Vormittagssitzung.

[128] OBERST CHARLES W. MAYS, GERICHTSMARSCHALL: Hoher Gerichtshof! Der Angeklagte Streicher und der Angeklagte Kaltenbrunner sind heute Morgen beide wegen Krankheit abwesend.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Hoher Gerichtshof! Ehe der Gerichtshof gestern die Verhandlung vertagte, besprach ich die Teilnahme des Angeklagten von Neurath am Angriff gegen Österreich. Bevor ich zur nächsten Phase übergehe, möchte ich den Gerichtshof ersuchen, das Originalbeweisstück zu betrachten, aus welchem ich verlesen werde, Dokument 3287-PS, US-128, ein Schreiben dieses Angeklagten an Sir Nevile Henderson, den damaligen Britischen Botschafter. Ich möchte den Gerichtshof nur bitten, sich Seite 92 des Dokumentenbuches anzusehen. Ich nenne es ein Originaldokument, und zwar ist es eine vom britischen Außenministerium beglaubigte Abschrift des Originals. Der Gerichtshof wird sehen, daß dieses dem Briefkopf nach vom Präsidenten des Geheimen Kabinettsrats stammt. An diesen Punkt möge sich der Gerichtshof erinnern. Die Frage wurde hier aufgeworfen, ob dieser Kabinettsrat überhaupt bestand und tätig war; der Briefkopf stammt jedoch vom Angeklagten in seiner obengenannten Stellung.

Die nächste Phase im Angriff gegen Österreich ist folgende: Als Österreich besetzt wurde, gab dieser Angeklagte Monsieur Mastny, dem Tschechoslowakischen Gesandten in Berlin, die Zusicherung der Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit der Tschechoslowakei. Es ist das eine Dokument auf Seite 123, TC-27, das ich bereits als GB-21 vorgelegt habe. Es war an Lord Halifax, den damaligen Außenminister, gerichtet. Ich möchte, wenn es mir gestattet ist, den zweiten Absatz verlesen, nur, um dem Gerichtshof in Erinnerung zu bringen, unter welchen Umständen es geschrieben wurde. Monsieur Masaryk sagt:

»Demzufolge bin ich seitens meiner Regierung angewiesen worden, der Regierung Seiner Majestät folgende Tatsachen amtlich zur Kenntnis zu bringen. Gestern abend (am 11. März) hat Feldmarschall Göring Herrn Mastny, dem Tschechoslowakischen Gesandten in Berlin, zwei voneinander unabhängige Erklärungen gemacht, in denen er ihm die Versicherung gab, daß die Ereignisse in Österreich in keiner Weise einen nachteiligen Einfluß auf die Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakei haben würden. Er betonte weiterhin nachdrücklich das fortgesetzte aufrichtige [128] Bestreben seitens Deutschlands, die gegenseitigen Beziehungen zu verbessern.«

Darauf folgen Einzelheiten darüber, wie es dem Angeklagten Göring mitgeteilt wurde, was bereits dem Gerichtshof zur Kenntnis gebracht wurde, weshalb ich es nicht wiederholen will. Der sechste Absatz beginnt:

»Mastny war in der Lage, ihm bestimmte und bindende Zusicherungen in dieser Beziehung zu geben«,

das heißt, dem Angeklagten Göring bezüglich der tschechischen Mobilmachung; es geht dann weiter:

»und sprach heute mit Baron von Neurath, der ihm unter anderem im Namen von Herrn Hitler die Versicherung gab, daß Deutschland sich selbst noch immer an den im Oktober 1925 in Locarno abgeschlossenen deutsch-tschechoslowakischen Schiedsvertrag gebunden fühle.«

Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte von Neurath bei der Konferenz am 5. November, vier Monate vorher, anwesend war, kannte er Hitlers Ansichten über die Tschechoslowakei und wußte, daß nur sechs Monate vorher der tatsächlich abgeschlossene Vertrag plötzlich nicht mehr eingehalten wurde. Diese Stelle ist meiner Ansicht nach ein ausgezeichnetes Beispiel für die Technik, in der dieser Angeklagte Meisterlehrer war.

Ich komme nunmehr zum Angriff auf die Tschechoslowakei. Am 28. Mai 1938 hielt Hitler eine Konferenz der bedeutendsten Führer ab, darunter Beck, von Brauchitsch, Raeder, Keitel, Göring und Ribbentrop, bei der Hitler erklärte, daß Vorbereitungen für eine militärische Aktion gegen die Tschechoslowakei für Oktober getroffen werden müßten. Es wird angenommen, obwohl – wie ich offen zugebe – nicht bewiesen, daß der Angeklagte von Neurath dabei anwesend war. Ein Hinweis auf diese Besprechung befindet sich im Protokoll in Band III, Seite 53.

VORSITZENDER: Sir David, haben wir einen Beweis dafür?

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Nein. Herr Präsident werden sich an die Dokumente erinnern, eine ganze Reihe von Dokumenten, in denen jedoch nicht vermerkt ist, wer anwesend war. Darum erkläre ich dies mit diesem Vorbehalt.

Am 4. September 1938 erließ die Regierung, der von Neurath angehörte, ein neues geheimes Reichsverteidigungsgesetz, worin die verschiedenen Geschäftsbereiche in offener Erwartung eines Krieges festgelegt wurden. Dieses Gesetz sah genau wie das vorherige geheime Reichsverteidigungsgesetz einen »Reichsverteidigungsrat« als oberste Behörde für alle Kriegsvorbereitungen vor. Ich habe bereits, wie der Gerichtshof noch wissen wird, auf Dokument 2194-PS verwiesen, US-36, das diese Tatsachen beweist.

[129] Dann kam das Münchener Abkommen vom 29. September 1938. Trotz dieses Abkommens marschierten deutsche Truppen am 14. März 1939 in die Tschechoslowakei ein. Dokument TC-50, GB-7, ist die Proklamation Hitlers an das deutsche Volk und der Befehl an die Wehrmacht. Der Gerichtshof wird sie auf Seite 124 des Dokumentenbuches finden. Es ist bereits darauf verwiesen worden, und ich werde sie nicht noch einmal verlesen.

Am 16. März 1939 erließ die Deutsche Regierung, deren Mitglied von Neurath immer noch war, den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen und Mähren. Das Datum ist der 16. März 1939. Es ist Dokument TC-51, GB-8, und steht auf Seite 126 des Dokumentenbuches. Im Augenblick möchte ich nicht weiter darauf eingehen, sondern werde später darauf zurückkommen, wenn ich die Errichtung des Protektorats besprechen werde. Ich werde gleich darauf zurückkommen und Artikel 5 verlesen. Um jedoch die Ereignisse chronologisch zu besprechen: In der darauffolgenden Woche unterzeichnete der Angeklagte von Ribbentrop einen Vertrag mit der Slowakei, der sich auf Seite 129 befindet. Der Gerichtshof wird sich noch des Artikels 2 dieses Paktes erinnern, der wie folgt lautet:

»Zur Durchführung des vom Deutschen Reich übernommenen Schutzes hat die Deutsche Wehrmacht jederzeit das Recht, in einer Zone, die west lich von der Grenze des Slowakischen Staates und östlich von der allgemeinen Linie, Ostrand der Kleinen Karpathen, Ostrand der Weißen Karpathen und Ostrand des Jawornik-Gebirges, begrenzt wird, militärische Anlagen zu errichten und in der für notwendig gehaltenen Stärke besetzt zu halten.

Die Slowakische Regierung wird veranlassen, daß der für diese Anlagen erforderliche Grund und Boden der Deutschen Wehrmacht zur Verfügung gestellt wird. Ferner wird die Slowakische Regierung einer Regelung zustimmen, die zur zollfreien Versorgung der deutschen Truppen und zur zollfreien Belieferung der militärischen Anlagen aus dem Reich erforderlich ist.«

Der Gerichtshof wird anerkennen, daß das Endziel der Politik Hitlers bei einer Zusammenkunft am 5. November 1937 bekanntgegeben wurde, bei welcher dieser Angeklagte anwesend war. Dies war die Wiederaufnahme des Dranges nach Lebensraum im Osten. Es ging klar hervor aus den Bedingungen dieses Vertrags und war ebenso klar wie auch in Hitlers Erklärung ausgesprochen.

Nun kommen wir zum Höhepunkt dieses Verbrechertums. Durch Übernahme und Bekleidung des Postens eines Reichsprotektors von Böhmen und Mähren bekannte sich der Angeklagte von Neurath zum Angriff gegen die Tschechoslowakei und die Welt. Er nahm [130] aktiv an der Verschwörung zum Angriff auf die Welt teil und übernahm einen Führerposten in der Durchführung jener Politik, die Verletzung der Kriegsgesetze und Verübung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit bedeutete.

Der Gerichtshof wird feststellen, daß ich nicht über das mir bestimmte Thema hinaus Dinge behandle, die von meinen Kollegen behandelt wurden, und daß ich nicht auf die Verbrechen eingehen will. Ich will lediglich dem Gerichtshof die Grundlage für diese Verbrechen zeigen, die auf der von diesem Angeklagten innegehabten amtlichen Stellung beruhte.

Punkt 1: Der Angeklagte von Neurath übernahm den Posten eines Protektors, der ihm weitestgehende Vollmachten gewährte. Der Erlaß, mit dem das Protektorat errichtet wurde, sah vor – wenn der Gerichtshof freundlichst auf Seite 216 des Dokumentenbuches zurückgehen und Artikel 5 des Erlasses betrachten will, so heißt es dort:

»1. Als Wahrer der Reichsinteressen ernennt der Führer und Reichskanzler den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren mit dem Amtssitz in Prag.

2. Der Reichsprotektor hat als Vertreter des Führers und Reichskanzlers und als Beauftragter der Reichsregierung die Aufgabe, für die Beachtung der politischen Richtlinien des Führers und Reichskanzlers zu sorgen.

3. Die Mitglieder der Regierung des Protektorats werden vom Reichsprotektor bestätigt. Die Bestätigung kann zurückgenommen werden.

4. Der Reichsprotektor ist befugt, sich über alle Maßnahmen der Regierung des Protektorats unterrichten zu lassen und ihr Ratschläge zu erteilen. Er kann gegen Maßnahmen, die das Reich zu schädigen geeignet sind, Einspruch einlegen und bei Gefahr im Verzuge die im gemeinsamen Interesse notwendigen Anordnungen treffen.

5. Die Verkündung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Vollzug von Verwaltungsmaßnahmen und rechtskräftigen, gerichtlichen Urteilen, sind auszusetzen, wenn der Reichsprotektor Einspruch einlegt.«

Gleich zu Beginn des Protektorats wurde die nächste Autorität des Angeklagten von Neurath noch durch eine Reihe von grundlegenden Erlassen vervollkommnet, von denen ich den Gerichtshof bitte, amtlich Kenntnis zu nehmen. Sie schufen die angeblich legale Grundlage für die Politik und das Programm, die alle die systematische Zerstörung der nationalen Integrität der Tschechen zum Endziel hatten.

[131] 1. Indem Volksdeutsche in der Tschechoslowakei eine höhere Klasse von Bürgern wurden. Ich verweise hier den Gerichtshof auf den Erlaß des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat, den ich gerade erwähnt habe; dann

2. ein Gesetz vom 13. April 1939 über Vertretung der im Protektorat Böhmen und Mähren ansässigen deutschen Volksgenossen im Großdeutschen Reichstag.

3. Eine Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939.

Weiter gab es eine Reihe von Erlassen, wonach Volksdeutsche in der Tschechoslowakei eine Vorzugsstellung innerhalb des Gesetzes und vor Gericht erhielten:

1. Eine Verordnung über die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit im Protektorat Böhmen und Mähren vom 14. April 1939.

2. Eine Verordnung über Ausübung der bürgerlichen Rechtspflege im Protektorat Böhmen und Mähren vom 14. April 1939.

3. Eine Verordnung über die Ausübung der Militärgerichtsbarkeit vom 8. Mai 1939.

Ferner gaben Verordnungen dem Protektor weitgehende Vollmachten, durch Verordnung die autonomen Gesetze des Protektorats zu ändern. Dies ist in einer Verfügung über Gesetzgebung im Protektorat vom 7. Juni 1939 enthalten.

Schließlich wurde der Protektor ermächtigt, gemeinsam mit dem Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei, falls notwendig, Polizeimaßnahmen zu ergreifen, die über den allgemein für Polizeimaßnahmen geltenden Rahmen hinausgehen.

Der Text dieser Verordnung, die der Gerichtshof meiner Meinung nach amtlich zur Kenntnis nehmen kann, da sie im Reichsgesetzblatt veröffentlicht ist, im Dokumentenbuch steht sie auf Seite 131, allein ist schon eigenartig, denn es geht über die menschliche Vorstellungskraft hinaus, was für polizeiliche Maßnahmen es geben kann, die über die den gewöhnlichen Polizeimaßnahmen gesetzten Grenzen hinausgehen. Wir haben die Polizeimaßnahmen gesehen, die in Deutschland zwischen 1933 und 1939 angewandt würden. Wenn eine solche Steigerung möglich war – und offenbar hielt man sie für möglich –, so erfolgte diese durch den Angeklagten von Neurath, und zwar zur Unterdrückung der Tschechen.

Die erklärte grundlegende Politik des Protektorates war auf das Hauptziel gerichtet, die Tschechen als Nation zu vernichten und ihr Gebiet in das Deutsche Reich einzugliedern. Wenn der Gerichtshof Seite 132 aufschlägt, finden Sie Dokument 862-PS, US-313. Ich glaube, daß es bereits verlesen worden ist. Ich möchte jedoch den [132] Gerichtshof bitten, mir zu erlauben, zu erklären, um was für ein Dokument es sich handelt.

Es ist eine Denkschrift, die die Unterschrift des Generals der Infanterie Friderici trägt. Der Kopf lautet: »Der Wehrmachtsbevollmächtigte beim Reichsprotektor in Böhmen und Mähren«.

Die Denkschrift ist als »Geheime Kommandosa che« bezeichnet und vom 15. Oktober 1940 datiert. Das ist praktisch ein Jahr bevor der Angeklagte von Neurath, wie er es nennt, am 27. September 1941 auf Urlaub ging. Es heißt: »Grundsätze der Politik im Protektorat«, und es wurden vier Ausfertigungen davon gemacht, von denen eine auch an den Angeklagten Keitel und an den Angeklagten Jodl ging, und es beginnt: »Am 9. Oktober dieses Jahres...«, damit ist 1940 gemeint.

»Das Amt des Reichsprotektors hat am 9. Oktober d. J. eine Dienstbesprechung abgehalten, in der Staatssekretär SS-Gruppenführer K. H. Frank« – das ist nicht der Angeklagte Frank; es ist Karl Hermann Frank – »dem Sinne nach etwa folgendes ausführte:

Seit Schaffung des Protektorats Böhmen und Mähren haben sowohl Parteidienststellen als auch Wirtschaftskreise, sowie zentrale Behördendienststellen Berlins, Erwägungen über die Lösung des tschechischen Problems angestellt.

Der Reichsprotektor hat zu den verschiedentlichen Planungen nach reiflicher Prüfung in einer Denkschrift Stellung genommen. In dieser wurden drei Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt:

a) Deutsche Durchdringung Mährens und Rückbau des tschechischen Volksteiles auf ein Restböhmen.

Diese Lösung wird, da ja das tschechische Problem, wenn auch verkleinert, weiter bestehen bleibt, als nicht befriedigend bezeichnet.

b) Gegen die an sich totalste Lösung, nämlich die Aussiedlung der gesamten Tschechen, sprechen mannigfaltige Gründe. Die Denkschrift kommt daher zum Ergebnis, daß sie in absehbarer Zeit undurchführbar ist.

c) Assimilierung des Tschechentums, d.h. Aufsaugen etwa der Hälfte des tschechischen Volksteiles im Deutschtum, insoweit diese blut- und sonst wertmäßig Bedeutung hat. Diese wird u. a. auch durch vermehrten Arbeitseinsatz von Tschechen im Reichsgebiet (ausgenommen die sudetendeutschen Grenzgebiete), also durch Zerstreuung des geschlossenen tschechischen Volksteiles erfolgen.

Die andere Hälfte des tschechischen Volksteiles muß auf die verschiedensten Arten entmachtet, ausgeschaltet und [133] außer Landes gebracht werden. Dies gilt besonders für die rassisch mongoloiden Teile und den Großteil der intellektuellen Schicht. Letztere ist sowohl stimmungsmäßig kaum zu gewinnen und andererseits dadurch, daß sie immer wieder Führungsansprüche gegenüber den anderen tschechischen Volksteilen anmelden und damit eine möglichst rasche Assimilierung stören würde, eine Belastung.

Elemente, die der beabsichtigten Germanisierung entgegenarbeiten, müssen scharf angefaßt und ausgeschaltet werden.

Die aufgezeigte Entwicklung setzt naturgemäß ein vermehrtes Hereinströmen Deutscher aus dem Reichsgebiet in das Protektorat voraus.

Der Führer hat nach Vortrag als Richtlinie für die Lösung des tschechischen Problems die Lösung nach c) (Assimilierung) gegeben und entschieden, daß bei äußerer Beibehaltung der Autonomie des Protektorats die Germanisierung noch Jahre einheitlich vom Amt des Reichsprotektors wahrgenommen werden müsse.

Von seiten der Wehrmacht ergeben sich aus Obigem keine wesentlichen Folgerungen. Es ist die Richtung, die von hier stets vertreten wurde. Ich nehme in diesem Zusammenhang Bezug auf meine an den Herrn Chef des Oberkommandos der Wehrmacht am 12. 7. 1939 unter Zahl 6/39 g. Kdos. verfaßte Denkschrift: ›Das tschechische Problem‹.«

Das Ganze ist unterschrieben vom Wehrmachtsbevollmächtigten beim Reichsprotektor in Böhmen und Mähren.

Diese Ansicht des Reichsprotektors wurde übernommen und bildete die Grundlage für seine Politik. Das Ergebnis war dann ein Programm zur Festigung der deutschen Kontrolle über Böhmen und Mähren durch systematische Unterdrückung der Tschechen. Dies geschah durch Aufhebung der bürgerlichen Rechte, durch systematische Unterwühlung der einheimischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Struktur, durch ein Terrorregime, das jedoch von meinen sowjetischen Kollegen dargestellt werden wird. Diese werden meiner Ansicht nach klar beweisen, daß dieser Angeklagte nur denen Protektor war, die unzählige Verbrechen begingen.

Ich habe den Gerichtshof schon darauf aufmerksam gemacht, wieviele Ehren und Belohnungen dieser Angeklagte für seine Betätigung erhielt. Man kann wohl sagen, daß Hitler ihn mit mehr Ehren überschüttete als viele der führenden Nazis, die von Anfang an Parteigenossen gewesen waren. Seine Ernennung zum Präsidenten des neugeschaffenen Geheimen Kabinettsrate im Jahre 1938 war selbst schon eine neue einzigdastehende Auszeichnung. Am 22. September 1940 verlieh Hitler ihm als Reichsprotektor für [134] Böhmen und Mähren das Kriegsverdienstkreuz 1. Klasse. Siehe Deutsches Nachrichtenbüro vom 22. September 1940.

Auch das Goldene Parteiabzeichen wurde ihm verliehen, und am 21. Juni 1943 wurde er von Hitler persönlich vom Gruppenführer zum Obergruppenführer der SS befördert. Und ich möchte dem Gerichtshof auch bekanntgeben, daß er und der Angeklagte von Ribbentrop die zwei einzigen Deutschen waren, denen der Adler-Orden verliehen wurde, eine Auszeichnung, die gewöhnlich Ausländern vorbehalten war. Sein 70. Geburtstag am 2. Februar 1943 wurde von den meisten deutschen Zeitungen als Anlaß genommen, seine vielen Jahre des Dienstes für das Nazi-Regime zu preisen. Diese Dienste kann man nach Ansicht der Anklagebehörde auf zweierlei Art zusammenfassen:

1. Er war ein Mitglied der Fünften Kolonne innerhalb der konservativen politischen Kreise Deutschlands. Diese waren zunächst gegen die Nazis eingestellt gewesen, änderten jedoch ihre Haltung zum Teil angesichts der Tatsache, daß einer von ihnen, der Angeklagte, sich voll und ganz den Nazis verschrieben hatte.

2. Sein früherer Ruf als Diplomat machte es für die öffentliche Meinung im Ausland schwer glaubbar, daß er Mitglied eines Kabinetts wäre, das sein Wort und seine Zusicherungen nicht halten würde. Es war für Hitler höchst wichtig, daß seine eigene Bereitwilligkeit, jeden Vertrag und jede Verpflichtung zu brechen, so lange als möglich verborgen blieb, und zu diesem Zweck fand er in dem Angeklagten von Neurath ein überaus dienliches Werkzeug.

Damit endet das Vorbringen gegen den Angeklagten von Neurath.

VORSITZENDER: Im Hinblick auf den Antrag, der vom Vertreter des Angeklagten Heß gestern gestellt wurde, wird der Gerichtshof den Vortrag des Falles gegen Heß aufschieben und zum Vortrag des französischen Anklagevertreters übergehen.

M. CHARLES DUBOST, STELLVERTRETEN DER HAUPTANKLÄGER FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK: Herr Präsident! Im Verlauf der Ausführungen über die Beschuldigungen, die auf den Angeklagten lasten, haben meine britischen und amerikanischen Kollegen den Beweis erbracht, daß diese Männer einen Plan, ein Komplott zur Beherrschung Europas gefaßt und ausgeführt haben. Sie haben Ihnen gezeigt, welcher Verbrechen gegen den Frieden sich diese Männer schuldig gemacht haben, indem sie ungerechte Kriege entfesselten; sie haben Ihnen gezeigt, daß sie alle als die Herren Nazi-Deutschlands ungerechte Kriege mit Vorbedacht geplant und am Komplott teilgenommen haben.

Dann haben meine französischen Kollegen und Freunde, Herr Herzog, Herr Faure und Herr Gerthoffer Ihnen Dokumente vorgelegt, die dartun, daß die Angeklagten auf Grund verschiedener Stellungen als Führer Nazi-Deutschlands für die wiederholten [135] Verletzungen der Gesetze und Gebräuche des Krieges, die von deutschen Staatsangehörigen im Laufe der militärischen Operationen begangen wurden, verantwortlich sind.

Wir müssen Ihnen aber auch noch die Greueltaten beschreiben, die an Männern, Frauen und Kindern der besetzten westlichen Länder verübt wurden. Wir erbieten uns, hier den Beweis dafür zu erbringen, daß die Angeklagten als Führer Nazi-Deutschlands systematisch eine Politik der Ausrottung betrieben, deren Grausamkeit von Tag zu Tag bis zum deutschen Zusammenbruch stieg, daß die Angeklagten diese Greueltaten ersonnen und gewollt haben, daß sie sie als Teil eines Systems befohlen haben, das ihnen die Erreichung ihrer politischen Ziele ermöglichen sollte. Diese politischen Ziele sind das Bindeglied, das alle Handlungen, die wir Ihnen schildern wollten, verbindet. Die Verbrechen gegen Personen und gegen das Vermögen, die bis jetzt von meinen Kollegen von der französischen Staatsanwaltschaft vorgebracht wurden, standen im Zusammenhang mit dem Kriege. Sie waren daher Kriegsverbrechen im engeren Sinne. Die Verbrechen, die ich Ihnen schildern werde, übersteigen sie in Umfang und Bedeutung. Sie bilden den Teil einer Politik der Beherrschung, der Expansion, die über den eigentlichen Krieg hinausgeht. Hitler selbst hat die beste Erklärung für diese Politik in einer seiner Reden am 16. Mai 1927 in München gegeben. Er belog seine Zuhörer über die Gefahr, die Frankreich, ein landwirtschaftliches Land mit einer Einwohnerzahl von nur 40 Millionen, für Deutschland bedeuten könnte, für Deutschland, das ein schon überindustrialisiertes und reiches Land von ungefähr 70 Millionen Menschen war.

An diesem Tage sagte Hitler:

»Es gibt nur eine Möglichkeit für Deutschland aus seiner Einklammerung herauszukommen, den Staat zu zerschmettern, der naturgemäß unser Todfeind bleiben wird, das ist Frankreich. Wenn ein Volk seine ganze Existenz von einem Gegner bedroht sieht, so hat es alles zurückzustellen und muß diesen einen Gegner zu vernichten trachten.«

Während der ersten Monate nach dem Siege schien es, als ob die Deutschen ihr Vernichtungsprogramm aufgegeben hätten. Das war aber nur ein Schachzug. Sie hofften, die von ihnen unterworfenen Westvölker in ihren Krieg gegen England und gegen die Sowjetunion hineinzuziehen. Teils mit List, teils mit Gewalt, versuchten sie, die Westvölker dazu zu bringen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Da die Völker sich dem jedoch widersetzten, gaben die Angeklagten diese Taktik auf und kamen auf ihr großes Programm der Vernichtung zurück, der Vernichtung der besiegten Völker, um in Europa Raum zu schaffen für 250 Millionen Deutsche, die sie dort in zukünftigen Generationen anzusiedeln hofften.

[136] Diese Zerstörung, diese Vernichtung – ich gebrauche die Ausdrücke, die Hitler selbst in seinen Reden angewandt hat – wurde unter den verschiedensten Vorwänden durchgeführt: Ausschaltung der minderwertigen oder Neger-Rassen, Vernichtung des Bolschewismus, Vernichtung des jüdisch-freimaurerischen Einflusses, die der Schaffung der sogenannten »Neuen Ordnung in Europa« feindlich gesinnt gegenüberstanden.

Tatsächlich war diese Vernichtung und diese Ausschaltung auf die Ermordung der Elite und der Lebenskräfte gerichtet, die den Nazis Widerstand entgegensetzten. Sie waren auch bestrebt, das Lebenspotential der unterworfenen Völker herabzusetzen.

Ich werde Ihnen darlegen, wie all dies in Ausführung eines wohl vorbedachten Planes geschah. Daß ein solcher bestand, geht unter anderem daraus hervor, daß sich die gleichen Handlungen in allen besetzten Ländern immer wieder wiederholten.

Angesichts dieser ständigen Wiederholungen kann man wohl nicht behaupten, daß nur derjenige, der das Verbrechen ausgeführt hat, schuldig ist. Diese immerwährende Wiederholung beweist, daß ein und derselbe verbrecherische Wille alle Mitglieder der Deutschen Regierung, alle Führer des Deutschen Reiches verbunden hat.

Aus diesem gemeinsamen Willen entstand die amtliche Politik des Terrors und der Vernichtung, die das Beil des Henkers geleitet hat. Und weil sie an der Bildung dieses gemeinsamen Willens teilgenommen haben, wurden alle hier Angeklagten als Hauptkriegsverbrecher bezeichnet.

Ich werde auf diesen Gedankengang zurückkommen, wenn ich nach dem Tatsachen Vortrag nach juristischem Brauch meines Landes die rechtliche Würdigung des Verbrechens zu geben haben werde.

Erlauben Sie mir schon jetzt, einige Angaben zu machen, wie ich mit Ihrer Erlaubnis meinen Vortrag gestalten werde.

Die Tatsachen, für die ich Beweis zu erbringen habe, gehen aus zahlreichen Zeugenaussagen hervor. Wir hätten hier unzählige Zeugen vor Gericht laden können. Ihre Aussagen sind vom Französischen Amte zur Untersuchung von Kriegsverbrechen gesammelt worden. Es schien uns, daß es eine Vereinfachung der Verhandlung bedeuten und diese abkürzen würde, wenn wir Ihnen nur Auszüge der schriftlichen Zeugenaussagen vorlegen.

Mit Ihrer Erlaubnis werde ich mich also darauf beschränken, einige Stellen aus den schriftlichen Aussagen zu verlesen, die in Frankreich von amtlichen, mit der Untersuchung der Kriegsverbrechen betrauten Stellen gesammelt worden sind. Wenn es jedoch im Verlauf meines Vortrags notwendig erscheinen sollte, Zeugen hier vor Gericht zu vernehmen, werden wir das tun, aber stets trachten, in keiner Weise die Verhandlung zu verzögern, [137] sondern sie zu einem schnellen Ende zu bringen, einem gerechten Ende, auf das unsere Völker warten.

Alle Greueltaten waren durch die deutsche Terrorpolitik bestimmt. In dieser Hinsicht haben wir bereits Präzedenzfälle in der deutschen Kriegführung. Wir alle haben noch die Hinrichtung von Geiseln in Dinant im Kriege von 1914 in Erinnerung, die Hinrichtung von Geiseln in der Zitadelle von Laon und in der Zitadelle von Senlis. Aber der Nazismus hat diese Terrorpolitik jetzt zur Vervollkommnung gebracht. Für ihn ist der Terror ein Mittel zur Unterwerfung. Wir haben alle noch den Propagandafilm über den polnischen Feldzug in Erinnerung, der kurz vor der Invasion von Norwegen in Oslo aufgeführt wurde.

Für den Nazismus ist der Terror ein Mittel, Völker zu unterwerfen, um sie seinen politischen Zielen gefügig zu machen.

Alle Franzosen haben noch die ersten Zeichen dieser Terrorpolitik während der Besatzung in Erinnerung. Sie sahen auf den Mauern von Paris, wie auch auf den Mauern der kleinsten Dörfer Frankreichs, nur wenige Monate nach der Unterzeichnung des Waffenstillstandes rote Plakate mit schwarzem Rand, die die ersten Ermordungen von Geiseln mitteilten. Wir wissen von Müttern, die auf diese Weise von der Hinrichtung ihrer Söhne erfuhren. Die Besatzungsmacht schritt zu diesen Hinrichtungen, wenn antideutsche Vorfälle sich ereignet hatten. Diese Vorfälle waren die Antwort des französischen Volkes auf die amtliche Politik der Zusammenarbeit. Der Widerstand gegen diese Politik wurde stärker und stärker, organisierte sich, und mit ihm nahmen auch die Unterdrückungsmaßnahmen an Stärke bis 1944 zu, zu welcher Zeit der deutsche Terror in Frankreich und den Ländern des Westens seinen Höhepunkt erreicht hatte. Damals sprach das Heer und die SS-Polizei nicht mehr von Hinrichtung von Geiseln; sie organisierten geradezu Vergeltungsaktionen, in deren Verlauf ganze Dörfer in Brand gesteckt wurden, Tausende von Zivilpersonen getötet oder festgenommen und deportiert wurden; ehe sie jedoch dazu schritten, versuchten die Deutschen, diese verbrecherischen Taten in den Augen einer empfänglichen öffentlichen Meinung zu rechtfertigen. Sie gaben, wie wir zeigen werden, ein ganzes Gesetzbuch über Geiseln heraus und heuchelten Einhaltung dieses Gesetzes vor, jedesmal, wenn sie zu Hinrichtungen als Vergeltungsmaßnahmen schritten.

Geiselnahme ist nach Artikel 50 der Haager Konvention verboten, wie Sie wissen. Ich möchte den Wortlaut des Artikels 50 aus der IV. Haager Konvention verlesen:

»Keine Kollektivstrafe geldlicher oder anderer Natur kann den Bevölkerungen auferlegt werden auf Grund von [138] Einzelhandlungen, deren sie nicht insgesamt für schuldig erachtet werden können.« Dokument RF-265.

Des ungeachtet bemühte sich der deutsche Generalstab und die Deutsche Regierung hinterlistigerweise, diesen Rechtssatz in Vergessenheit geraten zu lassen, und erhoben die systematische Verletzung der Haager Konvention zum Gesetz.

Ich werde Ihnen beschreiben, wie der Generalstab sein Pseudorecht auf Geiseln begründete, sein angebliches Recht, das in Frankreich seinen endgültigen Ausdruck in Stülpnagels Verordnungen über Geiseln fand.

Ich werde Ihnen, wenn ich dazu komme, zeigen, wer von den hier Angeklagten sich dieses Verbrechens besonders schuldig machte.

Am 15. Februar 1940 rechtfertigt ein an den Angeklagten Göring gerichteter Geheimbericht des OKW die Geiselnahme, wie aus Dokument 1585-PS hervorgeht, das ich mir zu verlesen erlaube.

Dieses Dokument ist datiert: »Berlin, 15. Februar 1940«.

Es trägt den Vermerk:

»Oberkommando der Wehrmacht. Geheim. An den Herrn Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe.

Betrifft: Geiselnahme.

Die Festnahme von Geiseln ist nach Ansicht des OKW in allen Fällen berechtigt, in denen die Sicherheit der Truppe und die Erfüllung ihres Auftrages dies verlangt. Im wesentlichen wird das bei Widerstand oder bei unsicherer Haltung der Bevölkerung in einem besetzten Gebiet in Frage kommen. Voraussetzung dabei ist; daß sich die Truppe im Kampf befindet, oder daß eine Lage besteht, in der andere Mittel zur Herstellung der Sicherheit nicht ausreichen...

Bei Auswahl der Geiseln wird zu beachten sein, daß ihre Festnahme nur dann in Frage kommt, wenn die aufsässigen Teile der Bevölkerung ein Interesse am Leben der Geiseln haben. Die Geiseln werden daher den Bevölkerungskreisen zu entnehmen sein, von denen eine feindselige Haltung zu erwarten ist. Die Geiselnahme wird nur auf solche Personen anzuwenden sein, von denen anzunehmen ist, daß ihr Schicksal die Aufrührer beeinflussen wird.«

Dieses Dokument wird von der Französischen Delegation unter RF-267 vorgelegt.

Der Angeklagte Göring hat dieser Ansicht, soviel ich weiß, niemals widersprochen.

Dann haben wir noch eine Bestimmung in Dokument F-508, RF-268, einen Befehl des Oberbefehlshabers des Heeres, Chef der [139] Militärverwaltung in Frankreich, Verwaltungsstab, gezeichnet »Streccius«, vom 12. September 1940. Drei Monate nach Beginn der Besetzung werden Geiseln dort folgendermaßen definiert:

»Geiseln sind Landeseinwohner, die mit ihrem Leben für ein einwandfreies Verhalten der Bevölkerung einzustehen haben. Die Verantwortung für ihr Schicksal soll also in die Hände ihrer Landsleute gelegt werden. Der Bevölkerung muß deshalb öffentlich angedroht werden, daß für feindselige Handlungen Einzelner die Geiseln haftbar gemacht werden. Als Geiseln kommen nur französische Staatsangehörige in Betracht. Geiseln können nur für Handlungen haftbar gemacht werden, die nach ihrer Festnahme und der öffentlichen Bekanntmachung begangen werden.«

Dieser Erlaß hebt fünf frühere Erlasse bis zum 12. September 1940 auf – die Frage war Gegenstand zahlreicher Anordnungen –, ferner zwei Erlasse des Kommandostabs, deren Daten sich im ersten Teil des Dokuments F-510 finden, und zwar die Erlasse vom 2. November 1940 und vom 13. Februar 1941:

»Werden von Landeseinwohnern Gewalttaten gegen Besatzungsangehörige begangen, Anlagen und Einrichtungen der Wehrmacht beschädigt oder zerstört, oder sonst Angriffe gegen die Sicherheit deutscher Einheiten und Dienststellen gerichtet und ist bei der gegebenen Sachlage die Bevölkerung des Tatortes oder des engeren Bereiches als mitverantwortlich für diese Sabotagehandlungen anzusehen, so können Vorbeugungs- und Sühnemaßnahmen angeordnet werden, durch die die Bevölkerung von der künftigen Begehung, Förderung oder Duldung solcher Taten abgeschreckt werden soll.

Als mitverantwortlich für die Sabotagehandlungen Einzelner ist die Bevölkerung zu behandeln, wenn sie durch ihr allgemeines Verhalten gegenüber der Deutschen Wehrmacht feindselige Handlungen Einzelner begünstigt durch passiven Widerstand gegen die Aufklärung früherer Sabotage handlungen, böswillige Elemente zu solchen Taten ermutigt oder sonst einen günstigen Boden für Widersetzlichkeiten gegen die deutsche Besatzung geschaffen hat.

Im einzelnen ist zu beachten:

Alle Maßnahmen müssen so getroffen werden, daß sie auch durchgeführt werden können. Androhung ohne Durchführung wirkt als Schwäche.«

Diese beiden letzten Zeilen finden sich oben auf Seite 3 des französischen Textes.

Ich lege diese beiden Dokumente unter F-508, RF-268 und F-510, RF-269, vor.

[140] Bisher finden wir in diesen deutschen Texten noch keine Spur einer Bestätigung dafür, daß die Festnahme und Hinrichtung von Geiseln ein Recht der Besatzungsmacht darstellt. Aber hier habe ich ein deutsches Dokument, das ausdrücklich diese Idee formuliert. Es ist F-507, RF-270, in Ihrem Dokumentenbuch, datiert: »Brüssel, den 18. April 1944.« Es stammt vom Chefrichter beim Militärbefehlshaber in Belgien und in Nordfrankreich und ist gerichtet an die deutsche Waffenstillstandskommission in Wiesbaden. Es trägt oben den Vermerk:

»Geheime Kommandosache«.

»Betrifft: Erschießung von 8 Terroristen in Lille am 22. Dezember 1943.

Bezug: Dortiges Schreiben vom 16. März 1944.«

Sie werden in der Mitte des zweiten Absatzes folgende Stelle finden:

»Im übrigen stehe ich auf dem Standpunkt, daß die rechtlichen Grundlagen der Maßnahmen der Oberfeldkommandantur Lille auf Grund des Schreibens meiner Gruppe Polizei vom 2. März 1943 der Waffenstillstandskommission gegenüber hinreichend begründet worden sind und sich weitere Ausführungen erübrigen. Die Waffenstillstandskommission ist durchaus in die Lage versetzt, den Franzosen, sofern sie überhaupt auf die Anfrage in dieser Ausführlichkeit eingehen will, zu erklären, daß die Erschießungen nach den allgemeinen Grundsätzen des Geiselrechts erfolgt sind.«

Es handelt sich also um eine Staatslehre. Unschuldige werden das Pfand, sie haften mit ihrem Leben für das Verhalten ihrer Mitbürger gegenüber der Deutschen Wehrmacht. Wenn eine Straftat begangen wird, der sie vollkommen fernstehen, werden sie einer Kollektivstrafe unterworfen, die bis zum Tod gehen kann. Dies ist ein offizieller deutscher Grundsatz, der trotz der Proteste der Waffenstillstandskommission in Wiesbaden vom deutschen Oberkommando eingeführt wurde. Ich sage, ein vom deutschen Oberkommando eingeführter Grundsatz, und ich erbringe den Beweis dafür. Keitel unterzeichnete am 16. September 1941 einen allgemeinen Befehl, der bereits verlesen und von meinen amerikanischen Kollegen unter 389-PS, RF-271, vorgelegt wurde. Ich darf dazu folgende Erläuterung geben:

Dieser Befehl gilt für alle besetzten Gebiete des Westens und des Ostens, wie sich aus der Liste derer ergibt, an die er zugestellt wurde, unter denen alle Militärbefehlshaber der damals von Deutschland besetzten Länder waren: Frankreich, Belgien, Norwegen, Holland, Dänemark, Ostland, Ukraine, Serbien, Saloniki, Südgriechenland und Kreta. Dieser Befehl hat während der ganzen Dauer des Krieges gegolten. Wir haben ein Schriftstück aus dem [141] Jahre 1944, das sich darauf bezieht. Dieser Befehl Keitels, des Chefs des OKW, ist getragen von dem wilden Wunsch nach Unterdrückung der Kommunisten. Er sieht eine vollkommene Unterdrückung der Zivilbevölkerung vor.

Dieser Befehl, der auch für Befehlshaber gilt, deren Truppen im Westen stehen, besagt, daß in allen Fällen, in denen Attentate gegen die Deutsche Wehrmacht unternommen werden, festzustellen sei,

»daß es sich hierbei um eine von Moskau einheitlich geleitete Massenbewegung handelt, der auch die geringfügig erscheinenden Einzelvorfälle in bisher sonst ruhigen Gebieten zur Last zu legen sind.«

Dementsprechend ordnet Keitel unter anderem an, daß fünfzig bis hundert Kommunisten für jeden getöteten deutschen Soldaten zu erschießen seien. Dieses ist eine politische Idee, die wir immer wieder in allen deutschen Terrorerklärungen finden werden. Für die Hitler-Propaganda ist jeder Widerstand gegen Deutschland kommunistischen Ursprungs, wenn nicht selbst kommunistischer Natur. Damit hoffen die Deutschen, die Nationalisten aus der Widerstandsbewegung auszuschalten, die, wie sie glauben, gegen die Kommunisten eingestellt sind; aber die Nazis verfolgten noch ein anderes Ziel. Sie hofften vor allem noch, Frankreich und die anderen besiegten Westländer in zwei feindliche Parteien zu teilen und sich die eine Partei unter dem Vorwand des Anti-Kommunismus dienstbar zu machen.

VORSITZENDER: Wäre es Ihnen jetzt recht, für 10 Minuten zu unterbrechen?


[Pause von 10 Minuten.]


M. DUBOST: Der Angeklagte Keitel hat diesen Befehl über die Geiseln am 24. September 1941 bestätigt. Wir legen hierzu Dokument RF-272 vor; Sie finden es im Dokumentenbuch unter F-554. Ich will den ersten Absatz verlesen:

»Auf Grund von Weisungen des Führers hat das Oberkommando der Wehrmacht unter dem 16. September 1941... einen Erlaß über die kommunistische Aufstandsbewegung in den besetzten Gebieten herausgegeben. Der Erlaß ist dem Auswärtigen Amt zu Händen des Herrn Botschafters Ritter zugegangen. Der Erlaß beschäftigt sich auch mit der Frage der Verhängung von Todesstrafen in kriegsgerichtlichen Verfahren.

Aus dem Erlaß ergibt sich, daß in den besetzten Gebieten in Zukunft mit größter Schärfe vorgegangen werden muß.«

Über die Auswahl von Geiseln wird auch in Dokument 877-PS gesprochen, das bereits verlesen wurde, das übrigens noch vor dem [142] Angriff Deutschlands auf Rußland herausgegeben wurde. Man muß das wieder in Erinnerung bringen, weil es zeigt, daß das deutsche Oberkommando und die Nazi-Regierung den Plan gefaßt hatten, die besetzten Länder uneinig zu machen, dem Widerstand der Patrioten den patriotischen Charakter zu nehmen und statt dessen einen politischen Charakter zu unterschieben, den er in Wirklichkeit nie hatte. Wir legen das Schriftstück unter RF-273 vor:

»Hierbei ist festzuhalten, daß außer den sonst bekämpften Widersachern der Truppe diesmal als besonders gefährliches und jede Ordnung zersetzendes Element aus der Zivilbevölkerung der Träger der jüdisch-bolschewistischen Weltanschauung entgegentritt. Es ist kein Zweifel, daß er seine Waffe der Zersetzung heimtückisch und aus dem Hinterhalt, wo er nur kann, gegen die im Kampf stehende und das Land befriedende deutsche Wehrmacht gebraucht.«

Dieses Dokument ist ein offizielles Dokument aus dem Hauptquartier des Oberkommandos des Heeres. Es gibt die allgemeine Anschauung des ganzen deutschen Generalstabs wieder. Keitel war es, der die Aufstellung dieser Grundsätze veranlaßte. Er war nicht ein Soldat, der Befehlen seiner Regierung gehorchte, sondern gleichzeitig ein General und nationalsozialistischer Politiker, der nicht nur militärischer Befehlshaber, sondern auch als Politiker im Dienste der Hitler-Politik tätig war. Sie finden den Beweis hierfür in dem eben verlesenen Dokument; ein politischer General, bei dem Politik und Kriegführung ein und dieselbe Aufgabe geworden sind, was für jemanden, der den deutschen Gedankengang kennt, der niemals Krieg und Politik voneinander schied, nicht überraschend ist. Hat doch Clausewitz gesagt, daß Krieg nur Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln sei.

Es ist dies in zweifacher Hinsicht wichtig. Es begründet eine direkte, ungeheure Beschuldigung gegen Keitel; aber Keitel ist der Deutsche Generalstab, und diese Organisation ist angeklagt, und, wie Sie aus diesem Dokument sehen, ist diese Anklage berechtigt, denn der Deutsche Generalstab hat an der verbrecherischen Politik der Deutschen Regierung teilgenommen.

Die allgemeinen Befehle Keitels wurden von Stülpnagel durch einen von letzterem erlassenen Befehl vom 30. September 1941 übernommen. Dieser Befehl ist in Frankreich unter dem Namen »Geiselgesetzbuch« bekannt gewesen; in ihm wurden frühere Befehle, besonders der vom 23. August 1941, wiederholt und näher bestimmt; der vom 30. September 1941 ist von größter Wichtigkeit, um darzutun, unter welchen Umständen die französischen Geiseln erschossen wurden. Daher bin ich genötigt, Ihnen größere Auszüge daraus zu verlesen. Er bestimmt in seinem dritten Absatz, welche Gruppen [143] von Franzosen als Geiseln in Frage kommen. Ich verlese dieses Dokument, 1588-PS, das ich dem Gerichtshof unter RF-274 vorlege.

Absatz I handelt von Geiselnahme:

»1. Am 22. August 1941 habe ich folgende Bekanntmachung erlassen:

Am Morgen des 21. August 1941 ist in Paris ein deutscher Wehrmachtsangehöriger einem Mordanschlag zum Opfer gefallen.

Ich bestimme daher:

a) Sämtliche von deutschen Dienststellen oder für deutsche Dienststellen in Frankreich in Haft irgendeiner Art gehaltenen Franzosen gelten vom 23. August ab als Geiseln.

b) Von diesen Geiseln wird bei jedem weiteren Anlaß eine der Schwere der Straftat entsprechende Anzahl erschossen werden.

2. Am 19. September 1941 habe ich durch eine Mitteilung an den Generalbevollmächtigten der Französischen Regierung beim Militärbefehlshaber in Frankreich angeordnet, daß vom 19. September 1941 ab sämtliche männlichen Franzosen, die sich wegen kommunistischer oder anarchistischer Betätigung in Haft irgendeiner Art bei französischen Dienststellen befinden oder in Haft genommen werden, von den französischen Dienststellen gleichzeitig auch für den Militärbefehlshaber in Frankreich in Haft zu halten sind.

3. Auf Grund meiner Bekanntmachung vom 22. August 1941 und meiner Anordnung vom 19. September 1941 sind daher folgende Personengruppen Geiseln:

a) Sämtliche Franzosen, die von deutschen Dienststellen in Haft irgendeiner Art, z.B. Polizeihaft, Untersuchungshaft, Strafhaft, gehalten werden.

b) Sämtliche Franzosen, die von französischen Dienststellen in Frankreich für deutsche Dienststellen in Haft irgendeiner Art gehalten werden. Dazu gehören:

aa) sämtliche Franzosen, die sich wegen kommunistischer oder anarchistischer Betätigung bei französischen Dienststellen in Haft irgendeiner Art befinden;

bb) sämtliche Franzosen, gegen die von den französischen Strafvollstreckungsbehörden auf Ersuchen der deutschen Wehrmachtgerichte die von diesen erkannten Freiheitsstrafen vollstreckt werden...

cc) sämtliche Franzosen, die auf Verlangen deutscher Dienststellen von französischen Dienststellen festgenommen und in Haft gehalten werden oder von deutschen Dienststellen mit dem Auftrag, sie in Haft zu halten, übergeben werden.

[144] c) Staatenlose Landeseinwohner, die schon längere Zeit in Frankreich leben, gelten im Sinne meiner Bekanntmachung vom 22. August 1941 als Franzosen....

III. Haftentlassung.

Personen, die am 22. August 1941, bzw. am 19. September 1941 noch nicht in Haft waren, aber später festgenommen wurden oder noch festgenommen werden, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen auf sie zutreffen, von der Festnahme ab Geiseln.

Die Entlassung von Häftlingen, die wegen Ablaufs der Strafzeit, Aufhebung des Haftbefehls oder aus sonstigen Gründen an sich geboten ist, wird durch meine Bekanntmachung vom 22. August 1941 nicht gehindert. Die Entlassenen sind nicht mehr Geiseln. Soweit sich Personen wegen kommunistischer oder anarchistischer Betätigung bei französischen Dienststellen in Haft irgendeiner Art befinden, ist ihre Entlassung, wie ich der Französischen Regierung mitgeteilt habe, nur mit meiner Zustimmung möglich....

VI. Geisellisten.

Wenn sich ein Vorfall ereignet, der es gemäß meiner Ankündigung vom 22. August 1941 notwendig macht, Geiseln zu erschießen, muß die Erschießung dem Anlaß unverzüglich nachfolgen. Die Bezirkschefs haben daher für ihre Bezirke aus dem Gesamtbestand an Häftlingen (Geiseln) diejenigen auszuwählen, die praktisch für eine Exekution in Frage kommen können und sie in einer Geiselliste aufzunehmen. Diese Geisellisten bilden die Grundlage für die mir im Falle einer Exekution zu machenden Vorschläge.

1. Nach den bisherigen Beobachtungen kann angenommen werden, daß die Attentäter aus kommunistischen oder anarchistischen Terrorkreisen stammen. Die Bezirkschefs haben daher sofort aus den Häftlingen (Geiseln) diejenigen Personen auszuwählen und in die Geiselliste aufzunehmen, die auf Grund ihrer bisherigen kommunistischen oder anarchistischen Haltung, ihrer Funktion in derartigen Organisationen, oder ihrer sonstigen bisherigen Haltung für eine Erschießung in erster Linie in Frage kommen. Bei der Auswahl ist zu berücksichtigen, daß die abschreckende Wirkung der Erschießung von Geiseln auf die Attentäter selbst und diejenigen Personen, die in Frankreich oder im Ausland als Auftraggeber oder durch ihre Propaganda die geistige Verantwortung für Terror- und Sabotagehandlungen tragen, umso größer ist, je mehr bekannte Personen erschossen werden; erfahrungsgemäß nehmen die Auftraggeber und die politischen Kreise, die an den Attentaten ein Interesse haben, auf das Leben kleiner [145] Mitläufer keine, auf das Leben ihnen bekannter ehemaliger Funktionäre dagegen eher Rücksicht. In diese Listen sind daher in erster Linie aufzunehmen:

a) ehemalige Abgeordnete und Funktionäre kommunistischer oder anarchistischer Organisationen.«

Erlauben Sie mir, hier eine Erklärung einzuschalten, meine Herren. Es gab in Frankreich niemals anarchistische Organisationen, die Abgeordnete in einer unserer Kammern hatten; dieser Absatz a) kann sich also nur auf frühere Abgeordnete und Funktionäre kommunistischer Organisationen beziehen, von denen wir übrigens wissen, daß einige von ihnen von den Deutschen als Geiseln hingerichtet wurden.

»b) Personen, die sich für die Verbreitung des kommunistischen Gedankengutes durch Wort oder Schrift (Herstellung von Flugblättern) eingesetzt haben (Intellektuelle).

c) Personen, die durch ihr Verhalten (z.B. Überfälle auf Wehrmachtsangehörige, Sabotageakte, Waffenbesitz) ihre besondere Gefährlichkeit dargetan haben.

d) Personen, die bei der Verteilung von Flugblättern mitgewirkt haben.«

Dieser Auswahl liegt ein Leitgedanke zugrunde: Wir müssen die Elite treffen, und wir werden sehen, daß auf Grund von Absatz b) dieses Artikels die Deutschen im Jahre 1941 und 1942 in Paris und in den Provinzstädten zahlreiche Intellektuelle, darunter Solomon und Politzer, erschossen haben.

Ich werde auf diese Hinrichtungen zurückkommen, wenn ich Beispiele für deutsche Greueltaten geben werde, die in Verfolg der Vergeiselungsmaßnahmen begangen wurden.

»2. Nach den gleichen Richtlinien ist eine Geiselliste aus der Reihe der gaullistischen Häftlinge anzulegen.

3. Deutsche Volkszugehörige französischer Staatsangehörigkeit, die wegen kommunistischer oder anarchistischer Tätigkeit in Haft sind, können mit aufgeführt werden. Ihre deutsche Volkszugehörigkeit ist in dem beiliegenden Formblatt besonders hervorzuheben.

Personen, die zum Tode verurteilt, aber begnadigt wurden, können in die Liste aufgenommen werden.

...

5. In die Liste sind für jeden Bezirk etwa 150, für den des Kommandanten von Groß-Paris etwa 300 bis 400 Personen aufzunehmen. Da nach Möglichkeit bei der Exekution auf Personen aus dem Tatortbereich zurückgegriffen werden soll, haben die Bezirkschefs jeweils die Personen in die Liste [146] aufzunehmen, die ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in ihrem Bezirk hatten....

Die Listen sind auf dem laufenden zu halten. Auf neue Festnahmen und Entlassungen ist besonders zu achten....

VII. Exekutionsvorschläge:

Ereignet sich ein Vorfall, der im Sinn meiner Ankündigung vom 22. August 1941 die Erschießung von Geiseln notwendig macht, so hat der Bezirkschef, in dessen Befehlsbereich sich der Vorfall ereignet hat, aus der Geiselliste die Personen auszuwählen, deren Erschießung er mir vorschlagen will. Bei der Auswahl ist nach Möglichkeit sowohl in persönlicher als auch in örtlicher Hinsicht auf den vermutlichen Täterkreis zurückzugreifen.«

Ich überspringe einen Absatz:

»Für eine Exekution können nur Personen vorgeschlagen werden, die sich zur Zeit der Tat bereits in Haft befunden haben.

Der Vorschlag muß Namen und Zahl der zur Exekution vorgeschlagenen Personen angeben, und zwar in der Reihenfolge, in der der Zugriff empfohlen wird.«

Ganz zuletzt, am Ende des Artikels VIII lesen wir:

»Bei der Bestattung der Leichen ist zu vermeiden, daß durch die gemeinschaftliche Beerdigung einer größeren Anzahl im gleichen Friedhof Stätten geschaffen werden, die jetzt oder später Anknüpfungspunkte für eine deutschfeindliche Propaganda bilden könnten. Notfalls hat daher die Bestattung an verschiedenen Orten zu erfolgen.«

Neben dieser für Frankreich gültigen Urkunde gibt es in Belgien einen Befehl von Falkenhausen vom 19. September 1941, den Sie auf Seite 6 des offiziellen belgischen Berichts unter F-683 finden, und den ich als RF-275 vorlege.

VORSITZENDER: Hat das belgische Dokument den gleichen Wortlaut wie das, das Sie soeben verlesen haben?

M. DUBOST: Jawohl, vollkommen, Herr Präsident.


VORSITZENDER: In diesem Falle halte ich es nicht für nötig, daß Sie es verlesen.


M. DUBOST: Wie Sie wünschen. Dann wird es also auch nicht nötig sein, die Bekanntmachung von Seyß-Inquart zu verlesen, welche in Holland Gültigkeit hatte.

Ich glaube, daß Sie in den Ihren Dokumentenbüchern wiedergegebenen Urkunden Beweismaterial finden werden, das die soeben verlesene Anordnung Stülpnagels völlig bestätigt.

[147] Für Norwegen und Dänemark haben wir ein Fernschreiben Keitels an den Oberbefehlshaber der Kriegsmarine vom 30. November 1944, das Sie im Dokumentenbuch unter C-48, RF-280, finden.

Ich lese den letzten Teil des Absatzes I:

»Jeder Werft- usw. Arbeiter muß wissen, daß jeder in seinem Arbeitsbereich vorkommende Sabotagefall für ihn persönlich, und bei seinem Verschwinden für seine Angehörigen, die allerschwersten Folgen nach sich zieht.«

Nun Seite 2 des Dokuments 870-PS, RF-281:

»4. Eben erhalte ich ein Fernschreiben des Gene ralfeldmarschalls Keitel, in dem der Erlaß einer Verordnung gefordert wird, nach welchem Gefolgschaftsmitglieder und gegebenenfalls ihre Angehörigen (Sippenhaftung) für die in ihren Betrieben vorkommenden Sabotagefälle mitverantwortlich gemacht werden.«

Und Terboven, der diesen Satz schrieb, fügte hinzu – und er setzt sich damit in Gegensatz zu Feldmarschall Keitel:

»Die Forderung hat nur Sinn und Erfolg, wenn ich tatsächlich gegebenenfalls Erschießungen vornehmen kann.«

Alle diese Dokumente werden vorgelegt werden.

VORSITZENDER: Herr Dubost, verstehe ich recht, daß es in Belgien, Holland, Norwegen und Dänemark ähnliche Befehle oder Erlasse über Geiseln gab?

M. DUBOST: Ich hatte eben die Absicht, die für Belgien, Norwegen und Holland geltenden zu verlesen. Sie finden die für Belgien einschlägige Stelle auf Seite 6 des Dokuments F-683, RF-275; es ist ein amtliches Dokument des belgischen Justizministeriums, Brüssel, 1 rue de Turin, vom 29. November 1945, und betrifft einen Erlaß von Falkenhausen vom 19. September 1941:

»Die Bevölkerung muß damit rechnen, daß, falls tätliche Angriffe auf einen Angehörigen der Deutschen Wehrmacht oder Polizei gemacht werden und der oder die Täter nicht verhaftet werden können, eine Anzahl von Geiseln entsprechend der Schwere der Tat und, falls der Angriff tödlichen Ausgang haben sollte, mindestens 5 erschossen werden. Alle politischen Häftlinge in Belgien sind mit sofortiger Wirkung als Geiseln zu betrachten.«

VORSITZENDER: Herr Dubost, ich wollte nicht, daß Sie Dokumente verlesen, die im wesentlichen den gleichen Inhalt haben, wie das von Ihnen schon verlesene.

M. DUBOST: Sie sind ungefähr gleichen Inhalts, Herr Vorsitzender. Ich lege sie vor, weil sie die systematische Wiederholung desselben Verfahrens zur Erreichung desselben Zieles beweisen, und zwar die Herrschaft des Terrors in allen besetzten westlichen[148] Ländern. Wenn aber der Hohe Gerichtshof es als erwiesen annimmt, daß das gleiche Verfahren überall und immer in allen westlichen Ländern angewandt wurde, werde ich dem Gerichtshof die Verlesung der Dokumente ersparen, die eintönig sind und im wesentlichen nur das wiederholen, was das für Frankreich geltende Dokument besagt.


VORSITZENDER: Vielleicht können Sie uns die Bestimmungen für Belgien, Holland, Norwegen und Dänemark angeben?


M. DUBOST: Gewiß, Herr Vorsitzender.

Für Belgien: F-683, Seite 6; es ist ein Erlaß von Falkenhausen vom 19. September 1941, vorgelegt unter RF-275, und zwar entstammt er dem amtlichen Bericht des Königreichs Belgien über die Hauptkriegsverbrecher.

Das zweite Dokument, C-46, entspricht UK-42; es ist datiert vom 24. November 1942 und wurde als RF-276 vorgelegt.

Für Holland ist es eine Bekanntmachung Seyß-Inquarts, die ich vielleicht verlesen sollte, da Seyß-Inquart einer der hier Angeklagten ist. Ich lege das Schriftstück F-224 unter RF-279 vor und verlese:

»Für die Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnanlagen, Fernsprechkabeln und Postämtern mache ich die gesamte Einwohnerschaft der Gemeinde verantwortlich, in deren Bezirk die Tat begangen wird.

Die Bevölkerung solcher Gemeinden hat daher damit zu rechnen, daß zur Vergeltung auf Eigentum gegriffen und Häuser oder Häusergruppen zerstört werden.«


VORSITZENDER: Ich fürchte, ich weiß nicht, wo das steht. Welchen Absatz lesen Sie?

M. DUBOST: Man sagt mir eben, Herr Präsident, daß dieses Dokument nicht mit gebunden wurde mit dem holländischen Bericht. Ich werde daher dieses Dokument am Ende dieser Sitzung vorlegen, wenn es Ihnen recht ist.


VORSITZENDER: Jawohl.


M. DUBOST: Wir haben einige Dokumente, die Norwegen und Dänemark betreffen und die beweisen, daß dieselbe Politik der Geiselerschießungen auch dort betrieben wurde. Insbesondere ist es Dokument C-48, RF-280, aus dem ich eben verlesen habe.

Alle diese einzelnen Befehle für jedes der im Westen besetzten Gebiete sind die Folge des allgemeinen Befehls von General Keitel, den meine amerikanischen Kollegen bereits verlesen haben, so daß ich mich heute Morgen auf eine Bezugnahme beschränkt habe. Keitel ist voll verantwortlich für die Entwicklung der Politik der Geiselerschießungen. Es wurden ihm Warnungen erteilt, sogar deutsche Generale haben ihm zu verstehen gegeben, daß diese Politik über das angestrebte Ziel hinausgehe und gefährlich werden könne. Am [149] 16. September 1942 richtete General von Falkenhausen einen Brief an ihn, aus dem ich die folgende Stelle verlese; es ist unser Dokument 1594-PS, das ich als Beweisstück RF-283 vorlege:

»In der Anlage wird ein Verzeichnis der bisher in meinem Bereich erfolgten Geiselerschießungen und der Vorfälle, wegen derer diese Erschießungen stattfanden, überreicht.

Bei einem großen Teil der Vorfälle, besonders bei den schwerwiegendsten, sind die Täter später gefaßt und verurteilt worden.

Dieses Ergebnis ist zweifellos in hohem Maße unbefriedigend. Die Wirkung ist nicht so sehr abschreckend, wie zerstörend auf das Gefühl der Bevölkerung für Recht und Sicherheit; die Kluft zwischen den kommunistisch beeinflußten Volksteilen und der übrigen Bevölkerung gegen die Besatzungsmacht wird verflacht, alle Kreise werden mit Haßgefühl erfüllt und der Feindpropaganda wird wirksamer Hetzstoff gegeben. Daraus entstehen militärische Gefahren und allgemeine politische Rückwirkungen durchaus unerwünschter Art....« Gezeichnet: »von Falkenhausen«.

Nunmehr lege ich Dokument 1587-PS, RF-282, vor; es stammt von demselben deutschen General, der mir einen klaren Blick gehabt zu haben scheint:

»Im übrigen möchte ich nochmals auf folgendes hinweisen:

In mehreren Fällen sind die Täter von Überfällen und Sabotageakten ermittelt, nachdem kurz nach der Tat bereits Geiseln entsprechend den ergangenen Weisungen erschossen waren. Die tatsächlichen Täter stammten oft auch nicht aus den Kreisen der in Anspruch genommenen Geiseln. Zweifellos wirkt in solchen Fällen die Erschießung von Geiseln nicht abschreckend, vielmehr führt sie zur Gleichgültigkeit der Bevölkerung gegenüber Strafmaßnahmen oder gar zur Verbitterung bisher passiv eingestellter Bevölkerungsteile und wirkt damit sogar negativ gegen die Besatzungsmacht, wie es von dem oft dahinter steckenden englischen Agentendienst geplant und beabsichtigt ist. Es wird daher erforderlich sein, die Fristen in denjenigen Fällen zu verlängern, in denen mit der Ergreifung der Täter noch gerechnet werden kann. Ich bitte daher, mir auch hinsichtlich der Fristenstellung die Verantwortung zu überlassen, um möglichst großen Erfolg in der Bekämpfung von Terrorakten zu erreichen.«


VORSITZENDER: Wissen Sie, welches Datum dieses Dokument hat?

M. DUBOST: Dieses Dokument stammt aus der Zeit nach dem 16. September 1941. Wir kennen das genaue Datum nicht. Es ist einem anderen Dokument beigefügt, dessen Datum unleserlich ist. [150] Auf jeden Fall stammt es aus der Zeit nach dem Befehl Keitels, weil es sich auf Geiselerschießungen bezieht, die auf Grund dieses Befehls vollzogen wurden. Es macht darauf aufmerksam, daß die Schuldigen nach der Hinrichtung der Geiseln gefunden worden seien, was einen bedauernswerten Erfolg gehabt und unter der Bevölkerung Erbitterung hervorgerufen habe.

In diesem Dokument 1587-PS finden Sie auch einen Auszug aus dem Monatsbericht des Wehrmachtsbefehlshabers in den Niederlanden – aus dem Bericht für den Monat August 1942 – eine erneute Warnung an Keitel:

»B. Besondere Vorkommnisse und politische Lage:

Anläßlich eines Anschlagversuches auf einen fahrplanmäßig zu erwartenden Urlauberzug in Rotterdam wurde am 7. 8. ein holländischer Streckenwärter durch Berührung eines mit dem Sprengkörper verbundenen Drahtes und dadurch ausgelöste Explosion schwer verletzt. Durch Bekanntmachung in der gesamten holländischen Presse wurden Repressivmaßnahmen wie folgt festgesetzt:

Fristsetzung für die Erfassung der Täter unter Mitwirkung der Bevölkerung bis 14. August Mitternacht; Belohnung von 100.000 Gulden bei zugesagter vertraulicher Behandlung der Anzeige; bei Nichterfassung der Täter innerhalb der gesetzten Frist Androhung von Geiselmaßnahmen; Bewachung der Bahnstrecke durch Holländer.

Da trotz der ergangenen Aufforderung sich der Täter nicht stellte oder sonstwie ermittelt wurde, wurden am 15. August auf Veranlassung des Höheren SS- und Polizeiführers die folgenden Geiseln, von denen sich einzelne bereits seit mehreren Wochen in Geiselhaft befanden, erschossen.«

Ich überspringe die Aufzählung der Namen.

VORSITZENDER: Könnten Sie Namen und Titel verlesen?

M. DUBOST:

»Ruys, Willem, Generaldirektor, Rotterdam, Graf E. O. G. van Limburg-Stirum, Arnheim, Mr. Baelde, Robert, Dr. jur., Rotterdam, Bennekers, Christoffel, ehemaliger Polizeihauptinspektor, Rotterdam, Baron Alexander Schimmelpennink van der Oye, Noordgouwe/Zeeland.«

Einen Absatz weiter:

»Die Stimmung der Bevölkerung wurde durch die Geiselmaßnahmen in ganz außerordentlicher Weise beeindruckt. Vorliegende Berichte bringen zum Ausdruck, daß seit Beginn der Besatzungszeit kein deutscher Schlag so stark empfunden wurde. Zahlreiche anonyme, aber auch offene Schreiben, die an den Wehrmachtsbefehlshaber als vermeintlichen Träger der Verantwortung für solch ›unerhörtes Geschehen‹ gerichtet [151] wurden, zeigen die verschiedenen Stimmungsfaktoren auf, welche hierbei zweifellos die Masse des niederländischen Volkes beherrschen. Von haßerfüllten Beschimpfungen bis zu pietistisch anmutenden Anflehen und Gebeten, doch nicht das Äußerste zu tun, hat hier keine Nuance gefehlt, die nicht so oder so doch letzten Endes zum mindesten völlige Ablehnung und völliges Unverständnis zunächst für die Drohung und dann für die vollzogene Tatsache der Geiselerschießung hätte erkennen lassen. Vorwürfe krassesten Rechtsbruches (aber doch mit ernster Begründung, die oft zum Nachdenken Anlaß geben mußte), dann wieder Verzweiflungsrufe von Idealisten, die trotz aller Geschehnisse auf politischem Gebiet immer noch an eine deutsch-niederländische Verständigung geglaubt hatten, jetzt aber alles verbaut sehen, waren hier zu lesen. Daneben klang aber auch der Vorwurf heraus, mit solchen Methoden doch nur das Geschäft der Kommunisten zu betreiben, die sich hell freuen müßten, wenn es ihnen als den einzig wahren Aktivisten und Saboteuren gelinge, mit dem Nützlichen ihres Sabotageerfolges das Angenehme der Beseitigung ›solcher Geisel‹ zu verbinden.

Zusammenfassend: So viel Ablehnung bis tief in die Kreise der wenigen wirklich deutsch-freundlich gesinnten Holländer sah man nie, so viel Haß wurde wohl selten mit einem Mal festgestellt. – Schneider, Hauptmann.«

Trotz dieser vielen Warnungen durch gewissenhafte Untergebene gaben weder der Generalstab noch Keitel irgendwelche gegenteilige Befehle. Der Befehl vom 16. September 1941 ist immer in Kraft geblieben. Aus den Beispielen von Geiselerschießungen in Frankreich, die ich Ihnen geben werde, werden Sie ersehen, daß eine große Anzahl der von mir angeführten Vorkommnisse in den Jahren 1942, 1943 und sogar 1944 geschahen.

VORSITZENDER: Wir wollen jetzt vielleicht vertagen.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 6, S. 128-153.
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