Vormittagssitzung.

[368] GERICHTSMARSCHALL: Ich möchte bekanntgeben, daß die Angeklagten Kaltenbrunner und Seyß-Inquart krankheitshalber während der Vormittagssitzung nicht anwesend sein werden.

VORSITZENDER: Herr Babel, ich höre, daß Sie nicht die Absicht haben, den französischen Zeugen einem Kreuzverhör zu unterziehen.


RA. BABEL: Nein; ich habe dies soeben erklärt.


VORSITZENDER: Dann kann die französische Zeugin nach Hause reisen.


M. DUBOST: Ich danke sehr, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Herr Dubost, aus einem Grunde wäre es vielleicht besser, wenn die französische Zeugin noch nicht abreisen würde. Ich glaube, ich sah sie den Gerichtssaal verlassen. Würden Sie sie bitte zurückhalten. Ich fürchte, daß sie heute noch hier bleiben muß.

Herr Dubost, werden Sie sich heute Vormittag mit Dokumenten befassen?

M. DUBOST: Ja, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Würden Sie so gütig sein, uns zuerst genau und langsam die Nummern der Dokumente anzugeben, da wir beträchtliche Schwierigkeiten beim Auffinden der Dokumente haben.


M. DUBOST: Ja, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Und bitte, nennen Sie, soweit Sie können, auch das Buch, in welchem die Dokumente zu finden sind.


M. DUBOST: Hoher Gerichtshof! Ich fahre in der Beschreibung der Organisation und des Betriebs der Lager fort. Wir haben mit diesem Thema bereits gestern begonnen, indem wir dem Gerichtshof das Dokument R-91 vorlegten. Das Dokument zeigt, daß folgende Ziele verfolgt wurden: Erstens, den Mangel an Arbeitskräften zu beheben und zweitens, unbrauchbare Kräfte zu vernichten.

Nach dem Dokument R-91, RF-347, verlesen wir Dokument F-285, das bereits als RF-346 vorgelegt wurde:

»Eindeutschungsfähige Polen und Häftlinge, gegen die Sonderanträge gestellt worden sind, sind nicht in die [368] Konzentrationslager zu überstellen,... Weitere Unterlagen sind,« für Ostarbeiter, »nicht erforderlich.«

Dies zeigt, daß man willkürlich Verhaftungen vornahm, um Arbeitskräfte zu bekommen, und daß man diesen Arbeitskräften so wenig Bedeutung beimaß, daß man sich damit begnügte, sie unter einer Nummer zu registrieren.

Sehen wir nun, wie diese Arbeitskräfte verwendet wurden: Die Menschen wurden, wie der Zeuge Balachowsky gestern aussagte, in der Nähe der Fabriken in Dora in unterirdischen Räumen untergebracht, die sie selbst gegraben hatten. Sie lebten dort in Verhältnissen, die allen hygienischen Begriffen spotteten. In Ohrdruf bei Gotha bauten die Häftlinge Munitionsfabriken. Buchenwald versorgte die Fabriken von Hollerith, Dora und die Salzbergwerke von Neustaßfurt mit Arbeitskräften. Dokument RF-301, Seite 45:

»Ravensbrück versorgte Fabriken von Siemens oder die der Tschechoslowakei oder die Werkstätten in Hannover mit Arbeitskräften.«

Spezialmaßnahmen erlaubten es, wie der Zeuge ausgesagt hat, das Geheimnis der Herstellung bestimmter Kriegswaffen, wie zum Beispiel von V-1 und V-2, zu bewahren:

»Die Deportierten hatten keinerlei Verbindung mit der Außenwelt. Mit Hilfe der Arbeitskraft der Deportierten konnte ein Produktionsergebnis erzielt werden, das sonst auch nicht mit ausländischen Arbeitern erreichbar war.«

Die Französische Anklagebehörde legt jetzt das Dokument R-129, RF-348 vor;

»Die Führung eines Konzentrationslagers und aller in seinem Organisationsbereich liegenden wirtschaftlichen Betriebe liegt beim Lagerkommandanten....

Der Lagerkommandant allein ist verantwortlich für den Einsatz der Arbeitskräfte. Die Arbeit« – ich betone das Wort Arbeit –, »muß im wahren Sinn des Wortes erschöpfend sein, um ein Höchstmaß an Leistung zu erreichen.«

Zwei Absätze tiefer:

»Die Arbeitszeit ist an keine Grenzen gebunden. Ihre Dauer hängt von der betrieblichen Struktur des Lagers und von der Art der auszuführenden Arbeiten ab und wird vom Lagerkommandanten allein festgesetzt.«

Etwas weiter:

»Der Lagerkommandant muß klares fachliches Wissen in militärischen und wirtschaftlichen Dingen verbinden mit kluger und weiser Führung der Menschengruppen, die er zu einem hohen Leistungspotential zusammenfassen soll.«

[369] Dieses Dokument ist von Pohl gezeichnet; es ist Berlin, den 30. April 1942 datiert.

Wir beziehen uns nur zur Erinnerung auf ein Dokument, das wir bereits im Zusammenhang mit dem Lager Ohrdruf erwähnt haben.

Wir gehen weiter zur Lektüre des Dokuments 1584-PS, RF-349.

Das Dokument ist von Göring unterschrieben und an Himmler gerichtet. Es beweist in entscheidender Weise die Verantwortung Görings bei der verbrecherischen Ausnutzung der Arbeitskraft der Deportierten.

»Lieber Himmler!

... Gleichzeitig bitte ich Sie, mir für die Luftwaffenrüstung noch eine möglichst große Anzahl KZ-Häftlinge zur Verfügung zu stellen,« das Wort KZ bedeutet Konzentrationslager, »da die bisherige Erfahrung diese Arbeitskräfte als sehr brauchbar herausgestellt hat. Die Luftkriegslage macht die Verlegung der Industrie unter die Erde erforderlich. Gerade hierbei lassen sich KZ-Sträflinge arbeitsmäßig und lagermäßig besonders gut zusammenfassen.«

Wir kennen somit die Verantwortlichen für diese furchtbaren Bedingungen, unter denen die Häftlinge von Dora gehalten wurden, und dieser Verantwortliche sitzt auf der Anklagebank.

VORSITZENDER: Herr Dubost, wollen Sie sagen, daß dieser Brief die Verantwortung des Angeklagten Göring für die Experimente, die stattgefunden haben, beweist, oder nur für die Tatsache, daß diese Gefangenen als Arbeitskräfte benützt wurden?

M. DUBOST: Wir haben nicht von Experimenten, sondern nur von Internierungen in unterirdischen Lagern, wie »Dora«, gesprochen, über die der Zeuge Balachowsky gestern im ersten Teil seiner Aussage aus gesagt hat.

Was den Vernichtungswillen betrifft, über den wir seit Beginn unserer heutigen Ausführung sprechen, so betrachten wir ihn als erwiesen, und zwar zunächst auf Grund des Textes des Dokuments R-91, RF-347, das wir zur Verlesung gebracht haben, und ferner durch die Erklärungen, die von Zeugen abgegeben worden sind. Sie haben Ihnen den Beweis erbracht, daß in allen Lagern, in denen sie sich aufhielten, der gleiche Prozeß der Vernichtung durch Arbeit ins Werk gesetzt worden ist.

Was die brutale Vernichtung durch Gas anbetrifft, so haben wir hier Rechnungen über Erstickungsgase gefunden, die für Oranienburg und Auschwitz bestimmt waren. Die Rechnungen werden dem Gerichtshof als RF-350 vorgelegt; die französische Übersetzung dieser Rechnungen, der Ordnung halber muß ich es erwähnen [370] stimmt mit dem deutschen Text nicht ganz überein; in Zeile 5 soll es nicht »Ausrottung«, sondern »Reinigung« heißen.

Die Zeugin, Frau Vaillant-Couturier hat uns berichtet, daß die Gase, die für die Vernichtung von Läusen und anderem Ungeziefer gebraucht wurden, auch zur Vernichtung von Menschen dienten. Außerdem beweist die Menge und die Häufigkeit der Lieferungen, und die große Zahl der Rechnungen, die wir hier unterbreiten, daß diese Gase einen doppelten Zweck hatten.

Wir sind im Besitz der Rechnungen vom 14. und 16. Februar, 8., 13. und 20. März, vom 11. und 27. April und vom 12., 26. und 31. Mai, die sämtlich als Dokument RF-350 niedergelegt sind.

Ich möchte den Gerichtshof um sorgfältige Prüfung dieser Rechnungen bitten. Man kann feststellen, daß die Mengen von giftigen Kristallen, die nach Oranienburg und Auschwitz geschickt wurden, beträchtlich waren: Aus einer Faktura vom 30. April 1944 wird der Gerichtshof ersehen, daß 832 kg Kristalle versandt wurden, das sind 555 kg netto.


VORSITZENDER: Was ist das für ein Dokument, das Sie eben vorgelegt haben?


M. DUBOST: Vom 30. April 1944; aber ich greife dieses ganz zufällig heraus.


VORSITZENDER: Ich frage nicht nach dem Datum. Was ich wissen möchte ist, welche Beweiskraft man diesem Dokument zuerkennen kann? Stammt es von einer der offiziellen französischen Kommissionen?


M. DUBOST: Es handelt sich um ein amerikanisches Dokument, das in den amerikanischen Archiven als 1553-PS geführt wird.


VORSITZENDER: Herr Dubost, diese Bemerkung am Ende des Dokuments 1553-PS war auf dem Origi nal-Dokument nicht vorhanden, das von den Vereinigten Staaten vorgelegt worden ist?


M. DUBOST: Nein, Herr Präsident, aber Sie haben alle Originale in dem Aktenstück vor sich, das Ihnen der Gerichtssekretär soeben überreicht hat.


VORSITZENDER: Wenn Sie nicht ein Affidavit zur Identifizierung der Originale vorlegen, bilden die Originale an sich kein Beweismittel. Sie müssen die Echtheit dieser Dokumente, die Sie uns soeben vorgelegt haben, entweder durch einen Zeugen oder durch ein Affidavit beweisen; die Dokumente allein beweisen durch sich selbst nichts.


M. DUBOST: Diese Dokumente sind von der amerikanischen Armee gefunden und in die Archive des Nürnberger Prozesses eingereiht worden. Ich habe sie den Archiven der Amerikanischen Delegation entnommen und habe ihnen dieselbe Glaubwürdigkeit[371] beigemessen wie den übrigen Dokumenten, die sich in den Archiven meiner amerikanischen Kollegen befinden. Es handelt sich zweifellos um Kriegsbeute der amerikanischen Armee.


VORSITZENDER: Es handelt sich hier um zwei Punkte, Herr Dubost; der erste ist folgender: Wurde das Dokument 1553-PS von einem Offizier der Vereinigten Staaten beglaubigt? Alle Dokumente, auf die Sie im vorliegenden Fall unsere Aufmerksamkeit lenken, sind, soweit wir sehen können, von niemandem beglaubigt. Wir können diese Dokumente nicht zur Kenntnis nehmen, da sie private Dokumente sind, und, wenn sie dem Gerichtshof nicht verlesen werden, sind sie nicht zum Beweis zugelassen. Dieser Beweis könnte ganz einfach durch eine Bescheinigung oder durch ein Affidavit im Anhang zu diesen Dokumenten erbracht werden, aus dem hervorgeht, daß sie mit den Beweisstücken der Vereinigten Staaten übereinstimmen.


M. DUBOST: Die Dokumente, die ich soeben vorlegte, sind durchwegs Dokumente der Vereinigten Staaten; sie befinden sich alle in den Archiven der Delegation der Vereinigten Staaten als 1553-PS.


VORSITZENDER: Herr Dubost! Das amerikanische Dokument 1553-PS ist dem Gerichtshof noch nicht überreicht worden, und der Gerichtshof ist der Ansicht, daß von diesem Beweisstück ohne Identifizierung nicht amtlich Kenntnis genommen werden kann. Der Gerichtshof hält eine kurze eidesstattliche Erklärung zur Bescheinigung der Richtigkeit des Dokuments für erforderlich.


M. DUBOST: Wir werden unsere Kollegen von der Amerikanischen Anklagebehörde um diese Erklärung bitten; wir konnten nicht annehmen, daß dieses Dokument aus ihren Archiven abgelehnt werden würde.

Im übrigen braucht der Vernichtungswille nicht durch diese Dokumente bewiesen zu werden; er ist durch Zeugenaussagen reichlich bestätigt worden, die wir hier dem Gerichtshof zu Gehör gebracht haben. Der Zeuge Boix hat uns die folgenden Worte berichtet:

»Niemand darf lebend von hier herauskommen; es gibt nur einen Ausgang, das ist der Schornstein des Krematoriums.«

Das Dokument RF-311 besagt auf Seite 49 oben, Seite 36 des deutschen Textes:

»Die einzige Erklärung, welche SS-Leute den Häftlingen gaben, war die, daß kein Gefangener jemals lebend diesen Ort verlassen dürfe.«

Seite 179, vorletzter Absatz des französischen Textes, Seite 152 des deutschen Textes:

[372] »Die SS sagte uns: Es gibt nur einen einzigen Ausgang, und das ist der Schornstein.«

Seite 174, Seite 148 des deutschen Textes:

»Dieses Lager diente hauptsächlich dazu, die größtmögliche Anzahl von Menschen zu vernichten; es hieß daher Vernichtungslager.«

Diese Zerstörung, diese Vernichtung der Internierten, erfolgte in zwei verschiedenen Formen, die eine war progressiver Natur, die andere brutal.

Wir entnehmen dem Bericht einer Delegation von britischen Parlamentariern vom April 1945, RF-351, die folgenden Worte, Seite 9, Absatz 3:

»Obgleich mit der Reinigung des Lagers bereits seit über einer Woche vor unserem Besuch begonnen worden war,... war unser sofortiger und fortgesetzter Eindruck der einer intensiven allgemeinen Unsauberkeit....

Wir schließen mit der Feststellung, daß nach unserer wohlüberlegten und einstimmigen Meinung, die sich auf das verfügbare Beweismaterial gründet, eine Politik stetiger Aushungerung und unmenschlicher Brutalität lange Zeit hindurch in Buchenwald angewendet worden ist, und daß solche Lager die tiefste Stufe darstellen, zu der die Menschheit je hinabgestiegen ist.«

Das gleiche geht aus dem Bericht des von General Eisenhower gebildeten Komitees hervor, RF-352:

»Das Ziel dieses Lagers war die Vernichtung. Und die Mittel dieser Vernichtung: der Hunger, die Folter, die Übervölkerung der Schlafsäle und die Krankheit. Das Ergebnis dieser Maßnahmen wurde noch dadurch gesteigert, daß die Gefangenen gezwungen waren, in einer angrenzenden Waffenfabrik zu arbeiten, wo Gewehre, Kleinfeuerwaffen und anderes Material für die deutsche Armee hergestellt wurden.«

Die Mittel für die progressive Vernichtung waren vielseitig; dies zeigen die Dokumente, sozusagen vorgedruckte Formulare aus Auschwitz, für die Anzahl der Schläge, die den Betroffenen verabreicht werden konnten.

VORSITZENDER: Herr Dubost, der Gerichtshof ist der Ansicht, daß diese Dokumente jetzt im Augenblick nicht zugelassen werden können. Vielleicht ist es Ihnen möglich, die Frage zu prüfen, und uns dann Unterlagen zu beschaffen, die die Echtheit der Dokumente beweisen. Wir können die Dokumente aber nicht einfach zulassen auf Ihre Erklärung hin, daß Sie sie für echt halten.

M. DUBOST: Alles in den Lagern diente dazu, die progressive Vernichtung der Häftlinge vorzubereiten: ihre Lage, ihr hartes [373] und exponiertes Klima, bei einer gewissen Anzahl sogar die Arbeit unter der Erde. Die Lebensbedingungen sind durch die Zeugenaussagen, die Sie hier gehört haben, beleuchtet worden. Nach ihrer Ankunft mußten die Häftlinge stundenlang nackt warten, um registriert oder tätowiert zu werden.

Alles lief darauf hinaus, den schnellen Tod der Häftlinge herbeizuführen. Eine große Anzahl von ihnen wurde einem noch erschwerteren Regime unterworfen, das die Amerikanische Anklagebehörde dem Gerichtshof durch Vorlage der Dokumente US-243 und folgende über das NN-Verfahren geschildert hat.

Wir halten es nicht für nötig, auf die Beschreibung dieses Verfahrens zurückzukommen. Wir bringen lediglich ein neues Dokument, aus welchem hervorgeht, mit welcher Schärfe das NN-Verfahren auf unsere Landsleute angewandt wurde. Es trägt die Nummer RF-326.

Es stammt von der Deutschen Waffenstillstandskommission in Wiesbaden und zeigt, daß auf die wiederholten Proteste der französischen Bevölkerung und sogar der de facto-Behörden von Vichy gegen das Schweigen, das die NN-Gefangenen umgab, niemals etwas unternommen wurde. Es erklärt, warum auf die berechtigten und beunruhigten Nachfragen der Familien nicht geantwortet werden sollte:

»Diese Wirkung hat der Führer vorausgesehen und gewollt. Er ist der Auffassung: Eine wirksame und nachhaltige Abschreckung der Bevölkerung von Straftaten gegen die Besatzungsmacht ist nur durch Todesstrafe oder durch Maßnahmen zu erreichen, die die Angehörigen des Täters und die Bevölkerung über sein Schicksal im Ungewissen halten.«

Wir wollen uns nicht länger mit einer Beschreibung der Blocks und den hygienischen Einrichtungen für die Häftlinge aufhalten. Vier Zeugen aus verschiedenen Lagern haben ausgesagt, daß die hygienischen Zustände in diesen verschiedenen Lagern die gleichen waren, ebenso, daß die Blocks überall überfüllt waren. Wir wissen, daß das Wasser überall nur in ungenügender Menge vorhanden war, und daß die Deportierten überall zu zweit oder zu dritt in Betten von 78 bis 80 cm Breite schliefen. Wir wissen, daß die Wäsche niemals gewechselt wurde oder in sehr schlechtem Zustand war. Wir kennen ebenfalls die Bedingungen, unter denen der Sanitätsdienst in den Lagern gehandhabt wurde. Verschiedene Ärzte haben als Zeugen vor Ihnen ihre Aussagen gemacht. Der Gerichtshof wird eine Bestätigung ihrer Aussagen in dem Dokument RF-354 finden. Wir lesen nur einige Zeilen:

»Wegen des Wassermangels waren die Gefangenen, um ihren Durst zu stillen, dazu gezwungen, verdorbenes Wasser aus den Toiletten zu holen.«

[374] Dieselben Angaben finden sich auf Seite 119 des Dokuments RF-331:

»Der chirurgische Dienst wurde von einem Deutschen besorgt, der vorgab, ein Berliner Chirurg zu sein. Es war ein gemeiner Häftling. Er tötete seine Patienten bei jeder Operation...«

Zwei Absätze weiter:

»Die Leitung des Blocks lag in den Händen von zwei Deutschen, die die Rolle von Krankenwärtern versahen; skrupellose Leute, die die chirurgischen Operationen an Ort und Stelle mit einem gewissen H., Maurer von Beruf, durchführten.«

Nach den Aussagen der Zeugen, die als Ärzte die Kranken in den Lagerrevieren behandeln konnten, halte ich es für überflüssig, weitere Dokumente zu zitieren.

Wenn die Arbeitskräfte von der Arbeit völlig erschöpft waren und es ausgeschlossen erschien, daß sie sich wieder erholen würden, nahm man Selektionen vor, um sie zu vernichten, entweder durch die Gaskammern, wie uns dies durch die erste französische Zeugin, Frau Vaillant-Couturier, berichtet worden ist, oder durch Herzspritzen, was uns zwei französische Zeugen, die Doktoren Dupont und Balachowsky, mitgeteilt haben.

Dieses System der Auswahl kam in allen Lagern auf Grund eines allgemeinen Befehls zur Anwendung, wie wir durch Dokument R-91, RF-347 bewiesen haben.

Im ersten Dokumentenbuch wird der Gerichtshof die Aussage Blahas vom 9. Januar finden, an die sich der Gerichtshof noch entsinnen wird; es ist die Aussage von Blaha, 3249-PS.

VORSITZENDER: Sie wurde bereits zum Beweis vorgelegt, nicht wahr?

M. DUBOST: Ich will sie nicht erneut verlesen, ich möchte sie dem Gerichtshof nur in Erinnerung rufen, denn sie gehört zu der Gesamtheit meiner Beweisführung.


VORSITZENDER: Wir wollen aber keine Affidavits von Zeugen, die bereits ausgesagt haben. Dieses Affidavit PS-3249 ist nicht eingereicht worden, nicht wahr?


H. DUBOST: Nein, nein, es ist nur die Wiederholung der Zeugenaussage. Wir wollen es nicht einreichen, Herr Präsident, wir benutzen es nur, um daran zu erinnern, daß Blaha den Zustand der Krankenstube hier bereits beschrieben hat.

Zu all diesen erbärmlichen Lebensbedingungen kam noch die Arbeit hinzu, eine erschöpfende Arbeit, denn alle Häftlinge waren dazu bestimmt, schwerste Arbeiten auszuführen. Wir wissen, daß [375] sie in Arbeitskommandos und in Fabriken arbeiteten. Wir wissen aus Zeugenaussagen ebenfalls, daß die Arbeitsdauer mindestens zwölf Stunden betrug, und daß sie oft je nach Laune des Lagerkommandanten verlängert wurde.

Dokument R-129, RF-348, das wir bereits verlesen haben und das von Pohl stammt und an Himmler gerichtet ist, Seite 22, 23 des zweiten Dokumentenbuches, schlägt vor, daß die Arbeitsdauer unbegrenzt sein sollte.

Die Arbeit wurde, wie die Zeugen ausgesagt haben, im Wasser, im Schlamm, in unterirdischen Fabriken, wie zum Beispiel in Dora oder in den Steinbrüchen von Mauthausen verrichtet. Außer dieser an und für sich erschöpfenden Arbeit hatten die Deportierten noch die Mißhandlungen seitens der SS und der Kapos, wie Schläge und Hundebisse, zu erdulden.

Dokument RF-304 bezeugt dies amtlich. Dieses Dokument sagt aus, daß alle Häftlinge selbst in den schwierigsten hygienischen und gesundheitlichen Umständen gezwungen waren, die ihnen bestimmte Arbeit zu verrichten; für sie gab es keine Quarantäne, selbst in den Zeiten großer Ansteckungsgefahr und großer Epidemien.

Das französische Dokument RF-330, das wir bereits vorgelegt haben, nämlich die Aussage des Dr. Steinberg, bestätigt die Aussage von Frau Vaillant-Couturier:

»Wir erhielten einen halben Liter Kräutertee.... Ein Wachposten, der am Eingang stand, schlug mit einem Knüttel auf uns ein, wenn wir uns nicht schnell genug wuschen. Der Mangel an Hygiene führte dann zu einer Typhusepidemie....«

Beschreibung der Schuhe:

»Wir hatten Holzschuhe, die nach einigen Tagen Wunden verursachten.... Diese riefen Phlegmone hervor, die in vielen Fällen den Tod herbeiführten.«

VORSITZENDER: Einen Augenblick, der Gerichtshof wird jetzt die Sitzung für fünfzehn Minuten unterbrechen.


[Pause von 15 Minuten.]


VORSITZENDER: Herr Dubost, der Gerichtshof hat die Frage des Beweismaterials erwogen, das Sie über Konzentrationslager vorgebracht haben. Er ist der Ansicht, daß Sie für den Augenblick Ihre Sache bewiesen haben, vorbehaltlich des etwaigen Beweismaterials, das von den Angeklagten vorgebracht werden könnte, und auch vorbehaltlich des Rechtes, das Ihnen gemäß Artikel 24 E des Statuts zusteht, eine Replik zu halten, wenn der Gerichtshof eine solche Replik für gut hält.

[376] Wir glauben daher, daß es nicht im Interesse des Verfahrens liegt, in diesem Stadium weitere Beweise über die Konzentrationslager vorzubringen; es sei denn, daß es sich um neue Gesichtspunkte bezüglich der Konzentrationslager handelt, auf die Sie uns noch nicht hingewiesen haben. Sollten diese ähnlichen Beweise vorliegen, möchten wir Sie bitten, sie zu spezifizieren, bevor Sie weiteres Beweismaterial zu diesem Punkte vorbringen.


M. DUBOST: Ich danke dem Gerichtshof für diese Entscheidung. Ich verberge nicht, daß ich einige Minuten benötigen werde, um die Punkte herauszusuchen, auf denen ich bestehen muß. Ich war nicht auf diese Entscheidung vorbereitet.

Mit der Erlaubnis des Gerichtshofs möchten wir nun die Lage der Kriegsgefangenen untersuchen.


VORSITZENDER: Herr Dubost! Vielleicht wäre es Ihnen möglich, sich während der Sitzungspause zu überlegen, ob Sie besondere neue Punkte haben oder nicht.


M. DUBOST: Ich danke Ihnen, Herr Präsident.


VORSITZENDER: Sie könnten während der Pause überlegen, ob Sie neue Punkte zu dem Thema Konzentrationslager haben, die Sie vorbringen wollen; diese Punkte könnten Sie dann nach der Sitzungspause vortragen.


M. DUBOST: Die Verhandlungspause um 13.00 Uhr?


VORSITZENDER: Ja, das wollte ich sagen.


M. DUBOST: Somit betrachten wir es als vorläufig erwiesen, daß Deutschland in seinen Internierungs-und Konzentrationslagern eine Politik betrieben hatte, die darauf hinzielte, seine Feinde zu vernichten, sie auszurotten, und zur gleichen Zeit eine Schreckensherrschaft zu errichten, durch die die Verwirklichung der politischen Ziele erleichtert werden sollte.

Eine weitere Seite dieser Politik des Schreckens und der Vernichtung erscheint, wenn man die Kriegsverbrechen betrachtet, die Deutschland an den Kriegsgefangenen begangen hat. Diese Verbrechen, die wir Ihnen jetzt darlegen werden, lassen sich unter anderen auf zwei Motive zurückführen: die Gefangenen so weit wie möglich zu erniedrigen, um ihre Energie zu brechen, sie zu demoralisieren, sie zu veranlassen, an sich selbst und der Sache für die sie gekämpft haben, zu zweifeln und an der Zukunft ihres Vaterlandes zu verzweifeln. Das zweite Motiv war: diejenigen von ihnen verschwinden zu lassen, die durch ihre Vergangenheit oder durch ihr Verhalten seit ihrer Gefangennahme gezeigt hatten, daß sie sich der neuen Ordnung, die die Nazis einführen wollten, nicht anpassen ließen.

[377] Zu diesem Zweck vervielfachte Deutschland die unmenschlichen Behandlungen, die dazu bestimmt waren, die Menschen, die es gefangen hielt, zu erniedrigen, die Menschen, die sich als Soldaten ausgeliefert hatten, im Vertrauen auf die militärische Ehre der Armee, der sie sich ergaben. Transporte der Kriegsgefangenen erfolgten unter unmenschlichen Bedingungen. Schlecht ernährte Männer waren gezwungen, weite Strecken zu Fuß zurückzulegen, dabei waren sie Mißhandlungen aller Art ausgesetzt und wurden zu Boden geschlagen, wenn sie ermattet den Kolonnen nicht mehr folgen konnten. Weder Unterkunft noch Nahrung war für sie in den Stationen vorgesehen. Bewiesen wird dies durch den Bericht über die Evakuierung der Kolonne, die von Sagan am 28. Januar 1940 abmarschierte, Dokument UK-170, RF-355:

»1357 britische Kriegsgefangene jeden Ranges verließen am 28. Januar 1940 zu Fuß in drei Kolonnen das Stalag Luft 3 und marschierten in Etappen von 27 bis 31 km pro Tag bis nach Spremberg.

Von dort wurden sie per Bahn nach Luckenwalde transportiert; Nahrung, Wasser, ärztliche Hilfe waren während des ganzen Transportes mehr oder weniger nicht vorhanden. Mindestens drei Gefangene... mußten in Muskau zurückgelassen werden.

... Am 31. Januar legten sie die Entfernung von 31 km bis Muskau zurück. Es ist kein Wunder, daß zu diesem Zeitpunkt drei Männer, die Leutnants Kielly und Wise und Feldwebel Burton, zusammenbrachen und im Lazarett von Muskau zurückgelassen werden mußten.

Während des Marsches bestand die Verpflegung, die diese Leute bekamen, abgesehen von dem Paket des Roten Kreuzes, auf das bereits hingewiesen wurde, nur aus einem halben Laib Brot und einer Gerstensuppe pro Mann. Die Versorgung mit Wasser wurde als dem Zufall überlassen beschrieben... Nicht weniger als 15 Mann dieser Kolonne entkamen während des Marsches.«

Dann die Aussage Boudots:

»Die Zustände im Lager der französisch-belgischen Kolonne waren noch schlimmer. Die Einrichtungen widersprachen den hygienischen Regeln. Die Gefangenen waren auf einen engen Raum zusammengedrängt, sie waren ohne Heizung und ohne Wasser und zu 30 bis 40 Mann in einem Raum im Stalag III c untergebracht.«

Die Aussage Boudots erscheint in dem Bericht über Gefangene und Deportierte, der Ihnen kürzlich ebenfalls von Herrn Herzog vorgelegt worden ist. Ich nehme an, daß der Gerichtshof die Dokumente vom letzten Donnerstag bei sich behalten hat.

[378] VORSITZENDER: Sicherlich, Herr Dubost, haben wir diese Dokumente behalten, aber wenn wir sie vor uns auf dem Tisch liegen hätten, würden Sie uns nicht mehr sehen können!

M. DUBOST: Ähnliche Feststellungen sind in dem Bericht des Roten Kreuzes enthalten.

Berger, der ab 1. Oktober 1944 unter Himmler mit der Kriegsgefangenenfrage beauftragt war, hat im Verlauf seines Verhörs zugegeben, daß die Verpflegung für Kriegsgefangene völlig unzureichend war. Auf Seite 3 des vorliegenden Dokumentenbuches wird der Gerichtshof einen Auszug aus dem Verhör Bergers finden. Das Original wurde als RF-355 vorgelegt:

»Ich besuchte ein Lager im Süden von Berlin, dessen Name mir im Moment entfallen ist. Vielleicht fällt er mir später wieder ein. Es war mir damals klar, daß die Ernährungsverhältnisse völlig unzureichend waren, was eine heftige Auseinandersetzung zwischen Himmler und mir zur Folge hatte. Himmler war sehr dagegen, die Pakete des Roten Kreuzes in den Kriegsgefangenenlagern in gleichem Maße wie bisher weiter zu verteilen. Was mich anbetrifft, so war ich der Ansicht, daß wir in diesem Falle mit einem ernsten Problem wegen des Gesundheitszustandes der Leute zu rechnen hatten.«

Wir legen nun das Dokument 826-PS als RF-356 vor. Dieses Dokument stammt aus dem Hauptquartier des Führers und trägt die Überschrift: »Bericht über die Reise nach Norwegen-Dänemark.« Es heißt dort auf Seite 7 des Dokumentenbuches:

»Alle Kriegsgefangenen in Norwegen erhalten nur eine Menge an Verpflegung, die sie ohne Arbeit gerade lebensfähig erhält. Der Holzeinschlag stellt jedoch an diese Kriegsgefangenen so hohe Anforderungen, daß bei gleichbleibender Verpflegung in Kürze mit einer erheblichen Minderleistung gerechnet werden muß.«

Diese Bemerkung bezieht sich auf die Lage von 82000 Kriegsgefangenen, die in Norwegen gefangengehalten wurden; unter ihnen 30000, die man für schwere Arbeiten der Organisation Todt verwandte. Dies ergibt sich aus dem ersten Absatz der Seite 5.

Wir legen nunmehr dem Gerichtshof das Dokument 820-PS vor. Es beschäftigt sich mit der Errichtung von Kriegsgefangenenlagern in Gebieten, die Luftangriffen ausgesetzt waren. Es stammt vom Hauptquartier des Oberbefehlshabers der Luftwaffe, datiert vom 18. August 1943, und ist an das Oberkommando der Wehrmacht gerichtet. Wir legen Beweisstück RF-358 vor und verlesen vor dem Gerichtshof den dritten Absatz:

[379] »Ob.d.L. Führungsstab schlägt vor, innerhalb von städtischen Wohngebieten Gefangenenlager einzurichten, um dadurch einen gewissen Schutz zu erzielen.«

Ich überspringe einen Absatz und zitiere weiter:

»Auf Grund der vorstehenden Überlegungen wird zur Erwägung gestellt, in einer größeren Anzahl von Städten, die angriffsgefährdet erscheinen, derartige Lager unverzüglich anzulegen. Wie die Verhandlungen mit der Stadt Frankfurt über die Errichtung eines neuen Lagers zur Entlastung des Dulag Luft gezeigt haben, werden die Städte mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln den Bau des Lagers unterstützen und beschleunigen.«

Schließlich der letzte Absatz:

»Bisher sind in Deutschland annähernd 8000 (ohne Lazarettinsassen) englische und amerikanische Luftwaffenkriegsgefangene vorhanden. Durch Räumung der bestehenden Lager, die für die Unterbringung von Bombengeschädigten Verwendung finden könnten, würden mithin sofort Kriegsgefangene für eine größere Anzahl derartiger Lager zur Verfügung stehen.«

Das bezieht sich auf Lager, die in Gebieten eingerichtet wurden, die Luftangriffen ausgesetzt und besonders gefährdet waren.

Ein Dokument aus dem Führerhauptquartier vom 3. September 1943 bezieht sich auf die Errichtung dieser neuen Kriegsgefangenenlager für britische und amerikanische Flieger. Wir legen dieses Dokument als Beweisstück RF-359 vor:

»Ob.d.L. Führungsstab beabsichtigt Errichtung weiterer Lager für Luftwaffengefangene, da die Zahl der monatlich anfallenden Gefangenen auf über 1000 ansteigt und vorhandener Raum ausgelastet ist. Ob.d.L. schlägt vor, diese Lager innerhalb städtischer Wohngebiete einzurichten, zugleich als Schutz für die betreffende städtische Bevölkerung, darüber hinaus alle bestehenden Lager mit den zur Zeit etwa 8000 englischen und amerikanischen Luftwaffenkriegsgefangenen in luftgefährdete Großstädte zu verlegen....

2. OKW Chef Kriegsgef. hat dem Vorhaben grundsätzlich zugestimmt.«

Dokument F-551, das wir als RF-360 einreichen, beschäftigt sich mit der Verurteilung von Kriegsgefangenen unter Mißachtung der Artikel 60 und folgende der Genfer Konvention. Die Genfer Konvention sieht vor, daß die Schutzmacht über gerichtliche Verfahren, die gegen Kriegsgefangene geführt werden, zu benachrichtigen ist, und daß diese das Recht hat, sich bei den Prozessen [380] vertreten zu lassen. Das Dokument, das ich als RF-360 vorlege, zeigt, daß diese Bestimmungen verletzt wurden:

»In der Praxis stößt die Einhaltung der Artikel 60 und 66, insbesondere des Artikels 66, Absatz II des Kriegsgefangenenabkommens von 1929 auf erhebliche Schwierigkeiten. Für eine straffe Strafrechtspflege ist es unerträglich, daß gerade bei schwersten Straftaten – z.B. bei tätlichen Angriffen auf Wachmannschaften – Todesurteile erst drei Monate nach Mitteilung an die Schutzmacht vollstreckt werden können. Die Disziplin bei den Kriegsgefangenen muß darunter leiden.«

Ich überspringe einen Absatz:

»Vorgeschlagen wird folgende Regelung:

a) die Franzosen sollen darauf vertrauen, daß die Verfahren von den deutschen Kriegsgerichten wie bisher gründlich und gewissenhaft geführt werden;

b) Deutschland wird wie bisher einen Verteidiger und einen Dolmetscher bestellen....

c) bei Todesurteilen wird hierzu eine angemessene Frist gewährt.

Hierbei muß sich Deutschland allerdings – wenn auch vielleicht nicht ausdrücklich – vorbehalten, in Fällen des Notstandes,... das Urteil alsbald zu vollstrecken....

Es kommt nicht in Frage, Frankreich etwa in Anlehnung an Artikel 62, Absatz III des KrGef.Abk. zu gestatten, einen Vertreter in die Hauptverhandlungen der Deutschen Wehrmachtsgerichte zu entsenden.«

Wir benutzen ein Beispiel für die Verletzung der Artikel 60 und folgende des Genfer Abkommens in dem Bericht der Niederländischen Regierung:

VORSITZENDER: Ich glaube, wir sollten jetzt unterbrechen.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 6, S. 368-382.
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