Vormittagssitzung.

[517] GENERAL RUDENKO: Meine Herren Richter, gestatten Sie mir, einige ergänzende Bemerkungen zur Frage der verbrecherischen Organisationen zu machen, einer Frage, der der Gerichtshof in den letzten Tagen viel Beachtung geschenkt hat. Vor allem erscheint es mir unumgänglich, die notwendige Klarheit in die rechtliche Seite dieses Problems zu bringen.

Im Statut des Gerichtshofs ist absolut nichts enthalten, wonach die Erklärung einer Organisation als verbrecherisch automatisch ein Strafverfahren gegen alle Mitglieder dieser Organisation und deren Verurteilung nach sich ziehen würde. Im Gegenteil, das Statut enthält eine ausdrückliche Erklärung, die das Gegenteil besagt. Der hier vor dem Gerichtshof öfter erwähnte Artikel 10 des Statuts spricht davon, daß die nationalen Gerichte das Recht, aber nicht die Pflicht haben, die Mitglieder dieser als verbrecherisch erklärten Organisationen anzuklagen. Daher sind für die Fragen der Gerichtsverhandlungen und der Bestrafung der einzelnen Mitglieder der verbrecherischen Organisationen nur die nationalen Gerichte zuständig. Die Gerichtshoheit eines jeden Landes, das den Gerichtshof ins Leben gerufen und dessen Statut angenommen hat, ist somit lediglich in einer Hinsicht beschränkt: Die nationalen Gerichte können den verbrecherischen Charakter einer Organisation, die als verbrecherisch erklärt wurde, nicht bestreiten. Eine weitere Begrenzung kann der Gerichtshof der Gerichtshoheit der vertragschließenden Parteien nicht auferlegen. Daher hat Justice Jackson hier mit Recht gesagt, daß die Behauptung, daß die Erklärung einer Organisation als verbrecherisch automatisch die Massenverurteilung aller Mitglieder dieser Organisation nach sich ziehen würde, nichts als ein Phantasieprodukt ist; ich möchte hinzufügen, daß solch eine Behauptung nicht auf gesetzlicher Grundlage beruht, sondern irgend einen anderen Ursprung hat.

Mir scheint es, daß eine andere Rechtsfrage ebenfalls auf einem Mißverständnis beruht. Einer der Verteidiger, Dr. Servatius, sprach hier über die rechtsschaffende Gewalt des Gerichtshofs. Die Autorität des Internationalen Militärgerichtshofs, der von den Vier Staaten im Interesse aller freiheitsliebenden Völker ins Leben gerufen worden ist, ist gewaltig, aber gesetzgebende Gewalt hat der Gerichtshof als Gerichtsorgan nicht und kann er auch nicht haben. Indem er die Frage des verbrecherischen Charakters einer Organisation entscheidet, nimmt der Gerichtshof nur das ihm durch das Statut [517] anvertraute Recht wahr, in unabhängiger Weise die Frage des verbrecherischen Charakters der Organisationen zu lösen. Natürlich bekommt dann das in Kraft tretende Urteil dieses Gerichtshofs die Bedeutung eines Gesetzes. Dies ist aber die Bedeutung eines jeden rechtskräftigen Urteils.

Der Verteidiger Dr. Kubuschok hat hier darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen des Statuts über die verbrecherischen Organisationen ein rechtliches Novum darstellen. In einem gewissen Sinne ist das richtig. Eine Neuheit ist vor allen Dingen schon die Schaffung dieses Internationalen Militärgerichtshofs. Neu ist auch das Statut mit all seinen Bestimmungen. Aber wenn die Verteidigung sich für berechtigt hält, sich über die Tatsache zu beklagen, so muß sie an die Gründe für diese Rechtsneuerungen erinnert werden.

Die wirklich abscheulichen Verbrechen, die die Angeklagten und ihre Helfershelfer begangen haben, Verbrechen, die bisher in der Weltgeschichte nicht vorgekommen sind, gerade diese haben es notwendig gemacht, neue Rechtsinstitute ins Leben zu rufen, um den Frieden, die Freiheit und das Leben der Völker vor verbrecherischen Anschlägen zu schützen. Die verschiedenen Mächte jedoch, die den Gerichtshof geschaffen haben, sowie alle friedliebenden Völker bleiben dem Gedanken des Rechts und den Grundsätzen der Gerechtigkeit treu. Aus diesen Gründen wird die Verantwortlichkeit für die Teilnahme an verbrecherischen Organisationen nur dann festgestellt, wenn die persönliche Schuld erwiesen ist. Nationale Gerichtshöfe werden also die Frage der individuellen Verantwortung entscheiden.

Einige Worte noch über die praktische Seite dieses Problems: Es wurde hier gesagt, daß manche Gliederungen der SS keine verbrecherischen Ziele verfolgten. Meine Herren Richter, es ist schwierig, in dem faschistischen Apparat neutrale, den verbrecherischen Zielen nicht dienende Organisationen zu finden. So hat beispielsweise der Verteidiger für die SS, Rechtsanwalt Babel, von einer der SS gehörenden Forschungsabteilung für Hundezüchtung gesprochen. Man könnte annehmen, daß diese ein allgemein nützliches Unternehmen wäre. In der Tat aber beschäftigen sich die Hundezüchter damit, den Hunden beizubringen, Menschen anzugreifen und die Opfer in Stücke zu reißen. Kann man unter diesen Umständen diese »Hundezüchter« aus der SS herausnehmen?

In Danzig untersuchte ein anderes wissenschaftliches Forschungsinstitut die Herstellung von Seife aus menschlichem Fett. Sollten wir vielleicht auch diese Seifenfabrikanten von der kriminellen Verantwortlichkeit befreien?

Dazu wurden zwei praktische Vorschläge von der Verteidigung vorgebracht: Erstens, die Angelegenheit der verbrecherischen Organisationen von dem allgemeinen Verfahren abzutrennen, und [518] zweitens, in den einzelnen Lagern eine Organisation zur Sammlung von Beweismaterial für die Verteidigung zu schaffen. In praktischer Hinsicht bringen diese beiden Vorschläge für den Gerichtshof unlösbare Schwierigkeiten bei der ihm von den Völkern auferlegten gewaltigen Aufgabe mit sich.

Diese Aufgabe ist in genauer Weise im Statut formuliert. Der Gerichtshof wird dadurch beauftragt, die Frage der verbrecherischen Organisationen durch die Untersuchung der Angelegenheit der Einzelmitglieder dieser Organisationen zu lösen. Deswegen käme ein Antrag an den Gerichtshof, den Fall der verbrecherischen Organisationen durch Sonderverfahren abzutrennen und gesondert zu behandeln, einer Verletzung des Statuts gleich.

Artikel 9 des Statuts löst die Frage der verbrecherischen Organisation durch Untersuchung des Falles eines jeden Mitglieds der betreffenden Organisation. Dieser Artikel hat aber auch eine andere prozeßnahe Bedeutung. Er zeigt uns, wie ich bereits erwähnte, daß die Tatsache der Anwesenheit eines Vertreters der Organisation auf der Anklagebank die Aufrollung der Frage über den verbrecherischen Charakter dieser Organisation und die Entscheidung darüber rechtfertigt. Wie bekannt, sind alle Organisationen, die die Anklage als verbrecherisch zu erklären vorschlägt, im gegenwärtigen Prozeß auf der Anklagebank vertreten. Beweismaterial, das vom Gerichtshof zur Feststellung des verbrecherischen Charakters dieser Organisationen gebraucht wird, liegt im laufenden Prozeß bereits in genügendem Umfang vor. Unter diesen Umständen kann die Vorladung besonderer Zeugen, die in der Lage sind, über die Organisationen auszusagen, nur ergänzendes Beweismaterial erbringen.

Ich beende jetzt meine Ausführungen, meine Herren, und dabei kann ich nicht umhin, an ein Argument der Verteidigung zu erinnern. Die Verteidigung hat hier gesagt, daß, wenn die Organisationen für verbrecherisch erklärt werden, Millionen von Deutschen, die Mitglieder dieser Organisationen waren, vor Gericht gestellt werden. Meine Kollegen von den anderen Anklagevertretungen und ich selbst, wir sind nicht dieser Ansicht; ich will aber etwas anderes sagen. Indem sich die Verteidigung auf hypothetische Millionen von Angeklagten bezieht, versucht sie den Gang der Gerechtigkeit und der Rechtsprechung aufzuhalten. Aber wir, die Vertreter der Völker, die die Last und die Leiden im Kampf gegen die Hitler-Aggression zu ertragen hatten, sowie alle friedliebenden Volker haben andere Zahlen vor Augen, andere Millionen von Opfern, die nie wiederkehren werden. Es sind die Menschen, die in Treblinka, Auschwitz, Dachau, Buchenwald, Maidanek und Kiew zu Tode gemartert wurden. Es ist unsere Pflicht, alles daran zu setzen, um das verbrecherische System der gegen die Menschheit gerichteten faschistischen Organisationen zu vernichten.

[519] Meine Herren Richter, die Verbrechen, die die Hitler-Banditen begangen haben, sind grenzenlos. Jedoch sind wir durch Rachegefühle nicht geblendet, und wir haben nicht die Absicht, das ganze deutsche Volk durch Vergeltung zu treffen. Aber die Gerechtigkeit gestattet nicht, daß wir uns ablenken und dadurch neuen Verbrechen freien Lauf lassen.

Wir sind fest davon überzeugt, daß der Gerichtshof seinen Weg fortsetzen, ein gerechtes und schnelles Urteil fällen und somit die Schuldigen bestrafen wird, die durch ihre Verbrechen die Welt erschüttert haben.


MR. BIDDLE: General Rudenko, darf ich einige Fragen an Sie richten? General Rudenko, erinnern Sie sich daran, daß Herr Justice Jackson ein bestimmtes Prüfungsverfahren vorgeschlagen hat, das wir anwenden sollten, bevor wir eine Organisation als verbrecherisch erklären: Wir sollten untersuchen, ob die Aufgaben und die Ziele der Organisation offen zu Tage lagen und allgemein bekannt waren, um zu zeigen, daß die Mitglieder wußten, was sie taten?

Wenn wir also zu dem Schluß kommen, daß irgendeine Organisation verbrecherisch ist, so müssen wir notwendigerweise daraus folgern, daß ihre Tätigkeit offen und allgemein bekannt war. Wenn also vor einem nationalen Gerichte gegen ein Mitglied einer dieser Organisationen, von der festgestellt wurde, daß sie verbrecherisch war, verhandelt würde, so nehme ich an, daß auf Grund dieser vorausgehenden Entscheidung dieses Mitglied kein Recht hat zu erklären, daß es nichts darüber wußte. Wir haben nämlich festgestellt, daß die Kenntnis darüber so offen und allgemein war, daß jedes Mitglied davon Kenntnis gehabt haben muß; es wird daher nicht zu seiner Verteidigung vorbringen können, daß es keine Kenntnis von der verbrecherischen Betätigung hatte. Ist das richtig?


GENERAL RUDENKO: Jawohl, ganz richtig. Jedoch ist es unsere Meinung, daß, wenn die nationalen Gerichte jede Frage der individuellen Verantwortlichkeit der einzelnen Mitglieder der Organisationen prüfen, sie selbstredend von den Prinzipien der individuellen Schuld auszugehen haben. Dabei schließen wir selbstverständlich die Möglichkeit nicht aus, daß in der SA, deren Mitglieder in ihrer wesentlichen Masse und in überwiegender Mehrheit über das verbrecherische Ziel Bescheid wußten, das eine oder andere Mitglied durch Betrug oder auf Grund eines gewissen Zwanges in diese Organisation hineinkam und dabei über ihre verbrecherischen Ziele nicht im Bilde war. Es ist klar, daß der Fall eines jeden einzelnen Mitglieds vom nationalen Gericht entschieden werden muß.


[520] MR. BIDDLE: Aber das würde es nicht entlasten, nicht wahr? Ein Mitglied könnte sich nicht darauf berufen, daß es nichts gewußt hat, weil wir bereits festgestellt hätten, daß die Kenntnis darüber so offen und allgemein war, daß es ihm bekannt gewesen sein mußte.


GENERAL RUDENKO: Warum? Meine persönliche Ansicht ist, daß, wenn ein nationales Gericht den Fall eines Mitglieds einer Organisation untersucht, welches behauptet, daß es über die verbrecherischen Ziele seiner Organisation keine Kenntnis gehabt habe, das Gericht diese Behauptung des Angeklagten prüfen und gebührend beurteilen muß.


MR. BIDDLE: Wie könnte das geprüft werden, wenn wir dahin entscheiden, daß die Tätigkeit der Organisationen so allgemein bekannt war, daß er darüber Bescheid gewußt haben muß? Wie kann er da behaupten, daß er es nicht gewußt hat?


GENERAL RUDENKO: Ich stehe auf dem Standpunkt und stelle mir im Einklang mit dem Statut vor, daß der Internationale Militärgerichtshof über den verbrecherischen Charakter dieser Organisationen zu entscheiden hat. Was jedoch die Frage der individuellen Verantwortlichkeit und die Schuld jedes einzelnen Mitgliedes der Organisationen betrifft, so gehört die Entscheidung darüber zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Es ist sehr schwer, alle möglichen Einzelfälle und alle Details bei der Untersuchung dieser Gruppe von Einzelangeklagten vorauszusehen.

Sie haben gestern, Sir David, eine Frage gestellt, die sich auf ein Mitglied der SA bezog. Dieses Mitglied ist im Jahre 1921 der SA beigetreten und ein Jahr später aus dieser Organisation ausgetreten. Dies ist ein ganz besonderer Fall. Ich weiß nicht, wieviele ähnliche Fälle es gegeben hat, sie sind unvermeidlich. Ich glaube, daß es Sache des nationalen Gerichts ist, seine Schuld zu bestimmen, sowie die Gründe seines Beitritts und Austritts aus der Organisation und seine Handlungen zu beurteilen. Das nationale Gericht muß dabei das Beweismaterial bezüglich des Angeklagten erwägen und entsprechend beurteilen.


MR. BIDDLE: Können Sie mir nun erklären, was für eine Rechtfertigung er vor dem nationalen Gerichtshof vorbringen könnte, außer der Tatsache, daß er niemals ein Mitglied gewesen sei? Hat er, soweit wir wissen, irgendeine andere Verteidigungsmöglichkeit? Läßt ihm das Gesetz Nr. 10 irgendeine andere Möglichkeit zur Verteidigung?


GENERAL RUDENKO: Es fällt mir schwer, zu sagen, welche Gründe die Mitglieder dieser Organisation vorbringen könnten, denn dies würde nur akademische Bedeutung haben. Ich kann aber annehmen, daß zum Beispiel ein Zwang zum Beitritt in die [521] Organisation, sollte dies der Fall gewesen sein, ein solches Mitglied entlasten könnte.


MR. BIDDLE: Darf ich noch zwei Fragen an Sie stellen? Sie gebrauchten den Ausdruck »ergänzend« im Zusammenhang mit dem etwaigen, von den Angeklagten vorzubringenden Beweismaterial. Diesen Ausdruck kennt unser Recht nicht. Es würde mich sehr interessieren, wenn Sie uns sagen würden, was Sie unter ergänzendem Beweismaterial verstehen. Ich weiß nicht, was der Ausdruck bedeutet.


GENERAL RUDENKO: Ich habe das nicht genau so gesagt; vielleicht ist das nicht genau übersetzt worden. Ich habe im Zusammenhang mit den weiteren Untersuchungen hinsichtlich der verbrecherischen Organisationen gesagt, daß diese Untersuchung gleichzeitig mit den Fällen der einzelnen Mitglieder dieser Organisationen durchgeführt werden sollte, soweit Vertreter dieser verbrecherischen Organisationen hier auf der Anklagebank sitzen. Ich bin der Meinung, daß dies bereits als Beweismaterial für die Bejahung oder Verneinung des verbrecherischen Charakters der betreffenden Organisation gelten kann. Falls der Gerichtshof der Ansicht ist, daß dieses Beweismaterial nicht genügt, oder falls die Verteidigung weitere Beweise verlangt, so glaube ich, daß in diesem Falle Zeugen, die imstande sind, Aussagen über den verbrecherischen Charakter dieser Organisationen zu machen, dem Gerichtshof diese ergänzenden Beweise liefern können.


MR. BIDDLE: Und nun noch eine Frage über die SA, die ich gestern an Sir David gerichtet habe.

Was, glauben Sie, war die Funktion der SA nach dem Röhm-Putsch, oder, um die Frage etwas anders zu stellen, in welche Verbrechen war die SA verwickelt?


GENERAL RUDENKO: Ich bin der Ansicht, daß die SA auch nach dem Röhm-Putsch genau dieselben Verbrechen begangen hat wie die anderen verbrecherischen Organisationen Hitler-Deutschlands. Um dies zu bekräftigen, möchte ich auf die Aneignung des Sudetengebietes hinweisen. Wie bekannt, spielte die SA dabei eine aktive Rolle. An allen späteren Ereignissen, die sich in Deutschland mit Bezug auf Juden und dann in anderen besetzten Gebieten, wie in der Tschechoslowakei usw., abspielten, haben die Mitglieder der SA aktiv mitgewirkt.


MR. BIDDLE: Danke.


VORSITZENDER: Wünscht der Anklagevertreter für die Französische Republik noch etwas zu sagen?


ANKLAGEVERTRETER FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK: Nein.


[522] DR. DIX: Ich habe als Verteidiger des Angeklagten Schacht ein indirektes Interesse an der Frage der Diskriminierung der Gruppe der Reichsregierung, weil Schacht Mitglied der Reichsregierung war. Ich bemerke jedoch sogleich vorhinein, daß ich jetzt keinerlei Ausführungen, weder rechtlicher Art noch Ausführungen zum Tatbestand machen will, ich werde dies vielmehr für den Schlußvortrag vorbehalten.

Das, was ich jetzt will und anstrebe und wozu ich die Unterstützung des Gerichts erbitte, ist eine Klarstellung und Vertiefung derjenigen Antworten, welche gestern Herr Justice Jackson und Sir David Maxwell-Fyfe auf Ihre Fragen, Herr Biddle, gegeben haben.

Ich möchte kurz bemerken, daß ich mir selbstverständlich darüber im klaren bin, daß ich kein Recht habe, an die Herren Vertreter der Anklagebehörde Fragen zu stellen. Ich könnte, formal betrachtet, höchstens das Gericht bitten, die Fragen, die gestern vom Richtertisch gestellt worden sind, zu ergänzen. Ich glaube aber, daß dieses mein prozessuales Bedenken ohne praktische Bedeutung ist, denn ich bin überzeugt, daß Sir David, der sich von der Sachlichkeit meiner Bitte, seine Antwort zu ergänzen, überzeugen wird, ohne weiteres bereit sein wird, ohne die theoretische Frage, ob er hierzu verpflichtet ist, zu erörtern, die Ergänzung zur Frage des Herrn Biddle vorzubringen.

Sir David Maxwell-Fyfe ist gestern gefragt worden, ob er die Reichsregierung bezw. das Reichskabinett in seiner Zusammensetzung vom 30. Januar 1933, mit Rücksicht auf die relativ geringe Zahl der damals vorhandenen nationalsozialistischen Mitglieder des Kabinetts, auch schon als verbrecherisch ansehe, und bejahendenfalls, ob er die Meinung vertrete, daß dieser hypothetische, verbrecherische Charakter damals Dritten erkennbar gewesen wäre.

Sir David hat diese Frage Herrn Biddles bejaht und diese Bejahung begründet erstens mit dem Inhalt des Parteiprogramms und zweitens mit der Tatsache des bereits damals programmatisch festgelegten Führerprinzips.

Ich würde bitten, daß Sir David seine Antworten in folgender Richtung ergänzt. Will er wirklich die Meinung vertreten, daß das Führerprinzip als solches, nämlich rein theoretisch, abstrakt betrachtet, nicht nur politisch abzulehnen oder aus sonstigen Gründen abzulehnen ist, sondern als verbrecherisch anzusehen ist? Wohlverstanden, das abstrakte Prinzip, ohne jede Berücksichtigung irgendwelcher tatsächlichen Entwicklung in der Folgezeit.

Was seine zweite Antwort anlangt, nämlich, das Parteiprogramm sei ihm Anlaß, anzunehmen, daß damals bereits die Reichsregierung als eine verbrecherische anzusehen und als solche erkennbar gewesen sei, so hat er, zwar nicht unmittelbar auf diese [523] erste Frage Herrn Biddles, sondern im weiteren Zuge der an ihn vom Richtertisch gerichteten Fragen die Anwort dahin ergänzt und substantiiert, daß er erklärt hat, daß die parteiprogrammatische Zielsetzung der Beseitigung des Vertrags von Versailles und die parteiprogrammatische Verkündung der Erstrebung eines Anschlusses Österreichs die verbrecherischen Punkte dieses Programms seien.

Ich darf Sir David bitten, sich vielleicht dazu zu äußern, ob erstens diese beiden Parteiprogrammpunkte – also Versailler-Vertrag-Aufhebung und Anschluß, mit Ausnahme des Führerprinzips – die einzigen Punkte des Parteiprogramms sind, die ihm Anlaß geben, dieses Programm als solches als verbrecherisch anzusehen bezw. eine Regierung als verbrecherisch anzusehen, die dieses Programm kannte. Zweitens, ob er wirklich die Auffassung vertreten will, daß eine auf friedlichem Wege, also im Verhandlungswege erstrebte Revision oder Aufhebung eines von einer Nation als drückend, schwerdrückend, empfundenen Vertrags als verbrecherisch angesehen werden kann. Das Bestreben, dies mit friedlichen Mitteln zu erreichen.... und ich würde ihn des weiteren bitten, sich dazu zu erklären, ob er mit Rücksicht auf den großen demokratischen Grundsatz, nämlich das Selbstbestimmungsrecht der Völker, und mit Rücksicht auf die Geschichte der Anschlußbewegung in Österreich selbst – wobei ich an die Abstimmung des Jahres 1919 erinnern darf, wo man praktisch mit hundertprozentiger Majorität sagen kann, daß von der österreichischen Bevölkerung dieser Anschluß gefördert wurde – ob er als Politiker eine politische Partei oder ein politisches Programm, welches sich zum Ziele setzt, auf friedlichem Wege dieses Ziel zu erreichen, ob er dieses Parteiprogramm als einen verbrecherischen Punkt ansehen will. Hierbei will ich, um nicht mißverstanden zu werden, immer wieder unterstreichen, daß die spätere Entwicklung und alles, was tatsächlich geschehen ist, und alles, was vielleicht nicht im Sinne des Parteiprogramms geschehen sein sollte, außer acht zu lassen ist, sondern das Parteiprogramm als solches zu nehmen ist. Und darin lag auch der Sinn der Antwort, wenn er sagte: »Jawohl, das Parteiprogramm ist die Grundlage des verbrecherischen Charakters.«

Nun, letztlich, um zum Ende zu kommen: Es wäre vielleicht im logischen Ausbau meiner Ausführungen richtig, mit der Frage, die zu beantworten ich Sir David bitten würde und um deren Beantwortung ich auch Herrn Justice Jackson bitten würde, der heute nicht da ist, zu warten, bis Sir David sich entschieden hat.


VORSITZENDER: Dr. Dix, der Gerichtshof wird natürlich alles, was Sie gesagt haben, in Betracht ziehen, soweit es sich um prinzipielle Angelegenheiten handelt, aber wir glauben nicht, daß dies der geeignete Zeitpunkt für die Verteidigung ist, Fragen an den[524] Anklagevertreter zu stellen. Die Sache wurde schon ausführlich behandelt, und der Gerichtshof beabsichtigt nicht, weitere Fragen an die Anklagevertreter zu stellen, es sei denn, daß die Anklagevertretung eine Antwort auf Ihre Ausführungen zu geben wünscht.


DR. DIX: Das war, Euer Lordschaft, das, was ich mir am Anfang erlaubt habe zu sagen. Ich bin mir im klaren darüber, daß es freier Wille und freier Entschluß von Sir David ist, ob er überhaupt meiner Bitte, seine Antwort auf die Fragen des Mr. Justice Jackson zu ergänzen, nachkommen will. Das muß ich ihm überlassen. Ich habe nur eine kurze Frage, welche dem Zwecke dient, daß wir nicht aneinander vorbeireden. Es ist immer gut, nicht mißverstanden zu werden.

Ich habe in Erinnerung – aber diese Erinnerung kann mich täuschen, und ich möchte deshalb Sir David fragen, was Mr. Jackson für seine Person aus geführt hat –, daß er das Parteiprogramm als solches nicht als verbrecherisch ansieht. Wie gesagt, es ist mir in Erinnerung, ich habe es mir nicht notiert, weil es mir damals gar nicht aufgefallen ist, denn ich habe es für selbstverständlich gefunden, und ich kann mich deshalb täuschen. Sollte aber meine Erinnerung richtig sein, so würde ich Sir David bitten, festzustellen, ob zu diesem Punkt eine einheitliche Stellung der Prosekution vorliegt.


VORSITZENDER: Dr. Dix, der Gerichtshof hat die Anklagevertretung ersucht, ihre grundsätzlichen Argumente zur Frage dieser Organisationen vorzubringen, und er will auch die Verteidiger der Organisationen hören, damit diese Dinge im Lichte etwaigen Beweismaterials, das vorgebracht werden könnte, geklärt werden. Er hat die Ansichten aller vier Anklagevertreter gehört. Er hat Fragen an sie gestellt, die er für angebracht erachtete, um irgendwelche Punkte zu klären. Er hat auch die Verteidiger für alle Organisationen, sowie auch die Antwort der Anklagevertreter gehört. Er beabsichtigt im Augenblick nicht, weitere Fragen an die Anklagevertretung zu stellen. Natürlich werden Anklagevertretung und Verteidigung noch später eingehend gehört werden.


DR. DIX: Ich bin auch am Ende, und ich überlasse es dem Gericht und Sir David, ob er die Fragen jetzt beantworten will.


DR. SEIDL: Herr Präsident, ich möchte eine kurze Erklärung zu der Frage abgeben, welcher der angeklagten Organisationen der Angeklagte Frank angehört hat. Ist das im gegenwärtigen Zeitpunkt möglich?


VORSITZENDER: Dr. Seidl! Nach Ansicht des Gerichtshofs ist jetzt für die Verteidiger der einzelnen Angeklagten nicht der geeignete Zeitpunkt, auf Fragen einzugehen, die sich mit der Anklage gegen die Organisationen befassen. Sie werden natürlich im Verlaufe ihres eigenen Verteidigungsvortrages gehört werden, aber [525] dies ist nicht der rechte Augenblick. Jetzt handelt es sich nur um eine vorläufige Besprechung, die den Zweck hat, die mit den Organisationen zusammenhängenden Probleme zu klären.


DR. SEIDL: Jawohl, aber ich möchte diesen Zeitpunkt benützen, um einen Irrtum aufzuklären, der sich vorgestern eingeschlichen hat. Ich habe vorgestern der Behauptung widersprochen, daß der Angeklagte Frank Mitglied der SS gewesen sei, und dies scheint unrichtig übersetzt worden zu sein.


VORSITZENDER: Aber, Dr. Seidl, wird das nicht aus den stenographischen Niederschriften hervorgehen? Haben Sie sie noch nicht gesehen?


DR. SEIDL: Ich habe die Niederschrift noch nicht gesehen, ich glaube aber, daß irrtümlich SA als SS übersetzt worden ist. Der Angeklagte Frank hat niemals bestritten, daß er SA-Obergruppenführer war. Was ich feststellen wollte, ist lediglich, daß die Behauptung in der Anklageschrift, er sei SS-General gewesen, nicht richtig ist, und daß auch die Darstellung in der Anlage B über die Zusammenfassung der Schuldelemente unzutreffend ist, insoweit darin behauptet wird, er sei SS-General gewesen. Ich lege hier doch Wert auf die Feststellung, daß der Angeklagte Frank niemals bestritten hat, SA-Obergruppenführer gewesen zu sein.


VORSITZENDER: Sie werden Gelegenheit haben, die ganze Angelegenheit Franks darzulegen, wenn sein Fall erörtert wird.


DR. SEIDL: Ja, die Frage ist nur die, ob der Angeklagte Frank Angehöriger der SS war oder ob er es nicht war. Ich muß, solange die Anklagebehörde keine eindeutigen Beweise für die Zugehörigkeit des Angeklagten Frank zur SS gibt, dieser Behauptung widersprechen. Ich glaube nicht, daß es die Aufgabe der Verteidigung sein kann, zu beweisen, daß der Angeklagte Frank nicht Angehöriger der SS war. Ich bin der Überzeugung, daß das nunmehr eine der Aufgaben der Anklagebehörde ist.


VORSITZENDER: Ich habe gehört, was Sie sagten.

DR. SERVATIUS: Dr. Servatius, für das Korps der Politischen Leiter.


VORSITZENDER: Dr. Servatius, der Gerichtshof ist bereit, die Verteidiger für die Organisationen bei den Gegenerklärungen ganz kurz anzuhören, aber nur sehr kurz; denn sonst können wir ja ins Uferlose geraten.


DR. SERVATIUS: Ich will kein Plädoyer halten, sondern nur fünf Minuten sprechen, zu einigen Beweisverfahren Stellung nehmen. Zunächst habe ich zwei Fragen zu stellen bezüglich der Begrenzung des Personenkreises. Ich wäre dankbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Erklärung darüber abgeben könnte, ob die [526] erfolgte Herausnahme von gewissen Teilen der Organisationen endgültig ist, oder ob andere Verfahren und Schritte vorbehalten bleiben. Dies ist ursprünglich bezüglich der Politischen Leiter erklärt worden.

Was die Beschränkung des Personenkreises bei den Politischen Leitern betrifft, so will ich keine Anträge darüber hinaus stellen, soweit die Beschränkung schon erfolgt ist. Ich würde es aber begrüßen, wenn bezüglich der Frauen bereits jetzt noch eine Stellungnahme erfolgen könnte. Die in den Dienststellen beschäftigten weiblichen Referentinnen können meiner Ansicht nach in die Stäbe nicht einbezogen werden, jedenfalls gehören sie nicht dem Korps der Politischen Leiter an, obwohl sie bei den Stäben tätig waren. Die Frauen stehen selbst auf diesem Standpunkt, und dieser Standpunkt wurde auch in den Lagern von den Offizieren geteilt. Es ist dementsprechend auch kein einziger Antrag von Frauen in der britischen Zone eingegangen.

Es dürfte bekannt sein, daß die Frau im nationalsozialistischen Staat grundsätzlich aus der Politik herausgehalten wurde, und sie daher schwer mit den behaupteten Verbrechen des Artikels 6 in Verbindung zu bringen ist.

Nun möchte ich noch zu zwei Punkten über Beweisfragen etwas sagen. Wie jeder Beruf sich ein Handwerkszeug schafft, das er braucht, so schafft sich der Jurist Begriffe, um seine Aufgaben zu lösen. Diese Begriffe sind nicht Selbstzweck. Hier soll der Begriff der verbrecherischen Organisation dazu dienen, Schuldige zur Verantwortung ziehen zu können, die sonst dieser Verantwortung vielleicht entgehen könnten. Bei der Aufstellung des Statuts ist man so verfahren, daß man das herkömmliche Gebilde des Staates aufgelöst hat, um an die einzelnen Organe herankommen zu können. Um aber diese Organe fassen zu können, hat man sie durch den Schuldbegriff der Conspiracy wieder zusammengefaßt. Auf diese Weise ist aber nur ein verhältnismäßig kleiner Kreis zu erfassen, da seine Mitglieder wieder durch ein Agreement miteinander verbunden sein müssen. Zur Vergrößerung dieses Kreises ist nun auf dem Wege der juristischen Technik die verbrecherische Gruppe oder Organisation geschaffen worden. Diese Organisation ist nur mit ihrer Spitze an dem Agreement der Conspiracy beteiligt, während die Mitglieder automatisch ohne eigene Kenntnis in die Verschwörung einbezogen sind. Eine solche Begriffsbestimmung der verbrecherischen Organisationen hat aber nur soweit Berechtigung, als sie dazu geeignet ist, die wirklich Schuldigen und nur die Schuldigen zu fassen.

Für die Abgrenzung dieses Begriffes will ich darum noch auf zwei Punkte eingehen, die die Feststellung der Schuld betreffen, und die daher für die Frage des zulässigen Beweises erheblich sein [527] müssen. Es ist einmal die Frage der Unkenntnis der Mitglieder hinsichtlich der Kriminalität, der Unkenntnis, die ihren Grund in der Geheimhaltung hat, und dann das Verhalten der Mitglieder, nachdem sie solche Fehler erkannt haben. Man kann meines Erachtens die Untersuchung über das Verschulden nicht damit abtun, daß man auf die angebliche Kenntnis des Auslandes von dem wahren Sachverhalt hinweist. Im Ausland wirkte die Propaganda, die die Dinge übertrieben ins Tageslicht stellte. In Deutschland blieben diese Dinge geheim, weil sie einmal von Natur geheim sein müssen, wie die Vorgänge in den Vernichtungslagern, oder weil sie aus politischen Erwägungen geheim gehalten werden mußten. Im übrigen waren die bekanntgewordenen Dinge so unwahrscheinlich, daß sie in Deutschland selbst bei Bekanntwerden während des Krieges nicht geglaubt werden konnten. Es muß erheblich sein, festzustellen, ob nicht ein einzelnes Mitglied keine Kenntnis hatte, sondern daß 99 % der Individuen gutgläubig waren. In diesem Falle ist nicht die Organisation verbrecherisch, sondern es kann in ihr ein Verbrecher gewesen sein. Wird dies festgestellt, dann ist die juristische Konstruktion der verbrecherischen Organisation überflüssig und damit falsch. Die bisherigen Rechtsbegriffe reichen dann aus, die Schuldigen zu verfolgen.

Der nächste Gesichtspunkt: Die verbrecherische Natur oder der verbrecherische Charakter, von dem das Statut spricht, zeigt, daß es sich um eine Erscheinung handeln muß, die sich auf die ganze Organisation erstreckt, und daß es sich um einen Dauerzustand handeln muß. Einzelne Handlungen, die als Fehler von der Organisation bzw. der überwältigenden Mehrheit ihrer Mitglieder abgelehnt worden sind, können den verbrecherischen Charakter nicht begründen. Das Verhalten der Gesamtheit der Mitglieder zu den inkriminierenden Vorgängen ist daher von entscheidender Bedeutung und damit beweiserheblich.

Um einzelne von der Gesamtheit abgelehnte Täter zu bestrafen, ist daher die Bildung des Begriffs der verbrecherischen Organisationen nicht erforderlich. Bei solchen Einzelerscheinungen kann es sich bei diesen Millionenverbänden auch um Fälle handeln, bei denen kleinere, selbst größere Gruppen beteiligt sind oder nur gewisse Bezirke.

Ich glaube, daß es gerade die Hauptaufgabe des Gerichts ist, mit der Objektivität des Richters festzustellen, wie diese Schuldseite als Gesamterscheinung der Organisation beschaffen ist. Ich bin der Ansicht, daß die von nur genannten Punkte der Geheimhaltung und des Verhaltens der Mitglieder nach erlangter Kenntnis ein Kernstück der Beweiserhebung sein muß.


MR. BIDDLE: Ich möchte einige Fragen stellen. Dr. Servatius, ich möchte Sie und andere Verteidiger für die Organisationen [528] folgendes fragen: Nehmen Sie im allgemeinen die Begriffsbestimmung an, die für die verbrecherischen Organisationen von Herrn Justice Jackson vorgeschlagen wurde und die Sie auf Seite 19 und 20 seiner Erklärung finden? Sie werden sich daran erinnern, daß er fünf allgemeine Kriterien aufgestellt hat. Um festzustellen, welches Beweismaterial herangezogen werden soll, müssen wir erst entscheiden, was erheblich ist. Um die Frage der Erheblichkeit klären zu können, muß man sich ganz allgemein darüber klar sein, was dabei allen Organisationen gemeinsam ist. Könnten oder wollen Sie jetzt ganz allgemein sagen, ob Sie diese Kriterien zum Zweck der Beweiserhebung annehmen?


DR. SERVATIUS: Ich habe das noch nicht überlegt und habe auch mit meinen Kollegen noch nicht darüber sprechen können. Ich wäre daher dankbar, wenn uns hierzu zu einem Zeitpunkt noch Gelegenheit gegeben würde. Vielleicht, daß heute nachmittag ein Vertreter der Organisationsanwälte dem Gericht kurz berichtet.


MR. BIDDLE: Lassen Sie mich noch eine andere Frage an Sie stellen. Welche Kriterien sollten, Ihrer Ansicht nach, für die Beweisaufnahme gefordert werden?


DR. SERVATIUS: Ich habe die Frage nicht ganz verstanden?


MR. BIDDLE: Ich sagte, daß Herr Justice Jackson eine Definition vorgeschlagen hat, nach der die Erheblichkeit gewissen Beweismaterials festgestellt werden könnte. Haben Sie selbst einen Vorschlag dazu?


DR. SERVATIUS: Ich mochte mich nicht festlegen, ohne mit meinen Kollegen gesprochen zu haben. Es ist eine Frage von großer Bedeutung, die ich nicht allein entscheiden möchte.

MR. BIDDLE: Ja, das ist aber die Grundlage für das ganze Beweisverfahren; der ganze Zweck dieser Diskussion war, das klarzustellen.


DR. KUBUSCHOK: Es ist im Laufe der gestrigen Debatte die Frage erörtert worden, ob die durch das Statut dem Gerichtshof übertragene Aufgabe sich als ein legislativer Akt auffassen läßt. Es ist dabei die Frage aufgeworfen worden, ob bei Bejahung dieser Vorfrage das Gericht die Möglichkeit hat, dem nationalen Gericht, das eine Entscheidung nach Gesetz Nr. 10 zu fällen hat, einzelne bindende Anweisungen zu geben. Dies betrifft vor allem den Umfang der Prüfung der Schuld des Einzelmitgliedes und die Begrenzung des Strafraumes für leichtere Fälle. Ich glaube, daß, wenn wir diesem Gedanken folgen, wir bei der praktischen Anwendung aus einem Spiel mit Worten in einen Irrgarten kommen werden.

Tatsächlich ist die dem Gericht gestellte Aufgabe kein legislativer Akt. Es ist auch kein neuer Verfahrensgedanke, wenn das nationale Gericht im Nachverfahren an die Vorabentscheidung des [529] Gerichtshofs gebunden ist. Derartige Fälle sind durchaus denkbar und rechtlich erträglich. Wenn auch sonst im Strafverfahren das Strafgericht an eine Vorabentscheidung, zum Beispiel eines Verwaltungsgerichts, gebunden ist, so empfinden wir diese Fälle als einwandfrei und natürlich. Ebenso könnte ein Strafgericht zum Beispiel verpflichtet sein, bei der Beurteilung eines Unterschlagungsfalles die Vorabentscheidung des Zivilgerichts darüber abzuwarten, ob es sich bei dem unterschlagenen Gegenstand um das Eigentum eines anderen handelte.

Auch hier würde niemand auf den Gedanken kommen, daß der Zivilrichter einen legislativen Akt vornimmt. Der Gedanke, daß ein Strafgericht an die Vorabentscheidung eines anderen Gerichts als Urteilsvoraussetzung gebunden ist, besagt deshalb noch lange nicht, daß die legislative Aufgabe des Verfassers des Strafgesetzes noch nicht erfüllt ist und von dem vorabentscheidenden Gericht nachgeholt werden müßte. Wir brauchen uns meines Erachtens deshalb nicht weiter mit diesem Punkte zu befassen, denn Artikel IX, Absatz 1 des Statuts verlangt von dem Gericht eine klare, uneingeschränkte Entscheidung darüber, ob die Organisation verbrecherisch ist oder nicht.

Eine weitere Auslegung läßt sich weder in das Statut noch in das Gesetz Nr. 10 interpretieren. Sir David hat gestern zu den fünf Punkten Stellung genommen, die ich für die Beurteilung formuliert hatte, welches Material beweiserheblich ist. Zu den beiden letzten Punkten hat er eingewendet, daß sie in das Nachverfahren nach Gesetz Nr. 10 gehörten. Es handelt sich hierbei um die persönlichen Schuldausschließungsgründe, wie Zwang, Täuschung und so weiter. Ich will Wiederholungen vermeiden und nur folgendes hervorheben: Es ist richtig, daß die Frage des Zwanges und der Täuschung und sonstige persönliche Ausschließungsgründe im Nachverfahren zu erörtern sind. Sir David hat hierbei auch das Augenmerk des Gerichts auf ein wirklich sehr beachtenswertes Problem gelenkt, nämlich das Problem der Täuschung seitens des Staates, also wohl auf das Problem der massenpsychologischen Wirkung. Dies ist ein wirklich sehr wichtiges Problem. Es berührt sehr viele Mitglieder hinsichtlich ihres Beitritts. Es ergeben sich aber daraus auch die breitesten Folgerungen hinsichtlich der Schuld der Gesamtheit der Mitglieder und des Gesamtcharakters der Organisation.

Wir müssen uns deshalb eingehend damit befassen, wie das Problem der Täuschung seitens des Staates sich auf die Mitglieder ausgewirkt und damit ein charakteristisches Merkmal für den Charakter der Organisation geschaffen hat. Alle persönlichen Schuldausschließungsgründe sind also auch vom Tribunal für die Frage des Charakters der Organisation zu prüfen. Im übrigen muß die Beweisaufnahme in jedem Fall auf breitester Grundlage [530] erfolgen. Würde das Gericht jetzt Einschränkungen machen, so bestünde durchaus die Möglichkeit, daß es später am Schluß des Prozesses, im Gegensatz zu seiner jetzigen Auffassung, das jetzt ausgeschlossene Material doch als erheblich er achten könnte.

In der gestrigen Debatte ist die Wichtigkeit der Frage erörtert worden, was im Hinblick auf den beantragten Urteilsspruch für die Kenntnis des einzelnen Mitgliedes für erforderlich erachtet werden soll. Sir David hat hierbei den Maßstab eines normal denkenden Menschen angelegt und will denjenigen, der unter diesem Maßstab geblieben ist, als subjektiv schuldig betrachten.

Ich habe bereits neulich ausgeführt, daß bei Gesetzen mit derartig schwerer Strafandrohung wie im vorliegenden Falle, in allen Strafrechtssystemen immer ein voller Dolus verlangt wird. Eine Strafnormierung für fahrlässige Delikte – immer nur bei geringerer Strafandrohung – ist eine Ausnahme. In jedem Fall muß bei einem fahrlässigen Delikt dem Täter klar sein, daß er eine strafrechtlich relevante Prüfungspflicht hat. Das Gesetz Nr. 10 und damit im Zusammenhang jetzt der beantragte Urteilsspruch des Gerichts stellt eine nachträgliche Strafnormierung dar.

Wenn das Abweichen von dem allgemein gültigen Satze »Nulla poena sine lege« bei den Haupttätern seitens der Anklage damit begründet worden ist, daß sie sich selbst nicht nach dem Satze gerichtet hätten und daher sich jetzt nicht auf diesen Satz berufen könnten, so trifft dies in der Frage der Organisationen keinesfalls zu, unabhängig davon, ob dieses Argument überhaupt anerkannt werden kann.

In jedem Falle würde man aber auch für die Betrachtung des Fahrlässigkeitsmomentes nicht außer acht lassen dürfen, daß eine, wie auch immer geartete Prüfungspflicht bei nichtbestehenden Gesetzen eine ganz andere ist, als bei bestehenden Gesetzen. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, daß die Frage, ob die Satzungen der Parteiorganisationen ungesetzlich sind oder nicht, ja auch früher, während der Zeit der Weimarer Republik, schon des öfteren einer rechtlichen Betrachtung unterzogen worden sind. Politische Probleme sprachen unbedingt für eine derartige Erklärung. Offensichtlich haben rechtliche Bedenken damals die Durchführung eines derartigen Verfahrens nicht für zweckdienlich erscheinen lassen. Welchen Maßstab soll man dann bezüglich der Beurteilungsfähigkeit bei einem Einzelmitglied der Organisation anlegen, wenn das Rechtsproblem derartig schwierig und erörterungsfähig ist?

Die Anklagebehörde hat den Antrag für die technischen Hilfskräfte der Gestapo eingeschränkt. Der Grund hierfür kann nur darin gelegen haben, daß bei diesen Mitgliedern die subjektive Kenntnis nicht als selbstverständlich anzunehmen ist. Ich bitte von [531] diesem Einzelfall die Schlüsse auf die Mitglieder der übrigen Organisationen zu ziehen. Soll das Einzelmitglied einer Millionen-Organisation, das hier in einem viel geringeren Konnex mit den Organen der Exekutive gestanden hat als eine technische Hilfskraft der Gestapo, nicht subjektiv viel günstiger beurteilt werden als diese ausgenommene Gruppe?

Legt es uns nicht ganz besonders die Verpflichtung auf, durch möglichst bessere Methoden eine Gewißheit über die Kenntnis oder Unkenntnis des Einzelmitgliedes zu erlangen? Sir David sprach bei der Erörterung des Fahrlässigkeitsproblems auch einmal von einer Vogel-Strauß-Politik. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, daß derjenige, der den Kopf in den Sand steckt, damit er nichts sieht, ja tatsächlich etwas gesehen hat und deswegen nichts weiter sehen will. Ganz anders dieses Mitglied, das aus den ihm zur Verfügung stehenden Quellen keine Kenntnis über Einzelhandlungen hat, das insbesondere aber auch keine Kenntnis davon hat, ob es sich nicht etwa nur...


VORSITZENDER: Verzeihen Sie, wenn ich Sie unterbreche. Der Gerichtshof hat bereits mit großer Aufmerksamkeit Ihre interessanten Ausführungen mit angehört; aber was wir jetzt hören wollen, ist lediglich ein sehr kurz gefaßtes Gegenargument. Wie ich schon erklärt habe, scheint mir, daß das, was Sie jetzt sagen wollen, eine Wiederholung dessen ist, was Sie schon ausgeführt haben. Wir können solche Erklärungen nicht unbeschrankt anhören.


DR. KUBUSCHOK: Ich möchte, da ich am Ende meiner Ausführungen war, jetzt noch zum Schluß einen Gesichtspunkt vorbringen, der für die Verteidigung der Reichsregierung gilt.

Die Zahl der Mitglieder der Reichsregierung ist sehr beschränkt. Die Hälfte ist auf der Anklagebank. Ist es denn wirklich notwendig, die weitere Hälfte kumulativ als Organisation zu beurteilen, wenn doch die geringe Anzahl der Betroffenen ein Individualverfahren mit den dort gegebenen Rechtsgarantien ohne weiteres zuläßt? Insoweit möchte ich auf die Ausführungen meines Kollegen Laternser hinweisen, der die Bestimmung des Statuts hervorhob, daß das Gericht nicht gezwungen ist, eine Feststellung zu treffen, sondern daß es aus Zweckmäßigkeitserwägungen dies unterlassen kann.


VORSITZENDER: Herr Biddle möchte einige Fragen an Sie stellen.


MR. BIDDLE: Ich habe nur eine Frage. Wollen Sie mir bitte sehr aufmerksam zuhören?

Wenn der Gerichtshof die Entscheidung treffen sollte, daß eine Organisation für verbrecherische Ziele verwendet wurde – und [532] bezüglich einiger Organisationen ist ganz bestimmt genügend Beweismaterial vorhanden, um ein derartiges Urteil zu rechtfertigen –, warum soll dann der Gerichtshof nicht berechtigt sein, diese Organisation als eine verbrecherische Organisation anzusehen, soweit sie sich aus Personen zusammensetzte, die wußten, daß die Organisation zu solchen Zwecken verwendet wurde, und die freiwillig Mitglieder dieser Organisation blieben? Mit anderen Worten, die Definition würde erklären, daß die Organisation aus Mitgliedern bestand, die tatsächlich Kenntnis davon hatten, daß sich die Organisation verbrecherisch betätigte.


DR. KUBUSCHOK: Die Organisation ist von der Gesamtheit ihrer Mitglieder nicht zu trennen. Der Schuldspruch soll im Zusammenhang mit Gesetz Nummer 10 praktische Auswirkung für jedes einzelne Mitglied haben. Die Aufgabe des Tribunals würde nicht erfüllt sein, wenn es die gestellte Aufgabe einschränkt und hier personell nicht näher zu bestimmende Einzelpersönlichkeiten aus der Organisation herausnimmt. Bei der gestellten Aufgabe darf man das praktische Ziel nicht außer acht lassen, und das wird nicht gewährleistet, wenn eine derartige Einschränkung vorgenommen wird.


MR. BIDDLE: Ich möchte nur noch eine Frage an Sie stellen. Ich glaube nicht, daß Sie meine Frage beantwortet haben. Ich werde sie in einfachster Form wiederholen:

Warum würde die Definition gegenüber einer Einzelperson unbillig sein?


DR. KUBUSCHOK: Wenn nur ein beschränkter Personenkreis im Zusammenhang mit der Organisation als verbrecherisch gebrandmarkt wird, so ergibt sich zwangsläufig eine Unbilligkeit gegenüber den übrigen Mitgliedern, die auch an der Organisation teilgenommen haben. Es trifft die Feststellung ja doch immer wieder den Namen der Gesamtorganisation, und infolgedessen trifft auch die Ächtungswirkung jedes einzelne Mitglied, selbst, wenn man es bei der Feststellung des Begriffes irgendwie ausschließen will.


MR. BIDDLE: Danke.


VORSITZENDER: Machen wir 10 Minuten Pause.


[Pause von 10 Minuten.]


DR. LATERNSER: Herr Präsident, ich hatte heute nicht die Absicht, Ausführungen zu machen über den Begriff der verbrecherischen Organisation, weil ich glaube, daß meine gestrigen Ausführungen zu diesem Punkt erschöpfend waren. Ich möchte nur die von Herrn Richter Biddle an den Kollegen Kubuschok gestellte zweite Frage aufgreifen und dazu eine kurze Stellungnahme geben:

[533] Die zweite Frage, wenn ich sie richtig verstanden habe, lautete: Weshalb ist es unbillig einzelnen gegenüber, die Mitglieder einer Organisation waren, oder weshalb kann es unbillig einzelnen gegenüber sein, die Mitglieder der Organisation waren, wenn diese für verbrecherisch erklärt wird?

Dieser Spruch oder die Erklärung einer Organisation für verbrecherisch ist sicher allen denen Mitgliedern gegenüber unbillig, die von den Zwecken und Zielen, wenn diese verbrecherisch waren, keine Kenntnis hatten. Denn man muß diese Frage...


MR. BIDDLE: Ich glaube, Sie haben die Frage mißverstanden. Sie war, um Zeit zu sparen, sehr einfach gefaßt. Ich will nicht auf sie eingehen, es sei denn, Sie wünschen es. Ich will sie noch einmal wiederholen. Ich sagte folgendes: Wenn eine Organisation für verbrecherische Ziele verwendet worden ist – und ich fügte hinzu, daß für gewisse Fälle sehr beträchtliches Beweismaterial vorliegt –, warum wäre es nicht billig, sie als verbrecherische Organisation anzusehen, soweit sie sich aus Personen zusammensetzte, die davon Kenntnis hatten, daß die Organisation so verwendet wurde, und die freiwillig weiter Mitglied blieben? Natürlich würde dies jeden aus der Organisation ausschalten, der nicht wußte, daß sie verbrecherischen Zwecken diente.


DR. LATERNSER: Dann habe ich die Frage nicht ganz richtig verstanden, und es erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Fragen, die jetzt überhaupt erschöpft sind.


DR. MARTIN LÖFFLER, STELLVERTRETENDER VERTEIDIGER DER SA: Ich habe zunächst ein Mißverständnis zu berichtigen:

Sir David hat gestern in seiner Erwiderung erklärt, es sei von mir zugegeben worden, daß die SA am 10. und 11. November 1938 beteiligt gewesen sei. Ich betone ausdrücklich, daß ich erklärt habe, daß nur zwei Prozent der SA höchstens an den Einzelaktionen beteiligt gewesen sind. Dies gilt selbstverständlich auch für dieses Vorkommnis.

Es gibt Veranlassung, an diesem Beispiel das zu unterstreichen, was vordem mein Kollege Servatius ausgeführt hat über die Berücksichtigung des sogenannten Fehlers einer Organisation, wenn nämlich, was zu vermeiden ist, eine Organisation von ihrer Linie abweicht und einen Fehler begeht. Sowohl die 98 Prozent, die nicht beteiligt waren, als auch die zwei Prozent, die damals beteiligt waren, haben mit wenigen Ausnahmen, einmütig diese Aktion mit Widerwillen und Abscheu betrachtet, und sie waren innerlich nicht einverstanden. Es ist also ein Fehler der Anklage, wenn aus einem solchen Einzelvorgang, aus einer solchen Ausnahmeerscheinung, allgemeine Rückschlüsse auf den Gesamtcharakter gezogen wer den. Denn es wird mit Recht eingewendet, daß gerade die Ablehnung [534] dieses Programms ein Beweis dafür ist, daß es sich um eine Ausnahme handelt, die von der allgemeinen Richtung und Tendenz abweicht.

Wenn dann als Zweites zu Unrecht geltend gemacht worden ist, die SA habe ja auch mit KZ-Lagern zu tun gehabt, so ist auch das ein weiterer typischer Beweis dafür, zu welchen Fehlschlüssen man bei Organisationsverurteilungen kommen kann. Von 4 Millionen sind es höchstens 1000 Mann gewesen. Das sind nur 0,05 Prozent. Die übrigen 3999000 hatten nachweisbar keine Kenntnis. Es wird wohl niemand behaupten wollen, daß die Tatsache, daß zufällig 0,05 Prozent herangezogen wurden, wovon die anderen keine Ahnung hatten, irgendeinen Rückschluß auf die Frage des verbrecherischen Charakters zuläßt. Die Frage, die hier aufgeworfen wird, ist aber nicht mit dieser geringen Prozentzahl als solcher beantwortet; sondern wir stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, daß die Erklärung, die Rechtsanwalt Kubuschok abgegeben hat, durchaus den verbrecherischen Charakter trifft, wie ihn die Verteidigung formuliert hat; also wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die in der Formulierung von Rechtsanwalt Kubuschok im Einvernehmen mit allen Organisationsverteidigern niedergelegt sind. Es kann auf Grund dieser Formulierung auch ohne weiteres diese Frage beantwortet werden, die vorher Justice Biddle an die einzelnen Organisationsverteidiger gestellt hat.

Ich möchte noch betonen, daß gestern Justice Jackson den Vorschlag hier gemacht hat, an Stelle der Vernehmung zahlreicher Zeugen gewissermaßen Sachverständige darüber zu hören, welchen »dolus« man bei den einzelnen Organisationen als vorliegend annehmen darf. Ich möchte dem mit aller Entschiedenheit entgegentreten. Man kann keinen Zeugen hören und auch keinen Sachverständigen, der dem Gericht sagen kann, was hier gewissermaßen der »common sense« gewesen ist, von dem aus gesehen die Frage zu beurteilen ist, welche Kenntnis die Mitglieder im einzelnen hatten. Die Mitglieder sind in ihrer Erkenntnisfähigkeit sehr verschieden. Es gibt intelligente Durchschnittsleute und weniger intelligente Organisationsmitglieder. Wenn nun ein Urteil hier gefällt werden soll, das auch wenig intelligente Organisationsmitglieder betreffen und verdammen soll, so ist es Grundsatz des Rechts, daß nicht von dem ausgegangen werden darf, was die Intelligenten der Organisation erkennen durften und konnten; das wäre ein Unrecht gegenüber dem Durchschnitt und gegenüber den weniger Intelligenten. Ja, es darf nicht einmal der Durchschnitt zugrunde gelegt werden, denn der Durchschnitt wäre ein Unrecht für alle weniger Intelligenten, die von diesem Urteil miterfaßt und betroffen werden.

[535] Zum Schluß möchte ich darauf hinweisen, daß die gestrige Debatte über die Frage der Wirkung des Urteils, das dieses Gericht spricht, im vollen Umfang die Befürchtung der Verteidiger bestätigt hat. Justice Jackson hat erklärt, daß dieses Urteil reinen Feststellungscharakter trage. Dies steht im Widerspruch mit der gestrigen Erklärung, die Generalleutnant Clay, der stellvertretende Militärgouverneur der amerikanischen Besatzungszone, in einem »Interview« gegenüber der Neuen Zeitung – der amerikanischen Zeitung für die deutsche Bevölkerung – abgegeben hat. Ich bitte, einen Satz zitieren zu dürfen aus der neuesten Nummer, durch die die Auffassung von Justice Jackson widerlegt wird. Generalleutnant Clay führt aus:

Über die Frage des Schicksals der in der US-Besatzungszone in Haft befindlichen Personen bemerkt der General:

»Es wird von der Entscheidung der Nürnberger Behörde abhängen, was mit ihnen geschieht. Ihre Zahl beträgt gegenwärtig 280000 bis 300000 Personen. Sollte jedoch der Internationale Gerichtshof in Nürnberg alle Mitglieder der angeklagten nationalsozialistischen Organisationen als Kriegsverbrecher ansehen, so wird sich ihre Zahl auf 500000 bis 600000 erhöhen.«

Die Erklärung, die gestern Justice Jackson gegeben hat, daß keine Massenvergeltung beabsichtigt sei, konnte er nur abgeben bezüglich des gegenwärtigen Standpunktes seiner Regierung. Es ist keine Sicherheit gegeben, daß andere Regierungen einen anderen Standpunkt einnehmen, oder daß seine Regierung, die nicht an die Auffassung von Justice Jackson gebunden ist, ihren Standpunkt ändert.

Zum Schluß möchte ich darauf hinweisen: Justice Jackson hat von der Schockwirkung gesprochen, die der jetzige Zustand, nämlich das Statut in Verbindung mit der von der Anklagebehörde begehrten Entscheidung – in Verbindung mit dem Kontrollratsgesetz Nummer 10 – auf die Verteidigung ausgeübt habe. Ich glaube, daß sich diese Schockwirkung nicht auf die Verteidigung beschränkt, sondern alle erfaßt, denen die Gerechtigkeit am Herzen liegt; denn, wenn die Verbindung dieser verschiedenen Gesetze den nationalen Gerichten die Möglichkeit gibt, Millionen von Organisationsangehörigen, von denen auch Justice Jackson gestern nicht in Abrede stellen konnte, daß darunter Unschuldige sind, zur Rechenschaft zu ziehen, und wenn ein Strafrahmen für die bloße Mitgliedschaft von der Geldstrafe bis zur Todesstrafe gegeben wird, so muß eine pflichtgemäße Verteidigung darauf hinweisen, daß sich hier das Verfahren offenbar vom Boden des Rechts zu entfernen droht und zu einer Willkür führen muß.

[536] Wenn demgegenüber Justice Jackson auf die Schockwirkung hinweist bezüglich des Todes vieler Juden, so sind diese Taten geschehen außerhalb des Gesetzes, im Namen der Gewalt. Das Statut aber und dieses Gericht wollen ja gerade die Gewalt beseitigen und an ihre Stelle das Recht setzen; das Recht aber muß klar sein, und es muß sicher sein.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Der Gerichtshof erwähnte vorhin, daß gewisse Fragen an mich gestellt worden sind. Ich bin selbstverständlich bereit, die drei Fragen zu beantworten, wenn der Gerichtshof seine Zeit dafür opfern will.

VORSITZENDER: Ich glaube nicht, daß der Gerichtshof weitere Argumente hören möchte, es sei denn, daß Sie speziell etwas darauf zu antworten haben.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich will durchaus nicht debattieren; Dr. Dix richtete aber zwei Fragen an mich, über die er meine Meinung zu hören wünscht; auch Dr. Servatius hatte eine Frage. Ich überlasse aber die Entscheidung darüber dem Gerichtshof. Ich möchte jedoch den Eindruck vermeiden, als ob die Anklagevertretung nicht bereit wäre, die Fragen zu beantworten.


VORSITZENDER: Wenn Sie sie kurz beantworten können, wollen wir es gern anhören.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Dr. Dix hat mich zunächst gebeten, das zu klären, was ich über das Führerprinzip mit Bezug auf die Reichsregierung sagte. Ich kann diese Frage in zwei Sätzen beantworten: Ich sagte, daß die Mitglieder der Reichsregierung im Jahre 1933 unter dem Führerprinzip Hitler nicht nur in normaler Weise unterstützten, sondern ihm auch ihr Gewissen und ihren Willen auslieferten und seine Ansichten vollständig zu den ihren machten.

Damit sich Dr. Dix bezüglich seines Mandanten keinen Illusionen hingibt, kann man den Tatbestand vom Standpunkt der Anklagevertretung mit den Worten Goebbels – eines der Verschwörer – ausdrücken, die er am 21. November 1934 gelegentlich einer Unterredung mit Dr. Schacht gebrauchte:

»In einer Aussprache mit Dr. Schacht habe ich mich vergewissert, daß er absolut unseren Gesichtspunkt vertritt. Er ist einer der wenigen, der dem Standpunkt des Führers vollkommenes Verständnis entgegenbringt.«

Der zweite Punkt betraf die Frage des Parteiprogramms im Zusammenhang mit dem Versailler Vertrag und dem Anschluß. Dr. Dix hat mich gebeten, mich mit den Leuten zu befassen, die die Ziele des Parteiprogramms auf friedlichem Wege erreichen wollten. Die Anklagevertretung betont, daß diese Frage überhaupt nicht besteht, daß das Parteiprogramm beurteilt werden muß unter [537] dem Gesichtspunkt der Veröffentlichungen Hitlers und anderer Nazi-Persönlichkeiten über die Anwendung von Gewalt, über die bestehenden Beziehungen Deutschlands zu den Westmächten und über seine Vertragsverpflichtungen gegenüber Österreich und der Tschechoslowakei.

Die dritte, von Dr. Servatius an mich gerichtete Frage bezog sich auf das Korps der Politischen Leiter. Sie werden sich daran erinnern, Herr Vorsitzender, daß in der Erklärung des Hohen Gerichtshofs die Anklagevertretung befragt wurde, ob sie irgend eine Einschränkung machen wolle; wenn dies der Fall wäre, dann müßte dies jetzt geschehen. Das steht in der Erklärung des Gerichtshofs. Die Begrenzung, die wir tatsächlich gemacht haben, nämlich nur den Stab der Reichsleitung, Gauleitungen und Kreisleitungen einzuschließen und den Stab der Ortsgruppen-, Zellen-und Blockleitungen auszuschalten, entspricht der Ansicht, an der die Anklagevertretung festhält, und der von den verschiedenen Delegationen zugestimmt wurde. Ich will nur, daß Dr. Servatius über unseren Standpunkt Bescheid weiß. Ich beabsichtige nicht, die verschiedenen von meinem Freund Justice Jackson dafür vorgebrachten Gründe zu wiederholen.

VORSITZENDER: Ich möchte hierzu nur das eine sagen: Ich glaube, daß es für den Gerichtshof nützlich sein würde, wenn Sie uns einige Abdrucke der britischen Gesetze, auf die sich Herr Justice Jackson bezogen hat, zur Verfügung stellen würden – für den Fall, daß Sie solche besitzen – und auch gewisse Urteile der deutschen Gerichte, wenn Exemplare hiervon zu beschaffen sind.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Wir werden diese Exemplare für den Gerichtshof beschaffen, und der Gerichtshof wird sie so bald wie möglich erhalten.


VORSITZENDER: Mr. Dodd, ich höre, daß Sie eine eidesstattliche Erklärung besitzen, die Sie bezüglich des Oberkommandos vorlegen wollen?


MR. DODD: Jawohl, wir haben eine solche. Wir haben Donnerstag diese eidesstattliche Erklärung gefunden. Der Gerichtshof hatte am Nachmittag des vorhergehenden Tages – ich glaube, es war Mittwoch – danach gefragt. Wir haben eine Liste von Ämtern des deutschen Generalstabs und Oberkommandos, wie es in der Anklageschrift, Anhang B, definiert ist, für den Gerichtshof vorbereitet Die Liste ist aus amtlichen Quellen der britischen Admiralität, des britischen Kriegs- und des britischen Luftfahrtministeriums zusammengestellt worden; ergänzende Informationen kommen von höheren deutschen Offizieren, die sich jetzt als Kriegsgefangene in England oder in Deutschland befinden. Die Liste ist dem Affidavit beigelegt, da wir es heute Morgen dem Gerichtshof vorzulegen[538] beabsichtigten; die eidesstattliche Erklärung gibt die Quellen an, aus denen diese Informationen stammen und weist darauf hin, daß diese Liste nicht auf absolute Vollständigkeit oder unbedingte Richtigkeit jeder Einzelheit Anspruch erhebt. Sie ist jedoch eine im wesentlichen vollständige Liste der Mitglieder der Gruppe Generalstab und Oberkommando. Auf Grund dieser Aufstellung scheinen es 131 Mitglieder gewesen zu sein, von denen wir glauben, daß 114 jetzt noch am Leben sind. Ich will diese Liste formell gemeinsam mit dieser eidesstattlichen Erklärung als US-778 vorlegen. Ich frage hiermit an, ob sie angenommen wird, ohne verlesen zu werden. Wenn der Gerichtshof jedoch glaubt, daß sie über den Lautsprecher verlesen werden sollte, will ich dies gern tun.


VORSITZENDER: Nein, ich glaube nicht, daß Sie es zu verlesen brauchen. Sind den Verteidigern Abschriften gegeben worden?


MR. DODD: Jawohl, Sie haben solche bekommen, Herr Vorsitzender. Sie sind der Verteidigung übergeben worden.


VORSITZENDER: Sehr gut, besten Dank.


MR. DODD: Herr Vorsitzender, Oberst Smirnow ist bereit, die Schriftstücke, die sich auf das Stalag Luft 3 beziehen, zu verlesen. Wenn der Gerichtshof dies wünscht, wird er es tun.


VORSITZENDER: Ich glaube, daß dies vielleicht Montag Morgen gemacht werden kann.


MR. DODD: Gewiß.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof vertagt sich nunmehr.


[Das Gericht vertagt sich bis

4. März 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 8, S. 517-540.
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