Nachmittagssitzung.

[534] OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Entsprechend Ihren Weisungen, Herr Vorsitzender, lasse ich die folgenden Dokumente, auf die ich mich ursprünglich beziehen wollte und die dem Gerichtshof bereits früher vorgelegt sind, außer acht, wie zum Beispiel das Dokument 654-PS, und gehe auf ein anderes Dokument, USSR-3 über, das gestern von meinem Kollegen, Oberst Pokrowsky, behandelt worden ist. Es ist der Bericht der Außerordentlichen staatlichen Kommission und heißt: »Anweisungen und Befehle der Hitlerschen Regierung und des deutschen Oberkommandos über die Vernichtung von Sowjetbürgern«.

Mein Kollege hat gestern einen kurzen Auszug aus Abschnitt 4 dieses Dokuments verlesen, der sich auf die Durchführung von Massenmorden, sogenannten Hinrichtungen in Lagern, in denen sich die friedliche Zivilbevölkerung und Kriegsgefangene befanden, bezogen hat.

Da dieser Abschnitt bereits verlesen ist, übergehe ich ihn und gehe zu anderen Abschnitten dieses Dokuments über, die von den Organisationen, welche von den deutsch-faschistischen Verbrechern schon in den ersten Tagen des Krieges mit der Sowjetunion ins Leben gerufen wurden, den sogenannten »Sonderkommandos« handeln. Das Dokument, das ich zitiere, betrifft die Organisationen der Sonderkommandos in den Lagern, wo Kriegsgefangene und Angehörige der friedlichen Bevölkerung gehalten wurden. Ich führe diese Stelle an, da der Ausdruck »Sonderkommando« für die Bewohner der zeitweilig besetzten Sowjetgebiete schon von Beginn des Krieges an eine grauenvolle Bedeutung bekam. Es war eine der brutalsten und grausamsten Organisationen, die von den deutschen Faschisten zur Vernichtung von Menschen geschaffen wurde.

Ich bitte Sie, das Dokumentenbuch auf Seite 207 aufzuschlagen. Spalte 1 des Textes lautet, ich beginne zu zitieren:

»Aus den aufgefundenen Dokumenten ist zu entnehmen, daß die Hitler-Henker vor dem Angriff auf die USSR Listen und Auskunftsbücher angelegt und Nachrichten überleitende sowjetische Arbeiter eingezogen haben, die nach ihren blutigen Plänen getötet werden sollten. So wurde das Sonderfahndungsbuch für die USSR, das Deutsche Fahndungsbuch, Personen- und Adressenlisten und andere derartige Verzeichnisse vorbereitet, die den Hitlerschen Mördern die Vernichtung des führenden Teils der Bevölkerung der USSR erleichtern sollten.

In dem Dokument, genannt ›Anhang 2 zum Einsatzbefehl Nr. 8 des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD‹, datiert Berlin, 17. Juli 1941, ge zeichnet Heydrich, der damals Stellvertreter Himmlers war, wird jedoch darauf hingewiesen, daß [534] diese Listen und Auskunftsbücher nicht ausreichend sind und daß unter keinen Umständen den Mördern und Hitler-Henkern in ihrem Vorhaben etwas in den Weg gelegt werden darf. Im Dokument wird gesagt:

›Für die Durchführung ihrer Aufgabe können den Kommandos Hilfsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden. Das Deutsche Fahndungsbuch, die Aufenthaltsermittlungsliste und das Sonderfahndungsbuch für die USSR, werden sich in den wenigsten Fällen als verwendbar erweisen; das Sonderfahndungsbuch für die USSR ist deshalb nicht ausreichend, weil nur ein geringer Teil der als gefährlich zu bezeichnenden Sowjetrussen darin aufgeführt ist.‹«

Ich lasse einen Absatz aus und fahre fort:

»Zur Durchführung ihrer verbrecherischen Pläne haben die deutschen Eindringlinge sowohl in den Durchgangs- als auch in den ständigen Kriegsgefangenenlagern, die seinerzeit auf deutschem Territorium, im sogenannten polnischen ›Generalgouvernement‹ sowie auf dem besetzten Sowjetgebiet eingerichtet wurden, ›Sonderkommandos‹ aufgestellt.«

Ich lasse weitere sieben Absätze aus und setze das Zitat auf Seite 207 des Dokumentenbuches, Absatz 6, Spalte 2 fort:

»Anlage Nr. 1 zum Einsatzbefehl Nr. 14 des Chefs der Sicherheitspolizei und SD. Geheime Reichssache, Ausfertigung Nr. 15 (datiert: Berlin, 29. Oktober 1941). Gibt Weisungen zur Bildung von ›Sonderkommandos‹.

Die Abstellung der Sonderkommandos, der Sicherheitspolizei und des SD erfolgt nach Vereinbarung zwischen dem Chef der Sicherheitspolizei und des SD mit dem OKH vom 7. 10. 1941.

Die Kommandos arbeiten auf Grund besonderer Ermächtigung und gemäß den ihnen erteilten allgemeinen Richtlinien im Rahmen der Lagerordnung in eigener Verantwortlichkeit selbständig. Es ist selbstverständlich, daß die Kommandos mit den Lagerkommandanten und Abwehroffizieren engste Fühlung halten.«

Ich lasse nun den folgenden Text aus und fahre fort auf Seite 208 des Dokumentenbuches, Absatz 1. Der Gerichtshof wird sehen, in welch weitem Umfang die Reichsleiter die Einsetzung dieser gefährlichen polizeilichen Organisationen ausdehnten. Sonderkommandos wurden organisiert im ganzen Gebiet von Krasnogwardeisk, einer kleinen Stadt bei Leningrad, bis zur Stadt Nikolajew am Schwarzen Meer. Ich zitiere weiter:

»Der Befehl des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 29. Oktober 1941 über die Organisation der Sonderkommandos wurde den Einsatzgruppen in Krasnogwardeisk, [535] Smolensk, Kiew, Nikolajew und – ›orientierungshalber‹ – in Riga, Mogi lew und Kriwoi-Rog bekanntgemacht.«

Es muß auch hervorgehoben werden, daß während ihres Angriffs gegen Moskau die Hitleristen in Smolensk ein »Sonderkommando Moskau« aufgestellt haben, das die Massenhinrichtung der Moskauer Bevölkerung zur Aufgabe hatte.

Wie oben erwähnt, war der Umfang der Vollmacht der Sonderkommandos sehr weitgehend. In dem Dokument, das ich zitiere, ist darüber folgendes gesagt:

»Die dem Sonderkommando obliegenden Aufgaben sind in den Einsatzbefehlen dargelegt, die der Verordnung des Chefs der Sicherheitspolizei und SD Nr. 8, datiert: Berlin, den 17. Juli 1941, beigefügt waren. Diese Verordnung gibt unter dem Vorwand einer Aussiebung von Zivilisten und verdächtiger Kriegsgefangener, die im Ostfeldzug gefangen wurden, folgendes an:

›Die besonderen Umstände des Ostfeldzuges fordern besondere Maßnahmen, die ohne Rücksicht auf irgendwelche bürokratische Einflüsse, auf eigene Verantwortung durchzuführen sind.‹«

Ich überspringe jetzt die nächsten Stellen dieses Dokuments, da sie als Wiederholungen bereits vorgelesener Stellen erscheinen.

Nachdem die Hitleristen den verbrecherischen Krieg entfesselt hatten, führten sie ihn im Zeichen der Massenausrottung der Bürger der USSR und anderer Länder Osteuropas. Den Typ der Hitler-Mörder und ihre Verbrechen habe ich bereits bei der Verlesung der vorgelegten Dokumente beschrieben. Es waren besondere für diesen Zweck von den Hitler-Führern herangebildete Verbrechergruppen. Doch wird es jedem Kriminalbeamten klar sein, daß es nicht genügte, diese schändlichen Verbrechergruppen zu schaffen, sondern man mußte es auch so weit bringen, daß die Verbrecher sich bei der Ausführung ihrer Verbrechen von jeder Bestrafung vollständig frei fühlten. Um diese von den Hauptverbrechern geplanten Missetaten in ihrem ganzen Umfang durchzuführen, war es notwendig, für die Verbrecher eine Atmosphäre der Straffreiheit zu schaffen. Ihren Weisungen gemäß, Herr Präsident, werde ich das von der Amerikanischen Anklagebehörde schon früher verlesene Dokument C-50, das betitelt ist: »Erlaß über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet ›Barbarossa‹ und über besondere Maßnahmen der Truppe« nicht verlesen. Aber mir scheint, man sollte den Inhalt dieses Dokuments fest im Gedächtnis behalten, denn wenn man den völligen Sinn dieses Dokuments nicht erfaßt hat, dann wird es in vielen Fällen unmöglich sein, die Massenverbrechen der Hitler-Banditen im Sowjetgebiet zu begreifen.

[536] Dieser von Keitel unterschriebene, jedoch im Namen Hitlers herausgegebene Befehl wurde nach seinen unmittelbaren Anweisungen von allen Offizieren und Soldaten der deutsch-faschistischen Armeen als persönlicher Befehl Hitlers angenommen. Zur Begründung dafür, welche Schlußfolgerungen die deutschen Soldaten aus diesem Befehl Keitels gezogen haben, werde ich mir erlauben, mich auf eine Mitteilung der Außerordentlichen staatlichen Kommission zur Untersuchung der Verbrechen der deutsch-faschistischen Räuber in Minsk zu beziehen.

Ich lege dieses Dokument dem Gerichtshof als Dokument USSR-38 vor. Es enthält einen Auszug aus der Aussage des Hauptmanns Julius Reichhof, des Vorsitzenden des Kriegsgerichts der 267. deutschen Schützendivision. Ich bitte den Gerichtshof, sich diesem Dokument zuzuwenden, das sich auf Seite 215 in der ersten Spalte im Dokumentenbuch befindet.

Ich zitiere aus dem Bericht der Außerordentlichen staatlichen Kommission die darin angeführte Aussage von Reichhof:

»Für die strafbaren Handlungen deutscher Soldaten gegenüber Sowjetbürgern konnten die Soldaten nach Hitlers Befehl nicht vor ein Kriegsgericht gestellt werden. Ein Soldat konnte nur vom Kommandanten seiner Abteilung, falls dieser es für notwendig hielt, bestraft werden. Im gleichen Befehl räumte Hitler den Offizieren der Deutschen Wehrmacht noch viel größere Vollmachten ein. Sie konnten die russische Bevölkerung nach ihrem eigenen Ermessen ausrotten.

Der Kommandant hatte das unbeschränkte Recht, über die Zivilbevölkerung Strafmaßnahmen zu verhängen, so zum Beispiel ganze Städte und Dörfer in Brand zu stecken, die Bevölkerung ihres Viehes und ihrer Lebensmittel zu berauben sowie die Sowjetbürger zur Sklavenarbeit nach Deutschland zu verschicken. Der Befehl Hitlers wurde jedem einzelnen Soldaten der deutschen Armee am Tage vor dem Angriff auf die Sowjetunion bekanntgegeben. In Übereinstimmung mit diesem Befehl Hitlers begingen die deutschen Soldaten unter der Führung ihrer Offiziere alle Arten von Bestialitäten.«

Aber selbst das genügte der hitleristischen Führung nicht, und im Jahre 1942 erachtete sie es für unbedingt notwendig, in Form einer scharfen, jede Ausnahme ausschließenden Anweisung erneut zu bestätigen, daß alle Verbrechen der deutsch-faschistischen Soldateska gegenüber der russischen Zivilbevölkerung in keinem Falle bestraft werden dürfen.

Die Reichs- und militärischen Führer betonten nachdrücklich, daß überhaupt keine Verbrechen bestraft werden sollten, selbst wenn Frauen und Kinder die Opfer der Bestialitäten waren.

[537] VORSITZENDER: Welches sind die Dokumente, die Sie als scharfe Anweisung bezeichnen?

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ich lege dem Gerichtshof diese Anweisung als Dokument USSR-16 vor. Es ist eine von der Außerordentlichen staatlichen Kommission beglaubigte Photokopie. Den Text dieser Anweisung wird der Gerichtshof auf Seite 219 des Dokumentenbuches finden. Sie ist von Keitel unterschrieben, stemmt vom 16. Dezember 1942 und trägt die Überschrift »Bandenbekämpfung«. Ich möchte den Text dieses Dokuments fast vollständig verlesen und beginne mit dem Titel:

»Betrifft: Bandenbekämpfung. Geheime Kommandosache.

Dem Führer liegen Meldungen vor, daß einzelne in der Bandenbekämpfung eingesetzte Angehörige der Wehrmacht wegen ihres Verhaltens im Kampf nachträglich zur Rechenschaft gezogen worden sind.«

Mein Kollege, Oberst Pokrowsky, Herr Vorsitzender, hat gestern bereits dem Gerichtshof erklärt, daß die hitlerischen Verbrecher mit dem Wort »Bande« alle Widerstandsbewegungen der Zivilbevölkerung gegen die verbrecherische Tätigkeit der deutschen Eindringlinge bezeichneten. Darum halte ich es nicht für zweckmäßig, die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs für die Erläuterung dieses deutsch-faschistischen Ausdrucks länger in Anspruch zu nehmen.

»Der Führer hat hierzu befohlen...«

Ich übergehe einen Absatz und zitiere weiter auf Seite 219 des Dokumentenbuches:

»Wenn dieser Kampf gegen die Banden sowohl im Osten wie auf dem Balkan nicht mit den allerbrutalsten Mitteln geführt wird, so reichen in absehbarer Zeit die verfügbaren Kräfte nicht mehr aus, um dieser Pest Herr zu werden.

Die Truppe ist daher berechtigt und verpflichtet, in diesem Kampf ohne Einschränkung auch gegen Frauen und Kinder jedes Mittel anzuwenden, wenn es nur zum Erfolg führt.«

Ich betone, daß diese Anweisung von der Anwendung beliebiger Gewaltakte »gegen Frauen und Kinder« spricht. Ich setze fort:

»Rücksichten, gleich welcher Art, sind ein Verbrechen gegen das deutsche Volk und den Soldaten an der Front, der die Folgen der Bandenanschläge zu tragen hat und keinerlei Verständnis für irgendwelche Schonung der Banden oder ihrer Mitläufer haben kann.

Diese Grundsätze müssen auch die Anwendung der ›Kampfanweisung für die Bandenbekämpfung im Osten‹ beherrschen.

Nr. 2. Kein in der Bandenbekämpfung eingesetzter Deutscher darf wegen seines Verhaltens im Kampf gegen die Banden und ihre Mitläufer disziplinarisch oder kriegsgerichtlich zur Rechenschaft gezogen werden.

[538] Die Befehlshaber der im Bandenkampf eingesetzten Truppen sind dafür verantwortlich, daß sämtliche Offiziere der ihnen unterstellten Einheiten über diesen Befehl umgehend in der eindringlichsten Form belehrt werden, ihre Rechtsberater von diesem Befehl sofort Kenntnis erhalten, keine Urteile bestätigt Werden, die diesem Befehl widersprechen. Gezeichnet: Keitel.«

Ich beende damit die Verlesung der Dokumente für die ersten beiden Abschnitte des am Anfang des Berichts genannten Verzeichnisses. Das von mir bisher dem Gerichtshof vorgelegte Material war dazu bestimmt, folgende drei Tatsachen zu bestätigen:

  • 1. Unmittelbare Aufhetzung der breitesten Schichten der Angehörigen der Deutschen Wehrmacht durch die Hauptkriegsverbrecher zur Durchführung der Kriegsverbrechen gegen die friedliche Bevölkerung.

  • 2. Besondere Erziehung großer Verbrecherkontingente durch die Hitlersche Führerschaft zur wirkungsvollen Durchführung der Pläne der Ausrottung der Völker.

  • 3. Die Entfesselung der niedrigsten Instinkte in den Verbrechern und die Schaffung von Grundlagen für eine völlige Straflosigkeit der Verbrecher.

Diese Ziele wurden von den Hauptkriegsverbrechern in vollem Umfang erreicht. In den besetzten Gebieten der Sowjetunion und in den Ländern von Ost-Europa sind von den Hitler-Faschisten Verbrechen gegen die friedliebende Zivilbevölkerung begangen worden, die weder in der Art noch in der zynischen Grausamkeit der Ausführungsmethode von seiten der Organisatoren und Täter dieser Verbrechen in der Weltgeschichte ihresgleichen haben.

Ich gehe zur Vorlage der Beweise über, die das Ausmaß und die Methode dieser Verbrechen von seiten der deutschen Faschisten charakterisieren:

Ich möchte zeigen, was Keitels Richtlinien über die »Befriedung« in den besetzten Gebieten tatsächlich in Bezug auf die Behandlung der friedlichen Bevölkerung bedeuteten.

Die Einrichtung eines Terrorregimes war das erste, was in den besetzten Gebieten der USSR oder in anderen osteuropäischen Ländern das Erscheinen der deutsch-faschistischen Behörden kennzeichnete, gleichgültig ob es sich um militärische oder zivile Behörden handelte.

Dabei wurde das Terrorregime nicht nur in grausamster Weise durchgeführt, sondern stellte auch die unverschämteste Verspottung der Würde und Ehre der Völker dar, die den deutschen Faschisten zum Opfer gefallen waren.

An erster Stelle wurden dabei diejenigen terrorisiert, die von den Verbrechern für solche Personen gehalten wurden, die politisch [539] besonders intensiv tätig oder energischen Widerstand zu leisten in der Lage waren.

Zur Bestätigung hierfür beziehe ich mich auf den schon früher von mir als Dokument USSR-6 vorgelegten Bericht der Außerordentlichen staatlichen Kommission über »Verbrechen der Deutschen im Gebiet Lemberg«. Sie finden diese Stelle auf Seite 58 des Dokumentenbuches, erste Spalte, letzter Absatz. Ich beginne zu zitieren:

»Noch vor der Einnahme von Lemberg besaßen Abteilungen der Gestapo Listen führender Intellektueller, die vernichtet werden sollten. Diese Listen sind auf Anordnung der Deutschen Regierung zusammengestellt worden. Massenverhaftungen und Erschießungen begannen sofort nach der Einnahme Lembergs. Die Gestapo verhaftete Professor Taddeus Boi-Djelenski, Mitglied des Vereins der Sowjet-Schriftsteller und Verfasser vieler literarischer Werke, Professor Roman Renzky vom Medizinischen Institut, Wladimir Seradski, Rektor der Universität und Professor für gerichtliche Medizin, Roman Lengchamps de Berrien, Doktor der Rechte, zusammen mit seinen 3 Söhnen, Professor Taddeus Ostrowski, Professor Jan Grek, den Chirurgen Professor Henryk Giljarowicz...«

Dann folgt eine lange Liste von noch drei anderen hervorragenden Vertretern der Intelligenz der Stadt Lemberg.

Ich übergehe die Aufzählung der Namen und zitiere vom nächsten Absatz weiter:

»Professor Grör vom Medizinischen Institut in Lemberg, der zufällig dem Tode entronnen ist, teilte der Sonderkommission folgendes mit:

›Ich wurde am 3. Juli 1941 um Mitternacht ver haftet und in einen Lastwagen gesteckt. Darin fand ich Professor Grek, Boi-Djelenski und andere. Wir wurden zum Theologischen Institut Abragamowitsch gebracht. Während wir durch die Gänge geführt wurden, mißhandelten und erniedrigten uns die Gestapoleute, stießen uns mit den Gewehrkolben, zogen uns bei den Haaren und schlugen uns auf den Kopf. Später sah ich, wie die Deutschen fünf Professoren vom Theologischen Institut Abragamowitsch bewacht wegführten; vier von ihnen trugen den blutbesudelten Körper des Sohnes des berühmten Chirurgen Ruff. Die Deutschen hatten ihn während der Untersuchung getötet. Ruff junior war ebenfalls Spezialist. Die gesamte Professorengruppe begab sich unter Bewachung in die Richtung des Kadetskayaberges. 15-20 Minuten später hörte ich Schüsse aus der Richtung, in die die Professoren geführt worden waren.‹«

[540] Um die menschliche Würde noch mehr zu verletzen, bedienten sich die Deutschen der raffiniertesten Folterung, nach deren Vornahme sie die Häftlinge erschossen. Ein Einwohner von Lemberg, Golzmann, teilte der Sonderkommission mit, daß er selbst Zeuge war, als im Juli 1941:

»... 20 Personen, einschließlich vier Professoren, Advokaten und Ärzten, in den Hof des Hauses Nummer 8 in der Artiszewskistraße gebracht wurden. Einer von ihnen war mir dem Namen nach bekannt, es war Krebs, ein Doktor der Rechte. Weiterhin gab es 5 oder 6 Frauen in dieser Gruppe. Die SS zwang sie, das Stiegenhaus in sieben Aufgängen des vierstöckigen Hauses mit ihren Zungen und Lippen aufzuwischen. Als dies getan war, zwangen sie die gleichen Leute, den Abfall im Hof mit ihren Lippen zu sammeln. Dieser Schutt mußte an einem Ort im Hofe zusammengetragen werden....«

Ich lasse den Schluß dieses Absatzes weg und setze mit dem folgenden Absatz fort:

»Die faschistischen Eindringlinge waren darauf bedacht, die Vernichtung der Intellektuellen sorgfältig zu verheimlichen. Sie wichen den wiederholten Anfragen der Verwandten und Freunde, die sich nach dem Schicksal der Wissenschaftler erkundigten, aus und antworteten: ›Es ist nichts bekannt‹.

Der Reichsminister Himmler befahl im Herbst 1943 der Gestapo, die Leichen der erschossenen Professoren zu verbrennen. Mandel und Korn, die vorher im Janovskylager gefangengehalten wurden und später die Ausgrabungen der Leichen durchgeführt haben, sagten vor der Kommission folgendes aus:

›In der Nacht des 5. Oktober 1943 öffneten wir bei Scheinwerferbeleuchtung eine Grube zwischen der Kadetzkaya- und Buletzkayastraße, aus der wir 36 Leichen ausgruben. Dies geschah auf Anordnung der Gestapo. Wir verbrannten diese Leichen.

Als wir die Körper aus der Grube hoben, entdeckten wir Dokumente, die Professor Ostrowski, dem Doktor der Physik und Mathematik, Otoschek und Professor Kazimir Bartel vom Polytechnischen Institut gehörten.‹

Als Ergebnis der Untersuchungen wurde festgestellt, daß die Deutschen während der ersten Monate der Besetzung von Lemberg über 70 der hervorragendsten Vertreter der Wissenschaft, Technik und Künste verhaftet und getötet haben.«

[541] Mit dem soeben Vorgetragenen ist jedoch nicht gesagt, daß die Leiter der örtlichen Organisationen und die Vertreter der Intelligenz die alleinigen Opfer des faschistischen Terrors gewesen wären.

Mit dem Gesagten habe ich nur feststellen wollen, daß sich der faschistische Terror in erster Linie gegen diese Gruppe der Bevölkerung gerichtet hat.

Eine der charakteristischen Eigenschaften des Hitlerschen Terrors bestand jedoch in der Tatsache, daß dieser Terror von den deutschen faschistischen Führern befohlen und von den Vollstreckern als allgemeiner Terror verwirklicht wurde.

Um dies zu bestätigen, verweise ich auf ein Dokument, das dem Gerichtshof bereits vorgelegt, jedoch noch nicht verlesen wurde; es handelt sich um Dokument USSR-63, den Bericht der Außerordentlichen staatlichen Kommission über die Untersuchung der deutschen Grausamkeiten in der Stadt Kertsch.

Die Stadt Kertsch ist eine verhältnismäßig kleine Stadt. Sie ist von Lemberg viele hundert Kilometer entfernt. Die deutschen Eindringlinge besetzten Lemberg schon im Juli 1941, doch erreichten sie Kertsch erst im November und wurden bereits im Januar 1942 von Einheiten der Roten Armee wieder hinausgeworfen.

Daraus geht hervor, daß die Zeit der ersten Besetzung, denn die Stadt Kertsch ist von den Deutschen zweimal besetzt worden, nicht länger als etwa zwei Monate gewährt hat. Aber hören Sie, welche Verbrechen die deutschen Faschisten in dieser Stadt begangen haben. Ich zitiere, wobei der Gerichtshof diesen Text auf Seite 227 des Dokumentenbuches, Spalte 2, Absatz 5, finden wird:

»Als die Hitler-Leute die Stadt im November 1941 besetzt hatten, erließen sie sofort, einen Befehl, der folgendermaßen lautete: ›Die Einwohner von Kertsch werden aufgefordert, alle Nahrungsmittel, die in jeder Familie vorhanden sind, dem deutschen Kommando zu übergeben. Für nicht abgelieferte und aufgefundene Vorräte wird der Besitzer erschossen.‹

Der zweite Befehl der Stadtverwaltung gab den Einwohnern auf, ohne Aufschub alle Hühner, Hähne, Enten, Kücken, Puten, Gänse, Schafe, Kühe, Kälber und Arbeitstiere registrieren zu lassen. Den Besitzern wurde streng verboten, das Geflügel und das Vieh ohne besondere Erlaubnis des deutschen Kommandanten für sich zu gebrauchen. Nach Veröffentlichung dieser Befehle setzten in allen Häusern und Wohnungen allgemeine Durchsuchungen ein.

Die Gestapoleute waren wie besessen. Für jedes die Norm übersteigende Kilogramm Bohnen oder Mehl erschossen sie das Familienoberhaupt.

[542] Ihre ungeheuren Missetaten begannen die Deutschen mit der Vergiftung von 245 Schulkindern.«

Der Gerichtshof wird später beim Durchsehen unserer Filmdokumente die Leichen dieser Kinder sehen. Die Kinderleichen wurden in den Stadtgraben geworfen.

»Laut Befehl des deutschen Kommandanten waren alle Schulkinder verpflichtet, um die angegebene Zeit in der Schule zu erscheinen. Die Kinder, die sich mit Schulbüchern eingefunden hatten, schickte man aus der Stadt in die Werkschule, angeblich zu einem Spaziergang. Den frierenden und hungernden Kindern setzte man dort Kaffee mit vergiftetem Kuchen vor. Der deutsche Feldscher rief Kinder, für die der Kaffee nicht reichte, ins Ambulatorium, wo er ihnen die Lippen mit starkem Gift bestrich. Nach einigen Minuten waren alle Kinder tot. Die Kinder der älteren Klasse fuhr man auf Lastautos aus der Stadt und erschoß sie 8 Kilometer vor der Stadt mit Maschinengewehren. Dorthin transportierte man später auch die Leichen der vergifteten Kinder. Dort befand sich ein sehr großer, sehr langer Panzergraben.«

Ich zitiere weiter:

»Am Abend des 28. November 1941 wurde in der Stadt von der Gestapo der vierte Befehl ausgehängt, demgemäß die Einwohner, die in der Gestapo registriert waren, sich am 29. November von 8.00 Uhr morgens bis 12.00 Uhr mittags auf dem Sennijplatz einfinden sollten, wobei sie Lebensmittelvorräte für drei Tage mitzubringen hatten. Man befahl allen Männern und Frauen, ohne Rücksicht auf Alter und Gesundheitszustand, zu erscheinen. Man bedrohte das Nichterscheinen mit der öffentlichen Erschießung. Die Leute, die sich am 29. November auf dem Platz einfanden, waren überzeugt, daß man sie zum Arbeitsdienst aufforderte. Um 12.00 Uhr sammelten sich auf dem Platz über siebentausend Menschen. Hier waren Jünglinge, Mädchen, Kinder jeden Alters, Greise und schwangere Frauen. Die Gestapoleute warfen sie alle ins Stadtgefängnis. Diese entsetzliche Ausrottung der friedlichen, in Haft gehaltenen Bevölkerung führten die Deutschen nach einer im voraus ausgearbeiteten Anweisung der Gestapoleute durch. Zunächst verlangte man von den Verhafteten die Abgabe ihrer Wohnungsschlüssel und die Angabe ihrer genauen Adresse an den Kommandanten des Gefängnisses. Danach nahm man den Verhafteten alle Kostbarkeiten, Uhren, Ringe und Schmucksachen ab. Trotz der Kälte zog man ihnen Stiefel, Filzstiefel, Schuhe und Mäntel aus. Die faschistischen Schurken sonderten viele Frauen und Mädchen von den übrigen Verhafteten ab und sperrten sie in besondere Kammern, wo sie von den [543] Faschisten in raffinierter Weise gefoltert wurden. Man vergewaltigte sie, schnitt ihnen die Brüste ab, schlitzte Bäuche auf, hieb Arme und Beine ab und stach die Augen aus.

Nach der Verjagung der Deutschen aus Kertsch entdeckten die Rotarmisten am 30. Dezember 1941 im Hofe des Gefängnisses einen formlosen Haufen von entstellten nackten Mädchenkörpern, die die Faschisten zynisch und brutal zu Tode gemartert hatten.

Die Hitler-Leute wählten einen Panzerabwehrgraben in der Nähe des Dorfes Bagerowsgo als Hinrichtungsplatz aus, wohin sie im Laufe dreier Tage ganze Familien der Todgeweihten in Lastautos verbrachten.

Als die Rote Armee im Januar 1942 nach Kertsch gekommen war, wurde bei der Untersuchung des Bagerowsgograbens entdeckt, daß dieser, der einen Kilometer lang, 4 Meter breit und 2 Meter tief war, mit Leichen von Frauen, Kindern, Greisen und Jugendlichen überfüllt war. Neben dem Graben befanden sich Pfützen von eingefrorenem Blut. Dort lagen auch Kindermützen, Spielsachen, Bänder, abgerissene Knöpfe, Handschuhe, Schnuller, Schühchen, Galoschen zusammen mit Arm- und Beinstumpfen und anderen Körperteilen herum. Das alles war mit Blut und Hirn bespritzt.

Die faschistischen Schurken haben die wehrlose Bevölkerung mit Dumdumpatronen erschossen. Am Rande der Grube lag eine junge zerfetzte Frau. In Todeskrämpfen hatte sie ihr in ein weißes Spitzentuch eingewickeltes Kindchen umarmt. Neben dieser Frau lagen ein achtjähriges Mädchen und ein fünfjähriger Knabe, die mit Dumdumpatronen getötet waren. Ihre Hände hatten sich an den Kleidern ihrer Mutter festgeklammert.«

Diese Tatsachen werden durch die Aussagen vieler Augenzeugen, denen es gelungen war, aus dem Todesgraben lebendig zu entkommen, bestätigt. Ich zitiere zwei dieser Zeugenaussagen. Der zwanzigjährige Anatol Ignatjewitsch Bondarenko, der jetzt Soldat in der Roten Armee ist, sagte aus:

»Als man uns zum Panzerabwehrgraben gebracht und neben diesem schrecklichen Grab in Reih und Glied aufgestellt hatte, dachten wir, man habe uns hierher gebracht, um den Graben zuzuschütten oder neue Schützengräben auszuheben. Wir glaubten nicht, daß man uns erschießen wollte. Aber als die ersten Schüsse aus auf uns gerichteten Maschinengewehren gefallen waren, begriff ich, daß man uns erschießen wollte. Ich stürzte sofort in die Grube und versteckte mich hinter zwei Leichen. So lag ich unversehrt, aber in fast ohnmächtigem Zustand, bis zum Abend. In der Grube hörte ich, wie[544] einige Verwundete den Gendarmen, die nach ihnen weiterschossen, zuriefen: ›Gib mir den Rest!‹ ›Oh, du hast mich nicht getroffen, Schuft schieß noch einmal!‹ Als die Deutschen zum Mittagessen fortgefahren waren, schrie einer unserer Dorfbewohner aus dem Graben: ›Steh' auf, wer am Leben ist!‹ Ich erhob mich und zu zweit begannen wir, die Leichen auseinanderzuwerfen und die Lebenden herauszuziehen. Ich war wie in Blut gebadet. Über dem Graben hing ein leichter Nebel und Dunst, der von dem Körperhaufen, vom Blut und dem letzten Atemhauch der Sterbenden herrührte. Wir zogen Theodor Naumenko und meinen Vater heraus, aber eine Dumdumpatrone hatte das Herz meines Vaters getroffen. Spät am Abend schlich ich zu meinen Bekannten ins Dorf Bagerowsgo und blieb dort, bis die Rote Armee kam.«

Der Zeuge A. Kamenew sagte aus:

»Hinter dem Flugplatz hielt der Fahrer den Wagen an, und wir sahen, daß die Deutschen die Menschen am Graben erschossen. Wir wurden aus dem Wagen zu je 10 Mann zum Graben geführt. Ich und mein Sohn waren unter den ersten zehn. Am Graben ließ man uns das Gesicht der Grube zuwenden, und die Deutschen zielten nach unseren Nacken. Mein Sohn kehrte sich um und rief ihnen zu: ›Warum erschießt ihr die friedliche Bevölkerung?‹ Da fielen Schüsse und mein Sohn stürzte in die Grube. Ich sprang ihm nach. Auf mich begannen Leichen zu fallen. Um drei Uhr erhob sich aus dem Leichenhaufen ein elfjähriger Junge und begann zu schreien: ›Onkelchen, wer noch am Leben ist, soll aufstehen, die Deutschen sind fort!‹ Ich hatte Angst aufzustehen, da ich dachte, der Knabe habe auf Befehl der Polizisten geschrien. Der Knabe rief zum zweitenmal und auf diesen Ruf antwortete mein Sohn. Er erhob sich und fragte: ›Papa, bist Du am Leben?‹ Ich konnte nichts erwidern und nickte mit dem Kopf. Mein Sohn und der Knabe halfen mir unter den Leichen hervor. Wir erblickten noch andere lebende Menschen, die schrien: ›Rettet uns‹. Einige von ihnen waren verwundet. Während ich in der Grube unter den Leichen war, hörte ich das Geschrei und das Weinen der Kinder und Frauen. Nach uns hatten die Deutschen Greise, Kinder und Frauen erschossen.«

Ich unterbreche hier dieses Zitat, denn obwohl im nachfolgenden Text noch von vielen schrecklichen Verbrechen der Deutschen die Rede ist, so sind diese doch den deutschen Verbrechen in Kertsch, über die ich dem Gerichtshof bereits Auszüge verlesen habe, gleichartig. Ich bitte Sie jedoch. Ihre Aufmerksamkeit auf den Teil des Dokumentenbuches zu lenken, der sich auf die Mißhandlungen von [545] Kindern bezieht. Diese Verbrechen sind überhaupt für den deutsch-faschistischen Terror außerordentlich charakteristisch. Ich zitiere:

»Die deutschen Barbaren haben bei ihrer unmenschlichen Mißhandlung der Sowjetbürger auch die Kinder nicht verschont.

Die Lehrerin Kolesnikova M. N. sagte aus, daß die Deutschen einen dreizehnjährigen Jungen deshalb töteten, weil er sich einen Autoschlauchreifen aneignete, um damit im Meer zu baden.

Aus den Aussagen von E. N. Sapelnikova ist folgendes festgestellt worden: Eine Frau, Maria Bondarenko, aus dem Ort Adjimushkaya, bat die Deutschen, die in der Küche arbeiteten, um etwas Essen, um drei Kinder vor dem Hungertod zu retten. Man gab ihr etwas Grütze in einem kleinen Gefäß. Einige Stunden später, nachdem diese Grütze von der Familie Bondarenko gierig verzehrt war, starben die Mutter und ihre drei Kinder. Die faschistischen Henker hatten sie vergiftet.

Aus den Aussagen von N. H. Schumilova geht hervor, daß im Juli ein deutscher Offizier einen sechsjährigen Jungen erschossen hatte, weil er während eines Spazierganges in der Stadt ein Sowjetlied gesungen hatte. Im Garten ›Sacco und Vanzetti‹ konnte man längere Zeit die Leiche eines erhängten neunjährigen Knaben sehen, der gehängt wurde, weil er von dem Baum Aprikosen gepflückt hatte.«

Hiermit beende ich mein Zitat aus dem Bericht über die Stadt Kertsch. Ich habe mich mit dem Beispiel der Stadt Kertsch aufgehalten, nicht etwa, weil die Missetaten der Hitler-Leute in dieser Stadt besonders große Ausmaße erreicht hätten oder weil sie durch ihre Grausamkeit von den Verbrechen, die sie in anderen Städten vollbracht haben und über die die Russische Anklagevertretung ebenfalls Dokumente besitzt, auffallend abgewichen wären. Nein, das ist durchaus nicht der Fall. Im Gegenteil; ich habe mich an den Bericht der Außerordentlichen staatlichen Kommission gehalten, weil er eine ausführliche, objektive Aufzeichnung der Kriegsverbrechen der Hitleristen gegen die friedliche Bevölkerung gibt, Verbrechen, die in einer der vielen Städte begangen wurden, die infolge eines entsetzlichen, von den deutsch-faschistischen Verbrechern entfesselten Krieges dem Terrorregime zum Opfer gefallen sind.

Ähnliche Grausamkeiten wurden von den Hitleristen in allen zeitweise besetzten Gebieten der Sowjetunion vollbracht.

Zum Beweise dafür wende ich mich nunmehr einem allgemeinen Dokumentenbuch zu, das dem Gerichtshof bereits als USSR-51 vorgelegt worden ist, das aber teilweise noch nicht ins Protokoll verlesen wurde. Ich spreche von der Note des Volkskommissars für [546] Auswärtige Angelegenheiten, V. M. Molotow, vom 27. April 1942. In der Einführung dieser Note hat die Sowjetregierung die folgende Feststellung getroffen, ich beginne das Zitat vom Absatz 2 der Rückseite des Textes, Absatz 3 nach der Überschrift im Dokumentenbuch. Da wird folgendes gesagt:

»Die Sowjetregierung gelangte in den Besitz immer neuer Materialien und Mitteilungen, die beweisen, daß die Hitlerschen Eindringlinge überall die Sowjetbevölkerung ausplündern und geradezu ausrotten, wobei sie auf dem Territorium, das sie vorübergehend besetzt hielten oder noch heute be setzt halten, vor keinem Verbrechen, vor keinen Grausamkeiten und Gewalttaten zurückschrecken. Die Sowjetregierung hat bereits erklärt, daß diese Grausamkeiten keine zufälligen Ausschreitungen einzelner undisziplinierter Truppenteile oder einzelner deutscher Offiziere und Soldaten darstellen. Gegenwärtig verfügt die Sowjetregierung über verschiedene Dokumente, die kürzlich bei den Stäben der aufgeriebenen deutschen Truppen erbeutet wurden. Aus diesen Dokumenten geht hervor, daß die blutigen Verbrechen und Greueltaten, die von der deutsch-faschistischen Armee begangen wurden, auf Grund eines sorgfältig vorbereiteten und in allen Einzelheiten ausgearbeiteten Planes der Deutschen Regierung und auf Grund von Befehlen des deutschen Oberkommandos erfolgten.«

Ich lasse die weiteren Teile aus und gehe zum Teil V der Note über. Der Gerichtshof wird diese Stelle, die ich jetzt zitieren werde, auf Seite 8 des Dokumentenbuches finden, und zwar in der ersten Spalte, Absatz 5.

Nur noch einige Einleitungsworte zu diesem Zitat: Aus dem Text dieser Note ist zu ersehen, wie die Befehle der Reichsführung über die Einrichtung des Terrorregimes in den besetzten Territorien von verschiedenen »Kommissaren der besetzten Gebiete«, »Gauleitern« und Befehlshabern der militärischen Einheiten ausgeführt wurden. Ich zitiere den Anfang von Teil V dieser Note, auf Seite 8 Ihres Dokumentenbu ches, Spalte 1, Absatz 5:

»Die unmenschliche Grausamkeit, welche die mit Gewalttaten gegen das eigene Volk zur Macht gelangte Hitler-Clique gegenüber der Bevölkerung der vorübergehend von Hitler-Deutschland besetzten europäischen Länder an den Tag gelegt hat, ist von der deutschen Armee bei ihrem Einbruch in das Sowjetterritorium um ein Vielfaches überboten worden. Der Rachefeldzug der Hitler-Faschisten gegen die friedliche Sowjetbevölkerung hat die blutigsten Seiten in der Geschichte der Menschheit und in der Geschichte dieses Weltkrieges in den Schatten gestellt. Er entlarvt restlos die faschistischen blutigen [547] und verbrecherischen Pläne, die die Ausrottung des russischen, ukrainischen und weißrussischen Volkes, sowie der anderen Völker der Sowjetunion bezwecken.

Diese ungeheuerlichen faschistischen Pläne waren der Grund für die Befehle und Anweisungen der deutschen Heerführung, die die Niedermetzelung friedlicher Bewohner des Sowjetlandes betrafen. So erklären zum Beispiel die Anweisungen des deutschen Oberkommandos, betitelt ›Umgang mit der Zivilbevölkerung und feindlichen Kriegsgefangenen‹, daß die Offiziere dafür verantwortlich sind, daß gegen die Zivilbevölkerung schonungslos vorgegangen wird und ordnet weiterhin an: ›Auf die gesamte Masse der Bevölkerung muß mit Gewalt eingewirkt werden‹. In der Anweisung, die das deutsche Oberkommando als An leitung für die Besatzungsbehörden auf dem Territorium Weißrußlands bekanntgemacht hat, heißt es:

›Jede Feindseligkeit der Bevölkerung gegenüber den deutschen Streitkräften und ihren Organisationen wird mit dem Tode bestraft. Wer Rotarmisten oder Partisanen versteckt, wird mit dem Tode bestraft. Wird ein Partisane nicht gefunden, dann müssen Geiseln aus der Bevölkerung genommen werden.‹«


VORSITZENDER: Welche Nummer hat das Beweisstück, aus dem Sie soeben verlesen haben? Wie ist die USSR-Nummer des Dokuments, das Sie gerade verlesen haben?

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Dieses Dokument ist als Nummer USSR-51 vorgelegt worden. Es ist eine der Noten des Volkskommissars für Auswärtige Angelegenheiten, Molotow, und zwar vom 27. April 1942. Unter dieser Nummer wurden dem Gerichtshof im ganzen vier Noten vorgelegt. Die Note, die ich jetzt zitiere, fängt auf Seite 4 Ihres Dokumentenbuches an. Das Zitat, das ich jetzt verlese, befindet sich auf Seite 8 des Dokumentenbuches.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof glaubt, daß dies ein Teil des Dokuments ist, das Sie gestern verlesen haben. Sind Sie sicher, daß es nicht so ist?


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Nein, Herr Vorsitzender, gestern habe ich die Note vom 6. Januar 1942 verlesen. Die Note, die ich jetzt zitiere, ist vom 27. April. Erlauben Sie, daß ich fortfahre?


VORSITZENDER: Ja.


OBERJUSTIZRAT SMIRNOW:

»Falls die Schuldigen oder ihre Helfer im Laufe von 24 Stunden nicht eingeliefert werden, sind diese Geiseln zu hängen. Am nächsten Tage ist an der gleichen Stelle die doppelte Anzahl von Geiseln zu hängen.

[548] Punkt 7 des Befehls Nr. 431/41 des deutschen Kommandanten der Stadt Feodosia, Hauptmann Eberhard, lautet:

›Während eines Alarms ist jeder Bürger, der auf der Straße erscheint, zu erschießen. Sobald Gruppen von Bürgern auftauchen, sind sie zu umzingeln und schonungslos zu erschießen. Die Rädelsführer und Hetzer müssen öffentlich aufgehängt werden.‹

In einem Befehl an die 260. deutsche Infanterie- Division über den Umgang mit der Zivilbevölkerung werden einzelne Offiziere dafür gerügt, daß ›nicht überall die notwendige Härte zur Anwendung kommt‹.

Die von den Okkupanten in den Sowjetstädten und -dörfern angeschlagenen Befehle sehen aus den verschiedensten Anlässen die Todesstrafe vor: für das Betreten der Straße nach 5.00 Uhr abends, für die Beherbergung Fremder, für die Nichtauslieferung von Rotarmisten, für die Nichtablieferung von Eigentum, für Versuche, in einer Ortschaft, die niedergebrannt werden soll, das Feuer zu löschen, für den Wohnungswechsel aus einer Ortschaft in die andere, für die Verweigerung von Zwangsarbeit usw.«

Ich fahre mit dem Zitat auf Seite 8 fort, Rückseite der Spalte 2 des Textes, Absatz 2:

»Die faschistische deutsche Armeeführung läßt die Ermordung von Frauen und Kindern nicht nur zu, sondern schreibt sie geradezu vor. Der organisierte Kindermord wird in einigen Befehlen als eine Maßnahme zur Bekämpfung der Partisanenbewegung bezeichnet. So wird beispielsweise in dem Befehl des Generalleutnants von Beschnitt, Befehlshaber der 254. deutschen Division, vom 2. Dezember 1941 die Tatsache, daß ›Greise, Frauen und Kinder aller Altersstufen‹ sich hinter den deutschen Linien bewegen, als ›sorglose Sanftmut‹ bezeichnet, und der Befehl erteilt, ›ohne Warnung auf alle Zivilpersonen jeden Alters und Geschlechts zu schießen, die sich der vordersten Linie nähern‹, sowie ›den Bürgermeistern die Verantwortung dafür aufzuerlegen, daß auftauchende fremde Personen, besonders Kinder, sofort der Ortskommandantur gemeldet werden‹ und daß ›jede Person, die der Spionage verdächtig ist, unverzüglich zu erschießen sei‹.«

In der Note befinden sich ebenfalls Angaben über die Richtlinien, welche die faschistischen Behörden in den provisorisch besetzten Gebieten von den Reichsbehörden erhielten. Ich zitiere auf Seite 9 des dem Gerichtshof vorliegenden Dokumentenbuches den Absatz 3, Spalte 1 des Textes:

»Einige der von den deutschen Okkupanten schon in den ersten Wochen ihres räuberischen Überfalls auf die [549] Sowjetunion verübten Verbrechen, insbesondere die bestialische Niedermetzelung der Zivilbevölkerung Weißrußlands, der Ukraine und der Baltischen Sowjet-Republiken, sind erst jetzt dokumentarisch festgestellt worden. Bei der Zerschlagung einer deutschen SS-Kavalleriebrigade im Januar 1942 durch Truppenteile der Roten Armee in der Gegend der Stadt Toropez wurde z.B. unter den erbeuteten Dokumenten ein Bericht des 1. Kavallerieregiments der genannten Brigade über die durch diese Einheit vollzogene ›Befriedung‹ des Bezirks Starybinsk in Weißrußland erbeutet. Der Regimentskommandeur berichtet, daß eine Abteilung seines Regiments außer 239 Gefangenen auch 6504 friedliche Einwohner erschossen habe, wobei in diesem Bericht bemerkt wird, daß die Abteilung auf Grund des Regimentsbefehls Nr. 42 vom 27. Juli 1941 vorgegangen sei. Der Kommandeur des 2. Regiments derselben Brigade, von Magill, berichtet in seiner Mitteilung über die Durchführung der Befriedungsoperation im Pripjetgebiet vom 27. Juli bis zum 11. August 1941 folgendes: ›Wir trieben die Frauen und Kinder in die Sümpfe, aber das hatte nicht den erwünschten Erfolg, da die Sümpfe nicht tief genug waren, um darin zu ertrinken. In einer Tiefe von einem Meter kann man meistenteils den Grund erreichen (möglicherweise Sand).‹ Bei demselben Stab wurde das Telegramm Nr. 37 des Kommandeurs der SS-Kavalleriebrigade entdeckt.«

VORSITZENDER: Wir wollen jetzt auf zehn Minuten vertagen.


[Pause von 10 Minuten.]


GERICHTSMARSCHALL: Ich gebe bekannt, daß der Angeklagte Heß bis auf weiteres wegen Krankheit der Sitzung fernbleiben wird.

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Ich fahre mit dem Zitat, das ich angefangen habe, fort:

»Bei demselben Stab wurde das Telegramm Nr. 37 des Kommandeurs der SS-Kavalleriebrigade, eines SS-Standartenführers, an eine Reiterabteilung des erwähnten 2. Kavallerieregiments vom 2. August 1941 gefunden, worin gemeldet wird, daß der Reichsführer-SS und Polizei, Himmler, die Zahl der getöteten friedlichen Einwohner für ›zu geringfügig‹ hält und erklärt, es sei ›notwendig, radikal durchzugreifen,‹ ›die Komandeure der Verbände‹ seien ›bei Durchführung der Operation zu milde‹; gleichzeitig wird befohlen, täglich die Zahl der Er schossenen zu melden.«

In diesem Zusammenhang kann man nicht umhin, von der verbrecherischen Tätigkeit des Angeklagten Rosenberg zu sprechen. Rosenberg entwickelte die allgemeinen Richtlinien der Reichsleitung [550] über die Ausübung des Terrorregimes in den besetzten Ostgebieten oder, besser gesagt, da er einer der Hauptverfasser dieser Richtlinien war, gab er für das »Ostland«, wie die besetzten Gebiete der Baltischen Staaten genannt waren, eine Reihe von Befehlen heraus, wie auch ähnliche Befehle von anderen höheren Beamten der von Rosenberg eingesetzten faschistischen Behörden erlassen wurden.

Ich lege dem Gerichtshof als USSR-39 den Bericht der Außerordentlichen staatlichen Kommission über die Untaten der deutsch-faschistischen Angreifer in der Estländischen Sowjet-Republik vor. Ich zitiere von Seite 232 des Dokumentenbuches in Spalte 1, Absatz 3. Es fängt so an:

»Am 17. Juli 1941 gab Hitler einen Erlaß heraus, in dem die gesetzgebende Gewalt im Gebiet Estland auf Reichsminister Rosenberg übertragen wurde, der sie später seinerseits an die deutschen Bezirksbehörden übertrug.

Willkürherrschaft wurde in Estland eingeführt, und die friedliche Bevölkerung wurde das Opfer eines grausamen Terrorismus. Reichsminister Rosenberg, Lohse, Reichskommissar des Baltischen Gebiets, und Litzmann, Generalkommissar für Estland, beraubten die estländische Bevölkerung aller politischen Rechte.

Auf Grund des Hitler-Erlasses vom 17. Juli 1941 verkündete Reichsminister Rosenberg am 17. Februar 1942 ein Gesetz, das nur für Personen nichtdeutscher Nationalität galt und das gegen diese die Todesstrafe für den geringsten Widerstand gegen die Germanisierung und für jede Gewalttat gegen Deutsche vorsah.

Die Eindringlinge führten die Prügelstrafe für estländische Arbeiter und Angestellte ein. Am 20. Februar 1942 sandte Walk, ein Beamter der Rigaer Eisenbahnverwaltung, folgendes Telegramm an die estländische Eisenbahnverwaltung:

Von nun an muß Verletzung der Arbeitsdisziplin von seiten einheimischer Angestellter, insbesondere das Unterlassen, sich zur Arbeit einzufinden, zu spät zur Arbeit zu erscheinen, betrunken zur Arbeit zu kommen, gegen die Dienstordnung zu verstoßen usw., mit aller Schärfe bestraft werden:

a) Beim ersten Verstoß mit 15 Stockschlägen auf den nackten Körper,

b) im Wiederholungsfalle mit 20 Stockschlägen auf den nackten Körper.

Am 12. Januar 1942 richtete Reichsminister Rosenberg ›Außerordentliche Gerichte‹ ein, die aus einem Polizeioffizier als Vorsitzendem und zwei ihm untergeordneten Polizisten bestanden. Das Verfahren war in das eigene Ermessen des Gerichts gestellt. Diese ›Gerichte‹ fällten stets Todesurteile [551] und beschlagnahmten das Eigentum. Sie fällten niemals ein anderes Urteil. Berufung gegen die Urteile war nicht zulässig. Außer diesen von Rosenberg eingesetzten ›Gerichten‹ fällte auch die deutsche Politische Polizei Todesurteile und vollstreckte sie am gleichen Tage. Generalkommissar Litzmann richtete Ortsgerichte für Zivil- und Strafsachen ein. Richter, Staatsanwälte, Untersuchungsrichter, Gefängniswärter, Notare und Rechtsanwälte wurden alle ausnahmslos von Litzmann selbst ernannt.«

Ich beende das Zitat.

Ich lege dem Gerichtshof ferner als Dokument USSR-18 die Photokopie eines ausgesprochenen Terrorbefehls des deutschen Heeresbefehlshabers vor, und ich bitte den Gerichtshof, dieses Dokument als Beweisstück anzunehmen. Es ist ein Befehl der Standortkommandantur der Stadt Pleskau. Der Gerichtshof findet den Text auf Seite 235 des Dokumentenbuches. Aus diesem Dokument ist zu ersehen, daß die friedliche Bevölkerung nicht einmal auf die Straßen und Wege ihrer Ortschaften hinausgehen durfte. Alle friedlichen Personen, die von deutschen Soldaten dort gesehen wurden, sollten erschossen werden.

Ich zitiere den Text des Dokuments von Absatz 3 an:

»Ich befehle daher:

1. Alle Zivilpersonen, gleichviel welchen Alters und Geschlechts, die auf dem Bahnkörper oder in deren Nähe betroffen werden, sind als Banditen zu betrachten und zu erschießen; ausgenommen sind selbstverständlich die Arbeitskolonnen unter Aufsicht.

2. Alle Personen, wie unter 1 genannt, die sich querbeet bewegen, sind zu erschießen.

3. Alle Personen, wie unter 1, die bei Nacht oder in der Dämmerung sich auf Straßen befinden, sind zu erschießen.

4. Bei Tage sind die unter 1 genannten auf Straßen betroffenen Personen festzunehmen und peinlichst zu überprüfen.«

Dies waren die Terroranweisungen und Befehle, die sich auf das sogenannte Führerprinzip gründeten und von hohen Beamten und Vertretern der Wehrmacht der deutsch-faschistischen Regierung herausgegeben wurden.

Aber das Recht der willkürlichen Mißhandlung friedlicher Bewohner hatten nicht nur sie allein. Jede Ortskommandantur, jeder Kommandeur eines kleinen Truppenteils, jeder Soldat der Hitler-Armee hatte das Recht, mit der friedlichen Bevölkerung der besetzten Gebiete kurzen Prozeß zu machen.

[552] Ich werde dem Gerichtshof nunmehr einige Dokumente vorlegen, die zeigen, wie die Hitlerschen Verbrecher dieses Recht ständig angewandt haben und wie sie bei den gegen die sowjetische Bevölkerung begangenen Verbrechen nach der grausamen Richtschnur gemeiner und böser Wesen handelten, denen das Recht der straflosen Verhöhnung und des straflosen Mordes zugestanden war. Ich lege dem Gerichtshof unter USSR-9 den Bericht der Außerordentlichen staatlichen Kommission über die Missetaten der deutsch-faschistischen Angreifer in der Stadt Kiew vor. Der Gerichtshof wird die Stelle, die ich zitieren möchte, auf Seite 238, Absatz 5, Spalte 1 finden. Ich zitiere:

»Vom allerersten Tag der Besetzung Kiews an begannen die deutsch-faschistischen Henker die Massenvernichtung der Bewohner durch Folter, Erschießungen, Hängen und Vergiftungen in ›Gaswagen‹. Die Leute wurden auf den Straßen gesammelt, um in großen Gruppen oder einzeln erschossen zu werden. Um das Volk einzuschüchtern, wurden Maueranschläge über die Erschießungen veröffentlicht.«

Ich unterbreche jetzt das Zitat und bitte den Gerichtshof, die Photokopie einiger dieser Anschläge als Beweis anzunehmen. Dieselben sind teilweise im Bericht der Außerordentlichen staatlichen Kommission angegeben. Gleichzeitig bitte ich den Gerichtshof, die Photokopie solch eines Maueranschlages als Beweisstück USSR-290 anzunehmen. Der Text dieser Bekanntmachung lautet wie folgt: – Ich bitte den Gerichtshof, mich zu entschuldigen, da die Übersetzung, die ich hier habe, vielleicht nicht sehr gut ist, denn der Bericht ist in ukrainischer Sprache verfaßt. Ich bin ein Russe und verstehe den Sinn des ukrainischen Textes; aber vielleicht im einzelnen nicht ganz richtig. Eine genaue Übersetzung wird angefertigt werden. Ich führe den Text an:

»Wegen eines Sabotageaktes wurden heute 100 Einwohner von Kiew als Repressalie erschossen.

Dieses diene zur Warnung!

Jeder Bewohner von Kiew ist für einen Sabotageakt mitverantwortlich.

Kiew, den 22. 10. 1941.

Der Stadtkommandant.«

Als USSR-291, den Text findet der Gerichtshof auf Seite 243 des Dokumentenbuches, wird eine Photokopie des folgenden Anschlags des Kommandanten der Stadt Kiew vorgelegt. Ich zitiere den Text:

»In Kiew wurde eine Nachrichtenanlage, das Telephon- und Telegraphenkabel böswillig beschädigt. Da die Täter nicht ermittelt werden konnten, wurden 400 Männer aus Kiew erschossen.

Ich gebe dies der Bevölkerung zur Warnung bekannt und fordere sie erneut auf, jede verdächtige Wahrnehmung den [553] deutschen Wehrmachtsstellen oder der Deutschen Polizei unverzüglich anzuzeigen, damit derartige Verbrecher verdientermaßen unschädlich gemacht werden können. Unterschrift: Eberhard, Generalmajor und Stadtkommandant, Kiew, den 29. November 1941.«

Als Dokument USSR-333 lege ich eine Photokopie des dritten und letzten Plakats aus Kiew vor. Der Text befindet sich auf Seite 242 des Dokumentenbuches. Ich zitiere den Text:

»Die zunehmenden Fälle von Brandstiftungen und Sabotage in Kiew zwingen mich zu durchgreifenden Maßnahmen.

Es werden daher heute 300 Einwohner von Kiew erschossen.

Für jeden neuen Fall von Brandstiftung oder Sabotage wird eine mehrfache Zahl erschossen werden. Jeder Einwohner hat die Pflicht, jede verdächtige Wahrnehmung der Deutschen Polizei unverzüglich anzuzeigen.

Ich werde unter allen Umständen und mit allen Mitteln Ruhe und Ordnung in Kiew aufrechterhalten.

Kiew, den 2. November 1941. Eberhard, Generalmajor, Stadtkommandant.«

Ich beziehe mich ferner auf ein weiteres Dokument, das dem Gerichtshof bereits als USSR-63 vorliegt, das aber teilweise noch nicht verlesen wurde. Es betrifft den Bericht der Kommission des Bezirkssowjet Dserjinsky in Stalingrad. Dieser Bericht ist von den Vertretern der örtlichen Sowjetbehörden und den Gemeindebehörden des Stadtkreises Dserjinsky in Stalingrad zusammengestellt worden. Die Richtigkeit seiner Feststellungen ist von der Außerordentlichen staatlichen Kommission beglaubigt worden. Als Beweismittel dafür dürften die Akten der Außerordentlichen staatlichen Kommission mit der Unterschrift seines Mitgliedes, des Akademikers Trainin und anderer Personen gelten.

Der Gerichtshof wird diesen Bericht auf Seite 222 des Dokumentenbuches, Spalte 1 finden. Ich beginne mit dem Zitat desjenigen Teiles des Kommissionsberichts, in dem das Gebiet des Kreises Dserjinsky in Stalingrad nach der Vernichtung der Deutschen untersucht wird, und in dem über die in den Straßen Stalingrads von der deutschen Kommandantur aufgehängten Maueranschläge sowie über die Folgen, die diese Anschläge nach sich zogen, die Rede ist.

Ich beginne mit dem Zitat auf Seite 222 des Dokumentenbuches, letzter Absatz, erste Spalte des Textes:

»Diese Militärkommandantur brachte überall den Tod mit sich. Auf den Straßen konnte man öfters Bekanntmachungen lesen, die mit der Todesstrafe drohten. Zum Beispiel wurde auf der Aralstraße folgende Bekanntmachung ausgehängt:

[554] ›Wer hier vorbeigeht, wird mit dem Tode bestraft.‹

An der Straßenecke der Nevsky- und Medvedizkystraße konnte man folgende Bekanntmachung lesen:

›Durchgang für Russen verboten, für Nichteinhaltung Erschießung‹ usw.

Tatsächlich nahmen die Deutschen auf Schritt und Tritt Erschießungen vor. Davon zeugen unzäh lige Gräber, die entlang den Straßen des Dserjinsky-Bezirks der Stadt Stalingrad aufgefunden wurden. Die in der Kommandantur Ermordeten, Mißhandelten und Aufgehängten wurden zuerst in eine Grube geworfen, die sich in der Nähe der Kommandantur befand. Nachdem man die Okkupanten aus dem Gebiet vertrieben hatte, wurden in dieser Grube 31 Leichen aufgefunden. Als die Grube gefüllt war, pflegte man die Leichen nach dem Friedhof zu bringen, der zwei Kilometer von dem Gebäude der Kommandantur entfernt war. Auf dem Friedhof befand sich eine andere Grube, die ungefähr 6 Meter tief, 40 Meter lang und 12 Meter breit war. Nach der Vertreibung der Besatzungstruppen wurden in dieser Grube 516 Leichen sowjetischer Bürger, einschließlich 50 Kindern gefunden, die in der Kommandantur und an anderen Orten gehängt oder erschossen worden waren. Bei der Untersuchung dieser Leichen am 25. März 1943 wurde festgestellt, daß die Hitler-Leute die Sowjetbürger vor der Tötung unmenschlichen Qualen ausgesetzt hatten. Außer den Kinderleichen wurden in der Grube 323 Frauenleichen, 69 Leichen alter Leute und 74 Leichen junger Männer vorgefunden.

141 Leichen wiesen Spuren von Schußwunden auf, die sich auf dem Kopf und auf der Brust befanden. 92 Leichen hatten Spuren am Hals, die von Erhängen zeugten. Alle anderen Leichen trugen Foltermale und waren stark verstümmelt.

130 Opfern, Frauen und Mädchen, waren die Arme in schmerzhafter Weise nach hinten gebogen und mit Draht zusammengebunden. Bei 18 waren die Brüste abgeschnitten und Ohren, Finger und Zehen amputiert. Die meisten Leichen trugen Brandmale.

Bei der Untersuchung dieser Leichen wurde festgestellt, daß 21 Frauen den Folterungen und Verletzungen erlegen waren, die übrigen sind nach der Folter erschossen worden.

Sogar die Leichen der Kinder trugen die Spuren unbarmherziger Verstümmelungen; einigen waren die Finger amputiert, die Gesäßbacken abgeschnitten und die Augen ausgestochen.«

Ich höre hier mit dem Zitat dieses Dokuments auf und, indem ich den Wünschen des Gerichtshofs folge, halte ich mich nicht bei [555] den Einzelheiten auf, sondern bringe nur neue Tatsachen des Hitler-Terrors, überspringe drei Seiten des Berichts und gehe zum nächsten Teil der Beweisvorlage über. Es handelt sich um Folterungen, die von den Hitleristen während der Vernehmungen vorgenommen worden sind.

Diese Folterungen waren von den Hitleristen offiziell vorgesehen und sanktioniert. Unter USSR-11 stelle ich dem Gerichtshof ein solches Dokument zur Verfügung, aus dem hervorgeht, daß die Folterungen offiziell vorgesehen waren. Es handelt sich um Instruktionen für Konzentrationslager, »Lagerstatuten«, die im Jahre 1941 in Berlin herausgegeben worden sind. Die von mir zitierte Stelle wird der Gerichtshof auf Seite 244 des Dokumentenbuches finden. Im dritten Abschnitt der Anweisung ist zum Beispiel unter dem Titel »Prügelstrafe« folgendes ausgesagt:

Ich zitiere den dritten Abschnitt der »Prügelstrafen«:

»Es können verabfolgt werden 5 bis 25 Schläge, und zwar auf das Gesäß und das Kreuz. Die Anzahl der Schläge werden vom Lagerkommandanten vorgeschrieben und von ihm in die betreffende Rubrik der Strafverfügung eingetragen.«

Ich wollte mich jetzt auf ein Dokument beziehen, das aber dem Gerichtshof von unserem amerikanischen Kollegen bereits als L-89 vorgelegt worden ist, und das ich daher infolge der mir vom Gerichtshof gegebenen Weisungen übersehen möchte, um weiter fortzufahren.

Um eine »verschärfte Vernehmung«, besser gesagt, um ein Verhör unter Anwendung von Folter rechtsgültig zu machen, wurden besondere Formulare von den zuständigen Polizeibehörden herausgegeben. Ich lege dem Gerichtshof ein Originalformular für eine solche »verschärfte Vernehmung« vor und bitte, dieses den Akten als Beweis hinzuzufügen. Ich lege es als Dokument USSR-254 vor. Dieses Dokument ist eine Anlage zum Bericht der Jugoslawischen Regierung. Dieses Formular ist, wie aus der ihm beigefügten Beglaubigung ersichtlich ist, in den deutschen Archiven von der jugoslawischen Armee erbeutet wor den. Ich werde dieses Formular nicht mit eigenen Worten erläutern, sondern den Bericht der Jugoslawischen Regierung auf Seite 21, letzter Absatz unten, zitieren. Die Stelle befindet sich im Dokumentenbuch auf Seite 256, letzter Absatz. Ich beginne mit dem Zitat:

»Um die tierische Unbarmherzigkeit, die bei der Durchführung des Vernichtungsplanes angewandt wurde, klarer zu charakterisieren, überreichen wir dem Gerichtshof noch ein anderes Originaldokument, das in den deutschen Archiven in Jugoslawien erbeutet wurde. Es ist ein ›Blanko-Formular‹ der sogenannten ›verschärften Vernehmung‹ der Opfer der faschistischen Verbrecher. Solche Verhöre wurden in Slowenien [556] von den Organen der Sicherheitspolizei und des SD durchgeführt.

Auf der ersten Seite des ›Formulars‹ schlägt die Polizeibehörde vor, eine bestimmte Person der ›verschärften Vernehmung‹ zu unterwerfen. Auf der zweiten Seite billigt der verantwortliche SS- Offizier ein derartiges Verhör. Die Antwort auf die Frage, welcher Art diese ›verschärfte Vernehmung‹ sein soll, finden wir in der folgenden Anweisung:

›Die verschärfte Vernehmung muß darin bestehen, daß... Es soll ein Protokoll des Verhörs geführt werden. Man kann einen Arzt hinzuziehen.‹

Die Erwähnung eines Arztes und seine Gegenwart bei der Vernehmung läßt keinen Zweifel daran, daß das Verhör eigentlich aus physischen Folterungen bestand. Die Tatsache, daß für ein derartiges Verhör gedruckte Anweisungen vorhanden waren, zeigt deutlich, daß diese verbrecherischen Methoden in größtem Umfang angewandt wurden.

Der Reichsführer-SS sah sehr wohl solche Fälle vor, in denen die Opfer während des Verhörs versuchen könnten, ihr Leben durch Selbstmord zu beenden.

Der Führer der SS hat deswegen nicht nur erlaubt, sondern hat den absoluten Befehl gegeben, den Verhafteten Hände und Füße zu binden, oder ihnen Ketten anzulegen.

Ich lege dem Gerichtshof als Dokument USSR- 298 die Photokopie einer Anleitung des Chefs der Deutschen Polizei unter dem Aktenzeichen 202/43 vom 1. Juni 1943 vor.

Das Dokument ist von der Außerordentlichen staatlichen Kommission beglaubigt. Ich verlese den Text. Das Dokument stammt vom 1. Juni 1943. Ich zitiere nur den Text:

›Betrifft: Verhinderung von Fluchtfällen bei Vernehmungen.

Zur Verhinderung von Fluchtfällen bei Vernehmungen ordne ich an, daß in allen Fällen, in denen den Umständen nach oder im Hinblick auf die Bedeutung der Person des Festgenommenen eine verstärkte Flucht- oder Selbstmordgefahr anzunehmen ist, die zu Vernehmenden an Händen und Füßen so gefesselt werden, daß Fluchtversuche unter allen Umständen unterbunden werden. Falls vorhanden, sind Ringe oder Ketten zu verwenden.‹«

Ich habe die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf alle diese amtlichen Befehle und Erlasse der deutschen zentralen Polizeigewalten gelenkt, nicht nur, um Ihnen zu zeigen, wie die amtlichen deutschen Stellen die Anwendung von Folterungen bei den Verhören vorsahen, da dieses allgemein bekannt war und nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, sondern, um an Hand eines der sich im Besitz der [557] Sowjetanklage befindenden Dokumente, zu beweisen, wie die ganzen Quälereien und Mißhandlungen, denen die Verhafteten in den Polizeikammern unterworfen waren, vor sich gingen und wie sie die amtlich gutgeheißenen Maßnahmen weit übertroffen haben.

Ich lege dem Gerichtshof unter USSR-1 den Bericht der Außerordentlichen staatlichen Kommission über die Verbrechen der deutsch-faschistischen Okkupanten in der Gegend von Stawropol vor. Diese Untersuchung wurde unter der Leitung des bekannten Akademikers, des jetzt verstorbenen russischen Schriftstellers Alexei Nikolawitch Tolstoj vorgenommen. Der Gerichtshof wird dieses Dokument auf Seite 272 des Dokumentenbuches finden.

Ich beginne das Zitat vom ersten Absatz an. Wie der Gerichtshof sich erinnern wird, war der Akademiker A. N. Tolstoj Mitglied der Außerordentlichen staatlichen Kommission. Ich zitiere:

»Besonders grausame Folterungen der Sowjetbürger erfolgten im Gebäude der Gestapo. So wurde zum Beispiel der Bürger Philip Akimowitsch Kovaltschuk, geboren 1891, wohnhaft in Pjatigorsk, am 27. Oktober 1942 in seiner Wohnung verhaftet, bis zur Bewußtlosigkeit geschlagen, danach zur Gestapo gebracht und dort in eine Zelle geworfen. 24 Stunden später begannen die Gestapoleute ihn zu quälen und zu foltern. Geschlagen und verhört wurde er nur nachts. Zum Verhör wurde er in eine Einzelkammer geführt, in der sich besondere Folterungsvorrichtungen befanden, zum Beispiel Ketten zur Fesselung von Händen und Füßen. Diese Ketten waren in den Zementboden der Zelle eingelassen. Die Verhafteten wurden zunächst nackt ausgezogen und auf den Boden gelegt; dann wurden die Hände und Füße in Ketten gelegt. Derartigen Folterungen wurde auch der Bürger Kovaltschuk ausgesetzt. Während der Fesselung konnte er sich überhaupt nicht bewegen und lag mit dem Rücken nach oben. In einem derartigen Zustand wurde er 16 Tage lang mit Gummiknüppeln geschlagen.

Außer diesen unmenschlichen Folterungen wurde von den Gestapoleuten noch folgendes angewandt: Dem Gefesselten wurde ein breites Brett auf den Rücken gelegt und auf dieses Brett führte man mit schweren Gewichten heftige Schläge aus, denen zufolge dem Gefangenen das Blut aus Mund, Nase und Ohren floß und er das Bewußtsein verlor.

Die Folterkammer der Gestapo war so eingerichtet, daß, wenn ein Gefangener gefoltert wurde, die anderen Verhafteten, die in der Nachbarzelle saßen und auf die eigene Folterung warteten, die Folterungen und Quälereien mit ansehen mußten.

[558] Nach der Folterung wurde der bewußtlose Gefangene beiseite geworfen, und die Gestapoleute zerrten aus der Nachbarzelle ihr nächstes Opfer, fesselten es und setzten die Folterung in der gleichen Weise fort. Die Folterkammern waren immer blutbefleckt. Das Brett, das man auf den Rücken legte, war ebenfalls voll von Blut.

Die Gummiknüppel, mit denen die Verhafteten geprügelt wurden, waren rot von Blut. Die verhafteten Sowjetmenschen, die dem Tode durch Erschießen geweiht waren, wurden nach unglaublichen Folterungen und Peinigungen in ein Auto getrieben, hinter die Stadt gefahren und niedergeschossen.«

Ich lasse zwei Absätze aus und fahre fort:

Barbara Iwanovna Tschaika, geboren 1912, wohnhaft in der Djerschinskistraße 31, Appartement Nummer 3, wurde während ihrer Einkerkerung im Gestapogefängnis von dem Leiter der Gestapo, Hauptmann Winz, unglaublich blutigen Folterungen ausgesetzt. Darüber berichtet die B. I. Tschaika folgendes:

»Ich wurde Verhöhnungen und Folterungen seitens des Gestapochefs, des deutschen Hauptmanns Winz, ausgesetzt. Einst wurde ich von ihm zur Vernehmung in die Folterkammer gebracht. In die ser Kammer befanden sich vier Tische, auf dem Fußboden waren ein Holzrost und zwei Becken mit Wasser, in denen sich die Lederpeitschen befanden. Von der Decke hingen zwei mit Seilen durchzogene Ringe herab, an denen die Verhafteten während der Folterungen aufgehängt wurden. Auf Befehl von Hauptmann Winz wurde ich auf einen Tisch gelegt, die Kleider wurden mir ausgezogen, und ich wurde heftig mit den Lederpeitschen geschlagen. Ich wurde zweimal geprügelt. Im ganzen erhielt ich 75 Peitschenhiebe. Meine Nieren wurden verletzt und acht Zähne wurden mir ausgeschlagen.«

Was in den Zellen von Stawropol geschah, war keine Ausnahme; gleiches ging überall vor sich. Als Beweis dafür möchte ich mich auf ein Dokument beziehen, das dem Gerichtshof unter USSR-9 vorliegt, ein Bericht der Außerordentlichen staatlichen Kommission: »Über die Zerstörungen und Bestialitäten, die die deutsch-faschistischen Eindringlinge in der Stadt Kiew begangen haben.« Der Gerichtshof wird dieses Dokument auf Seite 238 des Dokumentenbuches, Absatz 2, Spalte 2 finden.

Ich beginne wie folgt:

»Vor der Hinrichtung fanden oft sadistische Folterungen statt: Der Archimandrit Valerian bezeugte, daß die Faschisten kranke und schwache Menschen fast zu Tode schlugen; bei Frost übergoß man sie mit kaltem Wasser, und schließlich [559] brach te man sie in die Folterkammer der Deutschen Polizei, die sich im Kloster ›Kiewo Petschersk‹ befand.«

Ich möchte den Gerichtshof darauf aufmerksam machen, daß das Kloster »Kiewo Petschersk« eines der ältesten architektonischen Denkmäler der USSR ist. Es ist ein Heiligtum, das den Sowjetbürgern sehr am Herzen liegt, da es ein besonderes Denkmal aus der russischen Geschichte darstellt.

Die polizeiliche Folterkammer wurde gerade in diesem Kloster eingerichtet. Was aus diesem Kloster später geworden ist, wird der Gerichtshof aus den folgenden Berichten meiner Kollegen noch hören.

Die Folterungen wurden in ganz besonders grausamer Form Während der Verhöre durch die deutsch-faschistischen Angreifer in Odessa ausgeführt.

Ich beziehe mich auf ein Zeugnis der Außerordentlichen staatlichen Kommission über die Missetaten, die von den deutschrumänischen Eindringlingen in der Stadt Odessa und ihrer Umgebung begangen worden sind.

Dieses Dokument ist USSR-47, und ich bitte, es als unwiderlegliches Beweisstück gemäß Artikel 21 des Statuts anzunehmen. Dieses Dokument befindet sich auf Seite 282 des Dokumentenbuches, Absatz 4, Zeile 10. An dieser Stelle sind Aussagen von dem Regisseur der Filmwochenschau Krapivny angeführt. Ich zitiere diese Stelle aus dem Bericht der Außerordentlichen staatlichen Kommission, Seite 282:

»Der Untersuchungsrichter schaltete einen Rheostat ein, der auf dem Tisch stand, und wenn der Verhörte eine Frage nicht so beantwortete, wie der Untersuchungsrichter es wünschte, so wurde der Griff des Rheostats unbarmherzig stärker geladen und der Körper des Verhörten begann zu zittern, und die Augen traten aus den Höhlen.

Eine Person wurde beim Verhör an der Decke aufgehängt, die Hände auf dem Rücken zusammengebunden.... und dann wurde die Person um die eigene Achse gedreht. Nach etwa 200 Umdrehungen begann das Opfer sich in rasendem Tempo in entgegengesetzter Richtung zu drehen, während die Henker von beiden Seiten mit Gummiknüppeln auf das Opfer einschlugen, so daß es nicht nur durch das rasende Tempo, sondern auch durch die Schläge ohnmächtig wurde.«

Ich beziehe mich auf Dokument USSR-41, das Oberst Pokrowsky schon vorgelegt hatte, und zwar als Mitteilung der Außerordentlichen staatlichen Kommission über die Verbrechen der deutsch-faschistischen Eindringlinge im Gebiet der Lettischen Sowjet-Republik. Ich zitiere dieses Dokument auf Seite 286 des Dokumentenbuches, Rückseite, Absatz 2, Spalte 2.

[560] Ich beginne mit dem Zitat:

»In den Lagern und Gefängnissen wurden die Gefangenen von den deutschen Henkern gefoltert und erschossen. Im Zentralgefängnis wurden die Insassen geschlagen und gemartert. Tag und Nacht erscholl in den Zellen Geschrei und Stöhnen. 30 bis 35 Personen erlagen täglich ihren Qualen, während diejenigen, die die Folter überlebten, in furchtbar entstelltem Zustand, völlig unkenntlich gemacht, blutüberströmt, mit versengten Haaren und mit zerrissenen Gliedern in die Zelle zurückkehrten. Die Opfer der Folter erhielten keinerlei ärztliche Hilfe.«

In allen Städten der Lettischen Sowjet-Republik wurden Sowjetbürger durch die Hitler-Leute Quälereien und Folterungen ausgesetzt.

Gleichlautende Aussagen wird der Gerichtshof in allen Veröffentlichungen der Außerordentlichen staatlichen Kommission finden. Ich werde daher den Gerichtshof nicht mit dem Verlesen weiterer Berichtsaussagen aufhalten. Ich glaube, daß das, was ich bisher zitiert habe, genügend ist.

Ich gehe zu dem nächsten Teil meines Berichts über: Die Hinrichtung von Geiseln.

Einige Einführungsbemerkungen: Eines der schlimmsten Verbrechen der Hitleristen in Polen, der Tschechoslowakei und Jugoslawien war das von den Deutsch-Faschisten überall eingeführte tierische System der Geiselnahme.

Dieses System wurde von den Hitleristen in allen Ländern, die sie überrannten, eingeführt. Im Osten Europas jedoch war die Form, in der die deutschen Verbrecher die Hinrichtung der Geiseln ausführten, besonders grausam. Durch die Einführung dieses Systems haben die Hitleristen alle Gesetze und Gebräuche des Krieges in den Staub getreten.

Was die Sowjetunion anbetrifft, so ist es überhaupt schwer, nur von der Ermordung der Geiseln zu sprechen, denn die Verbrechen der Hitleristen in den vorübergehend besetzten Gebieten der USSR können nicht einmal in den Rahmen dieses verbrecherischen Systems der Geiselnahme eingefügt werden. Genau so schlimm war es in Polen und ganz besonders in Jugoslawien.

In diesen Ländern haben die Hitleristen unter dem Vorwand der Geiselnahme viel größere Kriegsverbrechen begangen, deren Ziel in der Vernichtung ganzer Völker bestand.

Als kurze Auszüge aus den entsprechenden Berichten mache ich folgende Angaben über osteuropäische Länder:

[561] Ich zitiere aus dem Regierungsbericht der Polnischen Republik.

Der Gerichtshof wird den Bericht auf Seite 128 des Dokumentenbuches, Absatz 6 finden.

»a) Eines der schlimmsten Kennzeichen der Hitlerschen Besetzung Polens war die Anwendung des Systems der Geiselnahme. Die kollektive Verantwortlichkeit, die Bezahlung einer kollek tiven Geldbuße und der Handel mit Menschenleben, wurden von ihnen als die besten Methoden für die Versklavung des polnischen Volkes angesehen.

b) Hier findet man einige typische Fälle von Massenrepressalien, sie kennzeichnen die Methoden, die von den deutschen Okkupanten angewandt wurden.

c) Im November 1939 steckte ein unbekannter Mann eine mit Korn gefüllte Getreidedarre in Brand, die sich in der Gegend des Ortes Nove Miasto Lubawski befand und einem Deutschen gehörte. Daraufhin hat ein SS-Standartenführer namens Sperling den Befehl von den höheren Dienststellen erhalten, Repressalien vorzunehmen. Eine bestimmte Zahl von Polen, und zwar aus den Reihen der besonders bekannten Bürger, wurde verhaftet.

Unter ihnen wurden 15 Geiseln ausgesucht und öffentlich von den SS-Leuten erschossen. Unter diesen Opfern waren: die zwei Brüder Jankowski, der eine ein Jurist, der andere ein Priester; der Schneider Malkowski, der Schmied Zimny, Major der Reserve Vona, der Sohn eines Gasthofbesitzers, der Herausgeber einer Zeitung und der Priester Bronislav Dembenowsky.

d) Im Oktober 1939 haben die deutschen Machthaber eine bestimmte Anzahl Polen gefangen, und zwar in der Stadt Inovrozlaw, und als Geiseln in ein Gefängnis eingesperrt. Später führten sie diese in den Hof des Gefängnisses, verprügelten sie erbarmungslos, um sie dann nacheinander zu erschießen. Im ganzen wurden 70 Menschen getötet, darunter der Bürgermeister und sein Stellvertreter. Unter den Opfern befanden sich die hervorragendsten Persönlichkeiten der Stadt.«

Ich lasse den nächsten Satz aus und zitiere weiter:

»e) Am 7. März 1941 wurde der Filmschauspieler Igo Sym, der sich zu den Deutschen zählte, das heißt ein Volksdeutscher war, und dem die deutschen Theater in Warschau unterstellt waren, in seiner Wohnung getötet. Obwohl man die Schuldigen nicht fand, erklärte der Gouverneur von Warschau, Fischer, Sym wäre von Polen getötet worden. Er befahl, zahlreiche Geiseln zu nehmen, die Theater zu schließen und verbot der polnischen Bevölkerung, am Abend auf die Straße [562] zu gehen. Die Geiseln wurden zur Sicherstellung der Verhaftung der Schuldigen genommen. Es wurden ungefähr 200 Menschen verhaftet. Unter ihnen Lehrer, Priester, Ärzte, Juristen und Schauspieler. Die Bevölkerung von Warschau bekam drei Tage Zeit, um die Mörder zu finden. Nach Ablauf der drei Tage sind, nachdem man den Schuldigen nicht gefunden hatte, 17 Geiseln hingerichtet worden. Unter ihnen befand sich Professor Kopec, sein Sohn, und Professor Zakrzewski.«

Ich beende mein Zitat aus dem Bericht der Polnischen Regierung und bitte den Gerichtshof, mir die Erlaubnis zu geben, einen kurzen Auszug aus dem tschechoslowakischen Regierungsbericht verlesen zu dürfen. Diese Stelle wird der Gerichtshof auf Seite 141 des Dokumentenbuches finden.

Ich beginne mit dem Zitat:

»Noch vor Anfang des Krieges wurden Tausende von tschechischen Patrioten, insbesondere katholische und protestantische Priester, Juristen, Ärzte, Lehrer usw. verhaftet. Ferner wurde in jedem Bezirk eine Liste der Personen angelegt, die man im Falle von Unruhen als Geiseln zu verhaften gedachte. Unter Unruhen waren ›Unordnungen im öffentlichen Leben und Störungen der Sicherheit‹ zu verstehen. Zu Anfang waren es nur Drohungen. Im Jahre 1940 aber erklärte Karl Frank in seiner Rede an die Führer der ›Bewegung der Nationalen Einheit‹, daß 2000 tschechische Geiseln, die sich in Konzentrationslagern befanden, erschossen würden, falls bekannte tschechische Persönlichkeiten es ablehnen sollten, eine Loyalitätserklärung zu unterschreiben. Einige Zeit später, nach dem Anschlag auf Heydrich, sind viele von diesen Geiseln hingerichtet worden.

Eine typische Methode des faschistischen Polizeiterrors war die Drohung mit Repressalien gegen die Direktoren der Fabriken im Falle einer Arbeitsstockung. Auf diese Weise wurde im Jahre 1939 von der Gestapo eine Versammlung der Direktoren und Lagervorsteher der verschiedenen Industriefirmen einberufen. Die Gestapo erklärte ihnen, daß, falls es einen Streik gebe, sie erschossen werden würden. Als sie die Gestapo verließen, mußten sie folgende Erklärung unterschreiben:

›Ich nehme zur Kenntnis, daß ich sofort erschossen werde, falls die Fabrik ohne einen triftigen Grund, die Arbeit einstellt.‹

In ähnlicher Weise hatten die Lehrer in den Schulen für die Loyalität ihrer Schüler einzustehen. Viele Lehrer wurden nur deshalb verhaftet, weil die Schüler ihrer Schulen dabei [563] erwischt wurden, als sie antideutsche Schlagworte an die Mauern schrieben, oder verbotene Bücher lasen.«

Ich unterbreche hier ein Zitat aus dem Bericht der Tschechoslowakischen Republik und beginne mit dem Teile, der sich mit der Hinmordung der Geiseln in Jugoslawien befaßt. Ich verlese einige Worte zur Einführung.

Diese verbrecherischen Hinrichtungen der friedlichen Bürger in Jugoslawien hatten eine besondere Entwicklung erfahren. Was hier geschah, kann nicht mehr »Hinrichtung der Geiseln« genannt werden, obwohl alle amtlichen deutschen Dokumente, die dem Gerichtshof später vorgelegt werden sollen, es so nennen.

Im Grunde haben aber die Hitler-Verbrecher unter dem Vorwand der Hinrichtung von Geiseln ein Regime der terroristischen und im großen Maßstab angelegten Vernichtung der friedlichen Bevölkerung verwirklicht. Es wurde gemordet, nicht nur wenn irgend jemand etwas verbrochen hatte, sondern lediglich, wenn die Hitleristen glaubten, es könnte irgendetwas verbrochen werden. Ich verlese einen Auszug aus dem Bericht der Jugoslawischen Republik, der dies bestätigt. Der Gerichtshof findet ihn auf Seite 259 des Dokumentenbuches, Absatz 1; ich zitiere:

»Die Ermordung von Geiseln.

Die Ermordung von Geiseln war eines der Mittel, die von den militärischen Organen der Wehrmacht und der Reichsregierung zum Zwecke der Massenvernichtung der jugoslawischen Bevölkerung angewandt wurden.

Die Jugoslawische staatliche Kommission für die Feststellung der Kriegsverbrechen besitzt zahlreiche konkrete Einzelheiten und Originalbeweise aus deutschen Archiven.«

Hier lege ich Ihnen nur eine beschränkte Zahl solcher Einzelheiten und Beweise vor. Diese sollten jedoch genügen, um die Ermordung von Geiseln als Teil des allgemeinen Planes des systematischen nazistischen Verbrechens darzulegen. Außerdem wird in dem Bericht der Jugoslawischen Regierung ein Befehl des Kommandanten der sogenannten »Gruppe West« des Generals Brauner wie folgt zitiert:

»In dem von den Partisanen ergriffenen Bezirk bleibt das Nehmen von Geiseln aus allen Teilen der Bevölkerung als einziges Einschüchterungsmittel.«

Um das Ausmaß der Verbrechen der Hitleristen in Verbindung mit der Ermordung von Geiseln zu bestätigen, legt die Jugoslawische Regierung dem Gerichtshof einige Dokumente vor, die ich jetzt mit der Bitte, diese als Beweisstück anzunehmen, überreiche.

Ich übergebe dem Gerichtshof folgende Dokumente:

  • [564] 1. Unter USSR-261 die beglaubigte Photokopie einer »Bekanntmachung« des kommandierenden Generals und Oberbefehlshabers Serbien vom 25. Dezember 1942, in der er die Erschießung von fünfzig Geiseln mitteilt.

  • 2. Unter USSR-319 die beglaubigte Photokopie einer »Bekanntmachung« desselben Kommandierenden vom 19. Februar 1943, in der er die Erschießung von vierhundert Geiseln, die am selben Tag in Belgrad stattgefunden hatte, mitteilt.

  • 3. Unter USSR-320 lege ich die beglaubigte Photokopie der »Bekanntmachung« der Bezirkskommandantur in Pozarevac vom 3. April 1943 vor, in der die Erschießung von fünfundsiebzig Geiseln mitgeteilt wird.

  • 4. Unter USSR-321 lege ich dem Gerichtshof die beglaubigte Photokopie der »Bekanntmachung« desselben Bezirkskommandanten von Pozarevac vom 16. April 1943 vor, in der die Erschießung von dreißig Geiseln mitgeteilt wird.

  • 5. Die beglaubigte Photokopie einer Bekanntmachung des Militärbefehlshabers von Belgrad vom 14. Oktober 1943, in der er von der Erschießung von einhundert Geiseln berichtet.

Es ist das Dokument USSR-322.

Ich fahre mit dem Zitat aus dem Bericht der Jugoslawischen Regierung fort:

»Die planmäßige Erschießung der Geiseln kann aus folgenden Angaben ersehen werden. Diese sind von der Jugoslawischen staatlichen Kommission für die Feststellung der Kriegsverbrechen unter Benutzung des aus den beschlagnahmten deutschen Archiven gesammelten Materials zusammengestellt worden. Die Angaben beziehen sich lediglich auf Serbien.

Am 3. Oktober 1941 wurden in Belgrad:

450 Geiseln erschossen,

am 17. Oktober 1941 wurden in Belgrad:

200 Geiseln erschossen,

am 27. Oktober 1941 wurden in Belgrad:

50 Geiseln erschossen,

am 3. November 1941 wurden in Belgrad:

100 Geiseln erschossen.

Andere Angaben zeigen uns eine fürchterliche Anhäufung dieser Verbrechen im Laufe der Zeit:

Am 12. Dez. 1942 wurden in Kraguevatz:

10 Geiseln erschossen,

am 12. Dez. 1942 wurden in Kraguevatz:

10 Geiseln erschossen,

am 15. Dez. 1942 wurden in Brusch:

30 Geiseln erschossen,

am 17. Dez. 1942 wurden in. Petrovatz:

50 Geiseln erschossen,

am 20. Dez. 1942 wurden in Brusch:

10 Geiseln erschossen,

am 25. Dez. 1942 wurden in Petrovatz:

50 Geiseln erschossen,

am 26. Dez. 1942 wurden in Brusch:

10 Geiseln erschossen,

am 26. Dez. 1942 wurden in Petrovatz:

250 Geiseln erschossen,

am 27. Dez. 1942 wurden in Kraguevatz:

25 Geiseln erschossen.«

[565] Ich glaube, man kann sagen, wie auch die Jugoslawische Regierung es zum Ausdruck gebracht hat, daß man solche Zahlen ohne Ende fortführen könnte.

Ich fahre mit dem Zitat fort:

»Die Erschießung der Geiseln wurde als Regel in barbarischer Weise durchgeführt. Meistens wurden die Opfer gruppenweise hintereinander aufgestellt und mußten in der Reihe warten und Augenzeuge der Hinrichtung der vorhergehenden Gruppen sein. So wurden sie nacheinander vernichtet.«

Ich übergebe ferner dem Gerichtshof ein weiteres Dokument, USSR-205. Es ist ein Polizeibericht der Quisling-Regierung des Milan Neditsch. In ihm wird von einer Erschießung von 310 Geiseln am 11. Dezember 1941 in Leskovatz gesprochen, von denen 293 Zigeuner waren. Ich fahre mit dem Zitat aus dem Bericht der Jugoslawischen Regierung fort:

»Indem sie die verschiedenen Orte beaufsichtigten und die Zigeuner ausfragten, fand die Kommission zur Untersuchung von Kriegsverbrechen Angaben über die Methoden der Geiselerschießungen in Leskovatz.«

Bevor ich dieses Zitat fortführe, lege ich das Dokument, auf das sich die Jugoslawische Regierung beruft, unter USSR-226 vor und bitte, es als Beweisstück anzunehmen. Die Jugoslawische Regierung führt folgende Zeilen aus dem Dokument an:

»Am 11. Dezember 1941, von 6.00 Uhr früh bis 4.00 Uhr nachmittags, führten die Deutschen auf ihren Lastwagen die verhafteten Geiseln an den Fuß des Berges Hisar, und zwar mit zusammengebundenen Händen in Gruppen zu je 20 Mann. Von hier wurden sie über den Berg auf die andere Seite gejagt... Dort wurden sie an neu aufgeworfenen Gräben aufgestellt, erschossen und dann in die Gräben geworfen.«

VORSITZENDER: Ich glaube, es dürfte Zeit zur Vertagung sein. Oberst Smirnow, der Gerichtshof erkennt wohl die Versuche an, die Sie machen, um unnötige Einzelheiten auszulassen und Ihren Vortrag abzukürzen. Der Gerichtshof hofft, daß Sie während der Vertagung Ihre Bemühungen in dieser Richtung fortsetzen werden.

OBERJUSTIZRAT SMIRNOW: Selbstverständlich, Herr Präsident.


[Das Gericht vertagt sich bis

18. Februar 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 7, S. 534-567.
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