Anklagepunkt vier – Verbrechen gegen die Humanität

[84] (Artikel 6, besonders 6 (c) des Statuts.)


X. Anklage: In einer Reihe von Jahren vor dem 8. Mai 1945 haben sämtliche Angeklagte Verbrechen gegen die Humanität [84] in Deutschland und in allen jenen Ländern, die von den deutschen Streitkräften seit dem 1. September 1939 besetzt waren, sowie in Österreich, der Tschechoslowakei, in Italien und auf hoher See begangen.

Alle Angeklagten haben, in Zusammenwirken mit anderen, einen gemeinschaftlichen Plan oder eine Verschwörung zur Begehung von Verbrechen gegen die Humanität entworfen und ausgeführt, wie in Artikel 6 (c) des Statuts definiert. Dieser Plan schloß u. a. die Ermordung und Verfolgung aller ein, die der Nazi-Partei feindlich gegenüberstanden oder dessen verdächtig waren, sowie aller, die in Opposition zu dem in Anklagepunkt Eins dargelegten gemeinsamen Plan standen oder dessen verdächtig waren.

Die erwähnten Verbrechen gegen die Humanität wurden von den Angeklagten und anderen Personen begangen, für deren Handlungen die Angeklagten unter Artikel 6 des Statuts verantwortlich waren, da jene anderen Personen, als sie die bezeichneten Kriegsverbrechen begingen, in Ausführung des gemeinsamen Planes und der Verschwörung zur Begehung der erwähnten Kriegsverbrechen handelten, eines gemeinsamen Planes und einer Verschwörung, an deren Formulierung und Ausführung sämtliche Angeklagten als Führer, Organisatoren, Anstifter und Mittäter teilnahmen.

Diese Methoden und Verbrechen stellten Verletzungen internationaler Vereinbarungen, internationaler Strafgesetze und der allgemeinen Grundsätze des Strafrechts dar, wie sie sich aus dem Strafrecht sämtlicher zivilisierter Völker herleiten, und waren Bestandteile eines systematischen Vorgehens der Angeklagten. Diese Handlungen standen im Widerspruch zu Artikel 6 des Statuts.

Die Anklagebehörde wird auch die im Anklagepunkt Drei vorgetragenen Tatsachen gleichzeitig als Verbrechen gegen die Humanität geltend machen.


a) Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Deportation und andere unmenschliche Handlungen gegen Zivilbevölkerungen vor oder während des Krieges.


Für die oben erwähnten Zwecke betrieben die Angeklagten in Deutschland eine Politik der Verfolgung, Unterdrückung und Ausrottung aller Zivilpersonen, die der Nazi-Regierung und dem in Anklagepunkt Eins beschriebenen gemeinsamen Plan oder Verschwörung feindlich waren oder von denen man dies annahm oder von denen man annahm, sie könnten der Nazi-Regierung und dem gemeinsamen Plan oder Verschwörung in Zukunft feindlich sein. Sie haben jene Personen ohne gerichtlichen Prozeß ins Gefängnis geworfen, sie in »Schutzhaft« genommen oder in Konzentrationslager [85] geschickt und sie Verfolgung, Erniedrigung, Plünderung, Versklavung, Folter und Mord ausgesetzt.

Um den Willen der Verschwörer auszuführen, wurden Sondergerichte bestellt; es wurde privilegierten Zweigen und Behörden des Staates und der Partei erlaubt, außerhalb des Bereiches selbst des nazifizierten Rechts zu arbeiten, und alle Tendenzen und Elemente, die als »unerwünscht« angesehen wurden, zu vernichten. Die verschiedenen Konzentrationslager schließen ein: Buchenwald, das 1933, und Dachau, das 1934 geschaffen wurde. In diesen und anderen Lagern wurden die Zivilpersonen zu Sklavenarbeit verwendet, er mordet und auf verschiedene Weisen, einschließlich jener in Anklagepunkt Drei oben dargelegten, mißhandelt; und diese Handlungen und diese Politik wurden nach dem 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 auf die besetzten Gebiete ausgedehnt.


b) Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen in Ausführung von und in Zusammenhang mit dem in Anklagepunkt Eins erwähnten gemeinsamen Plan.


In Ausführung und in Verbindung mit dem gemeinsamen, in Anklagepunkt Eins erwähnten Plan wurden, wie oben dargelegt, Gegner der deutschen Regierung ausgerottet und verfolgt. Diese Verfolgungen waren gegen Juden gerichtet. Sie waren auch gegen Personen gerichtet, von denen man annahm, daß ihre politische Überzeugung und ihr geistiges Streben in Gegensatz zu den Zielen der Nazis stand. Juden wurden seit 1939 systematisch verfolgt; sie wurden ihrer Freiheit beraubt, in Konzentrationslager geworfen, wo sie gemordet und mißhandelt wurden. Ihr Eigentum wurde beschlagnahmt. Hunderttausende von Juden wurden vor dem 1. September 1939 auf diese Weise behandelt.

Nach dem 1. September 1939 wurden die Judenverfolgungen verdoppelt. Millionen von Juden wurden von Deutschland und den besetzten westlichen Ländern in die östlichen Länder zur Vernichtung gesandt.

Die folgenden Einzelheiten sind lediglich Beispiele; das Recht zur Beibringung von Beweisen anderer Fälle bleibt vorbehalten.

Die Nazis mordeten unter anderen Kanzler Dollfuß, den Sozialdemokraten Breitscheid und den Kommunisten Thälmann. Sie warfen zahlreiche politische und religiöse Persönlichkeiten in Konzentrationslager, z.B. Kanzler Schuschnigg und Pastor Niemöller.

Auf Befehl des Chefs der Gestapo fanden im November 1938 judenfeindliche Demonstrationen in ganz Deutschland statt. Jüdisches Eigentum wurde zerstört, 30000 Juden wurden verhaftet und in Konzentrationslager geworfen und ihr Eigentum beschlagnahmt.

[86] Von den unter Ziffer VIII A der Anklage erwähnten ermordeten und mißhandelten Menschen waren Millionen von Juden.

Unter anderen Massenermordungen von Juden waren die folgenden:

In Kislovodsk wurden alle Juden gezwungen, ihr Eigentum abzugeben; 2000 wurden in einem Panzerabwehrgraben in Mineralnyje Wody erschossen; 4300 weitere Juden wurden in dem gleichen Graben erschossen.

60000 Juden wurden auf einer Insel in der Düna in der Nähe von Riga erschossen.

20000 Juden wurden in Luzsk erschossen.

32000 Juden wurden in Sarny erschossen.

60000 Juden wurden in Kiew und Dniepropetrowsk erschossen.

Tausende von Juden wurden wöchentlich in Gaswagen vergast, die durch Überlastung zusammenbrachen.

Als die Deutschen von der Roten Armee zum Rückzug gezwungen wurden, vernichteten sie Juden lieber, als ihre Befreiung zuzulassen. Viele Konzentrationslager und Ghettos wurden errichtet, in denen Juden gefangen gehalten, gefoltert und ausgehungert wurden und gnadenlosen Abscheulichkeiten und schließlicher Vernichtung ausgesetzt waren.

Ungefähr 70000 Juden wurden in Jugoslawien getötet.


XI. Verantwortlichkeit von Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen für das den Gegenstand von Anklagepunkt Vier bildende Verbrechen.


Es wird hiermit auf die in Anlage A der Anklageschrift enthaltenen Angaben betreffend die Verantwortlichkeit der einzelnen Angeklagten für das unter Anklagepunkt Vier angeführte Verbrechen Bezug genommen. Ferner wird auf die in der Anlage B der Anklageschrift enthaltenen Angaben betreffend die Verantwortlichkeit der Gruppen und Organisationen, hier als verbrecherische Gruppen und Organisationen bezeichnet, für das in Anklagepunkt Vier der Anklageschrift dargelegte Verbrechen Bezug genommen.

Diese Anklage wird hiermit vor dem Gerichtshof in englischer, französischer und russischer Sprache erhoben, wobei jeder Text gleiche Geltung hat. Die hierin gegen die oben erwähnten Angeklagten enthaltenen Anklagen werden hiermit dem Gerichtshof überreicht.

Robert H. Jackson, für die Vereinigten Staaten von Amerika; Francois de Menthon, für die Französische Republik; Hartley Shawcross, für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland; R. A. Rudenko, für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Berlin, 6. Oktober 1945.

[87] VORSITZENDER: Ist jemand für die Verlesung der Anhänge bestimmt worden?

MR. ALDERMAN: Hoher Gerichtshof! Ich werde Anhang A und B verlesen und der britische Anklagevertreter wird Anhang C verlesen. Ich möchte ein Wort der Erklärung bezüglich Anhang A hinzufügen. Der Gerichtshof hat sicherlich bemerkt, daß die Sitze der Angeklagten auf den Bänken in der gleichen Reihenfolge angeordnet sind, wie ihre Namen in der Anklageschrift erscheinen. Eines technischen Fehlers wegen sind sie in Anhang A nicht der gleichen Reihenfolge nach angeführt. Ich glaube es wäre zu schwierig, sowohl für die Dolmetscher, als auch für mich, der wirklichen Anordnung zu folgen und ich werde daher, wenn es der Gerichtshof gestattet, Anhang A so lesen, wie er gedruckt ist.


Anhang A – Feststellung der Verantwortlichkeit von Einzelpersonen für Verbrechen, aufgezählt in den Anklagepunkten eins, zwei, drei und vier.


Die nachstehenden, unter dem Namen jedes einzelnen Angeklagten gemachten Angaben enthaltenen Tatbestände, auf die die Anklagebehörden sich unter anderem in der Feststellung der Verantwortlichkeit der einzelnen Angeklagten gemäß Artikel 6 des Statuts des Gerichthofs stützen werden:

Göring: Der Angeklagte Göring war in der Zeit von 1932 bis 1945: Mitglied der NSDAP, Reichsführer der SA, General der SS, Mitglied und Präsident des Reichstags, Preußischer Innenminister, Präsident der Preußischen Polizei und Chef der Preußischen Geheimen Staatspolizei, Präsident des Preußischen Staatsrates, Treuhänder des Vierjahresplanes, Reichs luftfahrtminister, Oberbefehlshaber der Luftwaffe, Präsident des Ministerrates für Reichsverteidigung, Mitglied des Geheimen Kabinettsrates, Oberhaupt des Hermann-Göring-Konzerns und designierter Nachfolger Hitlers. Der Angeklagte Göring benutzte die genannten Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine enge Beziehung zum Führer in der Weise, daß er die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer und die Festigung ihrer Kontrolle über Deutschland, angeführt in Anklagepunkt Eins, sowie die militärische und wirtschaftliche Vorbereitung für den Krieg, angeführt in Anklagepunkt Eins, förderte; daß er teilnahm an der von den Nazi-Verschwörern unternommenen Planung und Vorbereitung von Angriffskriegen und Kriegen in Verletzung internationaler Verträge, Abkommen und Zusicherungen, angeführt in den Anklagepunkten Eins und Zwei; und daß er die in Anklagepunkt Drei der Anklageschrift angeführten Kriegsverbrechen und die in Anklagepunkt Vier der Anklageschrift [88] angeführten Verbrechen gegen die Humanität, darunter viele verschiedenartige Verbrechen gegen Personen und Eigentum, genehmigte, leitete und an ihnen teilnahm.

Ribbentrop: Der Angeklagte Ribbentrop war in der Zeit von 1932 bis 1945: Mitglied der NSDAP, Mitglied des Nazi-Reichstags, Außenpolitischer Berater des Führers, Vertreter der NSDAP in auswärtigen Angelegenheiten, besonderer Deutscher Delegierter für Abrüstungsfragen, Außerordentlicher Botschafter, Botschafter in London, Organisator und Leiter der Dienststelle Ribbentrop, Reichsminister für Auswärtige Angelegenheiten, Mitglied des Geheimen Kabinettsrates, Mitglied des politischen Stabes des Führers im Hauptquartier, und General der SS. Der Angeklagte Ribbentrop benutzte die genannten Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine vertraute Beziehung zum Führer derart, daß er die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer, angeführt in Anklagepunkt Eins, und die Kriegsvorbereitungen, angeführt in Anklagepunkt Eins, förderte; daß er teilnahm an der von den Nazi-Verschwörern unternommenen Planung und Vorbereitung von Angriffskriegen und Kriegen in Verletzung internationaler Verträge, Abkommen und Zusicherungen, angeführt in Anklagepunkt Eins und Zwei; daß er im Einklang mit dem Führerprinzip die außenpolitischen Pläne der Nazi-Verschwörer, angeführt in Anklagepunkt Eins, ausführte oder die Verantwortung für deren Ausführung übernahm; und daß er die in Anklagepunkt Drei angeführten Kriegsverbrechen und die in Anklagepunkt Vier angeführten Verbrechen gegen die Humanität, darunter viele verschiedenartige Verbrechen gegen Personen und Eigentum in den besetzten Gebieten, genehmigte, leitete und an ihnen teilnahm.

Heß: Der Angeklagte Heß war in der Zeit von 1921 bis 1941: Mitglied der NSDAP, Stellvertreter des Führers, Reichsminister ohne Geschäftsbereich, Mitglied des Reichstags, Mitglied des Ministerrates für Reichsverteidigung, Mitglied des Geheimen Kabinettsrates, designierter Nachfolger des Führers nach dem Angeklagten Göring, General der SS und General der SA. Der Angeklagte Heß benutzte die genannten Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine sehr enge Beziehung zum Führer derart, daß er die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer und die Festigung ihrer Kontrolle über Deutschland, angeführt in Anklagepunkt Eins, sowie die militärische, wirtschaftliche und psychologische Vorbereitung auf den Krieg, angeführt in Anklagepunkt Eins, förderte; daß er teilnahm an der politischen Planung und Vorbereitung von Angriffskriegen und Kriegen in Verletzung internationaler Verträge, Abkommen und Zusicherungen, angeführt in den Anklagepunkten Eins und Zwei; daß er teilnahm an der Vorbereitung und Planung [89] außenpolitischer Pläne der Nazi-Verschwörer, angeführt in Anklagepunkt Eins, und daß er die in Anklagepunkt Drei angeführten Kriegsverbrechen und die in Anklagepunkt Vier angeführten Verbrechen gegen die Humanität, einschließlich vieler verschiedenartiger Verbrechen gegen Personen und Eigentum, genehmigte, leitete und an ihnen teilnahm.

Kaltenbrunner: Der Angeklagte Kaltenbrunner war in den Jahren 1932 bis 1945: Mitglied der NSDAP, General der SS, Mitglied des Reichstags, General der Polizei, Staatssekretär für Sicherheit in Österreich und Chef der Polizei, Polizeipräsident von Wien, Nieder- und Oberösterreich, Leiter des Reichssicherheitshauptamtes und Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes. Der Angeklagte Kaltenbrunner benutzte die genannten Positionen und seinen persönlichen Einfluß derart, daß er die Festigung der Kontrolle über Österreich nach dessen gewaltsamer Annexion, angeführt in Anklagepunkt Eins, förderte; und daß er die in Anklagepunkt Drei angeführten Kriegsverbrechen, und die in Anklagepunkt Vier angeführten Verbrechen gegen die Humanität besonders die Verbrechen gegen die Humanität wie sie im System der Konzentrationslager zum Ausdruck kamen, genehmigte, leitete und an ihnen teilnahm.

Rosenberg: Der Angeklagte Rosenberg war von 1920 bis 1945: Mitglied der NSDAP, nationalsozialistisches Reichstagsmitglied, Reichsleiter der NSDAP für Weltanschauung und Außenpolitik, Herausgeber der nationalsozialistischen Zeitung »Völkischer Beobachter« und der »NS-Monatshefte«, Leiter des Außenpolitischen Amtes der NSDAP, Sonderbeauftragter für die gesamte geistige und weltanschauliche Schulung der NSDAP, Reichsminister für die besetzten Ostgebiete, Organisator des »Einsatzstabes Rosenberg«, General der SS und der SA. Der Angeklagte Rosenberg nutzte die vorerwähnten Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine enge Beziehung zum Führer dazu aus, daß er die in Anklagepunkt Eins erwähnten Lehren der Nazi-Verschwörer entwickelte, verbreitete und ausbaute; er förderte die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer und die Festigung ihrer Kontrolle über Deutschland (Anklagepunkt Eins); er förderte die psychologischen Kriegsvorbereitungen, wie in Anklagepunkt Eins ausgeführt; er nahm teil an der politischen Planung und Vorbereitung von Angriffskriegen und Kriegen unter Verletzung internationaler Verträge, Vereinbarungen und Zusicherungen (Anklagepunkte Eins und Zwei); er genehmigte und leitete die in Anklagepunkt Drei erwähnten Kriegsverbrechen und die in Anklagepunkt Vier erwähnten Verbrechen gegen die Humanität, darunter viele verschiedenartige Verbrechen gegen die Person und das Eigentum, und nahm an ihnen teil.

[90] Frank: Der Angeklagte Frank war von 1932 bis 1945: Mitglied der NSDAP, General der SS, Reichstagsmitglied, Reichsminister ohne Geschäftsbereich, Reichskommissar für die Gleichschaltung der Justiz, Präsident der Internationalen Rechtskammer und der Akademie für Deutsches Recht, Chef der Zivilverwaltung von Lodz, Oberster Verwaltungschef der Militärbezirke von Westpreußen, Posen, Lodz und Krakau und Generalgouverneur der besetzten polnischen Gebiete. Der Angeklagte Frank benutzte die vorerwähnten Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine enge Beziehung zum Führer dazu, die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer und die Festigung ihrer Kontrolle über Deutschland zu fördern (Anklagepunkt Eins); er genehmigte und leitete die in Anklagepunkt Drei genannten Kriegsverbrechen und die in Anklagepunkt Vier erwähnten Verbrechen gegen die Humanität, insbesondere Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Humanität bei der Verwaltung besetzter Gebiete und nahm an ihnen teil.

Bormann: Der Angeklagte Bormann war von 1925 bis 1945: Mitglied der NSDAP, Reichstagsmitglied, Mitglied des Stabes der Obersten Leitung der SA, Gründer und Leiter der »Hilfskasse der NSDAP«, Reichsleiter, Chef der Stabskanzlei des Stellvertreters des Führers, Leiter der Parteikanzlei, Sekretär des Führers, Mitglied des Ministerrats für die Reichsverteidigung, Organisator und Leiter des Volkssturms, General der SS und General der SA. Der Angeklagte Bormann benutzte die vorerwähnten Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine enge Beziehung zum Führer dazu, die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer und die Festigung ihrer Kontrolle über Deutschland zu fördern, wie in Anklagepunkt Eins ausgeführt; er förderte die Kriegsvorbereitungen (Anklagepunkt Eins); und er genehmigte und leitete die in Anklagepunkt Drei genannten Kriegsverbrechen und die in Anklagepunkt Vier erwähnten Verbrechen gegen die Humanität, darunter zahlreiche verschiedenartige Verbrechen gegen die Person und das Eigentum und nahm an den Verbrechen teil.

Frick: Der Angeklagte Frick war von 1932 bis 1945: Mitglied der NSDAP, Reichsleiter, General der SS, Reichstagsmitglied, Reichsinnenminister, Preußischer Minister des Innern, Reichswahlleiter, Generalbevollmächtigter für die Reichsverwaltung, Leiter des Zentralbüros für die Wiedervereinigung von Österreich und Deutschland, Leiter des Zentralbüros für die Einverleibung des Sudetenlandes, von Memel, Danzig, der besetzten Ostgebiete, von Eupen-Malmedy und Moresnet, Leiter des Zentralbüros für das Protektorat Böhmen und Mähren, Generalgouverneur für Untersteiermark, Ober-Kärnten, Norwegen, Elsaß-Lothringen und für alle anderen besetzten Gebiete und Reichsprotektor für Böhmen und Mähren. Der Angeklagte Frick benutzte die vorerwähnten [91] Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine enge Beziehung zum Führer dazu, die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer und die Festigung ihrer Kontrolle über Deutschland zu fördern, wie in Anklagepunkt Eins ausgeführt; er beteiligte sich an der Planung und Vorbereitung der Nazi-Verschwörer für Angriffskriege und Kriege unter Verletzung internationaler Verträge, Vereinbarungen und Zusicherungen (Anklagepunkte Eins und Zwei) und er genehmigte und leitete die in Anklagepunkt Drei genannten Kriegsverbrechen und die in Anklagepunkt Vier erwähnten Verbrechen gegen die Humanität, besonders Verbrechen gegen die Person und das Eigentum in den besetzten Gebieten und nahm an diesen Verbrechen teil.

Ley: Der Angeklagte Ley war von 1932 bis 1945: Mitglied der NSDAP, Reichsleiter, Organisationsleiter der NSDAP, Reichstagsmitglied, Führer der Deutschen Arbeitsfront, General der SA und Mitorganisator des Zentralaufsichtsamtes für die Wohlfahrt von Fremdarbeitern. Der Angeklagte Ley benutzte die vorerwähnten Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine enge Beziehung zum Führer dazu, die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer und die Festigung ihrer Kontrolle über Deutschland zu fördern, wie in Anklagepunkt Eins ausgeführt; er förderte Kriegs Vorbereitung (Anklagepunkt Eins); er genehmigte und leitete die in Anklagepunkt Drei erwähnten Kriegsverbrechen und die in Anklagepunkt Vier erwähnten Verbrechen gegen die Humanität, insbesondere Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Humanität begangen durch Mißbrauch von Menschen zur Arbeit bei der Führung von Angriffskriegen und nahm an diesen Verbrechen teil.

Sauckel: Der Angeklagte Sauckel war in den Jahren 1921 bis 1945: Mitglied der NSDAP, Gauleiter und Reichsstatthalter von Thüringen, Mitglied des Reichstages, Generalbevollmächtigter für den Arbeitseinsatz innerhalb des Vierjahresplanes, zusammen mit dem Angeklagten Ley, Leiter der Reichsdienststelle für die Fürsorge für. fremde Arbeiter, General der SS und General der SA. Der Angeklagte Sauckel machte von den obengenannten Aemtern und seinem persönlichen Einfluß Gebrauch, indem er die im Anklagepunkt Eins angeführte Machtergreifung der Nazi-Verschwörer förderte; er beteiligte sich, wie in den Anklagepunkten Eins und Zwei angeführt, an den wirtschaftlichen Vorbereitungen für den Angriffskrieg und solche Kriege, die eine Verletzung von Verträgen, Abkommen und Zusicherungen darstellten; er genehmigte und leitete die in Anklagepunkt Drei angeführten Kriegsverbrechen, ebenso die in Anklagepunkt Vier angeführten Verbrechen gegen die Humanität, insbesondere Kriegsverbrechen und Verbrechen[92] gegen die Grundsätze der Humanität, die darin bestanden, Einwohner besetzter Gebiete zu zwingen, als Sklavenarbeiter in den besetzten Ländern und in Deutschland zu arbeiten und nahm an diesen Verbrechen teil.

Speer: Der Angeklagte Speer war in den Jahren von 1932 bis 1945: Mitglied der NSDAP, Reichsleiter, Mitglied des Reichstages, Reichsminister für Bewaffnung und Munition, Leiter der Organisation Todt, Generalbevollmächtigter für Bewaffnung in der Reichsstelle für den Vierjahresplan und Vorsitzender des Rüstungsrates. Der Angeklagte Speer machte von den obengenannten Ämtern und seinem persönlichen Einfluß in der folgenden Weise Gebrauch: Er beteiligte sich, wie in Anklagepunkt Eins und Zwei ausgeführt, an der militärischen und wirtschaftlichen Planung und Vorbereitung der Nazi-Verschwörer für Angriffskriege und solche Kriege, die eine Verletzung von internationalen Verträgen, Abkommen und Zusicherungen darstellen; er genehmigte und leitete die in Anklagepunkt Drei angeführten Kriegsverbrechen, ebenso wie die in Anklagepunkt Vier angeführten Verbrechen gegen die Humanität, im besonderen den Mißbrauch und die Ausnützung von Menschen für Zwangsarbeit während der Führung von Angriffskriegen und nahm an diesen Verbrechen teil.

Funk: Der Angeklagte Funk war in den Jahren von 1932 bis 1945: Mitglied der NSDAP, Hitlers Wirtschaftsberater, nationalsozialistischer Reichstagsabgeordneter, Pressechef der Reichsregierung, Staatssekretär im Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Reichswirtschaftsminister, Preußischer Wirtschaftsminister, Präsident der Deutschen Reichsbank, Generalbevollmächtigter für die Wirtschaft und Mitglied des Ministerrates für die Reichsverteidigung. Der Angeklagte Funk machte von seinen obengenannten Ämtern, seinem persönlichen Einfluß und seiner engen Verbindung mit dem Führer in folgender Weise Gebrauch: Er förderte, wie in Anklagepunkt Eins angeführt, den Machtantritt der Nazi-Verschwörer und die Festigung ihrer Macht über Deutschland; er beteiligte sich, wie in Anklagepunkten Eins und Zwei angeführt, an der militärischen und wirtschaftlichen Planung und Vorbereitung der Nazi-Verschwörer für Angriffskriege und solche Kriege, die eine Verletzung von internationalen Verträgen, Abkommen und Zusicherungen darstellten; er genehmigte und leitete die in Anklagepunkt Drei angeführten Kriegsverbrechen, ebenso wie die Verbrechen gegen die Humanität, wie sie in Anklagepunkt Vier angeführt sind, insbesondere die Verbrechen gegen Personen und Eigentum in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Ausplünderung von besetzten Gebieten und nahm an diesen Verbrechen teil.

[93] Schacht: Der Angeklagte Schacht war in den Jahren von 1932 bis 1945: Mitglied der NSDAP, Mitglied des Reichstages, Reichswirtschaftsminister, Reichsminister ohne Geschäftsbereich und Präsident der Deutschen Reichsbank. Der Angeklagte Schacht machte von seinen obengenannten Ämtern, seinem persönlichen Einfluß und seiner engen Verbindung mit dem Führer in folgender Weise Gebrauch: er förderte, wie in Anklagepunkt Eins angeführt, den Machtantritt der Nazi-Verschwörer und die Festigung ihrer Kontrolle über Deutschland; er förderte die in Anklagepunkt Eins angeführten Vorbereitungen für den Krieg; er nahm teil an den in Anklagepunkten Eins und Zwei angeführten militärischen und wirtschaftlichen Plänen und Vorbereitungen für Angriffskriege und solche Kriege, die eine Verletzung von internationalen Verträgen, Abkommen und Zusicherungen darstellten.

Papen: Der Angeklagte Papen war in den Jahren zwischen 1932 und 1945: Mitglied der NSDAP, Mitglied des Reichstags, Reichskanzler, Vizekanzler unter Hitler, Sonderbevollmächtigter für die Saar, Unterhändler für das Konkordat mit dem Vatikan, Botschafter von Wien und Botschafter in der Türkei. Der Angeklagte Papen machte von seinen obengenannten Ämtern, seinem persönlichen Einfluß und seiner engen Verbindung zu dem Führer in solcher Weise Gebrauch, daß er, wie in Anklagepunkt Eins angeführt, den Machtantritt der Nazi-Verschwörer förderte und an der Festigung ihrer Macht über Deutschland teilnahm; er förderte, wie in Anklagepunkt Eins angeführt, die Vorbereitungen für den Krieg und beteiligte sich, wie in den Anklagepunkten Eins und Zwei angeführt, an der politischen Planung und Vorbereitung der Nazi-Verschwörer für Angriffskriege und solche Kriege, die eine Verletzung von internationalen Verträgen, Abkommen und Zusicherungen darstellen.

Krupp: Der Angeklagte Krupp war zwischen 1932 und 1945: Leiter der Friedrich Krupp AG, Mitglied des Generalwirtschaftsrates, Präsident der Reichsvereinigung der Deutschen Industrie, Leiter der Gruppe für Kohle, Eisen und Metallproduktion unter dem Reichswirtschaftsministerium. Der Angeklagte Krupp benutzte die vorangegangenen Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine Beziehungen zum Führer dazu, daß er die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer förderte und ihre Kontrolle über Deutschland, angeführt in Anklagepunkt Eins, stärkte und festigte; er förderte die Vorbereitung für den Krieg, wie in Anklagepunkt Eins angeführt. Er nahm an den militärischen und wirtschaftlichen Plänen und Vorbereitungen der Nazi-Verschwörer für Angriffskriege und Kriege in Verletzung von internationalen Verträgen, Vereinbarungen und Zusicherungen teil, wie in Anklagepunkten [94] Eins und Zwei angeführt; er genehmigte und leitete Kriegsverbrechen, wie angeführt in Anklagepunkt Drei, und Verbrechen gegen die Humanität, wie angeführt m Anklagepunkt Vier, besonders Ausbeutung und Mißbrauch von Menschen für Arbeit in der Führung von Angriffskriegen und nahm an diesen Verbrechen teil.

Neurath: Der Angeklagte Neurath war zwischen den Jahren 1938 und 1945: Mitglied der Nazi-Partei, General der SS, Mitglied des Reichstags, Reichsminister, Reichsaußenminister, Präsident des Geheimen Kabinettsrates, Reichsprotektor für Böhmen und Mähren. Der Angeklagte Neurath benutzte seine vorangegangenen Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine engen Beziehungen zu dem Führer dazu, daß er die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer, wie in Anklagepunkt Eins angeführt, förderte; er stärkte und festigte die Vorbereitungen für den Krieg, wie angeführt in Anklagepunkt Eins; er nahm an den politischen Plänen und Vorbereitungen der Nazi-Verschwörer für einen Angriffskrieg und Kriegen in Verletzung von internationalen Verträgen, Vereinbarungen und Zusicherungen teil, wie in Anklagepunkten Eins und Zwei angeführt. In Übereinstimmung mit dem Führerprinzip übernahm er die Verantwortung für die Ausführung der außenpolitischen Pläne der Nazi-Verschwörer, wie in Anklagepunkt Eins angeführt; er genehmigte und leitete Kriegsverbrechen, wie in Anklagepunkt Drei angeführt, und Verbrechen gegen die Humanität, wie in Anklagepunkt Vier angeführt und nahm an diesen Verbrechen teil. Mitinbegriffen sind besonders Verbrechen gegen Personen und Eigentum in den besetzten Gebieten.

Schirach: Der Angeklagte Schirach war von 1924 bis 1945: Mitglied der Nazi-Partei, Mitglied des Reichstags, Reichsjugendführer beim Stab der Obersten SA-Führung, Reichsleiter in der Nazi-Partei für Jugenderziehung, Reichsjugendführer des Deutschen Reiches, Leiter der Hitlerjugend, Reichsverteidigungskommissar und Reichsstatthalter und Gauleiter von Wien. Der Angeklagte Schirach benutzte die vorgenannten Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine engen Beziehungen zum Führer dazu, daß er die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer und die Festigung ihrer Kontrolle über Deutschland, wie in Anklagepunkt Eins angeführt, förderte; er stärkte und festigte die psychologischen und pädagogischen Vorbereitungen für einen Krieg und die Militarisierung der von den Nazi beherrschten Organisationen, wie in Anklagepunkt Eins angeführt; er genehmigte und leitete Verbrechen gegen die Humanität, wie in Anklagepunkt Vier angeführt, insbesondere judenfeindliche Maßnahmen und nahm an diesen Verbrechen teil. Seyss-Inquart: Der Angeklagte Seyss-Inquart war von 1932 bis 1945: Mitglied der Nazi-Partei, General der SS, Staatsrat von [95] Österreich, Minister für Inneres und Sicherheit in Österreich, Bundeskanzler von Österreich, Mitglied des Reichstags, Mitglied des Reichskabinetts, Reichsminister ohne Portefeuille, Chef der Zivilverwaltung in Südpolen, Stellvertretender Generalgouverneur der besetzten polnischen Gebiete und Reichskommissar für die besetzten Niederlande. Der Angeklagte Seyss-Inquart benutzte seine vorerwähnten Stellungen und seinen persönlichen Einnuß dazu, daß er die Besitzergreifung, Eingliederung und Kontrolle von Österreich durch die Nazi-Verschwörer, wie in Anklagepunkt Eins angeführt, förderte; er nahm teil an den politischen Plänen und Vorbereitungen der Nazi-Verschwörer für Angriffskriege und Kriege zur Verletzung von internationalen Verträgen, Vereinbarungen und Zusicherungen, wie in Anklagepunkten Eins und Zwei angeführt; er genehmigte und leitete Kriegsverbrechen, wie in Anklagepunkt Drei angeführt, und Verbrechen gegen die Humanität, wie in Anklagepunkt Vier angeführt, einschließlich vieler verschiedenartiger Verbrechen gegen Personen und Eigentum und nahm an diesen Verbrechen teil.

Streicher: Der Angeklagte Streicher war von 1932 bis 1945: Mitglied der Nazi-Partei, Mitglied des Reichstags, General in der SA, Gauleiter von Franken, Hauptschriftleiter der antisemitischen Zeitung »Der Stürmer«. Der Angeklagte Streicher benutzte die vorgenannten Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine enge Beziehung zum Führer dazu, daß er die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer und die Festigung ihrer Kontrolle über Deutschland wie in Anklagepunkt Eins angeführt, förderte; er genehmigte und leitete Verbrechen gegen die Humanität, wie in Anklagepunkt Vier angeführt, insbesondere auch die Aufreizung zur Verfolgung von Juden, wie in den Anklagepunkten Eins und Vier angeführt und nahm an diesen Verbrechen teil.

Keitel: Der Angeklagte Keitel war von 1938 bis 1945: Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, Mitglied des Geheimen Kabinettsrates, Mitglied des Ministerrates für die Reichsverteidigung und Feldmarschall. Der Angeklagte Keitel benutzte die vorgenannten Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine intimen Beziehungen zum Führer dazu, daß er die militärischen Vorbereitungen für einen Krieg, wie in Anklagepunkt Eins der Anklageschrift angeführt, förderte. Er nahm an den politischen Plänen und Vorbereitungen der Nazi-Verschwörer für Angriffskriege und Kriege in Verletzung von internationalen Verträgen, Vereinbarungen und Zusicherungen, wie in Anklagepunkt Eins und Zwei der Anklageschrift angeführt, teil; er übernahm die Verantwortung für die Ausführung des Planes und führte den Plan der [96] Nazi-Verschwörer für Angriffskriege und Kriege in Verletzung von internationalen Verträgen, Vereinbarungen und Zusicherungen, wie in Anklagepunkt Vier der Anklageschrift angeführt, aus; er genehmigte und leitete Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Humanität, wie in den Anklagepunkten Drei und Vier der Anklageschrift angeführt, insbesondere auch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Humanität, die mit der üblen Behandlung von Kriegsgefangenen und der Zivilbevölkerung besetzter Gebiete verbunden waren und nahm an diesen Verbrechen teil.

Jodl: Der Angeklagte Jodl war von 1932 bis 1945: Oberstleutnant in der Operationsabteilung der Wehrmacht, Oberst, Chef der Operationsabteilung des Oberkommandos der Wehrmacht, Generalmajor, Chef des Stabes im Oberkommando der Wehrmacht und Generaloberst. Der Angeklagte Jodl benutzte die vorgenannten Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine enge Beziehung zum Führer dazu, daß er die Machtergreifung der Nazi-Verschwörer und die Festigung ihrer Kontrolle über Deutschland, wie in Anklagepunkt Eins der Anklageschrift angeführt, förderte; er stärkte und festigte die Vorbereitung für den Krieg, wie in Anklagepunkt Eins der Anklageschrift angeführt; er nahm an den militärischen Plänen und Vorbereitungen der Nazi-Verschwörer für Angriffskriege und Kriege in Verletzung internationaler Verträge, Vereinbarungen und Zusicherungen teil, wie in den Anklagepunkten Eins und Zwei der Anklageschrift angeführt; er genehmigte und leitete Kriegsverbrechen wie in Anklagepunkt Drei der Anklageschrift angeführt, und Verbrechen gegen die Humanität, wie in Anklagepunkt Vier der Anklageschrift angeführt ist, einschließlich vieler verschiedenartiger Verbrechen gegen Personen und Eigentum und nahm an diesen Verbrechen teil.

Raeder: Der Angeklagte Raeder war von 1928 bis 1945: Oberbefehlshaber der deutschen Kriegsmarine, Generaladmiral, Großadmiral, Admiralinspekteur der deutschen Kriegsmarine und Mitglied des Geheimen Kabinettsrates. Der Angeklagte Raeder benutzte die vorerwähnten Stellungen und seinen persönlichen Einfluß dazu, daß er die Kriegsvorbereitungen; wie in Anklagepunkt Eins der Anklageschrift angeführt, förderte; er nahm an den politischen Plänen und Vorbereitungen der Nazi-Verschwörer für Angriffskriege und Kriege in Verletzung von internationalen Verträgen, Vereinbarungen und Zusicherungen teil, wie in den Anklagepunkten Eins und Zwei der Anklageschrift angeführt. Er führte den Plan aus und übernahm die Verantwortung für die Ausführung des Planes der Nazi-Verschwörer für Angriffskriege und Kriege in Verletzung von internationalen Verträgen, Vereinbarungen und Zusicherungen, wie in den Anklagepunkten. Eins und Zwei [97] der Anklageschrift angeführt; er genehmigte und leitete Kriegsverbrechen wie in Anklagepunkt Drei der Anklageschrift angeführt, insbesondere Kriegsverbrechen im Seekriege und nahm an diesen Verbrechen teil.

Dönitz: Der Angeklagte Dönitz war von 1932 bis 1945: Befehlshaber der U-Boot-Flottille Weddigen, Oberbefehlshaber der U-Boot-Waffe, Vizeadmiral, Admiral, Großadmiral und Oberbefehlshaber der deutschen Kriegsmarine, Hitlers Ratgeber und Hitlers Nachfolger als Haupt der Deutschen Regierung. Der Angeklagte Dönitz benutzte die vorgenannten Stellungen, seinen persönlichen Einfluß und seine engen Beziehungen zum Führer dazu, daß er die Kriegsvorbereitungen, wie in Anklagepunkt Eins aufgeführt, förderte; er nahm an den militärischen Plänen und Vorbereitungen der Nazi-Verschwörer für Angriffskriege und Kriege in Verletzung von internationalen Verträgen, Vereinbarungen und Zusicherungen teil, wie in den Anklagepunkten Eins und Zwei angeführt, und er genehmigte und leitete Kriegsverbrechen, wie in Anklagepunkt Drei angeführt, besonders an Verbrechen gegen Personen und Eigentum auf hoher See und nahm an diesen Verbrechen teil.

Fritzsche: Der Angeklagte Fritzsche war von 1933 bis 1945: Mitglied der Nazi-Partei, Hauptschriftleiter der offiziellen Nachrichtenagentur »Deutsches Nachrichtenbüro«, Chef des Rundfunkwesens und der deutschen Presseabteilung des Reichsministeriums für Propaganda, Ministerialdirektor im Reichspropagandaministerium, Chef der Rundfunkabteilung der Propagandaabteilung der Nazi-Partei und Bevollmächtigter für die politische Organisation des Großdeutschen. Rundfunks. Der Angeklagte Fritzsche benutzte die vorangegangenen Stellungen und seinen persönlichen Einfluß dazu, die Grundprinzipien der Nazi-Verschwörer zu verbreiten und auszudehnen, wie in Anklagepunkt Eins aufgeführt; er verteidigte die Verübung von Kriegsverbrechen, ermutigte und reizte zu ihrer Verübung auf, wie in Anklagepunkt Drei aufgeführt, sowie zu Verbrechen gegen die Humanität, wie in Anklagepunkt Vier aufgeführt, insbesondere zu judenfeindlichen Maßregeln und zur rücksichtslosen Ausbeutung besetzter Gebiete.


Anhang B – Feststellung der Kriminalität

von Gruppen und Organisationen


Die nachstehenden Ausführungen, die jeder in der Anklage erwähnten Gruppe und Organisation, welche als kriminell erklärt werden soll, folgen, bilden Material, auf das sich die Anklagebehörde unter anderem zur Feststellung der Kriminalität dieser Gruppen und Organisationen stützen wird.

[98] Die in der Anklage erwähnte »Reichsregierung« besteht aus folgenden Personen:

(1) aus Mitgliedern des ordentlichen Kabinetts nach dem 30. Januar 1933, dem Tage, an dem Hitler Kanzler der deutschen Republik wurde. Der hier verwendete Ausdruck »ordentliches Kabinett« bedeutet: die Reichsminister, d.h. Leiter von Ressorts der Zentralregierung; Reichsminister ohne Geschäftsbereich; Staatsminister in der Funktion von Reichsministern; und andere Beamte, die zur Teilnahme an den Kabinettssitzungen berechtigt waren,

(2) aus Mitgliedern des Ministerrates für die Reichsverteidigung,

(3) aus Mitgliedern des Geheimen Kabinettsrates.

Diese Personen, die in ihren vorerwähnten Stellungen als Gruppe amtierten, besaßen und übten unter dem Führer Gesetzgebungs-, Vollziehungs-, Verwaltungs- und politische Gewalt und Funktionen allererster Ordnung im deutschen Regierungssystem aus. Demgemäß trifft sie die Verantwortung für die von der Regierung beschlossene und verfolgte Politik, auch soweit sie sich auf die Begehung der in den Anklagepunkten Eins, Zwei, Drei und Vier der Anklage erwähnten Verbrechen bezieht und erstreckt.

Das in der Anklage erwähnte »Korps der Politischen Leiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei« besteht aus Personen, die nach allgemeiner Nazi-Terminologie zu irgendeiner Zeit »Politische Leiter« von irgendeinem Grad oder Rang waren.

Zu den Politischen Leitern gehörten die Leiter der verschiedenen parteiamtlichen Büros, z.B. die Reichsleitung und die Gauleitung wie auch die Gauleiter.

Die Politischen. Leiter waren eine besondere Elitegruppe innerhalb der Nazi-Partei selbst und waren als solche mit besonderen Vorrechten ausgestattet. Sie waren nach dem Führerprinzip organisiert und hatten die Aufgabe, die Politik der Nazi-Partei zu planen und zu entwickeln und ihrer Gefolgschaft einzuhämmern. Daher wurden die örtlichen Führer unter ihnen Hoheitsträger genannt und sie waren berechtigt, zwecks Ausführung der Parteipolitik die verschiedenen Parteigliederungen im Bedarfsfalle in Anspruch zu nehmen und sich ihrer zu bedienen.

Hierbei wird auf die Darstellung im Anklagepunkt Eins der Anklage verwiesen, wonach die Nazi-Partei der innere Kern des in der Anklageschrift geschilderten gemeinsamen Planes oder der Verschwörung war. Die Politischen Leiter als bedeutender Machtfaktor innerhalb der Nazi-Partei selbst, die in ihrer oben erwähnten Stellung als eine Gruppe amtierten, nahmen an dem gemeinsamen Plan oder der Verschwörung teil und teilen daher die Verantwortung [99] für die in Anklagepunkten Eins, Zwei, Drei und Vier der Anklage erwähnten Verbrechen.

Die Anklagebehörde behält sich ausdrücklich das Recht vor, jederzeit vor Verkündung des Urteils zu beantragen, daß Politische Leiter von untergeordnetem Grad oder Rang oder von anderen Typen oder Kategorien, die von der Anklagebehörde näher zu bezeichnen sind, vom weiteren Verfahren in diesem ersten Verfahren ausgenommen werden sollen, jedoch unbeschadet anderer Verfahren oder Maßnahmen gegen sie.

»Die Schutzstaffel der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (allgemein bekannt als SS) einschließlich des Sicherheitsdienstes (allgemein bekannt als SD)«, auf die sich die Anklage bezieht, besteht aus dem gesamten Korps der SS und allen ihren Dienststellen, Abteilungen, Dienstgruppen, Organen, Zweigstellen, Verbänden, Gliederungen und Gruppen, aus denen sie zu irgendeiner Zeit bestanden hat oder die ihr zu irgendeiner Zeit eingegliedert waren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Allgemeine SS, die Waffen SS, die SS Totenkopf verbände, die SS Polizeiregimenter und den Sicherheitsdienst des Reichsführers SS (allgemein bekannt als SD).

Die SS, ursprünglich von Hitler im Jahre 1925 als eine Eliteabteilung der SA gegründet, um eine Schutzwache für den Führer und die Nazi-Parteiführer zu bilden, wurde im Jahre 1934 unter der Führung des Reichsführers SS, Heinrich Himmler, ein unabhängiger Verband der Nazi-Partei. Sie bestand aus freiwilligen Mitgliedern, die im Einklang mit den biologischen, politischen und Rassetheorien der Nazis ausgewählt wurden, in Nazi-Ideologie völlig geschult waren und dem Führer unbedingten Gehorsam geschworen hatten. Nach der Machtergreifung der Nazi-Verschwörer wurde die SS in viele Abteilungen, Dienststellen, Verbände und Gliederungen ausgebaut und erweiterte ihren Einfluß und ihre Kontrolle auf zahlreiche Gebiete im Wirkungskreis der Regierung und der Partei. Durch Heinrich Himmler als Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei wurden Dienststellen und Einheiten der SS und des Reiches zusammengefaßt, um gemeinsam zu arbeiten und eine einheitliche Polizeigewalt zur Unterdrückung der Gegner zu bilden. Der Sicherheitsdienst des Reichsführers SS (allgemein bekannt als SD), eine Abteilung der SS, wurde zu einem umfassenden Spionage-und Gegenspionagesystem ausgebaut und arbeitete in Verbindung mit der Gestapo und der Kriminalpolizei an der Aufdeckung, Unterdrückung und Ausmerzung von Tendenzen, Gruppen und Einzelpersonen, die als Gegner oder mögliche Gegner der Nazi-Partei, ihrer Führer, Prinzipien und Ziele betrachtet wurden.

[100] Der SD wurde schließlich mit der Gestapo und der Kriminalpolizei zu einer einzigen Sicherheitsabteilung, dem Reichssicherheitshauptamt, zusammengeschlossen.

Andere Gliederungen der SS wurden als Streitkraft ausgerüstet und dienten in den Angriffskriegen, die in Anklagepunkt Eins und Zwei der Anklage-Schrift erwähnt sind. Durch andere Abteilungen und Dienst stellen kontrollierte die SS die Verwaltung der Konzentrationslager und die praktische Ausführung der Nazi-Theorien über Rasse, Biologie und Rücksiedlung. Durch ihre zahlreichen Aufgaben und Tätigkeiten diente sie als Mittel, die Herrschaft der Naziideologie zu sichern und das Nazi-Regime über Deutschland und die besetzten Gebiete zu schützen und auszudehnen. Auf diese Art nahm sie teil und ist verantwortlich für die Verbrechen, auf die sich Anklagepunkte Eins, Zwei, Drei und Vier der Anklageschrift beziehen.

Die in der Anklageschrift erwähnte »Geheime Staatspolizei« (allgemein bekannt als »Gestapo«) bestand aus der Zentralstelle, Abteilungen, Büros, Zweigstellen und allen Hilfsorganen und Beamten der Geheimen Staatspolizei, die nach dem 30. Januar 1933 oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt bestanden. Sie umfaßte die preußische Geheime Staatspolizei und entsprechende geheime oder politische Polizeikräfte des Reiches und seiner Teile.

Die Gestapo war von den Nazi-Verschwörern unmittelbar nach der Machtergreifung zuerst in Preußen von dem Angeklagten Gering und bald danach in allen Ländern des Reiches errichtet worden. Diese einzelnen geheimen und politischen Polizeikräfte wurden zu einer zentralisierten und einheitlichen Organisation ausgebaut, die durch eine Zentral-Hauptstelle und durch ein Netzwerk von Bezirksstellen in Deutschland und den besetzten Gebieten arbeitete. Für die Auswahl ihrer Beamten und Agenten war die unbedingte Annahme der Nazi-Weltanschauung Bedingung; sie rekrutierten sich in weitem Maße aus Angehörigen der SS und wurden in SS- und SD-Schulen ausgebildet. Ihre Tätigkeit bestand darin, Bestrebungen, Gruppen und Einzelpersonen zu unterdrücken und auszumerzen, die der Nazi-Partei feindlich oder möglicherweise feindlich waren, und ihre Führer, Grundsätze und Ziele zu bekämpfen, sowie jeden Widerstand oder den Keim eines solchen gegenüber der deutschen Herrschaft im besetzten Gebiet zu unterdrücken. Bei der Ausübung ihrer Funktionen arbeitete die Gestapo ohne jede gesetzliche Bindung und ergriff alle ihr nötig erscheinenden Maßnahmen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Durch ihre Ziele und ihre Betätigung und die angewandten Mittel nahm sie teil an den in den Anklagepunkten Eins, Zwei, Drei und Vier der Anklageschrift aufgeführten Verbrechen und ist für sie mitverantwortlich.

[101] Die in der Anklage genannten »Sturmabteilungen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei« (allgemein als »SA« bekannt) war eine Formation der Nazi-Partei, die dem Führer unmittelbar unterstand und nach militärischem Muster aufgebaut war, und die sich aus Freiwilligen zusammensetzte, die als politische Soldaten der Partei dienten. Sie war eine der ältesten Formationen der Nazi-Partei und die ursprüngliche Schutzgarde der nationalsozialistischen Bewegung. Gegründet 1921 als eine freiwillige soldatische Formation wurde sie von den Nazi-Verschwörern vor ihrer Machtergreifung in eine riesige Privatarmee ausgebaut und benutzt, um Unordnung zu stiften und um politische Gegner zu terrorisieren und auszumerzen. Sie diente zur fortgesetzten körperlichen, weltanschaulichen und militärischen Erziehung der Parteimitglieder und als Mannschafts-Reservoir für die Wehrmacht. Nach Entfesselung der in Anklagepunkten Eins und Zwei der Anklage erwähnten Angriffskriege diente die SA nicht nur als eine Organisation zur militärischen Ausbildung, sondern stellte auch Kräfte für die Hilfs- und Sicherheitspolizei in den besetzten Gebieten, bewachte Kriegsgefangenen-und Konzentrationslager und überwachte und kontrollierte die in Deutschland und den besetzten Gebieten zur Zwangsarbeit verwendeten Personen.

Durch ihre Ziele und ihre Betätigung und die angewandten Mittel nahm sie teil an den in den Anklagepunkten Eins, Zwei, Drei und Vier der Anklageschrift aufgeführten Verbrechen und ist für sie mitverantwortlich.

Der »Generalstab und das Oberkommando der Wehrmacht«, die in der Anklageschrift erwähnt sind, bestand aus den Einzelpersonen, die zwischen Februar 1938 und Mai 1945 die höchsten Kommandeure in Wehrmacht, Heer, Kriegsmarine und Luftwaffe waren. Die diese Gruppe umfassenden Einzelpersonen sind die Persönlichkeiten, die die folgenden Stellen innehatten:

Oberbefehlshaber der Kriegsmarine,

Chef (und früher, Chef des Stabes) der Seekriegsleitung,

Oberbefehlshaber des Heeres,

Chef des Generalstabes des Heeres,

Oberbefehlshaber der Luftwaffe,

Chef des Generalstabes der Luftwaffe,

Chef des Oberkommandos der Wehrmacht,

Chef des Führungsstabes des Oberkommandos der Wehrmacht,

Stellvertretender Chef des Führungsstabes des Oberkommandos der Wehrmacht und

die Oberbefehlshaber im Felde, im Bange eines Oberbefehlshabers der Wehrmacht, der Flotte, des Heeres, der Luftwaffe.

[102] In diesen Funktionen und als Angehörige der höchsten Rangstufen der deutschen Wehrmacht waren diese Persönlichkeiten in besonderem Maße für die Planung, Vorbereitung, das Beginnen und die Führung der ungesetzlichen Kriege verantwortlich, wie sie in den Anklagepunkten Eins und Zwei der Anklageschrift auseinandergesetzt sind, und für die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Humanität, die sich bei der Ausführung des gemeinsamen Planes oder der Verschwörung ergaben, wie in den Anklagepunkten Drei und Vier der Anklageschrift auseinandergesetzt ist.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: (setzt die Verlesung der Anklageschrift fort):


Anhang C – Anklagepunkte und Einzelheiten der Verletzung der internationalen Verträge, Abkommen und Zusicherungen, die von den Angeklagten im Verlaufe der Planung, der Vorbereitung und der Entfesselung der Kriege begangen wurden.


I. Anklagepunkt: Verletzung der Konvention für friedliche Regelung von internationalen Streitfragen, unterzeichnet im Haag, am 29. Juli 1899.

Einzelheiten: Deutschland überfiel an den Daten, angegeben in Spalte 1, mit Waffengewalt die Gebiete der Staatsoberhäupter, angegeben in Spalte 2, ohne zuerst versucht zu haben, seine Meinungsverschiedenheiten mit diesen Staatsoberhäuptern auf friedlichem Wege zu schlichten.


II. Anklagepunkt: Verletzung der Konvention für friedliche Regelung von internationalen Streitfragen, unterzeichnet im Haag, am 18. Oktober 1907

.Spalte 1Spalte 2

6. April 1941Königreich Griechenland

6. April 1941Königreich Jugoslawien


Einzelheiten: Deutschland überfiel am oder um das Datum, angeführt in Spalte 1 mit Waffengewalt die Gebiete der Staatsoberhäupter, angeführt in Spalte 2, ohne zuerst versucht zu haben, seine Meinungsverschiedenheiten mit diesen Staatsoberhäuptern auf friedlichem Wege zu schlichten.

Spalte 1Spalte 2

1. September 1939Republik Polen

9. April 1940Königreich Norwegen

9. April 1940Königreich Dänemark

10. Mai 1940Großherzogtum Luxemburg

10. Mai 1940Königreich Belgien

10. Mai 1940Königreich der Niederlande

22. Juni 1941Union der Sozialistischen

Sowjet-Republiken


[103] III. Anklagepunkt: Verletzung der Dritten Haager Konvention über die Eröffnung von Feindseligkeiten, unterzeichnet am 18. Oktober 1907.

Einzelheiten: Deutschland eröffnete am oder um das Datum, angeführt in Spalte 1 die Feindseligkeiten gegen die verschiedenen Länder, angeführt in Spalte 2, ohne vorhergehende Warnung in Form einer begründeten Kriegserklärung oder eines Ultimatums mit bedingter Kriegserklärung.

Spalte 1Spalte 2

1. September 1939Republik Polen

9. April 1940Königreich Norwegen

9. April 1940Königreich Dänemark

10. Mai 1940Königreich Belgien

10. Mai 1940Königreich der Niederlande

10. Mai 1940Großherzogtum Luxemburg

22. Juni 1941Union der Sozialistischen

Sowjet-Republiken


IV. Anklagepunkt: Verletzung der Haager Konvention V über die Respektierung von Rechten und Pflichten neutraler Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges, unterzeichnet am 18. Oktober 1007.

Einzelheiten: Deutschland überschritt an oder um die in Spalte 1 angegebenen Zeitpunkte mit Waffengewalt seiner militärischen Kräfte die Grenzen der in Spalte 2 angegebenen souveränen Staaten, fiel in deren Gebiete ein und besetzte sie, wodurch es an den betreffenden Zeitpunkten die Neutralität der genannten souveränen Staaten verletzte.

Spalte 1Spalte 2

9. April 1940Königreich Norwegen

9. April 1940Königreich Dänemark

10. Mai 1940Großherzogtum Luxemburg

10. Mai 1940Königreich Belgien

10. Mai 1940Königreich der Niederlande

22. Juni 1941Union der Sozialistischen

Sowjet-Republiken


V. Anklagepunkt: Verletzung des zwischen den Alliierten und Assoziierten Machten und Deutschland in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Vertrags, der unter dem Namen Versailler Vertrag bekannt ist.

Einzelheiten: 1.) Deutschland hat am und nach dem 7. März 1936 in der entmilitarisierten Zone des Rheinlandes militärische [104] Kräfte gehalten und aufgestellt und militärische Festungswerke unterhalten und aufgeführt, wodurch die Bestimmungen der Artikel 42 bis 44 des Versailler Vertrages verletzt wurden.

2.) Deutschland hat am oder um den 13. März 1938 Österreich dem Deutschen Reich angeschlossen, wobei die Bestimmungen des Artikels 80 des Versailler Vertrages verletzt wurden.

3.) Deutschland hat am oder um den 22. März 1939 das Memelgebiet dem Deutschen Reiche einverleibt, wodurch die Bestimmungen des Artikels 99 des Versailler Vertrages verletzt wurden.

4.) Deutschland hat am oder um den 1. September 1939 die Freie Stadt Danzig dem Deutschen Reiche einverleibt, wodurch die Bestimmungen des Artikels 100 des Versailler Vertrages verletzt wurden.

5.) Deutschland hat am oder um den 16. März 1939 die Provinzen Böhmen und Mähren, ehemals Teile der Tschechoslowakischen Republik, dem Deutschen Reiche einverleibt, wodurch die Bestimmungen des Artikel 81 des Versailler Vertrages verletzt wurden.

6.) Deutschland hat zu verschiedenen Malen im März 1935 und später verschiedene Teile des Teiles V – Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt – des Versailler Vertrages mißachtet durch Schaffung einer Luftflotte, Einführung der Wehrpflicht, Vergrößerung der Heeres- und Flottenstärke über die durch den Vertrag gesetzten Grenzen hinaus.

VI. Anklagepunkt: Verletzung des Vertrags zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland betreffend die Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen, unterzeichnet in Berlin am 25. August 1921.

Einzelheiten: Deutschland hat verschiedentlich während und nach März 1935 gegen verschiedene Teile des Teiles V, Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, des Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland zur Wiederherstellung freundschaftlicher Beziehungen verstoßen, indem es eine Luftwaffe schuf, allgemeine Wehrpflicht einführte und sein Heer und seine Kriegsmarine über die in dem Vertrag festgesetzten Grenzen vergrößerte.

VII. Anklagepunkt: Verletzung des gegenseitigen Garantievertrages zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien, abgeschlossen am 16. Oktober 1925 in Locarno.

Einzelheiten: 1.) Deutschland hat am oder um den 7. März 1936 ungesetzlich bewaffnete Kräfte in die entmilitarisierte Rheinlandzone Deutschlands gesandt und dadurch Artikel 1 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.

[105] 2.) Deutschland hat im oder um März 1936 und späterhin ungesetzlich bewaffnete Kräfte in der entmilitarisierten Rheinlandzone Deutschlands unterhalten und dadurch Artikel 1 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.

3.) Deutschland hat am oder um den 7. März 1936 und später ungesetzlich Befestigungen in der entmili tarisierten Rheinlandzone Deutschlands errichtet und unterhalten und dadurch Artikel 1 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.

4.) Deutschland hat am oder um den 10. Mai 1940 ungesetzlich Belgien angegriffen und überrannt und dadurch Artikel 2 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.

5.) Deutschland hat am oder um den 10. Mai 1940 ungesetzlich Belgien angegriffen und überrannt, ohne vorher versucht zu haben, seinen Streit mit Belgien auf friedlichem Wege zu schlichten, und dadurch Artikel 3 des gegenseitigen Garantievertrages verletzt.

VIII. Anklagepunkt: Verletzung des Schiedsvertrags zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei, abgeschlossen am 16. Oktober 1925 in Locarno.

Einzelheiten: Deutschland hat am oder um den 15. März 1939 ungesetzlich die Tschechoslowakei durch Nötigung und Drohung mit militärischer Macht gezwungen, das Geschick der Tschechoslowakei und ihrer Einwohner dem Führer und Reichskanzler auszuliefern, ohne versucht zu haben, seinen Streit mit der Tschechoslowakei auf friedlichem Wege zu schlichten.

IX. Anklagepunkt: Verletzung des Schiedsvertrags zwischen Deutschland und Belgien, abgeschlossen am 16. Oktober 1925 in Locarno.

Einzelheiten: Deutschland hat am oder um den 10. Mai 1940 ungesetzlich Belgien angegriffen und überrannt, ohne vorher versucht zu haben, seinen Streit mit Belgien auf friedlichem Wege zu schlichten.

X. Anklagepunkt: Verletzung des Schiedsvertrags zwischen Deutschland und Polen, abgeschlossen am 16. Oktober 1925 in Locarno.

Einzelheiten: Deutschland hat am oder um den 1. September 1939 ungesetzlich Polen angegriffen und überrannt, ohne vorher versucht zu haben seinen Streit mit Polen auf friedlichem Wege zu schlichten.

XI. Anklagepunkt: Verletzung des Schieds- und Schlichtungsvertrags zwischen Deutschland und Holland, abgeschlossen am 20. Mai 1926.

[106] Einzelheiten: Deutschland hat ohne Warnung und trotz seines feierlichen Versprechens, jedweden sich zwischen Deutschland und Holland ergebenden Streit, der nicht auf diplomatischem Weg beigelegt werden konnte, und der nicht nach gegenseitiger Vereinbarung an den Ständigen Internationalen Gerichtshof verwiesen worden war, auf friedlichem Wege zu schlichten, am oder um den 10. Mai 1940 mit bewaffneter Macht Holland angegriffen, überrannt und besetzt und hierdurch dessen Neutralität und territoriale Unantastbarkeit verletzt und seine souveräne Unabhängigkeit vernichtet.

XII. Anklagepunkt: Verletzung des Schieds- und Ausgleichsvertrags, abgeschlossen zwischen Deutschland und Dänemark am 2. Juni 1926.

Einzelheiten: Deutschland hat ohne Warnung seine feierliche Verpflichtung zur friedlichen Schlichtung aller Streitigkeiten jeglicher Natur, die jemals zwischen ihm und Dänemark entstehen sollten und die nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden und auch nicht durch gegenseitiges Übereinkommen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet worden waren, dadurch verletzt, daß es am oder um den 9. April 1940 mit militärischer Macht Dänemark überfallen, angegriffen und besetzt und dadurch seine Neutralität und territoriale Integrität verletzt und seine Souveränität und Unabhängigkeit zerstört hat.

XIII. Anklagepunkt: Verletzung des Vertrags zwischen Deutschland und anderen Staaten zur Ächtung des Krieges als Instrument der nationalen Politik, unterzeichnet in Paris am 27. August 1928, bekannt als Kellogg-Briand-Pakt.

Einzelheiten: Deutschland hat an den oder ungefähr um die Daten, die in Spalte 1 näher angeführt sind, und die Staaten, die in Spalte 2 näher bezeichnet sind, jeweilig mit militärischer Gewalt angegriffen. Es hat den Krieg gegen jene, Staaten entfesselt unter Verletzung seiner feierlichen Erklärung, den Krieg als Lösung internationaler Streitigkeiten zu verdammen; es verletzte ferner seine feierliche Ächtung des Krieges als ein Instrument nationaler Politik in seinen Beziehungen mit diesen Staaten und sein feierliches Gelöbnis, daß die Regelung oder Lösung aller Streitigkeiten oder Konflikte, ganz gleich welcher Natur oder welchen Ursprungs, die zwischen ihm und den anderen Staaten entstehen würden, niemals anders als durch friedliche Mittel beigelegt werden sollten.

[107] Spalte 1Spalte 2

1. September 1939Republik Polen

9. April 1940Königreich Norwegen

9. April 1940Königreich Dänemark

10. Mai 1940Königreich Belgien

10. Mai 1940Großherzogtum Luxemburg

10. Mai 1940Königreich der Niederlande

6. April 1941Königreich Griechenland

6. April 1941Königreich Jugoslawien

22. Juni 1941Union der Sozialistischen

Sowjet-Republiken

11. Dezember 1941Vereinigte Staaten

von Amerika


XIV. Anklagepunkt: Verletzung des Schieds- und Schlichtungsvertrags, der am 11. September 1929 zwischen Deutschland und Luxemburg abgeschlossen wurde.

Einzelheiten: Ohne Warnung und trotz seines feierlichen Vertrages, alle Streitigkeiten, die zwischen ihm und Luxemburg entstehen, und die nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden könnten, auf friedlichem Wege zu regeln, hat Deutschland am oder um den 10. Mai 1940 Luxemburg mit militärischer Gewalt angegriffen, überrannt und besetzt, und dadurch seine Neutralität und territoriale Unantastbarkeit verletzt und seine souveräne Unabhängigkeit zerstört.

XV. Anklagepunkt: Verletzung der Nichtangriffserklärung, die zwischen Deutschland und Polen am 26. Januar 1934 abgeschlossen wurde.

Einzelheiten: Deutschland hat am oder um den 1. September 1939, um eine Entscheidung zu erzwingen, zu Gewaltmitteln gegriffen und entlang der deutsch-polnischen Grenze Polen an verschiedenen Stellen mit militärischer Gewalt angegriffen, überrannt und andere Angriffsakte gegen Polen begangen.

XVI. Anklagepunkt: Verletzung der deutschen Zusicherung vom 21. Mai 1935, die Unverletzlichkeit und Unantastbarkeit des österreichischen Bundesstaates anzuerkennen.

Einzelheiten: Am oder um den 11. März 1938 hat Deutschland entlang der österreichischen Grenze mit militärischer Gewalt und unter Verletzung seiner feierlichen Erklärung und Zusicherungen Österreich an verschiedenen Stellen und Orten überrannt und den Bundesstaat Österreich Deutschland einverleibt.

XVII. Anklagepunkt: Verletzung des österreichisch-deutschen Vertrages vom 11. Juli 1936.

Einzelheiten: In der Zeit vom 12. Februar 1938 bis 13. März 1938 hat Deutschland durch Nötigung und verschiedene Angriffsakte, [108] einschließlich der Anwendung von militärischer Gewalt, den Bundesstaat Österreich veranlaßt, seine Unabhängigkeit zu Gunsten des deutschen Staates aufzugeben. Dies geschah unter Verletzung von Deutschlands Abkommen, die volle Unabhängigkeit des Bundesstaates Österreich anzuerkennen.

XVIII. Anklagepunkt: Verletzung der deutschen Zusicherung vom 30. Januar 1937, 28. April 1939, 26. August 1939 und 6. Oktober 1939, die Neutralität und territoriale Unverletzbarkeit der Niederlande zu respektieren.

Einzelheiten: Ohne Warnung und ohne sich friedlicher Mittel zur Beilegung vorhandener Streitigkeiten zu bedienen, hat Deutschland am oder um den 10. Mai 1940 mit militärischer Gewalt und unter Verletzung seiner feierlichen Versicherungen die Niederlande überrannt, besetzt und versucht, das unabhängige holländische Gebiet zu unterwerfen.

XIX. Anklagepunkt: Verletzung der deutschen Zusicherungen vom 30. Januar 1937, 13. Oktober 1937, 28. April 1939, 26. August 1939 und 6. Oktober 1939, die Neutralität und territoriale Unverletzbarkeit von Belgien zu respektieren.

Einzelheiten: Ohne Warnung hat Deutschland am oder um den 10. Mai 1940 das belgische Hoheitsgebiet mit militärischer Gewalt und unter Verletzung seiner feierlichen Zusicherungen und Erklärungen angegriffen, überrannt und besetzt.

XX. Anklagepunkt: Verletzung der am 11. März 1938 und am 26. September 1938 der Tschechoslowakei gegebenen Zusicherungen.

Einzelheiten: Deutschland errichtete am oder um den 15. März 1939 unter Androhung von Zwang und Gewalt das Protektorat von Böhmen und Mähren. Es verletzte hierdurch die am 11. März 1938 gegebene Zusicherung, die territoriale Integrität der Tschechoslowakei zu respektieren und die am 26. September 1938 gegebene Zusicherung, keine weiteren territorialen Ansprüche an die Tschechoslowakei zu stellen, wenn das sogenannte Sudetenland an Deutschland abgetreten sei.

XXI. Anklagepunkt: Verletzung des Münchener Abkommens und seiner Nachträge vom 29. September 1938.

Einzelheiten: 1.) Deutschland zwang am oder um den 15. März 1939 durch Nötigung und Drohung mit militärischer Intervention die Tschechoslowakische Republik, das Schicksal des tschechischen Volkes und Landes dem Führer des Deutschen Reiches auszuliefern.

2.) Deutschland weigerte sich und unterließ es, einem internationalen Garantieabkommen über die neuen Grenzen des [109] tschechoslowakischen Staates beizutreten, wie es im Nachtrag Nr. 1 des Münchener Vertrages vorgesehen war.

XXII. Anklagepunkt: Verletzung der feierlichen Zusicherungen Deutschlands vom 3. September 1939, 28. April 1939 und 6. Oktober 1939, die Unabhängigkeit und die Souveränität des Königreiches Norwegen nicht anzutasten.

Einzelheiten: Deutschland überrannte ohne Warnung am oder um den 9. April 1940 das Königreich Norwegen, griff es zu Land und zur See an, und beging andere gewalttätige Angriffe.

XXIII. Anklagepunkt: Verletzung der Zusicherung Deutschlands vom 28. April 1939 und am 26. August 1939, die Neutralität und territoriale Unverletzbarkeit Luxemburgs zu achten.

Einzelheiten: Mit militärischer Gewalt überrannte, besetzte und annektierte Deutschland am oder um den 10. Mai 1940 das souveräne Staatsgebiet von Luxemburg ohne Warnung, und ohne sich friedlicher Mittel zur Beilegung etwa vorhandener Streitigkeiten zu bedienen, und verletzte so seine feierliche Zusicherung.

XXIV. Anklagepunkt: Verletzung des Nichtangriffspaktes zwischen Deutschland und Dänemark, unterzeichnet in Berlin am 31. Mai 1939.

Einzelheiten: Deutschland griff ohne vorherige Warnung am oder um den 9. April 1940 mit militärischer Gewalt das Königreich Dänemark an, überrannte es und beging andere gewalttätige Angriffe gegen Dänemark.

XXV. Anklagepunkt: Verletzung des Nichtangriffspaktes zwischen Deutschland und der USSR vom 23. August 1939.

Einzelheiten: 1.) Deutschland überfiel am oder um den 22. Juni 1941 mit militärischer Gewalt die USSR und beging Angriffsakte gegen sie.

2.) Deutschland überfiel ohne Warnung oder ohne sich eines freundschaftlichen Meinungsaustausches oder Schiedsverfahrens zu bedienen, am oder um den 22. Juni 1941 die USSR mit militärischer Gewalt und beging Angriffsakte gegen sie.

XXVI. Anklagepunkt: Verletzung der am 6. Oktober 1939 gegebenen Zusicherung, die Neutralität und territoriale Integrität von Jugoslawien zu respektieren.

Einzelheiten: Deutschland hat ohne vorherige Warnung am oder um den 6. April 1941 mit seiner Militärmacht das Königreich Jugoslawien angegriffen, überfallen und andere Angriffshandlungen gegen dasselbe begangen.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird nun bis morgen 10 Uhr vormittags vertagt.


[Das Gericht vertagt sich bis

21. November 1945, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 2, S. 84-111.
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Geschichten aus dem Sturm und Drang. Sechs Erzählungen

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Zwischen 1765 und 1785 geht ein Ruck durch die deutsche Literatur. Sehr junge Autoren lehnen sich auf gegen den belehrenden Charakter der - die damalige Geisteskultur beherrschenden - Aufklärung. Mit Fantasie und Gemütskraft stürmen und drängen sie gegen die Moralvorstellungen des Feudalsystems, setzen Gefühl vor Verstand und fordern die Selbstständigkeit des Originalgenies. Michael Holzinger hat sechs eindrucksvolle Erzählungen von wütenden, jungen Männern des 18. Jahrhunderts ausgewählt.

468 Seiten, 19.80 Euro

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