Vormittagssitzung.

[308] MAJOR JONES: Hoher Gerichtshof! Gestern Nachmittag, ehe der Gerichtshof sich vertagte, sprach ich über die Verschwörung der Nazis gegen Norwegen und der damit verbundenen Zusammenarbeit der Angeklagten Raeder und Rosenberg. Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß ich zu diesem Zweck als Beweisstück die Urkunde C-65 unterbreitet habe, einen Bericht des Angeklagten Rosenberg an Raeder bezüglich Quisling; und zwar endete dieser Bericht mit den berüchtigten Worten: »Die Zahl der notwendigen deutschen Truppen beziffert Quisling in Übereinstimmung mit den deutschen Ausrechnungen.«

Ich habe dem Gerichtshof bereits wesentliche Teile des Dokuments C-66 vorgelesen: den Bericht Raeders an Admiral Aßmann, der enthüllt, unter welchen Umständen der Angeklagte Raeder tatsächlich mit Quisling und Hagelin im Dezember 1939 zusammengetroffen ist.

Ich ersuche nun den Gerichtshof, die Urkunde C-64 einzusehen, die im Verhandlungsbericht als Beweisstück GB-86 zu finden ist. Der Gerichtshof wird bemerken, daß es sich um einen Bericht von Raeder über eine Konferenz des Kriegsmarine-Stabes mit Hitler handelt, die am 12. Dezember 1939 um 12 Uhr mittags in Anwesenheit der Angeklagten Keitel, Jodl und Puttkammer, der zu dieser Zeit Hitlers Adjutant war, stattfand.

Der Bericht trägt die Überschrift: »Angelegenheit Norwegen«; und der erste Satz lautet:

»Ob.d.M.« – und damit ist natürlich der Angeklagte Raeder gemeint – »hat die beiden Herren Quisling und Hagelin empfangen. Q macht einen zuverlässigen Eindruck.«

Dann folgt in den nächsten zwei Absätzen eine Erklärung über Quislings Ansichten, mit denen sich der Hohe Gerichtshof vertraut gemacht hat, da Teile aus dem Dokument 007-PS verlesen wurden; aber ich lenke die Aufmerksamkeit des Hohen Gerichtshofs auf den 4. Absatz von C-64, der lautet:

»Der Führer erwog, Quisling persönlich zu sprechen, um Eindruck von ihm zu gewinnen; er wolle Reichsleiter Rosenberg vorher noch einmal hören, da dieser Quisling seit längerer Zeit kennt.

Ob.d.M.« – das ist wieder Raeder – »schlägt vor: Falls der Führer günstigen Eindruck erhalte, sollte OKW Erlaubnis [308] bekommen, mit Quisling Pläne zur Vorbereitung und Durchführung der Besetzung

a. auf friedlichem Wege – d.h. deutsche Wehrmacht von Norwegen gerufen,

oder

b. auf gewaltsame Weise

zu vereinbaren.«

Dies spielte sich am 12. Dezember ab, eine Zusammenkunft, über die Raeder Hitler diesen Bericht erstattete. Wenn sich der Hohe Gerichtshof jetzt der Urkunde C-66 zuwenden will, es handelt sich um einen Bericht Raeders für historische Zwecke über diese Vorgänge, wird der Gerichtshof aus dem letzten Satz des zweiten Absatzes des mit »b. Weserübung« überschriebenen Abschnittes von Dokument C-66 folgende Worte entnehmen:

»... sodaß wir Verbindung mit Quisling und Hagelin erhielten, die Anfang Dezember in Berlin eintrafen und von mir – im Einvernehmen mit Reichsleiter Rosenberg – beim Führer eingeführt wurden.«

Und dann wird der Gerichtshof am Ende der Seite eine Fußnote bemerken, und zwar:

»R.« – wahrscheinlich Rosenberg – »hat im entscheidenden Moment seinen Fuß verletzt, sodaß ich ihn am 14. Dezember vormittags in seiner Wohnung aufsuchte.«

Das ist natürlich eine Notiz, die von Raeder gemacht wurde; sie zeigt das Ausmaß seiner Teilnahme an der Verschwörung.

Der Bericht sagt weiter:

»Auf Grund der Besprechung des Führers mit Quisling und Hagelin am 14. Dezember 1939 nachmittags gab der Führer den Befehl zur Vorbereitung des Norwegen-Unternehmens durch OKW.

Die Seekriegsleitung hat bis dahin an dem Weitertreiben der Norwegenfrage keinen Anteil gehabt, stand ihr auch weiterhin etwas skeptisch gegenüber. Die Vorbereitungen, die Kpt. z. S. Krancke im OKW bearbeitete, gründeten sich aber auf eine Denkschrift der Seekriegsleitung.«

Der Gerichtshof sollte in Betracht ziehen, daß die Notiz des Angeklagten Raeder, die sich auf den »entscheidenden Moment« bezieht, angebracht war. Denn der Gerichtshof wird erkennen, daß an diesem Tage, dem 14. Dezember, Hitler den Befehl an das OKW erteilte, mit den Vorbereitungen für das Norwegen-Unternehmen zu beginnen.

Ich ersuche den Gerichtshof, sich nun der Urkunde 007-PS, die sich im Dokumentenbuch befindet, zuzuwenden. Der Gerichtshof wird sie als den Bericht Rosenbergs über die Tätigkeit seiner [309] Organisation erkennen; sie kommt nach den »D« Dokumenten und auf der ersten Seite des Anhangs I, ungefähr 10 Zeilen von unten, der sich mit Norwegen beschäftigt. Hieraus ist ersichtlich, daß weitere Zusammenkünfte zwischen Quisling und den Nazi-Chefs im Dezember stattfanden, und ich werde nun den Abschnitt verlesen, der folgendermaßen beginnt:

»Als Ergebnis dieser Schritte wurde Quisling am 16. und noch einmal am 18. Dezember zur persönlichen Unterredung vom Führer empfangen. In dieser Unterredung betonte der Führer wiederholt, daß ihm persönlich eine völlig neutrale Haltung Norwegens, wie auch ganz Skandinaviens, am liebsten wäre. Er habe nicht die Absicht, die Kriegsschauplätze zu erweitern und auch andere Nationen in den Konflikt hineinzuziehen.«

Wie ich bei Eröffnung dieses Teiles des Falles bereits erwähnte, war dies ein Zeitpunkt, in dem auf Hitler ein Druck ausgeübt werden mußte, um ihn zu veranlassen, sich an diesen Operationen zu beteiligen.

Der Bericht fährt fort:

»Wenn aber von der feindlichen Seite eine Ausweitung des Krieges vorbereitet würde mit dem Ziel, eine weitere Abschnürung und Bedrohung des Großdeutschen Reiches durchzusetzen, würde er genötigt sein, sich gegen ein solches Vorgehen zu wappnen. Um der zunehmenden feindlichen Propagandatätigkeit ein Gegengewicht zu schaffen, sagte der Führer Quisling eine finanzielle Unterstützung seiner auf dem großgermanischen Gedanken fußenden Bewegung zu. Die militärische Bearbeitung der nunmehr aufgenommenen Fragen wurde dem militärischen Sonderstab übertragen, der Quisling besondere Aufträge übermittelte. Die politische Bearbeitung sollte Reichsleiter Rosenberg übernehmen, die finanziellen Unkosten das Auswärtige Amt tragen« – das ist Ribbentrops Organisation –, »wobei der Reichsaußenminister« – das heißt Ribbentrop – »vom Außenpolitischen Amt« – das ist die Organisation Rosenberg – »fortlaufend informiert werden sollte. Die Aufrechterhaltung der Verbindung mit Quisling wurde Amtsleiter Scheidt übertragen, der im Verlauf der weiteren Entwicklung dem Marineattaché in Oslo... zugeteilt wurde. Es wurde die strengste Geheimhaltung der ganzen Angelegenheit angeordnet.«

Hier wird der Gerichtshof wieder den engen Zusammenhang zwischen den Nazi-Politikern und den Nazi-Armee-Chefs erkennen.

Die Information, die der Anklagevertretung über die Ereignisse im Januar 1940 zur Verfügung steht, ist nicht vollständig, aber der Gerichtshof wird sehen, daß die Tätigkeit der Angeklagten Raeder und Rosenberg Früchte getragen hat, und ich lege dem Gerichtshof [310] einen Brief des Angeklagten Keitel vor, Urkunde C-63, GB-87. Der Gerichtshof wird bemerken, daß das Dokument ein Memorandum, ein Befehl ist, unterschrieben von Keitel, datiert vom 27. Januar 1940. Es ist gekennzeichnet »Geheime Kommandosache, 5 Ausfertigungen, betr. Studie ›N‹« – was ein anderer Deckname für Weserübung ist – »Chef-Sache. Nur durch Offizier.«

Es trägt den Verteiler-Vermerk: »Ob.d.M.«, was bedeutet, daß der Angeklagte Raeder »davon Kenntnis erhielt«.

Das Dokument lautet:

»Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht wünscht, daß die Studie ›N‹ unter seinem persönlichen, unmittelbaren Einfluß und im engsten Zusammenhang mit der Gesamtkriegführung weiter bearbeitet wird. Aus diesen Gründen hat der Führer mich beauftragt, die Leitung der weiteren Vorarbeiten zu übernehmen.

Hierzu wird im OKW ein Arbeitsstab gebildet, der gleichzeitig den Kern des zukünftigen Operationsstabs darstellt.«

Dann kommt am Schluß des Memorandums:

»Die gesamte weitere Bearbeitung erfolgt unter dem Stichwort ›Weserübung‹.«

Ich möchte die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf die Bedeutung dieses Dokuments lenken, auf die Unterschrift Keitels, und das Datum dieses wichtigen Entscheides.

Vor diesem Tage, dem 27. Januar 1940, beschränkte sich die Planung der verschiedenen Möglichkeiten der Invasion Norwegens und Dänemarks auf eine relativ kleine Gruppe, deren Ziel es war, Hitler von der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieses Unternehmens gegen Norwegen zu überzeugen. Der Erlaß dieser Verordnung Keitels vom 27. Januar 1940 war das Zeichen, daß das Oberkommando der Wehrmacht die Vorschläge jener Gruppe angenommen hatte, die auf dieses norwegische Abenteuer hindrängte, und lenkte die vereinten Kräfte der deutschen Militärmaschine auf die Aufgabe, praktische und übereingestimmte Pläne für die Norwegen-Operation aufzustellen.

Der Gerichtshof wird bemerken, daß von Januar an die Operationspläne für die Invasion Norwegens und Dänemarks auf dem normalen dienstlichen Wege eingeleitet worden sind.

Und nun möchte ich den Gerichtshof auf einige Eintragungen in Jodls Tagebuch hinweisen, um zu sehen, wie die Vorbereitungen fortschritten. Es ist Dokument 1809-PS, GB-88. Wie der Gerichtshof bemerken wird, ist es das letzte Dokument im Dokumentenbuch. Es entsteht eine kleine Verwirrung durch die Reihenfolge der Eintragungen in dem Tagebuch, da die ersten drei Seiten sich auf [311] Ereignisse beziehen, die in einem anderen Teil des Falles behandelt werden.

Ich möchte nun den Gerichtshof auf Seite 3 dieser Auszüge aus Jodls Tagebuch hinweisen, und zwar die Eintragung vom 6. Februar 1940; und beginne wie folgt:

»Neuer Gedanke, nur H u. Weserübung allein zu machen und Belgien seine Neutralität für Kriegsdauer zu garantieren.«

Ich möchte gern diese Eintragung wiederholen, wenn es mir erlaubt ist:

»Neuer Gedanke, nur H und Weserübung allein zu machen und Belgien seine Neutralität für Kriegs dauer zu garantieren.«

Die nächste Eintragung ist vom 21. Februar.

MR. BIDDLE: Was heißt das: »H-Ausführung«?

MAJOR JONES: Das bezieht sich auf einen anderen Decknamen, und zwar auf den Namen »Hartmut«, den der Gerichtshof in einem späteren Dokument erklärt finden wird.

Es ist ein anderer Deckname für die norwegische und dänische Operation.

Die Eintragung vom 21. Februar in Jodls Tagebuch lautet:

»Führer spricht mit General von Falkenhorst, er überträgt ihm die Vorbereitung der Weserübung. Freudige Annahme durch Falkenhorst. Weisung an die 3 Wehrmachtsteile.«

Dann folgt die nächste Eintragung auf der nächsten Seite...

VORSITZENDER: »Weser Exercise« heißt das auch Norwegen?

MAJOR JONES: Das betrifft auch Norwegen, Herr Vorsitzender. Es ist die Übersetzung für »Weserübung«.

Die Eintragung auf der nächsten Seite erfolgte am 28. Februar:

»Ich schlage Chef OKW und dann dem Führer vor: Fall Gelb« – welches, wie der Gerichtshof weiß, der Deckname für die Invasion in die Niederlande ist – »und Weserübung« – die Invasion von Norwegen und Dänemark – »müssen so vorbereitet werden, daß sie zeitlich und kräftemäßig voneinander unabhängig werden. Führer ist sehr einverstanden, wenn es irgend möglich ist.«

Der Gerichtshof wird ersehen, daß der neue Gedanke vom 6. Februar, Belgien seine Neutralität zu garantieren, am 28. Februar bereits wieder aufgegeben wurde.

Die nächste Eintragung vom 29. Februar – ich möchte der Gerichtshof mit keinen weiteren Eintragungen vom 28. Februar bemühen, die sich auf die bei der Invasion von Norwegen um Dänemark einzusetzenden Kräfte beziehen – lautet im zweiten Abschnitt: [312] »Führer wünscht noch repräsentative Gruppe in Kopenhagen und genaue Ausarbeitung, wie durch Stoßtruppunternehmungen die einzelnen Küstenbatterien zu nehmen sind. Chef der Landesverteidigung« – Warlimont – »angewiesen, sofort den Befehl an das Heer, die Marine und die Luftwaffe auszufertigen und Chef WZ Befehl über Verstärkung des Stabes.«

Und da möchte ich im Augenblick die Eintragung in Jodls Tagebuch beiseite lassen und den Gerichtshof auf das wichtige Dokument C-174 hinweisen, das als Beweisstück GB-89 gilt. Der Gerichtshof wird aus diesem Dokument ersehen, daß es Hitlers Operationsbefehl ist, die Vorbereitungen für die Invasion in Norwegen und Dänemark zu vollenden. Es trägt das Datum des 1. März 1940 und hat den Titel:

»Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht

Geheime Kommandosache

Weisung für ›Fall Weserübung‹.

Die Entwicklung der Lage in Skandinavien erfordert es, alle Vorbereitungen dafür zu treffen, um mit Teilkräften der Wehrmacht Dänemark und Norwegen zu besetzen (›Fall Weserübung‹). Hierdurch soll englischen Übergriffen nach Skandinavien und der Ostsee vorgebeugt, unsere Erzbasis in Schweden gesichert und für Kriegsmarine und Luftwaffe die Ausgangsstellung gegen England erweitert werden.«

Der zweite Teil des ersten Abschnitts lautet:

»Die für ›Fall Weserübung‹ einzusetzenden Kräfte werden im Hinblick auf unsere militärpolitische Stärke gegenüber den nordischen Staaten so schwach als möglich gehalten. Ihre zahlenmäßige Schwäche muß durch kühnes Handeln und überraschende Durchführung ausgeglichen werden.

Grundsätzlich ist anzustreben, der Unternehmung den Charakter einer friedlichen Besetzung zu geben, die den bewaffneten Schutz der Neutralität der nordischen Staaten zum Ziel hat. Entsprechende Forderungen werden mit Beginn der Besetzung den Regierungen übermittelt werden. Flotten- und Luftdemonstrationen werden erforderlichenfalls den nötigen Nachdruck geben. Trotzdem auf tretender Widerstand ist unter Einsatz aller militärischen Mittel zu brechen.«

Dann im Abschnitt 2 auf der nächsten Seite:

»Mit der Vorbereitung und Führung des Unternehmens gegen Dänemark und Norwegen beauftrage ich den Kommandierenden General des XXI. Armeekorps, General der Infanterie von Falkenhorst.«

[313] Abschnitt 3:

»Grenzübertritt gegen Dänemark und Landung in Norwegen haben gleichzeitig zu erfolgen. Die Unternehmungen sind mit größtem Nachdruck so schnell wie möglich vorzubereiten. Falls der Feind die Initiative gegen Norwegen ergreift, müssen eigene Gegenmaßnahmen sofort ausgelöst werden können.

Von größter Bedeutung ist, daß unsere Maßnahmen die nordischen Staaten wie die Westgegner überraschend treffen. Dem haben alle Vorbereitungen, insbesondere die Art der Bereitstellung des Laderaums der Truppen, ihre Einweisung und ihre Verladung Rechnung zu tragen. Können Vorbereitungen für die Verschiffung nicht mehr geheimgehalten werden, sind Führern und Truppe andere Ziele vorzutäuschen.«

Dann zu Abschnitt 4 auf der nächsten Seite »Besetzung Dänemarks«, das den Decknamen »Weserübung Süd« trägt:

»Aufgabe der Gruppe XXI: Überraschende Beset zung von Jütland und Fünen; anschließend Besetzung von Seeland.

Hierzu ist unter Sicherung der wichtigsten Punkte möglichst schnell bis Skagen und bis zur Ostküste von Fünen durchzustoßen.«

Dann folgen weitere Anweisungen, die sich auf das Unternehmen beziehen. Abschnitt 5 lautet:

»Besetzung Norwegens (›Weserübung Nord‹): Aufgabe der Gruppe XXI: Überraschende Besetzung der wichtigsten Küstenplätze von See her und durch Luftlandeunternehmen. Die Kriegsmarine übernimmt Vorbereitung und Durchführung des Seetransportes der Landungstruppen.«

Dann bezieht sich dieser Befehl auf die Aufgaben der Luftwaffe, und ich möchte den Gerichtshof auf den Abschnitt 5 auf Seite 3 der Weisung Hitlers aufmerksam machen:

»Die Luftwaffe hat nach erfolgter Besetzung die Luftverteidigung sowie die Ausnutzung der norwegischen Basis für die Luftkriegsführung gegen England sicherzustellen.«

Ich betone diese Eintragung an dieser Stelle, da ich darauf im Zusammenhang mit einem anderen Dokument zurückkommen werde. Während diese Vorbereitung im Gange war und noch vor der letzten Entscheidung Hitlers...

VORSITZENDER: Haben Sie unsere Aufmerksamkeit auf der Angeklagten Frick gelenkt, dessen Initialen auf der ersten Seite erscheinen?

MAJOR JONES: Das sind Frickes Initialen. Es ist jemand ganz anderes als der Angeklagte Frick. Fricke ist ein hoher Offizier der [314] deutschen Admiralität und steht in keiner Verbindung mit dem Angeklagten Frick, der hier vor Gericht steht.

Wie bereits erwähnt, Herr Vorsitzender, trafen inzwischen durch Rosenbergs Organisation von Quisling Berichte ein, und wenn sich der Gerichtshof noch einmal der Urkunde 007-PS zuwenden will, dem Bericht Rosenbergs, so wird ihm die Art der Berichterstattung seitens der Organisation Rosenbergs aus jener Zeit auffallen. Der dritte Abschnitt, »Schon im Januar«, das ist Anhang I zu Rosenbergs Bericht, der Abschnitt, der sich mit Norwegen befaßt, Seite 6 meines Exemplars, mit Bezug auf Seite 2 des Anhangs. Der Absatz beginnt wie folgt:

»Schon im Januar verschärften sich die von Quisling über seinen Vertreter in Deutschland, Hagelin, weitergegebenen Meldungen über die Möglichkeit des Eingreifens der Westmächte in Norwegen unter Duldung der norwegischen Regierung. Die immer begründeteren Mitteilungen standen im schärfsten Gegensatz zu der Auffassung der Deutschen Gesandtschaft in Oslo, die auf den Neutralitätswillen der damaligen norwegischen Regierung Nygardsvold baute und von der verteidigungsbereiten Neutralitätsabsicht dieser Regierung überzeugt war. Es gelang dem Vertreter Quislings für Deutschland, von dem niemand in Norwegen wußte, daß er in engster Beziehung zu Quisling stand, im Kreise der Regierung Nygardsvold Fuß zu fassen und die ungeschminkte Auffassung der norwegischen Regierungsmitglieder zu hören. Hagelin übermittelte das von ihm Gehörte dem Amt« – das ist Rosenbergs Amt – »das seine Nachrichten durch Reichsleiter Rosenberg dem Führer zukommen ließ. In der Nacht vom 16. zum 17. Februar überfielen englische Zerstörer den deutschen Dampfer ›Altmark‹ im Joessingfjord.«

Der Gerichtshof wird sich daran erinnern, daß dies ein Hinweis auf die Aktion des britischen Zerstörers »Cossak« war, und zwar gegen das deutsche Hilfsschiff »Altmark«, das 300 englische Gefangene an Bord hatte, die auf hoher See gefangengenommen wurden und nach Deutschland durch norwegische Gewässer transportiert werden sollten. Die Ansicht der britischen Delegation ist, daß die »Altmark« verwendet wurde, norwegische territoriale Gewässer zu durchkreuzen, ein tatsächlich flagranter Mißbrauch der norwegischen Neutralität, und daß die Aktion, die der Zerstörer »H. M. S. Cossak« unternommen hatte, sich nur auf die Befreiung der 300 englischen Gefangenen beschränkte, so daß kein Versuch unternommen worden ist, die »Altmark« zu vernichten oder die bewaffnete Mannschaft gefangen zu nehmen. Die Handlung ließ sich auf Grund des internationalen Rechts durchaus rechtfertigen.

[315] Ich fahre nun nach dieser kurzen Erklärung des britischen Gesichtspunkts über die »Altmark«-Episode mit dem Verlesen des Rosenberg-Berichts fort:

»Das Verhalten der norwegischen Regierung in dieser Frage ließ darauf schließen, daß unter der Hand schon irgendwelche bestimmte Vereinbarungen zwischen der norwegischen Regierung und den Alliierten getroffen worden waren. Eine solche Annahme wurde auch durch Berichte von Amtsleiter Scheidt bestätigt, der seinerseits von Hagelin und Quisling die Informationen bezog. Auch nach diesem Vorfall verfocht aber die Deutsche Gesandtschaft in Oslo die gegenteilige Ansicht und legte sich auf den guten Willen der Norweger fest.«

So wird der Gerichtshof ersehen, daß die Nazi-Regierung den Berichten des Verräters Quisling mehr Glauben schenkte, als den Berichten der deutschen diplomatischen Vertretung in Norwegen. Das Ergebnis dieser Berichte war dann der Entschluß Hitlers, in Norwegen und Dänemark einzufallen.

Den Gipfelpunkt dieser einzelnen Vorbereitungen für die Invasion finden wir auch wieder in dem Tagebuch von Jodl, letztes Dokument im Dokumentenbuch. Ich möchte den Gerichtshof auf die Eintragung vom 3. März aufmerksam machen:

»Führer spricht sich sehr scharf über die Notwendigkeit aus, rasch und stark in N aufzutreten. Keine Verzögerung durch Wehrmachtsteile. Größte Beschleunigung ist erforderlich.«

Und dann die letzte Eintragung am 3. März:

»Führer entschließt sich, Weserübung vor Gelb zu machen mit einigen Tagen Zwischenraum.«

Diese wichtige strategische Frage hat das OKW schon seit einiger Zeit beschäftigt. Sie wurde dadurch entschieden, daß das Schicksal Skandinaviens vor dem Schicksal der Niederlande besiegelt werden sollte. Der Gerichtshof wird aus diesen Eintragungen vom 3. März ersehen, daß Hitler sich inzwischen zu der Idee des Angriffs auf Norwegen mit Begeisterung bekehrt hatte.

Die nächste Eintragung im Tagebuch Jodls ist vom 5. März:

»Große Besprechung über Weserübung mit 3 Oberbefehlshabern. Feldmarschall tobt sich aus, da bisher nicht befaßt. Reißt Aussprache an sich und will beweisen, daß alle bisherigen Vorarbeiten nichts taugen.

Ergebnis:

a) stärkere Kräfte nach Narvik,

b) Kriegsmarine soll Schiffe in den Hafen lassen (Hipper oder Lützow in Trondheim),

[316] c) Christiansand kann zuerst ausgespart werden,

d) 6 Div. für Norwegen vorsehen,

e) in Kopenhagen auch sofort Fuß fassen.«

Die nächste Eintragung, die ich dem Gerichtshof unterbreiten möchte, ist vom 13. März, und der Gerichtshof wird es als eine der bemerkenswertesten Aufzeichnungen der gesamten Beweisführung dieses Falles finden:

»Führer gibt den Befehl zur ›W‹ (Weserübung) noch nicht. Er ist auf der Suche nach einer Begründung.«

Die Eintragung vom nächsten Tag, dem 14. März, zeigt, daß Hitler noch damit beschäftigt ist, eine Begründung für diese berüchtigte Invasion zu finden. Sie lautet:

»Engländer überwachen Nordsee mit 15 bis 16 U- Booten. Grund zweifelhaft, Sicherung eigener oder Verhinderung deutscher Aktion. Führer noch nicht entschlossen, wie Weserübung zu begründen.«

Dann bitte ich den Gerichtshof, die Eintragung des 21. März zu beachten, die aus Versehen auf der nächsten Seite des Dokuments, am Ende der 6. Seite, wiedergegeben ist:

»Bedenken, der Gruppe XXI...«

Der Gerichtshof hat bereits gesehen, daß die Landegruppe XXI die Streitkräfte Falkenhorsts waren, die diese Invasion durchzuführen hatten:

»Bedenken der d. Grp. XXI über lange Zeit zwischen Antreten 5.30 Uhr und Abschluß der diplomatischen Aktion. Führer lehnt jedes frühere Verhandeln ab, da sonst Hilferufe an England und Amerika ergehen. Wo Widerstand geleistet wird, muß er rücksichtslos gebrochen werden. Die politischen Beauftragten müssen die militärischen Maß nahmen auftragen und noch vergrößern.«

Ein Kommentar über diese Eintragung, glaube ich, erübrigt sich. Die nächste Eintragung findet der Gerichtshof auf Seite 5. Sie datiert vom 28. März. Der dritte Satz lautet:

»Einzelne Seeoffiziere scheinen bezüglich Weserübung laurig zu sein und bedürfen einer Spritze. Auch die 3 Chefs von Falkenhorst machen sich Gedanken, die nicht ihre Sache sind; Krancke sieht mehr Nachteile als Vorteile. Führer kommt abends ins Kartenzimmer, um scharf auszusprechen, daß er sich nicht damit abfinden will, daß die Marine aus den norwegischen Häfen sofort wieder abhaut. Narvik, Trondheim und Oslo müssen von Seestreitkräften belegt bleiben.«

Hier wird der Gerichtshof bemerken, daß Jodl, wie immer, der treue Helfershelfer Hitlers ist. Dann die Eintragung vom 2. April:

[317] »15.30 Uhr: Oberbefehlshaber der Luftwaffe, Oberbefehlshaber der Marine und General von Falkenhorst beim Führer. Alle bestätigen Abschluß der Vorbereitungen. Führer befiehlt Durchführung der Weserübung 9. 4.«

Und dann folgt die letzte Eintragung auf der nächsten Seite vom 4. April:

»Führer entwirft die Aufrufe. Pieckenbrock, Chef Abwehr I mit gutem Ergebnis der Besprechung in Kopenhagen mit Quisling zurück.«

Bis zum letzten Augenblick war die Verrätertätig keit Quislings eine äußerst lebhafte.

Die Anklagevertretung hat eine große Anzahl von Operationsbefehlen in ihrem Besitz, die im Zusammenhang mit dem Angriff auf Norwegen und Dänemark erlassen wurden. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit jedoch nur auf zwei Befehle lenken, die das Ausmaß der von den Angeklagten und ihren Mitschuldigen angewandten Geheimhaltung und Tarnung dieses Angriffes aufzeigen. Es ist Dokument C-115, das für das Protokoll Beweisstück GB-90 wird. Zuerst möchte ich Ihr Augenmerk auf den 2. Abschnitt lenken, der das Datum des 4. April 1940 und die Überschrift »Allgemeine Anordnungen« trägt:

»Die Sperrbrecher sollen als Handelsdampfer getarnt mit gesetzten Lichtern unauffällig in den Oslofjord eindringen. Anrufe von Küstensignalstellen und Bewachern sind durch Täuschung englischer Dampfernamen zu beantworten. Ich lege Wert darauf, daß das Unternehmen vor Weserzeit nicht verraten wird.«

Die nächste Eintragung ist ein Befehl für die Aufklärungsstreitkräfte vom 24. März 1940: »Verhalten beim Einlaufen.«

Der 3. Abschnitt verdient Ihre besondere Aufmerksamkeit:

»Die Tarnung als englische Fahrzeuge muß möglichst lange durchgeführt werden. Alle Morseanrufe norwegischer Schiffe werden in englischer Spra che erwidert. Auf Antragen einen Text etwa folgenden Inhaltes wählen:

›Anlaufe Bergen zu kurzem Aufenthalt, keine feindlichen Absichten.‹

Auf Anrufe ist mit englischen Kriegsschiffnamen zu antworten:

›Köln‹ = H.M.S. ›Cairo‹

›Königsberg‹ = H.M.S. ›Calcutta‹

›Bremse‹ = H.M.S. ›Faulknor‹

›Karl Peters‹ = H.M.S. ›Halcyon‹

›Leopard‹ = ›british destroyer‹

›Wolf ‹ = ›british destroyer‹

›S-Boote‹ = ›british motor torpedoboats‹.

[318] Vorsorge treffen, daß englische Kriegsflagge beleuchtet werden kann. Stets klar zum Nebeln sein.«

Und schließlich der nächste Befehl, datiert vom 24. März 1940, Anlage Nr. 3 des Befehlshabers der Aufklärungsstreitkräfte, geheime Kommandosache. Auf der nächsten Seite, Seite 2, heißt es:

»Folgendes gilt als Anhalt und Richtlinie, wenn eine eigene Einheit sich gezwungen sieht, die Anrufe passierender Fahrzeuge zu beantworten:

Auf Anruf: (gilt für ›Köln‹) H.M.S. ›Cairo‹

Auf Aufforderung zum Stoppen:

1. Please repeat last signal!

2. Impossible to understand your signal!

Bei Warnungsschuß:

Stop firing; British ship! Good friend!

Bei Frage nach Ziel und Zweck:

Going Bergen, Chasing German steamers!«

Dann möchte ich die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf Dokument C-151, das für das Protokoll Beweisstück GB-91 wird, lenken. Es ist ein im Zusammenhang mit dieser Operation von Dönitz erteilter Befehl. Der Gerichtshof wird bemerken, daß es wiederum die Überschrift trägt:

»Geheime Kommandosache, Operationsbefehl ›Hartmut‹, Besetzung Dänemarks und Norwegens.

Dieser Befehl tritt in Kraft auf das Stichwort: Hartmut. Mit Inkrafttreten dieses Befehls verlieren für die beteiligten Boote die bis dahin gültigen Befehle ihre Gültigkeit.

Tag und Uhrzeit werden auch als ›Wesertag‹ und ›Weseruhrzeit‹ bezeichnet, die gesamte Unternehmung als ›Weserübung‹....

Die durch das Stichwort befohlene Operation hat zum Ziel die schlagartige Landung von Truppen in Norwegen. Gleichzeitig wird Dänemark von der Ostsee und von der Landseite her besetzt.«

Am Ende dieses Abschnitts steht noch ein weiterer Beitrag von Dönitz zu diesem Täuschungsverfahren:

»Diese Streitkräfte werden beim Einlaufen bis zur Truppenlandung voraussichtlich außer in Narvik die englische Kriegsflagge führen.«

Der Gerichtshof weiß, daß es geschichtliche Tatsache ist, daß der Nazi-Angriff am 9. April 1940 auf die arglose und fast unbewaffnete Bevölkerung Norwegens und Dänemarks begann. Nachdem der Überfall schon in Gang gesetzt war, wurde den Regierungen Norwegens und Dänemarks ein deutsches Memorandum [319] überreicht, um die deutsche Handlung zu rechtfertigen. Ich möchte jetzt die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf Dokument TC-55, GB-92, lenken. Es befindet sich am Anfang des Dokumentenbuches und ist das sechste Dokument des Buches. Ich halte es nicht für nötig, dieses Memorandum vollständig zu verlesen. Ich hege keinen Zweifel, daß die Verteidiger sich mit den diesbezüglichen, für die Verteidigung wichtigen Teilen des Memorandums beschäftigen werden. Der Gerichtshof wird bemerken, daß behauptet wurde, England und Frankreich hätten sich der Verletzung des internationalen Gesetzes der Seekriegsführung schuldig gemacht und selbst geplant, Norwegen zu überfallen und zu besetzen, auch daß die Norwegische Regierung bereit gewesen wäre, sich dieser Lage zu fügen.

Das Memorandum erklärt, und ich lenke die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf Seite 3 des Memorandums, auf den Abschnitt unterhalb der Mitte der Seite, der mit dem Satz beginnt: »Die deutschen Truppen«.

»Die deutschen Truppen betreten den norwegischen Boden daher nicht in feindlicher Gesinnung. Das deutsche Oberkommando hat nicht die Absicht, die von den deutschen Truppen besetzten Punkte als Operationsbasis zum Kampf gegen Eng land zu benutzen, solange es nicht durch Maßnahmen Englands und Frankreichs hierzu gezwungen wird. Die deutschen militärischen Operationen verfolgen vielmehr ausschließlich das Ziel der Sicherung des Nordens gegen die beabsichtigte Besetzung norwegischer Stützpunkte durch englisch- französische Streitkräfte.«

Im Zusammenhang mit dieser Erklärung möchte ich den Gerichtshof daran erinnern, daß Hitler in seinem Operationsbefehl vom 1. März der Luftwaffe befohlen hatte, norwegische Stützpunkte für den Luftkrieg gegen England zu verwenden. Das war am 1. März. Und dieses Memorandum wurde dann später am 9. April zur Entschuldigung vorgelegt.

Die beiden letzten Abschnitte des deutschen Memorandums an Norwegen und Dänemark wird der Gerichtshof wohl als eine klassische Nazi-Kombination diplomatischer Heuchelei und militärischer Drohung erkennen. Sie lauten:

»Die Reichsregierung erwartet daher, daß die Königlich Norwegische Regierung und das norwegische Volk dem deutschen Vorgehen Verständnis entgegenbringen und ihm keinerlei Widerstand entgegensetzen. Jeder Widerstand müßte und würde von den eingesetzten deutschen Streitkräften mit allen Mitteln gebrochen werden und daher nur zu einem völlig nutzlosen Blutvergießen führen. Die Königlich Norwegische Regierung wird deshalb ersucht, mit größter [320] Beschleunigung alle Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß das Vorgehen der deutschen Truppen ohne Reibung und Schwierigkeiten erfolgen kann.

In dem Geiste der seit jeher bestehenden guten deutsch-norwegischen Beziehungen erklärt die Reichsregierung der Königlich Norwegischen Regierung, daß Deutschland nicht die Absicht hat, durch ihre Maßnahmen die territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit des Königreiches Norwegen jetzt oder in der Zukunft anzutasten.«

Was die Nazis mit dem Schutz des Königreiches Norwegen meinten, geht aus ihrem Verhalten am 9. April hervor. Ich beziehe mich auf das Dokument TC-56, das GB-93 wird, und einen Bericht des Oberbefehlshabers der Königlich Norwegischen Streitkräfte darstellt. Es befindet sich am Anfang des Dokumentenbuches und ist das letzte der TC-Dokumente.

Ich möchte dem Gerichtshof die erste Seite des Berichtes ersparen und ersuche den Gerichtshof, sich der zweiten Seite zuzuwenden. Es heißt darin:

»Es war den Deutschen klar, daß es im Hinblick auf die langen Verbindungslinien und die Bedrohung durch die englische Flotte notwendig sei, den Angriff völlig überraschend und schnell durchzuführen. Der Plan war, alle wichtigeren Städte entlang der Küste gleichzeitig zu besetzen, um so den Willen der norwegischen Bevölkerung zur Verteidigung ihres Landes zu lähmen und gleichzeitig eine alliierte Intervention zu verhindern. Mitglie der der Regierung und des Parlaments, sowie andere Militär- und Zivilpersonen in wichtigen Stellen sollten verhaftet werden bevor organisierter Widerstand wirksam werden könnte, außerdem sollte der König gezwungen werden, eine neue Regierung mit Quisling an der Spitze zu bilden.«

Der nächste Abschnitt ist bereits von dem verehrten britischen Hauptankläger in seiner Rede verlesen worden, und ich möchte mich auf den vorletzten Absatz beziehen:

»Der deutsche Angriff kam überraschend und alle überfallenen Städte entlang der Küste wurden planmäßig mit nur geringen Verlusten besetzt. Im Oslofjord jedoch wurde der Kreuzer Blücher mit General Engelbrecht und Teilen seiner Division an Bord, sein technischer Stab und Spezialisten, die den Befehl über Oslo übernehmen sollten, versenkt. Der Plan, den König, Mitglieder der Regierung und des Parlaments gefangen zu nehmen, mißlang trotz des unerwarteten Überfalles, und der Widerstand im ganzen Lande wurde organisiert.«

[321] Das ist eine kurze Beschreibung der Ereignisse in Norwegen. Was sich in Dänemark ereignet hatte, ist in einem von der Königlich Dänischen Regierung vorbereiteten Memorandum niedergelegt. Ich unterbreite dem Gerichtshof eine Abschrift dieses Memorandums als Beweisstück GB-94; einen Auszug daraus finden Sie in D-628 nach den C-Dokumenten.

»Auszüge eines Memorandums über die deutsche Haltung gegenüber Dänemark« vor und während der Besetzung, »ausgearbeitet von der Königlich Dänischen Regierung.

Am 9. April 1940 um 04.20 Uhr« – das heißt am Morgen – »erschien der Deutsche Gesandte in Begleitung des Luft-Attachés der Gesandtschaft in der Privatwohnung des Dänischen Außenministers. Die Verabredung hierfür war telephonisch von der Deutschen Gesandtschaft mit dem Generalsekretär des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten um 4 Uhr desselben Morgens getroffen worden. Der Gesandte erklärte sogleich, Deutschland besäße positive Beweise, daß England die Besetzung von Stützpunkten in Dänemark und Norwegen plane. Deutschland habe Dänemark hiergegen zu schützen. Aus diesem Grunde überschritten nun deutsche Soldaten die Grenze und landeten an verschiedenen Stellen Seelands, einschließlich des Hafens von Kopenhagen; in Kürze würden deutsche Bombenflugzeuge über Kopenhagen sein; sie hätten Befehle, vorläufig keine Bomben zu werfen. Es sei nun Sache der Dänen, Widerstand zu verhüten, da jeglicher Widerstand die furchtbarsten Folgen zeitigen würde. Deutschland würde die territoriale Unverletzlichkeit und politische Unabhängigkeit Dänemarks gewährleisten. Deutschland werde in interne dänische Regierungsangelegenheiten nicht eingreifen, sondern beabsichtige nur, die Neutralität des Landes zu sichern. Zu diesem Zweck sei die Anwesenheit der deutschen Wehr macht in Dänemark während des Krieges erforderlich.

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten legte in seiner Antwort dar, daß die Behauptung über die britischen Pläne zur Besetzung Dänemarks jeder Grundlage entbehre; eine derartige Möglichkeit bestehe nicht. Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten protestierte gegen die Verletzung der dänischen Neutralität, die, der Mitteilung des Deutschen Gesandten zufolge, im Gange sei. Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten erklärte weiter, daß er nicht imstande sei, eine Antwort auf die Forderungen zu geben, da sie dem König und dem Ministerpräsidenten vorgelegt werden müßten, und bemerkte im übrigen, der Deutsche Gesandte wisse genau so gut wie jeder andere, daß die dänische [322] Wehrmacht Befehl habe, gegen Verletzungen dänischer Neutralität vorzugehen und daß vermutlich bereits Kampfhandlungen stattgefunden hätten. In seiner Erwiderung brachte der Deutsche Gesandte zum Ausdruck, die Sache eile sehr, nicht zuletzt, um einen Bombenangriff zu vermeiden.«

Was sich dann ereignet hatte, ist in einer Meldung des Britischen Botschafters in Kopenhagen an den Britischen Außenminister enthalten. Der Gerichtshof findet dies in D-627, in dem Dokument, das genau dem soeben verlesenen vorangeht. Es trägt die Nummer GB-95. Der Bericht hat folgenden Wortlaut:

»Die tatsächlichen Ereignisse des 9. April sind von Angehörigen meines Stabes aus Augenzeugenberichten oder später erhaltenen verläßlichen Berichten zusammengestellt worden und werden nachstehend angeführt.

Früh am Morgen, ungefähr um 5 Uhr, dampften drei kleine deutsche Transportschiffe in den Eingang des Kopenhagener Hafens, während eine Anzahl von Flugzeugen über ihnen kreiste.

Die nördliche Batterie, welche den Eingang beschützte, gab einen Warnungsschuß auf die Flugzeuge ab, als erkannt wurde, daß sie deutsche Erkennungszeichen trugen. Mit dieser Ausnahme leisteten die Dänen keinen weiteren Widerstand und die deutschen Fahrzeuge machten an den Kais im Freien Hafen fest. Einige von den Flugzeugen warfen dann über der Stadt Flugzettel ab, die die Bevölkerung zur Ruhe und Zusammenarbeit mit den Deutschen aufforderten. Ich lege ein Exemplar dieses Flugzettels, der in schlechter norwegisch-dänischer Sprache, unter merkwürdiger undeutscher Nichtachtung von Einzelheiten verfaßt wurde, mit einer Übersetzung bei.

Ungefähr 800 Soldaten landeten in voller Ausrüstung und marschierten zum Kastellet, der alten Festung von Kopenhagen, die jetzt eine Kaserne ist. Das Tor war geschlossen, dahersprengten die Deutschen es prompt mit Sprengstoff. Alle dänischen Soldaten, die sich in der Festung befanden, sowie alle Frauen, die im Kasino beschäftigt waren, wurden zusammengetrieben. Die Besatzung leistete keinen Widerstand und es scheint, daß sie völlig überrascht war. Ein Offizier versuchte, in einem Kraftwagen zu entkommen, aber sein Fahrer wurde durch eine Kugel getroffen, bevor sie verschwinden konnten. Er starb zwei Tage später im Krankenhaus. Nach der Besetzung der Kaserne wurde eine Abteilung nach Amalienborg, der königlichen Burg, geschickt, wo sie die dänischen Wachposten angriff und dabei drei [323] Posten – einen von ihnen tödlich – verwundete. Unterdessen überflog eine große Anzahl von Bombenflugzeugen in geringer Höhe die Stadt.«

Dann der letzte Abschnitt dieses Berichtes:

»Es ist schwer gewesen, genau herauszufinden, was in Jütland geschah.... Es ist aber klar, daß der Feind Jütland in der Morgendämmerung von Süden her am 9. April angriff und anfangs auf Widerstand der dänischen Streitkräfte stieß, die Verluste erlitten.... Die Widerstandsmöglichkeiten der Streitkräfte waren durch das Ausmaß der offensichtlichen Überraschung verringert. So fuhr zum Beispiel der leitende Beamte vom Dienst des Kriegsministeriums am Morgen des 9. April im Kraftwagen nach Kopenhagen; er fuhr lustig an einem Wachposten, der ihn anrief, vorbei, ohne in seiner seligen Unwissenheit zu merken, daß es nicht einer seiner eigenen Männer war. Erst eine Kugel, die durch die Klappe seines Mantels ging, war imstande, ihn zu ernüchtern.«

Das deutsche Memorandum an die Norwegische und Dänische Regierung drückte den Wunsch Deutschlands aus, die territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit dieser zwei kleinen Länder zu wahren.

Ich möchte meinen Vortrag mit dem Hinweis auf zwei Dokumente beenden, – die die territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit, wie sie die Nazi-Verschwörer für die Opfer ihres Angriffs im Sinne hatten, anzeigt.

Zuerst eine Eintragung in dem Tagebuch Jodls. Es ist das letzte Dokument im Dokumentenbuch und befindet sich auf der letzten Seite des Buches; die Eintragung datiert vom 19. April:

»Erneute Krise. Gesandter Brauer« – das ist der Deutsche Gesandte in Norwegen – »wird abgerufen. Da Norwegen im Kriege mit uns ist, ist die Tätigkeit des Auswärtigen Amtes beendet. Nach Auffassung des Führers muß Gewalt angewendet werden. Gauleiter Terboven soll eingesetzt werden. Generalfeldmarschall« – der, wie der Gerichtshof aus anderen Eintragungen sehen wird, wahrscheinlich der Angeklagte Göring ist – »wirkt in derselben Richtung. Er bemängelt, daß gegen die Zivilbevölkerung nicht energisch genug aufgetreten wird, daß elektrische Werke hätten besetzt werden können, daß durch die Marine nicht genug Truppen herangeschafft wurden. Luft kann nicht alles machen.«

Aus dieser Eintragung und aus dem Hinweis auf Gauleiter Terboven wird der Gerichtshof ersehen, daß schon am 19. April die Norwegische Regierung durch eine Gauleiter-Regierung ersetzt wurde.

[324] Und das letzte Dokument ist Urkunde C-41 und wird GB-96. Es ist eine Aufzeichnung vom 3. Juni 1940, unterzeichnet von Fricke, der natürlich in keinem Zusammenhang mit dem Angeklagten Frick steht. Fricke war zu diesem Zeitpunkt Chef der Operationsabteilung der deutschen Seekriegsleitung und bekleidete damit eine Schlüsselstellung im Nervenzentrum der deutschen Seekriegsführung. Daher hatte er die wichtigen Marinedokumente zu zeichnen, wie der Gerichtshof ersehen hat.

Diese Aufzeichnung trägt, wie ich bereits erwähnte, das Datum des 3. Juni 1940 und bezieht sich auf Raumerweiterungs- und Stützpunktfragen:

»Diese Probleme sind in erster Linie politischer Natur und bergen in sich eine Fülle von Fragen politischer Art, die zu beantworten nicht Sache der Marine sein kann. Sie berühren aber auch ganz wesentlich die strategischen Möglichkeiten, die sich je nach Lösung dieser Fragen dem späteren Einsatz und Wirkung der Marine bieten können.

Es ist allzu bekannt, als daß es noch erwähnt werden müßte, daß die heutige Lage Deutschlands in der Enge der Deutschen Bucht und der durch eine Reihe von Staaten umgrenzten und beeinflußten Ostsee ein für die Zukunft Großdeutschlands unmöglicher Zustand ist. Eine Erweiterung dieser strategischen Möglichkeiten darüber hinaus, daß nicht für alle Zeit die Blockierung Deutschlands von Übersee durch die natürlichen geographischen Gegebenheiten bestehen bleiben soll, verlangt, daß in irgendeiner Form diesen Verhältnissen mit Kriegsende ein Ende bereitet wird.

Die Lösung könnte etwa in folgenden Möglichkeiten gesehen werden:

1. Die durch den Kriegsverlauf gewonnenen Gebiete Dänemark, Norwegen, Nord-Frankreich bleiben in dem Umfange besetzt und werden in dem Umfange organisiert, daß sie als deutscher Besitz für die Zukunft gelten können.

Diese Lösung wird sich da empfehlen, wo die Härte der Entscheidung den Gegner treffen kann und treffen soll und wo eine allmähliche ›Verdeutschung‹ des Gebietes durchführbar erscheint.

2. Inbesitznahme und Inbesitzhalten von Räumen, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit ›Rumpf-Deutschland‹ stehen, die ähnlich wie die russische Lösung in Hangö eine ›Enklave‹ in dem gegnerischen Staat für die Dauer bleiben. Solche Räume wären etwa denkbar im Raum Brest und Drontheim...

[325] 3. Die Stärke Großdeutschlands sollte sich in den von ihm durch diesen Krieg gewonnenen strategischen Räumen so auswirken, daß die bisher in diesen Räumen lebenden Völker sich politisch, wirtschaftlich und militärisch in völliger Abhän gigkeit von Deutschland fühlen und befinden. Wird es erreicht, durch die militärischen Maßnahmen der Besetzung im Kriege eine Raumerweiterung vorzunehmen in dem Umfange, auf den ich noch kommen werde, wird es weiter erreicht, daß Frankreich in seiner Wehrkraft (Volkskörper, Bodenschätze, Industrie, Wehrmacht) so zerschlagen wird, daß ein Wiedererheben als ausgeschlossen bezeichnet werden muß, wird es weiterhin erreicht, daß die kleineren Staaten, wie die Niederlande, Dänemark, Norwegen, in eine Abhängigkeit von uns gezwungen werden, die uns in jedem Falle und zu jeder Zeit eine erneute leichte Besetzung dieser Länder ermöglicht, dann ist praktisch dasselbe, psychologisch wesentlich mehr, erreicht.«

Dann empfiehlt Fricke:

»Die Lösung zu 3) erscheint daher die gegebene, d.h. Zerschlagen Frankreichs, Besetzen Belgiens, eines Teiles Nord- und Ost-Frankreichs, Bestehenlassen der Niederlande, Dänemarks und Norwegens in dem bezeichneten Sinne.«

Frickes Bericht erreicht dann den Höhepunkt mit dem folgenden Abschnitt:

»Inwieweit der Ausgang des Krieges mit England Möglichkeit zu einer Erweiterung dieser Forderung bringen kann, mag dahingestellt bleiben.«

Die Anklagevertretung behauptet, daß dieses Dokument und andere dem Gerichtshof bereits vorgelegte Dokumente den Schleier von den falschen Angaben der Nazis wegziehen. Diese Dokumente enthüllen die Drohung, die hinter dem Wohlwollen Görings lag, und den Betrug in der Diplomatie Ribbentrops; sie zeigen die Wirklichkeit hinter der angeblichen politischen Weltanschauung von Händlern in Hochverrat wie Rosenberg, und schließlich und vor allem beflecken sie den Berufsstand von Keitel und Raeder.

VORSITZENDER: Die Sitzung wird jetzt vertagt.


[Pause von 10 Minuten.]


MR. ROBERTS: Hoher Gerichtshof! Es ist meine Aufgabe, der Teil des zweiten Anklagepunktes vorzutragen, der sich auf die Beschuldigungen hinsichtlich Belgiens, der Niederlande und Luxemburgs bezieht. In den Anklagepunkten 2, 3, 4, 9, 11, 13, 14, 18, 19 und 23 werden Beschuldigungen wegen Verletzung bestimmte [326] Verträge, Übereinkommen und Zusicherungen erhoben. Diese Verträge sind zum Teil schon als Beweismaterial unterbreitet worden, und ich werde mich hierauf beziehen, wenn ich so weit bin. Ehe ich auf Einzelheiten eingehe, möchte ich den Gerichtshof an die Geschichte dieser unglücklichen Länder erinnern, der Niederlande und Belgiens, besonders Belgiens, das seit so vielen Jahrhunderten der Kampfplatz Europas war.

Die Unabhängigkeit Belgiens, wie sich der Gerichtshof erinnert, wurde bereits im Jahre 1839 von den europäischen Großmächten garantiert. Diese Garantie wurde 75 Jahre beachtet, bis sie im Jahre 1914 von den Deutschen schamlos gebrochen wurde, die alle Schrecken des Krieges nach Belgien brachten und die noch größeren Schrecknisse einer deutschen Besetzung. Die Geschichte hat sich ungefähr 25 Jahre später in einer noch viel abstoßenderen Form, nämlich im Jahre 1940, wiederholt, wie der Gerichtshof bereits weiß. Der erste Vertrag, den ich in diesen Anklagen erwähnte, ist das Haager Abkommen vom Jahre 1907. Es wurde von meinem verehrten Freund Sir David bereits erörtert, und ich glaube, ich brauche darüber nichts mehr zu sagen.

Der zweite Vertrag ist der Locarno-Pakt, nämlich der Schieds- und Vergleichsvertrag vom Jahre 1925, und zwar zwischen Deutschland und Belgien. Er wurde ebenfalls von Sir David als GB-15 unterbreitet, und ich glaube, daß ich darüber nichts mehr hinzuzufügen habe. Die Unabhängigkeit und Neutralität Belgiens war in dieser Urkunde von Deutschland garantiert.

Hoher Gerichtshof! Der nächste Vertrag ist das Haager Schiedsgerichtsabkommen vom Mai 1926 zwischen Deutschland und den Niederlanden. Dieses Dokument sollte ich eigentlich formell vorlegen. Es erscheint im Reichsgesetzblatt, das ich in Zukunft der Kürze halber RGB nennen werde; es wird zweifellos als öffentliches Dokument angenommen werden. Aber in meiner Reihenfolge der Dokumente sind dieselben so zusammengestellt, daß ich mich der Reihe nach auf sie beziehen kann, und ich glaube, daß es vorteilhafter für die Darstellung des Falles ist, wenn ich es als zweites oder drittes Dokument mit TC-16 bezeichne.


VORSITZENDER: Es ist Buch Nummer 4, nicht wahr?


MR. ROBERTS: Es ist Buch Nummer 4, Herr Vorsitzender. Dies ist der Schieds- und Vergleichsvertrag zwischen Deutschland und den Niederlanden, unterzeichnet in Dem Haag, Mai 1926. Der Hohe Gerichtshof besitzt das Dokument; vielleicht genügt es, nur Artikel I zu verlesen:

»Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Streitigkeiten irgendwelcher Art, die zwischen ihnen entstehen und nicht in angemessener Frist auf diplomatischem [327] Wege geschlichtet werden können, und die nicht mit Zustimmung beider Parteien dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, nach Maßgabe des gegenwärtigen Vertrages entweder einem Schiedsgerichtsverfahren oder einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.«

Dann folgen alle jene Artikel, die sich lediglich auf die Abwicklung des Vergleichsverfahrens beziehen und von mir nicht verlesen werden müssen. Ich möchte hingegen Ihre Aufmerksamkeit auf den letzten Artikel lenken, auf Artikel 21, der die Gültigkeit des Vertrages auf 10 Jahre festsetzt und auf weitere 5 Jahre ausdehnt, falls er nicht von einer der vertragschließenden Parteien gekündigt wird. Und dieser Vertrag wurde von Deutschland niemals gekündigt.

Ich lege dieses Dokument als TC-16, GB-97 vor. Eine beglaubigte Abschrift ist beigelegt sowie eine Übersetzung für den Gerichtshof.

Wie dem Gerichtshof bereits bekannt ist, wurde im Jahre 1928 in Paris der Kellogg-Briand-Pakt unterzeichnet, in dem alle Mächte darauf verzichteten, zum Krieg ihre Zuflucht zu nehmen. Dies ist Beweisstück GB-18, und ich halte es für überflüssig, mich nochmals darauf zu beziehen.

Hierauf folgt der letzte Vertrag – dies stammt alles natürlich aus den Tagen der Weimarer Republik –, und zwar der Schiedsvertrag zwischen Deutschland und Luxemburg vom Jahre 1929. Dies ist in der Sammlung TC-20. Es ist der Vergleichs- und Schiedsvertrag zwischen Deutschland und Luxemburg, unterzeichnet in Genf im Jahre 1929. Ich möchte nur die ersten Worte des Artikel 1 lesen, die allgemein bekannt sind:

»Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Streitigkeiten irgendwelcher Art, die zwischen ihnen entstehen und nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, nach Maßgabe des gegenwärtigen Vertrages auf friedlichem Wege zu behandeln.«

Und dann folgen die Artikel, die sich auf die technische Abwicklung der friedlichen Schlichtung von Streitigkeiten beziehen, gemäß der üblichen Form.

Eure Lordschaft! Dies waren die Vertragsverpflichtungen. Den letzteren Vertrag lege ich als Urkunde TC-20, Beweisstück GB-98, vor.

Eure Lordschaft! So lauteten die Vertragsverpflichtungen zwischen Deutschland und Belgien zu jener Zeit, als die Nazi-Partei 1933 die Macht ergriff; und wie Sie durch meinen verehrten Freund vernommen haben, übernahm und ratifizierte Hitler diese Verpflichtungen des Deutschlands der Weimarer Republik aus den Verträgen, die abgeschlossen worden waren. Hoher Gerichtshof!

[328] Bis März 1936 geschah weiter nichts, um die Lage Belgiens zu ändern.

Dann besetzte Deutschland das Rheinland wieder und kündigte natürlich die Wiedereinführung der Wehrpflicht usw. an. Am 7. März 1936 kündigte Hitler in einer Rede die Verpflichtungen der Deutschen Regierung nach dem Locarno-Pakt auf. Als Grund wurde der Abschluß des Französisch-Sowjetrussischen Paktes von 1935 angeführt. Sir David hat sich damit befaßt und ausgeführt, daß für diese Beschwerde keine gesetzliche Grundlage vorhanden war, um die Verpflichtungen des Locarno-Paktes zu kündigen. Aber Belgien blieb natürlich in der Schwebe, und zwar in dem Sinne, daß es verschiedene Verpflichtungen des Locarno-Paktes eingegangen war als Gegenleistung für die von anderen Nationen übernommenen Verpflichtungen, und nun wurde eine von diesen, nämlich die Verpflichtung Deutschlands zur Einhaltung des Paktes, zurückgezogen.

Eure Lordschaft! Am 30. Januar 1937, vielleicht weil er die Lage Belgiens und der Niederlande erkannte, gab Hitler im nächsten Dokument des Aktenbündels, TC-33 und TC-38, das ich als Beweisstück GB-99 vorlege, die feierliche Zusicherung – er gebrauchte das Wort »feierlich« – an Belgien und die Niederlande. Es ist das nächste Dokument im Aktenbündel, TC-33 und TC-38. Ich lege es als Beweisstück GB-99 vor. Es wurde bereits durch den Hauptanklagevertreter verlesen, und ich möchte es daher nicht wiederholen. Aber der Gerichtshof wird daraus ersehen, daß es eine volle Garantie beinhaltet. Im April 1937 befreiten England und Frankreich durch eine diesem Gerichtshof nicht vorliegende Urkunde Belgien von seinen im Locarno-Pakt übernommenen Verpflichtungen. Es ist eine geschichtliche Tatsache und erscheint in einem Beweisstück, ist jedoch nicht vervielfältigt. Belgien verbürgte sich natürlich für volle Unabhängigkeit und Neutralität, und Frankreich und England gaben ihrerseits Beistandszusicherungen, falls Belgien angegriffen werde. Deshalb gab Deutschland am 13. Oktober 1937 eine sehr klare und bedingungslose Zusicherung an Belgien. Es handelt sich um Urkunde TC-34, die ich als Beweisstück GB-100 vorlege; die deutsche Erklärung vom 13. Oktober 1937 lautet:

»Im Namen der Deutschen Regierung habe ich die Ehre, Euerer Exzellenz folgendes mitzuteilen:

Die Deutsche Regierung hat mit besonderem Interesse Kenntnis von der öffentlichen Erklärung genommen, die die Belgische Regierung zur Klärung der internationalen Stellung Belgiens abgegeben hat.

Sie hat ihrerseits wiederholt, insbesondere durch die Erklärung des Deutschen Reichskanzlers in seiner Rede vom [329] 30. Januar 1937, ihre Auffassung in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebracht.

Andererseits hat die Deutsche Regierung Kenntnis genommen von der Erklärung der Königlich Britischen und der Französischen Regierung vom 24. April 1937.«

Das ist ein Dokument, auf das ich mich bereits früher bezogen habe.

»Mit Rücksicht darauf, daß der Abschluß eines zur Ersetzung des Paktes von Locarno bestimmten Vertrages noch geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, und in dem Wunsche, die friedlichen Bestre bungen der beiden Länder zu stärken, hält die Deutsche Regierung es für angebracht, ihre Haltung gegenüber Belgien schon jetzt zu präzisieren.

Zu diesem Zwecke gibt sie folgende Erklärung ab:

1. Die Deutsche Regierung hat Akt genommen von der Auffassung, der die Belgische Regierung auf Grund ihrer eigenen Zuständigkeit Ausdruck gegeben hat, nämlich,

a) daß sie in voller Souveränität eine Politik der Unabhängigkeit zu verfolgen gedenkt,

b) daß sie entschlossen ist, die Grenzen Belgiens mit allen ihren Kräften gegen jeden Angriff und jede Invasion zu verteidigen, zu verhindern, daß das belgische Gebiet für einen Angriff gegen einen anderen Staat als Durchmarschland oder als Operationsbasis zu Lande, zur See oder in der Luft benutzt wird, und zu diesem Zwecke die Verteidigung Belgiens in wirksamer Weise zu organisieren.

2. Die Deutsche Regierung stellt fest, daß die Unverletzlichkeit und die Integrität Belgiens für die Westmächte von gemeinsamem Interesse sind. Sie bestätigt ihren Entschluß, diese Unverletzlichkeit und Integrität unter keinen Umständen zu beeinträchtigen und jederzeit das belgische Gebiet zu respektieren, ausgenommen selbstverständlich in dem Fall, daß Belgien in einem bewaffneten Konflikt, in den Deutschland verwickelt ist, bei einer gegen Deutschland gerichteten militärischen Aktion mitwirken würde.

3. Die Deutsche Regierung ist bereit, ebenso wie die Königlich Britische und die Französische Regierung, Belgien Beistand zu gewähren, falls es Gegenstand eines Angriffs oder einer Invasion sein sollte.«

Und ferner auf der nächsten Seite:

»Die Belgische Regierung hat mit großer Befriedigung von der ihr durch die Deutsche Regierung überreichten Note [330] Kenntnis genommen. Ich danke der Deutschen Regierung für diese Note wärmstens.«

Hoher Gerichtshof! Ich erlaube mir hier, auf die besondere Bedeutung dieses Dokuments aufmerksam zu machen. Deutschland gibt hier im Oktober 1937 dieser kleinen Nation eine feierliche Garantie seiner friedlichen Absichten und seine Zusicherung, daß die Unversehrtheit der belgischen Grenze im gemeinsamen Interesse Deutschlands, Belgiens und der anderen Westmächte läge.

Es ist Ihre Aufgabe, die Führer der Deutschen Regierung und die Führer der Deutschen Wehrmacht zu richten. Es bedarf keines Beweises daß jeder dieser Angeklagten vollkommene Kenntnis dieser durch seine Regierung gegebenen feierlichen Zusicherung hatte. Jeder einzelne dieser Angeklagten hatte je nach seinem Wirkungskreis, der eine aktiver als der andere, Anteil an dem schamlosen Bruch dieses Vertrages zweieinhalb Jahre später, und ich möchte darauf hin weisen, daß selbst nach allgemeinen Vermittlungs-und Rechtsgrundsätzen alle diese Angeklagten als aktive Teilnehmer an dem schändlichen Treubruch zu betrachten sind, der Elend und Tod über so viele Millionen Menschen brachte.

Voraussichtlich wird zum Beispiel für Keitel und Jodl plädiert werden, daß sie lediglich ehrenhafte Soldaten waren, die ihre Pflicht erfüllten. Dieser Gerichtshof wird jedoch zweifellos die Frage stellen, welcher Ehrenkodex von ihnen benützt wird, der ihnen erlaubt, das von ihrem Lande gegebene Wort zu verletzen.

Daß dieser Erklärung vom Oktober 1937 von den Führern und dem Oberkommando Deutschlands geringe Bedeutung beigemessen wurde, geht aus dem nächsten Dokument in der Sammlung hervor, 375-PS. Es ist bereits als Beweisstück US-84 eingetragen und wurde schon mehrfach erwähnt. Ich darf aber wohl den Hohen Gerichtshof an einen oder zwei Sätze erinnern. Diese Urkunde entstand am 25. August 1938, zu der Zeit, als das tschechoslowakische Drama abrollte, und es nicht sicher erschien, ob es Krieg mit den Westmächten geben würde. Es ist eine von der fünften Abteilung des Generalstabes der deutschen Luftwaffe aufgestellte »Geheime Kommandosache« und bezieht sich auf »Erweiterten Fall ›Grün‹ – Abschätzung der Lage«. Der richtige Ausdruck wäre wahrscheinlich: »Lagebeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der Feindseite«. Anscheinend war ein Stabsoffizier mit der Vorbereitung dieser Lagebeurteilung beauftragt worden. In Anbetracht der Tatsache, daß sie bereits verlesen wurde, glaube ich, nur den letzten Abschnitt lesen zu müssen, es ist Abschnitt H, unten auf Seite 6 der vorletzten Seite des Dokuments;

»Anträge an OKW, Heer und Kriegsmarine.« Sie sehen, es war eine Lagebeurteilung durch einen Stabsoffizier der Luftwaffe; und [331] dies sind die Forderungen an die Armee und die Marine. Und nun wollen wir zu Nummer 4 kommen:

»Da Belgien und die Niederlande in deutscher Hand einen außerordentlichen Vorteil in der Luftkriegführung gegen Großbritannien als auch gegen Frankreich bedeuten, wird es für erforderlich gehalten, eine Stellungnahme des Heeres herbeizuführen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Zeit eine Besetzung dieses Raumes durchführbar ist. In diesem Falle wird eine nochmalige Überprüfung des Einsatzes gegen Großbritannien für erforderlich gehalten.«

Die Anklagevertretung wünscht mit der Vorlage dieses Dokuments darauf hinzuweisen, daß der Stabsoffizier, der es herstellte, offensichtlich annahm, und mit vollem Recht annahm, daß weder die Führer des deutschen Volkes noch das Oberkommando der Wehrmacht der deutschen Zusicherung, nicht in Holland oder Belgien einzufallen, die leiseste Beachtung schenkten. Die Ausführung wird als militärisch vorteilhaft empfohlen in voller Kenntnis, daß, wenn die Oberbefehlshaber und der Führer diesen Standpunkt teilen, Vertragsverpflichtungen vollständig unbeachtet bleiben sollen. So war, wie ich wiederholen möchte, die Ehre der Deutschen Regierung und ihrer Führer beschaffen.

Nun wurde im März 1939, wie bereits bewiesen, der Rest der Tschechoslowakei friedlich annektiert; und dann kam die Zeit für weitere Garantien, Dokumente TC-35 und TC-39, Zusicherungen, die Belgien und den Niederlanden am 28. April 1939 gegeben wurden. Diese Dokumente wurden schon von meinem verehrten Freund Major Elwyn Jones verlesen. Sie tragen die Nummer GB-78. Ich brauche sie nicht nochmals zu verlesen.

Dann kommt eine weitere Garantie für Luxemburg, die sich auf der nächsten Seite befindet: TC-42 (a). Sie wurde von Hitler in derselben Reichstagsrede gegeben, in der er sich mit einer Mitteilung von Roosevelt befaßt, der jenseits des Atlantischen Ozeans über Hitlers Absichten etwas beunruhigt war. Doch bevor ich dieses Dokument verlese, darf ich einschalten, daß der Gerichtshof, wie ich glaube, Hitler bei dieser Ansprache in einem Film sehen wird; in einem Teil der Rede werden Sie den Vorzug haben, Hitler in einer seiner aufgeräumten Stimmungen zu sehen; denn diese Rede hatte eine scherzhafte Note und wurde auch so aufgenommen. Sie werden in dem Film auch sehen, wie der Angeklagte Göring, der im Reichstag über Hitler saß, diesen Scherz sehr zu schätzen wußte. Der Scherz aber bestand darin, daß es eine absurde Vermutung wäre, Deutschland könnte vielleicht jemals mit irgend einem seiner Nachbarn Krieg anfangen. – Das war der Kern jenes Spaßes, der alle sehr belustigt zu haben schien.

[332] Nun werde ich mir erlauben, dieses Dokument zu verlesen:

»Herr Roosevelt verlangt endlich die Bereitwilligkeit, ihm die Zusicherung zu geben, daß die deutschen Streitkräfte das Staatsgebiet oder die Besitzungen folgender unabhängiger Nationen nicht angreifen und vor allem nicht dort einmarschieren würden. Und er nennt als dafür in Frage kommend nun: Finnland, Lettland, Litauen, Estland, Norwegen, Schweden, Dänemark, die Niederlande, Belgien, Großbritannien, Irland, Frankreich, Portugal, Spanien, die Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg, Polen, Ungarn, Rumänien, Jugoslawien, Rußland, Bulgarien, Türkei, Irak, Arabien, Syrien, Palästina, Ägypten und Iran.

Antwort: Ich habe mir zunächst die Mühe genommen, bei den angeführten Staaten festzustellen, erstens, ob sie sich bedroht fühlen, und zwei tens, ob vor allem diese Anfrage Herrn Roosevelts an uns durch eine Anregung ihrerseits oder wenigstens mit ihrem Einverständnis erfolgt sei.

Die Beantwortung war eine durchgehend negative, zum Teil schroff ablehnende. Allerdings konnte einigen der angeführten Staaten und Nationen diese Rückfrage nicht zugeleitet werden, weil sie sich – wie zum Beispiel Syrien – zur Zeit nicht im Besitz ihrer Freiheit befinden, sondern von den militärischen Kräften demokratischer Staaten besetzt gehalten und damit rechtlos gemacht sind.

Drittens: Abgesehen davon haben aber alle an Deutschland angrenzenden Staaten viel bündigere Zusicherungen und vor allem viel bündigere Vorschläge erhalten, als sie sich Herr Roosevelt in seinem eigenartigen Telegramm von mir erbittet.«

Trotz der Verspöttelung Roosevelts wird, wie Sie sehen, in Anwesenheit des Angeklagten Gering angedeutet, es sei vollkommen absurd, daß Deutschland irgendwelche kriegerische Absichten seinen Nachbarn gegenüber hege; aber die hohle Falschheit dieser wie früherer Garantien ist aus dem nächsten Dokument ersichtlich; es ist TC-42 (a), das ich als Beweisstück GB-101 vorlege.

Das nächste Dokument, L-79, das sich auf Hitlers Konferenz vom 23. Mai bezieht, ist schon oft besprochen worden und erscheint als Beweisstück US-27. Ich brauche daher den Gerichtshof nur ganz kurz an zwei Stellen zu erinnern:

Es ist zunächst interessant, auf der ersten Seite festzustellen, wer zugegen war: der Führer, Göring, Admiral Raeder, Brauchitsch, Generaloberst Keitel und verschiedene andere, die nicht angeklagt sind. Auch Oberst Warlimont war da. Soweit mir bekannt, war er der Stellvertreter Jodls.

[333] Der Zweck der Konferenz war eine Untersuchung der Lage. Dann darf ich mich auf die dritte Seite unten beziehen, es ist die Matrizen-Nummer 819:

»Wie sieht diese Auseinandersetzung aus?« – und sodann folgende Worte: – »Die holländischen und belgischen Luftstützpunkte müssen militärisch besetzt werden. Auf Neutralitätserklärungen kann nichts gegeben werden.« – Und dann am Ende: – »Wir müssen daher, wenn beim polnischen Krieg England eingreifen will, blitzartig Holland angreifen. Erstrebenswert ist es, eine neue Verteidigungslinie auf holländischem Gebiet bis Zuider- See zu gewinnen.«

Folgende Entscheidung wurde getroffen:

»Auf Neutralitätserklärungen kann nichts gegeben werden«, und dabei ist der Großadmiral anwesend, der Luftfahrtminister und Chef der deutschen Luftwaffe, und auch General Keitel. Alle sind anwesend, und alle ihre späteren Handlungen zeigen, daß sie damit einverstanden waren: Gib dein Wort und brich es! Das ist ihr Ehrenkodex, und Sie sehen, daß am Ende der Besprechung – auf der letzten Seite, Matrizen- Nummer 823 – Feldmarschall Göring selbst ein oder zwei Fragen stellte.

Das war die Entscheidung vom 23. Mai. Ist es eine Übertreibung, wenn ich behaupte, daß jede Silbe einer Garantie, jede Zusicherung, die danach gegeben wurde, einfach eine Heuchelei war und, abgesehen von der Vielfältigkeit der Verbrechen, dem Verhalten von gewöhnlichen Verbrechen entsprach?

VORSITZENDER: Herr Roberts, es wäre besser, wenn Sie sich soweit wie möglich nur auf das Dokument beschränken würden.

MR. ROBERTS: Ja, Herr Vorsitzender; dann wenden wir uns dem 22. August zu, Dokument 798-PS, das schon als Beweisstück US-29 vorgelegt wurde. Herr Vorsitzender, das war Hitlers Ansprache vom 22. August. Sie wurde schon wiederholt verlesen. Ich möchte mich nur auf eine Stelle beziehen; sie befindet sich am Ende der zweiten Seite:

»Angriff im Westen, aus der Maginot-Linie heraus: das halte ich für unmöglich.

Es wäre nun noch die Möglichkeit der Verletzung der Neutralität von Holland, Belgien und der Schweiz. Ich habe keinen Zweifel, daß alle diese Staaten und auch Skandinavien ihre Neutralität mit allen Mitteln verteidigen werden.«

Herr Vorsitzender, gestatten Sie mir, den nächsten Satz zu betonen: »England und Frankreich werden die Neutralität dieser Länder nicht verletzen.«

Ich möchte hierzu eine Bemerkung machen. Ich bitte den Gerichtshof, diesen Satz im Gedächtnis zu behalten, diese richtige [334] Prophezeiung, wenn wir uns der Entschuldigungen erinnern, die wegen der späteren Invasion von Holland und Belgien gemacht wurden.

Die nächsten Dokumente sind TC-36, 40 und 42. Es sind drei Zusicherungen. Nummer 36 ist vom Deutschen Botschafter der Belgischen Regierung gegeben worden.

»Angesichts des Ernstes der internationalen Lage bin ich vom deutschen Staatsoberhaupt ausdrücklich angewiesen, Eurer Majestät die folgende Mitteilung zu überreichen:

Obgleich die Deutsche Regierung gegenwärtig alles, was in ihrer Macht liegt, daransetzt, um zu einer friedlichen Lösung der zwischen dem Reich und Polen schwebenden Fragen zu gelangen, wünscht sie dessenungeachtet jetzt und hier die Haltung klar zum Ausdruck zu bringen, die sie Belgien gegenüber einzunehmen beabsichtigt, sollte ein Konflikt in Europa unvermeidlich werden. Die Deutsche Regierung ist fest entschlossen, an den Bedingungen der Erklärung festzuhalten, die in der deutschen Note vom 13. Oktober 1937 enthalten sind. Diese sieht tatsächlich vor, daß Deutschland unter gar keinen Umständen die Unverletzbarkeit und Integrität Belgiens beeinträchti gen und zu jeder Zeit belgisches Gebiet respektieren wird. Die Deutsche Regierung wiederholt diese Zusicherung in der Erwartung jedoch, daß die Belgische Regierung ihrerseits die Haltung striktester Neutralität bewahren und daß Belgien keine Verletzung seitens einer dritten Macht dulden, sondern vielmehr mit aller ihr zur Verfügung stehenden Macht Widerstand leisten werde. Es ist selbstverständlich, daß, wenn die Belgische Regierung eine andere Haltung einnehmen würde, die Deutsche Regierung natürlich gezwungen wäre, ihre Interessen in Übereinstimmung mit der neugeschaffenen Situation zu verteidigen.«

Eure Lordschaft! Darf ich kurz zu dem letzten Teil dieses Dokuments etwas bemerken? Ich behaupte, es ist offensichtlich, daß, nachdem die Entscheidung gefallen war, die Neutralität Belgiens zu verletzen, diese letzten Worte gewählt wurden, um eine gewisse Entschuldigung für die Zukunft zu gewährleisten. Dieses Dokument wird Beweisstück GB-102.

Eure Lordschaft! Das nächste Dokument TC-40 ist ein ähnliches Dokument, das Ihrer Majestät der Königin der Niederlande zugestellt wurde, und zwar am selben Tage, am 26. August 1939. Da es dem Gerichtshof zur Verfügung steht, halte ich es nicht für notwendig, es zu verlesen. Es ist ein öffentliches Dokument in dem deutschen Dokumentenbuch mit genau denselben Wesenszügen. Es wird Beweisstück GB-103 sein.

[335] Dann, Eure Lordschaft, TC-42, Beweisstück GB-104, ist ein ähnliches an Luxemburg gerichtetes Dokument. Es trägt dasselbe Datum des 26. August. Ich bin hier nicht ganz sicher, es hat zwei Daten, aber ich glaube es ist der 26. August. Es ist in denselben Wendungen gehalten, eine vollkommene Garantie mit dem Giftstachel, wie in den beiden anderen Dokumenten. Ich denke nicht, daß ich sie alle verlesen muß.

Wie der Gerichtshof weiß, wurde Polen nach einem blitzartigen Sieg besetzt, und im Oktober waren die deutschen Streitkräfte für andere Aufgaben frei. Der erste Schritt, der unternommen wurde, soweit die Niederlande und Belgien in Frage kommen, zeigt sich in dem nächsten Dokument, das als GB-80 schon vorgelegt wurde; die beiden Hauptteile des Dokuments beziehen sich auf Holland und Belgien. Es ist das nächste Dokument in Ihrem Aktenbündel, Eure Lordschaft, Nummer 4.

VORSITZENDER: TC-32?

MR. ROBERTS: Ja, es beginnt mit TC-32. Dann folgt TC-37 auf derselben Seite, sodann TC-41; beide, 37 und 41, beziehen sich auf diese Angelegenheit. Dies ist eine deutsche Zusicherung vom 6. Oktober 1939.

»Belgien:

Ich habe sofort nach der Übernahme der Staatsgeschäfte versucht, das Verhältnis zu Belgien freundschaftlich zu gestalten. Ich habe auf jede Revision und auf jeden Revisionswunsch verzichtet. Das Reich hat keine Forderung gestellt, die irgendwie geeignet gewesen wäre, in Belgien als eine Bedrohung empfunden zu werden.«

Eure Lordschaft! Nun folgt eine ähnliche Zusicherung an die Niederlande im nächsten Teil des Dokuments:

»Das neue Reich hat die traditionelle Freundschaft zu Holland weiterzuführen versucht, es hat keine Differenzen zwischen den beiden Staaten übernommen und keine neuen Differenzen geschaffen.«

Ich bemerke, es ist unmöglich, die Bedeutung dieser Versicherung von Deutschlands Wohlwollen noch stärker zu betonen.

Eure Lordschaft: Der Wert dieses Wohlwollens zeigt sich im nächsten Dokument, das vom nächsten Tage, dem 7. Oktober, stammt. Jene beiden Garantien waren vom 6. Oktober. Wir kommen jetzt zum Dokument 2329-PS, datiert vom 7. Oktober. Es ist vom Oberbefehlshaber des Heeres von Brauchitsch an seine Heeresgruppen gerichtet. Er sagt, dritter Absatz:

»Die holländische Grenze zwischen Ems und Rhein ist nur zu beobachten.

[336] Gleichzeitig hat Heeresgruppe B, entsprechend besonderer Anweisung, alle Vorbereitungen zu sofortigem Einrücken in belgisches und holländisches Gebiet zu treffen, falls die politische Lage es erfordert.«

»Falls die politische Lage es erfordert« – ein Tag nach der Garantie! Das ist ein Originaldokument. Die Unterschrift von Brauchitsch ist mit Schreibmaschine geschrieben. Das Dokument wird Beweisstück GB-105.

Das nächste Dokument besteht aus zwei Teilen; beide Teile haben die Nummer C-62. Der erste Teil ist datiert vom 9. Oktober 1939, zwei Tage nach dem Dokument, das ich verlesen habe. Es ist bereits vom Herrn Hauptanklagevertreter in der Eröffnungsrede verlesen worden, und zwar bis zum Ende des Abschnittes b. Ich brauche es deshalb nicht nochmals zu verlesen. Darf ich den Gerichtshof nur auf einen Satz aufmerksam machen:

»Am Nordflügel der Westfront ist durch den luxemburgisch-belgischen und holländischen Raum eine Angriffsoperation vorzubereiten. Dieser Angriff muß so stark und so frühzeitig als möglich geführt werden.«

Im nächsten Absatz darf ich nur einige Worte lesen:

»Zweck dieser Angriffsoperation ist es,... möglichst viel holländischen, belgischen und nordfranzösischen Raum... zu gewinnen.«

Diese Urkunde ist von Hitler selbst unterzeichnet. Sie war gerichtet an die drei Angeklagten: den Oberbefehlshaber der Armee Keitel, den Oberbefehlshaber der Kriegsmarine Raeder und den Luftfahrtminister und Oberbefehlshaber der Luftwaffe Göring. Das ergibt sich aus dem Verteilerschlüssel. Ich halte das Dokument noch zurück und werde es zusammen mit dem folgenden einreichen.

Eure Lordschaft! Das nächste Dokument datiert vom 15. Oktober 1939 und stammt vom Oberkommando der Wehrmacht. Es ist von dem Angeklagten Keitel unterzeichnet; es trägt seine, einigen von uns schon vertraute Unterschrift mit rotem Bleistift. Die Urkunde ist wiederum an Raeder und Göring und an den Generalstab des Heeres gerichtet. Sie ist auch schon von dem Herrn Hauptankläger verlesen worden. Darf ich den Gerichtshof nur an das Ende der Seite erinnern:

»Die Vorbereitungen des Heeres müssen daher darauf abgestellt werden, daß – auf besonderen Befehl – der holländische Raum zunächst bis zur Grebbe-Maas-« – oder Meuse – »Linie in Besitz genommen wird.«

Der zweite Absatz befaßt sich mit der Besetzung der westfriesischen Inseln.

[337] Es steht nach meiner Ansicht außer jeder Diskussion, daß von diesem Augenblick an die Entscheidung, die Neutralität dieser drei Länder zu verletzen, feststand. Das einzige, was zu tun übrig blieb, war, die Einzelheiten auszuarbeiten, auf günstiges Wetter zu warten und in der Zwischenzeit keine Anhaltspunkte dafür zu geben, daß Deutschland wieder im Begriff war, sein gegebenes Versprechen zu brechen. Andernfalls hätten die kleinen Länder eine Möglichkeit gehabt, sich miteinander und mit ihren Nachbarn zu verbünden.

Diese Urkunde wird Beweisstück GB-106 sein.

Das nächste Dokument ist eine Weisung Keitels, 440-PS, GB-108. Sie wurde wiederum an die Oberbefehlshaber des Heeres, der Kriegsmarine und der Luftwaffe gesandt und enthält Einzelheiten über die Durchführung des Angriffs. Ich möchte nur einige, sehr wenige auserwählte Stellen verlesen; Absatz 2 auf der ersten Seite:

»Entgegen der früher erteilten Weisung sind alle gegen Holland beabsichtigten Maßnahmen ohne besonderen Befehl mit dem allgemeinen Angriffsbeginn freigegeben.

Die Haltung der holländischen Wehrmacht ist im voraus nicht zu übersehen.«

Darf ich hier die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs darauf lenken, daß das Folgende ein deutsches Zugeständnis bedeutet:

»Wo kein Widerstand auftritt, ist dem Einmarsch der Charakter einer friedlichen Besetzung zu geben.«

Dann Absatz (b) des nächsten Abschnittes:

»Der holländische Raum, einschließlich der... westfriesischen Inseln,... ist zunächst bis zur Greb be-Maas-Linie in Besitz zu nehmen.«

Die nächsten beiden Absätze brauche ich nicht zu verlesen; sie befassen sich mit Aktionen gegen belgische Häfen. In Absatz 5 heißt es dann:

»Die 7. Fl.Div.« – das war eine Luftlandedivision – »wird erst dann für das Luftlandeunternehmen eingesetzt werden, wenn der Besitz von Brücken über den Albert-Kanal« – er liegt in Belgien, wie dem Gerichtshof bekannt ist – »gesichert ist...«

In Absatz 6 (b) ist dann Luxemburg genannt; es ist auch schon in Absatz 5 erwähnt. Die Unterschrift ist »Keitel«, aber in Maschinenschrift, durch einen Stabsoffizer beglaubigt.

VORSITZENDER: Liegt uns das Dokument vor?

MR. ROBERTS: Es ist GB-107, Herr Vorsitzender.

Das nächste Dokument ist C-10, GB-107; es datiert vom 28. November 1939. Es trägt wieder die Unterschrift von Keitel in [338] Rotstift und ist an das Heer, die Kriegsmarine und die Luftwaffe gerichtet. Es behandelt den Fall, daß, wenn ein schneller Durchbruch nördlich Lüttich nicht gelingen sollte.... Ich glaube, Herr Vorsitzender, es handelt sich hier nur um die technische Seite der Angriffsdurchführung.

Absatz 2 zeigt deutlich, daß die Niederlande angegriffen werden sollten. Er spricht von der »Besitznahme der Insel Walcheren und damit des Hafens von Vlissingen« und der »Besitznahme eines oder mehrerer Maasübergänge zwischen Namur und Dinant«.

Das wird Beweisstück 108 sein.

Die Dokumente beweisen, daß das Oberkommando und der Führer von November bis März 1940 auf günstiges Wetter für den »A«-Tag warteten. So nannten sie den Tag für den Angriff auf Belgien, Luxemburg und die Niederlande.

Das nächste Dokument ist C-72; es besteht aus 18 Urkunden, die nach den Daten vom 7. September bis zum 9. Mai 1940 eingereiht sind. Es sind alles beglaubigte Photokopien und entweder von Keitel oder von Jodl persönlich unterzeichnet. Es ist meines Erachtens nicht notwendig, sie zu verlesen. Ich glaube, die Verteidiger haben Exemplare aller dieser Dokumente; sie zeigen, daß der »A«- Tag ständig von Woche zu Woche verschoben wurde, und zwar auf Grund der Wetterberichte. Das wird Beweisstück GB-109 sein.

Eure Lordschaft! Am 10. Januar 1940 machte, wie der Herr Hauptankläger dem Gerichtshof mitteilte, ein deutsches Flugzeug eine Notlandung in Belgien. Die Besatzung versuchte, die Befehle zu verbrennen, die sich in ihrem Besitz befanden, hatte aber nur zum Teil Erfolg. Das nächste Dokument, das ich vorlege, ist TC-58 (a); es ist Beweisstück GB-110. Das vorliegende Original ist eine von der Belgischen Regierung bestätigte Photokopie. Die Belgische Regierung gelangte natürlich in den Besitz des Originaldokuments.

Eure Lordschaft! Ich kann es zusammenfassen. Es sind Befehle an den Oberbefehlshaber der zweiten Luftflotte, die für ein Angriffsunternehmen gegen Frankreich, Holland und Belgien bereitstand. Ein Blick auf das Ende der ersten Seite zeigt, daß es sich um die Aufstellung der belgischen Armee handelt. Die belgische Armee hat mit ihren Hauptkräften die Lüttich-Antwerpen-Linie besetzt, leichtere Kräfte stehen vor dem Maas-Schelde-Kanal. Dann geht es um die Aufstellung der holländischen Armee; wenn Sie die Seite 3 umwenden, sehen Sie, daß das deutsche Westheer seine Offensive zwischen Nordsee und der Mosel mit stärkster Unterstützung durch die Luftwaffe auf den belgisch-luxemburgischen Raum richtet.

[339] Ich glaube nicht, daß ich mehr zu verlesen brauche. Das übrige bezieht sich auf Operationseinzelheiten, wie die Bombardierung der verschiedenen Angriffsziele in Belgien und Holland.

Das nächste Dokument liegt außerhalb des Rahmens meiner Betrachtungen. Mein verehrter Freund, Major Elwyn Jones, legte Jodls Tagebuch vor, GB-88, und ich möchte nur sehr kurz auf einige Auszüge hinweisen, die hier im Aktenstück Nummer 4 gedruckt sind.

Beim Lesen der Eintragung vom 1. Februar 1940 und dann einige Zeilen tiefer...

VORSITZENDER: 1809-PS?


MR. ROBERTS: Jawohl, Herr Vorsitzender, und GB-88.


VORSITZENDER: Wir haben keine GB-Nummern auf den Dokumenten.


MR. ROBERTS: Ich bedauere, Herr Vorsitzender, es ist mein Fehler. Wenn der Herr Vorsitzende 8 Zeilen tiefer lesen, es heißt da:

»17 Uhr General Jeschonnek«

– und dann –

»1. Verhalten der Fallschirmtruppen.

Vor Dem Haag sollen sie so stark sein, daß sie auch mit Gewalt eindringen können. 7. Division will Teile an der Stadt absetzen.

2. Gewisser Widerspruch zwischen politischer Mission und gewaltsamem Vorgehen gegen holländische Luftwaffe.«

Ich glaube, daß ich den Rest nicht zu lesen brauche; es sind wieder Operationseinzelheiten.

»2. Februar...« – Ich verweise wieder auf die Eintragungen in Jodls Tagebuch unter »a« über »Landungen mitten in Dem Haag«.

Wenn Sie, Herr Vorsitzender, die Seite umdrehen – ich lasse den 5. Februar aus – dann kommen Sie zum 26. Februar.

»Hier wirft der Führer die Frage auf, ob es besser ist, die Weserübung vor oder nach dem Fall ›Gelb‹ durchzuführen.«

Und dann am 3. März, der letzte Satz:

»Führer entschließt sich, Weserübung vor Gelb zu machen mit einigen Tagen Zwischenraum.«

Und dann, Herr Vorsitzender, ist da eine Eintragung, auf die ich Sie aufmerksam machen möchte; sie ist datiert vom 8. Mai, das heißt, zwei Tage vor der Invasion; am Anfang der Seite:

»Alarmierende Nachrichten aus Holland, Urlaubssperre, Evakuierungen, Sperren, restl. Mob.-Maßnahmen; nach Abwehrmeldungen sollen Engländer um« Erlaubnis zum Einrücken gebeten haben, die Holländer aber abgelehnt haben.« [340] Herr Vorsitzender, darf ich hier zwei kurze Bemerkungen machen? Die erste ist, daß die Deutschen ziemlich unangenehm berührt sind, daß Holland wirklich Vorbereitungen trifft, um ihrer Invasion Widerstand entgegenzusetzen. »Alarmierende Nachrichten«, wie sie schrieben.

Der zweite Punkt ist, daß Jodl dort schriftlich niederlegt, daß die holländischen Armeen nach Berichten ihres Nachrichtendienstes nach wie vor die Neutralität strikte innehalten. Aber, ich brauche keine weiteren Auszüge aus dem Tagebuch vorzulesen.

Herr Vorsitzender, das ist die ganze Geschichte mit Ausnahme der Urkunden, die Holland, Belgien und Luxemburg überreicht wurden, nachdem die Invasion eine vollendete Tatsache geworden war. Wie geschichtsbekannt ist, wurden am 10. Mai um 4.30 Uhr diese drei kleinen Länder mit Gewalt überfallen, mit all der Wucht und den Schrecknissen eines modernen Krieges. Keine Warnung wurde ihnen durch Deutschland gegeben; keine Beschwerde durch Deutschland über irgendwelche Neutralitätsbrüche war dieser Aktion vorausgegangen.

VORSITZENDER: Es ist jetzt vielleicht eine gute Gelegenheit, die Verhandlung bis 2 Uhr zu unterbrechen?

MR. ROBERTS: Ich stimme dem Hohen Gerichtshof zu.


[Der Gerichtshof vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 3, S. 308-342.
Lizenz:
Kategorien:

Buchempfehlung

Schnitzler, Arthur

Das neue Lied und andere Erzählungen 1905-1909

Das neue Lied und andere Erzählungen 1905-1909

Die Sängerin Marie Ladenbauer erblindet nach einer Krankheit. Ihr Freund Karl Breiteneder scheitert mit dem Versuch einer Wiederannäherung nach ihrem ersten öffentlichen Auftritt seit der Erblindung. »Das neue Lied« und vier weitere Erzählungen aus den Jahren 1905 bis 1911. »Geschichte eines Genies«, »Der Tod des Junggesellen«, »Der tote Gabriel«, und »Das Tagebuch der Redegonda«.

48 Seiten, 3.80 Euro

Im Buch blättern
Ansehen bei Amazon

Buchempfehlung

Romantische Geschichten II. Zehn Erzählungen

Romantische Geschichten II. Zehn Erzählungen

Romantik! Das ist auch – aber eben nicht nur – eine Epoche. Wenn wir heute etwas romantisch finden oder nennen, schwingt darin die Sehnsucht und die Leidenschaft der jungen Autoren, die seit dem Ausklang des 18. Jahrhundert ihre Gefühlswelt gegen die von der Aufklärung geforderte Vernunft verteidigt haben. So sind vor 200 Jahren wundervolle Erzählungen entstanden. Sie handeln von der Suche nach einer verlorengegangenen Welt des Wunderbaren, sind melancholisch oder mythisch oder märchenhaft, jedenfalls aber romantisch - damals wie heute. Michael Holzinger hat für den zweiten Band eine weitere Sammlung von zehn romantischen Meistererzählungen zusammengestellt.

428 Seiten, 16.80 Euro

Ansehen bei Amazon