Vormittagssitzung.

[64] M. FAURE: Mit der gütigen Erlaubnis des Gerichtshofs wird Herr Gerthoffer jetzt seine Ausführungen über den Raub der Kunstschätze vortragen.

M. GERTHOFFER: Die Wirtschaftsabteilung der Französischen Delegation hatte einen Vortrag über die Plünderung der Kunstschätze der besetzten Gebiete Westeuropas vorbereitet. Bei der Sitzung am 22. Januar hielten wir es zur Verkürzung der Verhandlung für angebracht, auf unseren diesbezüglichen Vortrag zu verzichten, obwohl wir selbstverständlich dem Gerichtshof zur weiteren Verfügung stehen, falls er diesen Vortrag für notwendig halten würde. Inzwischen aber hat uns am 31. Januar die Amerikanische Anklagebehörde mitgeteilt, daß der Angeklagte Rosenberg zu behaupten beabsichtigt, die Kunstschätze seien beschlagnahmt worden, um ganz einfach »sichergestellt« zu werden.

Wir sind der Ansicht, daß aus den Dokumenten, die dem Gerichtshof zur Verfügung stehen, hervorgeht, daß dies keinesfalls nur eine Sicherstellung war, sondern vielmehr ein klarer Plünderungsakt, und ich stehe dem Gerichtshof zur Verfügung, um ihm in kurz gehaltenen Ausführungen an Hand der von uns gesammelten Dokumente den Beweis hierfür zu erbringen. Wenn es der Gerichtshof wünscht, kann ich jetzt diesen kurzen Vortrag halten. Auf jeden Fall bleibe ich ihm zur Verfügung.

Herr Vorsitzender, meine Herren! Die Plünderung von Kunstschätzen hat eine kulturelle Seite, auf die ich nicht weiter eingehen will, da sie bereits von Oberst Storey am 18. Dezember 1945 behandelt worden ist. Ich werde mich nur auf die wirtschaftliche Seite beschränken und allgemein über die Plünderung in den westeuropäischen Ländern sprechen.

Wie der Gerichtshof feststellen wird, haben sich die Machthaber des Reiches in erster Linie systematisch die Kunstschätze, die im Besitz von Einzelpersonen waren, angeeignet, meistens unter dem Vorwand, daß die Besitzer jüdisch seien; sie haben sich auf diese Weise wertvolle Tauschobjekte verschafft. In Belgien, Holland, Luxemburg und Frankreich sind Bildergalerien, öffentliche sowie Privatsammlungen, Porzellan, alte Möbel und Juwelen gestohlen worden.

Es handelte sich dabei nicht um einzelne Plünderungen, um Plünderungen durch Soldaten, die es in allen Kriegen gegeben hat und noch gibt. Diese Plünderungskampagne wurde systematisch [64] und mit Disziplin durchgeführt. Die angewendeten Verfahren waren verschiedenster Natur. Willkür und ein persönliches Element konnten nur in der Art der Durchführung der Pläne, die die nationalsozialistischen Führer schon vor Juni 1940 ausgearbeitet hatten, in Erscheinung treten.

Das amtliche Organ für die Ausführung dieser Plünderung war in erster Linie der Sonderstab des Reichsministers Rosenberg für die besetzten westlichen Gebiete und die Niederlande. Dieses Organ mag nicht der einzige Agent gewesen sein, aber es war das wichtigste. Oberst Storey hat bereits die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf diese verbrecherischen Umtriebe gelenkt. Der Wille, Kunstwerke in gleicher Weise wie materielle Reichtümer zu beschlagnahmen, ist die Grundlage nationalsozialistischer Expansionspolitik. Die Tätigkeit des Angeklagten Frank in Polen hat hierfür bereits genügend Beweismaterial geliefert.

Gleich nach dem Einfall im Westen tritt die Idee auf, diese wertvolle Beute sicherzustellen. In der ersten Zeit wünschte man möglichst viel zu beschlagnahmen, und in diesem Sinne haben mehrere parallele Behörden die Konfiszierung vorgenommen.

In erster Linie die Militärbehörden, einmal durch indirektes Vorgehen, wie in Holland durch die besonderen Dienststellen des Devisen-Schutzkommandos, oder durch direktes Eingreifen, wie in Frankreich durch das Amt für Kunstschutz.

Die Zivilbehörden wurden dann mit der gleichen Aufgabe beauftragt: In Paris die Deutsche Botschaft und in den Niederlanden das Amt für Feindvermögen, das dem Reichskommissar in Holland unterstellt war.

Diese vielen verschiedenen Zuständigkeitsbereiche haben übrigens die Einrichtung des Sonderstabes Rosenbergs überlebt. Wir sehen hier die erste Phase des Kunstraubes. Aus der offiziellen Korrespondenz und den Erklärungen von Otto Abetz ist ersichtlich, daß die Initiative auf den Außenminister, also auf den Angeklagten Ribbentrop zurückzuführen ist. Die erste Phase dauerte von dem Einmarsch der Deutschen in die westeuropäischen Länder bis zum Oktober 1940.

Die zweite Phase beginnt mit dem Erscheinen des Sonderstabes Rosenberg, der unter dem Schutze des Angeklagten Göring auftritt, und diese Plünderungen sind daher in erster Linie dem Angeklagten Göring vorzuhalten.

Gegen Juli 1942 beginnt eine dritte Phase in der Geschichte des Sonderstabes. Der Hauptschuldige ist von diesem Zeitpunkt an der Angeklagte Alfred Rosenberg. Die Tätigkeit des Sonderstabes hörte in Westeuropa erst mit der Befreiung auf.

Ein Teil der Archive des Sonderstabes fiel den französischen Armeen in die Hände, einen anderen Teil, der nach Füssen gebracht [65] worden war, hat die amerikanische Armee beschlagnahmt, die auch die Archive des Angeklagten Rosenberg gefunden hat. Von dort stammen die Dokumente, die die PS-Nummer tragen und dem Gerichtshof vorgelegt wurden.

Die Beschlagnahme der Kunstwerke begann sofort beim Einmarsch der deutschen Truppen in Belgien, Holland und Frankreich. Seit Juni wurde in Paris eine Dienststelle der Botschaft von Dr. von Kunsberg und Dr. Dirksen geleitet, sie lief parallel mit einem Sonderdienst der Militärregierung, an deren Spitze Graf Wolff-Metternich stand. Der Beschlagnahmebefehl erstreckte sich, unter Verletzung des Haager Abkommens, sowohl auf öffentliches wie auch auf privates Vermögen. Der Angeklagte Keitel gab am 30. Juli 1940 dem General von Bockelberg, Militärgouverneur von Paris, einen Befehl, dessen Abschrift ich als RF-1301 vorlege. Er lautet wie folgt:

»Der Führer hat nach Vortrag des Herrn Reichsaußenministers angeordnet, daß neben den in französischem Staatsbesitz befindlichen Kunstschätzen auch die in privatem, vornehmlich jüdischem Besitz befindlichen Kunst- und Altertumswerte vor Verschleppung bzw. gegen Verbergung einstweilen in Verwahrung der Besatzungsmacht sichergestellt werden unter Kenntlichmachung des bisherigen französischen Besitzers. Es soll zwar keine Enteignung, wohl aber eine Überführung in unseren Gewahrsam stattfinden als Pfand für die Friedensverhandlungen.«

In Holland, Belgien und Luxemburg wurden dieselben Maßnahmen getroffen.

Dokument RF-1302 ist ein Dokument, das von den amerikanischen Armeen erbeutet worden ist. Es ist ein Schreiben, das am 5. Juli 1940 vom Angeklagten Keitel verfaßt wurde. Ich lege eine Abschrift dieses Schreibens vor, das als 137-PS registriert ist:

»Reichsleiter Rosenberg hat beim Führer beantragt:

1. Die Staatsbibliotheken und Archive nach für Deutschland wertvollen Schriften,

2. die Kanzleien der hohen Kirchenbehörden und Logen nach gegen uns gerichteten politischen Vorgängen zu durchforschen und das in Betracht kommende Material beschlagnahmen zu lassen.

Der Führer hat angeordnet, daß diesem Vorschlage zu entsprechen sei und daß die Geheime Staatspolizei – unterstützt durch Archivare des Reichsleiters Rosenberg – mit den Nachforschungen betraut werde. Der Chef der Sicherheitspolizei, SS-Gruppenführer Heydrich, ist benachrichtigt; [66] er wird mit den zuständigen Militärbefehlshabern zwecks Ausführung des Auftrages in Verbindung treten.

Diese Maßnahme soll in allen von uns besetzten Gebieten der Niederlande, Belgiens, Luxemburgs und Frankreichs durchgeführt werden.

Es wird gebeten, die nachgeordneten Dienststellen zu unterrichten.

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, gezeichnet Keitel.«

Ich werde jetzt als RF-1303 eine Abschrift von 139-PS, das ungefähr mit demselben Wortlaut für Holland gilt, und als RF-1304 die Abschrift von 140-PS, dem gleichlautenden Dokument für Belgien, vorlegen.

Gleichzeitig wurde am 15. Juli 1940 in Ausführung der Befehle Keitels eine Verordnung betreffend die Sicherstellung von Kunstschätzen in allen besetzten Gebieten erlassen. Diese Verordnung erschien im amtlichen deutschen Verordnungsblatt, Nummer 3, auf Seite 49 und folgenden. Ich reiche dem Gerichtshof eine Abschrift dieser Verordnung als RF-1305 ein und bitte um die Erlaubnis, die folgenden zwei Absätze zu zitieren:

Erster Absatz:

»Die beweglichen Kunstschätze werden nicht von dem Ort, wo sie sich im Augenblick befinden, fortgeschafft werden, noch werden sie in irgendeiner Weise verändert werden ohne die schriftliche Ermächtigung eines Militärbefehlshabers der Militärverwaltung.«

Dritter Absatz:

»Die beweglichen Kunstschätze, deren Wert 100.000.- Franken übersteigt, müssen von ihren Eigentümern oder Besitzern schriftlich bis zum 15. August 1940 bei der zuständigen Feldkommandantur oder bei einer anderen Behörde, die von der Feldkommandantur bezeichnet wird, angemeldet werden.«

Wenn sich der Gerichtshof an die Erläuterungen erinnern will, die ich vor vierzehn Tagen gegeben habe, wird er feststellen, daß die Deutschen zu gleicher Zeit ähnliche Verordnungen für bewegliches Gut, Devisen und andere Reichtümer erlassen hatten, mit dem Ziel, diese Werte zu blockieren.

In dieser Verordnung, die der Bevölkerung der besetzten Länder zur Kenntnis kommen sollte, handelte es sich noch nicht um eine Sicherstellung oder um eine Beschlagnahme, sondern ganz einfach um ein Blockieren und eine Anmeldung. Eine Maßnahme, die den späteren Raub vorbereiten sollte, und die einen nicht zu vergessenden Beweis von Unaufrichtigkeit darstellt. Nach dieser [67] Zeit ging man zur Beschlagnahme der berühmtesten jüdischen Sammlungen in Frankreich über. Diese Beschlagnahmungen erfolgten unter Umständen, die der Waffenstillstandskommission in Wiesbaden Anlaß zu zahlreichen Protesten gegeben haben.

Ich möchte im Dokumentenbuch als Nummer RF-1306 ein Schreiben des französischen Finanz-Staatssekretärs vom 18. Dezember 1941, der einen dieser Proteste enthält, vorlegen, ohne jedoch Zitate aus ihm zu bringen.

Zwischen Zivil- und Militärbehörden gab es keine Begrenzung der Tätigkeiten und Zuständigkeiten. Es gab Streitigkeiten und Rivalitäten, aber ab März 1941 ging die Leitung auf den Sonderstab Rosenberg über. Man darf sagen, daß vom Jahre 1940 bis 1944 dieser Sonderstab hinsichtlich der Beschlagnahme von Kunstgegenständen in Luxemburg, Belgien, Holland und Frankreich eine Monopolstellung innegehabt hat.

Der Stab Rosenberg war eine Vertretung des Außenpolitischen Amtes der Partei, dessen erste Aufgabe es war, in den besetzten Gebieten politisches Material, das gegen das Judentum und das Freimaurertum von der »Hohen Schule« benutzt werden könnte, aufzusuchen und zu beschlagnahmen.

Die Aufgaben dieser »Hohen Schule« hat Hitler in seinem Erlaß vom 29. Januar 1940 niedergelegt. Es ist Dokument 136-PS, und ich lege eine Abschrift davon als RF-1308 vor. Dieses Dokument ist sehr kurz und ich möchte es dem Gerichtshof verlesen:

»Die ›Hohe Schule‹ soll einst die zentrale Stätte der nationalsozialistischen Forschung, Lehre und Erziehung werden. Ihre Errichtung wird nach dem Kriege erfolgen. Um jedoch die begonnenen Vorarbeiten zu fördern, ordne ich an, daß Reichsleiter Alfred Rosenberg diese Vorbereitungsarbeiten, vor allem auf dem Gebiet der Forschung und Errichtung der Bibliothek, weiterführt. Die Dienststellen von Partei und Staat sind gehalten, ihm in dieser Arbeit jede Unterstützung angedeihen zu lassen.

Berlin, 29. Januar 1940, gezeichnet Adolf Hitler.«

Mit der Aufgabe betraut, die jüdischen Sammlungen, die angeblich herrenlos in den besetzten Gebieten geblieben waren, aufzuspüren und zu beschlagnahmen, beschränkte sich der Sonderstab Rosenberg jedoch nicht darauf, Privatwohnungen zu plündern, sondern seine Tätigkeit umfaßte auch die Aneignung vieler Einlagen aus Bankschließfächern. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Auszug eines Dokumente, das ich als RF-1307 vorgelegt habe und das ich mit Erlaubnis des Gerichtshofs auszugsweise verlesen möchte. Es findet sich auf Seite 2 der Übersetzung und ist auch im Schriftsatz wiedergegeben.

[68] »Am 26. September 1941 hat Herr Braumüller, in Rosenbergs Auftrage handelnd, zwei im Inventar aufgenommene mit Kunstgegenständen gefüllte Kisten wegschaffen lassen, welche bei der Agentur der Société générale in Arcachon hinterlegt worden sind, im Namen des Sequesters ›Philippe de Rothschild‹, dem die französische Staatsangehörigkeit noch nicht zurückgegeben worden ist.«

Das Tätigkeitsgebiet des Sonderstabes Rosenberg beschränkte sich im übrigen nicht nur auf die Plünderungen von jüdischem und freimaurerischem Eigentum. Es umfaßte sehr bald alles, was man auf künstlerischem Gebiet in den besetzten Gebieten ergreifen konnte. Dieses künstlerische Erbe, das der Sonderstab sich stets mit illegalen Mitteln aneignete, erstreckt sich ohne Unterschied auf öffentliches und privates Eigentum.

Diese Aktion des Sonderstabes Rosenberg wurde von dem Angeklagten Göring selbst angeregt. So lege ich jetzt als RF-1309 ein Dokument vor, das die amerikanische Armee gefunden hat. Es ist 141-PS und enthält einen Befehl des Angeklagten Göring vom 5. November 1940, datiert in Paris, der die Tätigkeit des Sonderstabes erweitert:

»In Fortführung der bisher getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung des jüdischen Kunstbesitzes durch den Chef der Militärverwaltung Paris und durch den Einsatzstab Rosenberg (Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht 2f 28. 14. W. Z. Nr. 3812/40g) wird mit den in den Louvre gebrachten Kunstgegenständen in folgender Weise verfahren:

1. diejenigen Kunstgegenstände, über deren weitere Verwendung sich der Führer das Bestimmungsrecht vorbehalten wird,

2. diejenigen Kunstgegenstände, die zur Vervollständigung der Sammlungen des Reichsmarschalls dienen,

3. diejenigen Kunstgegenstände und Bibliotheksbestände, deren Verwendung beim Aufbau der ›Hohen Schule‹ und im Aufgabenbereich des Reichsleiters Rosenberg angebracht erscheinen...«


VORSITZENDER: Ich glaube, dieses Dokument ist bereits verlesen worden, Herr Gerthoffer. Ich glaube, es wurde von Oberst Storey verlesen.

M. GERTHOFFER: Herr Präsident, ich werde dieses Zitat auslassen. Ich komme jetzt zu dem Befehl des Angeklagten Keitel vom 17. September 1940, von dem ich eine Abschrift als RF-1310 vorlege. Es ist das amerikanische Dokument 138-PS, aus dem ich den Hauptteil zitiere:

[69] »In Ergänzung des seiner Zeit mitgeteilten Auftrages des Führers an den Reichsleiter Rosenberg, in den besetzten Gebieten des Westens Logen, Bibliotheken und Archive nach für Deutschland wertvollem Material zu durchsuchen und dieses durch die Gestapo sicherzustellen, hat der Führer entschieden:

... Reichsleiter Rosenberg bzw. sein Vertreter Reichshauptstellenleiter Ebert hat hinsichtlich des Zugriffsrechtes eindeutige Weisungen vom Führer persönlich; er ist ermächtigt, die ihm wertvoll erscheinenden Kulturgüter nach Deutschland abzutransportieren und hier sicherzustellen. Über ihre Verwendung hat der Führer sich die Entscheidung vorbehalten.

Es wird gebeten, die in Frage kommenden Militärbefehlshaber bzw. Dienststellen entsprechend anzuweisen.«

Die Tätigkeiten des Sonderstabes Rosenberg waren vielseitig. So hat am 18. Dezember 1941 Rosenberg Hitler den Vorschlag unterbreitet, jüdisches Mobiliar in den besetzten Westgebieten zu beschlagnahmen, um es zur Einrichtung der Parteidienststellen in den Ostgebieten zu verwenden.

Hier habe ich die Abschrift des von der amerikanischen Armee aufgefundenen Dokuments 001-PS. Ich habe in das Dokumentenbuch eine Abschrift als RF-1311 eingefügt:

»Im gesamten Osten hat die Verwaltung furchtbare Wohnzustände vorgefunden und die Möglichkeiten der Anschaffung sind so beschränkt, daß praktisch jetzt nichts mehr besorgt werden kann. Ich bitte deshalb den Führer, zu genehmigen, daß die gesamten jüdischen Wohnungseinrichtungen der geflohenen oder noch abreisenden Juden in Paris wie überhaupt in den westlichen Gebieten nach Möglichkeit zur Unterstützung der Einrichtungen für die Verwaltung im Osten beschlagnahmt werden.«

Ich komme jetzt zu Seite 15 meines Schriftsatzes, unten. Die Deutschen verheimlichten übrigens ihre Absichten. Dies ergibt sich im besonderen aus dem Schreiben vom 28. Februar 1942, das vom deutschen Militärbefehlshaber in Frankreich an die Deutsche Waffenstillstandskommission gerichtet war. Ich lege eine Photokopie davon als RF-1312 vor. Auf Seite 16 befinden sich einige Auszüge aus diesem Brief:

»Mit Rücksicht auf die dem Einsatzstab Rosenberg erteilten besonderen Aufträge zur Erfassung des jüdischen Kunstbesitzes sind Vorstellungen der Französischen Regierung gegen die Tätigkeit des Einsatzstabes von hier aus stets dem OKH vorgelegt und der Französischen Regierung gegenüber [70] lediglich mit dem Zwischenbescheid beantwortet worden, daß die Eingabe an die zuständige Dienststelle in Berlin zur Prüfung und Entscheidung weitergeleitet worden sei.«

Und weiter unten in demselben Schreiben ist zu lesen:

»Die Aufträge des Einsatzstabes Rosenberg werden den französischen Dienststellen gegenüber, wie bisher, geheimzuhalten sein.«

Ein Schreiben, das an den Abteilungsleiter der Militärverwaltung in Paris gerichtet ist, Datum 7. April 1942 – es ist RF-1313 – zeigt dieselben Richtlinien. Hier ist ein Auszug davon:

»Die Einrichtungen von Juden englischer und amerikanischer Staatsangehörigkeit werden vorläufig nicht beschlagnahmt, sondern nur die Einrichtungen derjenigen Juden, die Angehörige des Reiches oder eines der ganz oder zum Teil besetzten Länder oder staatenlos sind. Die beschlagnahmten Gegenstände werden Reichseigentum. Empfangsbescheinigungen werden nicht erteilt. Rechte Dritter, insbesondere der Vermieter und Lagerhalter werden als erloschen betrachtet.«

Und weiter unten dieselben Anweisungen. Ich befinde mich jetzt auf Seite 17 meines Manuskripts:

  • »6. Die Durchführung der Aktion soll möglichst wenig Aufsehen erregen. Grundsätzliche Anfragen örtlicher französischer Dienststellen wegen der Aktion sind mündlich dahin zu beantworten, daß es sich um eine Sühnemaßnahme handelt, die von höherer Stelle befohlen ist; weitere Erörterungen sind zu unterlassen. Einzelne Beschwerden sind an den Einsatzstab weiterzuleiten. Presseerörterungen über die Verwendung ungenutzten jüdischen Wohnraumes sind vorläufig unerwünscht.«

Ich komme jetzt zu Seite 19 meiner Darstellung und zitiere einen sehr kurzen Auszug aus einem Brief vom 18. Juni 1942. Dieser Brief trägt die Unterschrift von Rosenberg und ist an den Angeklagten Göring gerichtet. Eine Abschrift dieses Briefes lege ich als RF-1314 vor. Ich lese einen Auszug vor. Es ist Seite 20 meiner Darstellung, Seite 2 des Dokuments:

»Ich habe weiter schon vor längerer Zeit die Maßnahmen des Leiters meines Einsatzstabes, Stabsführer Pg. Utikal, ausdrücklich gebilligt, daß Ihnen für Ihre persönlichen Wünsche Pg. Dr. Lohse vom Amt Bildende Kunst zur Verfügung steht.«

Ich komme jetzt auf Seite 22 meiner schriftlichen Darstellung zu Ausführungen hinsichtlich der Beschlagnahme.

[71] Da die ersten Beschlagnahmemaßnahmen durch die Militärbehörde, das Devisenschutzkommando und die Deutsche Gesandtschaft vorgenommen wurden, trat der Sonderstab erst in dem Augenblick in Erscheinung, als die großen kollektiven Beschlagnahmeakti onen bereits durchgeführt waren.

Der größte Teil der Sammlungen von Rothschild, Kahn, Weil-Picard und Wildenstein war konfisziert worden, und diese Bestände bildeten drei Viertel der gesamten Beute des Sonderstabes.

Zur Erläuterung der bei Beschlagnahme der Kunstwerke angewandten Methoden lege ich dem Gerichtshof ein Dokument vor, das aus einem Schreiben besteht, das am 25. Oktober 1941 vom französischen Finanzsekretariat geschrieben wurde. Es ist Dokument RF-1315. Um die Zeit des Gerichtshofs nicht zu lange in Anspruch zu nehmen, lege ich dieses Dokument einfach vor, ohne es zu verlesen, da mein Kollege, der mit dem Bericht über die individuellen Beschuldigungen beauftragt ist, wahrscheinlich darauf zurückkommen wird. Es ist Seite 20 der schriftlichen Darlegung.

VORSITZENDER: Wie beweisen Sie, daß der größte Teil der Rothschild-, Kahn-, Weil-Picard- und Wildenstein-Sammlungen Mitte November 1940 konfisziert wurde? Was haben Sie für Beweismaterial hierfür?

M. GERTHOFFER: Das ergibt sich aus den allgemeinen Auskünften, die uns von den »Services des Beaux-Arts« gegeben worden sind.


VORSITZENDER: Haben Sie einen diesbezüglichen Bericht einer Regierungskommission eingereicht?


M. GERTHOFFER: Nein, Herr Vorsitzender, ich habe keinen solchen Bericht vorgelegt; ich habe es nicht für notwendig gehalten, ihn einzureichen, denn ich dachte, es sei eine feststehende Tatsache, daß fast sämtliche Sammlungen von Rothschild zu dieser Zeit beschlagnahmt waren.


VORSITZENDER: Ich glaube nicht, daß wir ohne diesen Bericht und nur auf Grund Ihrer Erklärung davon Kenntnis nehmen können.


M. GERTHOFFER: Ich glaube, die Frage ist nicht von besonderem Interesse.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof kann nicht Erklärungen zur Kenntnis nehmen, denen keine Beweise zugrunde liegen. Daher können wir diese Erklärung nicht in Betracht ziehen, solange wir dieses Beweisstück nicht haben.


M. GERTHOFFER: Ich glaube, daß die Frage belanglos ist, denn der Gerichtshof wird sehr bald sehen, welch ungeheure Mengen von Kunstschätzen durch die Deutschen abtransportiert worden sind, [72] und ich habe es für unnötig gehalten, eine Liste der gestohlenen Stücke für jeden Besitzer aufzustellen.


VORSITZENDER: Es wird mir mitgeteilt, daß im Dokument 1015-PS, das in Ihrem zweiten Dokumentenbuch enthalten ist, die Tatsachen dargelegt werden. Ich weiß nicht, ob Sie von diesem Dokument RF-1323 Gebrauch machen wollen.


M. GERTHOFFER: Es handelt sich hier um einen Bericht von Dr. Scholz über die Tätigkeit des Einsatzstabes Rosenberg, und in diesem Bericht wird die Menge der beschlagnahmten Gegenstände erwähnt. Ich werde ihn sogleich zitieren.


VORSITZENDER: Handelt es sich um die Zeit Oktober 1940 bis Juli 1944? Bezieht sich das auf die Rothschildsammlungen und auf die anderen Sammlungen, die Sie in Ihrem Dokument erwähnen?


M. GERTHOFFER: Ich werde auf diesen Bericht etwas später zurückkommen und dann zitieren. Dieser Bericht wurde schon von Oberst Storey am 18. Dezember 1945 zitiert.


VORSITZENDER: Ich wollte nur sagen, daß wir Darlegungen von Tatsachen nicht zur Kenntnis nehmen können, solange ihnen kein Beweismaterial zugrunde liegt.


M. GERTHOFFER: Nach der vollzogenen Beschlagnahme, Seite 24 der Darlegung, haben die Deutschen Inventarverzeichnisse und Kataloge angefertigt und dann die Aufbewahrung übernommen.

Diese Tätigkeit stellte eine sehr große Arbeitsleistung dar und erwies sich infolge fehlender Ordnung und Methode als äußerst langwierig und schwierig.

Die Kunstgegenstände wurden in das Museum Jeu de Paume und in den Louvre transportiert, meistens in einer einzigen Ladung, die aus den verschiedensten Quellen stammte. Daher wurde das Registrieren unmöglich. Eine große Anzahl der Gegenstände wurde einfach als »unbekannten Ursprungs« klassifiziert. In einem von der US-Armee aufgefundenen, vom 15. April datierten Bericht des Stabes Rosenbergs, Dokument 172-PS, von dem ich als RF-1316 eine Abschrift vorlege, kann man jedoch folgendes lesen:

»Durch diese Art der Bearbeitung des erfaßten Materials ist auch eine unbedingt zuverlässige Grundlage für einen abschließenden Rechenschaftsbericht über die gesamte Erfassungsaktion geschaffen worden. Die Vorarbeiten sind so geleistet worden, daß nach Abschluß des Gesamtberichtes dieser als ein nach jeder Richtung hin unanfechtbares Dokument der in ihrer Art einmaligen und geschichtlich bedeutsamen Kunsterfassungsaktion angesehen werden kann.«

Ich komme jetzt zu Seite 26 meiner Darstellung. Eine gewisse Anzahl von Kunstgegenständen wurde von den Deutschen als [73] entartete Kunst betrachtet, ihre Überführung nach dem nationalsozialistischen Deutschland wurde verboten. Im Prinzip hätten diese Kunstgegenstände zerstört werden müssen, aber im Rahmen der totalen Kriegswirtschaft hatten diese Gemälde, so verdammungswürdig sie auch sein sollten, immerhin einen unbestreitbaren hohen Handels- und Tauschwert. Daher wurden diese Bilder, die in den großen Sammlungen und Privatsammlungen sorgfältig ausgesucht wurden, ebenfalls beschlagnahmt und, wie es Absatz 5 der Verordnung vom 5. November 1940 bereits vorgesehen hatte, dem französischen und deutschen Kunsthandel übergeben.

Außer diesen »verurteilten« Bildern wurden auch andere ausgesondert, weil amtliche Sammlungen nur geringes Interesse an ihnen hatten. Sie waren Gegenstand zahlreicher Mißbräuche, und ich wende mich in diesem Zusammenhang jetzt dem Handel mit Kunstgegenständen zu. Es handelt sich hier nicht um geheime und betrügerische Transaktion einzelner Mitglieder des Einsatzstabes Rosenberg, sondern um offizielle Transaktionen.

Zwei Arten von Transaktionen waren im Sonderstab üblich: Tausch und Verkauf.

Hinsichtlich der Tauschaktionen finden wir auf Seite 27 als Beispiel die Aussage von Gustav Rochlitz, die von Herrn Frapié, Untersuchungsrichter in Paris, am 6. Januar 1946 aufgenommen worden ist.

Es ist RF-1317. Aus dieser Aussage verlese ich dem Gerichtshof folgenden Auszug:

»Im Laufe der Jahre 1941 und 1942 habe ich verschiedene alte Gemälde gegen 80 von Lohse ausgehändigte moderne getauscht. Lohse sagte mir immer, daß der Tauschhandel auf Befehl Görings erfolgte und daß die Gemälde, die er bekäme, für Göring bestimmt wären. Es ist mir später bekannt geworden, daß sich alle eingetauschten Gemälde in Görings Sammlung befinden. Ich habe wenigstens 35 Gemälde, vielleicht noch mehr, eingetauscht.«

Diese Tatsachen werden von dem Angeklagten Rosenberg selbst in den letzten Zeilen seines Berichts vom 15. April 1943 bestätigt. Es ist dies 172-PS, das bereits zitiert worden ist. Ich habe eine Kopie als RF-1316 dem Gerichtshof überreicht. Hier ist der Auszug, der von besonderem Interesse ist.

»Auf Befehl des Reichsmarschalls sind unter Benutzung günstiger Möglichkeiten im Pariser Kunsthandel eine Anzahl dieser Werke moderner und entarteter französischer Kunst gegen Gemälde von anerkanntem Kunstwert eingetauscht worden. Eingetauscht wurden auf diese Weise zu sehr günstigen Bedingungen 87 Werke alter italienischer, niederländischer und deutscher Herkunft von anerkannt hohem Wert.«

[74] Zahlreiche Kunstgegenstände, Bücher und besonders Gemälde wurden durch den Vertreter des Sonderstabes verkauft. Dieser Verkauf fand zum Teil in Frankreich, zum Teil in Deutschland oder in der Schweiz statt. Es ergibt sich daher eine sehr klare Absicht, wenn man sich vor Augen hält, daß die beschlagnahmten Gemälde unter einem rechtlichen Vorwand in Verwahrung genommen, aber später im neutralen Ausland gegen Devisen verkauft wurden.

Ich glaube, ich muß Ihnen jetzt einige sehr kurze Erklärungen bezüglich der Rechtfertigungsgründe geben, die die Deutschen für ihre Beschlagnahmen vorgebracht haben. Diese Rechtfertigungsgründe bestanden zuerst in Spitzfindigkeiten über den Charakter der Beschlagnahmen: für einige bezeichnete man es als zeitbedingte Maßnahme oder als Maßnahme zum Zwecke der Erhaltung des Kunstwerkes. Graf Metternich hat als Leiter des Amtes für Schutz der Kunstgegenstände in Frankreich von Juli 1940 bis 1942 in einem Bericht, dessen Abschrift in Frankreich aufgefunden worden ist, eine klare Schilderung der Sachlage gegeben. Diese Abschrift lege ich als RF-1318 vor. Auch hier zitiere ich wieder nur einige kurze Auszüge am Ende der Seite 29 meiner Ausführungen:

»Bald nach meiner Ankunft in Frankreich mußte ich feststellen, daß verschiedene Stellen, die nicht zur Militärverwaltung gehörten, sich für die beweglichen Kunstwerke interessierten.«

Etwas weiter unten:

»... eine Enteignung sei nicht beabsichtigt, jedoch seien sie als Pfand für die späteren Friedensverhandlungen zu betrachten. Nähere Anweisungen über die Ausführung sind nicht ergangen, insbesondere ist keine Interpretation des Ausdruckes ›Gewahrsam‹ erfolgt.«

Aber dieses sehr unbestimmte Wort »Gewahrsam« erlaubte jede Art von Auslegung. Nach der Ansicht gewisser Leute sollten es nur zeitbedingte Maßnahmen sein, aber die Frage der endgültigen Aneignung blieb nichtsdestoweniger in der Schwebe. Für den Angeklagten Rosenberg war die Lösung einfach, wie er in seinem vorgenannten Schreiben vom 18. Juni 1942 an Göring darlegte. Ich habe das Schreiben soeben als RF-1314 vorgelegt; es folgt der interessante Auszug:

»Ich glaube mich deshalb auch hierin mit Ihnen einer Meinung, daß man die aus jüdischem Besitz sichergestellten Kunstwerte als zugunsten für die NSDAP beschlagnahmt ansehen muß. Bei dem Forschungsmaterial hat der Führer bereits entschieden, daß die vom Einsatzstab sichergestellten Bestände der Hohen Schule zugeeignet werden. Es wäre nicht mehr als recht und billig, daß man die großen Werte der sichergestellten Kunstschätze eines Tages auch der NSDAP übereignet. Daß [75] die Verfügung darüber dem Führer selbst vorbehalten bleibt, ist selbstverständlich. Nachdem jedoch die NSDAP den 20jährigen Kampf gegen das Judentum finanziert hat, dürfte eine solche Regelung wohl angängig sein.«

Wir können mit Recht behaupten, daß die Beschlagnahmeaktionen jetzt nicht mehr als Sicherstel lungsmaßnahmen zu werten sind, sondern als eine Art Vorgriff auf die Beute, die dem deutschen Volk als Sieger über das jüdische Volk, das es geächtet hatte, zustehen sollte.

Ich lege einen Rechtfertigungsbericht, den der Befehlshaber des Heeres anforderte, und der im November 1941 auf Befehl Rosenbergs von dem Leiter des Sonderstabes Utikal angefertigt wurde, als RF-1319, 1320 und 1321 vor und möchte einen kurzen Auszug aus dem Anhang 1321, Seite 31 verlesen:

»Die deutschen Vergeltungsmaßnahmen gegen die Juden sind auch völkerrechtlich begründet. Es gibt im Völkerrecht den anerkannten Grundsatz, daß im Kriege mit den gleichen Mitteln und Anschauungen operiert und Vergeltung geübt werden darf, die der Gegner zuerst benutzt hat. Die Juden haben aber seit jeher in ihrem jüdischen Recht, das im Talmud und Schulchanaruch niedergelegt ist, den Grundsatz durchgeführt, daß alle Nichtjuden ›dem Vieh gleichzuachten‹ und daher rechtlos sind, daß das Eigentum der Nichtjuden ›wie etwas, das preisgegeben wurde‹ – also als herrenlos – zu behandeln sei.«

So haben sich, meine Herren, die Beschlagnahmemaßnahmen des Sonderstabes auf diese sonderbare Rechtsauffassung gestützt, und es erscheint unnötig, den Wert dieser Argumente vor dem Gerichtshof zu erörtern. Die belgischen, holländischen und französischen Behörden erhoben wiederholt Proteste, die, ob wohl sie sich auf die elementarsten Grundsätze des Völkerrechts stützten, doch stets zurückgewiesen wurden.

Es wäre nun wohl angebracht, den Umfang der Beschlagnahmeaktionen genauer darzustellen.

Es ist schwer, eine allumfassende Berechnung der Werte aufzustellen, obgleich Rosenberg zu verschiedenen Zeiten seine Beute geschätzt hat, vor allem in einem Schreiben vom 14. November 1940 an den Reichsschatzmeister Schwarz. Dieses Schreiben wurde von der amerikanischen Armee entdeckt und trägt die Nummer 1736-PS. Ich lege eine Abschrift davon als RF-1322 vor.

Schon zu dieser Zeit schätzte Rosenberg den Wert der Beute auf eine halbe Milliarde Reichsmark. Die Dokumente, die vom Einsatzstab stammen, sind zahlreich und ausreichend genau, um einige Zahlenangaben zu ermöglichen. Als erstes betrachten wir die Maßnahmen des Sonderstabes für Kunst.

[76] Das grundlegende Dokument ist der Bericht des Dr. Scholz, Dokument 1015-PS, das bereits Oberst Storey dem Gerichtshof unterbreitet hat und von welchem ich eine Abschrift als RF-1323 vorlege. Ich werde diesem Bericht nur einige kurze Zitate hinsichtlich der Anzahl der entfernten Gegenstände entnehmen. Nach diesem Bericht sind 21903 Einzelgegenstände, die aus 203 Privatsammlungen stammten, entfernt worden, ganz besonders aus den Sammlungen Rothschild, Alfons Kahn, David Weil, Levy de Benzion und der Gebrüder Seligmann.

Nach demselben Bericht wurden ins Reich verbracht: – »im ganzen 29 große Transporte, 137 Waggons, 4174 Kisten«.

Ich bringe keine weiteren Zitate aus dem Bericht, denn ich nehme an, daß mein Kollege sich als Vertreter der Einzelanklage damit beschäftigen wird.


[Pause von 10 Minuten.]


M. GERTHOFFER: Der Einsatzstab Rosenberg hat nicht nur für Gemälde und Kunstgegenstände Interesse gezeigt, sondern auch für Bücher. Dies ist aus Dokument 171-PS ersichtlich, Beweisstück RF-1324, dessen Abschrift vorliegt, und das von Truppen der Vereinigten Staaten entdeckt wurde; es beweist, daß in Frankreich 550000 Bücher beschlagnahmt worden sind.

Holland hat ebenfalls einen schweren Tribut an Büchern gezahlt. Bibliotheken, die reich an Inkunabeln oder Manuskripten waren, wurden geplündert. Aus dem Dokument 176-PS, das ebenfalls von Angehörigen der Armee der Vereinigten Staaten gefunden wurde, und von welchem ich eine Abschrift als RF-1325 vorlege, geht hervor, daß der Wert der Bücher ungefähr 30-40 Millionen Reichsmark betrug.

Aus den Dokumenten 178 und 171-PS, Beweisstück RF-1326, kann ersehen werden, daß die Archive der Bank Rothschild im Februar 1941 entfernt wurden.

Der Stab Rosenberg hat sich auch mit der Plünderung von Mobiliar befaßt. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Angeklagten Rosenberg an den Führer, datiert vom 3. Oktober 1942, das wir als RF-1327 vorlegen. Ich lese nunmehr daraus:

»Zur Durchführung der Aktion ›M‹ ist in Paris die Dienststelle Westen mit Einsatzleitungen in Frankreich, Belgien und den Niederlanden errichtet wollen, die bisher rund 40000 Tonnen Wohnungsgut unter Ausnützung freien Transportraumes (Schiff und Eisenbahn) in das Reich verladen hat.

In der Erkenntnis, daß die Belange der Bombengeschädigten des Reiches den Belangen des Ostens vorgehen müssen, hat das Reichsministerium hiervon einen erheblichen Teil [77] (über 19500 t) den Bombengeschädigten im Reich zur Verfügung gestellt.«

Eine Abschrift des Berichts von Rosenberg, der am 4. November 1943 in Paris geschrieben wurde und Dokument 1737-PS, Beweisstück RF-1328 darstellt, sagt:

»... daß 52828 jüdische Wohnungen zugunsten von Bombengeschädigten des Reiches erfaßt und versiegelt worden sind. Durch den Abtransport an die betroffenen Städte einschließlich Sonderaufträge kamen 47569 komplette Wohnungen zum Versand.«

Das Dokument L-188, das von der 7. amerikanischen Armee erbeutet wurde, ist ein Bericht der Dienststelle des Angeklagten Rosenberg. Dieses Dokument L-118, von dem ich eine Abschrift als RF-1329 vorlege, gibt an, daß mehr als 69619 jüdische Wohnungen geplündert worden sind und daß das darin befindliche Mobiliar mehr als eine Million Kubikmeter darstellte, das heißt, daß 674 Eisenbahnzüge mit 26984 Waggons für diesen Transport benötigt wurden.

In demselben Archiv befindet sich ein Schriftstück, das ich als Beweisstück RF-1330 vorlege und aus welchem hervorgeht, daß in Paris allein 38000 jüdische Wohnungen ihres Inhalts beraubt wurden.

Unser Schriftstück 1772-PS, das bereits als RF-1325 vorgelegt wurde, zeigt, daß in Holland vom März 1942 bis Juli 1943: 22623 Wohnungen ausgeräumt wurden, und daß zum Abtransport dieses Mobiliars 586 Flußkähne und 178 Güterwagen benötigt wurden.

Diese wenigen Ziffern genügen zweifellos, um der Anklage im Hinblick auf die Wirtschaftsplünderung, die vom Einsatzstab Rosenberg in Westeuropa durchgeführt wurde, die nötige Stütze zu verleihen. Wie bereits gesagt wurde, besteht, obwohl die materiellen Element der Verstöße die gleichen sind, kein Zweifel darüber, daß Plünderungen in der Geschichte im Laufe der Jahrhunderte von diesem oder jenem Sieger durchgeführt wurden. Der sehr schwer zu analysierende Unterschied in der Absicht gibt keine Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Plünderungen der Vergangenheit und den Plünderungsaktionen des Sonderstabes Rosenberg oder der nationalsozialistischen Führer.

Die Plünderungen früherer Zeiten, Plünderungen von Kunstwerken, dienten in erster Linie der Befriedigung der Eitelkeit des Eroberers. Sein Geschmack, sein Kunstverständnis und seine Ruhmbegierde spielten zweifellos die entscheidende Rolle dabei. Es ist ohne Zweifel möglich, dieselben Gefühlsmotive als Grund der verbrecherischen Tätigkeit dieses oder jenes Angeklagten wiederzufinden. Aber hier tritt auch der grundlegende Unterschied in Erscheinung. Im Wert dieses oder jenes Gemäldes oder Kunstwerkes haben die nationalsozialistischen Machthaber zugleich sein ästhetisches Kriterium sowie seine materielle Ergiebigkeit, vor allem seinen [78] Tauschwert gesehen, den Tauschwert im Sinne eines Pfandes, dessen Besitz die Verhandlungen des zukünftigen Friedensvertrages vereinfachen könnte oder bei ihnen als Druckmittel zu verwenden wäre. Die dem Gerichtshof vorgelegten Dokumente haben dies deutlich zu erkennen gegeben.

Was immer die von den nationalsozialistischen Führern vorgebrachten Vorwände oder Rechtfertigungen für die Beschlagnahme der Kunstwerke Westeuropas, sei es durch Diebstahl oder sogenannte Schutzbeschlagnahme, oder sogar durch direkte Käufe von Eigentümern und Kunsthändlern, sein mögen, stets bleibt die verbrecherische Absicht dieselbe.

Das Ziel der Deutschen war, ohne Zweifel, Wertreserven aufzuspeichern, die zwar nicht einem Einzelmenschen zugute kommen sollten, sondern zur Befriedigung eines Kollektivbedürfnisses in Übereinstimmung mit dem »Großdeutschland-Mythus« bestimmt waren.

Diese Aufspeicherung von Wertreserven war in dreifacher Hinsicht vorteilhaft: erstens auf kulturellem Gebiet, nämlich für die Zwecke der »Hohen Schule«, in zweiter Linie war sie von wirtschaftlichem Nutzen als Grundlage einer finanziellen Spekulation und als Reserve von Wertgegenständen, die auf dem Weltmarkt leicht verwertbar und austauschbar waren. Schließlich unterliegt eine derartige Wertreserve in keiner Weise den Schwankungen des Wertes der Rohmaterialien und ist von Geldentwertungen unabhängig. Drittens war diese Wertreserve als politischer Faktor bei Friedensverhandlungen einzusetzen. Die Verteidigung wird vielleicht einwenden, daß Umtausch und Kauf auf dem freien Markt nicht zum Gegenstand einer Anklage gegen die Angeklagten gemacht werden können, weil sie den Charakter von freiwilligen Verträgen hatten, und weil Gegenleistungen geboten wurden. Aber die dem Gerichtshof vorliegenden Tatsachen lassen erkennen, daß diese Geschäfte nur scheinbar ordnungsmäßige Transaktionen waren. Dies wird ersichtlich, wenn man die Bedingungen, unter denen die Verträge abgeschlossen wurden, näher prüft; wenn man bedenkt, daß sie unter Drohungen oder Gewaltanwendung zustande kamen, oder wenn man an die Rechtsverhältnisse denkt, unter denen diese Gegenleistungen entstanden sind: Gegenleistungen, die durch Tausch gestohlener Kunstgegenstände oder durch Verkäufe gegen Staatsgelder, die aus mehr oder weniger regulären öffentlichen Beiträgen, insbesondere aus Besatzungsentschädigungen, oder Clearing-Guthaben stammten, entstanden sind.

Die Moral der größten Zahl dieser Ankäufe ist vom Standpunkt der allgemeinen Grundsätze des Strafrechts aus gesehen in zweifacher Hinsicht anfechtbar. Einerseits stellt die Bezahlung von Kunstwerken mit gestohlenem Geld keinen rechtlichen Besitz des neuen [79] Eigentümers dar, andererseits kennzeichnen Gewaltanwendung, Schwindel und Betrug den größten Teil der Verhandlungen, was aus zahlreichen Dokumenten zu entnehmen ist, zum Beispiel aus dem Protokollaus zug der Aussage von Rochlitz vom 8. Januar 1946, die ich soeben verlesen und als RF-1317 vorgelegt habe. Ich möchte nur noch einige Zeilen verlesen:

»Lohse kam im Februar 1941 zu mir und erklärte mir, er suche Bilder für verschiedene Leute, hauptsächlich aber für Göring. Ich zeigte ihm ein Gemälde von Wennix, das mir gehörte, ebenso das Bildnis eines Mannes von Tizian, welches zu zwei Drittel Birchentski gehörte und zu einem Drittel mir. Lohse kaufte sie. Dann kam er acht oder zehn Tage später wieder zu mir und bot mir an Stelle von Geld andere Gemälde im Tauschwege an. Außerdem behauptete er, daß ich die Gemälde zu teuer verkauft hätte. Der Preis war ungefähr zwei Millionen. Er fügte hinzu, daß Göring die Gemälde gesehen hätte und daß er den vereinbarten Preis nicht bezahlen wolle, daß er aber befohlen habe, sie gegen moderne Gemälde aus Deutschland auszutauschen. Er hat mir eine Anzahl von Gemälden gezeigt und mir elf davon zum Austausch für die zwei erwähnten Bilder angeboten. Er hinderte mich daran, die Rückseite der Bilder anzusehen...

Ich glaubte zu jener Zeit, daß diese Gemälde aus Deutschland stammten. Kurz nachher fand ich heraus, daß es sich bei diesen und auch bei den später mit Lohse ausgetauschten Gemälden um bei Juden konfiszierte Gemälde handelte. Als ich sah, daß es beschlagnahmte Gemälde waren, erhob ich Einspruch. Lohse hat mir geantwortet: ›Ich handle auf Befehl Görings. Sie haben nichts zu befürch ten, diese Beschlagnahmen sind von der Waffenstillstandskommission vorgesehen worden, und die Tausch-Transaktion ist vollkommen regulär.‹ Als ich protestierte, nannte er mich einen ›Volksfeind‹.«

Niemals – und dies ist die letzte Bemerkung, die ich über dieses Thema machen will – hat die Geschichte bisher ein Beispiel einer derart bewußt organisierten Massenplünderung gesehen. Auf kulturellem Gebiet wurden die Plünderungen durch die Tätigkeit des Einsatzstabes, im wirtschaftlichen Sektor durch die Organisation, der wirtschaftlichen Abteilungen der »Roges«, deren Arbeitsweise dem Gerichtshof bereits vorgetragen worden ist, zu einer anerkannten Einrichtung.

Diese Plünderungen von Kunstwerken sind von den höchsten Führern des Reiches organisiert worden. Mein Kollege, der die Anklage gegen die einzelnen Persönlichkeiten vorbringen wird, kommt darauf noch zurück. Ich selbst werde nur einige weitere Schriftstücke vorlegen und einige hierhergehörige Zitate verlesen. Alfred [80] Rosenberg war der verantwortliche Leiter des Stabes. Sämtliche Befehle gingen von ihm aus. Im Verlaufe der Untersuchung wurde er von Oberst Hinckel verhört und ich lege die Abschrift seines Verhörs vom 28. September 1945 als Beweisstück RF-1332 vor.

Der Angeklagte Göring war der offizielle Protektor des Einsatzstabes Rosenberg. Wie aus Dokument 1651-PS, RF-1335, hervorgeht, schrieb er selbst am 21. November 1940 an Rosenberg wie folgt:

»Ich habe versprochen, die Arbeit Ihrer Herren kräftigst zu unterstützen und ihnen das bereitzustellen, was sie bisher praktisch nicht erreichen konnten, nämlich Transportmittel und Bewachungspersonal, und die Luftwaffe ist hier angewiesen, das Äußerste an Hilfstellung zu leisten.«

Man hat in Frankreich eine Seite aus einem Notizblock mit Goldumrandung gefunden, auf dem die von Göring in Paris gegebenen Anweisungen zu finden sind. Das Datum vom 11. Februar 1941 ist mit unbekannter Handschrift eingetragen. Ich lege dieses Original als Beweisstück RF-1333 vor.

  • »1. Alle H gezeichneten Bilder für Führer,

  • 2. Alle G. gekennzeichneten für mich...«

VORSITZENDER: Ist das als ein erbeutetes Dokument identifiziert worden?

M. GERTHOFFER: Dieses Dokument wurde von den französischen Behörden beschlagnahmt und uns übergeben.


VORSITZENDER: Wo steht die Beglaubigung, daß dieses Dokument von den französischen Behörden identifiziert worden ist?


M. GERTHOFFER: Dieses Dokument ist mir in sei nem jetzigen Zustand mit vielen anderen Dokumenten überreicht worden, von denen ich nur eine gewisse Anzahl der wichtigsten verlesen habe. Wenn es der Gerichtshof wünscht, werde ich eine besondere Identifikation für diese Dokumente beschaffen.


VORSITZENDER: Ich nehme an, daß ein Bericht der französischen Behörden vorhanden ist, der sich in deutlicher Form auf dieses Dokument bezieht.


M. GERTHOFFER: Das Dokument wurde mir mit vielen anderen zugeschickt. Da sie sehr zahlreich waren, haben wir nur die wichtigsten daraus entnommen, um sie dem Gerichtshof vorzulegen; wenn es aber der Gerichtshof wünscht, kann ich ihm eine Bescheinigung mit Angabe der Umstände zukommen lassen, unter welchen diese Dokumente von den französischen Behörden entdeckt wurden.


VORSITZENDER: Aus diesem Dokument kann man keinesfalls ersehen, daß es von der Französischen Regierung gefunden wurde oder daß sie es jemals gesehen hat.

[81] Der Gerichtshof ist daher der Meinung, daß es allein durch die Tatsache, daß es anderen Dokumenten beigefügt worden war, noch kein genügendes Beweisstück geworden ist. Es bedarf für dieses Dokument einer besonderen Bemerkung. Vielleicht können Sie weiteres Beweismaterial bringen?

M. GERTHOFFER: Ich kann dem Gerichtshof eine Bescheinigung vorlegen, die das Dokument beglaubigt.


VORSITZENDER: In welcher Weise wurden die anderen Dokumente beglaubigt?


M. GERTHOFFER: Die anderen Dokumente sind als Ganzes in dem Begleitbrief beglaubigt worden und es fehlte eine Beglaubigung der einzelnen Stücke. Es ist dies eine Formalität, die natürlich nachgeholt werden könnte.


VORSITZENDER: Ich glaube, wir müssen auf diese Beglaubigung warten, bis wir das Dokument annehmen können.


M. GERTHOFFER: Ich werde also mit meiner Anklagerede fortfahren und ich möchte jetzt sagen, daß in allen besetzten Gebieten Westeuropas für den Angeklagten Göring eine ganze Reihe von Aufkäufern tätig war, unter denen die bekanntesten ein gewisser Hofer und Dr. Lohse, ein Mitglied des Einsatzstabes, waren.

Hofer und Lohse tätigten ihre Abschlüsse für Rechnung des Angeklagten, meistens aber unter ihrem eigenen Namen. Görings persönliche Sammlung ist besonders vergrößert worden. Zum Beweis lege ich als RF-1332 ein Dokument vor und überlasse es meinem Kollegen, der mit der persönlichen Anklage beauftragt ist, darauf im einzelnen zurückzukommen.

Unter den führenden Persönlichkeiten des Reiches, die mit dem Einsatzstab Rosenberg zusammenarbeiteten, findet man den Angeklagten Ribbentrop, der in seiner Eigenschaft als Außenminister sein Chef war: Ribbentrop war verantwortlich für den Befehl des Führers vom 30. Juni 1940, welchen ich soeben als RF-1301 vorgelegt und verlesen habe.

Die Tätigkeit Ribbentrops ergibt sich ebenfalls aus einem Brief vom 1. Juli 1940, den Abetz an den Militärbefehlshaber von Paris gerichtet hat, und ich werde eine Abschrift als RF-1334 vorlegen.

Wenn der Gerichtshof einverstanden ist, möchte ich diesen Brief jetzt verlesen. Aus diesem Brief kann die Wirksamkeit Ribbentrops ersehen werden:

»Ich bitte den maßgebenden Text durch Funkspruch...«

VORSITZENDER: Was ist mit den Buchstaben COL oben auf dem Dokument gemeint?

M. GERTHOFFER: Das ist der Stempel der Dienststelle, die das Dokument gefunden hat.


[82] VORSITZENDER: Hat die Französische Regierung in irgendeiner Weise dieses Dokument beglaubigt? Wir wissen nicht, was dieser Stempel oben bedeutet.


M. GERTHOFFER: Das Dokument wurde uns von der »Direction Generale des Etudes et Recherches« zugestellt. Eine Nebenstelle hat den Stempel da hingesetzt mit der Registrierungs-Nummer: 9724.


VORSITZENDER: Ich verstehe, aber der Stempel allein zeigt nicht, daß es ein französisches Dokument ist.

Ist es ein französischer Regierungsbericht im Sinne des entsprechenden Artikels des Statuts, ein offizielles Regierungsdokument oder ein offizieller Regierungsbericht oder ein Dokument von einem Komitee, das von der Regierung eingesetzt worden ist? Wenn es nicht unter Artikel 21 fällt, können wir es nicht als Beweisstück betrachten, solange kein Affidavit beigefügt ist.


M. GERTHOFFER: Ich bestehe nicht darauf das Dokument vorzulegen, da Ribbentrops Tätigkeit als Außenminister sich aus anderen PS-Dokumenten ergibt, die niemals bestritten worden sind. Dieses Beweisstück ist überflüssig, ich bestehe daher nicht auf seine Vorlage. Es war bloß ein weiterer Beweis, das ist alles.


VORSITZENDER: Wenn Sie aber einen Regierungsbericht, der das Dokument beglaubigt, oder einen Beweis finden, daß es der Stempel darauf als ein Regierungsdokument im Sinne des Artikels 21 identifiziert, dann könnten Sie von neuem Antrag auf Vorlage stellen.


M. GERTHOFFER: Ich glaube, dies wird nicht notwendig sein, Herr Vorsitzender. Es gibt genügend andere Beweise und ich bestehe nicht darauf. Die Tätigkeit des Angeklagten Keitel ist in gleicher Weise zu beleuchten.


VORSITZENDER: Wir lassen also dieses Dokument aus.


M. GERTHOFFER: Das Dokument RF-1336 ist die Zusammenstellung verschiedener Befehle, ein Bericht der Armee und des Einsatzstabes. Es war Dokument 1015-PS, das von der amerikanischen Anklagebehörde als US-385 vorgelegt worden ist:

»Die Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Wehrmacht erläßt der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht im Einvernehmen mit dem Reichsleiter Rosenberg.«

Ich will mich nicht weiter mit der Verantwortlichkeit des Angesagten Keitel befassen. Mein Kollege, dessen Aufgabe es ist, die Anklagen gegen die einzelnen Angeklagten vorzutragen, wird Einzelheiten darüber vorbringen, und um das Verfahren zu beschleunigen, will ich lediglich folgendes bemerken:

Der Angeklagte Seyß-Inquart trägt die schwere Verantwortung für die Plünderungen von Kunstwerken und Büchern in Holland.

[83] Ich komme nunmehr zum Schluß meiner Ausführungen. Wo immer die Kunstwerke verkauft wurden, wer immer der Käufer war, die Methoden und Beweggründe waren dieselben. Man kann sich schwer vorstellen, daß diese gleichartigen Plünderungen, die gleichzeitig in allen besetzten Ländern des Westens durchgeführt wurden, nicht das Ergebnis eines einzigen Willens waren, eines schonungslosen Willens zur Herrschaft auf jedem Gebiet, verbunden mit dem Bestreben, den ungesetzlichen Handlungen den Schein der Rechtmäßigkeit zu verleihen. Der Beweis hierfür wird durch zahlreiche Erklärungen der Angeklagten, die dem Gerichtshof vorgelegt worden sind, erbracht.

Es ist der Wille zur Herrschaft auf dem kulturellem Gebiet, der sich in der Absicht, die Beschlagnahmeaktionen immer weiter auszudehnen, kundgibt.

Es ist der Wille zur Ausplünderung der besetzten Gebiete, der bis zum Ende der Okkupation in Erscheinung getreten ist. Ich möchte dem Gerichtshof jetzt ein letztes Dokument vorlegen, 160-PS, es ist im Dokumentenbuch als RF-1346 eingetragen, ein ganz kurzes Dokument:

»14. August 1944 – Auftrag.

Die Haupteinsatzführer Dr. Lohse und Dr. Borchers meines Einsatzstabes für die besetzten Gebiete sind beauftragt, die laut Führerbefehl sichergestellten und noch in Paris lagernden Kunstgegenstände aus dem Museum Jeu de Paume und dem Depot des Louvre unverzüglich unter Einsatz aller noch verfügbaren Möglichkeiten abzutransportieren.

Der Herr Reichsmarschall des Großdeutschen Reiches hat die beiden Obengenannten durch eine persönliche Anweisung vom 13. 8. 1944 dem Einsatzstab neuerdings bis zum Abschluß dieser Aktion zur Verfügung gestellt.

Ich bitte, den beiden Haupteinsatzführern jede nur mögliche Unterstützung zu gewähren.«

Was immer auch die rechtlichen Gründe sein mögen, die von den Deutschen vorgebracht werden, um die Beschlagnahme jüdischen Eigentums zu rechtfertigen, so haben doch diese Vermögenswerte niemals den Charakter von Privateigentum verloren und sind aus diesem Grund immer unter die Schutzbestimmungen der Haager Konvention, besonders des Artikels 46, gefallen.

Die Beschlagnahme dieser Vermögenswerte kann insbesondere nicht als eine durch äußere Umstände notwendig gewordene Sicherheitsmaßnahme erklärt werden, zumindest nicht für Frankreich, da die französische Domänenverwaltung durchaus in der Lage war, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Die vorgelegten Dokumente haben eindeutig die Pläne und Absichten der nationalsozialistischen Führer bewiesen.

[84] Die Verteidigung wird zweifellos einwenden, daß bedeutende nationale Kunstschätze aus den okkupierten Ländern nicht nach Deutschland gebracht worden sind. Auf eine solche Behauptung würde ich antworten:

  • 1. Aus verschiedenen Gründen hat die Besatzungsmacht aus Zeitmangel keine Möglichkeit gehabt, die vielen Kunstgegenstände, deren sie die besetzten Gebiete beraubten, zu sammeln, Kataloge anzulegen und sie zu versenden.

  • 2. Es ist ganz klar, daß die Besatzungsmacht in erster Linie private Kunstwerke beschlagnahmte, die im allgemeinen leicht umsetzbar sind, selbst in neutralen Ländern, während nationale Kunstwerke sozusagen außerhalb des Handels liegen und in jedem Falle im Ausland schwer abzusetzen sind.

Man wird vielleicht vorbringen, daß ein großer Teil der Kunstschätze wieder aufgefunden worden ist, und daß daher ihr Raub nicht zum Gegenstand einer Anklage gemacht werden könne.

Meine Herren, Sie müssen sich jedoch vor Augen halten, daß, obgleich viele Kunstwerke durch die alliierten Armeen, meistens in Verstecken wieder aufgefunden worden sind, der gegen die Angeklagten erhobene Vorwurf nichtsdestoweniger bestehen bleiben muß. Diese Kunstgegenstände sind jedenfalls gegen den Willen der Angeklagten und nur dank des Sieges der alliierten Armeen wieder gefunden worden. Das Verbrechen war also zur Zeit ihres Fundes bereits voll begangen. Es geht aus meinen Ausführungen hervor, daß es sich in erster Linie um Kunstgegenstände aus Privatbesitz von Belgiern, Holländern und Franzosen, die von der Besatzungsmacht meist als Juden bezeichnet wurden, gehandelt hat, und daß diese Kunstwerke von den Angeklagten mit der ganz klaren Absicht geplündert wurden, ihre persönliche Eitelkeit zu befriedigen, und sich Güter von großem, wirtschaftlichem Wert zu verschaffen, dies alles entgegen den Grundsätzen des internationalen Rechtes.

Dieser Tatbestand der Plünderung ist oft von erschwerenden Umständen begleitet worden, unter denen die ständige Drohung der Gewaltanwendung gegen die Bevölkerung der besetzten Gebiete nicht die geringste war. Die Plünderung der Kunstwerke erscheint also als eine Form der allgemeinen wirtschaftlichen Plünderung, und die Angeklagten müssen sich dafür vor diesem Hohen Gerichtshof verantworten.

VORSITZENDER: Können Sie mir mitteilen, worauf sich die Dokumente FA-20 und 21 und so weiter beziehen. Es befindet sich eine Notiz auf diesen verschiedenen Dokumenten. Wenn Sie Dokument RF-1333 oder 1334 ansehen, dann werden Sie auf den Exemplaren, die uns zur Verfügung stehen, folgende Aufschrift finden: »Tribunal Militaire International« und dann: »Délégation Française«, »Ministere Public – Section Economique«, und dann »L.D.Art,[85] Document 21 Document FA-20«. Wir haben das Dokument FA-21, aber wo ist Dokument FA-20?

M. GERTHOFFER: Die Nummer ist eine Seriennummer des Dokuments, die es erhielt, als es bei uns eintraf. RF-1334 ist ein Dokument, das der Gerichtshof zurückgewiesen hat.


VORSITZENDER: Ja, aber was ist Dokument FA-20 oder Dokument FA-21, was bedeutet das?


M. GERTHOFFER: FA-20 ist die Ordnungsnummer, die diesem Dokument gegeben wurde, da alle bei uns eintreffenden Dokumente numeriert werden; die Nummer hat keine weitere Bedeutung.


VORSITZENDER: Sie meinen damit bloß eine Seriennummer, mit der Sie das Dokument versehen haben?


M. GERTHOFFER: Es ist eine Nummer, die die Wirtschaftsabteilung dem Dokument gegeben hat.


VORSITZENDER: Wenn die Wirtschaftsabteilung dem Dokument die Nummer gegeben hat, dann wird dieses Dokument dadurch ein offizielles Dokument.


M. GERTHOFFER: Wir haben dem eben zitierten Dokument auch eine Nummer gegeben. Dokument FA-21 war Dokument RF-1333.

VORSITZENDER: Ich verstehe. Die Wirtschaftsabteilung ist ganz einfach eine Abteilung der Französischen Anklagebehörde.


M. GERTHOFFER: Ja, es ist eine Abteilung der Französischen Anklagebehörde.


M. PIERRE MOUNIER: Herr Vorsitzender, meine Herren Richter des Internationalen Militärgerichtshofs! Ich habe die Ehre, vor diesem Hohen Gerichtshof zu erscheinen, um die Schlußfolgerungen der Französischen Anklagebehörde über die Verantwortlichkeit der einzelnen hier anwesenden Angeklagten vorzutragen.

Infolge der Aufteilung der verschiedenen Aufgaben auf die vier Nationen, die der Anklageschrift nach dem Statut vom 8. August 1945 und einem Abkommen zwischen den vier Delegationen zugrunde gelegt worden ist, hat sich die französische Staatsanwaltschaft in ihren Ausführungen besonders mit dem dritten Punkt der Anklage: Kriegsverbrechen beschäftigt, die die Angeklagten in Frankreich und in den westlichen Ländern Europas während der Kriegsoperationen und während der deutschen Besetzung begangen hatten. Es ist daher ganz selbstverständlich, daß in den nun folgenden Erklärungen der Fall gewisser Angeklagter beiseite gelassen wird, da ihre Verantwortlichkeit durch die anderen Delegationen zu beweisen ist, die, wenn ich so sagen darf, mehr an den Verbrechen der Angeklagten interessiert sind, die im Punkt 1, 2 und 4 der Anklageschrift behandelt sind. Trotzdem möchte sich die Französische [86] Anklagebehörde den von den anderen Abordnungen gegen die Angeklagten erhobenen Anklagen anschließen, besonders im Falle der Angeklagten von Neurath und von Ribbentrop.

Die Französische Delegation stimmt völlig mit den Ausführungen, die Sir David über sie unterbreitet hat, überein. Dasselbe trifft zu in den Fällen der Angeklagten Heß, Kaltenbrunner, Frank, Bormann, Funk, Schacht, von Papen, Baldur von Schirach, Streicher, Raeder, Dönitz und Fritzsche.

Weiterhin, Herr Vorsitzender und meine Herren Richter, möchten wir in diesen kurzen Ausführungen etwas von der Reihenfolge abweichen, in welcher die Angeklagten in der Anklageschrift sowie hier auf der Anklagebank erscheinen. Dies erfolgt aus Gründen der Klarheit. Wenn man einige Führer der nationalsozialistischen Verschwörung unter dem Gesichtspunkt ihrer im Westen begangenen Kriegsverbrechen betrachten will, erscheint es wünschenswert, zu zeigen, wie sie ihre philosophischen, politischen, wirtschaftlichen, diplomatischen und schließlich militärischen Ideen in die Tat umgesetzt haben. Diese Reihenfolge wird also bestimmen, wie wir die einzelnen Fälle der Anklage vortragen werden.

Andererseits sind die Angeklagten auf Grund der vom Gerichtshof für diesen Prozeß vorgeschriebenen Ordnung in dieser Angelegenheit persönlich noch nicht zu Wort gekommen, und das Verhör der meisten oder wenigstens der wichtigsten Zeugen hat noch nicht stattgefunden.

Deshalb behält sich die Französische Anklagebehörde mit Genehmigung des Gerichtshofs vor, späterhin Ergänzungen zu ihrem Vorbringen hinsichtlich der einzelnen Angeklagten sowie der Organisationen, die nach dem Ausspruch meines verehrten Kollegen, des Herrn Staatsanwalts Boissarie als »internationaler Schandfleck« bezeichnet werden, zu machen.

Selbstverständlich wird diese Schlußdarstellung von der Französischen Anklagebehörde mit aller nur wünschenswerten Knappheit vorgebracht werden, und sie wird bedacht sein, jede unnötige Verlängerung der Verhandlung zu vermeiden.

Dem Gerichtshof wurde eine große Anzahl von Dokumenten vorgelegt. Ihr Studium sollte seiner eigenen Aufklärung sowie der Unterrichtung der Verteidigung und der Weltmeinung dienen. Das Verlesen dieser Dokumente hat schon eine beträchtliche Zeit in Anspruch genommen und aus diesem Grunde werden wir mit Genehmigung des Gerichtshofs nach Möglichkeit davon absehen, längere Dokumente zu unterbreiten. Von der Amerikanischen, Britischen und Französischen Anklagebehörde sind bereits genügend schriftliche Beweise vorgelegt worden, die im Verein mit den Dokumenten, die die Sowjetische Anklagebehörde zur Vorlage bringen [87] wird, dem Gerichtshof die Möglichkeit geben, sich von der Schuld der Angeklagten zu überzeugen.

Wir werden uns daher im allgemeinen damit begnügen, die bereits vorgelegten Dokumente zu zitieren, da die Taten, die wir hervorheben wollen, aus diesem schon vorgebrachten Beweismaterial klar ersichtlich sind. Ich möchte jedoch, Herr Vorsitzender, bevor ich auf die Fälle der einzelnen Angeklagten eingehe, ein Wort zu einer Frage von sehr allgemeiner Bedeutung vorbringen. Man kann seine Augen nicht vor der Tatsache verschließen, daß ein gewisser Teil der öffentlichen Meinung, und es ist nicht gerade der am wenigsten von Bildung beeinflußte, in der alten wie in der neuen Welt, eine gewisse Überraschung darüber gezeigt hat, daß in der Anklageschrift, die die Grundlage für diese Anklage bildet, die Gruppen der Reichsregierung, das Führerkorps der nationalsozialistischen Partei, die SS einschließlich des SD, die Gestapo, die SA, der Generalstab und das Oberkommando kollektiv der Verbrechen beschuldigt wurden.

Der Gerichtshof hat die verschiedenen Anklagebehörden aufgefordert, zu diesem Gegenstand Schriftsätze vorzulegen, um nachzuweisen, wie wohlbegründet die in der Anklageschrift erhobene Beschuldigung ist. Bevor jedoch ein ausführlicher Schriftsatz dem Gerichtshof übergeben wird, bitte ich um die Erlaubnis, dem Gerichtshof einige Bemerkungen vortragen zu dürfen, die meines Erachtens hierzu in Erinnerung gebracht werden müssen.

Es scheint in der Tat, daß der Begriff der Kollektivverantwortlichkeit der verschiedenen Gruppen Hand in Hand mit der anderen Leitidee der Anklageschrift, dem Begriff der Verschwörung geht. Es besteht kein Zweifel, daß man diesen in der Anklageschrift dargestellten Begriff der Verschwörung in den Taten der Angeklagten feststellen kann, ebenso das Geheimnis, das im allgemeinen jede Verschwörung irgendwelcher Art umgibt. Die verschiedenen Dokumente, die bereits dem Gerichtshof unterbreitet wurden, genügen zum Nachweis der Richtigkeit unserer Behauptung, daß die Angeklagten sowie ihre Mitarbeiter und Komplizen tatsächlich jenes betrügerische Komplott erdacht und verwirklicht haben, das es ihnen ermöglichte, den Frieden der Welt mit Mitteln zu stören, die im Widerspruch zu Kriegsrecht, Völkerrecht und zur internationalen Moral stehen.

Es besteht auch kein Zweifel darüber, daß die nationalsozialistischen Führer ihren Zusammenkünften einen geheimen Charakter verliehen haben, gleichgültig ob es sich um regelmäßige oder durch Verwaltungsangelegenheiten bedingte Besprechungen handelte, oder um gelegentliche Versammlungen, bei denen kein Protokoll geführt wurde. Diese Tatsache an sich wäre normal, wenn man sie unabhängig von allen anderen Tatbeständen betrachten [88] könnte. In Verbindung mit allen übrigen Elementen des Prozesses zeigt sie jedoch klar die strafbare Absicht der Verschwörer, denn nur das absolute Geheimnis ermöglichte die Anwendung all der verbrecherischen Mittel, die wir jetzt im einzelnen hervorheben werden.

Ich möchte den Gerichtshof auch daran erinnern, daß sehr häufig bei übermittelten Befehlen bestimmte Stellen ausradiert wurden, um keine Spuren zu hinterlassen. Dies ist eine Tatsache, die besonders der Angeklagte Hermann Göring im Verlauf von Verhören zugegeben hat, und sie beweist nicht nur die Absicht, ganz geheim vorzugehen, sondern außerdem das Bestreben, alle Spuren der Ereignisse zu verwischen.

Wenn ich hier einen Ausdruck wiederholen darf, der im Kriege 1914 bis 1918 bei der Zerstörung gewisser Schiffe der befreundeten und alliierten Länder gebraucht wurde, so war damals die Redewendung »spurlos versenkt« gebräuchlich.

Außerdem geht der Beweis der verbrecherischen Verschwörung ganz klar aus dem verbrecherischen Charakter, der in diesen geheimen Sitzungen getroffenen Entscheidungen hervor.


VORSITZENDER: Es ist jetzt ein Uhr. Wäre es Ihnen recht, jetzt zu unterbrechen?


M. MOUNIER: Herr Vorsitzender, wie der Gerichtshof wünscht.


VORSITZENDER: Gut.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 7, S. 64-90.
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