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[173] DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
UND DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJET-REPUBLIKEN
– gegen –
HERMANN WILHELM GÖRING und andere,
Angeklagte
BESCHLUSS.
1. Der Verteidiger des Angeklagten Heß hat beim Gerichtshof den Antrag gestellt, einen von der Medizinischen Fakultät der Zürcher oder Lausanner Universität bestimmten Sachverständigen zu ernennen, um den Angeklagten Heß in Bezug auf seine geistige Zurechnungsfähigkeit und die Fähigkeit, dem Prozeß beizuwohnen, zu untersuchen. Dieser Antrag wird abgelehnt.
2. Der Gerichtshof hat eine Kommission bestimmt, die sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:
Eugene Krasnushkin, Dr. med., Professor der Psychiatrie, Medizinisches Institut in Moskau, assistiert von
Eugene Sepp, Dr. med., Professor der Neurologie, Medizinisches Institut in Moskau, Mitglied der Akademie der Medizinwissenschaft der USSR und
Nikolas Kurshakov, Dr. med., Professor der Medizin, Medizinisches Institut in Moskau, Chefinternist des öffentlichen Gesundheitskommissariats der USSR
Lord Moran, Dr. med., F.R.C.P. Präsident des »Royal College of Physicians«, assistiert von
Dr. T. Rees, Dr. med., F.R.C.P. Hauptberatender Psychiater für das Kriegsamt und
Dr. George Riddoch, Dr. med., F.R.C.P. Direktor der Neurologie des Londoner Krankenhauses und Hauptberatender Neurologe des Kriegsamtes.
[173] Dr. Nolan D. C. Lewis, assistiert von
Dr. D. Ewen Cameron und
Oberst Paul Schroeder, Dr. med.
Professor Jean Delay.
Der Gerichtshof hat die Kommission ersucht, den Angeklagten Heß zu untersuchen und einen Bericht über den Geisteszustand des Angeklagten zu erstatten, im besonderen über die Frage, ob er fähig ist, am Prozeß teilzunehmen. Im einzelnen soll folgendes geprüft werden:
1. Kann der Angeklagte zur Anklageschrift Stellung nehmen?
2. Ist der Angeklagte geistig gesund oder nicht; über diesen letzten Punkt will der Gerichtshof erfahren, ob der Angeklagte genügend Verständnis besitzt, um den Verhandlungsverlauf zu erfassen, um sich richtig zu verteidigen, um einen Zeugen zu befragen, gegen den er Einwendungen zu erheben hat, und um Einzelheiten der Beweisführung zu verstehen.
3. Die Mitglieder der Kommission haben dem Gerichtshof ihren Bericht in einer ihnen angemessen erscheinenden Form zu unterbreiten. Es wird angeordnet, daß Exemplare des Berichtes einem jeden der Hauptankläger und dem Verteidiger zugehen. Der Gerichtshof wird die Argumente der Anklagebehörde und Verteidiger über die aus dem Bericht entstehenden Streitfragen am Freitag, dem 30. November, um 4.00 Uhr nachmittags hören.
Unterschrift: GEOFFREY LAWRENCE
Vorsitzender
Nürnberg, 24. November 1945.