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[98] ANKLAGE: Verletzung der am 11. März 1938 und am 26. September 1938 der Tschechoslowakei gegebenen Zusicherungen.


BEGRÜNDUNG: Deutschland errichtete am oder um den 15. März 1939 unter Androhung von Zwang und Gewalt das Protektorat von Böhmen und Mähren. Es verletzte hierdurch die am 11. März 1938 gegebene Zusicherung, die territoriale Integrität der Tschechoslowakei zu respektieren und die am 26. September 1938 gegebene Zusicherung, keine weiteren territorialen Ansprüche an die Tschechoslowakei zu stellen, wenn das sogenannte Sudetenland an Deutschland abgetreten sei.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 98.
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