Vormittagssitzung.

[179] VORSITZENDER: Bevor wir uns mit den Anträgen befassen, will ich den Beschluß des Gerichtshofs zu der Eingabe Dr. Stahmers vom 4. Februar 1946 und den Antrag der Anklagebehörde vom 11. Februar 1946 verlesen. Der Beschluß lautet wie folgt:

Der Gerichtshof trifft keine Entscheidung über die Absätze 2 bis 5 des Antrags der Anklagebehörde vom 11. Februar 1946 betreffend das Beweismaterial der Angeklagten.

Zu den Absätzen 2 und 7 der Eingabe von Dr. Stahmer vom 4. Februar 1946 über das Verfahren der Verteidigung ordnet der Gerichtshof folgendes an:

  • 1. Die Fälle der Angeklagten werden in der Reihenfolge, in der ihre Namen in der Anklageschrift erscheinen, behandelt werden.

  • 2. a) Der Verteidiger wird beim Vorbringen des Falles eines Angeklagten Dokumente verlesen, Zeugen vernehmen und kurze Bemerkungen zu dem Beweismaterial machen, soweit sie zum richtigen Verständnis notwendig sind.
    b) Der Verteidiger kann im Gerichtssaal durch sei nen Mitverteidiger oder einen anderen Verteidiger unterstützt werden. Dieser andere Verteidiger kann dem Verteidiger bei der Aushändigung der Dokumente und so weiter behilflich sein, darf aber nacht zu dem Gerichtshof sprechen oder Zeugen vernehmen.

  • 3. Dokumentarisches Beweismaterial:

    • a) Der Verteidiger hat dem Generalsekretär das Original eines jeden Dokuments einzureichen, das er als Beweismaterial anbietet, falls sich das Original im Besitz der Verteidigung befindet. Wenn sich das Original im Besitz der Anklagebehörde befindet, wird der Verteidiger die Anklagebehörde ersuchen, das Original des Dokuments zur Einführung als Beweismaterial zur Verfügung zu stellen. Wenn die Anklagebehörde sich weigert, Originale zur Verfügung zu stellen, soll dies dem Gerichtshof mitgeteilt werden.

    • b) Sollte sich das Original eines solchen Dokuments im Besitz des Gerichtshofs befinden, so wird der Verteidiger dem Generalsekretär eine Abschrift des gesamten Dokuments oder des entsprechenden Teiles dieses Dokuments mit der Dokumentennummer und dem Datum, unter dem es als Beweisstück vorgelegt wurde, überreichen.

    • c) Sollte der Verteidiger ein Dokument zum Beweis vorlegen wollen, dessen Original sich nicht in seinem Besitz befindet und [179] auch auf andere Weise dem Gerichtshof nicht verfügbar gemacht werden kann, so wird er dem Generalsekretär eine Abschrift des gesamten Dokuments oder des entsprechenden Teiles eines solchen Dokuments einreichen, mit einer Erklärung darüber, wo und in wessen Besitz sich das Dokument befindet, und warum es nicht vorgelegt werden kann. Die Richtigkeit einer solchen Abschrift soll durch eine entsprechende Bescheinigung beglaubigt werden.

  • 4. Jeder Verteidiger wird die Abschriften der Dokumente oder der Teile von Dokumenten, die er als Beweismaterial vorzulegen beabsichtigt, zu einem Dokumentenbuch zusammenstellen. Sechs Exemplare eines solchen Dokumentenbuches müssen dem Generalsekretär möglichst zwei Wochen bevor der Vortrag in dem Fall des Angeklagten wahrscheinlich beginnen wird, eingereicht werden. Der Generalsekretär wird dafür sorgen, daß das Dokumentenbuch in die englische, französische und russische Sprache übersetzt wird, und der Verteidiger soll je ein Exemplar dieser Übersetzungen erhalten.

  • 5. a) Der Verteidiger wird den Generalsekretär ersuchen, die Zeugen, die er benannt hat, und die vom Gerichtshof genehmigt wurden, in Nürnberg zur Verfügung zu halten. Ein solches Ersuchen soll, wenn möglich, mindestens drei Wochen vor dem Tag, an dem der Beweisvortrag im Falle des Angeklagten wahrscheinlich beginnen wird, eingebracht werden. Der Generalsekretär wird veranlassen, daß der Zeuge, wenn möglich, eine Woche vor diesem Termin nach Nürnberg gebracht wird.
    b) Der Verteidiger wird bis spätestens zum Mittag des Tages, vor dem er den Zeugen aufrufen will, den Generalsekretär hiervon verständigen.

  • 6. a) Ein Angeklagter, der nicht als Zeuge auszusagen wünscht, kann dazu nicht gezwungen werden, er kann jedoch gemäß Artikel 17 b und 24 f des Statuts jederzeit vom Gericht verhört werden.

    • b) Ein Angeklagter kann nur einmal aussagen.

    • c) Ein Angeklagter, der für sich selbst als Zeuge aussagen will, soll dies während des Beweisvortrags seiner eigenen Verteidigung tun. Das Recht der Verteidigung und der Anklagebehörde, einen Angeklagten, der aussagt, gemäß Artikel 24 g des Statuts zu verhören oder ins Kreuzverhör zu nehmen, muß zu diesem Zeitpunkt ausgeübt werden,

    • d) Ein Angeklagter, der nicht für sich selbst auszusagen wünscht, der jedoch bereit ist, für einen Mitangeklagten auszusagen, kann dies während des Beweisvortrags des Falles des Mitangeklagten tun. Die Verteidiger der anderen Mitangeklagten und die Vertreter der Anklagebehörde sollen ihn nach Beendigung seiner [180] Zeugenaussage für den Mitangeklagten befragen und einem Kreuzverhör unterziehen.

    • e) Die Unterabsätze a, b, c und d beschränken nicht das Recht des Gerichtshofs, zu gestatten, daß ein Angeklagter in Ausnahmefällen zu einer weiteren Aussage vorgerufen wird, wenn dies nach Ansicht des Gerichtshofs im Interesse der Gerechtigkeit liegt.

  • 7. Abgesehen von den Plädoyers jedes einzelnen Verteidigers gemäß Artikel 24 h wird ein Verteidiger für alle Angeklagten das Recht haben, dem Gerichtshof ein Plädoyer über Rechtsfragen zu halten, die sich aus der Anklageschrift und dem Statut ergeben, und die alle Angeklagten gemeinsam betreffen; er soll sich dabei aber streng an die Bestimmungen des Artikels 3 des Statuts halten. Dieses Plädoyer hat nach Abschluß der sämtlichen Beweisvorträge für die Angeklagten zu erfolgen und darf nicht länger als einen halben Tag in Anspruch nehmen. Wenn möglich, soll eine Abschrift des schriftlichen Textes des Plädoyers dem Generalsekretär so rechtzeitig unterbreitet werden, daß er imstande ist, Übersetzungen in die englische, französische und russische Sprache anfertigen zu lassen.

  • 8. In Ausübung des Rechtes, vor dem Gerichtshof eine Erklärung gemäß Artikel 24 i abzugeben, darf ein Angeklagter nichts wiederholen, was schon Beweisgegenstand gewesen ist oder von seinem Verteidiger schon in seinem Plädoyer gemäß Artikel 24 h behandelt worden ist; er muß sich vielmehr auf solche Ergänzungen beschränken, die er vor Verkündung des Schuld- und Strafausspruchs durch den Gerichtshof für erforderlich hält.

  • 9. Die Verfahrensvorschriften, die mit dieser Verfügung festgelegt sind, können vom Gerichtshof jederzeit geändert werden, wenn dies dem Gerichtshof im Interesse der Gerechtigkeit notwendig erscheint.

Der Gerichtshof wird jetzt auf den Antrag des Angeklagten Göring auf Vorlage von Dokumenten und Ladung von Zeugen eingehen. Der Gerichtshof schlägt vor, in folgender Weise vorzugehen: Zuerst wird der Gerichtshof den Verteidiger des Angeklagten, dessen Fall behandelt wird, auffordern, über seinen ersten Zeugen zu sprechen; dann werden wir den Vertreter der Anklagebehörde auffordern, darauf zu erwidern; ist dies geschehen, so werden wir den Verteidiger auffordern, seinen Antrag auf einen zweiten Zeugen zu begründen und dann werden wir wiederum den Vertreter der Anklagebehörde bitten, zu diesem Zeugen Stellung zu nehmen; das heißt also, daß wir den Verteidiger und den Vertreter der Anklagebehörde abwechselnd zu jedem Zeugen hören wollen.

Dieses Verfahren wird jedoch wahrscheinlich nicht notwendig sein, wenn sich der Gerichtshof mit den Dokumenten zu befassen haben wird. Wahrscheinlich wird es dem Verteidiger lieber sein, [181] alle Dokumente auf einmal zu behandeln, und dem Anklagevertreter angenehmer, auf alle Dokumente auf einmal zu erwidern. Soweit es sich jedoch um Zeugen handelt, werden wir uns mit jedem einzeln befassen.

Ich erteile nunmehr Dr. Stahmer das Wort.

DR. MARTIN HORN, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN VON RIBBENTROP: Bevor wir in diese Einzelheiten eintreten, bitte ich mir mitzuteilen, warum das Gericht die Absicht hat, die Verteidigung grundlegend anders zu behandeln als die Staatsanwaltschaft. In Artikel 24 des Statuts steht zwar, daß der Gerichtshof die Anklagebehörde und die Verteidigung fragt, ob und welche Beweismittel sie dem Gericht anzubieten wünschen. Von dieser Bestimmung ist bisher von seiten des Gerichts gegenüber der Staatsanwaltschaft kein Gebrauch gemacht worden. Ich begrüße es, daß heute der Verteidigung die Möglichkeit gegeben wird, dem Gericht die Zeugen und Beweismittel unterbreiten zu können, deren Beschaffung bisher Schwierigkeiten bereitet hat. Ich bin bereit, heute dem Gericht die wesentlichen Gesichtspunkte mitzuteilen, die für die Notwendigkeit der Ladung der Zeugen und für die Erheblichkeit des Beweismittels sprechen. Ich bitte aber das Gericht darum, auf Grund der bisher geübten Praxis die Staatsanwaltschaft nicht in die Beurteilung der Frage einzuschalten, ob ein Beweismittel als erheblich angesehen wird oder nicht. Als Verteidiger bin ich der Überzeugung, daß ich mich damit einer Art Vorzensur durch die Staatsanwaltschaft unterwerfen müßte, die die Geschlossenheit meines gesamten Beweisangebotes gefährden könnte. Ich darf darauf hinweisen, daß laufend Einwendungen der Verteidigung mit der Bemerkung zurückgestellt wurden, daß die Verteidigung zu einem späteren Zeitpunkt darüber gehört wird. Wenn heute hier eine Aussonderung von Beweismitteln auf Grund des Vorbringens der Staatsanwaltschaft stattfindet, entsteht die Gefahr, daß damit Einwendungen, die zurückgestellt wurden, nicht mehr behandelt werden können. Aus diesen angeführten Gründen bitte ich das Gericht darum, nach der bisherigen Praxis weiter zu verfahren und vor dem Einwendungsrecht der Staatsanwaltschaft über die Herbeischaffung eines Beweismittels zu entscheiden.

VORSITZENDER: Würde der Verteidiger des Angeklagten Ribbentrop noch einmal zum Rednerpult zurückkehren? Der Gerichtshof ist sich über das Ziel Ihres Antrags nicht ganz klar.

DR. HORN: Ich stelle den Antrag, daß die Staatsanwaltschaft nicht in diesem Stadium des Prozesses die Möglichkeit erhält, über die Ladung von Zeugen und die Erheblichkeit von Beweismitteln zu entscheiden.

Herr Präsident, ich meinte mit Entscheidung, daß die Staatsanwaltschaft jetzt noch nicht mitwirken möchte über die Zulassung, [182] über die Frage der Zulassung oder Nichtzulassung eines Beweismittels.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof ist der Meinung, daß Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden kann, und zwar aus folgendem Grunde: Es ist richtig, daß die Verteidigung aufgefordert ist, gemäß Artikel 24 d Anträge auf Ladung von Zeugen und Vorlage von Dokumenten zu stellen. Einer der Hauptgründe dafür ist, daß der Gerichtshof alle Ihre Zeugen hierher bringen muß. Der Gerichtshof hat seit mehreren Wochen versucht, Ihre Zeugen zu finden und sie hierher zu bringen, und die von Ihnen gewünschten Dokumente herbeizuschaffen. Über die Erheblichkeit dieser Zeugen und Dokumente muß vom Gerichtshof entschieden werden; dann ist es aber selbstverständlich, daß der Vertreter der Anklagebehörde das Recht haben muß, zu der Frage der Erheblichkeit Stellung zu nehmen, genau so wie es den Verteidigern freistand, die Erheblichkeit aller von der Anklagebehörde eingeführten Zeugen und Dokumente zu bestreiten.

Genau dasselbe Verfahren, das für die Anklagebehörde galt, gilt nun für die Verteidigung mit der einzigen Ausnahme, daß die Angeklagten aufgefordert werden, Anträge auf Ladung von Zeugen und Vorlage von Dokumenten zu stellen; dies sollte auf einmal geschehen, statt sich damit bei der Einführung jedes einzelnen Zeugen und Dokuments zu befassen. Der Grund dafür ist, daß der Gerichtshof, wie ich schon erklärt habe, alle Zeugen und Dokumente für die Angeklagten zu ermitteln und hierher zu schaffen hat.

Ihr Antrag ging dahin, daß der Anklagebehörde nicht die Möglichkeit gegeben werden sollte, über die Ladung von Zeugen zu entscheiden. Die Anklagebehörde wird natürlich nicht darüber entscheiden; darüber wird der Gerichtshof befinden. Die Anklagebehörde muß jedoch das Recht haben, dazu Stellung zu nehmen und behaupten zu können, daß die Bekundung eines bestimmten Zeugen unerheblich oder kumulativ sei, und ebenso, daß irgendein Dokument keine Bedeutung habe.

Ich bin eben daran erinnert worden, daß alle diese Dokumente auch für den Gerichtshof übersetzt werden müssen.


DR. HORN: Herr Vorsitzender, viele der Verteidiger, darunter auch ich, sind bisher nicht in der Lage gewesen, entscheidende Zeugen zu Informationszwecken zu vernehmen. Wir wissen daher in entscheidenden Punkten noch gar nicht einmal genau, was ein Zeuge beweisen kann. Wenn wir jetzt bereits die Staatsanwaltschaft einschalten, bevor wir überhaupt genau wissen, inwieweit es sich lohnt, um einen Zeugen zu kämpfen oder nicht zu kämpfen, sind wir in eine wesentlich schlechtere Lage versetzt als die Staatsanwaltschaft, die bei Einwendungen von seiten der Verteidigung genau wußte, [183] wofür ihr Zeuge oder ihr Beweismittel erheblich war. In dieser Hinsicht ist die Verteidigung größtenteils in einer wesentlich ungünstigeren Lage, und ich bin der Meinung, daß diese Lage noch ungünstiger wird, wenn hier, außer dem Gericht, auch noch die Staatsanwaltschaft in diesem Zeitpunkt des Verfahrens Einwendungen gegen das Beweismittel erhebt.


VORSITZENDER: Es ist richtig, daß es unmöglich ist, eine endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit eines bestimmten Beweisstückes zu treffen, bevor die Befragung tatsächlich erfolgt ist; aus diesem Grunde ist der Gerichtshof bei seiner vorläufigen Entscheidung über die Zeugenanträge sehr großzügig gewesen. Wenn auch nur der Schein dafür spricht, daß ein Zeuge etwas Beweiserhebliches aussagen konnte, so hat der Gerichtshof genehmigt, daß der Zeuge bereitgestellt wird.

Wenn es sich daher um einen Zeugen handelt, dessen Bekundung in Irgendeiner Weise erheblich zu sein scheint, wird der Gerichtshof selbstverständlich diesen Zeugen genehmigen, natürlich unter Beachtung der Bestimmungen des Statuts, den Prozeß rasch durchzuführen.

Vorbehaltlich dieser Beschränkungen wird der Gerichtshof jeden Zeugen vorladen lassen, dessen Bekundung irgendwie erheblich erscheinen könnte. Das ist alles, was der Gerichtshof tun kann, weil, wie ich bereits erklärt habe, der Gerichtshof die schwierige Aufgabe hat, diese Zeugen, die die Angeklagten selbst nicht beischaffen können, sicherzustellen.


DR. HORN: Ich danke Ihnen.


VORSITZENDER: Nun Herr Dr. Stahmer!


DR. OTTO STAHMER, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN GÖRING: Herr Präsident, ich will nicht wiederholen, aber ich glaube, der Einwand von Herrn Dr. Horn wurde nicht ganz richtig verstanden. Herr Dr. Horn wollte sich wohl nur darüber beschweren, daß die Verteidigung in keinem Falle zuvor hier gefragt worden ist, ob ein Beweismittel, das die Anklagebehörde vorgebracht hat, erheblich sei oder nicht, sondern wir sind immer überrascht worden; es ist der Zeuge vorgeführt worden, und wir hatten keine Möglichkeit, dagegen irgendwelche sachlichen Einwendungen zu erheben.

Sofern es sich um die Beanstandung von Urkunden handelte, und zwar hinsichtlich ihrer Erheblichkeit, ist der Verteidigung jedesmal erklärt worden, daß zu einer solchen Einwendung die Zeit für die Verteidigung noch nicht gegeben sei...


VORSITZENDER: Entschuldigen Sie, Herr Dr. Stahmer, Sie haben mich mißverstanden. Den Verteidigern wurde nie erklärt, daß Einsprüche gegen die Zulässigkeit von Dokumenten auf später verschoben werden könnten. Jeder Einspruch gegen die Zulässigkeit [184] von Dokumenten wurde sofort erledigt. Einwendungen gegen die Erheblichkeit eines Dokuments müssen jetzt während des Vorbringens der Verteidigung geltend gemacht werden. Ich meine nicht heute, sondern im Laufe der Verteidigung.

Es ist ein grundlegender Unterschied zwischen der Zulässigkeit und der Erheblichkeit eines Dokuments; alle Fragen der Zulässigkeit wurden seinerzeit behandelt.


DR. STAHMER: Herr Präsident, ich habe diesen Unterschied wohl verstanden. Ich wollte auch nicht sagen, daß die Beanstandung der Zulässigkeit nicht zugelassen wurde, sondern die Beanstandung der Erheblichkeit.


VORSITZENDER: Einwendungen gegen die Erheblichkeit von Dokumenten, das heißt gegen ihre Zulässigkeit. Gerade die Frage der Zulässigkeit von Dokumenten ist die hauptsächlichste Überlegung, die nach diesem Statut angestellt werden muß. Wenn sie erheblich sind, so sind sie zulässig. Das sagt das Statut, und jeder Einspruch, der von der Verteidigung gegen Dokumente oder sonstiges Beweismaterial erhoben wurde, wurde vom Gerichtshof angehört und sofort entschieden.

Herr Dr. Stahmer, der Gerichtshof wünscht, ich soll die Verteidiger darauf hinweisen, daß sie seit langem von dieser Verfahrensgestaltung Kenntnis hatten, daß sie seit langem von der Aufforderung nach Artikel 24 d wußten, die Namen ihrer Zeugen und Dokumente, die sie einzuführen wünschen, im einzelnen bekanntzugeben und zu erklären, welche Bedeutung diese Zeugen und Dokumente haben. Der Gerichtshof ist der Überzeugung, daß ein solches Verfahren wirklich notwendig ist, wenn man sich vergegenwärtigt, mit welch großen Schwierigkeiten und beträchtlichen Ausgaben die Auffindung von Zeugen und Dokumenten und Ihre Verbringung nach Nürnberg verbunden ist.

Was Ihren und Dr. Horns Einspruch gegen das Verfahren betrifft, das gegenüber der Anklagebehörde eingeschlagen wurde, so steht es den Verteidigern jederzeit frei, wenn sie wünschen, den Antrag zu stellen, daß ein Dokument, das ihrer Meinung nach nicht hätte zugelassen werden sollen, aus dem Sitzungsprotokoll gestrichen wird. Einer seiner Einwände, oder vielleicht auch Ihr Einwand scheint zu sein, daß die Verteidiger nicht genügend Zeit gehabt haben, zu überlegen, ob ein bestimmtes Dokument oder ein bestimmter Zeuge erheblich und deshalb zulässig war. Sie haben jetzt genügend Zeit, dies zu prüfen, und wenn Sie jetzt den Antrag stellen wollen, ein Dokument oder ein sonstiges Beweisstück zu streichen, so stellen Sie bitte diesen Antrag schriftlich und der Gerichtshof wird darüber beraten.

Wie ich schon sagte, ist der Zweck dieses Verfahrens, den Angeklagten und ihren Verteidigern zu helfen; und es ist auch [185] notwendig, so zu verfahren, weil selbstverständlich weder die Angeklagten noch die Verteidiger in der Lage sind, die Zeugen hierher nach Nürnberg zu bringen, und in einigen Fällen auch, die Dokumente herbeizuschaffen.

Um das für Sie tun zu können, müssen wir notwendigerweise wissen, wen und welche Dokumente Sie hierher gebracht haben wollen; und um weder Zeit noch Geld unnütz zu vergeuden, müssen wir notwendigerweise wissen, ob den Zeugen und den Dokumenten wenigstens die Spur einer Erheblichkeit für die hier aufgeworfenen Fragen zukommt.


DR. STAHMER: Ich beginne mit der Benennung der Zeugen, deren Vernehmung vor dem Gerichtshof ich für notwendig erachte. Ich benenne zunächst den General der Flieger, Karl Bodenschatz.

VORSITZENDER: Herr Dr. Stahmer, der Gerichtshof wünscht nicht, daß Sie Ihren Antrag verlesen. Wollen Sie bitte in Ihren eigenen Worten so kurz wie möglich sagen, warum Sie gerade diesen Zeugen wünschen, dann wird der Gerichtshof darüber befinden. Und wenn ein Vertreter der Anklagebehörde Einspruch erheben will, möge er es tun; der Gerichtshof wird dann endgültig in der Sache entscheiden.


DR. STAHMER: Der von mir genannte Zeuge, General der Flieger Bodenschatz, der sich hier im Nürnberger Gefängnis befindet, ist seit 1933 zunächst als Adjutant, später als Vorsteher des Ministeramtes mit dem Angeklagten Göring zusammengewesen. Er ist also über alle wesentlichen Vorgänge aus dieser Zeit unterrichtet. Ich habe ihn für eine Reihe von Tatsachen als Zeugen benannt, die im einzelnen sich aus meiner schriftlichen Eingabe ergeben, insbesondere, daß er teilgenommen hat an einer Besprechung, die Anfang August 1939 im Soenke Nissen Koog stattgefunden hat, bei der Göring mit englischen Parlamentariern zusammengetroffen ist, um mit ihnen die Möglichkeiten einer friedlichen Lösung der damals bereits bestehenden Streitigkeiten zwischen Deutschland und Polen herbeizuführen. Er hat damals den englischen Parlamentariern gegenüber erklärt, daß es auf keinen Fall zu einem Kriege kommen dürfe, und daß sie sich darum bemühen müßten, daß diese Differenzen friedlich beigelegt werden würden.

Er hat ferner Äußerungen bekundet, die Göring im Laufe der Jahre, insbesondere in den Jahren 1936 bis 1939 gemacht hat, aus denen die Absicht des Angeklagten Göring hervorging, nach Möglichkeit einen Krieg zu vermeiden. Er hat erklärt, die Politik des Reiches müsse so geführt werden, daß es auf keinen Fall zu einem Kriege komme. Er weiß ferner noch Bescheid über das Verhalten Görings, als er zum erstenmal von Hitler gehört hatte, daß Hitler die Absicht habe, gegen Rußland vorzugehen. Endlich ist er auch über die soziale [186] Einstellung Görings unterrichtet, die er ja in der Zeit seit 1939 ausreichend kennenzulernen Gelegenheit hatte. Das ist in großen Zügen der Tatbestand, über den Bodenschatz als Zeuge hier aussagen könnte.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE, STELLVERTRETENDER HAUPTANKLÄGER FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH: Hoher Gerichtshof! Darf ich eine allgemeine Bemerkung zu dem Vorgehen der Anklagebehörde machen?

Meine Kollegen in allen Delegationen haben mich gebeten, daß ich mich in erster Linie gerade mit diesen Anträgen befassen solle. Zu gewissen Anträgen, Hoher Gerichtshof, werden sicher einige meiner Kollegen gern etwas hinzufügen wollen, sofern sie ein besonderes Interesse an ihnen haben; aber im großen und ganzen werde ich mich im Namen der Anklagebehörde mit den Anträgen beschäftigen.

Darf ich voranschicken, daß die Anklagebehörde von folgendem Grundsatz ausgeht: Wenn der beantragte Zeuge auch nur in irgendeinem Punkte erheblich ist, wird sie natürlich keinen Einspruch erheben. Um jedoch kein Mißverständnis aufkommen zu lassen, möchte sie ganz klar hervorheben, daß sie dadurch, daß sie keinen Einspruch erhebt, noch nicht die Erheblichkeit jedes in dem Dokument enthaltenen oder von den Verteidigern vorgebrachten Punktes anerkennt. Wenn sie keinen Einspruch erhebt, dann will sie damit nur zugeben, daß es in dem Vorgebrachten irgendeinen erheblichen Punkt gibt.

Auf dieser Grundlage – der Gerichtshof wird verstehen, warum ich hierbei so vorsichtig sein muß – erhebt die Anklagebehörde keinen Einspruch im Falle des Generals Bodenschatz.


VORSITZENDER: Jawohl, bitte Dr. Stahmer.


DR. STAHMER: Ich benenne ferner als Zeugen den früheren Gauleiter Dr. Uiberreither, der sich zur Zeit hier im Gefängnis in Nürnberg befindet. Uiberreither hat folgendes zu bezeugen. Er kann Angaben machen über eine Ansprache...


VORSITZENDER: Darf ich Sir David folgendes sagen: Mit Rücksicht auf das, was Sie eben sagten, wäre es vielleicht zweckmäßig, wenn Sie sich gleich zu Beginn von Dr. Stahmers Antrag zu jedem einzelnen Zeugen äußerten, ob die Anklagebehörde eine Einwendung gegen diesen Zeugen hat. Vielleicht würde dies Dr. Stahmer helfen, sich kurz zu fassen.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Darf ich erklären, daß wir gegen Dr. Uiberreither unter den bereits erwähnten Voraussetzungen keinen Einspruch erheben.


[187] VORSITZENDER: Ich wollte damit nur sagen, daß, wenn der Vertreter der Anklagebehörde uns erklärt, er habe gegen einen bestimmten Zeugen nichts einzuwenden, sich Dr. Stahmer mit den einzelnen Zeugen kürzer befassen könnte.


DR. STAHMER: Natürlich.


VORSITZENDER: Geben Sie uns nur eine Erklärung, inwiefern die Bekundung erheblich ist, aber machen Sie es kurz, da die Anklagebehörde keinen Einspruch erhebt.


DR. STAHMER: Jawohl.


VORSITZENDER: Wäre es im Falle dieses Zeugen im Interesse der Abkürzung des Verfahrens für die Verteidigung nicht ebenso zweckmäßig, den Beweis durch eine eidesstattliche Erklärung oder einen Fragebogen zu erbringen?

DR. STAHMER: Bezüglich des Zeugen Uiberreither habe ich keine Bedenken, wenn ich die Möglichkeit habe, von dem Zeugen selbst eine Erklärung aufzunehmen.


VORSITZENDER: Bevor Sie weitergehen, wollen Sie uns bitte nur mit dem Gegenstand seiner Aussage vertraut machen.


DR. STAHMER: Uiberreither ist zugegen gewesen, als Göring im Sommer 1938 vor den neuen Gauleitern aus dem Lande Österreich eine Ansprache gehalten hat, in der er sich mit der Politik des Reiches befaßt hat, und in der er sich über das Ziel und den Zweck des Vierjahresplanes ausgesprochen hat. Er ist ferner Zeuge gewesen, als Göring einige Zeit nach dem 10. November 1938, also nach dem Vorgehen gegen die Juden, die Gauleiter nach Berlin berufen und dort das Vorgehen in scharfen Worten getadelt hat. Das sind die beiden Beweisthemen.


VORSITZENDER: Sehr gut, dann können wir uns jetzt Nummer 3 zuwenden.


DR. STAHMER: Der Zeuge Lord Halifax. Bezüglich dieses Zeugen bemerke ich...


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Darf ich darauf hinweisen, daß Lord Halifax ein Fragebogen vorgelegt wurde, der von ihm beantwortet ist? Die Anklagebehörde erhebt keinen Einspruch gegen diesen Fragebogen. Selbstverständlich erhebt sie Einspruch dagegen, daß er als Zeuge hierher geladen wird. Wir nehmen aber an, daß der Gerichtshof und Dr. Stahmer damit einverstanden sind, daß Lord Halifax durch Fragebogen vernommen wird. Dagegen haben wir keinen Einspruch zu erheben.


DR. STAHMER: Mir genügt die mir bereits zugegangene Beantwortung meines Fragebogens, und auf einer Ladung dieses Zeugen bestehe ich nicht.


[188] VORSITZENDER: Sehr gut.


DR. STAHMER: Der nächste Zeuge ist der Zeuge Forbes. Ich darf bemerken, daß mir auch bereits die Einreichung eines Fragebogens genehmigt wurde. Der Fragebogen ist, wie ich habe feststellen können, auch schon abgesandt; eine Antwort habe ich noch nicht erhalten.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Wir haben keinen Einspruch dagegen, daß Sir George Ogilvie-Forbes durch Fragebogen vernommen wird. Ich werde mein Bestes tun, daß die Antwort so schnell wie möglich eintrifft. Meiner Erinnerung nach, ich konnte es nicht nachprüfen, befindet sich Sir George in der Hauptstadt eines fremden Staates. Ich werde aber mein Möglichstes tun, daß die Antwort so schnell wie möglich eingeht, und werde gewiß alles tun, um insoweit zu helfen.


DR. STAHMER: Ob ich auf ihn endgültig verzichten kann, werde ich natürlich erst beurteilen können, wenn der Fragebogen mir vorliegt. Es kann ja sein, daß er in einigen Fragen eine unzureichende Antwort erteilt hat.


VORSITZENDER: Meinen Sie Dahlerus oder Sir George Ogilvie-Forbes?


DR. STAHMER: Forbes.


VORSITZENDER: Gut. Der Fragebogen wird Ihnen natürlich vorgelegt werden, sobald er beantwortet ist.


DR. STAHMER: Jawohl, Herr Präsident.


VORSITZENDER: Ich glaube, dasselbe gilt für Dahlerus. Auch für ihn ist ein Fragebogen genehmigt worden.


DR. STAHMER: Ich habe zu der Aussage des Zeugen Dahlerus folgendes zu bemerken: Die Aussage dieses Zeugen erscheint mir doch so wichtig, daß eine Erschöpfung seines Wissens in einem Fragebogen nicht erfolgen kann, und ich bitte daher, den Zeugen vorzuladen, damit er hier an Gerichtsstelle vernommen werden kann. Sollte das nicht möglich sein, bitte ich, mir Gelegenheit zu geben, ihn in Stockhohn selbst zu vernehmen. Dr. Siemers kennt Herrn Dahlerus persönlich und wird eine Erklärung bezüglich des Zeugen Dahlerus abgeben.


DR. WALTER SIEMERS, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN RAEDER: Ich kenne Herrn Dahlerus seit langen Jahren persönlich Herr Dahlerus hat mir darüber geschrieben, daß Herr Dr. Stahmer beabsichtigt, ihn als Zeugen zu vernehmen. Herr Dahlerus ist grundsätzlich bereit, nach Nürnberg zu kommen, wenn das Gericht es für richtig hält. Sobald sich also das Gericht einverstanden erklärt, wird Herr Dahlerus, soweit ich es aus seinem Brief entnehme, ohne[189] weiteres bereit sein, selbst zu kommen. Dazu darf ich noch etwas Grundsätzliches sagen. Bei wichtigen Zeugen, wie zum Beispiel Herrn Dahlerus, der Fragen beantworten sollte, die von weitgehendem geschichtlichen Interesse sind, wird vermutlich nicht nur ein Verteidiger fragen, sondern der Komplex betrifft mehrere Verteidiger. Infolgedessen wird ein Fragebogen, der allein von Herrn Dr. Stahmer stammt, meines Erachtens in einem solchen Falle nicht genügen. Ich erbitte daher auch die Zulassung des Zeugen unter diesem Gesichtspunkt.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Hoher Gerichtshof! Im Fall des Zeugen Dahlerus steht die Sache wie folgt: Dr. Stahmer hat einen Fragebogen vorgelegt, der zweiundsechzig Fragen enthält. Ich will dagegen überhaupt nichts sagen, sondern es dem Gerichtshof nur zur Kenntnis bringen, um zu zeigen, daß Dr. Stahmer die Materie damit sicherlich erschöpfend behandelt hat.

Wenn sich der Gerichtshof einen Augenblick Dr. Stahmers Antrag auf Dokumente zuwenden würde, so wird er außerdem bemerken, daß Punkt 26 das Buch von Dahlerus – ich bitte meine Aussprache des Schwedischen zu entschuldigen – »Sista Forsoket«, »Letzter Versuch« ist. Es ist ein ziemlich umfangreiches Buch, das in Einzelheiten diesen Punkt behandelt; Dr. Stahmer hat den Antrag gestellt, dieses Buch zu verwenden, und der Gerichtshof hat es gestattet.

Die Stellung des Herrn Dahlerus war außerdem Gegenstand des Fragebogens für Lord Halifax, den damaligen britischen Außenminister, sowie des Bogens für Sir George Ogilvie-Forbes, den damaligen Botschaftsrat in Berlin; die Hauptsache, daß Herr Dahlerus verschiedene Verhandlungen führte und Besuche machte, ist nicht strittig.

Ich bin daher ergebenst der Ansicht, daß die Verteidigung mit den Fragebogen, und zwar mit den zusammenhängenden Fragebogen für Lord Halifax und Sir Ogilvie-Forbes, mit dem Buch und dem Zeugnis des Angeklagten Göring selbst ausreichend versehen ist, und es nicht nötig ist, noch weiter zu prüfen, ob Herr Dahlerus von Schweden hierher kommen will, kann oder soll.


VORSITZENDER: Darf ich Sie fragen, Sir David, ob die Anklagebehörde Dahlerus einen Gegenfragebogen vorgelegt hat?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Nein.


VORSITZENDER: Und noch eine Frage: Hat der Verteidiger des Angeklagten Raeder Dahlerus als Zeugen beantragt?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Nein, soviel ich weiß, hat nur noch der Verteidiger des Angeklagten Ribbentrop Dahlerus zu einem engbegrenzten Thema als Zeugen benannt.


[190] DR. HORN: Ich möchte dem Gericht, bevor es eine Entscheidung über den Zeugen Dahlerus trifft, noch mitteilen, daß ich für den Angeklagten von Ribbentrop diesen Zeugen geladen habe. Der Zeuge Dahlerus hat in den entscheidenden Stunden vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges im Jahre 1939 eine ausschlaggebende Rolle gespielt. Der Zeuge Dahlerus kann insbesondere über die letzte Urkunde, die die Bedingungen für weitere Verhandlungen mit Polen enthielt, entscheidende Aussagen machen. Diese Urkunde wurde der Anlaß des zweiten Weltkrieges. Ich glaube, das dürfte Grund genug sein, den Zeugen Dahlerus hier her zu laden, noch dazu, da Dr. Siemers erklärt hat, daß er weiß, daß der Zeuge Dahlerus aus eigener Initiative bereit sei, zu kommen.


DR. STAHMER: Darf ich bei der Bedeutung dieses Beweisantrags für mich doch noch kurz folgendes sagen: Ich habe zwar einen Fragebogen mit zweiundfünfzig Fragen eingereicht, aber ich glaube nicht, daß diese Fragen das Beweisthema wirklich erschöpfen. Es ist eben, wie ich vorhin schon sagte, unmöglich, alles das strategisch zusammenzufassen, was der Zeuge weiß, und so aufzuspalten, daß das Gericht wirklich ein vollständiges Bild von der wichtigen Tätigkeit bekommt, die Dahlerus damals sowohl im Interesse von England als auch von Deutschland ausgeübt hat.


VORSITZENDER: Jawohl, der Gerichtshof wird darüber beraten.


DR. STAHMER: Als nächsten Zeugen habe ich den Dr. Freiherrn von Hammerstein genannt, der Generaloberstabsrichter der Luftwaffe war, und der sich zur Zeit in amerikanischer oder englischer Gefangenschaft befindet.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Was Dr. von Hammerstein betrifft, hat der Gerichtshof einen Fragebogen am 9. Februar bewilligt; Dr. Stahmer hat den Fragebogen bisher noch nicht vorgelegt, der Aufenthalt des Zeugen konnte auch noch nicht ermittelt werden. Gegen einen Fragebogen habe ich nichts einzuwenden. Es scheint mir, daß dies im wesentlichen der Typ des Zeugen ist, bei dem man mit einem Fragebogen am besten fährt. Er nahm, soweit ich weiß, die gleiche Stellung ein wie bei uns der Judge Advocate General of the Air Force; die Anklagebehörde hat gegen einen Fragebogen, wie er in diesem Antrag vorgeschlagen ist, keine Einwendungen. Falls sich der Zeuge finden läßt, kann ihm Dr. Stahmer, sobald er will, den Fragebogen vorlegen.


DR. STAHMER: Soweit ich feststellen kann, ist mir ein Beschluß, daß ein Fragebogen eingereicht werden soll, noch nicht zugegangen. Aber ich möchte doch bitten, Hammerstein als Zeugen zu laden.


VORSITZENDER: Dr. Stahmer, ich glaube, Sie irren, denn nach unseren Vorlagen ist die Einreichung eines Fragebogens schon am 9. Februar genehmigt worden.


[191] DR. STAHMER: Ich kann es im Moment nicht feststellen, das muß ich erst nachprüfen. Aber ich stelle in jedem Falle den Antrag. Hammerstein kennt den Angeklagten seit vielen Jahren, und zwar auf einem Gebiet, das für die Beurteilung des Angeklagten zu seiner Einstellung zum Recht und auch zu der Behandlung der Bevölkerung im besetzten Gebiet und der Kriegsgefangenen von größter Wichtigkeit ist; und auch hier wird es meines Erachtens entscheidend darauf ankommen, daß der Zeuge dem Gericht diese Tatsachen ausführlich darstellt und in einer Weise schildert, wie sie in einem Fragebogen und in einer Antwort auf den Fragebogen niemals zum Ausdruck gebracht werden kann.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich erfahre soeben, Eure Lordschaft, daß der Fragebogen schon vorgelegt wurde und beim Sekretariat des Gerichtshofs vor ein oder zwei Tagen einging. Im übrigen habe ich meiner bisherigen Äußerung nichts hinzuzufügen.


DR. STAHMER: Ich glaube, daß es richtig ist.


VORSITZENDER: Ja, Dr. Stahmer, der nächste?


DR. STAHMER: Nächster Zeuge, Werner von Brauchitsch junior, Oberst der Luftwaffe, Sohn des Generaloberst von Brauchitsch, der sich hier im Gerichtsgefängnis zu Nürnberg befindet.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich habe gegen Oberst von Brauchitsch nichts einzuwenden.


DR. STAHMER: Dieser Zeuge soll Angaben machen über die Stellung des Angeklagten zur Lynchjustiz, zu den »Terrorfliegern« und dann über sein Verhalten feindlichen Fliegern gegenüber im allgemeinen.

Der nächste ist General der Flieger Kammhuber, der sich in amerikanischer oder englischer Gefangenschaft befindet.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Für General Kammhuber wurde ebenfalls am 9. Februar dieses Jahres ein Fragebogen bewilligt. Dieser wurde, soviel ich weiß, noch nicht vorgelegt; auch dieser Zeuge konnte noch nicht ermittelt werden. Gegen den Fragebogen erhebe ich keinen Einspruch. Sobald der Fragebogen zurückgelangt ist, wird Dr. Stahmer wahrscheinlich entscheiden können, ob die Vorladung des Zeugen notwendig ist oder nicht.

Ich möchte den Gerichtshof daran erinnern, daß Oberst Griffith Jones diese Angelegenheit recht vorsichtig behandelt hat; mir scheint daher, daß es sich hier um einen Tatbestand handelt, der durch einen Fragebogen noch genauer geklärt werden soll.


VORSITZENDER: Glauben Sie, Sir David, daß irgendeine übereinstimmende Erklärung dazu abgegeben werden könnte?


[192] SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Sobald wir das Ergebnis des Fragebogens gesehen haben, werden wir bestimmt gerne bereit sein, es in Erwägung zu ziehen. Wie sich der Gerichtshof zweifellos erinnern wird, existierte nämlich ein Plan über Luftwaffenkomman dos in Warschau und in anderen Gebieten außerhalb Deutschlands. Als Oberst Griffith Jones sich damit befaßte, erklärte er, nicht bestimmt behaupten zu können, daß dieser Plan dem Angeklagten Göring vorgelegt worden war. Deswegen werden wir, wenn wir die Aussage sehen, eine übereinstimmende Erklärung hierzu bereitwillig in Betracht ziehen, und falls möglich, von unserer Seite aus abgeben.


VORSITZENDER: Ja, Dr. Stahmer?


DR. STAHMER: General der Flieger Koller, in amerikanischer Kriegsgefangenschaft.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Die Anklagebehörde erhebt keinen Einspruch gegen den General Koller. Der Gerichtshof ordnete am 26. Januar seine Bereitstellung an; sein Aufenthaltsort konnte jedoch bisher noch nicht ermittelt werden. Sollte er aber gefunden werden, so sind nach Ansicht der Anklagebehörde die vorgesehenen Fragen sicher erheblich.


DR. STAHMER: Generaloberst Student, in englischer Gefangenschaft.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Die Anklagebehörde hat keinen Einspruch gegen den Zeugen zu erheben. Wenn Eure Lordschaft mir einen Augenblick Zeit lassen würden; ich hatte keine Gelegenheit gehabt, diese Fragen mit meinem französischen Kollegen zu besprechen. Soviel ich weiß, ist kein Einspruch zu erheben. Ich möchte mich dessen aber vergewissern.


[Das Gericht setzt die Verhandlung

für 10 Minuten aus.]


Ich danke vielmals, Euer Lordschaft. Mein französischer Kollege, Herr Champetier de Ribes hat ebenfalls nichts einzuwenden.

DR. STAHMER: Generalfeldmarschall Kesselring, der sich in Nürnberg im Gerichtsgefängnis befindet.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Es handelt sich hier um dieselbe Frage, und die Anklagebehörde nimmt denselben Standpunkt ein: Kein Einspruch.


VORSITZENDER: Wir möchten von Ihnen, Dr. Stahmer, eine Erklärung darüber haben, was Feldmarschall Kesselring aussagen soll und inwiefern seine Aussage erheblich ist.


DR. STAHMER: Die in sein Wissen gestellten Tatsachen halte ich für erheblich, weil von der Anklagebehörde behauptet wurde, [193] daß Rotterdam ohne militärische Notwendigkeit angegriffen worden war, und daß der Angriff noch zu einer Zeit erfolgte, als bereits Kapitulationsverhandlungen stattfanden.

VORSITZENDER: Sie sagen nicht, wo sich General Student befindet. Aber General Student und Feldmarschall Kesselring sollen, soweit ich verstehe, über genau dieselbe Angelegenheit aussagen. Würde es deshalb, wenn Feldmarschall Kesselring als Zeuge geladen wird, nicht genügen, dem General Student nur einen Fragebogen vorzulegen oder eine eidesstattliche Erklärung von ihm einzuholen?


DR. STAHMER: Ja, ich bin einverstanden.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Auch ich bin einverstanden, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Sehr gut.


DR. STAHMER: Dr. von Ondarza, Oberfeldarzt der Luftwaffe, dessen Aufenthalt mir nicht bekannt ist, der aber voraussichtlich aus der Kriegsgefangenschaft entlassen ist und sich an seinem Wohnsitz in Hamburg aufhält.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Die nächsten beiden Zeugen sollen wirklich zu demselben Beweisthema aussagen. Die Abschrift, die ich habe, ist sehr schlecht, ich glaube aber aus ihr entnehmen zu können, daß der Angeklagte über Experimente, die von den beiden Ärzten, Dr. Rascher, glaube ich, und Dr. Romberg, an Insassen von Dachau und an anderen Stellen vorgenommen wurden, nicht informiert wor den sein soll; der Angeklagte selbst soll auch niemals irgendwelche Experimente an Kriegsgefangenen angeordnet haben. Feldmarschall Milch erklärte nach Absatz A, daß er den Angeklagten weder über den Briefwechsel zwischen ihm und Wolff über Experimente, die Dr. Rascher in Dachau an Gefangenen ausführte, noch über diese Angelegenheit selbst unterrichtet hatte. Als Dr. Rascher seine Tätigkeit in Dachau aufnahm, soll er aus der Luftwaffe ausgeschieden und der SS als Arzt beigetreten sein. Eine klare Zeugenaussage darüber kann erheblich sein. Wir erheben keinen Einspruch, daß der Zeuge vorgeführt wird. Bezüglich des ersten Zeugen, Dr. von Ondarza, steht die Sache so, daß sein Aufenthalt nicht ermittelt wurde. Der Gerichtshof hatte am 26. Januar angeordnet, daß er bereitgestellt werden solle. Feldmarschall Milch befindet sich im Gefängnis.

Unter diesen Umständen möchte ich annehmen, daß wir gegen die Ladung von Feldmarschall Milch als Zeugen zu diesem Punkt keinen Einspruch erheben; falls der Arzt von Ondarza ermittelt werden kann, wäre ich mit einem Fragebogen einverstanden, aber ich bin nicht sehr sicher...


[194] VORSITZENDER: Dr. Stahmer, wären Sie damit einverstanden, daß wir Ihren Antrag, Feldmarschall Kesselring vorzuladen, genehmigten und für den anderen Zeugen einen Fragebogen zuließen, wenn er er mittelt worden ist?


DR. STAHMER: Ich habe auch die Frage geprüft, ob sich etwa die Beweisthemen decken. Das ist nicht der Fall. Das Beweisthema, das Milch bekunden soll, ist ein etwas anderes; der Angeklagte Göring legt auf Ondarza als Zeugen deswegen ein erhebliches Gewicht, weil Dr. Ondarza lange Jahre hindurch Sein Arzt gewesen ist und daher genau unterrichtet ist; außerdem soll er noch darüber aussagen, daß der Angeklagte Göring von den Versuchen, die mit diesen fünfhundert Gehirnen angestellt worden sind, keine Kenntnis gehabt hat. Das steht in meinem Antrag noch nicht drin, das habe ich aber jetzt erst erfahren; es war dort ein großes Protokoll, eingereicht von der Anklagebehörde, das sich mit diesen fünfhundert Gehirnen befaßte. Ich habe damals Einspruch erhoben, und es wurde mir entgegengehalten, daß ich diesen Einspruch zu einer gegebenen Zeit wiederholen sollte.


VORSITZENDER: Sehr gut, der Gerichtshof wird das, was Sie sagten, in Erwägung ziehen. Sie können zu Körner übergehen.


DR. STAHMER: Staatssekretär Paul Körner, der sich in Nürnberg hier im Gerichtsgefängnis befindet...


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Die Anklagebehörde erhebt keinen Einspruch dagegen.

VORSITZENDER: Dr. Stahmer, in unseren Akten steht, daß der von Ihnen beantragte Zeuge Körner nicht ermittelt werden konnte. Sie sagen jedoch in Ihrem Gesuch, daß er sich im Gefängnis zu Nürnberg befindet.


DR. STAHMER: Mir ist seinerzeit diese Auskunft erteilt worden. Ich kann im Augenblick nicht sagen, woher meine Wissenschaft stammt.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Leider weiß ich auch nichts Genaues, aber ich kann es leicht für den Gerichtshof herausbekommen. Ich werde veranlassen, daß dies nachgeprüft wird.


VORSITZENDER: Ich würde Sie darum bitten


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja, ich habe gerade eine Häftlingsliste vom 19. Februar erhalten; in dieser Liste erscheint er nicht.


VORSITZENDER: Im Nürnberger Gefängnis?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja.


VORSITZENDER: Das ist die Information, die ich hatte.


[195] SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja.


VORSITZENDER: Gut; Dr. Stahmer, würden Sie zu diesem Beweismaterial weitere Erklärungen abgeben?


DR. STAHMER: Körner war seit 1933 Staatssekretär. Er kann Angaben machen über den Zweck, der mit der Einrichtung der Konzentrationslager 1933 verfolgt wurde, über die Behandlung, die dort den Häftlingen erteilt wurde, und daß Göring nur bis 1934 über diese Lager die Leitung gehabt hat. Er kann ferner Angaben machen über die Maßnahmen und Anordnungen, Zweck und Ziel des Vierjahresplans und auch über das Verhalten des Angeklagten, nachdem er im November 1938 von dem Vorgehen gegen die Juden Kenntnis erhalten hat.


VORSITZENDER: Sehr gut, der Gerichtshof wird darüber beraten.


DR. STAHMER: Dr. Lohse, Kunsthistoriker in einem englischen oder amerikanischen Lager.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender, nach meiner Information wurde am 9. Februar ein Fragebogen genehmigt. Er wurde noch nicht vorgelegt, der Zeuge ist auch noch nicht ermittelt worden. Ich habe gegen einen Fragebogen im Falle Dr. Lohse oder im Falle des nächsten Zeugen, Dr. Bunjes, der zu dem gleichen Thema benannt ist, keine Einwendung.


VORSITZENDER: Gut.


DR. STAHMER: Auch die Aussage des Zeugen Lohse erscheint mir doch mit Rücksicht auf die Schwere der Vorwürfe, die hier gegen den Angeklagten erhoben sind, so wichtig, daß ich bitte, ihn als Zeugen hier an Gerichtsstelle zu hören. Die Beweisfrage ist ja kurz: er soll angeben, wie der Angeklagte sich zum Erwerb der Kunstgegenstände im besetzten Gebiet verhalten hat. Die Beweisfrage ist zwar nur kurz, für die Beurteilung des Angeklagten ist sie aber überaus wichtig, und der von der Anklagebehörde in dieser Richtung erhobene Vorwurf ist überaus schwer.


VORSITZENDER: Sprechen Sie jetzt von Dr. Bunjes?


DR. STAHMER: Nein, es ist noch Lohse.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Der Gerichtshof hielt hier offenbar einen Fragebogen für zweckdienlich. Nach Ansicht der Anklagebehörde sollten wir abwarten, was Dr. Lohse in Beantwortung des Fragebogens aussagen kann. Dr. Stahmer kann dann, wenn notwendig, seinen Antrag erneuern.


VORSITZENDER: Jawohl, wollen Sie etwas über Dr. Bunjes vorbringen?


[196] DR. STAHMER: Der letzte Zeuge ist Dr. Bunjes, der Kunsthistoriker.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Eure Lordschaft, ich glaube, hier sollte genau dasselbe gelten wie im Falle Dr. Lohse; ich halte es nicht für notwendig, meine Ausführungen zu wiederholen.


VORSITZENDER: Außer, daß er ermittelt werden sollte. Ich weiß nicht, wo er sich befindet.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Jawohl. Ich glaube, es wird zum ersten Male von Dr. Bunjes gesprochen. Deswegen konnten wir noch nicht ausfindig machen, ob sein Aufenthaltsort ermittelt werden kann oder nicht.


VORSITZENDER: Vielleicht weiß Dr. Stahmer etwas darüber.


DR. STAHMER: Mir wird soeben mitgeteilt, daß Dr. Lohse sich im Lager zu Hersbruck befinden soll; das ist hier in der Umgebung von Nürnberg.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich werde Erkundigungen über ihn einziehen lassen.


VORSITZENDER: Wissen Sie, wo Dr. Bunjes aufgefunden werden kann?


DR. STAHMER: Nein, sein Wohnsitz ist Trier; ob er dort ist, ist mir nicht bekannt.


VORSITZENDER: Damit endet Ihre Liste der Zeugen, nicht wahr?

DR. STAHMER: Jawohl.


VORSITZENDER: Das sind also alle Zeugen, die Sie beantragen wollen?


DR. STAHMER: Jawohl.


VORSITZENDER: Ist das Ihres Wissens die endgültige Liste?


DR. STAHMER: Ich kann noch nicht übersehen, wie weit nun die Anklagebehörde, die ja noch nicht mit ihrem Vortrag abgeschlossen hat, mir Veranlassung gibt, weitere Beweisanträge zu stellen.


VORSITZENDER: Ehe wir Ihre Dokumente erörtern, wird der Gerichtshof eine Pause einschalten.


[Pause von 10 Minuten]


VORSITZENDER: Vielleicht können wir alle Dokumente im ganzen besprechen. Wollen Sie etwas dazu sagen?

DR. STAHMER: Herr Präsident, darf ich noch eine Frage, eine Erklärung bezüglich der beiden Zeugen Koller und Körner abgeben? [197] Mir wurde vorhin mitgeteilt, Koller sei Generalstabschef der Luftwaffe gewesen, Körner ein unterer Stabsoffizier; beide seien wiederholt von den Besatzungsmächten vernommen wor den; es wird dieser Hinweis vielleicht die Auffindung der Zeugen erleichtern und ermöglichen.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich nehme das zur Kenntnis, und selbstverständlich werden wir unser Möglichstes tun, die Zeugen ausfindig zu machen.


VORSITZENDER: Um welche beiden Zeugen handelt es sich?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Koller und Körner. Es sind zwei Zeugen, gegen die ich keine Einwendung erhoben habe.


VORSITZENDER: Jawohl, sehr gut.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Es wird vielleicht zweckmäßig sein, Hoher Gerichtshof, wenn ich die allgemeine Stellungnahme der Anklagebehörde zu den Dokumenten erkläre; dann könnte sich Dr. Stahmer dazu äußern. Sie zerfallen in bestimmte Gruppen, die ich ganz kurz skizzieren kann. Wir haben hier drei Dokumente, die nicht zum Beweis vorgelegt wurden, gegen die ich aber keinen Einspruch erhebe: Nummer 19, das Britisch-Deutsche Flottenabkommen. Das ist ein Vertrag, und der Gerichtshof kann daher von ihm amtlich Kenntnis nehmen.


VORSITZENDER: Ja.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Dann die Verfassung des Deutschen Reiches, die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919. Wiederum nehme ich an, daß der Gerichtshof von ihr amtlich Kenntnis nehmen wird.


VORSITZENDER: Gewiß.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Und Nummer 30: Hitlers Rede vom 21. Mai 1935.


VORSITZENDER: Ja.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Dann gibt es noch eine Reihe von Dokumenten, die, soviel ich weiß, als Beweismittel bereits vorliegen: Nummer 4: Der Rhein-Pakt von Locarno, Nummer 5: das Memorandum an die Locarno-Mächte vom 25. Mai 1935, Nummer 6: das Memorandum an die Locarno-Mächte vom 7. März 1936, Nummer 7; der Vertrag von Versailles, Nummer 17: die Rede des Angeklagten von Neurath vom 16. Oktober 1933, Nummer 18: die Proklamation der Reichsregierung vom 16. März 1935.

Auf Nummer 7 wurde verwiesen, sie wurde aber nicht verlesen. Es ist die Rede des Angeklagten von Ribbentrop vor dem Völkerbund am 19. März 1936.

[198] Alle diese Dokumente liegen bereits vor, oder es ist auf sie verwiesen worden; ich habe daher gegen sie keine Einwendungen.

Dann kommen wir zu einer Reihe von Büchern. Dr. Stahmer hat vorläufig nur die Bücher als solche angegeben: Nummer 1: Das Buch des verstorbenen Lord Rothermere »Warnungen und Prophezeiungen«, Nummer 2: Das Buch des verstorbenen Sir Nevile Henderson »Mißerfolg einer Mission«, Nummer 3: Hinweise auf einige Jahrgänge der »Dokumente der Deutschen Politik«.


VORSITZENDER: Einige dieser Dokumente kommen in den letztgenannten Dokumenten noch einmal vor, nicht wahr? Nummer 6 und 7 zum Beispiel sind wohl aus diesen Büchern, den ›Dokumenten der Deutschen Politik‹ entnommen?


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ja, offenbar, Euer Lordschaft. Ich möchte nur eben noch die übrigen nennen, damit Sie die ganze Gruppe beisammen haben: Nummer 8: Das Buch von Herrn Fay: »Der Ursprung des Weltkrieges«, gemeint ist der erste Weltkrieg, Nummer 20: Herrn Winston Churchills Buch: »Schritt für Schritt«, Nummer 24: Das Buch des Angeklagten Göring: »Aufbau einer Nation«, Nummer 26, auf das ich mich schon bezogen habe, ist das Buch von Herrn Dahlerus: »Letzter Versuch«.

Zu diesen Dokumenten möchte ich folgende zwei Punkte hervorheben:

Erstens ist es technisch unmöglich, diese Bücher ganz ins Russische und Französische zu übersetzen. Ich glaube, die meisten von ihnen sind bereits ins Englische übersetzt.

Zweitens: Über die Erheblichkeit eines Buches kann erst entschieden werden, wenn wir wissen, welche Stellen Dr. Stahmer verwenden will. Nach Ansicht der Anklagebehörde sollte uns daher Dr. Stahmer so bald wie möglich bekanntgeben, auf welche Stellen er sich berufen will, damit sie übersetzt werden, und wir entscheiden können, ob sie erheblich sind oder nicht.

Bei der vierten Kategorie von Büchern oder Dokumenten handelt es sich um solche, bei denen entweder die Ausgabe unklar ist oder die, soweit diese klar ist, offensichtlich unerheblich sind. Eins, das ich bereits genannt habe, fällt in diese Kategorie, und zwar Nummer 8: Fay »Der Ursprung des ersten Weltkrieges«. Dann gehört dazu: Nummer 10: Rede des Präsidenten Wilson vom 8. Januar 1918, das ist die »14 Punkte-Rede«. Nummer 11: Die Note des Präsidenten Wilson vom 5. November 1918. Es ist die »Waffenstillstandsnote«. Nummer 12: Eine Rede von Paul Boncour vom 8. April 1927. Nummer 13: Eine Rede des Generals Bliss in Philadelphia, die aus der Zeit vor 1921 stammen muß, da sie im Buch »Was sich wirklich in Paris abspielte«, das 1921 veröffentlicht wurde, zitiert ist. Nummer 14: Eine Rede des verstorbenen Lord Lloyd George vom 7. November 1927. Nummer 15: Ein Artikel von [199] Lord Cecil vom 1. März 1924 und ein anderer vom 18. November 1926. Nummer 16: Lord Lloyd Georges Memorandum zur Friedenskonferenz vom 25. März 1919.

Darf ich hier einen Augenblick unterbrechen?

Soweit die Anklagebehörde beurteilen kann, sind diese Bücher und Dokumente nur für die Streitfrage erheblich, ob der Friedensvertrag von Versailles mit den vierzehn Punkten des Präsidenten Wilson übereinstimmte. Die Anklagevertretung ist der Ansicht, daß dies mit den Fragen dieses Prozesses nichts zu tun hat; es ist gerade eine der Angelegenheiten, gegen die sich das Statut nach seinem ganzen Sinn richtet, und die vor diesem Gerichtshof überhaupt nicht zur Sprache kommen sollte. Es mag sein, daß ich irre, aber es ist natürlich in Anbetracht der Zusammenstellung der Dokumente sehr schwer, auf eine andere Streitfrage zu kommen. Da es aber sein kann, schlage ich vor, daß Dr. Stahmer ganz deutlich erklärt, auf welche Fragen sich diese Dokumente beziehen; wo es sich um umfangreiche Dokumente handelt, möge er auch angeben, welche Auszüge er daraus zu benützen beabsichtigt. Wenn es sich aber um die von mir genannte Frage handelt, dann ist nach Ansicht der Anklagebehörde, und ich spreche hier im Namen aller meiner Kollegen, die Sache vollkommen unerheblich.

Ich bitte um Entschuldigung, ich hätte in dieselbe Kategorie die Nummern 21 und 22 einreihen sollen. Es sind zwei Briefe des Generals Smuts aus dem Jahre 1919. Sie gehören zu dieser Kategorie.

Ich habe schon von Nummer 20, Herrn Churchills Buch, gesprochen. Abgesehen von der Frage der Auszüge, sollte nach Ansicht der Anklagebehörde wiederum auch hier klar angegeben werden, wegen welcher Streitfragen dieses Buch zitiert worden ist.

Nummer 23 ist eine Botschaft des Herrn Tschitscherin, des damaligen Außenkommissars der USSR, an Professor Ludwig Stein. Auch hier hat die Anklagebehörde nicht die leiseste Ahnung, zu welchem Thema diese Botschaft vorgelegt wird.

Über das Buch des Angeklagten Göring habe ich schon gesprochen. Ich bitte, auch hier die Auszüge anzugeben.

Nummer 28 ist das Buch des Generals Fuller »Totaler Krieg«, oder besser gesagt, eine Abhandlung über das Thema »Totaler Krieg«. Auch hier weiß die Anklagebehörde nicht, zu welcher Frage es vorgelegt wird.

Zu meiner fünften Kategorie gehört Nummer 27: »Die Weißbücher des Deutschen Auswärtigen Amtes«. Hier möchte ich die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf Nummer 4 lenken, auf ein Dokument, das die anglo-französische Politik der Ausdehnung des Krieges behandelt; Nummer 5, ein weiteres Dokument über die Politik der Westmächte zur Ausdehnung des Krieges; Nummer 6, [200] Geheimakten des Französischen Generalstabs; Nummer 29, Dokumente und Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes über Verletzungen der Haager Bestimmungen über die Führung des Landkrieges und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, begangen von den Mächten, die sich mit dem Deutschen Reich im Kriege befanden. Diese letzten Dokumente scheinen ganz klar die Frage des »tu quoque« aufzuwerfen; diese Dokumente sollen also beweisen, daß, wenn das Reich Verletzungen der Kriegsgesetze und Gebräuche begangen hat, die anderen dasselbe getan haben. Nach Ansicht der Anklagebehörde ist dies vollkommen unerheblich. Die Normen sind durch die Abkommen festgelegt, es handelt sich daher um keine Replik, selbst wenn es wahr wäre, daß noch andere solche Rechtsverletzungen begangen hätten. Es kommt natürlich noch dazu, daß es ganz untunlich und untragbar wäre, wenn dieser Gerichtshof sich auf die weitere Aufgabe einlassen sollte, jede wenn auch noch so schwach begründete Behauptung, daß auch ein anderer diese Abkommen nicht eingehalten hätte, nachzuprüfen.

Es ist Ansicht der Anklagebehörde, und ich spreche wieder im Namen aller meiner Kollegen, daß diese Frage vollkommen unerheblich ist; wir erheben deshalb Einspruch gegen jedes Beweismittel zu diesem Punkt, sei es ein mündliches oder dokumentarisches Beweismittel. Wir haben selbstverständlich immer den Standpunkt vertreten, daß wir keinen Einspruch dagegen erheben, daß den Verteidigern diese Dokumente zugänglich sind, damit sie ihre Erinnerung an die Hintergründe der Ereignisse auffrischen. Wir erheben jedoch gegen ihre Beweisvorlage aus den bereits vorgebrachten Gründen Einspruch.

VORSITZENDER: Dr. Stahmer, vielleicht können Sie uns zuerst mitteilen, ob Sie damit einverstanden sind, daß, soweit Bücher in Frage kommen, Sie bereit sind, uns mit den Auszügen zu versehen, auf die Sie sich berufen. Sie können von der Anklagebehörde und vom Gerichtshof nicht erwarten, daß sie die ganzen Bücher übersetzen lassen.

DR. STAHMER: Das war auch nicht meine Absicht und ich glaube, ich habe meiner Dokumentenliste eine Bemerkung vorgesetzt, in welcher ich unter Ziffer 2 darauf hingewiesen und mich bereit erklärt hatte, die Zitate anzugeben; so weit ist selbstverständlich die Beanstandung an sich richtig.


VORSITZENDER: Jawohl, ich verstehe; sehr gut.


DR. STAHMER: Ein weiterer Angriffspunkt der Anklagebehörde befaßt sich ja mit den Büchern, die von mir angeführt sind und sich mit dem Vortrage von Versailles befassen. Auch hier wird von mir noch genau angegeben werden, in welchem Umfange ich aus diesen Büchern Zitate verwenden will. Grundsätzlich muß [201] aber der Verteidigung das Recht gegeben werden, in dieser Richtung Stellung zu nehmen, weil ja ein...


VORSITZENDER: Dr. Stahmer, zu allen Büchern, die Sir David genannt hat und von denen der Gerichtshof amtlich Kenntnis nehmen wird, können Sie selbstverständlich, wenn Sie es wünschen, Erklärungen abgeben. Ebenso zu jedem Dokument, das der Gerichtshof von Amts wegen zur Kenntnis nimmt.


[Der Vorsitzende bespricht sich mit anderen Richtern.]


Ich dachte, Sie sprachen vom Vortrag von Versailles.

DR. STAHMER: Nein, mit der Literatur, die sich mit dem Friedensvertrag von Versailles befaßt.

VORSITZENDER: Sie sprechen jetzt von den Dokumenten, deren Zahl Sir David wie folgt angegeben hat: Nummer 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 21 und 22?


DR. STAHMER: Jawohl.

VORSITZENDER: Sehr gut.


DR. STAHMER: Da ein wesentlicher Vorwurf der Anklage sich dahin richtet, daß die Angeklagten den Versailler Vortrag gebrochen hätten, muß selbstverständlich die Verteidigung zu der Frage Stellung nehmen, ob und in welchem Umfange tatsächlich der Vortrag verletzt ist, und ob und in welchem Umfange der Vertrag noch Rechtswirksamkeit besaß; insoweit sind jedenfalls die Bücher und die Abhandlungen, die sich mit dieser Frage befassen, von Bedeutung. Ich glaube, daß man sich über diese Frage im einzelnen erst klar werden kann, wenn von mir die Zitate vorgelegt sind, und das wird bis zum Beginn der Beweisaufnahme erfolgen; ich habe die Arbeit nicht schaffen können.


VORSITZENDER: Verwechseln Sie nicht die Frage der Gültigkeit mit der Frage der Gerechtigkeit?


DR. STAHMER: Nein, Herr Präsident.


VORSITZENDER: Bitte, setzen Sie fort!


DR. STAHMER: Ich glaube, daß in diesem Rahmen auch die Verteidigung mit Recht die Vorlage der Weißbücher verlangt, denn der Inhalt dieser Weißbücher wird in weitem Umfang für die Frage des Angriffskrieges von Bedeutung sein, und insoweit ist also auch die Bezugnahme auf diese Bücher von Bedeutung. Auch hier wird man, glaube ich, erst entscheiden können, wenn die einzelnen Zitate aus diesen Weißbüchern vorgelegt sind. Weiter ist die Vorlage der Berichte bezüglich Verletzungen der Haager Landkriegsordnung gefordert worden. Ich glaube, man kann diesen Antrag nicht zurückweisen mit dem Hinweis darauf, daß es in diesem [202] Prozesse nicht darauf ankommt, ob auch auf der anderen Seite derartige Verletzungen vorgekommen sind. Diese Feststellung ist meines Erachtens in zweifacher Richtung von Bedeutung. Einmal kann man zu einer gerechten Beurteilung nur kommen, wenn festgestellt wird, daß das Verhalten auf der anderen Seite wirklich korrekt und einwandfrei war, und es ist ferner von Bedeutung, weil davon die Frage abhängt, ob es sich nicht auf Seiten der Angeklagten um Vergeltungsmaßnahmen gehandelt hat.


VORSITZENDER: Ich glaube, Sie haben jeden Punkt, mit Ausnahme der Nummer 20, 23 und 28 behandelt. Nummer 20 ist das Buch von Winston Churchill. Nummer 23 das von Tschitscherin und Nummer 28 das Buch von General Fuller. Wir wollen diese jetzt vornehmen.


DR. STAHMER: Buch Nummer 20, Churchills »Schritt für Schritt«. Es handelt sich hier um Ausführungen, in denen Churchill einmal zu der Frage Stellung nimmt, ob nicht durch den Abschluß des Flottenabkommens im Jahre 1935 England sich mit der Lossagung Deutschlands vom Versailler Vertrag einverstanden erklärt hat. Es ist dann weiter aus diesem Buch von mir aus, soweit ich jetzt die Sache übersehen kann, die Frage zu verwerten, in welchem Umfang England aufgerüstet hat, und es ist endlich in diesem Buch an mehreren Stellen zu der Persönlichkeit Hitlers Stellung genommen.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Mit größter Hochachtung für Dr. Stahmer muß ich sagen, daß er meine Ausführungen nur verstärkt hat. Wenn Dr. Stahmer die Ansicht vertritt, daß, um eine gerechte Entscheidung in diesen Dingen vom Gerichtshof zu erreichen, eine Untersuchung darüber nötig ist, ob andere Kriegführende Vertragsverletzungen begangen haben, dann muß ich sagen, daß ich seine Ansicht in jeder Hinsicht bestreite und dem nichts hinzuzufügen habe. Was jedoch Herrn Churchill betrifft, so führt Dr. Stahmer hier drei Gesichtspunkte an. Erstens, daß eine Stelle im Buch dafür spricht, daß durch das Flottenabkommen die Gültigkeit des Versailler Vertrags berührt worden sei. Dies ist eine Ansicht, auf die es ganz augenscheinlich viele Erwiderungen gibt, unter anderem die Tatsache, daß auch Frankreich und die Vereinigten Staaten gleichberechtigte Vertragspartner waren. Schließlich aber sind die Ansichten Churchills, die er in einem Buch über die Rechtswirksamkeit des einen oder anderen Vertrages ausdrückt, meiner Meinung nach ganz unerheblich.

Ebenso unerheblich ist die englische Aufrüstung und die Persönlichkeit Herrn Churchills selbst. Und ich bemerke ergebenst, ohne in Einzelheiten zu gehen, daß Dr. Stahmer gerade durch seine Beispiele das Argument bekräftigt hat, daß diese Dinge für die [203] Fragen, die der Gerichtshof zu losen hat, unerheblich sind. Ich will weiter nichts hinzufügen.


VORSITZENDER: Dr. Stahmer, der Gerichtshof möchte gern wissen, ob Sie diese Frage fallen lassen oder zu den Bemerkungen von Sir David Maxwell-Fyfe über Herrn Churchills Buch Stellung nehmen wollen. Wenn Sie das tun wollen, tun Sie es bitte gleich. Später aber, ehe Sie mit Ihren Erörterungen über diese Dokumente zu Ende kommen, möchte der Gerichtshof nähere Ausführungen von Ihnen über die Dokumente 8 bis 22 hören; Sie sollten aufzeigen, warum diese Dokumente Ihrer Ansicht nach erheblich sein können. Das gilt zum Beispiel für die Dokumente 10 und 11, die Reden und Noten des Präsidenten Wilson. Wieso können diese Dokumente irgendwelche Bedeutung für diesen Prozeß oder sogar für die Gültigkeit des Versailler Vertrags haben? Sie können es natürlich in der Reihenfolge vorbringen, die Sie wünschen.

DR. STAHMER: Diese Reden legen die Grundlage des Versailler Vertrages und sind bedeutsam daher für die Auslegung des Vertrages und auf sie muß daher zurückgegriffen werden, um den Inhalt des Vertrages und die Frage, ob Deutschland sich mit Recht oder Unrecht von diesem Vertrage losgesagt hat, beurteilen zu können, also ob demnach eine Verletzung dieses Vertrages vorliegt, oder ob dieser Vertrag Deutschland tatsächlich das Recht gab, sich von ihm loszusagen.


VORSITZENDER: Ist das alles, was Sie hierüber zu sagen haben?


DR. STAHMER: Jawohl.


VORSITZENDER: Gut. Wollen Sie noch etwas zu den Dokumenten Nummer 20, 23 oder 28 sagen?


DR. STAHMER: Zu Nummer 20 habe ich mich ja bereits geäußert. 23 betrifft wieder dieselbe Frage bezüglich Auslegung und Inhalt des Vertrages.


VORSITZENDER: Die Erklärung des Auswärtigen Kommissars der USSR vom Jahre 1924... Gut. Sie sagen, daß sie für die Auslegung des Versailler Vertrages erheblich ist; und wie ist es mit dem Buch des General Fuller?


DR. STAHMER: Der General Fuller beschäftigt sich in diesem Vortrag ebenfalls mit der Persönlichkeit Hitlers und mit der Frage der Aufrüstung.


VORSITZENDER: Gut, damit wären alle erledigt.


[Beratung der Mitglieder des Gerichtshofs.]


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird seine Entscheidung über Ihre Zeugen und Ihre Dokumente erwägen. Haben Sie noch etwas darüber zu sagen?

[204] DR. STAHMER: Nein.


PROF. FRANZ EXNER, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN JODL: Hohes Gericht! Ich erlaube mir etwas beizufügen, und zwar deshalb, weil die Gefahr besteht, daß Beweismittel abgelehnt werden, die auch für meinen Mandanten von entscheidender Bedeutung sind. Es handelt sich um die Beweismittel, welche zeigen sollen, daß auch auf der Gegenseite Kriegsverbrechen oder völkerrechtliche Rechtswidrigkeiten vorgekommen sind. Der Herr Vertreter der Anklage hat gesagt, das ist für uns irrelevant hier in diesem Prozeß. Es wird der Verteidigung auch nicht einfallen, hier die Ankläger zu den Angeklagten zu machen, aber irrelevant ist dieser Punkt keineswegs, und zwar, erstens hängt das zusammen mit dem Begriff der Repressalien im Völkerrecht. Die Repressalie rechtfertigt eine Handlung, die unter normalen Umständen rechtswidrig wäre; und zwar ist die Repressalie dann von dieser Bedeutung, wenn die einzelne Tat die Antwort ist auf eine Völkerrechtswidrigkeit der Gegenseite. Wenn man also das eigene Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Repressalie rechtfertigen will, so kann man nicht anders als beweisen, daß eine Rechtswidrigkeit auf der Gegenseite vorangegangen ist.

Dazu kommt zweitens noch ein wichtiger Punkt. Es ist ja bekannt, daß dieser Krieg im Anfang relativ menschlich und...


VORSITZENDER: Verzeihen Sie, Dr. Exner, die Ansicht, die Sie uns jetzt vortragen, wurde bereits von Dr. Stahmer ausführlich entwickelt; selbstverständlich wird sie vom Gerichtshof voll gewürdigt werden.


[Beratung zwischen den Mitgliedern des Gerichtshofs.]


VORSITZENDER: Wollen Sie bitte fortsetzen, Dr. Exner?

PROF. DR. EXNER: Der zweite Punkt ist der folgende:

Es ist ja bekannt, daß dieser Krieg am Anfang auf beiden Seiten völkerrechtlich rechtsmäßig und menschlich geführt wurde. Erst in der zweiten Hälfte des Krieges trat eine furchtbare Erbitterung der Kämpfenden ein, und da sind dann auf beiden Seiten Dinge vorgekommen, die das Völkerrecht nicht billigen kann. Es ist nun meines Erachtens für die Beurteilung einer Straftat, um welche es sich auch immer handeln mag, das Motiv dieser Handlung entscheidend. Wenn man das Motiv der Tat nicht kennt, so kann man der Tat überhaupt nicht gerecht werden. Und die Erbitterung, die eingetreten ist, rein psychologisch, durch die Art und Weise, wie der Krieg auf der einen und anderen Seite geführt worden ist, war das Motiv zu Handlungen, die sich normalerweise nicht rechtfertigen lassen.

[205] Ich möchte daher das Gericht bitten, es genauestens zu prüfen, ehe diese Beweismittel als irrelevant erklärt werden.


[Beratung zwischen den Mitgliedern des Gerichtshofs.]


DR. SIEMERS: Ich möchte gern zu der Art, wie augenblicklich über Beweiserheblichkeit gesprochen wird, etwas Grundsätzliches sagen. Wenn ich das Hohe Gericht richtig verstanden habe, so sollte heute gesprochen werden über die Erheblichkeit derjenigen Zeugen und Urkunden, die noch herbeizuschaffen sind. Genau so ist es auch vom Gericht in dem Beschluß vom 18. Februar gesagt worden. Jetzt wird aber auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft über diejenigen Urkunden gesprochen, die wir bereits im Besitz haben. Ich bitte das Gericht, es richtig zu verstehen, wenn ich hiergegen mit aller Deutlichkeit protestiere. Es ist in keinem Fall möglich gewesen, über die Erheblichkeit von Dokumenten seitens der Staatsanwaltschaft Wochen vor der Vorlage zu sprechen. Wenn ich Urkunden selbst in Händen habe, wie die meisten der Urkunden, die jetzt besprochen sind, so muß ich als Verteidiger in der Lage sein, diese Urkunden ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Sir David hat gesagt, daß die Erheblichkeit von Büchern, die hier im Hause sind, geprüft werden soll, wenn wir die Auszüge vorgelegt haben, und dann würde die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob sie erheblich sind. Sir David hat weiter gesagt, daß zahlreiche Bücher, die hier vorliegen, nicht erheblich sind. Wenn diesem Wunsche der Staatsanwaltschaft gefolgt wird, dann ist das eine ganz außerordentliche Beschränkung der Verteidigung, die ich nicht ohne weiteres hinnehmen kann. Die Staatsanwaltschaft hat Dokumente vorlegen dürfen; das Gericht hat erklärt, daß jeder Brief und jedes Dokument vorgelegt werden kann, und daher verstehe ich nicht, warum wir jetzt über die Erheblichkeit dieser vorhandenen Papiere sprechen können, zumal meines Erachtens das Gericht bereits gesagt hat, daß wir nur über die Erheblichkeit der noch fehlenden Dokumente sprechen sollen.

VORSITZENDER: Ich glaubte, daß ich heute früh im Namen des Gerichtshofs als Erwiderung auf Dr. Horns Einwand für den Angeklagten Ribbentrop bereits erklärt habe, daß der Gerichtshof bestrebt ist, die Bestimmungen des Artikels 24 (d) des Statuts zu beachten: danach hat der Gerichtshof die Anklagebehörde und die Verteidigung zu befragen, ob und welche Beweismittel sie dem Gerichtshof vorlegen wollen. Dann hat der Gerichtshof über die Zulässigkeit jedes derartigen Beweismittels zu entscheiden. Ich habe auch erklärt, warum die Verteidigung in gewisser Hinsicht anders behandelt wurde als die Anklagebehörde, weil nämlich im Falle der Verteidigung der Gerichtshof alle Zeugen zu ermitteln und hierher zu bringen hat; in vielen Fällen hat der Gerichtshof auch die Dokumente zu finden oder zu beschaffen. Es wäre daher [206] unbillig und auch mit dem Statut unvereinbar, vom Gerichtshof zu verlangen, Zeugen oder Dokumente hierher zu bringen, ehe er Erörterungen über die Zulässigkeit des Zeugen oder des Dokuments angehört hat. Das ist es, was wir eben tun. Ich glaubte, dies einleuchtend erklärt zu haben, als ich auf Dr. Horns Einwand erwiderte.

Es ist vollkommen richtig, daß man nicht endgültig über die Zulässigkeit eines Dokuments oder eines Zeugen entscheiden kann, ehe man nicht die Stelle im Dokument, auf die Bezug genommen wird, tatsächlich gehört hat, oder die Fragen, die erheblich oder unerheblich sein sollen, an den Zeugen gerichtet wurden. Aus diesem Grunde wird die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit getroffen werden, wenn der Zeuge in der Zeugenbank ist und die Fragen an ihn gerichtet werden, oder wenn das Dokument oder Stellen daraus tatsächlich vorgelegt werden.


DR. SIEMERS: Ja. Ich bitte zu verzeihen, aber ich glaube, daß damit der eine Punkt noch nicht beantwortet ist. Es ist zweifellos richtig, daß hier verhandelt wird über Dokumente und Zeugen, die noch nicht zur Verfügung stehen. Es ist aber doch etwas anderes bei denjenigen Dokumenten, die schon hier im Gebäude vorhanden sind und uns als Verteidigung zur Verfügung stehen. Also als Beispiel die von Sir David erwähnten Weißbücher. Die sind hier. Warum müssen wir uns jetzt über die Erheblichkeit dieser Beweismittel, unterhalten? Diese Frage hat nichts mit der Verzögerung des Prozesses und nichts mit der Herbeischaffung von Urkunden zu tun.


VORSITZENDER: Wollen Sie hierzu etwas sagen, General Rudenko?


GENERAL RUDENKO: Jawohl, Herr Vorsitzender.

Sir David hat bereits die Ansicht der Anklagebehörde zu der von der Verteidigung aufgeworfenen Frage zum Ausdruck gebracht. Ich möchte jedoch dem, was Sir David auf die Erklärungen der Verteidigung erwiderte, noch folgendes hinzufügen:

Der Standpunkt des Verteidigers Dr. Exner ist, daß die Verteidigung nicht die Absicht hat, die Anklagebehörde zum Angeklagten zu machen, und daß sie zu einer Art Untersuchung und Klärung der Geschehnisse gelangen will, um die Motive festzustellen, die ihrer Meinung nach unklar sind. Zur Feststellung dieser Motive sei es jedoch notwendig, die Frage zu untersuchen, ob die Genfer und Haager Konventionen auch durch andere mit Deutschland im Krieg befindliche Mächte verletzt wurden.

Meiner Meinung nach – und ich glaube damit die Ansicht der gesamten Anklagebehörde zum Ausdruck zu bringen – ist es wirklich höchst befremdlich, eine solche Behauptung von einem Verteidiger nach einer dreimonatigen Dauer dieses Prozesses und nach [207] der Vorlage einer solchen Unmenge von Beweismaterial durch die Anklagebehörde zu hören. Die Verteidigung hat zweifellos das volle Recht, Dokumente und Zeugen zu allen gegen die Angeklagten erhobenen Anklagepunkten als Beweismittel einzuführen. Wie wir aus dieser Vormittagsverhandlung ersehen haben, bei der, wie der Hohe Gerichtshof weiß, die Anklagebehörde auf den Beweisantrag des Angeklagten Göring eingegangen ist, hat die Anklagebehörde ihrer Meinung nach zum größten Teile der Ladung der Zeugen zugestimmt. Zu der von Dr. Exner aufgeworfenen Frage haben wir jedoch absolut und grundsätzlich eine andere Ansicht.

Die Anklagebehörde erachtet es für unmöglich, den einen grundlegenden und entscheidenden Umstand außer acht zu lassen, daß es sich hier um den Prozeß gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher handelt. Der Gerichtshof untersucht Greueltaten, die von den Hitlerschen Faschisten begangen wurden. Daraus ergibt sich, daß die Verteidigung angesichts dieses Umstandes nach Prüfung und Untersuchung des von der Anklagebehörde vorgelegten Beweismaterials behaupten kann, daß dieses oder jenes Beweismittel in gewisser Beziehung die Beurteilung besonderer Einzelheiten verändern könnte. Es ist jedoch nicht zulässig und wäre eine schwere Verletzung des Statuts, statt der Prüfung dieser Beschuldigungen zu Fragen abzuschweifen, die gerade mit diesem Prozeß überhaupt nichts zu tun haben.

Die Anklagebehörde erhebt daher gegen die Anträge auf solche Dokumente und ihre Einführung energischen Widerspruch, da sie für diesen Prozeß absolut unerheblich sind und ihre Prüfung zweifellos zu einer Ablenkung vom eigentlichen Thema führen würde.

Das wollte ich den Worten Sir Davids im Namen der Anklagevertretung hinzufügen.


VORSITZENDER: Bevor sich der Gerichtshof jetzt vertagen wird, möchte ich die nächsten vier Angeklagten ersuchen, ihre Zeugen zu benennen und deren Beweisthema bis zum nächsten Mittwoch, 5.00 Uhr nachmittags anzugeben; das gilt auch für die Bezeichnung der Dokumente und die Erklärung über ihre Erheblichkeit.

Der Gerichtshof wird eine ähnliche Sitzung wie heute Morgen zur Erörterung der Verteidigung dieser Angeklagten am nächsten Samstag um 10.00 Uhr abhalten.

Der Gerichtshof wird sich jetzt bis ein Viertel nach 2.00 Uhr vertagen.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.15 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 8, S. 179-209.
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