Nachmittagssitzung.

DR. OTTO NELTE, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN KEITEL: Der Angeklagte hat erklärt, daß er den objektiven, also tatsächlichen Sachverhalt der allgemeinen Anklage – also nicht jeden Einzelfall – unter Berücksichtigung des diesen Prozeß beherrschenden Verfahrensrechts als bewiesen hinnimmt. Es wäre also sinnlos, trotz der Möglichkeit, mehrere Urkunden oder auch einzelne Tatsachen zu widerlegen, den Versuch zu unternehmen, die Anklage in ihrer Gesamtheit erschüttern zu wollen. Ich werde mich daher hauptsächlich auf die Fragen des subjektiven Tatbestandes und auf die Verschwörung beschränken und nur die Einzeltatbestände behandeln, die es wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Beteiligung des Angeklagten Keitel persönlich erfordern.

Das Mißverhältnis zwischen dem Geschehenen und dem Schicksal des Angeklagten ist so kraß, daß der Angeklagte Keitel, wenn er es nicht schon aus Gewissenszwang tun würde, es aus der Überlegung wünschen müßte, daß ihn eine solche Einstellung dem Verdacht aussetzen würde, er wolle hier um sein Leben kämpfen. Der Angeklagte hat aber schon durch seine Beweisführung klargemacht, daß er nicht um seinen Kopf, sondern um sein Gesicht kämpft.

Der Angeklagte gehört zu den Männern, die durch den Tod Adolf Hitlers in das Rampenlicht der Öffentlichkeit getreten sind. Seit 1938 war er in seiner unmittelbaren Umgebung und sein fast ständiger Begleiter. Er ist sich klar, was dies in diesem Prozeß bedeutet. Es ist von der Anklagebehörde häufig behauptet worden, daß die Angeklagten durch den Hinweis auf Tote ihre eigene Verantwortung auf diese ablasten wollten. Wenn der Zweck dieses Prozesses sein soll, ein möglichst wahrheitsgetreues Bild des Geschehens und der Zusammenhänge zu gewinnen, so ist es nicht fair, die Nennung derjenigen Toten, die – auch der Anklagebehörde bekannt – die Hauptschuldigen sind, von vorneherein zu diskreditieren. Dies gilt in ganz besonderem Maße auch von dem Angeklagten Keitel, dessen Stellung, Einfluß und Handeln ohne die Beleuchtung der Person Adolf Hitlers und seines Verhältnisses zu Keitel unmöglich richtig beurteilt werden kann.

Wie schon aus der Anklagerede Justice Jacksons erkennbar ist, handelt es sich hier um eine Anklage gegen das nationalsozialistische System. Die Anklage ist in Wahrheit eine in 21 Einzelanklagen aufgespaltene Globalanklage gegen dieses System. Die einzelnen Angeklagten sind gewissermaßen nur die symbolischen Gestalten der Machtbereiche des Staates, den dieses System beherrschte: Partei, Regierung, Wehrmacht. Wenn ich Justice Jackson richtig verstehe, geht er noch weiter. Er sagt:

[666] »Über allen persönlichen stehen namenlose und unpersönliche Kräfte, deren Widerstreit viel von der Geschichte der Menschheit ausmacht... Welches sind die wirklichen Kräfte, die hier vor Ihnen im Kampfe stehen?«

Damit ist ein Problem aufgeworfen worden, das, meine Herren Richter, in diesem Prozeß nicht unerwähnt bleiben kann, ein Problem, auf das auch Herr de Menthon hingewiesen hat: Die Bedeutung und der Einfluß schicksalsmäßig wirkender Kräfte. Schicksal und Schuld sind nicht zwei Pole, deren Wirkungsbereiche sich gegenseitig ausschließen; es sind Wirkungskreise, die sich überschneiden, so daß es Lebens- und Wirkungsbezirke gibt, in denen die beiden die Welt bewegenden Kräfte wirksam sind. Es kann hier nur mit kurzen Worten angedeutet werden, welche Kräfte objektiv schicksalsmäßig wirken, das heißt, welche bei den einzelnen Angeklagten als nicht bewußt willensmäßig anzusehen sind: Die Volkszugehörigkeit, historische Gegebenheiten, traditionell verwurzelte Anschauungen und das Milieu des Lebens. Ich werde deshalb auf diese Grundlagen, soweit es für den Angeklagten Keitel als Mensch und Typ einer der unter Anklage stehenden Gruppen in Frage kommt, eingehen müssen, weil Ihnen nur dadurch die Möglichkeit gegeben ist, ein richtiges Bild des Anteils zu gewinnen, den der Angeklagte Keitel an dem Geschehenen hat.

Ich möchte auch erklären, daß alles, was ich vortragen werde, in vollem Einverständnis mit dem Angeklagten Keitel geschieht und, soweit Gesichtspunkte und Tatsachen vorgetragen werden, die den Angeklagten Keitel entlasten könnten, dies als Beitrag zur Klarstellung des Geschehens und zur Beantwortung der Frage aufgefaßt werden soll, wie es dahin kommen konnte. Er will nicht, daß seine Stellung und die Rolle, die er in diesem Drama gespielt hat, verkleinert wird, er möchte aber auch eine Verzerrung seines Charakterbildes verhüten. Der Angeklagte hat schon auf dem Zeugenstand erklärt, er sei dankbar dafür, daß er durch diesen Prozeß Gelegenheit habe, vor der Weltöffentlichkeit und dem deutschen Volke Rechenschaft über das abzulegen, was er getan hat und warum er es getan hat. Er will mithelfen, die geschichtliche Wahrheit des Geschehens sicherzustellen.

Ich halte mich für verpflichtet, diese Einstellung des Angeklagten Keitel bekanntzugeben, weil eine solche und eine so begründete Einstellung mir die Führung der Verteidigung erheblich erleichtert hat. Es war und es ist dem Angeklagten Keitel klar:

Wenn man sich die entsetzlichen Folgen und die Ungeheuerlichkeiten vor Augen hält, die – ohne hier die Schuldfrage zu stellen – unzweifelhaft von deutschen Menschen begangen sind und unbestreitbar auf Befehle und Anordnungen zurückzuführen sind, mit denen Keitel in irgendeiner Form in Berührung gekommen ist, [667] dann fühlt man sich schuldig, ohne darüber nachzudenken, ob es sich um eine Schuld im Rechtssinne oder um das tragische Gefühl handelt, schicksalsmäßig mit den Ursachen und dadurch auch mit den Folgen verbunden zu sein.

Die Anklagebehörde hat behauptet, »daß sich die Angeklagten alle zu irgendeiner Zeit gemeinsam mit der Nazi-Partei zu einem Plan zusammengetan hätten, von dem sie wohl wußten, daß er nur durch den Ausbruch des Krieges in Europa verwirklicht werden konnte«.

Bezüglich des Angeklagten Keitel wird gesagt, daß er ab 1933 aktiv an dieser Verschwörung teilnahm.

Die Anklagebehörde hat zum Nachweis ihrer These vorgetragen:

  • a) daß das nationalsozialistische Programm an sich, das heißt nach Wortlaut und Sinn, nur mit Gewaltanwendung realisierbar war;

  • b) daß der Angeklagte Keitel dies erkannt hat oder hätte erkennen müssen;

  • c) daß er in dieser Kenntnis gemeinsam mit anderen, insbesondere mit den Mitangeklagten, Angriffskriege geplant und vorbereitet hat.

Hierzu möchte ich zunächst die Aufmerksamkeit des Tribunals auf den grundlegenden Teil der Anklagerede Justice Jacksons lenken, in dem er das Programm der Partei behandelt. Er führt dort eine Reihe von Programmpunkten auf, von denen er sagt:

»Natürlich waren dies alles Ziele, die rechtlich unantastbar waren.«

An einer anderen Stelle sagt er:

»Ich kritisiere diese Politik nicht, ich wünschte, sie wäre allgemein anerkannt. Diese anerkennende Kritik unterliegt naturgemäß der einen Einschränkung: Solange diese Ziele ohne einen Angriffskrieg erreicht werden sollten.«

Danach nimmt die Anklagebehörde selbst nicht an, daß Wortlaut und Sinn des Parteiprogramms dem normalen Menschen erkennbar werden ließ, daß diese parteipolitischen Ziele nur mit Gewaltanwendung verwirklicht werden konnten. Ich möchte nicht wiederholen, was hierzu in der Beweisaufnahme von den einzelnen Angeklagten gesagt worden ist; besonders überzeugend erschien mir das, was Dr. Schacht hierzu bekundet hat. Er schließt seine kritische Beurteilung der wesentlichen Punkte des Parteiprogramms mit den Worten:

»Das ist im wesentlichen der Inhalt des nationalsozialistischen Parteiprogramms, und ich kann nicht finden, daß darin etwas Verbrecherisches liegt.«

Ich führe gerade diese Aussage an, weil sie zeigt, wie dieses Programm und seine erkennbare Zielsetzung auf einen Menschen [668] gewirkt hat, den man als klug, realistisch denkend, frei von gefühlsmäßigen Regungen in der Politik, von wirtschaftlichem Weitblick und Urteilsvermögen bezeichnen kann.

Wenn diese Persönlichkeit nicht erkannte, daß die Parteiziele mit Gewaltanwendung verwirklicht werden sollten – wie sollte der Soldat Keitel zu einer solchen Erkenntnis kommen?

Keitel war aktiver Offizier. Als solcher konnte er nicht Mitglied der Partei sein. Den Offizieren war jede politische und parteipolitische Betätigung untersagt. Die Wehrmachtführung war darauf bedacht, den Einfluß der Parteipolitik von der Wehrmacht fernzuhalten. Das galt sowohl für die Zeit vor 1933 als auch danach. Hitler selbst bestätigte diesen Grundsatz in der klaren Erkenntnis, daß die Zeit noch nicht reif war, um das Offizierkorps, geschweige denn die Generalität, zu politisieren. Diese höheren Offiziere waren nach Tradition und Berufsauffassung »national eingestellt«, wie man zu sagen pflegte, und begrüßten die von Hitler in den Vordergrund gestellten nationalen Programmpunkte, waren erfreut über die Mitwirkung der Wehrmacht und stellten sich ohne Bedenken an die Seite der von Hitler geführten Regierung, als diese den Kampf gegen den Versailler Vertrag, insbesondere gegen die militärisch-politischen Klauseln proklamierte.

Eine über diese Ziele hinausgehende Übereinstimmung oder gar Gemeinschaft politischer Zielsetzung bestand nicht. Die Generale, darunter auch Keitel, dachten nie anders wie Millionen Deutscher, die nicht Parteimitglieder oder Gegner waren, aber die nationalen Ziele als selbstverständlich betrachteten.

Nun ist nicht zu verkennen, daß es etwas anderes ist, ob Millionen einflußloser Deutscher den Teil des Programms unterstützten, der sich auf die nationalen Ziele bezog, oder die hohe Generalität, die die Wehrmacht führte. Es kann auch nicht übersehen werden, daß die Verwirklichung dieser nationalen Ziele die Gefahr eines Krieges in sich trug. Die Dinge scheinen mir aber so zu liegen, daß die Generale diese Kriegsgefahr nicht darin erblickten, daß Hitler diese nationalen Ziele durch einen Angriffskrieg hätte verwirklichen wollen, sondern vielmehr darin, daß die Geltendmachung dieser Ziele Sanktionen der früheren Feindmächte auslösen würde. Der Gedanke an eine aggressive, kriegerische Verwirklichung lag den Generalen aus den absolut zwingenden Gründen der militärischen Ohnmacht fern. Ich werde dieses Problem, das mit der Wiederaufrüstung eng zusammenhängt, später näher behandeln. Hier ist nur wesentlich, daß die Kreise, zu denen der Angeklagte Keitel gehörte – ich füge hinzu, zwischen 1933 und 1938 –

  • 1. mit dem Parteiprogramm keine Berührung hatten,

  • 2. zu Parteikreisen in keiner Beziehung standen,

  • [669] 3. mit einem Teil des Parteiprogramms sympathisierten, weil es ihrer nationalen Einstellung entsprach,

  • 4. an eine Verwirklichung dieser nationalen Punkte durch einen Angriffskrieg nicht dachten, weil dies militärisch aussichtslos gewesen wäre.

Nun könnte man einwenden, daß, wenn auch die Generale selbst an einen Angriffskrieg nicht dachten, sie doch erkannt hatten oder hätten erkennen müssen, daß Hitler die Absicht hatte, wenn nicht jetzt, so doch in naher Zukunft, einen Angriffskrieg zu führen.

Die Anklagebehörde glaubt, diese Kenntnis bei dem Angeklagten Keitel ab 1933 annehmen zu können. Das Argument der Anklagebehörde, diese Kenntnis mit der Kenntnis des nationalsozialistischen Programms gleichzusetzen, ist widerlegt; das gleiche gilt für die Kenntnis des Buches »Mein Kampf«, selbst wenn man den Besitz desselben unterstellt.

Es kann sich daher nur darum handeln, ob Keitel aus anderen Gründen Kenntnis von einer Aggressionsabsicht Hitlers hatte. Für die Periode bis 1938 scheidet die Erlangung der Kenntnis durch Adolf Hitler selbst aus, da Keitel diesen Ende Januar 1938 zum ersten Male gesprochen hat.

Die Reden, die Hitler vor dieser Zeit hielt, ebenso wie die sonstiger Parteiführer, waren unzweideutig auf die Erhaltung des Friedens abgestellt. Rückschauend kann man dies propagandistische Tarnung der gegenteiligen Absicht nennen. Wäre das der Fall, dann hätte diese Tarnung nicht nur viele Millionen Deutsche, sondern auch das dem Nationalsozialismus gegenüber teils kritisch, teils feindlich eingestellte Ausland erfolgreich getäuscht.

Keitel glaubte an die Friedensbeteuerungen, sah ihre Ehrlichkeit auch durch offizielle Abrüstungsvorschläge und durch Verträge mit England und Polen bestätigt. Er glaubte daran um so mehr, als, wie schon gesagt, ein Angriffskrieg ihm als Unmöglichkeit erscheinen mußte.

Auch der Mitangeklagte von Neurath hat mehrfach hier erklärt, daß alle seine Informationen und Kenntnisse der Politik Hitlers bis 5. November 1937 seine feste Überzeugung rechtfertigten, daß Hitler seine politischen Ziele nicht mit Gewalt oder Angriffskriegen verwirklichen wollte. Erst durch die Ansprache vom 5. November 1937 wurde diese Überzeugung bei von Neurath erschüttert.

In der Beweisführung der Verteidigung Dr. Schachts, auf die ich Bezug nahm, sind die Tatsachen vorgetragen worden, die einen Widerspruch aufzeigen zwischen dem früheren Verhalten der Siegermächte und der von der Anklagebehörde in dieser Frage vertretenen These.

[670] Die Siegermächte haben durch ihren offiziellen Verkehr und darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, daß sie trotz der zu unterstellenden Kenntnis aller Umstände, die hier dem Angeklagten vorgeworfen werden, nicht an die Absicht Hitlers geglaubt, beziehungsweise diese Absicht nicht erkannt haben, seine Ziele durch Angriffskrieg zu verwirklichen.

Die Anklagebehörde wirft jetzt dem Angeklagten vor, daß er eine solche Absicht Hitlers gekannt habe oder hätte kennen müssen. Das wirkt nicht überzeugend, und ich kann es dem Tribunal überlassen zu beurteilen, wer – unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten – bessere Möglichkeiten hatte, sich über die wahren Absichten Hitlers zu unterrichten.

Ich glaube, der Angeklagte Keitel darf für sich den gleichen guten Glauben und die gleiche Nichtkenntnis in Anspruch nehmen, es sei denn, daß sich aus anderen Gründen diese Kenntnis oder gar die Beteiligung ergibt.

Als solche anderen Umstände können im Verlauf der Jahre 1933 bis 1938 in Betracht kommen: die Tätigkeit Keitels im Zusammenhang mit der Wiederaufrüstung und im Reichsverteidigungsausschuß.

Die Anklage der rechtswidrigen Aufrüstung umfaßt zwei Tatbestände, die von der Anklagebehörde zusammengefaßt wurden:

  • 1. die heimliche Wiederaufrüstung unter Umgehung des Versailler Vertrags,

  • 2. die Wiederaufrüstung zum Zweck der Planung von Angriffskriegen.

Für die urteilsmäßige Betrachtung müssen diese Tatbestände jedoch streng getrennt werden; denn sie sind nach Grund und Auswirkung verschieden, müssen auch rechtlich unter verschiedenen Gesichtspunkten gewertet werden.

Die Zeit von 1933 bis 1938 ist die schicksalsträchtige Periode, die Periode der Entwicklung und Umstellung. Es ringen die Kräfte der bisherigen Ordnung mit den neuen Mächten, die noch keine feste Gestalt angenommen haben. Es ist alles in Gärung. Die Zielsetzung bleibt unklar. Sie wird durch Übernahme bestehender nationaler Tendenzen getarnt. Durch geschickte propagandistische Ausnützung derselben wird die psychologische Grundlage für die von den neuen Machthabern verfolgten Ziele geschaffen, ohne daß die, die es angeht, es merken.

Darin liegt das Problem der Wehrmachtführung und des Angeklagten Keitel in dieser Periode; die ich jetzt behandeln will.

Dieses Problem läßt sich nicht lösen, ohne daß wir die Lage Deutschlands in militärischer Hinsicht gebührend berücksichtigen. Für die Beurteilung des damaligen Oberst Keitel kommt noch hinzu, wie sich diese Lage in dem speziellen Bereich widerspiegelte, dem [671] er angehörte. Keitel hat den Versailler Vertrag, insbesondere aber die militärischen Klauseln, als eine Demütigung für Deutschland empfunden. Es galt ihm als Pflicht gegenüber seinem Land, an der Beseitigung dieses Zustandes mitzuarbeiten. Er war davon überzeugt, daß der Versailler Vertrag wegen seiner militärisch und territorial unmöglichen Bestimmungen einmal revidiert werden müsse. Es erschien ihm dies als ein Gebot der Gerechtigkeit, aber auch der Vernunft, wenn man den Frieden der Welt auf die Dauer aufrechterhalten wollte. Auf Grund dieser Überzeugung glaubte er als Deutscher und Soldat in den Dienststellungen, in denen er während dieser Zeit tätig war, berechtigt zu sein, die militärischen Bestimmungen des Versailler Vertrags wörtlich auszulegen, auch wenn dies mit dem Zweck einer Bestimmung in Widerspruch stand. Er rechtfertigte dies damit, daß die Bestimmungen die Entwicklungsmöglichkeiten in untragbarer, das heißt zur wirksamen Verteidigung völlig unzureichenden Weise beschränkten.

Ohne selbst dabei beteiligt zu sein, empfand er es unter den gegebenen Umständen nicht als Unrecht, wenn Deutschland in Finnland U-Boote baute, nicht für sich, aber zu dem Zweck, hierdurch Erfahrungen zu sammeln und Fachleute auszubilden; wenn es in Amsterdam Konstruktionsbüros unterhielt, um die Fortschritte auf dem Gebiete der Fliegerei zu beobachten und sich nutzbar zu machen, ohne daß Flugzeuge selbst gebaut wurden.

Symptomatisch für das, was das damalige demokratische Deutschland – ohne Rücksicht auf Stand und Partei – dachte, war die Erklärung Dr. Brünings, die am 15. Februar 1932 aus Anlaß des Zusammentritts der Abrüstungskonferenz über alle Sender der USA verbreitet worden ist. Ich werde daraus einige Sätze zitieren:

»Die innenpolitischen Kämpfe in Deutschland sind in ihren äußeren Formen zwar sehr scharf; diese Schärfe darf aber nicht übersehen lassen, daß trotz vielem Trennenden auch unbestreitbare Gemeinsamkeiten bestehen. In den beiden entscheidenden außenpolitischen Fragen der Gegenwart, der Abrüstungsfrage und der Reparationsfrage, herrschen im deutschen Volke einheitliche Auffassungen. Die Forderung der Gleichberechtigung und der gleichen Sicherheit wird vom ganzen deutschen Volk geteilt. Jede deutsche Regierung wird diese Forderung vertreten müssen. Daß der Streit der Parteien über die Wege, die unsere Politik zu gehen hat, heute in Deutschland vielleicht schärfer ist als in manchen anderen Ländern, ist eine Folge der schweren Not, die auf Deutschland lastet und die Volkspsyche auf das tiefste aufwühlt.«

Ich beziehe mich hierzu auch auf die Bekundung des Mitangeklagten von Neurath am 22. Juni 1946. Diese Worte Brünings [672] beweisen, daß es eine Forderung war, die ohne Unterschied der Parteien vorn ganzen Volke vertreten wurde: Die Forderung der Gleichberechtigung und der gleichen Sicherheit. Der Einwand ist: Eine Forderung, auch wenn sie vom ganzen Volk vertreten wird, gibt noch kein Recht, entgegenstehende vertragliche Bestimmungen zu verletzen oder zu umgehen. Man wird dies grundsätzlich bejahen können. Hier lagen die Dinge aber nicht so einfach. Ich will nicht auf ein Grundrecht aller Staaten pochen, wonach jedes Volk das Recht haben muß, sich einen gewissen Verteidigungszustand zu schalten. Aber wenn man auch ein solches »Grundrecht« nicht anerkennen will, so wird man vielleicht den Notstand verstehen, der tatsächlich besteht, wenn ein Staat in seinem militärischen Potential so sehr beschränkt ist, daß er nicht nur dem militärischen Angriff jedes Nachbarn ausgeliefert, sondern politisch zur Ohnmacht verdammt ist.

Das Tribunal hatte im Laufe des Beweisverfahrens Gelegenheit zu erkennen, daß dies in Bezug auf die Lage des Deutschen Reiches um 1933 zutraf.

Ich lenke Ihre Aufmerksamkeit auf folgende Sätze des dem Tribunal vorgelegten Marshall-Berichts. Die Sätze dieses hervorragenden Soldaten, der die Erfahrung eines patriotischen und militärischen Lebens in Bezug auf das, was hier unter dem Stichwort »Wiederaufrüstung« behandelt wird, wie folgt zusammenfaßt:

»Die Natur neigt dazu, Schwache zu übergehen. Das Gesetz, daß nur die Starken überleben, wird generell anerkannt...«

Ich zitiere weiter:

»Die Welt nimmt die Wünsche der Schwachen nicht ernst. Schwäche ist eine zu große Versuchung für die Starken.«

Und schließlich zitiere ich:

»Wir müssen vor allem, scheint mir, das tragische Mißverständnis berichtigen, daß eine Sicherheitspolitik eine Kriegspolitik ist.«

Der beste Zeuge in dieser für den Angeklagten Keitel so wichtigen Frage ist das Buch des englischen Generalmajors A. C. Temperley (Collins Publishers 1938) »The Wispering Gallery of Europe«, zu dem der englische Außenminister des zweiten Weltkrieges, Anthony Eden, ein sehr freundliches, zustimmendes Vorwort geschrieben hat...

VORSITZENDER: Dr. Nelte! Können Sie nicht die Verlesung dieser Zitate aus dem Buch des Generalmajors Temperley übergehen? Der Gerichtshof wird sie zur Kenntnis nehmen. Es gibt da eine ganze Anzahl langer Zitate aus dem Buch.

[673] DR. NELTE: Ich beabsichtigte, das Gericht zu fragen, ob Sie diese Zitate zur Kenntnis nehmen wollen, wenn ich sie vorlege...

... es ist von besonderem Gewicht, weil Temperley aus der rückschauenden Perspektive des Jahres 1938 berichtet und urteilt.

Die Ausführungen Temperleys, der die Rüstungskonferenz, die offiziellen Verhandlungen und die Verhandlungen hinter den Kulissen erlebt hat, sind erschütternd, weil sie den tragischen – ich muß dieses Wort auch hier gebrauchen –, schicksalsmäßigen, primären Konflikt aufdeckt: schicksalsmäßig, weil die von den Vertretern der Einzelstaaten vorgetragenen Thesen – die den nationalen Gegebenheiten und traditionell bedingten Vorstellungen entstammten – sich als unüberbrückbar erwiesen und der Ursprung der Verwirrung wurden, deren letzte Folgen wir erlebt haben.

Es heißt bei Temperley:

1. (Seite 50) »Die Franzosen hatten die Abrüstung viel gründlicher studiert als jede andere Nation, und manche ihrer besten Köpfe des Generalstabs und Admiralstabs hatten monatelang das Problem durchforscht...

Um ihr Problem roh zu charakterisieren, war ihr Ziel, so wenig als möglich selbst abzurüsten, obwohl sie die stärkste Macht der Welt waren, aber zur gleichen Zeit Deutschland bis aufs i- Tüpfelchen im Status der Abrüstung zu halten, entsprechend den Bedingungen des Friedensvertrags...«

(Seite 71) »In dem erstatteten Bericht habe ich weder die Franzosen noch uns geschont. Wir hatten große Fehler gemacht, aber Ich kam damals zu der Erkenntnis, daß die Franzosen in Wirklichkeit niemals daran dachten, überhaupt abzurüsten... M. Paul Boncour war sicher ehrlich und arbeitete Intensiv, um zu einem Erfolg zu kommen, aber der Druck des französischen Generalstabs auf die Regierung war zu stark...«

2. (Seite 126) »Herr Stresemann kannte sein Volk am besten. Es war ein Rennen mit der Zeit. Wie lange konnte er sein Volk in der Atmosphäre des Nachgebens bei der Zusammenarbeit ohne greifbare Erfolge in Gestalt des Nachgebens der Alliierten halten? Hätten die alliierten Regierungen schneller und bereitwilliger geben sollen, was sie bereit waren zu geben? Hätte diese Geste die Katastrophe verhindert?... Die Geschichte wird ohne Frage dies beantworten. Wie die Antwort lautet, weiß ich nicht, aber es scheint mir sicher, daß die wichtigste Periode, als Deutschland sich vom Pfade des Friedens abwandte, in der Zusammenarbeit zwischen 1929 und 1930 zu suchen ist... Hätte eine bedenkenlosere Politik in der Tilgung der Schulden, wirtschaftliche Wiederaufbau-Konzessionen in den Verträgen das Hitlertum und all seine Konsequenzen vermelden lassen? Wer weiß? Professor Arnold Toynbee schreibt in seiner Review of International Affairs 1930:

... Für den fremden Beobachter, der Deutschland besuchte zu dieser Zeit, war es ein furchtbares und merkwürdiges Schauspiel, eine ganze Nation – eine der größten und am meisten zivilisierten der Welt – In einem heroischen Kampf gegen das Schicksal zu sehen, schon halb gelähmt, in einem titanischen Kampf durch die Überzeugung, daß die Schritte bereits unwiderstehlich auf den Pfad der Zerstörung gelenkt worden waren.«

(Seite 128 und 129) »Das deutsche Volk hatte die Hoffnung verloren.... Die Franzosen hatten immer erklärt, daß Deutschland einen Vorwand der Bescheidenheit aufrechterhalten werde, solange das Rheinland besetzt war und wenn das aufhörte, die wahre Farbe herauskommen würde... Es hat sich als eine gute Vorhersage herausgestellt, aber es war eher ein Zusammentreffen der Umstände und der Ausdruck der Stimmung eines Volkes, das im letzten Atemzug liegt, als ein vorbedachtes Planen...«

3. (Seite 151) »Ich war zugegen bei der Sitzung und war erschüttert angesichts der Einstellung der Französischen Delegation und derjenigen der kleinen Entente. Sie glaubten, daß sie nunmehr Deutschland finanziell an der Kehle hätten und daß dessen völliger Ruin nur eine Frage von Wochen sei. Unser Auswärtiges Amt erkannte die Lage. Aber nach Rücksprache mit Henderson frage ich mich, ob er wirklich den Abgrund, der vor uns gähnte, erkannt hat...«

[674] Vielleicht interessiert nur ein einziges Zitat, nämlich auf Seite 38 unter 4):

»Ich nenne auch die Generalstäbe, weil es keine größere Illusion gibt als die, daß sie kriegerisch sind, als Ganzes genommen. Ich kenne die Generalstäbe vieler Länder genau, und ich habe nie einen gekannt, der einen Krieg glorifiziert hätte und ihn gewünscht hätte. Sie wußten zuviel davon. Wenn sie sich dafür einsetzten, stark zu sein, dann nur, weil sie daran glaubten, daß bewaffnete Stärke den Krieg vermeiden kann.

Im Gegensatz zu den blutdürstigen Pazifisten, welche moderne Waffen ablehnen, aber sofort deren Erscheinen auf dem Schlachtfeld wünschen, wenn es gilt, Angreifern zu widerstehen... Das führt zu der Schlußfolgerung, daß nicht Rüstungen der Hauptgrund für Kriege sind. Die Geschichte 1926/1931 ist nicht die eines Rennens der Wiederaufrüstung, sondern einer sich allmählich entwickelnden Deterioration der internationalen Lage auf Grund des wirtschaftlichen und politischen Chaos, welches seinerseits Abrüstung unmöglich machte und Aufrüstung unvermeidlich...«

(Seite 222) »Die Deutschen wiederholten tatsächlich Ihre erfolgreiche Taktik in der Umgehung von Verträgen, die sie in der Zeit Napoleons ausgeübt hatten. Und doch wunderte man sich, welche andere anständig gesinnte Nation in den gleichen Umständen nicht auch Ihr Äußerstes getan hätte, einen Vertrag zu umgehen, welcher ihr mit dem Bajonett aufoktroyiert worden war...«

(Seite 232) »Die nächsten sechs Monate brachten die Wiederkehr Deutschlands, das Versagen Hoovers und der französischen Pläne und den vollkommenen Umschwung der Atmosphäre durch die Machtergreifung Hitlers. Wie furchtbar dies für den Frieden der Welt war – andere Mächte, vor allem Frankreich, können sich nur die Schuld geben, sie herbeigerufen zu haben... Wir hätten mehr Druck auf die Franzosen ausüben sollen und härtere Anstrengungen machen müssen, eine gemäßigte Regierung in Deutschland am Ruder zu halten...«

(Seite 256) »... als sie fühlten, sie wurden noch immer als Geächtete behandelt.«

Ich bitte, diese Ansichten eines englischen Generals, die, wie ich schon sagte, die Zustimmung des damaligen Außenministers Anthony Eden hatten, zu würdigen.

In diesem Zusammenhang nehme ich auch Bezug auf die von der Verteidigung Dr. Schachts (Dokumentenbuch Dr. Schacht Nummer 3, Schacht-Exhibit Nummer 12) zum gleichen Beweisthema vorgelegten und vom Tribunal angenommenen Äußerungen folgender Staatsmänner: Paul Boncour, Henderson, Briand, Cecil, sowie auf das Buch von Viscount Rothermere: Warnungen und Prophezeiungen (Seite 100).

Das Tribunal wird unter Berücksichtigung der vorgetragenen Tatsachen zu prüfen und zu entscheiden haben, ob der Angeklagte Keitel die Militärklauseln des Versailler Vertrags im Sinne der Anklage schuldhaft verletzt hat. Irgendwelche Einzelbeschuldigungen sind zu diesem Punkt gegen ihn nicht vorgetragen.

Unstreitig ist, daß ab 1933 im Reich eine Aufrüstung erfolgte. Der Angeklagte Keitel hat dies zugegeben und erklärt, daß er in den Dienststellen, die er bis 30. September 1934 und ab 1. Oktober 1935 bekleidete, gemäß der ihm obliegenden Funktionen an dieser Aufrüstung beteiligt war. Wie alles, was die Deutschen tun, ist auch die Aufrüstung genau durchdacht und organisiert. Die [675] Anklagebehörde hat die Unterlagen hierfür zusammengetragen, insbesondere das Dokument 2353-PS und die Protokolle über die Sitzungen des Reichsverteidigungsausschusses.

In der Beweisaufnahme ist das Gesamtbild dieser Periode von 1933 bis 1938 nicht klar zum Ausdruck gekommen. Die Anklagebehörde hat ihre Beweisführung retrospektiv aufgezogen und aus den Folgen der Kriege auf das Motiv der Aufrüstung einen Rückschluß gezogen, gleichzeitig aber auch aus der nicht zu bestreitenden und nicht bestrittenen Tatsache, daß diese Aufrüstung nicht von einem Manne aufgezogen und durchgeführt werden konnte, die Folgerung abgeleitet, daß es sich um eine gemeinsame Planung zum Zwecke von Angriffskriegen gehandelt habe.

Worin liegt nun das entscheidende Merkmal bei militärischer Rüstung oder bei Vorbereitung anderer Art für den Fall eines Krieges, aus dem man schließen kann, daß diese Maßnahmen aggressiven Charakter haben, das heißt auf einen Angriffskrieg gerichtet sind?

Aus der Rüstung an sich kann grundsätzlich nichts für die behauptete Absicht hergeleitet werden; sie kann, ja sie muß bei einer Vorbereitung zur Sicherheit und Verteidigung genau so aussehen wie bei einem Angriffskrieg.

Deshalb muß, wenn die Absicht der Aufrüstung zum Zwecke der Planung festgestellt werden soll, unterschieden werden:

  • a) zwischen Rüstung und Vorkehrung von Maßnahmen, die für den Fall einer notwendig werdenden Mobilmachung für jederzeitige Verteidigungsbereitschaft getroffen werden müssen, und

  • b) Aufrüstung und Anordnung von Maßnahmen, die das Volumen zu a) quantitativ oder qualitativ so erheblich überschreiten, daß daraus für den, den es angeht, die Absicht der politischen Führung erkennbar wird, einen Krieg zu beginnen, wobei die politische Frage, ob Angriffs-, Defensiv- oder Präventivkrieg, außer Betracht gelassen werden kann.

Es wird also letzten Endes darauf ankommen, ob im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen die Absicht der Planung mit dem Ziele des Angriffskrieges ausgesprochen oder sonstwie erkennbar geworden ist oder ob die Maßnahmen nach ihrer Art und ihrem Umfang den zwingenden Schluß fordern, daß hier ein Angriffskrieg vorbereitet worden ist.

Rückschauend werden die Geschehnisse als logische Kette einer planmäßig vorbereitenden Entwicklung dargestellt. In Wirklichkeit wird einem tatsächlichen Geschehnisverlauf, dem objektiv eine gewisse Kausalität innezuwohnen scheint, nicht nur die weitzielende Absicht und Planung Hitlers, sondern auch die Kenntnis und billigende Unterstützung mitwirkender Kreise unterstellt.

[676] Es ist nicht abzustreiten, daß die Wirtschaftskapazität eines Landes, die in ihrer Gesamtheit als Rüstung für den Fall eines Krieges anzusehen ist, einmal zu einem Punkt kommen wird, den man als entscheidend für die Frage ansehen muß, wann die Aufrüstung, das heißt der Stand der gesamten kriegswichtigen Industrie, die Kapazität einer Verteidigungsrüstung übersteigt.

Bei diesen Überlegungen muß, insbesondere für den Angeklagten Keitel als Militär bis zu seinem Amtsantritt als Chef OKW am 4. Februar 1938 berücksichtigt werden, daß er bis dahin nicht in einer entscheidenden Stellung gewesen ist.

Welche Rolle hat nun der Angeklagte Keitel in diesem Zeitpunkt gespielt,

  • a) im Bereich der sachlichen und personellen Wieder aufrüstung,

  • b) im Bereich der verwaltungsmäßigen und, wie die Anklagebehörde behauptet, militärisch-politischen Wiederaufrüstung, der als Komplex »Reichsverteidigungsrat« behandelt worden ist?

Ich lasse die Seiten 43 bis 46 aus; sie sind eine historische Entwicklung der organisatorischen Grundlagen. Ich bitte Sie, wenn Sie sie gebrauchen können, sie bei Ihrer Urteilsbegründung zu berücksichtigen. Ich fahre auf Seite 47 fort.


Die sachliche und personelle Wiederaufrüstung.

Als der Angeklagte Keitel am 1. Oktober 1933 Chef des Wehrmachtsamtes beim Reichskriegsminister von Blomberg wurde, bestand dort eine wehrwirtschaftliche Abteilung unter Oberst Thomas. Dieser war der von Blomberg für die Organisation bestimmte und geeignete fachliche Berater.

Diese »Wehrwirtschafts-Abteilung« – später Wehrwirtschafts-Stab – hatte als ministerielle Dienststelle den Reichskriegsminister bei den maßgebenden und verantwortlichen Stellen der Wirtschaft, später auch bei dem 1935 geschaffenen Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft (GBW) zu vertreten. Der Kriegsminister von Blomberg verkehrte auch, als Feldmarschall Keitel Chef des Wehrmachtsamtes war, in der Regel mit Thomas unmittelbar.

Zur Klarstellung des Anteils, den Keitel an der organisatorischen Entwicklung der Wiederaufrüstung in dieser Periode hatte, trage ich folgendes vor:


Die historische Entwicklung.

  • I.) Die Ausgangslage 1933 (für die Periode 1933 bis 1938) war folgende: Fehlen jeder Produktionsgrundlage infolge Zerstörung der Rüstungsindustrie gemäß Versailler Vertrag.
    Folge: Keine Fertigungskapazität, kein Maschinenpark, keine Konstruktionsbüros, keine Erfahrung. Daher war das erste Stadium für die Aufrüstung: Die Wiederherstellung der fabrikatorischen Voraussetzung; Einrichtung und Umstellung von Fabriken.

  • II.) Grundlegende Faktoren für den Anlaut einer Rüstungsbeschaffung:

    • a) Wehrmachtsteile durch Ihre Waffenämter als Auftragserteiler und Besteller bei Firmen, gehemmt durch Etatsmittel und deren Bindung an das Haushaltsjahr.
      Folge: Subvention der Firmen mangels langfristiger Aufträge und Kalkulationsmöglichkeit.

    • b) Wehrwirtschaftsamt im OKW als zentraler Organisator und Vertreter der Produktionsmög lichkeiten (Firmen) durch Wehr-Wirtschafts-(später Rüstungs-) Inspektion als territoriale Mittelinstanz in dem Wehrkreis zur Bedienung der Wehrmachtsteile als deren ausführende Instanz. Aufgabe der Organisation (wehrmachtsmäßig besetzt):
      • [677] 1. Erkundung und Empfehlung der Firmen an Wehrmachtsteile,

      • 2. Ausgleich der Aufträge der Wehrmachtsteile und Kapazität,

      • 3. Vorsorge für Zuteilung der Rohstoffe, Maschinen und Arbeitskräfte,

      • 4. Förderung des Ausbaues und der Kapazität der Betriebe,

      • 5. Schutz der Betriebe vor Fehlinvestitionen, Luftgefahr, Spionage etc.

    • c) der Generalbevollmächtigte für die Wirtschaft: (GBW) ab Herbst 1935: als ausgesprochener Organisator der gesamten deutschen Wirtschaft für ihren Einsatz im Falle eines Krieges und für ihre Steuerung während eines Krieges.
      Aufgaben im Frieden (nur vorbereitender Art):
      • 1. Statistische Erfassung der einzelnen Industrie- und Wirtschaftszweige (Rüstungskapazitäten im Zusammenhang mit OKW und Wehrmachtwirtschaftsamt unter Thomas).

      • 2. Vorsorge und Lagerung von Rohstoffen, die nur durch Einfuhr beschafft werden können.

      • 3. Devisenbereitstellung für die Einfuhr.

      • 4. Finanzierung der inländischen Wiederaufrüstung.

      • 5. Planung der Umstellung auf Kriegsbedarf der gesamten Wirtschaft und Erweiterung der speziellen Rüstungsindustrie.

      • 6. Aufgaben wie schon zu II b) 3 und 4 angeführt zusammen mit Wehrmachtwirtschaftsamt im OKW.

      Dazu trat, aber erst im Mobilmachungsfall vorgesehen und wirksam, die Unterstellung der folgenden Ministerien:
      • a) Wirtschaftsministerium,

      • b) Ernährungsministerium,

      • c) Arbeitsministerium.

      • d) Finanzministerium (Devisen-Rohstoffkäufe),

      • e) Forstministerium.

      Deshalb informatorische Teilnahme eines Vertreters des OKW im Reichsverteidigungsausschuß seit Dezember 1935. Nach Ausscheiden Dr. Schachts als Wirtschaftsminister war GBW nur noch eine Fiktion, weil die Vollmachten an den Vierjahresplan (Göring) übergingen. Erst mit der Ausweitung der Befugnisse des Ministeriums für »Bewaffnung und Munition« im August 1943 zum Ministerium für »Rüstung und Kriegsproduktion« wurde annähernd die ursprünglich geplante Stellung eines GBW und dessen Vollmachten im Kriege wieder erreicht in organisatorischer Unterstellung unter den Vierjahresplan, in Wirklichkeit mit Generalvollmacht des Führers (wegen Versagens des Vierjahresplans).

  • III.) In Zusammenarbeit mit GBW und Wehrmachtwirtschaftsamt im OKW wurde der »Mobilmachungsplan Rüstung« unter der Federführung des Generals Thomas geschaffen.
    Dieser »Mobilmachungsplan Rüstung« sollte für Wehrmacht und GBW, der die Unterlagen von ihm aus der allgemeinen Gütererzeugung freizugebenden Betriebe zur Umstellung auf die Rüstungsproduktion im Kriege beibrachte, registrieren, einschließlich

    • a) des Arbeitsbedarfs,

    • b) des Rohstoffbedarfs und

    • c) des Maschinenparks (Spezialmaschinen für Waffen etc.)

Der moderne Krieg hat zur Voraussetzung nicht so sehr die Ausnutzung und Organisation der personellen Kräfte eines Landes zu militärischen Formationen, sondern ist ganz ausgesprochen ein Problem der industriellen Kapazität und deren zweckvoller Dienstbarmachung für die Herstellung aller erforderlichen Rohstoffe.

Dieser Prozeß muß zwangsläufig jeder Aufrüstung vorangehen und erfordert Aufwand an Geld und mehr noch an Zeit (Herstellung des Maschinenparks).

[678] Deutschland war, als es die Gleichberechtigung für sein Wehrrecht – die Wehrhoheit – erklärte, nicht im Besitz der Hilfsmittel für eine materielle Aufrüstung, die ihm durch die durchgeführte und anerkannte Abrüstung genommen waren.

Allein um die mit Verkündung der Wehrfreiheit 1935 der Welt bekanntgegebene Friedenswehrmacht materiell mit den bisher verbotenen modernen Waffen und Vorräten, insbesondere auch an Munition, auszustatten, waren zunächst zehn, später sieben bis acht Jahre in Rechnung gestellt und vorgesehen, wie hier im Prozeß von verschiedenen Seiten bestätigt wurde. Dies wird verständlich, wenn man bedenkt, daß selbst die USA mit ihren unbegrenzten und von Kriegswirkungen nicht beeinträchtigten Mitteln für die erforderliche Umstellung und Aufrüstung in diesem Kriege vier bis fünf Jahre benötigten. Daraus ergibt sich, daß eine Aufrüstung, wenn sie dafür vorgesehen ist, die Grenzen einer Defensivrüstung zu überschreiten, für Staaten, die – wie Deutschland 1934 – über eine Rüstung nicht verfügten, nur schrittweise zu erreichen ist.

Erstes Stadium: Schaffung der industriellen und rohstoffmäßigen Voraussetzungen (Kapazitäten) zur Fertigung des Kriegsbedarfs.

Zweites Stadium: Auftragserteilung an die Rüstungsindustrie für die erste Ausstattung des Friedensbestandes der Wehrmacht und Ausführung dieser Beschaffungsaufträge im Rahmen der jährlichen Haushaltsmittel.

Drittes Stadium: Beschaffung der zu lagernden Munitions- und Waffenvorräte zur Ausrüstung der aus dem ständigen Friedensbestande im Falle eines Krieges zu entwickelnden mobilen, der personellen Leistungsfähigkeit eines Volkes angepaßten Kriegswehrmacht, einschließlich des erforderlichen Nachschubs während des Krieges.

Wenn man bedenkt, daß Deutschland 1934 über keine moderne Waffe, kein U-Boot und kein Kriegsflugzeug verfügt hat, so erscheint es glaubhaft, daß jeder urteilsfähige Soldat annehmen mußte, daß unter den gegebenen Umständen an einen Krieg, geschweige denn an einen Angriffskrieg, nicht zu denken sei.

Danach sind die Aufgaben, die der Angeklagte Keitel in seiner Dienststellung als Chef des Stabes des Wehrmachtsamtes hatte, als rein vorbereitend-organisatorisch anzusehen. Selbstverständlich trägt Keitel für den General Thomas als den Chef des Wehrwirtschaftsstabes die Verantwortung. Die technischen Einzelheiten und der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus dem Dokument 2353-PS, das im wesentlichen richtig ist, obwohl Thomas in der Erklärung, die diesem historischen Dokument vorgeheftet ist, es jetzt so darstellen will, als habe er seine ursprünglichen Aufzeichnungen für den befürchteten Fall einer Verhaftung in eine günstigere Darstellung im Sinne Hitlers, also übertrieben dargestellt. Das entspricht nicht [679] den Tatsachen. Was Thomas geschrieben hat, beweist nach Ansicht des Angeklagten Keitel, daß eine »Kriegsrüstung« unter Mobilisierung der industriellen Kapazität und ihrer Umstellung auf Kriegsbedarf erst Anfang Oktober 1939 begann. Es beweist ferner, daß das, was die hier vernommenen Angeklagten, soweit sie mit dieser Aufrüstung in Zusammenhang gebracht sind, insbesondere auch Dr. Schacht bis 1937, ausgesagt haben, in folgendem übereinstimmt: Daß Angriffskriege in diesem Zeitraum nicht erkennbar gewollt waren und nach dem jeweiligen Stand der sachlichen Rüstung unmöglich erscheinen mußten.

Aber auch die personelle Aufrüstung zeigt für diese Periode dasselbe Bild. Im Beweisverfahren hat sich ergeben, daß bis Frühjahr 1938 erst 27 Friedensdivisionen notdürftig bewaffnet und zehn bis zwölf Reservedivisionen in Vorbereitung waren; über Vorräte an Bewaffnung und Ausrüstung darüber hinaus verfügte die Wehrmacht damals nicht.

Wenn es dennoch gelungen ist, bis zum Herbst 1938 ein Heer von fast 40 Divisionen für den Angriff auf die Tschechoslowakei unter Verzicht auf eine Mobilmachung bereitzustellen bei gleichzeitigem dürftigstem Grenzschutz im Westen, so ergibt sich daraus das damals höchstmögliche Kriegspotential.

Unter solchen Umständen und in Kenntnis des Rüstungsstandes und Kriegspotentials der Nachbarstaaten, durch Bündnisse und Beistandspakte untereinander verbunden, konnte keiner der Generale alter Schule daran denken, einen Krieg heraufzubeschwören. Die Tatsache, daß schon ein Jahr später, 1939, der Stand der deutschen Rüstung wesentlich besser war, ist in erster Linie auf den Umstand der Besetzung der Tschechoslowakei zurückzuführen.

Schließlich muß noch darauf hingewiesen werden, daß eine strategische Planung für irgendeine Aggression innerhalb dieser Periode nicht bestanden hat. Generaloberst Jodl hat auf dem Zeugenstand erklärt, daß, als er 1935 in das Wehrmachtsamt kam, überhaupt keine Planung oder dergleichen bestand, mit Ausnahme einer solchen für den Fall innerer Unruhen.

Der Fall der Besetzung der demilitarisierten Zone im Rheinland war nicht geplant, er wurde von Hitler improvisiert.

Die »Aufmarsch- und Kampfanweisungen vom Juni 1937« sind eine allgemeine Anweisung für eventuell mögliche kriegerische Verwicklungen.

Zur Vollständigkeit muß ich noch auf das Dokument EC-194 hinweisen. Es ist dies ein Befehl des Oberbefehlshabers der Wehrmacht, von Blomberg, der die Luftaufklärung und die Beobachtung von U-Bootbewegungen während der Rheinlandbesetzung zum [680] Gegenstand hat. Keitel hat diesen Befehl gezeichnet und weitergeleitet. Das ist das einzige Dokument, das von dieser Periode vorhanden ist.

Die Reichswehr hatte einen auf 100000 Mann fixierten Bestand; das war durch den Versailler Vertrag festgesetzt. Es ist unbestreitbar, daß diese Zahl im Verhältnis zu der Größe des Reiches, seinen ungeschützten Grenzen und der abgetrennten Lage Ostpreußens absolut unzureichend war, um das für ein jedes Land und Volk als Grundrecht zu bezeichnende Gefühl der Sicherheit im Innern und der Verteidigungsmöglichkeit nach außen gegen einen Angriff zu erzeugen. In dieser, durch die Militärklausel des Versailler Vertrags geschaffenen Unzulänglichkeit wurde schon vor 1933 überlegt, wie man diesen Zustand verbessern könne, ohne die eigentlichen Soldaten dazu in Anspruch zu nehmen. Es wurde geprüft und festgestellt, daß eine Reihe von Aufgaben für den Fall einer Mobilmachung von den zivilen Ministerien übernommen werden könnte. Es handelte sich hierbei um Aufgaben rein defensiver Art, die nicht als aggressiv angesehen werden können, um Aufgaben der Landesverteidigung, und zwar in der Hauptsache um folgende:

Ich habe sie in meinem Manuskript aufgeführt; ich bitte Sie, davon Kenntnis zu nehmen, ohne daß ich sie verlese.

Ich möchte gern den Hohen Gerichtshof bitten, davon amtlich Kenntnis zu nehmen. Wie es ganz klar ist, sind diese Angelegenheiten nur für die Verteidigung.

    • 1. Grenzschutz durch Verstärkung des Zolldienstes,

    • 2. Postschutz durch Organe der Reichspost (Verstärkerämter),

    • 3. Bahnschutz durch Personen der Reichsbahn,

    • 4. Bau von Kabeln statt oberirdischer Telegraphenleitungen,

    • 5. Bau von Eisenbahnüberführungen und Beseitigung von schienengleichen Bahnübergängen an wichtigen Verkehrsstraßen,

    • 6. Bau von Grenzbefestigungen im Osten; Oder-Warthestellung, Pommern-Stellung, Oder-Stellung (Enteignung des Geländes),

    • 7. Verbesserung der Seeverbindung nach Ostpreußen und des Eisenbahn-Transits durch den Korridor,

    • 8. Befestigungsbauten in Ostpreußen,

    • 9. Verstärkungen des Grenzschutzes in Ostpreußen,

    • 10. Bereitstellung fahrbarer Eisenbahn-Laderampen durch die Reichsbahn,

    • 11. Verstärkung des Küstenzolldienstes,

    • 12. Ausbau des Funknetzes durch die Reichspost (verstärkte Sender und Empfänger),

    • 13. Besetzung ständiger Heeresnachrichten-Stationen durch Postbeamte,

    • 14. Entlastung der Reichswehr von jeder Abstellung von Soldaten für Dienste, die auch von zivilen Personen geleistet werden können,

    • 15. Sicherung der Grenzübergänge durch die örtlichen Behörden (Landräte),

    • 16. Erfassung von Kraftfahrzeugen und so weiter.

Das Organ, das diese Aufgaben und deren Durchführung beraten sollte, war bis 1933 der Referentenausschuß. Er bestand aus Referenten der einzelnen zivilen Ministerien, die nach Anerkennung des [681] Innenministeriums (bis Ende 1933 Severing) zu Besprechungen im Reichsministerium zusammentraten. Der Reichswehrminister hatte den damaligen Oberst Keitel beauftragt, diese Zusammenkünfte zu leiten. Diese bestanden darin, daß die Referenten die Wünsche des Reichswehrministeriums in Bezug auf die schon erwähnten Aufgaben, die die einzelnen Minister im Falle einer Mobilmachung übernehmen konnten, entgegennahmen und besprachen.

Wie sich diese Zusammenarbeit zur Zeit des Ministers Severing reibungslos und im Sinne einer möglichen Befriedigung der Wünsche des Reichswehrministers abspielte, setzte sie sich auch nach dem 30. Januar 1933 fort. Die Aufgabenbereiche und die Zusammensetzungen blieben dieselben. Als am 4. April 1933 durch Beschluß der neuen Reichsregierung Hitlers ein Reichsverteidigungsrat geschaffen wurde, blieb dieser Ausschuß bestehen, er änderte nur die Bezeichnung: Aus dem Referentenausschuß wurde der Reichsverteidigungsausschuß; er änderte nicht sein Aufgabengebiet und erhielt keine neue Zuständigkeit. Nur der Umfang wuchs mit fortschreitender Entwicklung, insbesondere seit Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. Nach wie vor war der Reichsverteidigungsausschuß ein Gremium, das diejenigen Aufgaben der Landesverteidigung zu beraten hatte, die den zivilen Sektor berührten und von den zivilen Ministerien vorbereitet, teilweise auch übernommen werden mußten. Es muß für diesen Punkt der Anklage ganz klargemacht werden, daß sich nach dem 4. April 1933 auch die Stellung Keitels nicht änderte, daß er insbesondere nicht Mitglied des Reichsverteidigungsrates war.

Der Reichsverteidigungsrat, der in den Ausführungen der Anklagebehörde einen großen Raum eingenommen hat, darf nach dem Ergebnis der Beweisführung als faktisch nicht existent angesehen werden. Auf die Zeit nach 1938 komme ich später zurück. Jedenfalls hat die Anklagebehörde keine Sitzung des Reichsverteidigungsrates während dieser Periode nachweisen können. Die vorgelegten Protokolle betrafen ausnahmslos die Sitzungen des Reichsverteidigungsausschusses, dessen Mitglieder ihren zuständigen Ministerien berichteten, die wiederum Gelegenheit hatten, im Rahmen des Kabinetts den im Reichsverteidigungsausschuß besprochenen Anregungen und Vorschlägen die erforderliche feste Gestalt zu geben. Deshalb kam es eben nicht zu Sitzungen des formal-juristisch bestehenden Reichsverteidigungsrates, so daß Zeugen mit Recht sagen konnten, dieser Reichsverteidigungsrat habe nur auf dem Papier bestanden.

Keitel war bis 30. September 1933 als Oberst und Abteilungsleiter im Kriegsministerium und später, ab Oktober 1935, als Generalmajor – Chef im Wehrmachtsamt des Reichskriegsministeriums – Mitglied des Reichsverteidigungsausschusses.

[682] Er war also vom 30. September 1933 bis 30. September 1935 nicht im Kriegsministerium, also auch nicht in einer Funktion, die mit diesem Anklagepunkt in Zusammenhang stand; er nahm während dieser Zeit auch nicht an den Sitzungen des Reichsverteidigungsausschusses teil, deren Protokolle als besonders beweiskräftig von der Anklagebehörde vorgelegt worden sind. Die Sitzung vom 22. Mai 1933, bezeichnet als zweite Sitzung des Arbeitsausschusses der Referenten, war die letzte Sitzung, an der der Angeklagte Keitel vor seiner Versetzung zur Truppe teilnahm. Die erste Sitzung nach seiner Versetzung in das Reichskriegsministerium fand am 6. September statt, sie ist bezeichnet als elfte Sitzung des Reichsverteidigungsausschusses. Obwohl daher für die Untersuchung der Verantwortlichkeit Keitels diese Protokolle..., wie überhaupt die Arbeit des Reichsverteidigungsausschusses in der dritten bis zehnten Sitzung während zweier Jahre ausgeschaltet werden muß, mache ich sie zum Gegenstand meiner Ausführungen, weil gerade aus diesen Protokollen erkennbar wird, womit sich der Reichsverteidigungsausschuß beschäftigte.

Nur die Kenntnis dieser Protokolle macht es klar, warum eine Einrichtung, die in dieser oder jener Form in allen Staaten besteht, die dem von allen Staaten als rechtmäßig anerkannten Zweck der Landesverteidigung dient, als ein bedeutsames Argument in der Beweisführung der aggressiven Planung und Vorbereitung vorgetragen worden ist.

Die Protokolle der Reichsverteidigungsausschußsitzungen 1933, 1934 und 1935 lassen den Charakter der Arbeiten als Vorbereitungen für den Fall eines Krieges erkennen. Ebenso klar ist aber auch, daß es sich um Vorarbeiten handelt, die einen verbesserten Bereitschaftsgrad der Landesverteidigung im Falle einer Mobilmachung herbeiführen sollen.

Wenn die »politische Lage« zweimal erwähnt wird, so zeigen diese Andeutungen die Sorge vor militärischen Sanktionen der Nachbarstaaten. Es wird auf den Abessinienfall hingewiesen, der zu Sanktionen gegen Italien führte.

Alles geht von dem Gedanken aus, den Zustand der militärischen Ohnmacht zu überwinden, die es unmöglich machte, die offenen Grenzen des Reiches zu sichern.

Die immer wiederkehrenden Geheimhaltungsverpflichtungen können nur aus der damaligen Situation als Befürchtung angesehen werden, daß ein Bekanntwerden der Maßnahmen, obwohl sie einen defensiven Charakter trugen, Präventivmaßnahmen der Siegermächte auslösen würden.

Daß diese Befürchtungen begründet waren, ergibt sich aus der intransigenten Stellung gewisser Staaten nach vollständiger Entwaffnung Deutschlands. Diese Frage ist für die Einstellung Keitels [683] wichtig; denn er behauptet, daß die aus der Geheimhaltevorschrift gezogene Schlußfolgerung irrig ist, die Geheimhaltung beweise das schlechte Gewissen, und das schlechte Gewissen die Kenntnis der Rechtswidrigkeit.

Der Reichsverteidigungsausschuß hat zu keiner Zeit Beschlüsse gefaßt; er war ein beratendes Gremium zum Zwecke der Landesverteidigung, soweit der zivile Sektor von einer Mobilmachung berührt wurde. Er hat zu keiner Zeit Beratungen gepflogen, die die personelle oder materielle Wiederaufrüstung oder Planung von Aggressionen berühren.

Die Anklagebehörde hat in einem Fall versucht, den Nachweis zu erbringen, daß der Reichsverteidigungsausschuß sich mit aggressiven Planungen befaßt habe.

Ich will das nächste nicht verlesen, es handelt sich um den berühmten Fall der Freimachung des Rheinstromes; eine Frage, die in der Aussage Görings behandelt wurde, die als die technische Befreiung des Rheinstromes bezeichnet wurde.

Sie hat auf das Dokument EC-405, das Protokoll des Reichsverteidigungs-Ausschusses, Sitzung vom 26. Juni 1934 verwiesen, in dem von »der Beteiligung an Mobilmachungs-Vorbereitungen« die Rede ist. In diesem Protokoll heißt es zu c):

»Vorbereitungen der Freimachung des Rheines«.

Hieraus hat die Anklagebehörde den Schluß gezogen, daß sich der Ausschuß des Reichsverteidigungsrates schon am 26. Juni 1934 mit der »Befreiung der Rheinlande« befaßt habe. Der Zeuge Reichsmarschall Göring hat bei seiner Vernehmung darauf hingewiesen, daß es sich hier nach dem unzweideutigen Wortlaut des deutschen Textes um die technische Freimachung des Rheinstromes handele, nicht aber um eine strategische oder politische Angelegenheit. Ich erwähne diesen offenen Irrtum der Anklagebehörde, der nur durch einen groben Übersetzungsfehler entstanden sein kann deshalb, weil er zu einer irrigen Auffassung der Anklagebehörde über die Zuständigkeit des Reichsverteidigungsausschusses geführt hat und es sich um den einzigen Fall handelt, der in Bezug auf diesen Komplex vorgetragen worden ist.

Der wahre Charakter der Tätigkeit des Reichsverteidigungsausschusses ist einfach und klar aus dem »Mobilmachungsbuch für die zivile Verwaltung« (Dokument 1639-PS und 1639a-PS) zu ersehen.

Es handelt sich hier um das Ergebnis der Beratungen sämtlicher Referenten im Reichsverteidigungsausschuß und ist das Seitenstück zu dem Mobilmachungsplan der Wehrmacht, sowie zu dem Mobilmachungsplan der Rüstung.

Diese drei Mobilmachungspläne bilden in ihrer Gesamtheit die Unterlage Ihrer Entscheidung. Aus ihnen mögen Sie ersehen, ob die Behauptung der Anklagebehörde richtig ist – eine Gesamtplanung mit dem Ziele von Angriffskriegen –, oder ob der Angeklagte Keitel recht hat, wenn er in seiner Vernehmung dargelegt hat:

»Was hier beraten und geplant wurde, ist dasselbe, was jedes Land zu tun berechtigt ist und die verantwortlichen Stellen zu tun gehalten sind, wenn sie nicht ihre höchste [684] Pflicht verletzen wollen, nämlich die Verteidigung ihres Landes sicherzustellen.«

Die Entscheidung des 4. Februar 1938 war schicksalsmäßig, sowohl für den damaligen General Keitel als auch für die deutsche Wehrmacht: für Keitel, der die neugeschaffene Dienststelle »Oberkommando der Wehrmacht« noch nicht beurteilen konnte, für die Wehrmacht, die an diesem Tage ihre – relative – Selbständigkeit verlor.

Hitler beseitigte die letzte Schranke zwischen sich und der Wehrmacht – dem Volk in Waffen – durch die Beseitigung des Oberbefehlshabers der Wehrmacht und des verfassungsmäßig verantwortlichen Reichskriegsministers. Diese wahrhaft schicksalsmäßige Entscheidung wurde Keitel und dem deutschen Volk zum Verhängnis, ohne daß dies im Zeitpunkt des Entstehens von den Beteiligten erkannt wurde. Daß es schuldhaft nicht erkannt wurde, läßt sich rückschauend leicht sagen. Das Urteil im damaligen Augenblick mußte für jeden, der nicht grundsätzlich Skeptiker und Pessimist war, abhängig sein von der Entwicklung der Dinge und der Stärke der hierbei beteiligten Persönlichkeiten. Weder das eine noch das andere konnte am 4. Februar 1938 klar erkannt werden.

Für den Angeklagten Keitel, der damals Hitler nicht persönlich kannte und ihm in den Vorbesprechungen zur Entscheidung zum erstenmal von Mensch zu Mensch gegenübertrat, war es keine eigene Entscheidung. Hitler übertrug ihm die neugeschaffene Stelle eines Chefs OKW; Keitel nahm an. Auch wenn man die menschlichen Regungen eines solch glanzvollen Aufstiegs ganz außer acht läßt, bestand kein begründeter Anlaß für den damaligen Chef des Wehrmachtsamtes im Reichskriegsministerium, das Angebot abzulehnen, zumal von Blomberg ihn selbst in Vorschlag gebracht hatte.

Wie Hitler dieses Amt auffaßte, war für Keitel nicht erkennbar.

Ich gehe über zur nächsten Seite...

Der Erlaß gab Keitel eine wundervolle Dienststellenbezeichnung: »Chef des Oberkommandos der Wehrmacht«. Die geschichtliche Grundlage ist die Beseitigung der Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht, die bis 4. Februar 1938 In den Händen des Feldmarschalls von Blomberg ruhte und an diesem Tage von Hitler selbst übernommen wurde. Gleichzeitig schaffte Hitler das verantwortliche Kriegsministerium, das bis dahin auch von Feldmarschall von Blomberg verwaltet wurde, ab.

Dr. Lammers sagt über die Entstehung des Führererlasses vom 4. Februar 1938 folgendes aus: (Sitzungsprotokoll vom 8. April 1946, Vormittagssitzung Band XI, Seite 38)

»Der Führer teilte mir mit, daß der Reichskriegsminister von Blomberg aus seinem Amt ausscheide und daß er bei dieser Gelegenheit einige Veränderungen in der Reichsregierung vornehmen wolle, im besonderen, daß Herr Außenminister von Neurath zurücktreten werde, daß auch hier eine Änderung eintreten werde, daß auch im Oberbefehl des Heeres eine Änderung eintreten werde.

Im Anschluß daran gab der Führer den Auftrag, einen Erlaß auszuarbeiten über die Führung der Wehrmacht. Ich sollte dabei mitwirken, [685] im Benehmen mit dem Wehrmacht-Kriegsministerium. Als Richtlinie hierfür gab der Führer mir folgende Weisung:

Ich will in Zukunft keinen Kriegsminister mehr haben, und ich will auch in Zukunft keinen Oberbefehlshaber der Wehrmacht mehr haben, der zwischen mir als Oberstem Befehlshaber und den Oberbefehlshabern der Wehrmachtsteile steht.

Dementsprechend wurde nun der Erlaß formuliert, indem zunächst das Oberkommando der Wehrmacht eingerichtet wurde als ein militärischer Stab, der dem unmittelbaren Befehl des Führers unterstehen sollte.

Der Führer wünschte an dieser Stelle keine selbständige Dienststelle, wie sie zwischen ihm und den Oberbefehlshabern der Wehrmachtsteile eingeschaltet war. Infolgedessen hatte der damals zum Chef OKW ernannte General der Artillerie Keitel keine eigene Kommandogewalt über die Wehrmachtsteile. Eine solche Kommandogewalt wäre ja wohl schon auch aus anderen Gründen nicht in Frage gekommen.«

Feldmarschall von Blomberg hat in dem von mir vorgelegten Affidavit bekundet:

Auf Frage 24:

»Bei unserer letzten Besprechung deutete Hitler an, daß er vermutlich meine Stelle nicht wieder besetzen würde und somit er der tatsächliche Oberbefehlshaber der deutschen Armee sein würde...«

Er forderte einen Vorschlag für die Ernennung eines »Chefs du bureau«, der unter ihm und somit unter Hitlers Verantwortung die anfallenden Geschäfte leiten und abwickeln sollte.

»Ich nannte ihm Keitel, der unter mir dieses Amt sehr gut ausgeführt hatte.«

Antwort auf Frage 27: »Ich habe Keitel als ›Chef du bureau‹ vorgeschlagen und glaubte damit, ihn auf den richtigen Platz gestellt zu haben.

In solcher Dienststellung war er nicht ein militärischer Berater Hitlers; ob und inwieweit dieser ihn um seinen Rat gefragt hat, weiß ich nicht. Eine Verantwortlichkeit Keitels wäre auch damit nach meiner Ansicht nicht aufgerichtet worden.«

Frage 29: »War es nicht die Absicht Hitlers, sich in der Person Keitels ein Instrument zu schaffen, dessen organisatorische Fähigkeiten und dessen Arbeitskraft ihm als ausführendes Organ für seine Entschlüsse und Befehle wertvoll erschien?«

Antwort: »Diese Frage wird von mir ausdrücklich bejaht... Die ursprüngliche Absicht Hitlers war damals unbedingt, ein zuverlässiges Unterorgan und keineswegs einen Berater, etwa gar mit Verantwortlichkeit ausgestattet, zu seiner Verfügung zu haben.«

Der Erlaß über die Führung der Wehrmacht vom 4. Februar 1938 ist dem Gerichtshof bekannt. Ich brauche ihn daher nicht zu verlesen. Für die Stellung des Angeklagten Keitel und damit für die Fragen seiner Zuständigkeit und Verantwortlichkeit ergibt sich daraus und aus der Beweisaufnahme...:

[686] 1. Hitler wollte weder ein verantwortliches Reichskriegsministerium, noch wollte er, daß ein anderer als er die oberste Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht ausüben sollte. Er vereinigte in seiner Person diese beiden Institutionen, indem er sowohl bezüglich der Befehlsgewalt erklärte, er werde diese von jetzt ab unmittelbar und persönlich ausüben, als auch die Funktionen des Reichskriegsministeriums, die Keitel in seinem Auftrag verwalten sollte.

2. Hitler schuf also zu seinem militär-technischen Programm einen militärischen Stab. Diesem legte er die Bezeichnung Oberkommando der Wehrmacht bei. Dieses »Oberkommando der Wehrmacht« war daher nicht mehr – ich füge hinzu, und nicht weniger – als die militärische Kanzlei des Führers und Obersten Befehlshabers. Solche Kanzleien bestanden schon als Reichskanzlei, Präsidialkanzlei und Parteikanzlei. Zum Chef dieser militärischen Kanzlei wurde der Angeklagte Keitel mit der Bezeichnung: »Chef des Stabes des Oberkommandos der Wehrmacht« (kurz bezeichnet: Chef W) berufen.

3. Hieraus ergibt sich, daß das OKW nicht Zwischendienststelle zwischen dem Obersten Befehlshaber der Wehrmacht und den drei Wehrmachtsteilen sein sollte. Die gegenteilige Annahme der Anklagebehörde, die mit einer graphischen Darstellung verbunden ist, beruht auf einer irrtümlichen Beurteilung.

Zwischen dem Obersten Befehlshaber und den drei Oberbefehlshabern von Heer, Marine und Luftwaffe hat es eine Zwischeninstanz, wie sie vor dem 4. Februar 1938 bestanden hat, mit eigenen Befugnissen, nicht mehr gegeben. Das OKW, dessen Stabschef der Angeklagte Keitel war, war keine selbständige militärische Dienststelle oder Behörde, sondern ganz ausschließlich der militärisch-technische Stab Hitlers und seine kriegsministerielle Dienststelle. Das OKW hatte keinerlei selbständige Befugnisse, weder Befehlsbefugnisse noch eine Kommandogewalt. Es konnte als OKW deshalb auch keine eigenen Befehle geben. Vielmehr waren alle Anordnungen, Erlasse, Richtlinien oder Befehle, die vom OKW ausgingen, Willensakte des Obersten Befehlshabers der Wehrmacht. Die Oberbefehlshaber der drei Wehrmachtsteile waren sich stets bewußt, daß zwischen ihnen und dem Obersten Befehlshaber keine Zwischeninstanz bestanden hat, und sie haben das OKW auch niemals als eine solche angesehen oder anerkannt. Es ist dies durch die beschworenen Affidavits der Mitangeklagten Großadmiral Dönitz und Großadmiral Raeder, sowie durch das Zeugnis des Reichsmarschalls Göring und Dr. Lammers bestätigt. Die Auffassung, daß das OKW oder der Angeklagte Keitel als Chef OKW befugt gewesen wäre, von sich aus Anordnungen zu treffen oder Befehle zu geben, ist daher irrig. Jeder über einen Gedankenaustausch mit anderen militärischen Dienststellen oder Behörden hinausgehende mündliche oder schriftliche Dienstverkehr unterlag der alleinigen Entscheidung des [687] Obersten Befehlshabers persönlich. Das OKW war lediglich Arbeitsstab des Obersten Befehlshabers.

4. Wenn daher Schriftstücke, die vom Obersten Befehlshaber oder vom OKW ausgingen, Unterschriften oder Initialen des Angeklagten Keitel oder eines Amtschefs beziehungsweise Abteilungsleiters aufweisen, so kann hieraus nicht die Folgerung abgeleitet werden, daß eine eigene, selbständige Befehlsbefugnis bestanden hat. Es handelt sich in jedem Falle immer nur um die Kenntnisnahme, die Weiterleitung oder Übermittlung von Befehlen des Obersten Befehlshabers selbst. Bei der Inanspruchnahme Hitlers in seiner Stellung als Staatsoberhaupt, Reichskanzler, Parteiführer und Oberster Befehlshaber der Wehrmacht war es unmöglich, immer die eigenen Unterschriften zu erwirken, es sei denn, daß es sich um Angelegenheiten handelte, die von besonders schwerwiegender oder grundsätzlicher Bedeutung waren. Zu beachten ist, daß in allen Fällen die persönliche Entscheidung oder Zustimmung Hitlers eingeholt werden mußte.

Wenn die Anklagebehörde bei dieser Sachlage die Auffassung vertritt, daß dem Angeklagten Keitel aus der Unterzeichnung von Schriftstücken oder aus dem Vorhandensein von Initialen eine Mitverantwortung an dem sachlichen Inhalt der Schriftstücke trifft, so kann dies nicht gebilligt werden. Es wäre formal-juristisch, gegen den Angeklagten Keitel als Leiter der Militärkanzlei aus der Weiterleitung oder Zeichnung von Befehlen, Anordnungen und dergleichen eine Verantwortung herzuleiten, die meines Erachtens nur den treffen kann, der den Befehl auf Grund seiner Befehlsgewalt gibt oder veranlaßt. Eine materielle Verantwortung hierfür könnte den Angeklagten Keitel nur treffen, wenn nachgewiesen würde, daß er an der Entstehung dieser Befehle, Anordnungen und so weiter willensmäßig kausal teilgenommen hat.

VORSITZENDER: Herr Dr. Nelte! Wäre das ein günstiger Zeitpunkt für eine Unterbrechung?


[Pause von 10 Minuten.]


M. CHARLES DUBOST, STELLVERTRETENDER HAUPTANKLÄGER FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK: Meine Herren! Die Verteidigung hat die Französische Anklagevertretung ersucht, ihr einige Dokumente zugänglich zu machen. Dieser Antrag besteht aus zwei Teilen:

Der erste Teil betrifft den Fall Scapini, der sich im Verlaufe meiner Erklärung aus der Veröffentlichung eines Dokuments ergab. Ich kann der Verteidigung die erbetene Antwort der Französischen Regierung zukommen lassen.

[688] Die Französische Regierung hat unter den von den deutschen Behörden zurückgelassenen Dokumenten die Antwort auf den Protest, der seinerzeit anläßlich der Ermordung von französischen Gefangenen erhoben wurde, gefunden. Es ist eine rein ausweichende Antwort. Die deutschen Behörden haben geantwortet, die Waffenstillstandskommission sei nicht zuständig; dieser Antrag müsse vom Botschafter Scapini gestellt werden. Ich habe dieses Dokument der Verteidigung zugeleitet und nehme an, daß damit der Fall insoweit abgeschlossen ist.

Der zweite Teil dieses Antrags der Verteidigung bezieht sich auf eine Äußerung meines Kollegen, Herrn Edgar Faure, der zu Anfang seiner Darlegungen dem Gerichtshof mitgeteilt hat, daß er etwa 2500 Dokumente durchgesehen, doch nicht mehr als nur 200 davon zurückbehalten habe. Ich kann natürlich nicht für Herrn Edgar Faure antworten. Ich weiß nur, daß die Französische Delegation insgesamt nur 800 Dokumente in ihren Archiven hat, und diese hat sie alle dem Gerichtshof und der Verteidigung vorgelegt. Ich glaube deshalb, daß es sich einfach um eine Redewendung handelt und daß mein Herr Kollege sich auf Begleitschreiben beziehen wollte, die ja nicht von Wichtigkeit sind.

Jedenfalls habe ich sofort dem Verteidiger, Dr. Nelte, gesagt, daß ihm alle Archive unserer Delegation offen stünden und daß er sich überzeugen könne, daß wir keine Dokumente haben als die, die wir veröffentlicht haben.

Andererseits sind alle die Anträge auf vielleicht vergessene zusätzliche Dokumente, die wir nach Paris gesandt haben, ohne jedweden Erfolg geblieben. Wir schließen daraus, daß wir alle Dokumente hier haben, die wir in diesem Verfahren verwenden können.


DR. NELTE: Herr Präsident! Ich bin der Französischen Delegation dankbar für die Aufklärung, die sie gegeben hat, worüber ich heute morgen die Beschwerde vorgetragen habe. Wenn ich diese Aufklärung auch nur einige Tage früher bekommen hätte, wäre es nicht zu dem gekommen, wozu es heute morgen gekommen ist. Ich bedauere das sehr.

Ich fahre dann fort auf Seite 64, daß er an der Entstehung von Anordnungen mitgewirkt hat. Um das so klar als möglich zu machen, möchte ich noch auf folgendes hinweisen:

Die »Weisungen«, die für Planungen von militärischen Unternehmungen von grundsätzlicher Bedeutung waren, sind operative Befehle, die der Oberste Befehlshaber in dieser Eigenschaft den Oberbefehlshabern der drei Wehrmachtsteile zugehen ließ. Bevor diese Weisungen abgesetzt wurden, hatte Hitler mit dem zuständigen Sachbearbeiter im OKW, auch mit dem Angeklagten Keitel, Besprechungen über die militärisch-technische Seite des Befehls. Die [689] Weisungen waren ohne Rücksicht auf das, was die einzelnen Sachbearbeiter ihrerseits geäußert hatten, alleinige Willensbildungen des Obersten Befehlshabers, und sie richteten sich nicht an das OKW, sondern an die Oberbefehlshaber der drei Wehrmachtsteile, denen sie durch das OKW weitergegeben wurden. Die drei Wehrmachtsteile ihrerseits befahlen nunmehr auf Grund der allgemeinen Weisung die Einzelheiten zur Durchführung dessen, was in der Weisung enthalten war. Ich werde daher auch nicht in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Statuts Bezug nehmen, wonach die Ausführung auf Befehl nicht als Strafausschließungsgrund anzusehen ist. Denn die Weiterleitung des Befehls war nicht ein Befehl des OKW an die Wehrmachtsteile, sondern die Weiterleitung einer Willensäußerung des Obersten Befehlshabers. Der an das OKW gerichtete Befehl, wenn man dies so nennen will, bezog sich in allen Fällen auf die Ausarbeitung irgendwelcher Willensäußerungen des Obersten Befehlshabers und auf den rein äußerlichen Akt der Weitergabe der fertigen Willensäußerung, ohne die Befugnis, hierzu Stellung zu nehmen.

Es muß angenommen werden, daß die Anklagebehörde diese Stellung des Angeklagten Keitel nicht richtig erkannt hat, vielleicht beeinflußt durch den Rang des Angeklagten als Feldmarschall. Dieser Rang stand zu den wirklichen Befehlsbefugnissen militärischer Art des Angeklagten in keinem Verhältnis. Man ist geneigt, sich unter einem Generalfeldmarschall immer einen militärischen Befehlshaber vorzustellen. Wie wir gesehen haben, hatte der Angeklagte Keitel jedoch keinerlei Befehlsbefugnisse oder Kommandogewalt.

Der Feldmarschall von Blomberg, dessen Zeugenaussage die Anklagebehörde dem Gerichtshof vorgelegt hat, bezeichnet die Stellung des Angeklagten Keitel als »Chef du bureau«. Diese Bezeichnung ist materiell richtig. Ein »Chef du bureau« hat dafür Sorge zu tragen, daß das Büro, dem er als Chef vorsteht, ordnungsgemäß arbeitet, daß die Angelegenheiten von den zuständigen Sachbearbeitern richtig und prompt erledigt werden. Er hat aber keinen Anteil an den endgültigen Willensakten, die sein Vorgesetzter, hier der Oberste Befehlshaber der Wehrmacht, für richtig hielt. Wenn das schon im allgemeinen gilt, so hier im besonderen. Es ist bekannt, daß Hitler sich bei militärischen Entscheidungen nicht durch Keitel beraten ließ. Dies ist durch die Beweisaufnahme, insbesondere durch das Zeugnis des Generaloberst Jodl, bewiesen.

Der Angeklagte Keitel hat nun in dem Affidavit Nummer 8, bezeichnet als »Koordinierung in Staat und Wehrmacht«, die Tätigkeit des OKW und seine Tätigkeit in klarer Weise dargelegt. Das Affidavit gibt ein Bild der schwierigen und undankbaren Arbeit des [690] Angeklagten Keitel. Sie bestand hauptsächlich in einer Koordination der Wünsche und Bedürfnisse der Wehrmachtsteile. Ferner bestand sie in dem Ausgleich der auftretenden Divergenzen und im Kampf gegen die, jede ordnungsmäßige, das heißt ressortmäßige Erledigung ablehnende Einstellung Hitlers.

Es gibt in jedem Wehrmachtsteil Interessen, die von den Interessen anderer Wehrmachtsteile abweichen und die in der Gesamtheit nicht befriedigt werden können, sich sogar manchmal widersprechen. Dies gilt besonders für den Personalersatz, aber auch für die Versorgung mit allem, was für die spezielle Kriegführung erforderlich ist.

Der Schnittpunkt aller dieser sachlichen und persönlichen Meinungsverschiedenheiten war das OKW.

Wenn man die unbestreitbare Tatsache, daß der Angeklagte Keitel fast von allen Seiten angefeindet und persönlich schlecht beurteilt wurde, richtig verstehen will, so wird man feststellen müssen, daß diese Tatsache als eine zwangsläufige Folge der Überschneidung sachlicher Gegensätze und persönlicher Meinungsverschiedenheiten eingetreten ist, die Keitel durch Koordinierung oder Vermittlung, das heißt in fast allen Fällen im Wege gegenseitigen Nachgebens zu erledigen versuchte. Es bedarf keiner besonderen Lebenserfahrung, um zu wissen, daß der objektive Mittler stets den Undank beider Parteien ernten wird.

Das gleiche Bild ergibt sich im Verhältnis zu den zahlreichen Stellen, die mit offiziellen Sondervollmachten ausgestattet oder aber persönlich, meist parteimäßig begründet, die Sympathien und das besondere Vertrauen Hitlers hatten.

Man muß sich diese Gegensätzlichkeiten und Interessenüberschneidungen vergegenwärtigen, um die Arbeitslast, und ich füge hinzu, auch die Bedeutung der Stellung Keitels richtig zu würdigen.

Die Erkenntnis des besonderen Verhältnisses der Wehrmachtführung zum politischen Sektor wird durch den Umstand erschwert, daß Hitler die Funktionen des Obersten Befehlshabers der Wehrmacht, des Reichskriegsministers und des Staatsoberhauptes seit dem 4. Februar 1938 in seiner Person vereinigte.

Ab 4. Februar 1938 bestand deshalb zwischen der politischen Führung und der Obersten Wehrmachtführung Übereinstimmung durch Identität der Persönlichkeit.

Es liegt nahe, daran zu denken – und die Anklagebehörde hat das getan –, daß der Chef des militärischen Stabes Hitlers so eng mit seinem Vorgesetzten Hitler verbunden war, daß er auch für den politischen Komplex die Verantwortung tragen müsse, wenn nicht als Täter, so doch in irgendeiner Form, wie sie Artikel 6 des Statuts vorsieht.

Diese Annahme ist irrig.

[691] Hierzu bedarf es nicht des Eingehens auf die Hierarchie des Führerstaates und den zwingenden Charakter des Führerbefehls. Die soldatische Hierarchie ist älter als die nationalsozialistische Ideologie; es muß allerdings gesagt und von Ihnen berücksichtigt werden, daß die Einführung des absoluten Führerprinzips in die Wehrmacht die endgültige Ausschaltung aller Bestrebungen bedeutet, die man vielleicht in einem gewissen Sinn demokratisch, jedenfalls hemmend für die diktatorischen Gelüste Hitlers ansehen könnte. Hierzu nehme ich Bezug auf das Affidavit Keitel, Dokumentenbuch 2 Nummer 9 »OKW und Generalstab«. Die starre Durchführung des Führerprinzips verschärfte – rückschauend beurteilt – das gesunde soldatische Gehorsamsprinzip allmählich zum übersteigerten Militarismus. Dies fand seinen Ausdruck unter anderem in dem Verbot jeder Kritik von unten nach oben. Ich verweise auf die Rede Hitlers in der Krolloper 1936 oder 1937, ferner auf den abweichenden Aktenvermerk 1938 – Aussage General Winters –, in dem Verbot der Rücktrittsgesuche von Generalen und schließlich in der Beseitigung des Oberbefehlshabers der Wehrmacht und Kriegsministers.

Es kann und soll nicht bestritten werden, daß der Angeklagte Keitel ein unbedingter Anhänger des Führerprinzips in der Wehrmachtführung war und daß die Studie »Grundlagen über die Organisation der deutschen Wehrmacht«, L-211, als ein Bekenntnis über die Führung eines zukünftigen Krieges anzusehen ist, aber ohne daß in diesem Zeitpunkt ein konkreter Krieg vorgesehen oder Anlaß dieser Studie war.

Was bedeutet das für den Angeklagten Keitel? Wer das Führerprinzip als soldatisch richtig anerkennt, muß auch danach handeln. Professor Jahrreiss hat ausgeführt, daß das Führerprinzip – wie jedes andere politische System – nicht absolut gut oder schlecht ist, sondern daß alles abhängt von der Art und Weise der Durchführung des Prinzips und den Methoden der Verwirklichung.

Keitel kommt aus dem Soldatischen her und bejaht für den ihm bekannten Bereich das Führerprinzip. Nach diesem Prinzip liegt die Verantwortung absolut bei demjenigen, der die Befehlsbefugnis hat. Während sich das Führerprinzip im zivilen Bereich, in dem es auch galt, meist in Äußerlichkeiten erschöpfte, tatsächlich kaum etwas geändert wurde, mußte sich dieses Prinzip im militärischen Bereich viel stärker und sichtbarer auswirken, und zwar besonders im Verhältnis der Befehlshaber zu ihrem Generalstabschef.

Früher waren die Generalstabschefs die materiell verantwortlichen Befehlsführenden, jetzt waren sie die operativen Gehilfen [692] des Befehlshabers. Sie waren in der Sprachregelung »Mitarbeiter-Berater« auf dem strategisch-operativen Gebiet, für das diese Offiziere besonders vorgebildet waren.

Keitel war – das steht fest – weder Befehlshaber noch Generalstabschef, er war Chef der Militärkanzlei Hitlers, Soldat und Verwalter kriegsministerieller Aufgaben, also »Minister«, so sagt die Anklagebehörde.

Man soll sich in diesem Prozeß nicht auf Unterscheidungen berufen, die sich als formalistisch erweisen, wenn die tatsächlichen Funktionen ein anderes Bild zeigen. Dies ist besonders im Falle Keitel wichtig. Es muß festgestellt werden, was er tatsächlich war, wie er in Wirklichkeit gehandelt hat.

Die durch den Erlaß vom 4. Februar 1938 geschaffene Zwitterstellung hat zu einer irrtümlichen Auffassung bezüglich der Keitelschen Funktionen geführt. Es ist davon auszugehen, daß Hitler das Reichskriegsministerium aufgelöst hat, weil er einen Kriegsminister nicht mehr wünschte. Obwohl am 4. Februar 1938 eine erhebliche Anzahl von Zuständigkeiten des bisherigen Reichskriegsministeriums auf die einzelnen Wehrmachtsteile übertragen wurde, gab es eine Reihe von Funktionen, die im OKW verblieben und verwaltet werden mußten. Um aber der gewollten straffen Zusammenfassung der sich auf die Kriegführung beziehenden Funktionen Rechnung zu tragen, durfte Keitel auch diese nicht kraft eigener Machtvollkommenheit und nach eigenem Ermessen ausüben, sondern mußte die Forderungen der Wehrmacht vortragen und die Belange der Wehrmacht mit den Aufgaben der übrigen Minister in Einklang bringen.

Es kann und soll nicht bestritten werden, daß diese Konzentration der Aufgaben in der Person Hitlers praktisch gar nicht durchführbar war. Es fiel also dem militärischen Arbeitsstabe Hitlers, dessen Stabschef Keitel war, eine umfangreiche Vorarbeit und Durchführungsarbeit zu, demgemäß auch eine Verantwortung. Diese bezog sich jedoch nicht auf wichtige, insbesondere grundsätzliche Fragen. Es war natürlich Ermessensfrage, inwieweit der Angeklagte Keitel Angelegenheiten als wichtig und grundsätzlich beurteilte und zur Vorlage brachte. Wie aber die Beweisaufnahme ergeben hat, war Keitel eher geneigt, im Falle eines Zweifels nach gewissenhafter Prüfung die Angelegenheit vorzutragen, als sie selbst zu entscheiden.

Bei den undurchsichtigen Nachrichtenquellen, die Hitler zur Verfügung standen, konnte Keitel nie wissen, ob dieser nicht durch seinen Adjutanten, durch Himmler und Bormann oder auf andere Weise erfuhr, was ihm wichtig erschien. Um die dann unvermeidlichen Auseinandersetzungen mit Hitler zu vermeiden, der infolge seines Mißtrauens gegen alle stets absichtliche Verheimlichung [693] annahm, war Keitel ängstlich bemüht, sich nicht dem Vorwurf einer Unterlassung auszusetzen. Ein bezeichnendes Beispiel ist der Fall der Massenflucht der 80 RAF-Offiziere aus dem Lager Sagan.

Worauf es in diesem Zusammenhang ankommt, ist lediglich festzustellen, daß Keitel in seiner Eigenschaft als Betreuer der im OKW verbliebenen kriegsmateriellen Funktionen keine Ministerstellung hatte. Er war auch hier »Chef du bureau«, Leiter der Militärkanzlei, eine Stellung, wie sie der Chef eines Ministeramtes oder auch ein Staatssekretär hat. Ich verweise hierzu auf das von mir schon angezogene Zeugnis Dr. Lammers und auf die Affidavits der Großadmirale Dr. Raeder und Dönitz, die ich schon mehrfach erwähnt habe.

Daß auch Hitler dies klar zum Ausdruck bringen wollte, ergibt sich aus dem Text des Führererlasses vom 4. Februar 1938. Wenn Hitler nicht den bestimmten Willen gehabt hätte, jeden Dritten von einer verantwortlichen und ihm eventuell unbequemen Funktion in dem höchsten militärischen Sektor auszuschließen, würde er Keitel wenigstens die Befugnis verliehen haben, an Kabinettssitzungen teilzunehmen. In dem Führererlaß, in dem den Oberbefehlshabern des Heeres und der Kriegsmarine, ebenso wie Keitel der »Rang« eines Reichsministers verliehen wurde, ist ausdrücklich nur angeordnet, daß beide Oberbefehlshaber das Recht haben sollen, an Kabinettssitzungen teilzunehmen. Die Tatsache, daß dies zu gleicher Zeit angeordnet wurde, ist ein überzeugendes Argumentum e contrario. Es beweist, daß Hitler nicht wünschte, daß sein Stabschef OKW möglicherweise Gelegenheit haben könnte, eine eigene Auffassung und eventuelle Bedenken vor dem Kabinett darzulegen. Daß Hitler dem Angeklagten Keitel den »Rang« eines Reichsministers gab, hatte den Zweck, diesem die unmittelbare Verhandlung mit den Ressortministern zu ermöglichen. Hätte Keitel nicht Ministerrang gehabt, würde er auf Besprechungen mit Staatssekretären und dergleichen beschränkt und damit in der Durchführung der Führeraufträge und -Aufgaben sehr behindert gewesen sein.

Es ist daher irrig, wenn die Anklagebehörde Keitel als Reichsminister bezeichnet hat, wenn auch als Reichsminister »ohne Geschäftsbereich«. Er war nicht Minister, war nicht Mitglied der Reichsregierung. Der Staatssekretär Stuckart hat in einem der Anklagebehörde vorgelegten Dokument die Mitglieder der Reichsregierung sämtlich angeführt. Keitel befindet sich nicht darunter; er ist in diesem Dokument nur als Inhaber eines höchsten Amtes bezeichnet.

Nun hat die Anklagebehörde den Begriff Reichsregierung nicht auf die Zugehörigkeit zum Reichskabinett beschränkt, sondern auch andere Gremien als Teile der Reichsregierung angesehen. Es scheint [694] danach so, als ob die Anklagebehörde die rechtliche Struktur nach deutschem Staatsrecht als irrelevant ansehe. Nach Anhang B zur allgemeinen Anklageschrift besteht die Reichsregierung im Sinne der Anklage:

  • 1. Aus Mitgliedern des ordentlichen Kabinetts nach dem 30. Januar 1933, an dem Tage, an dem Hitler Kanzler der Deutschen Republik wurde. Der hier verwendete Ausdruck »ordentliches Kabinett« bedeutet: Reichsminister, das heißt, Leiter von Ressorts der Zentralregierung, Reichsminister ohne Geschäftsbereich, Staatsminister in der Funktion von Reichsministern und andere Beamte, die zur Teilnahme an den Kabinettssitzungen berechtigt waren.

  • 2. Aus Mitgliedern des Ministerrates für die Reichsverteidigung.

  • 3. Aus Mitgliedern des Geheimen Kabinettsrates.

Unbeschadet der Einzelverantwortlichkeit jedes Angeklagten muß der Nachprüfung des Tribunals unterstellt werden, ob der Begriff »Reichsregierung«, wie ihn die Anklage definiert, richtig ist, das heißt praktisch, ob die Zusammenstellung der Gruppen seitens der Anklagebehörde dem Begriff »Reichsregierung« gerecht wird. Es kann jedenfalls nicht genügen, die diesbezügliche Behauptung der Anklagebehörde als richtig zu unterstellen.

Ich nehme an, daß mein Kollege Dr. Kubuschok bei der Behandlung seines Falles darauf zurückkommen wird.

VORSITZENDER: Dr. Nelte! Der Gerichtshof ist der Meinung, daß Sie sehr viel Zeit für die Frage verwenden, welches die wirkliche Stellung Keitels war.

DR. NELTE: Ich glaube, Herr Präsident, die Anklagebehörde hat auch viel Zeit gebraucht, um klarzumachen, welche Stellungen der Feldmarschall Keitel nach ihrer Auffassung hatte. Er ist ja nicht als Feldmarschall hier, sondern als Chef des OKW.


VORSITZENDER: Gut! Wenn sie das getan hat.... Ich muß gestehen, daß ich es vergessen habe. Aber es scheint mir und dem Gerichtshof allgemein, daß Sie doch bei weitem zu viel Zeit für dieses Thema verwenden. Sie haben noch viele andere Themen, die für den Angeklagten von sehr großer Wichtigkeit sind. Sie sprechen nun schon einige Stunden und brauchen eine große Anzahl Seiten für die Definition, welches die wirkliche Stellung Keitels war. Ich denke doch, Sie könnten es etwas abkürzen.


DR. NELTE: Ich werde versuchen.

Ich habe schon dargelegt, daß der Angeklagte Keitel nicht zur Gruppe 1 gehörte, also nicht Minister war.

Er war weder Leiter eines Ressorts noch der Zentralregierung, noch Reichsminister ohne Geschäftsbereich, noch Staatsminister in der Funktion eines Reichsministers, noch Beamter, der zur Teilnahme an den Kabinettssitzungen berechtigt war.

[695] Durch die Beweisaufnahme ist erwiesen, daß es trotz des Führererlasses vom 4. Februar 1938 niemals einen Geheimen Kabinettsrat gegeben hat, daß dieser nie konstituiert wurde, nie eine Sitzung abgehalten hat und keiner der Beteiligten eine Bestallung erhalten hat. Damit ist erwiesen, daß der Angeklagte auch niemals Mitglied des Geheimen Kabinettsrates war.

Richtig ist, daß Keitel Mitglied des Ministerrates für die Reichsverteidigung war. Dr. Lammers hat als Zeuge bestätigt, daß dadurch, daß Keitel Mitglied des Ministerrates für die Reichsverteidigung wurde, sich an seiner Amtsstellung nichts geändert hat, daß er insbesondere dadurch nicht Minister wurde. Der Mitangeklagte Dr. Frick sagt in seinem Affidavit vom 25. November 1945, daß Keitel im Ministerrat für die Reichsverteidigung als »Verbindungsmann« tätig war.

Obwohl nicht unter den Mitgliedern der Reichsregierung aufgeführt, sind von der Anklagebehörde die Eigenschaften Keitels als Mitglied eines sogenannten Dreimänner-Kollegiums und als Mitglied des Reichsverteidigungsrates erwähnt worden.

Ich glaube, auf das Ergebnis der Beweisaufnahme verweisen zu können. Es hat sich ergeben, daß ein »Dreimänner-Kollegium« als Regierungsgremium nie bestanden hat, und daß der Reichsverteidigungsrat nach dem unveröffentlichten Reichsverteidigungsgesetz von 1938 nie getagt, jedenfalls nie Beratungen gepflogen oder Beschlüsse gefaßt hat.

Um die Verantwortlichkeit und Zuständigkeit des Angeklagten Keitel klarzustellen, ist es nötig, diesen Begriff OKW zu definieren. Ich bitte, Herr Präsident, daß diese Erörterung nicht als eine theoretische und deshalb überflüssige Diskussion angesehen wird. Die Tatsache, daß die Anklage eine alles umfassende und grundsätzliche Behauptung aufstellt...

VORSITZENDER: Dr. Nelte! Darf ich fragen, was Sie anderes getan haben, als den Begriff OKW zu definieren?


DR. NELTE: Bis jetzt habe ich Keitels Stellung als Chef des OKW klargestellt. In den Ausführungen auf Seite 74 folgende wollte ich Ihnen darlegen, daß die Anklage, wie auch andere, das »OKW« erörtert haben; das »OKW« ist ein Wort, das drei verschiedene Arten von Bedeutungen hat. Herr Vorsitzender, wenn Sie mir erlauben würden, dies schriftlich vorzulegen, und wenn Sie es dann so auslegen, als ob es dem Gericht vorgelegt worden wäre, dann bin ich bereit, die Seiten bis 77 auszulassen und diese Ihnen vorzulegen.

Jedenfalls scheint mir dies ein wichtiger Teil der Erklärung über die Auslegung des Wortes »OKW« zu sein. Und es ist besonders wichtig, daß dies nicht identisch ist mit Keitel.

Kann ich das tun?

In dem Falle werde ich natürlich auf Seite 77 fortfahren.

Für die Klarstellung der Verantwortlichkeit und der Zuständigkeit des Angeklagten Keitel ist es notwendig, den Begriff OKW zu analysieren. Ich bitte, dies nicht als eine theoretische und deshalb überflüssige Auseinandersetzung anzusehen. [696] Gerade die globale und grundsätzliche Behauptung der Anklage und die betont rechtliche Prüfung der Französischen Anklagebehörde, in welchem Amt der Einzelangeklagte tätig wurde bezüglich der ihm zur Last gelegten Anklagepunkte, macht es mir zur Pflicht, einen Irrtum der Anklagebehörde aufzuklären. Dieser Irrtum ist allerdings um so entschuldbarer, als nicht nur das Ausland, sondern auch weite Kreise des Inlandes, ja sogar der Wehrmacht nicht gewußt haben, was OKW bedeutet. Es wurde ein populärer Sammelbegriff für die Oberste Leitung der Wehrmacht, ohne daß man sich der Mühe unterzog zu prüfen, wer und was hinter den drei Worten Oberkommando der Wehrmacht stand. Es entspricht dies dem, das Zusammenleben der Menschen beherrschenden Trägheitsgesetz, der fast krankhaften Sucht, militärische Dienststellenbezeichnungen abzukürzen. Da ferner der täglich veröffentlichte Bericht des Oberkommandos der Wehrmacht und alle Verlautbarungen, die sich auf das Kriegsgeschehen bezogen, mit den Worten begannen: »Das Oberkommando der Wehrmacht gibt bekannt«, so prägten sich nicht nur diese Worte, sondern auch die Vorstellung, daß das »Oberkommando der Wehrmacht« die höchstmilitärische Dienststelle sei.

Die Vorstellung wäre richtig, wenn man die Worte OKW nicht Oberkommando der Wehrmacht übersetzt, sondern als Oberkommandierender der Wehrmacht definiert hätte. Nur in Hitler persönlich, als dem »Oberkommandierenden der Wehrmacht« vereinigte sich das, was alle Welt sich als OKW vorstellte, nämlich die militärische Zentral-, Planungs- und Befehlsstelle.

In dieser Hinsicht war das OKW gleichbedeutend mit Hitler als dem »Obersten Befehlshaber der Wehrmacht«, wie die offizielle Bezeichnung lautete.

Wenn man die, dem herrschenden Führerprinzip entsprechende Bezeichnung »Oberkommandierender der Wehrmacht« abstrahiert und die Dienststelle des Oberkommandierenden bezeichnen will, so heißt diese »Oberkommando der Wehrmacht«. Diese Dienststelle umfaßt den Oberkommandierenden selbst, also Hitler und seine Gehilfen, seinen Stab.

Der Führererlaß vom 4. Februar 1938, der die Überschrift: »Erlaß über die Führung der Wehrmacht« trägt, hat durch seine unglückliche und unklare Formulierung einen für den Angeklagten Keitel verhängnisvollen Irrtum zur Folge gehabt, nämlich die Auffassung, daß der in dem zitierten Erlaß vom 4. Februar 1938 erwähnte »Chef OKW«, der Chef, gleich Leiter des Oberkommandos der Wehrmacht, sei. Nun geht zwar aus dem Erlaß hervor, daß Chef OKW bedeuten soll: Chef des Stabes OKW, also Chef der Kanzlei Hitlers in seiner Eigenschaft als Oberkommandierender der Wehrmacht. Aber wenn seitdem die Rede vom OKW war und ist, denkt jedermann an Keitel, ohne zu prüfen, ob damit gemeint ist: OKW-Oberkommandierender der Wehrmacht, OKW-Dienststelle des Oberkommandierenden der Wehrmacht, oder OKW-Stab der Dienststelle des Oberkommandierenden der Wehrmacht.

Die Anklagebehörde macht keinen Unterschied, ebenso wie die deutschen Dienststellen den Unterschied auch nicht genau kannten, jedenfalls nicht beachteten. Es galt für sie, wie jetzt für die Anklagebehörde, daß das OKW für alles, was mit der Wehrmacht oder Wehrmachtsangehörigen in Zusammenhang stand, in Anspruch genommen und zur Verantwortung gezogen wurde. Von da bis zur persönlichen Inanspruchnahme Keitels auf Grund der Bezeichnung »Chef OKW« ist nur ein kurzer Weg. Für Deutsche und Ausländer wirkte die Beurteilung, die nicht auf einer staatsrechtlichen Untersuchung basierte, die Erinnerung an den ersten Weltkrieg mit. Das Verhältnis Hitlers zu Keitel weckte den Vergleich des Kaisers zu von Hindenburg. Dieser Vergleich hatte für den Angeklagten Keitel Folgen, die sich in diesem Prozeß auswirken. Ohne sich über die grundlegenden Unterschiede zwischen von Hindenburg als Chef des Großen Generalstabs, der bis 1918 bestand, und Keitel als dem Chef des militärischen Arbeitsstabes Hitlers Gedanken zu machen, und ohne zu wissen, welches die Zuständigkeit Keitels war und welche Möglichkeiten Keitel auf Grund der ihm übertragenen Funktionen gegenüber Plänen und Maßnahmen Hitlers hatte, zog man Vergleiche, die in bedenklicher Weise gegen Keitel ausfielen. Als nun noch – nach dem Eintritt der Katastrophe – Keitel auch wieder in eine äußerlich ähnliche Rolle des Repräsentanten der Wehrmacht kam, als er weisungsgemäß die Unterfertigung der bedingungslosen Kapitulation vollziehen mußte, fiel auch dieser Vergleich naturgemäß wieder zum Nachteil von Keitel aus. Die Menschen fragen nicht nach Zuständigkeiten, wenn die Dinge schlecht gehen, sondern sie suchen nach einem Schuldigen, und der Schuldige wird nach dem äußeren Schein beurteilt. Es liegt nahe, die starke Beachtung, die man der Persönlichkeit Keitels in diesem Prozeß schenkt, zu einem[697] beachtlichen Teil auf die Tatsache zurückzuführen, daß Keitel nach dem Tode Hitlers in das Rampenlicht der Öffentlichkeit getreten ist.

Um klar zu sehen, welche Rolle Keitel nun in Wirklichkeit gespielt hat und welcher Anteil ihm an dem Ablauf des Gesamtgeschehens zukommt, will ich nach der Prüfung seiner gesetzmäßigen Zuständigkeiten nunmehr untersuchen, welchen tatsächlichen Einfluß er auf die Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen hatte, deren Auswirkungen den Gegenstand dieses Prozesses bilden. Und wir wissen aus der Erfahrung des täglichen Lebens, daß es nicht so sehr darauf ankommt, was ein Mensch in einer bestimmten Dienststellung sein soll, sondern was er kraft seiner Persönlichkeit daraus macht. Ich glaube, sagen zu dürfen, daß im Verlaufe dieses Prozesses die Persönlichkeit keines anderen Angeklagten so verschiedenartigen und sich widersprechenden Beurteilungen unterlegen hat wie die des Angeklagten Keitel.

Maßgebend für die materielle Verantwortlichkeit Keitels ist seine tatsächliche Position im Kräftespiel mit und um Hitler, sein effektiver Einfluß in diesem Kreis und damit die Gesamtheit der Umstände, die für die Auswirkungen der Zentrale Hitler auf militärischem Gebiet kausal sein könnten.

Diesen grundlegenden Komplex werde ich im Zusammenhang mit den Beschuldigungen behandeln, die die Anklagebehörde auf Grund des Kreuzverhörs Dr. Gisevius', also nach Abschluß des Beweisverfahrens Keitel gegen diesen und gegen andere Angeklagte erhoben hat.

Die Aussage Dr. Gisevius' hat für den Angeklagten Keitel und durch die umfassende Fragestellung von Justice Jackson und die von Dr. Gisevius erteilten Antworten eine entscheidende ungeheuerliche Bedeutung gewonnen.

Wäre es wahr, was Dr. Gisevius über Keitel ausgesagt hat, das heißt, was er auf Grund von Informationen in die Form von meist urteilsmäßigen Feststellungen gekleidet hat, dann hätte der Angeklagte Keitel in seinem Beweisverfahren nicht die Wahrheit gesagt. Die Bedeutung dieses Umstandes wird klar, wenn man berücksichtigt, daß eine negative Entscheidung über seine Glaubwürdigkeit die ganze Verteidigung Keitels, die sich ja in der Hauptsache auf den subjektiven Tatbestand bezieht, zerstören müßte. Diese Tatsache und die Bedeutung, die die Aussagen des Zeugen Gisevius auch für andere Angeklagte hat, haben es mir zur Pflicht gemacht, nichts unversucht zu lassen, den Widerspruch zwischen der Einlassung Keitels und den Aussagen des Zeugen Gisevius aufzuklären.

Es ist eine Erfahrungstatsache, daß die besten Zeugen die toten sind, weil die Wiedergabe ihrer angeblichen Äußerungen unmittelbar nicht widerlegt werden kann. Eine andere Gruppe fast [698] unwiderlegbarer Aussagen ist die Zeugenbekundung auf Grund von Informationen.

In der Aussage Gisevius' sind beide Möglichkeiten kombiniert, indem er seine Aussage auf Informationen meist toter Zeugen stützt.

Justice Jackson hat Dr. Gisevius als Kronzeugen für seinen globalen Angriff auf den Angeklagten Keitel benutzt; er hat nach Beendigung des Beweisverfahrens gegen Keitel nicht einen Einzeltatbestand, sondern die ganze Anklage und die Gesamtbeurteilung der Einlassung Keitels aufgerollt.

Die Gegenbeweisführung richtet sich einmal, soweit möglich, auf den Nachweis der objektiven Unrichtigkeit der auf Informationen bestimmter Personen gestützten Tatsachen, sodann auf den Nachweis der Unzuverlässigkeit der Informationen. Ich erinnere an die Worte, die der Angeklagte Keitel abschließend bei seiner Vernehmung durch mich auf dem Zeugenstand unter Eid gesagt hat:

»Man mag mir Irren und Irrtum, man mag mir falsches Handeln und Schwäche gegenüber dem Führer Adolf Hitler zum Vorwurf machen, man soll mir aber nicht nachsagen, daß ich feige war, daß ich unwahrhaftig war und daß ich treulos war.«

Ich fasse die Beschuldigungen gegen den Angeklagten Keitel, die sich auf Befragung der Anklagebehörde ergeben haben, in gedrängter Kürze wie folgt zusammen:

  • 1. Keitel schuf einen undurchdringlichen Ring um Hitler, damit dieser nichts erfuhr.

  • 2. Keitel gab Berichte, die ihm Canaris vorgelegt hatte, an Hitler nicht weiter, wenn diese Berichte Greuel, Verbrechen und dergleichen enthielten, oder er gab den Befehl, Änderungen vorzunehmen.

  • 3. Keitel hatte einen ungeheuren Einfluß auf das OKW und die Armee.

  • 4. Keitel drohte seinen Untergebenen, wenn sie politische Äußerungen machten, daß er sie nicht schützen werde, ja er sagte, daß er sie der Gestapo ausliefern werde.

Dr. Gisevius sagt an einer Stelle seiner Aussage, Keitel habe keinen Einfluß auf Hitler gehabt. Er entlastet Hitler, indem er ausführt, Keitel habe einen Ring um Hitler geschaffen, damit dieser nichts erfuhr.

Die Englische und Amerikanische Anklagebehörde hat in der Anklage Keitel einen mächtigen Stabsoffizier genannt, der auf Hitler großen Einfluß ausgeübt habe; die Französische Anklagebehörde hat Keitel als ein willfähriges Werkzeug Hitlers bezeichnet; die deutschen Generale haben ihn JA-Sager genannt, der nichts [699] durchsetzen konnte; und jetzt wächst Keitel nach der Aussage des Dr. Gisevius zum eigentlichen Akteur und Betreuer Hitlers, der diesem alles Schlechte vorenthielt, ihm nur das vorlegte, was ihm – Keitel – paßte und keinen Menschen an Hitler heranließ.

Die behauptete Verhinderung des Zutritts zu Hitler durch Keitel kann nur jemand behaupten, der die Verhältnisse um Hitler nicht kannte. Vor dem Krieg amtierte Keitel in Berlin in der Bendlerstraße, während Hitler in der Wilhelmstraße saß. Keitel kam in der Woche etwa einmal zum Vortrag oder auf besonderen Befehl. In dieser Zeit war es Keitel auf Grund der räumlichen Verhältnisse überhaupt nicht möglich, auf den Zutritt zum Führer einen Einfluß auszuüben.

Ebensowenig war dies möglich, wenn Hitler auf dem Berghof bei Berchtesgaden wochenlang war, während Keitel in Berlin saß.

Mit Beginn der Operationen war Keitel mit Jodl und dem Wehrmachtführungsstab im Führerhauptquartier. Auch hier bestand eine räumliche Trennung. Keitel saß nicht etwa im Vorzimmer Hitlers, sondern in anderen Gebäuden beziehungsweise Baracken. Er kam mit Generaloberst Jodl jeweils zur Lagebesprechung, an der außer Hitler etwa 15 oder 20 Offiziere aller drei Wehrmachtsteile teilnahmen; außerhalb der Lagebesprechungen bestand kein räumlicher Kontakt. Wenn Hitler etwas von Keitel wollte, ließ er ihn rufen.

Persönlich und räumlich bestand in Berlin eine nähere Berührung zwischen Hitler, seinen Adjutanten, dem Chef der Parteikanzlei, dem Chef der Präsidialkanzlei und dem Chef der Reichskanzlei.

Keitel konnte nicht nur nicht bestimmen, wer zu Hitler kommen konnte, er hatte auch keine Möglichkeit zu verhindern, daß jemand zu Hitler kam.

Die Nachrichtenquellen für Hitler waren für das jeweilige Ressort die zuständigen Chefs; zum Teil war es, wie ich schon ausgeführt habe, undurchsichtig, woher Hitler seine Nachrichten bezog.

Gisevius kannte diese Verhältnisse aus eigener Erfahrung nicht; er war selbst nie in der Nähe Keitels, der ihn nie gesehen oder gesprochen hat und dessen Namen er nicht kannte. Wenn er hier ein Urteil ausgesprochen hat, so hat er sich dies nur aus Mitteilungen von Canaris, Thomas und Oster gebildet.

Zu dieser Frage ist der Generaloberst Jodl gehört worden. Dieser ist wohl der beste Zeuge für diese Frage, denn er lebte ebenso wie Keitel in der unmittelbaren Nähe Hitlers, hat also ein eigenes Urteil. Er hat in dieser Sache ausgesagt:

»Leider konnte Hitler nicht abgeriegelt werden. Viele Kanäle für Nachrichten gingen unmittelbar zu ihm.«

[700] Auf meine Befragung hat Jodl – auf Anregung des Tribunals – global bestätigt, daß das, was Keitel ausgesagt hat, ausschließlich richtig sei; was der Zeuge Gisevius in dieser Hinsicht gesagt habe, seien allgemeine Redensarten.

Die Mitangeklagten Großadmiral Raeder und Dönitz haben bestätigt, daß die Behauptung des Zeugen Gisevius unrichtig sei, wonach Keitel die Oberbefehlshaber der Wehrmachtsteile von Hitler hätte fernhalten können. Ist das aber nicht der Fall, so war der Weg von den Wehrmachtsteilen zu Hitler jederzeit frei. Durch die Beweisaufnahme ist ebenfalls festgestellt, daß außer Jodl, dem Chef des Wehrmachtführungsstabes, auch gerade Canaris unmittelbaren Zutritt zu Hitler hatte.

Damit erweist sich die Beschuldigung des Zeugen Gisevius, Keitel habe einen Ring um Hitler gebildet, als irrig.

2. Die Behandlung der Berichte.

Der Zeuge Gisevius hat ausgesagt, es seien Keitel Berichte über Greuel im Zusammenhang mit Deportationen, Ausrottung der Juden. Konzentrationslager, Kirchenverfolgung und Tötung von Geisteskranken durch Canaris vorgelegt worden, die dieser Hitler vorenthalten habe. Ebenso sei es mit Berichten des Generals Thomas, des Chefs des Wehrwirtschaftsamtes gewesen, die das Ziel hatten, Hitler über das Kriegspotential der Gegner zu unterrichten und ihn zur Vernunft zu bringen.

Was die Berichte des Admirals Canaris betrifft, so ist zu sagen, daß dieser als Chef der Spionage und Abwehr selbstverständlich laufend Berichte lieferte, die die Kriegführung einschließlich der wirtschaftlichen Kriegführung betrafen.

Hier wird nun behauptet, daß Berichte über Gebiete vorgelegt worden seien, die, weder zur Zuständigkeit des Amtes Abwehr noch zu der des OKW gehörten. Es ist bewiesen worden, daß Hitler streng darauf achtete, daß jeder Bearbeiter sich auf sein Sachgebiet beschränkte und insbesondere den militärischen Dienststellen verboten war, sich mit politischen Angelegenheiten zu befassen.

Keitel hat unter seinem Eid erklärt, daß Ihm von den Greueln, insbesondere von der Ausrottung der Juden und den Konzentrationslagern nichts bekannt gewesen sei. Hiermit steht die Behauptung des Zeugen Gisevius in unvereinbarem Widerspruch, daß Canaris dem Angeklagten Keitel Berichte über die angeführten Gebiete vorgelegt habe.

Man kann behaupten, daß Berichte irgendwelcher Art Keitel übergeben worden seien, ohne befürchten zu müssen, daß eine Widerlegung erfolgen kann. Man kann es insbesondere dann, wenn man nicht zu befürchten braucht, daß diese Berichte gefunden werden, denn wenn sie nicht übergeben sind, können sie auch nicht [701] gefunden werden, weil sie nicht vorhanden sind. Nun hat Gisevius ausgesagt, daß er von Anfang an Dokumente gesammelt hat, die belastendes Material enthielten. Ist es unter diesen Umständen nicht verwunderlich, daß bisher keiner dieser Berichte vorgelegt worden ist? Soweit sie im OKW vorhanden waren, sind sie auch Gegenstand der Anklage und Beweisführung gewesen. Kann es unter diesen Umständen genügen, wenn ein Zeuge aussagt, er wisse von Dritten, daß solche Berichte Keitel vorgelegt worden seien?

Canaris, infolge seiner besonderen Stellung, die ihn mit persönlichen geheimen Aufträgen Hitlers dauernd ins Ausland führte, hatte jederzeit Zutritt zu Hitler. Er hätte also Gelegenheit gehabt, Hitler unmittelbar aufzusuchen, wenn er so schwere Gewissensbedenken hatte, wie dies Gisevius ausgesagt hat. Warum hat er es nicht getan?

Nun hat Gisevius, der im allgemeinen globale und urteilsmäßige Beschuldigungen ausgesprochen hat, zum Glück für Keitel an einer einzigen Stelle seiner Aussage positive Angaben gemacht, die eine objektive Nachprüfung gestatten. Ich zitiere:

»... Ich glaube, daß ich auch noch zwei Beispiele erwähnen soll, die mir von besonderer Kennzeichnung sind: Erstens wurde mit allen Mitteln versucht, den Feldmarschall Keitel zu bewegen, Hitler vor dem Einmarsch in Holland und Belgien zu warnen und ihm, das heißt Hitler, mitzuteilen, daß die von Keitel vorgelegten Informationen über die angebliche Neutralitätsverletzung der Holländer und Belgier falsch seien. Die Abwehr sollte ja diese, die Holländer und Belgier inkriminierenden Berichte anfertigen. Der Admiral Canaris weigerte sich damals, diese Berichte zu unterschreiben. Ich bitte, dies nachzuprüfen. Er hat Keitel wiederholt gesagt, daß dieser angeblich vom OKW angefertigte Bericht falsch sei. Das ist das eine Beispiel, wo Herr Keitel nicht weitergegeben hat an Hitler, was er ja weitergeben sollte...«

Ich habe Generaloberst Jodl hier auf dem Zeugenstand das Dokument 790-PS, das sich auf den Fall des Weißbuches über die Neutralitätsverletzungen Hollands und Belgiens bezieht, vorgelegt. Jodl hat wörtlich bekundet, ich zitiere:

»... Ich verstehe die Frage und möchte ganz kurz die Tatsache feststellen, wie es möglich war, soweit mich nicht der Ekel im Halse würgt. Ich war dabei, als Canaris mit dieser Vortragsnotiz in die Reichskanzlei kam zum Feldmarschall Keitel und ihm den Entwurf des Weißbuches des Auswärtigen Amtes vorgelegt hat. Feldmarschall Keitel hat dann dieses Buch durchgesehen, vor allem die wesentlichen Bemerkungen [702] angehört, die Canaris auf Wunsch des Auswärtigen Amtes gemacht hat, nämlich, daß die Nachrichten vielleicht noch etwas verbesserungsbedürftig seien, daß er bestätigen solle, daß eine militärische Aktion unbedingt gegen Holland und Belgien notwendig sei und daß noch, wie es hier ausgedrückt ist, eine letzte wirkliche eklatante Verletzung der Neutralität fehle. Bevor Canaris ein Wort gesagt hat, hat Feldmarschall Keitel das Buch auf den Tisch geworfen und gesagt: ›Das verbitte ich mir, wie komme ich überhaupt dazu, eine Verantwortung zu übernehmen für einen politischen Entschluß? In dem Weißbuch stehen Wort für Wort wahr und richtig diejenigen Meldungen, die Sie selbst, Canaris, mir gebracht haben.‹

Daraufhin hat Canaris gesagt: ›Ich bin ganz genau derselben Auffassung. Es ist auch meiner Ansicht nach vollkommen überflüssig, dieses Dokument von seiten der Wehrmacht unterschreiben zu lassen und die Meldungen, die wir hier haben in ihrer Gesamtheit, sind vollkommen ausreichend, um die Neutralitätsverletzungen, die in Holland und Belgien stattgefunden haben, zu begründen.‹

Und er hat dem Feldmarschall Keitel abgeraten, es überhaupt zu unterschreiben. So hat sich das abgespielt. Der Feldmarschall Keitel hat das Buch dann mitgenommen, und ich weiß nicht, wie der weitere Verlauf war...«

Keitel hat das Weißbuch nicht unterschrieben.

Damit ergibt sich im einzigen nachprüfbaren Fall ein klarer Beweis für die Unrichtigkeit der Zeugenaussage Gisevius'.

3. Keitel hat nach der Aussage des Zeugen Gisevius einen ungeheuren Einfluß auf das OKW und die Armee ausgeübt. Diese Worte wirken ohne jede Angabe konkreter Tatsachen aus dem Munde eines Mannes, der mit Keitel keinerlei Berührung hatte, als Phrase. Sie werden durch die Aussagen des Reichsmarschalls Göring, der Großadmirale Dönitz und Raeder widerlegt. Jodl hat diese Behauptung als Redensart bezeichnet.

Soweit der Zeuge von dem ungeheuren Einfluß auf das OKW spricht, muß fraglich erscheinen, was der Zeuge überhaupt meint. Selbstverständlich hatte Keitel im OKW als der Chef des Stabes den Einfluß, der sich aus seiner Dienststellung, die ich schon behandelt habe, ergab. Wie er zu seinen Untergebenen stand, wird noch behandelt. Worauf es aber ankom men muß, ist, ob Keitel auf das Geschehen einen bestimmenden und schuldhaften Einfluß hatte; daß das nicht der Fall war, das hat sogar Gisevius bestätigt, ebenso daß er auf die Wehrmachtsteile ohne bestimmenden Einfluß war; das steht auch durch die Beweisaufnahme fest.

[703] 4. Ein besonders verletzender Vorwurf gegen den Angeklagten Keitel war:

»daß er, statt sich vor seine, das heißt die ihm unterstellten Offiziere zu stellen und sie zu schützen, sie bedroht hat, er werde sie der Gestapo übergeben«.

Demgegenüber steht fest, daß in den Jahren bis 1944 kein Amtschef im OKW entlassen wurde, ferner, daß bis zum 20. Juli 1944 – dem Tage des Attentates und des Überganges der Gerichtsbarkeit im Heimatheer an Himmler – kein Offizier des OKW der Polizei überstellt wurde. Der Großadmiral Dönitz hat bestätigt, daß die Wehrmachtsteile und das OKW peinlich darauf bedacht waren, die Gerechtsame der Wehrmacht gegenüber der Polizei aufrechtzuerhalten.

Das Gericht hat hier auch gesehen, wie Generaloberst Jodl über sein Verhältnis zu dem Angeklagten Keitel gesprochen hat. Ich glaube, daß diese Bemerkung ein besonderes Gewicht hat, nicht nur, weil Keitel mit dem dienstlich unterstellten Generaloberst Jodl während der langen Jahre der Zusammenarbeit kameradschaftlich und freundschaftlich verkehrte.

So selbstverständlich das erscheinen mag, so wenig selbstverständlich ist es, wenn man bedenkt, daß Jodl trotz dienstlicher Unterstellung in Wirklichkeit mehr und mehr der alleinige strategische Berater Hitlers wurde. Was das bei dem Übergewicht der operativen Aufgaben im Kriege bedeutet, ist hier durch den Generaloberst Jodl überzeugend dargelegt worden.

Wenn Keitel dies ohne Eifersucht und in uneingeschränkter Anerkennung der Überlegenheit seines Untergebenen Jodl auf diesem Gebiete hinnahm, so beweist dies einen Charakterzug Keitels, der die auf dunkler Quelle beruhenden Informationen des Zeugen Gisevius als unwahr widerlegt.

Unvereinbar mit der entgegenstehenden Behauptung des Zeugen Gisevius ist auch die bezeugte Tatsache, daß Keitel mit dem ihm unterstellten Amtschef Canaris freundschaftlich und kameradschaftlich verkehrte.

Es muß in diesem Zusammenhang auf die nicht von Keitel vorgelegte, sondern ohne seine Zustimmung von Jodl bezeugte Tatsache hingewiesen werden, daß Keitel nach der Verhaftung von Canaris dessen Familie unterstützt und ihr geholfen hat.

Ich weise hierauf nur hin, um den vielleicht schwersten persönlichen Vorwurf zu widerlegen, Keitel habe sich als Vorgesetzter gegen seine Untergebenen unanständig benommen und seine – gerade im militärischen Leben besonders wirksame – Vorgesetztenstellung bis zur Gewaltandrohung mißbraucht.

[704] In Wirklichkeit hat nach der Bekundung von Gisevius der Admiral Canaris nicht nur dienstlich ein Doppelspiel getrieben, sondern auch dem Angeklagten Keitel gegenüber unter Ausnutzung der ihm entgegengebrachten Freundschaft eine gleiche Einstellung zum Ausdruck gebracht, während er offenbar im Kreise seiner Gruppe über Keitel in gehässiger Weise sprach.

Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch auf die Aussagen des Zeugen von Buttlar-Brandenfels zu verweisen, aus denen sich ergibt, daß Keitel die Offiziere des Wehrmachtführungsstabes immer wohlwollend behandelte.

Der Zeuge erwähnt einen ihn selbst und den Oberstleutnant von Ziervogel betreffenden Streit mit Himmler, in welchem sich Keitel, dem der Vorfall gemeldet wurde, sofort energisch schriftlich zum Schutz seiner Untergebenen gegen Himmler einsetzte. Auch das Affidavit des Amtschefs im Amt Canaris, Admiral Bürkner, auf das ich Bezug nehme, bezeugt in gleicher Weise die wohlwollende Haltung und Behandlung Keitels gegenüber seinen Untergebenen.

Es muß allerdings zur Klarstellung gesagt werden, daß Keitel manchesmal Veranlassung hatte, mit energischen Worten zu seinen Amts- und Abteilungschefs zu sprechen.

Ich lege dann weiter dar, daß die Offiziere sich gewöhnlich nicht mit Politik befaßten und daß sie erst, als die Lage schlechter wurde, politische Nachrichten zum Gegenstand ihrer Erörterungen machten; hierzu füge ich an, daß Keitel tatsächlich mit Worten seine Stellungnahme klargemacht hat. Diese waren auf der Voraussetzung fundiert, daß die Soldaten im Kriege ihre Treue und ihren Gehorsam bezeugen müßten. Wenn Keitel jemals etwas davon hören würde, würde er diese Offiziere zur Rede stellen.

Dr. Gisevius hat selbst hier ausgesagt, daß es den Offizieren streng verboten war, sich mit politischen Fragen zu befassen. Der Angeklagte Keitel hat bekundet, Hitler habe mehrfach mit Entschiedenheit zum Ausdruck gebracht, daß die Politiker sich nicht mit militärischen Fragen befassen dürften, weil sie nichts davon verstünden, aber ebenso auch die Generale keine Politik zu treiben hätten, weil sie nichts davon verstünden.

Die grundsätzliche Einstellung Hitlers in dieser Frage zeigt sich in der Anordnung 1936 oder Winter 1936/1937, durch welche die politische Berichterstattung an oder für die Wehrmacht untersagt wurde. Hitler wünschte in logischer Durchführung des Führerbefehls Nummer 1 nicht nur die absolute Trennung der Arbeitsgebiete, sondern auch, daß ein Ressort nicht einmal über die Vorgänge in einem anderen Ressort unterrichtet werden sollte. Es war nur folgerichtig, daß Hitler jede Erörterung politischer Fragen durch Offiziere auf das strengste verbot und daß der Angeklagte Keitel in Durchführung dieses Verbots, das Keitel selbst für richtig hielt, seinen Offizieren bei gegebenen Anlässen vorhielt, solche Erörterungen zu unterlassen.

Es liegt auf der Hand, daß es sich hier nicht um die akademische Erörterung politischer Probleme gehandelt hat, sondern um eine erkennbar werdende ablehnende Haltung gegenüber der Einstellung des Obersten Befehlshabers der Wehrmacht. Solange die Dinge erfolgreich verliefen, gab es das nicht. Seit Stalingrad konnte man Äußerungen feststellen, die damals von Keitel als Äußerungen schwächlicher Naturen bezeichnet wurden.

[705] Entsprechend seiner Grundeinstellung, daß der Soldat im Kriege seine phrasenlose, selbstverständliche Treue gegenüber seinem Volk und Vaterland, repräsentiert durch das Staatsoberhaupt und Obersten Befehlshaber der Wehrmacht, in ganz besonderem Maße dann zeigen müsse, wenn Rückschläge eintreten, war Keitel tatsächlich rücksichtslos in der Verurteilung solcher Äußerungen. Er wünschte auch nicht den Schein aufkommen zu lassen, als sei er anderer Ansicht als sein Vorgesetzter, als habe er persönlich Befürchtungen.

Ich fahre fort auf Seite 90 unten:

Keitel tat dies mit »Worten«. Das soll nicht heißen, daß dies eine Tarnung war und nicht seiner inneren Einstellung entsprach; es soll aber bedeuten, daß die vielleicht manchmal rauhe und schroffe Form, in der der Angeklagte Keitel zu seinen Offizieren sprach, auch nicht in einem Fall dazu geführt hat, daß ein Offizier deshalb bestraft oder gemaßregelt wurde. Dr. Gisevius wollte doch wohl zum Ausdruck bringen, daß Keitel seine Untergebenen im OKW in einer moralisch verwerflichen Weise behandelt habe.

Er selbst hat den Angeklagten Keitel nicht persönlich gekannt, kann also nichts aus eigener Kenntnis sagen, er war auf die Information derjenigen Offiziere angewiesen, die innerlich zu Feldmarschall Keitel in einem unüberbrückbaren Gegensatz standen, ohne daß dieser Gegensatz jemals erkennbar wurde. Man ist zu keiner Zeit an Keitel herangetreten, der Verschwörung beizutreten. Das ist verständlich, da die Verschwörer nach der Kenntnis des Charakters und der soldatischen Einstellung Keitels keinen Erfolg erwarten konnten. Da andererseits Keitel völlig ahnungslos war, was keines Beweises bedarf, ergibt sich das folgende Bild:

Keitel wußte nichts von einer Verschwörertätigkeit; was ihm entgegentrat erschien in einer Form sachlicher Bedenken oder persönlicher Bemerkungen, die Keitel dienstlich behandelte, und zwar wie ein wohlwollender Vorgesetzter, der, wie man bei uns sagt, schnauzt, es aber nicht so meint, und von dem die Untergebenen sagten, er bellt, aber er beißt nicht.

Umgekehrt mußten die sogenannten Verschwörer, in jeder Person, die für das eigene Ziel kein Verständnis hat, einen Feind sehen. Jedes Handeln und jedes Wort wird auf die Goldwaage gelegt und mit kritischster Lupe beurteilt. Da jeder Verschwörer den Erfolg seiner auf den Umsturz gerichteten Tätigkeit erhofft, muß er für die kommende Abrechnung »Material« sammeln. Dies ist eine besonders naheliegende Aufgabe für einen zukunftigen Innen- und Polizeiminister.

Danach ergibt eine objektive Würdigung der durch die Beweisaufnahme belegten Tatsachen, daß die Beschuldigungen, die sich aus der Zeugenaussage Gisevius' ergeben haben, nicht richtig sind.

Das Bild wäre jedoch nicht vollständig, wenn man nicht die Persönlichkeit des Zeugen Gisevius auf Grund seiner eigenen Bekundung beleuchten würde. Diese Beurteilung setzt sich aus den zwei Faktoren zusammen:

  • 1. Die Laufbahn und die Stellung des Zeugen.

  • 2. Die Zuverlässigkeit seiner Berichterstattung.

Ich habe nun auf Seite 92 im einzelnen angeführt, in welchen Funktionen dieser Zeuge Gisevius war. Ich habe nichts hervorgehoben, was ihn etwa von meinem Standpunkt aus beschuldigen könnte, weil er hier ja das bekundet hat, was Sie alle gehört haben. Ich habe objektiv nur folgendes festgestellt:

  • a) Er hat sich mit den ihm von Oster zur Verfügung gestellten falschen Papieren der Wehrpflicht entzogen.

  • [706] b) Er hat während der ganzen Zeit ab 1933 in Deutschland gelebt ohne jede Freiheitsbeschränkung und ist im Beamtenverhältnis geblieben bis 20. Juli 1944.

  • c) Er war Beamter des Deutschen Reiches, und zwar bezahlt, mit Ausnahme der Urlaubszeit von Mitte 1937 bis Anfang 1939.

  • d) Seit 1943 war er in der Schweiz als Vizekonsul des Reiches im Generalkonsulat in Zürich durch Canaris als Nachrichtenagent eingebaut und wurde selbstverständlich dafür bezahlt. Zur gleichen Zeit stand er mit dem feindlichen Nachrichtendienst in Verbindung.

  • e) Er hatte ab 1933, als er in der Gestapo tätig war, genaue Kenntnis aller der schrecklichen Vorkommnisse und die Erkenntnis, welche Folgen daraus für das deutsche Volk entstehen konnten.

  • f) Ein besonderer Umstand, der den Zeugen Dr. Gisevius beleuchtet, ist der Rat oder die Anregung, die Gisevius dem routinierten Bankfachmann Dr. Schacht gegeben hat – Band XII, Seite 208 des Protokolls –, er solle es doch zur Inflation kommen lassen, um dadurch das Heft in seine Hand zu bekommen.

Diese Anregung läßt nur zwei Möglichkeiten zu: Eine völlige Ahnungslosigkeit der volkswirtschaftlichen Bedeutung und sozialen Wirkung einer Inflation oder eine maßlose Skrupellosigkeit, die das Schicksal der Arbeiter völlig unberücksichtigt läßt. Eine bewußt herbeigeführte Inflation kann nur als ein Verbrechen gegen die Allgemeinheit bezeichnet werden. Schacht hat dies als eine Katastrophe bezeichnet. Schacht hat ihm laut Protokoll geantwortet:

»Sie wollen die Katastrophe, ich will sie vermeiden.«

Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Zeugen Gisevius in seiner Berichterstattung vor diesem Tribunal muß ich auf das hier als Beweisstück vorgelegte Buch des Zeugen »Bis zum bitteren Ende« Bezug nehmen. Denn auch dieses Buch ist eine »Berichterstattung« des Zeugen Gisevius.

Irren ist menschlich, aber wenn im Jahre 1945 – nach dem Zusammenbruch Deutschlands – ein Buch erscheint, in welchem Tatsachen und Ereignisse von geschichtlicher und für die persönlich Beteiligten von moralischer, ja sogar strafrechtlicher Bedeutung mitgeteilt werden, deren Unrichtigkeit inzwischen offen bar geworden ist, dann ist der Irrtum unverzeihlich und die Bezugnahme auf unrichtige Informationen keine Entschuldigung mehr.

Von den vielen Unrichtigkeiten, die das Buch enthält, will ich nur kurz auf die vor diesem Tribunal im Kreuzverhör durch Dr. Kubuschok festgestellten vier Unrichtigkeiten hinweisen, und zwar bezüglich des Angeklagten von Papen. Ich bitte Sie, davon Kenntnis zu nehmen.

  • 1. Dr. Gisevius hat in seinem Buch behauptet, daß von Papen trotz der Ereignisse vom 30. Juni 1934 nicht demissioniert habe.

[707] Es steht fest, daß von Papen demissioniert hat und lediglich die Veröffentlichung erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen war.

  • 2. Dr. Gisevius hat ferner behauptet, daß von Papen an der Kabinettssitzung, die er mit genauen Einzelheiten beschreibt, teilgenommen habe, In der das Gesetz beschlossen worden ist, das die Maßnahmen im Zuge des 30, Juni 1934 als staatsnotwendig richtig erklärt.

Tatsächlich hat von Papen an dieser Sitzung überhaupt nicht teilgenommen.

  • 3. Dr. Gisevius hat schließlich behauptet, daß von Papen zu von Hindenburg gereist sei, jedoch keinen genügenden Protest gegen die Maßnahmen erhoben hätte.

Tatsache ist, daß von Papens Versuche, von Hindenburg zu besuchen, vereitelt wurden, so daß er ihn nicht besuchen konnte.

  • 4. Auch die Behauptung in dem Buch Dr. Gisevius', daß von Papen an der Reichstagssitzung teilgenommen hat, in der die Maßnahmen des 30. Juni gebilligt wurden, mußte dieser als unrichtige Informationen zugeben.

Man wird es nicht als einen unbegründeten Vorwurf bezeichnen, wenn man eine solche Darstellung als bedenklich und den Verfasser als nicht zuverlässig bezeichnet.

Es ist für mich als deutschen Verteidiger schwer, dieses Problem leidenschaftslos zu behandeln. Die Aussage Gisevius' enthüllt die ganze Tragödie des deutschen Volkes, sie ist für mich ein Beweis der Schwäche und der Dekadenz bestimmter deutscher Kreise, die mit dem Gedanken des Putsches und des Hochverrats spielten, ohne im Innersten von der Not des Volkes ergriffen zu sein; es war eine Spitzengliederung zukünftiger Minister und Generale ohne den Rückhalt an der breiten Masse unseres Volkes, der Arbeiterschaft, wie Reichsminister Severing hier mit aller Deutlichkeit bekundet hat.

Justice Jackson hat im Zusammenhang mit dem Verhör des Zeugen Gisevius das Wort »Widerstandsbewegung« gebraucht. Wir haben im Laufe dieses Prozesses häufig von den unerschrockenen, tapferen Männern und Frauen gehört, die für ihr Vaterland gekämpft, gelitten haben und gestorben sind. Sie waren unsere Feinde. Aber niemand, der sich bemüht, diese Dinge objektiv zu beurteilen, wird ihnen die Anerkennung ihres Heldentums versagen. Wo aber finden wir dieses Heldentum bei der Gruppe um Gisevius? Wenn man sein Buch »Bis zum bitteren Ende« liest und ihn hier gehört hat, sucht man vergeblich nach einem aufopferungsfreudigen Mann. Selbst die späte Tat eines Stauffenberg entbehrt des Heldentums, weil ihr der Entschluß der Selbstaufopferung fehlt. Gisevius spricht in der Zeit bis 1938 – als es noch Zeit gewesen wäre, das Rad des Schicksals mit Erfolg aufzuhalten – immer von Verhandeln, von Besprechungen; aber alle diese Männer wollen, daß andere – das heißt die Generale – handelten. Wenn man die Kenntnis der Dinge berücksichtigt, die Gisevius als Mitglied der Gestapo und alle seine Freunde hatten, wenn man die Erkenntnis der großen Gefahr in Rechnung stellt, in der das Volk schwebte, dann durfte für patriotische Männer, wie es die Mitglieder der Gruppe für sich in Anspruch nehmen, der Entschluß zu einer Tat keinen Augenblick zweifelhaft sein. Was aber taten sie? Als die [708] Führer des Heeres zögerten oder versagten, dachten sie nicht an die eigene Tat, sondern wandten sich an das Ausland.

Man wird für die Deutschen, die in unerhörter Weise behandelt wurden oder die die Regierung ausgestoßen hatte, Verständnis haben, zumal wenn ihnen Mittel und Wege fehlten, den Weg der direkten Tat zu beschreiten. Aber die Gruppe Gisevius hatte solche Möglichkeiten. Zu ihnen gehörten die Männer in einflußreichsten Schlüsselstellungen, Männer im OKW, in der nächsten Umgebung Hitlers, Männer, die die Möglichkeit des Zutritts zu Hitler und seinen bösen Hintermännern hatten. Keiner von ihnen fand den Mut zur Tat, als es Zeit gewesen wäre. Was taten sie statt dessen? Sie blieben im Amt, sie halten wirksam mit, so daß Verbrechen geschehen konnten, wie sie Gegenstand dieses Verfahrens sind.

Ich möchte keinen Zweifel lassen, daß die Tatsache der Verschwörung an sich für die hier zu behandelnde Frage der Glaubwürdigkeit dieser Personen nicht von Bedeutung ist. Wer Verschwörer aus reinen Motiven ist, wer in Kenntnis der Gefahr, die seinem Lande droht, sein Leben einsetzt, ist nicht nur sauber, sondern verdient den Dank des Vaterlandes.

Wenn Gisevius und seine Freunde, die nach ihren Stellungen über alles orientiert waren, was die meisten Deutschen erst durch diesen Prozeß in seiner ganzen Furchtbarkeit erfahren haben, in uneigennütziger Selbstaufopferung dem Lande gedient hätten, dann wäre uns und der Welt vielleicht viel Unglück und Leid erspart geblieben.

Großadmiral Dönitz, der den Admiral Canaris, den Informator, gut kannte, sagte:

»Der Admiral Canaris war in der Zeit, als er in der Kriegsmarine war, ein Offizier, dem wenig Vertrauen entgegengebracht wurde. Er war ein ganz anderer Mensch wie wir. Wir sagten, er hätte sieben Seelen in seiner Brust.«

Aber, meine Herren, was sagt Dr. Gisevius auf Seite 319 des Buches »Bis zum bitteren Ende« über Canaris?

»Die Nachfolge trat der damalige Kapitän zur See Canaris an, ein ganz kluger Mann und verschlagener als Himmler und Heydrich zusammen.«

Ich habe auf den folgenden Seiten eine Analyse derjenigen Persönlichkeiten gegeben, die von Gisevius als Hauptinformatoren genannt worden sind. Ich möchte hierauf nicht mehr im einzelnen eingehen. Es handelt sich da um Canaris, Thomas und Nebe.

Für die Seiten 96 bis 103 fasse ich kurz zusammen: Bei Canaris habe ich nur noch zu bemerken, daß er in engster und äußerst freundschaftlicher Fühlung mit Himmler, Heydrich und der Gestapo lebte, obwohl er ihr zugegebener, verschworener Feind war. Thomas, der auch von Anfang an ein Mitglied der Gruppe gewesen sein soll, war ein ausgezeichneter Generalstabsoffizier und der vorbildliche Organisator und unermüdliche Arbeiter im Wehrwirtschaftsstab[709] unter Keitel und im späteren Wehrwirtschaftsrüstungsamt im Oberkommando der Wehrmacht. Sie kennen sein Werk, 2353-PS. Dieser Mann war der Geist und der Motor der Wiederaufrüstung, die er, ebenso wie Keitel und andere in dem von ihm mit Energie vertretenen Umfang für erforderlich hielt. Er ist aber auch derselbe Mann, der den Plan »Barbarossa-Oldenburg« organisierte und dann unter dem Vierjahresplan die Leitung des wirtschaftlichen Führungsstabes des Unternehmens Oldenburg hatte. Die Auswirkungen dieses Unternehmens brauche ich hier nicht zu erläutern.

General Thomas, der nach dem sehr überzeugenden äußeren Anschein alle seine Kräfte für die wirtschaftliche Kriegführung einsetzte und nach seinem Ausscheiden aus dem Sektor Speer nicht entlassen wurde, sondern von Keitel zur Archivstellung kommandiert wurde, damit er dort das Werk schrieb, das den Hauptpunkt der Anklage in punkto Wiederaufrüstung bildet, 2353-PS. Wenn es wahr ist, was Dr. Gisevius von Thomas gesagt hat, dann war er seit 1933 ein Doppelspieler und Opportunist, jedenfalls kein Mann, dem man eine objektive Information zutrauen kann.

Die Gestalt von Canaris ist fast mystisch. Es muß dies wohl so sein bei Menschen, die sich mit Dingen befassen, die das helle Licht des Tages nicht vertragen. Seine Stellung war für die Gesamtkriegführung von großer Bedeutung. Es ist klar, daß solche Leute in höchstem Maße das Vertrauen der Führung in der Politik und in der Kriegführung haben müssen. An dem Maß des Vertrauens, das jemand genießt, ist zu prüfen, ob er zuverlässig ist.

Er genoß auch das Vertrauen des Angeklagten Keitel, mit dem er in freundschaftlich kameradschaftlicher Weise verkehrte, wie bewiesen ist, also nicht nur wie ein Untergebener mit einem Vorgesetzten. Jodl sagte aus, Keitel sei viel zu vertrauensselig gewesen. Kann man es für glaubhaft halten, daß ein solches Verhältnis Jahre hindurch bestand, wenn Keitel mit den angeblichen Berichten von Canaris so verfahren wäre, wie der Zeuge Gisevius es hier ausgesagt hat oder wenn er sogar von Keitel einen Mordbefehl erhalten haben soll, wie Lahousen es in den Fällen der Generale Weygand und Giraud glaubhaft machen will?

Wenn nun Canaris ein so großes Vertrauen bei Hitler und Keitel genoß, gleichzeitig aber auch in der Gruppe Gisevius maßgebend mitarbeitete, so muß sein Charakter nicht nur als zwiespältig, sondern auch als unzuverlässig und als unglaubwürdig gelten.

Man kann Verständnis für einen Menschen haben, der vorübergehend ein solch zwiespältiges Wesen zur Schau trägt, wenn es geschieht um eines höheren Zieles willen, um seinem Vaterland zu nützen, um es von einem Tyrannen zu befreien. Aber man sucht hier vergeblich nach einem ernsthaft gewollten Ziel, nach einer Tat, die das Ungesetzliche in einem Licht höheren moralischen Rechts erscheinen läßt. Canaris glaubte, seiner revolutionären Pflicht dadurch zu genügen, daß er in dem Kreis seiner vertrauten Gesinnungsgenossen Bedenken äußerte und schärfste Kritik übte. Er wartete wie andere auf die Tat der Generale – er als Admiral rechnete sich offenbar nicht zu diesem Kreis –, während er selbst das Vertrauensverhältnis zu Hitler und Keitel pflegte. Er duldete – so muß man nach den Aussagen des Zeugen Gisevius annehmen –, daß seine Gesinnungsgenossen die Verbindung mit dem Ausland aufnahmen.

Wann sagte Canaris die Wahrheit? Er war zwangsläufig in die Lüge verstrickt. Mußte er nicht seinen Gesinnungsgenossen etwas sagen, was nach Tätigkeit im Sinne der Gruppe aussah? Mußte er nicht auch etwas darüber berichten, was er Keitel gesagt haben wollte?

Es ist das typische Bild eines überfeinerten, hochintelligenten Salonverschwörers, geschützt durch die Art seiner dunklen Tätigkeit, die bis zu einem hohen Grade unkontrollierbar war, dem aber der Tatwille fehlte.

[710] Keitel hatte solches Zutrauen und solche Zuneigung zu Canaris, daß er die verschiedenen Warnungen Jodls immer wieder überging und sein Vertrauen zu Canaris behielt, sogar bis in die Zeit nach dem 20. Juli 1944.

Obwohl Canaris der schärfste Feind der Gestapo war, arbeitete er mit Himmler und Heydrich eng und erstaunlich freundschaftlich zusammen, sicher nicht aus Überzeugung. Es bestand da eine gewisse Konkurrenz. Himmler hatte eine Nachrichtenzentrale, die sich anfänglich auf das Inland konzentrierte, sich dann aber Schritt für Schritt auf das Ausland ausdehnte. Der Angeklagte Kaltenbrunner hat hierüber ausgesagt. Diese Konkurrenz trug in sich die Möglichkeit von Reibungen, die bei dem auch Canaris bekannten Machthunger Himmlers leicht dahin führen konnte, daß die Abteilung »Abwehr« ganz auf das RSHA überging. Canaris sah sich persönlich und den Kreis der Verschwörer gefährdet. Infolgedessen tat er etwas sehr Schlaues, er organisierte eine Zusammenarbeit mit dem Erfolg, daß Himmler ihn bei verschiedenen zweifelhaften Angelegenheiten deckte. Die Zusammenarbeit ging lange Zeit gut, bis der Fall »Oster« und der »Ankara«-Fall dem inzwischen von Kaltenbrunner ausgebauten »Auslandsnachrichtendienst« des RSHA Gelegenheit gab, die Abwehr im OKW so stark zu diskreditieren, daß Hitler die Abgabe der Abteilung Abwehr verfügte.

Was in diesem Zusammenhang von Bedeutung scheint, ist die Tatsache der eigenen Zusammenarbeit Himmlers mit Canaris und die sich hieraus mit zwingender Logik ergebende Folgerung, daß Canaris niemals einen Bericht vorgelegt haben kann, der Himmler und seine Organisation schwer belastet haben würde. Denn wenn Canaris einen solchen schriftlichen Befehl Keitel vorgelegt hätte, so hätte dieser entweder den Bericht Hitler vorlegen oder bei Himmler beziehungsweise RSHA nachfragen müssen. In beiden Fällen hätte Himmler Kenntnis erhalten. Die Folge wäre klar gewesen: Aus der Zusammenarbeit wäre Feindschaft geworden, und Feindschaft mit Himmler bedeutete höchste Gefahr für Canaris und seinen Kreis.

Ich glaube, daß diese zwingende Logik stärker ist als eine Reportage des Zeugen Gisevius, die sich auf angebliche Angaben von Canaris bezieht.

Dies ist das schillernde Charakterbild eines Mannes, den man beurteilen mag, wie man will, der aber weder ein Verschwörer war noch Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.

2. Für die Beurteilung des Charakters und damit der Glaubwürdigkeit des Generals Thomas sind folgende Dokumente wichtig: Dokument 2353-PS, Dokument EC-270 und Dokument EC-271.

1. Das Dokument 2353-PS, betitelt »Teil A. Die wehr- und rüstungswirtschaftlichen Arbeiten bis zum Beginn der Mobilmachung im Jahre 1939« ist von der Anklage zum Beweis der Aufrüstung vorgelegt. Es enthält diesen Nachweis, der vom Angeklagten Keitel nicht bestritten wird.

Nun hat Thomas nach seiner Gefangennahme zu diesem seinem Werk eine Erklärung abgegeben, die besagt, daß er nach dem 20. Juli 1944 seine Denkschrift über den Aufbau der deutschen Wehrwirtschaft, die höchst kritisch gehalten gewesen sei, so umgearbeitet habe, daß sie im Notfall, das heißt, bei einem Verfahren vor einem deutschen Gericht zu seiner Verteidigung dienen könne.

Seine Erklärung ist dem Dokument 2353-PS vorgeheftet.

Es ergibt sich die Alternative: Entweder ist die Denkschrift 2353-PS unwahr, dann kann sie nicht als Beweismaterial von der Anklagebehörde vorgelegt werden. Oder sie ist wahr, dann ist die Glaubwürdigkeit dieses mittelbaren Zeugen als Informationsquelle von Dr. Gisevius in Frage gestellt.

Die Denkschrift ist im großen und ganzen richtig. Es ist aber auch richtig, daß Thomas mit ganzer Hingabe nicht nur an der Aufrüstung, sondern auch an der Organisation »Oldenburg«, also am Wirtschaftskrieg gegen die UdSSR mitgearbeitet hat. Ich verweise auf das Exhibit US-141 (Besprechung vom 29. April 1941).

Zweck der Zusammenkunft: Einführung in den organisatorischen Aufbau des wirtschaftlichen Sektors des Unternehmens »Barbarossa-Oldenburg«. Es heißt darin:

»Dieser« – der Reichsmarschall – »hat die Aufgabe einem wirtschaftlichen Führungsstab unter dem Chef Wirtschafts-Rüstungs-Amt (Thomas) delegiert.«

Damit war General Thomas dem Reichsmarschall für diese Aufgabe als dem Gesamtleiter dieses Unternehmens beigegeben. Thomas hat den ganzen organisatorischen Aufbau dieses Unternehmens, wie im Affidavit (Dokumentenbuch 2, Exhibit Nummer K-11) dargelegt, vorbereitet und geleitet.

[711] Ist das mit der von Gisevius und jetzt auch von Thomas behaupteten grundsätzlichen Kriegsgegnerschaft und der überzeugten Einstellung gegen Hitler vereinbar? Es war eine klar erkennbare, mit dem bisherigen Völkerrecht unvereinbare Aufgabe, die Thomas hier übernahm und organisierte. Er hat in keinem Zeitpunkt gegen die Übernahme dieses Amtes protestiert.

2. Die Einstellung des Generals Thomas ergibt sich aber auch aus dem Dokument EC-270, von der Anklagebehörde am 6. Mai 1946 vorgelegt. Es ist der Entwurf eines Schreibens des Wehrwirtschaftsstabes (Chef General Thomas) vom 27. April 1938, gerichtet an die Abteilung L (Landesverteidigung im Wehrmachtführungsstab), vom Angeklagten Keitel nicht gezeichnet. Es handelt sich hierbei um den Machtkampf des Generalbevollmächtigten (GBW) Funk und Göring als Leiter des Vierjahresplanes. Aus dem Dokument EC-271 ergibt sich, daß General Thomas das Ziel verfolgte, dem OKW, das heißt, dem von ihm geleiteten Wehrwirtschaftsstab, die ganze Kriegswirtschaft zu unterstellen. Unter der Tarnung einer Auslegung des Erlasses vom 4. Februar 1938 über die »Wehrmachtführung« wollte er verhindern, daß Funk dem damaligen Feldmarschall Göring als Leiter des Vierjahresplanes unterstellt würde, er wollte aber gleichzeitig auch verhindern, daß der GBW autonom wurde. Es sollte (Seite 5 des Dokuments, letzter Absatz des Schreibens)

»festgelegt werden, daß der GBW bei allen Fragen der Versorgung der Wehrmacht den Weisungen des OKW zu entsprechen hat«.

Dieser Plan gelang nicht, Keitel billigte ihn auch nicht. Aber aus dem Dokument EC-270 ergibt sich, wenn man die Ziffer 1 bis 9 (Seite 2 bis 4) berücksichtigt, daß es das Bestreben des Generals Thomas war, seinen Amtsbereich zu einem wirtschaftlichen Generalstab im OKW auszubauen, einen Plan, den Thomas schon seit Jahren im Gegensatz zu Jodl und Keitel verfolgte.

Das Dokument EC-270 trägt an letzter Stelle die Initialen von General Thomas.

Das ist der Mann, der gegen den Krieg und die von ihm als verderblich und völkerrechtswidrig bezeichneten Methoden angekämpft haben will. Opportunist und Doppelspieler.

Der Angeklagte Keitel gibt zu, daß Thomas Berichte gemacht hat, die auf die knappe Rohstofflage hinwiesen, er hat Bedenken geäußert, ob die Rüstung ausreiche, um einen Krieg zu führen. Aber diese Bedenken teilten auch die Generale, insbesondere Keitel. Generaloberst Jodl hat bestätigt (Protokoll vom 6. Juni 1946, vormittags, Band XV, Seite 475), daß diese Berichte von Thomas Hitler vorgelegt worden sind, so daß auch in diesem Punkt die Bekundung von Dr. Gisevius widerlegt ist.

Am schlimmsten steht es aber mit dem Freund Nebe. Ich verweise auf Seite 103.

Der Zeuge Gisevius hat Nebe als einen seiner intimsten Freunde und Gesinnungsgenossen bezeichnet.

Nebe war nach den Aussagen des Dr. Gisevius seit 1933 mit ihm befreundet und über die Einstellung des Zeugen genau orientiert. Er ist in dem hier von vielen Seiten behandelten Reichssicherheitshauptamt bis zum 20. Juli 1944 geblieben und hatte im Jahre 1944 die Befehlsgewalt über das Hauptquartier des Sonderdienstes für die Verhütung von Kriegsgefangenenfluchten. Dies ergibt sich aus dem von der Anklagebehörde vorgelegten Dokument USSR-413.

Zur Charakterisierung dieses Zeugen, von dem Dr. Gisevius nach seinem Ausscheiden aus der Gestapo laufend wesentliche Informationen erhalten haben will, muß darauf hingewiesen werden, daß Nebe von 1933 bis 1944 im Reichssicherheitshauptamt Dienst getan hat, offenbar zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten Himmler, Heydrich und Kaltenbrunner; denn sonst wäre er nicht so lange im Amt geblieben und bis zum Polizeigeneral und SS-Gruppenführer avanciert.

[712] Während er also auf der einen Seite elf Jahre die Aufgaben seiner Dienststelle mit den bekannten Methoden der Himmler unterstellten Gestapo und später Kripo erfüllte, wird er von Dr. Gisevius als sein Freund und überzeugter Gesinnungsgenosse hingestellt. Nun könnte man vielleicht glauben, daß er in seiner Dienststellung Unheil verhütet, vielleicht sogar Befehlsdurchführungen verhindert hätte. Daß Nebe dies nicht getan hat, ergibt das schon erwähnte Dokument USSR-413. In der dazugehörigen Aussage Wielen wird der scheußliche Fall der 50 geflohenen Royal-Air-Force-Flieger behandelt, an dem der Polizeigeneral Nebe und Freund des Dr. Gisevius beteiligt war.

Wielen sagt hierüber folgendes aus:

»In dieser Zeit erhielt ich eines Tages um die Mittagszeit einen telegraphischen Befehl von General Nebe, mich sofort nach Berlin zu begeben, um mit einem Geheimbefehl vertraut gemacht zu werden. Als ich am gleichen Abend in Berlin ankam, sprach ich bei General Nebe in seinem Büro am Wendischen Markt 5-7 vor. Ich erstattete ihm einen gedrängten Bericht über den damaligen Stand der Angelegenheit. Er zeigte mir dann einen fernschriftlichen, von Kaltenbrunner unterzeichneten Befehl, der besagte, daß auf ausdrücklichen persönlichen Befehl des Führers über die Hälfte der von Sagan entkommenen Offiziere nach Wiederergreifung zu erschießen seien. General Nebe schien selbst entsetzt über diesen Befehl. Er war in großer Sorge. Ich hörte später, daß er die ganze Nacht nicht ins Bett gegangen sei, sondern auf dem Sofa in seinem Büro zugebracht habe. Ich selbst war gleichfalls erschüttert über den furchtbaren Schritt, der getan werden sollte, und widersprach seiner Ausführung. Ich sagte, daß dies gegen das Kriegsrecht sei und daß es unausweichlich zu Repressalien gegen diejenigen unserer eigenen Offiziere führen müsse, die in englischen Lagern als Kriegsgefangene wären und daß ich schlankweg ablehne, irgendwelche Verantwortung zu übernehmen. General Nebe erwiderte, daß ich in diesem Fall keinerlei Verantwortung trage, da die Staatspolizei völlig unabhängig handeln werde, und daß schließlich die Befehle des Führers ohne Widerspruch ausgeführt werden müßten.

Nebe fügte dann noch hinzu, daß ich meinerseits selbstverständlich unter dem Siegel strengster Verschwiegenheit stehe und daß er mir den Originalbefehl gezeigt habe, damit ich gegenüber der Staatspolizei keinerlei Schwierigkeiten mache.«

Jeder Kommentar erscheint überflüssig. Die Persönlichkeit Nebes ist hierdurch gekennzeichnet. Die Glaubwürdigkeit eines Menschen ist ein untrennbarer Teil seiner Gesamtpersönlichkeit. Informationen eines Menschen, der über ein Jahrzehnt eine solch scheußliche [713] Doppelrolle gespielt hat wie Nebe, können keinen Glauben beanspruchen.

Ich glaube, diese Analyse der Aussagen des Zeugen Dr. Gisevius und der Männer seiner Gruppe gibt mir das Recht zu sagen, daß die Beschuldigungen des Angeklagten Keitel durch den Zeugen keine geeignete Grundlage für die Beweisführung der Anklage sein können; daß nämlich der Angeklagte Keitel

  • 1. einen Ring um Hitler gebildet habe,

  • 2. daß der Einfluß auf das OKW und die Wehrmacht ungeheuer gewesen sei,

  • 3. daß er Berichte über Greuel und Verbrechen Hitler nicht vorgelegt habe,

  • 4. daß er seine Untergebenen nicht geschützt, sie sogar mit der Gestapo bedroht habe.

Richtig ist demgegenüber, daß die effektive Stellung Keitels, so bedeutsam sie auch nach außen scheinen möchte, in Bezug auf die Bedeutung sowohl für das Gesamtgeschehen als auch für die grundsätzlichen und wichtigen Entscheidungen Hitlers weder entscheidend noch kausal war. Man wird der tatsächlichen Bedeutung der Tätigkeit gerecht, wenn man sagt, sie war ungeheuer, weil sie physisch und seelisch über die Kraft eines Menschen ging; weil sie den Angeklagten dauernd in ein Dilemma zwischen seiner soldatischen Auffassung und dem unbeugsamen Willen Hitlers brachte, dem er treu, allzu treu, ergeben war. Physisch, weil sie fast unlösbar war, denn sie hatte keinen festumrissenen, klaren Inhalt, sondern bestand im ewigen Ausgleich sachlicher Differenzen, im Vermitteln persönlicher Empfindlichkeiten, im »Sich-wehren« gegen Übergriffe der einzelnen Dienststellen untereinander oder gegenüber dem OKW, im Lavieren, wenn Hitler in einer explosiven Reaktion auf unangenehme Meldungen maßlose Befehle erteilen wollte, in der Erledigung aller unangenehmen Dinge, die Hitler nicht persönlich erledigen wollte.

Es war eine ungeheuer trostlose Tätigkeit, die nur einen sehr geringen Ausgleich durch die schillernde Stellung in der unmittelbaren Umgebung des Staatsoberhauptes, in der dekorativen Teilnahme an allen Ereignissen, die man Weltgeschichte nennt, erhielt, in der repräsentativen Verwendung des »Feldmarschalls«.

War Keitel ein politischer General? Der Angeklagte Keitel ist beschuldigt, beteiligt zu sein, geholfen und Vorschub geleistet zu haben beim Planen, Vorbereiten und Anregen von Angriffskriegen unter Verletzung völkerrechtlicher Verträge und Zusicherungen.

Der Angeklagte hat sich hierzu auf dem Zeugenstand geäußert.

Soweit es sich um die Kenntnis oder Erkenntnis der Angriffsabsicht handelt, komme ich darauf in einem anderen Zusammenhang [714] zurück. Die Tatsachen als solche sind vom Angeklagten Keitel dargelegt.

Soweit es sich um die Begründung und die Durchführung strategischer Maßnahmen handelt, wird die Verteidigung des Generaloberst Jodl diese Frage behandeln.

Ich möchte hier nur ein Ereignis erörtern, das eine geschichtliche und für den Angeklagten Keitel eine persönliche Bedeutung in diesem Prozeß gewonnen hat: Die Besprechung zwischen Hitler und von Schuschnigg auf dem Obersalzberg am 12. Februar 1938. Es war das Wetterleuchten, das Hellsichtigen das kommende Wetter erkennbar werden lassen konnte. Keitel, seit einer Woche Chef OKW, bis dahin ohne Berührung mit den Ereignissen der hohen Politik, erkannte die Wetterzeichen nicht. Hitler, der nach dem Revirement vom 4. Februar 1938 sofort zum Obersalzberg gefahren war, rief Keitel zum ersten Male zu sich ohne Angabe der Gründe. Keitel kam, ohne zu wissen, was Hitler wollte oder was auf dem Obersalzberg vor sich gehen sollte. Erst im Laufe des Tages kam ihm zum Bewußtsein, daß seine Anwesenheit mit der Anwesenheit Schuschniggs und der Besprechung der österreichischen Frage eine Beziehung haben könne. An irgendwelchen Besprechungen, insbesondere mit von Schuschnigg oder Dr. Schmidt, nahm er nicht teil, wie die Beweisaufnahme ergeben hat. Es kam ihm aber zum Bewußtsein, daß seine Anwesenheit, ebenso wie die der Generale von Reichenau und Sperrle, für die Besprechung mit von Schuschnigg eine Bedeutung haben sollte; denn da Hitler mit ihm über militärische Angelegenheiten überhaupt nicht sprach, mußte er zu der Überzeugung kommen, daß die Vertreter des OKW, des Heeres und der Luftwaffe gebeten waren, um von Schuschnigg die Wehrmacht des Reiches vor Augen zu führen.

Die Dinge lagen danach so, daß Hitler beabsichtigte, die Vertreter der Wehrmacht als ein Druckmittel zur Erreichung seiner politischen Pläne zu benutzen, daß diese selbst davon vorher nichts wußten und erst später diese Absicht erkannten.

Diese Zusammenkunft auf dem Obersalzberg wird nun von der Anklagebehörde zur Begründung der Beschuldigung benutzt, Keitel sei ein politischer General gewesen.

Als weitere, hierfür als symptomatisch angesehenen Ereignisse sind von der Anklagebehörde die Besprechung Hitlers mit Hacha und Tiso angeführt worden, bei denen der Angeklagte Keitel auch anwesend war.

Diese Beweisführung erscheint nicht überzeugend, wenn man daraus ableiten will, daß Keitel sich auch an den politischen Besprechungen aktiv beteiligt habe.

[715] Wenn der Angeklagte Keitel an Staatsbesuchen und Besprechungen mit fremden Staatsmännern teilnahm, so war er an den Aussprachen nicht beteiligt, sondern er war anwesend.

Hitler liebte es, Keitel in seiner Begleitung als Repräsentanten der Wehrmacht in Erscheinung treten zu lassen. So war Keitel auch in Godesberg anwesend, als Ministerpräsident Chamberlain dorthin kam, ebenso in München am 30. September 1938 und bei dem Molotow-Besuch im November 1940. Ebenso war er zugegen bei den Begegnungen Hitlers mit Marschall Pétain, mit General Franco, dem König Boris, mit dem Reichsverweser von Horthy und mit Mussolini.

Diese Funktion Keitels kann aber nicht ausreichen, um den Angeklagten Keitel zu einem General zu machen, der an der Gestaltung der Politik kausal beteiligt gewesen sein soll.

Wie wenig diese Behauptung gerechtfertigt ist, ergibt sich auch aus der von Admiral Bürckner bezeugten Tatsache, daß Keitel äußerst darauf bedacht war, sich in die Angelegenheiten des Auswärtigen Amtes nicht einzumischen und seinen Offizieren den Befehl gab, sich nicht mit außenpolitischen Angelegenheiten zu befassen.

In der Innenpolitik ergab sich die Ausschaltung des Chefs OKW durch die schon behandelte Beseitigung des Reichskriegsministers und die dadurch beabsichtigte und erreichte Aufhebung der politischen Vertretung der Wehrmacht im Kabinett.

Es ist selbstverständlich und auch schon vorgetragen worden, daß die Stellung des Angeklagten Keitel als Chef OKW es mit sich brachte und im Kriege in verstärktem Maße mit sich bringen mußte, daß er mit allen Ministerien und höchsten Dienststellen in irgendeine Berührung kam und als Vertreter des OKW, das heißt Hitlers, verhandelte.

Damit wurde Keitel aber kein Politiker, das heißt ein Mann, der an den Zielsetzungen der Regierung beratend beteiligt war und darauf Einfluß hatte.

Er arbeitete in seiner hohen Dienststellung natürlich an der Durchführung dieser Zielsetzung mit und trägt insoweit auch eine Verantwortung, nicht aber als politischer General.

Herr Präsident! Ich fange jetzt ein großes Kapitel an. Soll ich das noch beginnen?

VORSITZENDER: Lesen Sie nur weiter bis 5.00 Uhr.

DR. NELTE: 1. Der Gedanke des Krieges gegen Rußland wurde von Keitel abgelehnt. Dies hat seinen sichtbaren Ausdruck gefunden in der Denkschrift, die Feldmarschall Keitel verfaßte, mit von Ribbentrop besprach und Hitler übergab. Die Gründe waren nach seiner eidlichen Bekundung:

  • a) militärische Überlegungen,

  • b) der Nichtangriffspakt mit der Sowjetunion vom 23. August 1939.

[716] Trotz persönlicher Vorstellungen hatte die Denkschrift keinen Erfolg. Hitler lehnte, wie immer bei Fragen strategischer Art, die Stellungnahme Keitels als nicht überzeugend ab.

In diesem Zusammenhang und infolge der krassen Ablehnung Hitlers bat Keitel um Ablösung und Frontversetzung. Es ist dies der Fall, den Reichsmarschall Göring in seiner Vernehmung bestätigt hat. Hitler lehnte ab, indem er in schärfster Weise die Manier der Generale kritisierte, um Ablösung zu bitten oder den Rücktritt anzubieten, wenn er ihre Ansichten oder Vorschläge nicht billige.

Damit war für Keitel die Entscheidung gefallen: Er blieb in seiner Stellung, er tat seinen Dienst und erfüllte seine Pflicht, indem er die ihm im Rahmen der weiteren Vorbereitungen zufallenden Aufgaben ausführte. Auch hier hat Keitel, wie es seiner Dienstauffassung entsprach, nach außenhin seine grundsätzlich ablehnende Einstellung zum Rußlandkrieg nicht bekanntgegeben, nachdem Hitler entschieden hatte.

Dieser Fall ist in verschiedener Hinsicht typisch für Keitel und seine Beurteilung durch andere. Wir wissen – es ist durch die Beweisaufnahme erwiesen –, daß auch andere Generale gegen einen Krieg mit der Sowjetunion waren. Auch ihre Bedenken wurden von Hitler zerstreut oder abgelehnt. Auch diese nahmen die Entscheidung des Obersten Befehlshabers der Wehrmacht entgegen, taten weiter ihren Dienst und führten die ihnen gegebenen Befehle aus.

Aber ein grundlegender Unterschied bestand: Diese anderen Generale gingen nach der Aussprache zurück in ihr Hauptquartier. Dort sprachen sie im Kreise der Offiziere ihrer Umgebung über die von Hitler getroffene Entscheidung. Man diskutierte sie selbstverständlich, aber man handelte danach.

Da nun Feldmarschall Keitel aus der schon dargelegten militärischen Auffassung heraus seine eigene, auch abweichende Auffassung den Generalen, als sie zur Rücksprache im Führerhauptquartier erschienen, nicht offenbarte, mußte naturgemäß der Eindruck erweckt werden, als sei Feldmarschall Keitel völlig einig mit Hitler und unterstütze die Bedenken der Wehrmachtsteile nicht.

VORSITZENDER: Dr. Nelte! Ich denke, hier könnten Sie aufhören.


[Das Gericht vertagt sich bis

9. Juli 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 18.
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