere Deutsche. Der Versuch der Anklagevertretung im Kreuzverhör von Schulte-Mönting, diese Behauptung durch Vorlage eines Telegramms des Marine-Attachés aus Tokio nach Berlin vom 6. Dezember 1941 (Dokument D-872) zu erschüttern, ist fehlgeschlagen. Einmal hat Raeder dieses Telegramm wahrscheinlich erst erhalten, als der japanische Angriff gegen Pearl Harbor vom 7. Dezember schon gestartet war, und außerdem ist in dem Telegramm Pearl Harbor überhaupt nicht erwähnt.

[462] Fast noch klarer ist der Vorwurf der Anklage bezüglich Brasilien widerlegt, und zwar deshalb, weil die Anklagevertretung nach meinem Vortrage in der Beweisführung in keinem der Kreuzverhöre bei Raeder, Schulte-Mönting und Wagner auf diesen Punkt zurückgekommen ist. Es handelt sich um den Vorwurf, daß nach Jodls Tagebuch die Seekriegsleitung bereits zwei Monate vor Ausbruch des Krieges Deutschland-Brasilien die Freigabe des Waffeneinsatzes gegen die brasilianischen Kriegs- und Handelsschiffe beantragte und die Freigabe genehmigt wurde. (Dokument 1807-PS.)

Abgesehen von den Zeugenaussagen ist der Fall bereits dokumentarisch widerlegt, und zwar durch den vollständigen Auszug aus Jodls Tagebuch, den ich als Raeder Nummer 115 überreichte, sowie durch die weiter überreichten Urkunden Raeder Nummer 116 bis 118. Aus diesen Urkunden ergibt sich, daß Brasilien dadurch die Neutralität verletzt hatte, daß es den Vereinigten Staaten gestattet hatte, brasilianische Flugplätze zu benutzen, um von dort aus deutsche und italienische U-Boote anzugreifen. Darüber hinaus hatte das brasilianische Luftfahrtministerium amtlich bekanntgegeben, daß Angriffe von der brasilianischen Luftwaffe durchgeführt seien. Bei einem derartigen neutralitätswidrigen Verhalten war also der Antrag der Seekriegsleitung, den Waffeneinsatz gegen brasilianische Schiffe freizugeben, berechtigt. Es ist auch in diesem Falle der Anklagevertretung nicht geglückt, Raeder ein völkerrechtliches Verbrechen oder auch nur einen völkerrechtlichen Verstoß nachzuweisen.

Die sehr sorgfältige Anklage hat überaus viel Material vorgelegt und die vielen Einzelheiten zwangen im Falle Raeder zu einer großen Genauigkeit in der Beweisführung. Ich habe mich bemüht, alle Vorwürfe in der Beweisführung oder in meinem Plädoyer zu behandeln und habe mich bemüht, möglichst klar darzulegen, daß sämtliche Vorwürfe teils aus tatsächlichen, teils aus juristischen Gründen keinen Tatbestand im Sinne eines Verbrechens nach diesem Statut erfüllen. Soweit ich trotz meiner Bemühung um große Genauigkeit einige Urkunden nicht behandelt habe, schienen mir diese von geringerer Bedeutung zu sein und jedenfalls von keiner strafrechtlichen Bedeutung, zum Beispiel die vielen Fälle, in denen Raeder nur deshalb genannt wurde, weil er – ohne amtlich beteiligt zu sein – eine Ausfertigung der Urkunden aus formalen Gründen erhielt. Es wäre ermüdend gewesen, auf solche wiederkehrenden Einzelheiten einzugehen, wenn auch die Anklagevertretung diese formalen Hinweise unermüdlich wiederholte, so daß man manchmal geneigt war, an das Wort Napoleons zu denken, daß die Wiederholung diejenige Redewendung sei, die am beweiskräftigsten wirke.

[463] Ferner glaube ich, im Plädoyer für Großadmiral Raeder von einer Argumentation über die wirklichen Kriegsverbrechen beziehungsweise über die Verbrechen gegen die Humanität absehen zu können, da ich in dem vorgelegten Anklagematerial keine Verbindung zwischen diesen und Raeder festzustellen vermag. Es ist auch gegen Raeder kein spezieller Vorwurf in dieser Hinsicht erhoben mit Ausnahme der beiden mit dem Kommandobefehl zusammenhängenden Fälle, nämlich dem Fall der Erschießung von zwei Soldaten in Bordeaux und der Erschießung des britischen Soldaten Evans, der an der schwedischen Grenze vom SD gefangengenommen wurde, nachdem er vorher in dem Kleinkampfangriff gegen die »Tirpitz« beteiligt gewesen war. Insoweit wurde der Vorwurf, soweit er die Marine betrifft, in der Beweisführung widerlegt. Beide Fälle kamen nicht oder erst nachträglich zur Kenntnis der Seekriegsleitung – eben vor dem Abgange Raeders –, in beiden Fällen erfolgte das Handeln auf Grund des Kommandobefehls durch Hitler selbst oder durch den SD ohne Wissen und Willen der Seekriegsleitung, und – das Wichtigste – in beiden Fällen zeigten die Dokumente der Anklage, daß diese Soldaten in Zivil gewesen waren, also auf den Schutz der Genfer Konvention keinen Anspruch hatten.21

Alle übrigen verbrecherischen Tatbestände, welche die Anklage speziell für den Osten vorgetragen hat, brauche ich nicht zu behandeln, da Raeder unbeteiligt war. Ich hoffe, hier auch die Zustimmung des Gerichts zu haben, indem ich an die Behandlung des Falles Katyn erinnere, wo das Gericht darauf hinwies, daß Raeder nicht beteiligt sei und deshalb meine Mitwirkung als Verteidiger insoweit ablehnte. Hieraus meine ich, juristisch folgern zu müssen, daß Raeder auch auf dem Umwege über die Verschwörung mit diesen Tatbeständen nicht als belastet angesehen werden kann, da er von den Vorgängen nichts wußte und mit diesen Vorgängen nichts zu tun hatte.

Die Beweisführung der Anklage beruht auf ihrem Wunsche, ihrer theoretischen Grundidee zum Siege und zur Anerkennung zu verhelfen, nämlich auf der Idee, daß so viele Verbrechen nicht auf dem Willen eines einzelnen beruhen können, sondern daß vielmehr einer Verschwörung vieler ein Komplott zu grunde liegen muß. Das konnten logischerweise zunächst nur Hitlers eigene Mitarbeiter sein, also die wirklichen Nationalsozialisten. Da Hitler aber wesentliche Leistungen auf wirtschaftlichem und militärischem Gebiet [464] vollbringen wollte und vollbracht hat, geschah etwas Eigenartiges: Unter den Nationalsozialisten waren für diese Gebiete keine Fachleute. Die meisten nationalsozialistischen Mitarbeiter hatten früher keine Berufe mit fachlicher Bildung. Deshalb nahm Hitler, trotz seines Wunsches, nur Nationalsozialisten um sich zu haben, zunächst Fachleute, die keine Nationalsozialisten waren, an führender Stelle in bestimmte Ressorts, also zum Beispiel politisch Neurath, wirtschaftlich Schacht, und militärisch für das Heer Fritsch und für die Marine Raeder. Die Anklage folgte ihm im Interesse ihrer Verschwörungstheorie ohne zu bedenken, daß diese keine Nationalsozialisten waren, also gar nicht zur Verschwörung gehören konnten, und ohne zu bedenken, daß Hitler sich dieser Nichtnationalsozialisten nur als Fachleute für ein bestimmtes Gebiet bediente und auch nur solange es ihm unbedingt notwendig erschien, und daher mit dem Abgang dieser Männer, die ihm wesensfremd waren, einverstanden war sobald die Differenzen mit ihnen nicht überbrückbar erschienen, was je nach Art des Ressorts bei jedem von ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt eintreten mußte.

Mit dieser weiten Fassung des Verschwörerbegriffes und mit dieser Ausdehnung des Kampfes der Anklage gegen Nichtnationalsozialisten hat die Anklage den Grundgedanken verlassen, der früher einmal im Auslande propagiert wurde, nämlich den Gedanken des Kampfes gegen den Nationalsozialismus und nicht gegen ganz Deutschland, zwei Begriffe, die nirgendwo und zu keiner Zeit wirklich identisch gewesen sind, wie es die Anklage jetzt hinzustellen versucht. Ich glaube, daß die Anklage damit auch den Grundgedanken des Präsidenten Roosevelt verlassen hat.

Aber noch einen zweiten tatsächlichen und juristischen Gesichtspunkt hat die Anklagebehörde unberücksichtigt gelassen. Ich meine den Begriff der Verteilung der Zuständigkeit im Staatsrecht, also die Aufteilung in einzelne Ressorts. Diese Aufteilung der Zuständigkeit hat – beruhend auf dem Gedanken der Arbeitsteilung – ihrem Wesen nach trennenden Charakter; sie verteilt Arbeitsbereiche unter örtlichen, funktionellen und sachlichen Gesichtspunkten. Einmal bestimmt sie positiv denjenigen Bereich, innerhalb dessen das einzelne Ressort tätig werden soll, zugleich aber bestimmt sie negativ die Grenzen dieser Tätigkeit, indem sie das bestimmt, was die betreffenden Organe nichts mehr angeht, wo sie also eine amtliche Tätigkeit nicht entfalten dürfen.

Bei einer Demokratie besteht noch eine Verbindung durch die gemeinsamen Kabinettssitzungen beziehungsweise durch den Ministerpräsidenten, den Reichspräsidenten oder Reichskanzler. Anders in einer Diktatur besonders dann, wenn der Diktator, so wie Hitler im nationalsozialistischen Staat, mit größtem Geschick die Trennung der einzelnen Ressorts ausnutzt und dafür sorgt, daß [465] die einzelnen Ressorts möglichst allein stehen und demgemäß immer die Entscheidung bei ihm als Diktator liegt, wobei er sogar die einzelnen Ressorts gegeneinander ausspielt.

Die im nationalsozialistischen Staat streng durchgeführte Ressorteinteilung spricht besonders stark gegen den Begriff der Verschwörung und erschwert es dem einzelnen, in irgendeiner Form über sein Ressort hinauszugehen.

Diese Bedeutung mag an folgendem Beispiel dargetan werden:

Die politischen Beziehungen zu anderen Staaten zu gestalten, Verträge oder Bündnisse mit anderen Staaten abzuschließen oder zu lösen, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, sind Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der auswärtigen Gewalt fallen, aber nicht in denjenigen von Behörden mit nach innen gerichteten Aufgaben, wie zum Beispiel die Reichsfinanzverwaltung, die Rechtspflege und das Militär.

Daraus folgt: Da die Entscheidung über Krieg und Frieden keine Angelegenheit des Militärs ist, hat das Militär die seitens der politischen Führung getroffene Entscheidung hinzunehmen, Entscheidungen, welche für die militärischen Stellen verbindliche Tatbestandswirkung haben. Der militärische Befehlshaber hat für sein Ressort die aus der Entscheidung für ihn folgenden Konsequenzen zu ziehen. Das Militär hat nach erfolgter Kriegserklärung zu kämpfen. Eine Verantwortung für den Krieg, über dessen Ausbruch es nicht mitentscheiden konnte, trägt es nicht.

Deshalb gibt es auch für die Armee einen Angriffskrieg nur im strategischen Sinne. Im übrigen ist für sie jeder Krieg, dessen Führung ihr obliegt, schlechthin Krieg, mag er rechtlich zu qualifizieren sein wie er will.22

Dem Zuständigkeitsbereich entspricht die Verantwortung im staatsrechtlichen und strafrechtlichen Sinne. Wenn aber demgemäß der Oberbefehlshaber eines Wehrmachtsteiles nur für die Führung des Krieges, nicht für die Entstehung des Krieges verantwortlich ist, so kann er hinsichtlich der strategischen Planung auch nur für die Planung als solche verantwortlich sein, nicht aber für die eventuelle Entstehung desjenigen Krieges, für den die strategische Planung entworfen ist.

Diese staatsrechtlich und strafrechtlich wichtige Ressorteinteilung und Zuständigkeitsverteilung ist von Hitler im Interesse der Verstärkung seiner eigenen Macht auf vielen Gebieten noch ganz besonders ausgeprägt durchgeführt worden, so zum Beispiel die Schaffung des »Beauftragten für den Vierjahresplan«, dessen Sachgebiet eigentlich zum Wirtschaftsministerium gehört, die Schaffung von Reichskommissaren in den besetzten Gebieten, deren Tätigkeit [466] eigentlich zur Militärverwaltung gehört, und schließlich die im Falle Raeder interessierende Tatsache der sehr strengen Abgrenzung unter den drei Wehrmachtsteilen und die Abschaffung des Reichswehrbeziehungsweise des Reichskriegsministers, der die drei Wehrmachtsteile zusammenhielt und verband. Je mehr Ressorts geschaffen wurden und je mehr die Ressorts gegeneinander abgegrenzt wurden, um so stärker wurde Hitler als Diktator, als der einzige, der allen den zahllosen Ressorts übergeordnet war. Damit aber sank staatsrechtlich und auch strafrechtlich die Verantwortung für die strategische Planung in einem einzigen Ressort, hier also der Marine. Der Befehlshaber eines Wehrmachtsteiles, also zum Beispiel der Marine, kann bei einer strategischen Planung folglich auch nur für die Planung auf dem Marinegebiet verantwortlich sein; er hatte keinen Überblick über die Gesamtplanung. Die Gesamtplanung wurde an keiner Stelle gemeinsam beraten, sondern lag politisch und militärisch nur bei Hitler, da nur bei ihm alle Fäden und alle Tätigkeiten der einzelnen Ressorts zusammenliefen. Ich darf hier einen Satz einschalten und daran erinnern, daß zum Beispiel bei der Norwegen-Aktion sogar Göring erst im März 1940 eingeschaltet wurde, ein Beweis für die ungeheuerlich scharfe Trennung der einzelnen Ressorts innerhalb der Wehrmacht.

Hinzu kommt, daß eine rein strategische Planung als solche nicht strafbar sein kann, da sie in jedem Lande üblich ist, und da in jedem Lande der militärische Befehlshaber eines Wehrmachtsteiles nicht weiß und nicht wissen kann, wofür einmal der von ihm ausgearbeitete Plan von der politischen Führung verwandt wird, ob also für einen Angriffskrieg oder Verteidigungskrieg.

Die in meinen Dokumentenbüchern vorgelegten Dokumente beweisen überzeugend, daß die militärischen Stellen sowohl bei den Alliierten als auch in Deutschland in gleicher Weise und auf demselben Gebiet und zu den gleichen Zeiten strategische Planungen ausarbeiteten, und zwar hinsichtlich Norwegen, Belgien23, Holland, Griechenland, Rumänien und darüber hinaus, bei den Alliierten noch hinzukommend die Planungen für die Zerstörung der rumänischen Ölfelder und insbesondere die Ölquellen im Kaukasus.24 Gerade die Planungen bezüglich des Kaukasus seitens des Obersten Rates, also des gemeinsamen britischen und französischen Generalstabs, zeigen die Richtigkeit der Ausführungen.

Der Oberste Rat würde es sicherlich ablehnen, für diese strategischen Planungen politisch verantwortlich gemacht zu werden, obwohl zur Zeit der Planungen die Sowjetunion noch neutral war und die Durchführung der Planung, wie auch die Urkunden zeigen,[467] nicht nur das feindliche Deutschland, sondern auch die neutrale Sowjetunion treffen sollte.

Die Ähnlichkeit der Urkunden über solche Planungen wirkt absolut überzeugend und zeigt die starke Parallelität. Ich darf in dieser Beziehung auf meine früheren Ausführungen verweisen, die ich hier gelegentlich der umfangreichen Debatte25 über die Erheblichkeit und Zulässigkeit der von mir vorgelegten Dokumente gemacht habe, und darf ergänzend nur noch auf das Dokument Raeder Nummer 130 verweisen, nämlich das Schreiben des Foreign Office, in dem die Vorlage der Akten der Britischen Admiralität verweigert wurde, in dem aber die Planung hinsichtlich Norwegen und ganz Skandinavien zugegeben wird, lediglich unter Hinzufügung, daß die Planung nicht in die Tat umgesetzt wurde, eine Tatsache, die nur darauf beruht, daß Deutschland der Durchführung der Planung zuvorkam.

Man mag Pazifist sein und infolgedessen grundsätzlich gegen das Militär. Man muß dann aber konsequent sein und darf sich nicht nur gegen das deutsche Militär wenden, sondern muß sich gegen jedes Militär wenden. Man mag es verdammen, daß das Militär als ausführendes Organ militärische Planungen vorbereitet, und mag in Zukunft darauf dringen, daß solche Planungen strafbar sind. Dann aber dürfen nicht nur deutsche militärische Planungen, sondern müssen auch ausländische militärische Planungen strafbar sein.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß die Anklage die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse verkennt, wenn sie Raeder für politische Entscheidungen verantwortlich machen will, obwohl er nichts mit ihnen zu tun hatte, sondern immer nur als Soldat gearbeitet hat. Ebensowenig wie man vor 130 Jahren auf den Gedanken kommen konnte, einen Admiral des Diktators Napoleon vor ein Gericht zu stellen, ebensowenig kann man jetzt einen Admiral des Diktators Hitler verurteilen. Gerade bei Diktatoren – und das übersieht die Anklage – sinkt nicht nur die Macht und der Einfluß eines militärischen Befehlshabers, sondern in gleichem Maße muß auch seine Verantwortung sinken; denn der Diktator hat alle Macht und damit alle Verantwortung an sich gerissen. Dies um so mehr, wenn der Diktator mit einem so außerordentlichen Willen und einer so ungeheuren Kraft auftritt, wie Hitler. Der französische Anklagevertreter hat am 7. Februar 1946 vor diesem Gericht26 besonders zu treffend wörtlich gesagt: »Hitler war... der Mittelpunkt jeder Willensäußerung.«

[468] Die hieraus resultierende Stärke- und Macht hat die Anklage fast ganz außer acht gelassen und jedenfalls bei der Darstellung des Tatbestandes und der rechtlichen Folgerungen nicht berücksichtigt. Wie groß diese Macht ist, zeigt Gustave le Bon in seinem berühmten Buche »Psychologie der Massen«27 in dem Kapitel »Die Führer der Massen«. Ich zitiere hieraus:

»Innerhalb der Klasse der Führer läßt sich eine ziemlich scharfe Einteilung vornehmen. Zu der einen Art gehören die energischen, willensstarken, aber nicht ausdauernden Menschen; zur anderen, viel selteneren, die Menschen mit einem starken ausdauernden Willen... Die zweite Führerklasse, die der Menschen mit ausdauerndem Willen, übt trotz ihres weniger glänzenden Auftretens einen viel bedeutenderen Einfluß aus.«

Zu dieser zweiten Führerklasse gehört Hitler, der in Übereinstimmung hiermit einen ungeheuren Einfluß ausübte und andererseits in seiner braunen Uniform wenig repräsentativ aussah.

Gustave le Bon fährt fort. Ich zitiere:

»Der beharrliche Wille, den sie besitzen, ist eine unendlich mächtige Eigenschaft, die sich alles unterwirft. Man ist sich nicht immer klar darüber, was ein starker und stetiger Wille vermag. Nichts widersteht ihm, weder die Natur, noch die Götter, noch die Menschen.«

Angesichts dieser Worte wird man begreifen, daß auch Raeder nicht widerstehen konnte.

Es bleibt daher nur noch die Frage: Gibt es für einen Soldaten eine Pflicht zur Revolte, eine Pflicht zum offenen Aufstand? Diese Frage wird jeder Befehlshaber in der ganzen Welt und auch jeder andere Mensch verneinen mit der einzigen Ausnahme, wenn es sich um Befehle des Diktators handelt, Verbrechen zu begehen, wobei aber das Verbrechen für den militärischen Befehlshaber erkennbar sein muß. Demgemäß könnte Raeder nur für ein militärisches Verbrechen zur Rechenschaft gezogen werden, nicht aber für ein politisches, denn für das politische haftet der Diktator selbst. Wenn die Anklage bei Raeder zu einem anderen Ergebnis kam, so kam es nur – wie ich schon in meiner Einleitung betonte –, weil sie Raeder in Verkennung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse als Politiker und Soldaten angesehen hat. Er war aber nur Soldat. Er hat ausschließlich für die Marine, für das Wohl seiner Marine gelebt, für die er auch jetzt in vollem Umfange einstehen und die Verantwortung tragen will. Er hat die Marine einheitlich geführt und sie, unterstützt von seinem Offizierkorps, erzogen, anständig zu denken und sittlich zu kämpfen, wie die Menschlichkeit es vom Soldaten verlangt.

[469] Es darf nicht sein, daß die Offiziere und Soldaten dieser Marine durch die Taten eines Hitler und seines Nationalsozialismus diffamiert werden dadurch, daß ihr oberster Offizier zum Verbrecher erklärt wird. Raeder mag im geschichtlichen Sinne eine Schuld tragen, weil er, wie viele andere im Inland und Ausland, Hitler nicht erkannte und durchschaute und nicht die Kraft hatte, sich gegen die ungeheure Dynamik eines Hitler aufzulehnen, aber ein Unterlassen ist kein Verbrechen. Was Raeder in seinem Leben tat oder unterließ, er tat es in seinem Glauben, richtig zu handeln, und als pflichtbewußter Soldat so handeln zu müssen.

Raeder ist ein Offizier von höchstem Ansehen, der kein Verbrecher ist und kein Verbrecher sein kann, da er sein Leben lang ehrlich und christlich lebte; ein Mensch, der an Gott glaubt, begeht keine Verbrechen, und ein Soldat, der an Gott glaubt, ist kein Kriegsverbrecher.

Ich bitte daher das Hohe Gericht, Großadmiral Dr. h. c. Erich Raeder von allen Anklagepunkten in vollem Umfange freizusprechen.

VORSITZENDER: Ich rufe Dr. Sauter für den Angeklagten Schirach.

DR. SAUTER: Meine Herren Richter! Baldur von Schirach, damals Reichsjugendführer, begrüßte im Jahre 1936 die Gäste der Olympischen Spiele in Berlin mit den folgenden Worten: »Jugend überbrückt alle Grenzen und Meere: Ich rufe die Jugend der Welt und in ihr den Frieden.«

Und Baldur von Schirach sagte 1940 als Gauleiter von Wien zu Hitler: »Wien kann man nicht mit Bajonetten erobern, sondern nur mit Musik.«

Diese beiden Aussprüche erscheinen charakteristisch für Wesen und Art dieses Angeklagten. Es ist Aufgabe der Verteidigung, die Ergebnisse der Beweisaufnahme dieses Prozesses daraufhin zu untersuchen, ob der nämliche Baldur von Schirach, der solche programmatische Aussprüche tat, wirklich jene Verbrechen gegen Recht und Humanität beging, die ihm die Anklage zur Last legt.

Schirach ist hier der jüngste Angeklagte. Er ist auch derjenige Beschuldigte, der bei seinem Eintritt in die Partei der weitaus jüngste von sämtlichen gewesen ist; noch nicht einmal 18 Jahre war er damals. Schon diese Tatsachen sind vielleicht von einer gewissen Bedeutung für die Beurteilung seines Falles. Noch auf der Schulbank geriet er bereits in den Bann des aufkommenden Nationalsozialismus; mächtig zog ihn vor allem der sozialistische Gedanke an, der schon in seinem Landerziehungsheim keinen Unterschied zwischen den Söhnen der verschiedensten Stände und Berufe anerkannt hatte. Diese Jungens um Schirach versprachen sich gerade von der völkischen Bewegung der zwanziger Jahre in [470] Deutschland den Wiederaufstieg unseres Vaterlandes von den Auswirkungen des verlorenen ersten Weltkrieges zu einer glücklichen Zukunft; und das Schicksal wollte es, daß Schirach bereits 1925 mit 17 Jahren in der alten Goethestadt Weimar in persönliche Fühlung mit Hitler geriet. Die Person Hitlers machte auf den jungen Schirach, wie er selbst zugab, einen faszinierenden Eindruck; das von Hitler damals entwickelte Programm der Volksgemeinschaft hat Schirach mächtig begeistert, weil er darin im großen das wiederzufinden glaubte, was er im kleinen bereits in der Kameradschaft des Landerziehungsheimes und seiner Jugendorganisation persönlich erlebt hatte. Hitler erschien ihm und seinen Kameraden als der Mann, welcher der jungen Generation den Weg in die Zukunft freimachen würde; von ihm erhoffte sich diese junge Generation die Aussicht auf Arbeit, die Aussicht auf eine Existenz, die Aussicht auf Lebensglück. So wurde der junge Mensch überzeugter Nationalsozialist. Er wurde es als Produkt des Milieus, in dem er seine Jugendzeit verlebt hatte und das nur einen zu günstigen Nährboden für jene Weltanschauung lieferte, der sich der junge Schirach anschloß, weil er sie damals für die richtige hielt.

Dieses Milieu seiner Jugendjahre und eine einseitige politische Lektüre, die der junge Mensch in seinem Bildungshunger verschlang, machte ihn schon in jungen unerfahrenen Jahren auch zum Antisemiten, freilich nicht zum Antisemiten im Sinne jener Fanatiker, die schließlich auch vor Gewalttaten und Pogromen nicht mehr zurückschreckten, nicht zum Antisemiten im Sinne jener Fanatiker, die zuletzt ein Auschwitz geschaffen und Millionen von Juden ermordet haben, sondern zum Antisemiten in jenem gemäßigten Sinne, der lediglich den jüdischen Einfluß in Staatsverwaltung und Kulturleben einengen, aber im übrigen die Freiheit und das Recht auch des jüdischen Mitbürgers unangetastet lassen wollte und niemals an eine Ausrottung des jüdischen Volkes dachte. So wenigstens hat sich der junge Schirach den Antisemitismus Hitlers in jenen Jahren vorgestellt.

Daß dies Schirachs Auffassung auch wirklich gewesen ist, dafür spricht auch die Erklärung, die er hier am Vormittag des 24. Mai 1946 abgab und in der er rückhaltlos die von Hitler begangenen Verbrechen als einen Schandfleck unserer Geschichte bezeichnete, als ein Verbrechen, das jeden Deutschen mit Scham erfüllt; jene Erklärung, in welcher er hier offen aussprach, daß Auschwitz das Ende einer jeden Rassenpolitik und eines jeden Antisemitismus sein müsse. Diese Erklärung hier im Sitzungssaal kam dem Angeklagten Schirach aus innerstem Herzen. Sie war das Ergebnis der furchtbaren Enthüllungen, die dieser Prozeß auch für ihn gebracht hat, und Schirach hat diese Erklärung hier in breitester Öffentlichkeit abgegeben, um die deutsche Jugend von einem Irrweg auf den Weg der Gerechtigkeit und Toleranz zurückzuführen.

[471] Meine Herren Richter! Ich möchte nunmehr die wichtigen Anklagepunkte, die gegen Schirach erhoben worden sind, und die wesentlichen Ergebnisse, die die Beweisaufnahme zu den einzelnen Punkten ergeben hat, Ihnen vortragen:

Dem Angeklagten Schirach wird zunächst vorgeworfen, daß er vor der Machtübernahme, also vor dem Jahre 1933, die Nationalsozialistische Partei und die ihr angeschlossene Jugendorganisation aktiv gefördert und dadurch beigetragen habe, daß die Partei zur Macht kommen konnte. Er sei, wie es im Trialbrief heißt, ein enger und unterwürfiger Anhänger Hitlers gewesen, er habe in blinder Treue zu Hitler und dessen nationalsozialistischer Gedankenwelt gestanden, und er habe als Führer des Studentenbundes die Studenten ideologisch und politisch dem Nationalsozialismus zugeführt und für ihn gewonnen.

Das alles, meine Herren Richter, bestreitet Schirach in keiner Weise. Was ihm in dieser Beziehung vorgeworfen wird, hat er getan, das bekennt er offen und dafür tritt er selbstverständlich auch heute ein. Das einzige, was er für diese, wie auch für die spätere Zeit, um so entschiedener in Abrede stellte, ist der Vorwurf, daß er an einer Verschwörung teilgenommen habe. Schirach hat selbst darauf hingewiesen, Führerprinzip und Diktatur sind nach seiner Auffassung ihrem Wesen und ihrem Begriff nach mit dem Gedanken einer Verschwörung schlechterdings unvereinbar, und eine Verschwörung erscheine ihm als logisches Unding, wenn sie viele Millionen Mitglieder umfassen soll und wenn ihre Existenz und ihre Ziele vor dem In- und Ausland offenliegen. Überdies wissen wir aus den Ergebnissen dieses Prozesses, daß Hitler, abgesehen von Bormann und Himmler, keinen Freund hatte, keinen Berater, mit dem er sich über seine Pläne und Ziele aussprach, er trieb vielmehr das Führerprinzip bis ins äußerste Extrem. Er kannte keine Beratungen und keine Aussprachen, die auf seine Willensbildung irgendeinen Einfluß gehabt hätten, sondern er faßte seine Entschlüsse lediglich aus sich heraus, ohne die Meinung seiner nächsten Umgebung auch nur anzuhören. Bei ihm gab es nur Befehl auf seiner Seite, bedingungslosen Gehorsam auf der anderen Seite. So sah, ohne daß ich zu diesem Kapitel weitere Ausführungen machen möchte, in Wahrheit diese »Verschwörung« aus, und wir alle, die wir diesen Prozeß miterlebt haben, hätten diese radikale Steigerung des Führerprinzips bis ins äußerste sicherlich niemals für möglich gehalten, wenn nicht alle Angeklagten und alle Zeugen, die hierüber Bescheid wissen, vollkommen übereinstimmend ohne eine einzige Ausnahme uns immer wieder das gleiche Bild gezeigt hätten.

Schirach bestreitet nun durchaus nicht, daß er schon in sehr jungen Jahren vollständig in den Bann Hitlers geriet, daß er sich [472] mit seiner ganzen jungen Persönlichkeit in den Dienst dieser Sache gestellt hat und daß er damals, wie es in der Anklageschrift heißt, Hitler in bedingungsloser Treue ergeben war.

Wenn dies ein Verbrechen des jungen Schirach war, ein Verbrechen, das Millionen von älteren, erfahreneren gereiften Deutschen mit ihm begangen haben, so mögen Sie als Richter ihn deshalb verurteilen, falls unsere Rechtsordnung hierfür eine rechtliche Grundlage zur Verfügung stellt. Es wäre das eine weitere Enttäuschung zu den vielen anderen dazu, die der Angeklagte Schirach seit Jahren bereits erlebt hat. Schirach weiß heute, daß er bis zum Ende einem Manne treue Gefolgschaft geleistet hat, der dies nicht verdiente, und er weiß heute, daß die Ideen, für die er sich in seinen jungen Jahren begeisterte und aufopferte, in der Praxis zu Zielen führten, an die er selbst niemals gedacht habe.

Aber auch der durch viele bittere Erfahrungen geläuterte Schirach von heute kann in jener gutgläubigen Tätigkeit seiner Jugendzeit, die er mit Millionen des deutschen Volkes für Hitler und dessen Partei entfaltete, kein kriminelles Verbrechen erblicken. Denn die Partei erschien ihm damals als durchaus rechtmäßig; Schirach hat nie einen Zweifel gehabt, daß die Partei auch auf rechtmäßigem Weg zur Regierung gelangte. Die Machtergreifung durch die Partei, die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler durch den Reichspräsidenten von Hindenburg, die Gewinnung der Mehrheit des Volkes durch die Partei in wiederholten Abstimmungen und dergleichen, das alles bestätigte dem jungen Schirach immer wieder aufs neue die Legalität der Bewegung, der er sich angeschlossen hatte. Wenn er heute dafür bestraft werden soll, daß er den nämlichen Hitler als seinen Führer anerkannte, den Millionen Deutscher und alle Staaten der Welt als rechtmäßiges Staatsoberhaupt anerkannt haben, so könnte Schirach eine solche Entscheidung niemals als gerecht empfinden und anerkennen. Trotz des harten Urteils, das er selbst hier in diesem Sitzungssaal über Hitler ausgesprochen hat und nach seiner Überzeugung aussprechen mußte, würde er sich als Opfer seiner politischen Überzeugung fühlen, wenn man ihn deshalb verurteilen würde, weil er als junger begeisterter Mensch sich der Nationalsozialistischen Partei angeschlossen hat und an ihrem Aufbau und ihrer Machtergreifung mitgearbeitet hatte. Er hat das damals nicht als ein Verbrechen erkannt, sondern von seinem Standpunkt aus als seine vaterländische Pflicht betrachtet.

Der zweite, weit wichtigere Vorwurf, den man dem Angeklagten von Schirach macht, geht dahin, daß er als Reichsjugendführer in den Jahren 1932 bis 1940, um die Anklage wörtlich zu zitieren, »die Gedankenwelt der Jugend mit der Nazi-Ideologie vergiftete und sie insbesondere für den Angriffskrieg ausbildete«. Diese [473] Behauptung hat Schirach von jeher mit aller Entschiedenheit bestritten, und diese Behauptung wird auch durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht erwiesen.

Das Gesetz über die Hitler-Jugend vom Jahre 1936 sagte über die Aufgabe Schirachs als Reichsjugendführer, ich zitiere wörtlich:

»Die Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in der Hitler-Jugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienste am Volk und zur Volksgemeinschaft« – durch ihren Führer, den Angeklagten von Schirach – »zu erziehen.«

Soweit dieses Programm. Und dieses Programm wird wörtlich wiederholt in der Ausführungsverordnung vom Jahre 1939, die erst deshalb, nämlich drei Jahre später, so spät erging, weil Schirach die Pflichtmitgliedschaft zur HJ erst zu einem Zeitpunkt einführen wollte, wo die Hitler-Jugend auf Grund freiwilligen Beitritts praktisch bereits die gesamte deutsche Jugend umfaßte und daher der Zwang zum Beitritt für die Folgezeit nur mehr auf dem Papier stand.

In dem Programm der Hitler-Jugend, wie es Schirach in seinen Reden und Schriften formuliert hat – denn ein anderes Programm der Hitler-Jugend gibt es nicht –, findet sich kein einziges Wort, das auf eine militärische Erziehung der Jugend, geschweige denn auf ihre Erziehung zu Angriffskriegen hindeuten würde. Aber auch die Praxis der Jugenderziehung läßt nach Auffassung Schirachs in keiner Weise eine militärische Erziehung der deutschen Jugend für einen derartigen Zweck erkennen. Man hat in dieser Beziehung geltend gemacht, daß die Hitler-Jugend in verschiedene »Abteilungen und Divisionen«, wie sich die Anklageschrift ausdrückt, organisiert war; dies ist richtig, wenn auch die von der Anklage angeführten Bezeichnungen nicht stimmen und mit militärischen Gliederungen nicht das geringste zu tun haben. Aber schließlich wird ja jeder Jugendverband der ganzen Welt irgendeine Gliederung in größere und kleinere Einheiten aufweisen; jede dieser Einheiten muß natürlich auch einen Namen besitzen und ebenso einen verantwortlichen Führer, und wie in anderen Ländern, so wurde auch bei der deutschen Hitler-Jugend der Führer einer Einheit in irgendeiner Weise, sei es durch Führerschnur oder durch Sterne oder durch andere Rangabzeichen kenntlich gemacht. Mit einem militärischen Charakter der Jugenderziehung hat dies natürlich nichts zu tun. Schirach weiß aus seiner eigenen genauen Kenntnis des Auslandes, daß auch die aus ländischen Jugendorganisationen in der Schweiz wie in Frankreich und in anderen Ländern eine ähnliche Einteilung und ähnliche Abzeichen besitzen, ohne daß es uns bisher eingefallen wäre, deshalb jene ausländischen Jugendorganisationen als militärische Verbände anzusprechen.

[474] Man hat nun weiterhin geltend gemacht, daß die Formationen der männlichen Jugend in Deutschland auch im Schießen ausgebildet wurden. Auch das ist richtig, beweist aber nach Auffassung Schirachs gleichfalls sehr wenig. Denn die Schießausbildung der Hitler-Jugend erfolgte grundsätzlich und ausnahmslos nur an sogenannten Kleinkalibergewehren, also an einer Art Flobertstutzen, der nirgends in der Welt als Militärwaffe betrachtet wird und der nicht einmal vom Versailler Vertrag zu den Militärwaffen gezählt wurde. Die Hitler-Jugend in Deutschland hat während der ganzen Dauer ihres Bestehens keine einzige Militärwaffe besessen, kein Infanteriegewehr und kein Maschinengewehr, kein motorisiertes Flugzeug, keine Kanone und keinen Tank. Wenn man aber von militärischer Ausbildung sprechen wollte, so müsse doch diese Ausbildung in erster Linie an Militärwaffen erfolgt sein, also den Waffen, wie der moderne Krieg sie benutzt. Es hat zwar, wie im Kreuzverhör des Angeklagten Schirach festgestellt wurde, der für die Schießausbildung zuständige Referent der Reichs jugendführung, ein gewisser Dr. Stellrecht, gerade diesem Zweig der Jugenderziehung eine gewisse höhere Bedeutung zu geben versucht, um eben sein eigenes Amt als besonders wichtig erscheinen zu lassen; Schirach hat aber unwidersprochen hier geltend machen können, daß er gerade hierwegen in Meinungsverschiedenheiten zu diesem seinem Referenten geriet und schließlich sich deshalb von diesem Dr. Stellrecht trennte, weil er – Schirach – jede Entwicklung ablehnte, die vielleicht auf eine militärische Ausbildung der Jugend hinausgelaufen wäre. Aber selbst dieser Dr. Stellrecht, der von der Anklagevertretung als Zeuge gegen Schirach angeführt wurde, hat trotzdem seinerseits anerkannt, daß »kein einziger Junge in Deutschland auf Kriegswaffen trainiert wurde«, es sei »keinem Jungen eine Militärwaffe gereicht worden«. So wörtlich die Aussage Stellrechts.

Von Bedeutung für die Beurteilung all dieser Fragen ist weiterhin die Tatsache, daß Schirach die Erziehung der Jugend durch aktive Offiziere oder durch frühere Offiziere grundsätzlich ablehnte, weil er diese Personen für durchaus ungeeignet hielt, die Jugend in dem Sinne zu erziehen, der ihm als das Ziel seines Wirkens vorschwebte. Außerdem waren weder Schirach noch seine engeren Mitarbeiter vor dem Krieg Offiziere, und das gleiche gilt auch für die erdrückende Mehrzahl der ihm unterstellten höheren oder niederen HJ-Führer.

Alle diese Tatsachen stehen fest durch das Zeugnis des Angeklagten Schirach selbst und durch die Bekundungen der vernommenen Zeugen Lauterbacher, Gustav Höpken und Maria Höpken. Diese Zeugen waren jahrelang die nächsten Mitarbeiter Schirachs, sie kennen genau seine Ansichten und Prinzipien und sie haben übereinstimmend bestätigt, daß von einer militärischen oder [475] auch nur vormilitärischen Erziehung der Hitler-Jugend nicht gesprochen werden konnte.

Ich darf hier noch eine Zwischenbemerkung einschieben, meine Herren Richter. Ich habe eben als Zeugen den Namen Lauterbacher genannt. Die Staatsanwaltschaft hat nun im Kreuzverhör den Versuch gemacht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Lauterbacher dadurch zu erschüttern, daß sie ihn bei seiner Vernehmung am 27. April 1946 auf dem Zeugenstand fragte, wie viele Leute Lauterbacher öffentlich habe aufhängen lassen und ferner, daß sie ihm vorhielt, er solle angeordnet haben, daß 400 oder 500 Gefangene des Zuchthauses Hameln vergiftet oder erschossen werden sollten. In diesem Zusammenhang hatte dann der amerikanische Anklagevertreter sieben eidesstattliche Versicherungen unter dem Dokument US-874 angeboten. Darunter die eines gewissen Josef Krämer, der tatsächlich in seinem Affidavit die Behauptung aufgestellt hat, daß der für Schirach aufgetretene Zeuge Lauterbacher in seiner Eigenschaft als Gauleiter von Hannover ihm den Befehl hinsichtlich der Ermordung der Gefangenen gegeben hatte.

Ich habe nun bereits in der Sitzung vom 27. Mai 1946 gegen die Verwertung dieser eidesstattlichen Versicherung Krämers protestiert und Ihnen, meine Herren Richter, einen Zeitungsbericht vorgezeigt, wonach dieser Zeuge Krämer am 2. Mai 1946 vom Gericht der 5. britischen Division zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden ist. Ich habe nun vor einigen Tagen einen Bericht der »Rhein-Neckar-Zeitung« vom 6. Juli 1946 als Beweismittel vorgelegt, der berichtet, daß der Zeuge Hermann Lauterbacher in der Zwischenzeit vom Obersten Britischen Militärgericht in Hannover freigesprochen worden ist.

Daraus ergibt sich, daß die Verdächtigung, die seinerzeit die Staatsanwaltschaft gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Lauterbacher ausgesprochen hatte, und bei der sie sich auf eine eidesstattliche Versicherung dieses Krämer gestützt hatte, nicht begründet war.

Ich darf nun bei meinem Exposé weiterfahren auf Seite 8:

Man hat zum Gegenbeweis hinsichtlich der Frage der vormilitärischen Erziehung der HJ wiederholt auch geltend gemacht, daß die Hitler-Jugend eine Uniform getragen habe. Das ist richtig, kann aber nichts beweisen, denn auch die Jugendorganisationen anderer Länder pflegen eine gemeinsame Tracht, irgendeine Art von Uniform zu tragen, ohne daß man sie deshalb als militärische oder halbmilitärische Verbände bezeichnen würde, und Schirach, wie verschiedene seiner Mitarbeiter, haben mir berichtet, daß in manchen anderen Ländern, die sicherlich nicht an Kriegführung und noch weniger an Angriffskriege denken, die männliche Jugend [476] sogar in der Benützung von ausgesprochenen Militärwaffen ausgebildet wird und jährlich Wettbewerbe im Schießen mit Militärgewehren veranstaltet.

Warum hat nun Schirach auch für die Hitler-Jugend, und zwar nicht bloß für die männliche, sondern auch für die weibliche Jugend eine Uniform eingeführt? Die Antwort hierauf haben wir von verschiedenen Zeugen gehört.

Schirach sah – ich darf hier wörtlich zitieren – in der Uniform der Jungens und in der einheitlichen Tracht der Mädels das »Kleid des Sozialismus«, das »Kleid der Kameradschaft«. Das Kind des reichen Industriellen – hat schon seinerzeit Schirach geschrieben – sollte das gleiche Gewand tragen, wie das des Bergmannes, der Sohn des Millionärs das nämliche Kleid, wie der Sohn eines Arbeitslosen. Die Uniform der HJ sollte, wie Schirach schon 1934 in seinem Buch »Die Hitler-Jugend« ausführte, der Ausdruck einer Haltung sein, die nicht nach Klasse und Besitz fragt, sondern nur nach Einsatz und Leistung. Die Uniform der Hitler-Jugend war für Schirach, wie es in seinem gleichen Buch weiter heißt, »nicht das Zeichen irgendeines Militarismus, sondern das Wahrzeichen der Idee der Hitler-Jugend, nämlich der Idee der klassenlosen Gemeinschaft«. Im Sinne des Wahlspruches, den Schirach 1933 der Jugend gab: »Durch Sozialismus zur Nation«. Diesem Grundsatz, der sich aus den angeführten Zitaten ergibt, ist Schirach, solange er ein Jugendführer war, immer treu geblieben. So schrieb er in der offiziellen Zeitschrift der Hitler-Jugend 1937, ich zitiere wörtlich:

»Die Uniform ist nicht der Ausdruck einer kriegerischen Gesinnung, sondern das Kleid der Kameradschaft, sie löscht den Standesunterschied aus und macht den kleinsten Arbeiterjungen heute wieder gesellschaftsfähig; in unserem neuen Deutschland soll die junge Generation zu einer untrennbaren Gemeinschaft zusammengeschlossen werden.«

(Beweisstück Schirach 7.)

Diese Kameradschaft und dieser Sozialismus schwebte Schirach vor, als er 1934 in seinem Buch »Die Hitler-Jugend« darlegte, wie er sich diesen Sozialismus dachte; ich zitiere auch hier wieder wörtlich:

»Sozialismus heißt nicht, dem Einen die Früchte seiner Arbeit nehmen, um allen etwas von der Arbeit des Einen zu geben. Jeder soll arbeiten, aber auch jeder soll die Früchte seiner Arbeit ernten. Es soll auch nicht Einer reich werden, während dann Tausende für ihn Not leiden müssen. Wer seine Arbeiter ausbeutet und die Gemeinschaft [477] ausplündert, um seine Kassen zu füllen, ist ein Feind des deutschen Volkes.«

(Beweisstück Schirach 55.)

Hier endet das Zitat, das die damalige Einstellung Schirachs erkennen läßt.

Schirach hat in seinen zahlreichen Schriften, Aufsätzen und Reden, die im Dokumentenbuch gesammelt und dem Gericht vorgelegt sind, immer darauf hingewiesen, daß er, wie er sich ausdrückt, keinen »pseudomilitärischen Drill« wünsche, der nur die Freude der Jugend an ihrer Bewegung verkümmern würde. Die Ausbildung der Jungens im Kleinkaliberschießen ging vielmehr Hand in Hand mit der Ausbildung in allen sportlichen Disziplinen und entsprach der Neigung der männlichen Jugend, die sicher in allen Staaten dem Schießsport ein besonderes Interesse entgegenzubringen pflegte; sie trat aber an Umfang und Bedeutung sehr stark zurück hinter den größeren Zielen, die Schirach in der Hitler-Jugend verfolgte und über die uns nicht nur Schirach, sondern auch die anderen vernommenen Zeugen ebenso klare Auskunft geben wie die Schriften und Reden, die von Schirach stammen. Diese Ziele der HJ-Erziehung sollen hier kurz dargelegt werden, wie sie durch die Beweisaufnahme erwiesen worden sind. Wegen dieser anderen Ziele der HJ-Erziehung ist natürlich Schirach hier nicht angeklagt, aber man muß sie trotzdem beachten und berücksichtigen, wenn man sich einen Gesamteindruck von seiner Persönlichkeit, Tätigkeit und von seinen Plänen machen will.

Neben der bereits erwähnten Erziehung der Jugend zur Kameradschaft, zum Sozialismus im Sinne der Überwindung des Klassenunterschiedes, hatte Schirach, wie er hier selbst vorgetragen hat, hauptsächlich vier Ziele im Auge: Einmal die sportliche Ausbildung der Jugend in den verschiedenen Sportarten und in Verbindung damit die Pflege der Gesundheit der Jugend; dieser Zweig der Jugenderziehung nahm einen sehr großen Teil der HJ-Ausbildung für sich in Anspruch, und wenn die deutsche Jugend in den Olympischen Spielen des Jahres 1936 so unerwartet große Erfolge erzielte, so war das zu einem gewissen Teil der Tätigkeit der Hitler-Jugend-Führung im Zusammenwirken mit dem deutschen Reichssportführer von Tschammer und Osten zu verdanken.

Ein weiteres Ziel war die berufliche Weiterbildung und Förderung der erwerbstätigen Jugend und die Besserstellung der Jugendlichen, namentlich der erwerbstätigen, im Jugendrecht, insbesondere durch das Verbot der Nachtarbeit, durch Erhöhung der Freizeit, durch Gewährung eines bezahlten Urlaubs, durch Verbot der Kinderarbeit, durch Erhöhung des Schutzalters für Jugendliche et cetera; die berufliche Weiterbildung wurde durch Schirach so stark gefördert, daß schließlich über eine Million Jungens und [478] Mädels alljährlich zum sogenannten Berufswettkampf antraten und von Jahr zu Jahr die Durchschnittsleistungen im Beruf sehr erheblich steigern konnten.

Ein drittes Hauptziel der Jugenderziehung war die Förderung der Liebe zur Natur, fern vom Sumpf der Großstadt, auf Wanderfahrten und in Jugendherbergen. Tausende von Jugendheimen und Jugendherbergen wurden im Laufe jener Jahre durch die Initiative Schirachs, und zwar aus eigenen Mitteln der Hitler-Jugend erbaut, um die Jugend aus der Großstadt mit ihren Versuchungen und Lastern wieder herauszubringen und dem Landleben zurückzugeben, um ihr die Schönheiten der Heimat zu zeigen und auch dem ärmsten Kind einen Ferienaufenthalt zu ermöglichen.

Die stärkste Fürsorge aber widmete Schirach seinem vierten Ziel der Jugenderziehung: Nämlich der Verständigung mit der Jugend anderer Völker, und gerade diese Tätigkeit ist ein besonders geeigneter Prüfstein für die Frage, ob man dem Angeklagten von Schirach vorwerfen kann, er habe sich an Plänen zur Führung von Angriffskriegen beteiligt und er habe Verbrechen gegen den Frieden begangen. Schirach hat uns hier auf dem Zeugenstand berichtet, daß immer wieder, Sommer wie Winter jeden Jahres, ausländische Jugendgruppen bei der deutschen Jugend, auf seine Einladung hin, zu Gast waren, und aus den Urkunden des Dokumentenbuches von Schirach ergibt sich, daß zum Beispiel bereits im Jahre 1936 nicht weniger als rund 200000 Übernachtungen ausländischer Jugendlicher in deutschen Jugendherbergen stattfanden; Jahr für Jahr gingen umgekehrt deutsche Jugendabordnungen ins Ausland, besonders nach England und Frankreich, damit sich die Jugend gegenseitig kennen und achten lerne. Gerade diese Bemühungen Schirachs, die mit einer Absicht der Vorbereitung von Angriffskriegen vollkommen unvereinbar wären, wurden auch im Ausland in der Vorkriegszeit rückhaltlos immer wieder anerkannt: In einer dieser Verständigungsarbeit ausschließlich gewidmeten Sondernummer der HJ-Zeitschrift: »Wille und Macht« vom Jahre 1937, die auch in französischer Sprache erschien und die auch in Frankreich sehr viel vertrieben worden ist, und die ich hier nur als Beispiel anführe, hat der französische Ministerpräsident Chautemps – Unterlagen habe ich im Dokumentenbuch vorgelegt erhalten – seine Bereitschaft erklärt, als Chef der Französischen Regierung die weitere Entwicklung dieser friedlichen Zusammenkünfte zu fördern.

»Ich wünschte« – so schrieb Chautemps – »die jungen Leute beider Nationen lebten alljährlich zu Tausenden Seite an Seite und lernten einander auf diese Weise kennen, verstehen und schätzen.« – Er fährt dann fort: – »Unsere beiden Völker wissen, daß eine Verständigung zwischen ihnen [479] einer der wertvollsten Faktoren für den Weltfrieden sein würde; deshalb ist es Pflicht all derer von beiden Seiten der Grenzen, die einen klaren Blick und menschliches Empfinden haben, an der Verständigung und Annäherung der beiden Völker zu arbeiten. Niemand aber könnte das aufrichtiger und eifriger tun, als die Führer unserer prächtigen Jugend, der französischen und der deutschen. Wenn sie« – diese Jugendführer von beiden Seiten – »es verständen, diese Jugend zur Einigung zu bringen, so hielten sie damit die Zukunft Europas und der menschlichen Kultur in Händen.« (Beweisstück Schirach 110.)

Im ähnlichen Sinne schrieb damals der Bürgermeister von Versailles an Schirach. Er hat damals seinen Aufruf in der Monatszeitschrift der deutschen Hitler-Jugend mit den Worten geschlossen, ich zitiere hier wieder wörtlich:

»Die Erziehung der Jugend in diesem Sinne ist eine der wichtigsten Aufgaben der Politiker unserer beiden Länder.« (Beweisstück Schirach 111.)

Nicht minder herzlich anerkannte der Französische Botschafter François-Poncet in der gleichen Zeitschrift unter der Überschrift: »Jugend als Brücke« die Bestrebungen Schirachs und schließt seinen längeren Artikel mit den Worten, ich zitiere wörtlich:

»Französisches Mitwirken bereichert den deutschen Boden. Deutscher Einfluß befruchtet den französischen Geist... Möge sich dieser Austausch weiter entwickeln. Mögen auch die Generationen, die einmal Nutzen daraus ziehen werden, dazu beitragen, die beiden Hälften des Reiches Karls des Großen sich näher zu bringen und zwischen ihnen jene Beziehungen der gegenseitigen Achtung, der Eintracht und der guten Kameradschaft zu schaffen, nach denen die beiden Völker sich zutiefst sehnen, weil ihr Instinkt ihnen sagt, daß das Heil der europäischen Kultur davon abhängt, und weil sie sehr genau wissen, wenn sie einmal in sich gehen, daß sie... ›viel mehr Gründe haben, sich zu achten und sich zu bewundern, als sich zu hassen‹.« (Beweisstück Schirach 112.)

Soweit dieses Zitat. Und Schirach selbst antwortete im nächsten Heft seiner Monatszeitschrift, in einem Heft, das auch in französisch erschien, mit einem begeisterten Artikel unter der Überschrift: »Gruß an Frankreich«. Er schreibt darin zum Beispiel, ich zitiere wörtlich:

»Die Annäherung unserer beiden Völker ist eine europäische Aufgabe von so zwingender Notwen digkeit, daß die Jugend keine Zeit zu verlieren hat, um an ihrer Lösung zu arbeiten.«

[480] Schirach fährt dann weiter:

»Die Jugend ist der beste Botschafter der Welt, sie ist unbefangen, freimütig, und ohne den ewigen Argwohn, von dem die Diplomaten oft nicht zu heilen sind, weil er gewissermaßen ihre Berufskrankheit ist. Allerdings« – fügt Schirach hinzu – »darf hinter dem Austausch der Jugend keine propagandistische Absicht stehen.« -Und erschließt dann:- »Ich sehe es nun als meine Aufgabe an, zwischen der deutschen und der französischen Jugend ein Gespräch zustande zu bringen, das auf deutscher Seite nicht in schönen Äußerungen von mir bestehen soll, sondern in vielen persönlichen Unterhaltungen tausender junger Deutscher mit ebensovielen Franzosen... daß man an die Jugend glauben müsse, weil sie vor allem eine wirkliche Verständigung durchführen könne.«

Und zum Schluß erinnert Schirach nochmals daran, daß sämtliche höhere Jugendführer der deutschen Hitler-Jugend kurz vorher im Namen der jungen Generation Deutschlands dem Unbekannten Soldaten Frankreichs durch eine Kranzniederlegung unter dem Arc de Triomphe ihre Ehrfurcht bezeugten, und er schließt mit den Worten – ich zitiere wörtlich:

»Die Toten des großen Krieges starben in der Erfüllung ihrer patriotischen Pflicht und in edler Hingabe an die Idee der Freiheit. Aber Deutsche wie Franzosen waren immer von der Achtung vor dem tapferen Gegner erfüllt. Wenn sich die Toten achteten, sollten die Lebenden versuchen sich die Hand zu reichen. Wenn die... heimgekehrten Frontkämpfer der beiden Nationen sogar Kameraden werden konnten, warum sollten nicht die Söhne und Enkel Freunde werden?« (Beweisstück Schirach 113.)

Das, meine Herren Richter, sind die Worte des nämlichen Baldur von Schirach, den die Anklage zu einem bewußten Teilnehmer einer hitlerischen Kriegsverschwörung stempeln will. Aus diesem unermüdlichen Propheten der Völkerverständigung und des Friedens will die Anklage einen Kriegsverbrecher machen, der die Jugend militarisiert und für Angriffskriege körperlich und psychisch vorbereitet und gegen den Frieden gearbeitet haben soll. Den Beweis hierfür hat die Anklage bisher nicht erbringen können.

Schirach hat verschiedene richtunggebende Bücher für die Jugend geschrieben, die im Trialbrief gegen ihn verwertet wurden, er hat zahlreiche Aufsätze über die verschiedensten Probleme der Jugenderziehung veröffentlicht; seine ungezählten Reden, die er an die Jugend richtete, sind veröffentlicht worden, seine Befehle und Instruktionen die er der Jugend gab, liegen gesammelt Ihnen und der Staatsanwaltschaft vor; es muß aber festgestellt werden, daß [481] unter all diesen seinen Kundgebungen aus der ganzen Zeit seiner Tätigkeit als Reichsjugendführer sich nicht eine einzige befindet, worin er zum Kriege gehetzt oder worin er Angriffe auf andere Länder gepredigt hätte. Die Anklagevertretung hat zwar hier behauptet, Schirach habe in seinem Buch »Die Hitler-Jugend« – das ich schon wiederholt erwähnt habe – von »Lebensraum« gesprochen, also damit ein Schlagwort der hitlerischen Aggressionspolitik sich zu eigen gemacht; diese Behauptung ist unrichtig; das ganze Buch »Die Hitler-Jugend« und auch alle übrigen Reden und Schriften Schirachs enthalten das Wort »Lebensraum« überhaupt nicht. Wohl hat Schirach in seinem erwähnten Buch »Die Hitler-Jugend«, das 1936 erschien, an zwei Stellen von »Ostraum« gesprochen, aber dieses Wort bezog er ganz offensichtlich nicht etwa auf polnische oder sowjetrussische Gebiete, sondern nur auf die östlichen Provinzen des früheren Deutschen Reiches, also auf Gebiete, die früher zu Deutschland gehörten, die aber bekanntlich nur sehr dünn besiedelt waren, und die zur Ansiedlung überschüssiger deutscher Volksteile sich gut eigneten.

Nirgends hat Schirach, wie ich abschließend zu diesem Kapitel bemerken darf, während der ganzen Zeit bis zum Beginn des zweiten Weltkrieges den Gedanken ausgeführt, als ob er wünschen würde, daß Deutschland fremde Gebiete erobern solle, niemals hat er die häßlichen Schlagworte von der »Herrenrasse« der Deutschen oder vom »Untermenschentum« anderer Völker gesprochen, er hat im Gegenteil sich stets für die Aufrechterhaltung des Friedens mit den Nachbarvölkern ausgesprochen, und er ist immer für die friedliche Lösung auftretender Konflikte und der unvermeidlichen Interessengegensätze eingetreten. Wenn Hitler, meine Herren Richter, nur einen Bruchteil der Friedensliebe besessen hätte, die sein Jugendführer immer und immer wieder predigte, dann wäre uns Deutschen und der ganzen Welt dieser Krieg vielleicht erspart geblieben.

VORSITZENDER: Wir vertagen uns nunmehr.


[Das Gericht vertagt sich bis

18. Juli 1946, 10.00 Uhr.]


1 Siehe Raeder-Exhibit Nummer 53 und 54.


2 Siehe dazu auch Zeugenaussage Raeder, Sitzungsprotokoll vom 17. Mai 1946, Band XIV, Seite 96, und Schulte-Mönting, Sitzungsprotokoll vom 22. Mai 1946, Band XIV, Seite 354.


3 Siehe Aussage Schulte-Mönting, Sitzungsprotokoll vom 22. Mai 1946, Band XIV, Seite 154, und Rae der-Exhibit Nummer 63


4 Siehe Sitzungsprotokoll vom 7. Dezember 1945, Band III, Seite 355, und vom 4. Dezember 1945, Band III, Seite 160.


5 Siehe Sitzungsprotokoll vom 17. Mai 1946, Band XIV, Seite 97, und vom 22. Mai 1946, Band XIV, Seite 353.


6 Stehe Sitzungsprotokoll vom 4. Dezember 1945, Band III, Seite 150.


7 Siehe Gutachten Mosler, Beweisstück Raeder 66, sowie die dort erwähnte Bezugnahme auf Wheaton, Verdross, Kunz, Fauchille und Oppenheim-Lauterpacht.


8 Gutachten Mosler, Beweisstück Raeder 66.


9 Siehe Aussage Schulte-Mönting, Sitzungsprotokoll vom 22. Mai 1946, Band XIV, Seite 342 ff., und vom 17. Mai 1946, Band XIV, Seite 98 f.


10 Siehe auch Raeder-Exhibit Nummer 86, Kriegstagebuch vom 6. April 1940, wonach 90 Prozent norwegische Tanker seit November 1939 an England zur Verfügung gestellt waren.


11 Siehe C-64, GB-86 vom 12. Dezember 1939, wo darauf hingewiesen wird, daß die Gefahr der Besetzung Norwegens durch England sehr drohend ist, und daß Norwegen nicht in die Hände Englands fallen darf, da dies kriegsentscheidend sein könne.


12 Siehe Aussage Schulte-Mönting vom 22. Mai 1946, Band XIV, Seite 316.


13 Siehe Dokumente D-843, GB-466; D-844, GB-467; D-845, GB-486.


14 Raeder-Exhibit Nummer 79.


15 Siehe auch Raeder-Exhibit Nummer 80, Verhandlungsbericht der Skandinavienkommission des Interalliierten Militärischen Studienausschusses vom 11. März 1940, ein streng geheimer Bericht, der die »Landung in Narvik« betrifft.


16 Siehe C-151, GB-91 und C-115, GB-90.


17 Siehe Schreiber-Affidavit, Raeder-Exhibit Nummer 107. Boehm-Affidavit, Raeder-Exhibit Nummer 129, Aussage Raeder am 17. Mai 1946, Band XIV, Seite 114 ff.


18 Aussage Schulte-Mönting am 22. Mai 1946, Band XIV, Seite 346. Aussage Raeder am 17. Mai 1946, Band XIV, Seite 116.


19 Siehe Aussage Admiral Wagner am 13. Mai 1946, Band XIII. Seite 525.


20 Siehe Aussage Admiral Schulte-Mönting am 22. Mai 1946, Band XIV, Seite 351.


21 Siehe Dokument D-864, GB-457 bezüglich Evans, Dokument UK-57, GB-164, Blatt 4 im Original unter Ziffer 2 bezüglich Evans, wo in der englischen Übersetzung die Worte »in Zivil« versehentlich fehlten, und UK-57. Blatt 5 im Original unter Ziffer 4 bezüglich des Falles Bordeaux, wo sich ebenfalls der ausdrückliche Hinweis auf die Zivilkleider befindet, und siehe ferner mein Rückkreuzverhör bezüglich Admiral Wagner am 14. Mai 1946, Band XIII. Seite 570f., sowie mein Rückkreuzverhör mit Admiral Schulte-Mönting am 22. Mai 1946, Band XIV, Seile 386 ff.


22 Siehe auch Artikel 45 der Reichsverfassung.


23 Siehe Raeder-Exhibit Nummer 33 und 34.


24 Siehe Ribbentrop-Exhibit Nummer 221. Siehe Raeder-Exhibit Nummer 41, ferner Sitzungsprotokolle vom 1. Mai 1946. Band XII, Seite 348 f. und vom 16. Mai 1946, Band XIV, Seite 73.


25 Sitzungsprotokoll vom 1. Mai 1946, Band XII, Seite 348, und vom 16. Mai 1946. Band XIV, Seite 72.


26 Sitzungsprotokoll in Band VII, Seite 124.


27 Alfred-Kröner-Verlag, Seite 101 und 102.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 18.
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