H. Zwangsweise für Rekrutierung von Zivilarbeitern.

[67] Überall in den besetzten Gebieten rekrutierten die Angeklagten die Einwohner zwangsweise zur Arbeit und verlangten ihre Dienstleistungen für Zwecke, die mit den Bedürfnissen der Besatzungsarmeen nichts zu tun hatten, und in einem Ausmaß, das in keinem Verhältnis zu den Kräften der betroffenen Länder stand. Alle auf diese Weise rekrutierten Zivilbewohner wurden gezwungen, für die deutschen Kriegsrüstungen zu arbeiten. Die Zivilbevölkerung mußte sich registrieren lassen, und viele von ihnen wurden gezwungen, in die Organisation Todt oder in die Legion Speer einzutreten, beides halbmilitärische Organisationen mit einer gewissen militärischen Ausbildung. Diese Handlungen verletzten die Artikel 46 und 52 der Haager Bestimmungen von 1907, die Gesetze und Bräuche des Krieges, die allgemeinen Prinzipien des Strafrechtes, wie sie sich aus dem Strafrecht aller zivilisierten Völker herleiten, sowie das einheimische Strafrecht der Länder, in welchen diese Verbrechen begangen wurden, und den Artikel 6 (b) des Statuts.

Die folgenden Einzelfälle werden lediglich beispielshalber und mit dem ausdrücklichen Vorbehalt weiteren Beweisantritts aufgeführt:


1. Westliche Länder:

In Frankreich wurden von 1942 bis 1944 963813 Personen gezwungen in Deutschland und 737000 in Frankreich für die deutsche Armee zu arbeiten.

In Luxemburg wurden allein im Jahre 1944 2500 Männer und 500 Mädchen für Zwangsarbeit rekrutiert.


2. Östliche Länder:

Aus der in Anklagepunkt 3 VIII B 2 erwähnten großen Zahl von Bürgern der Sowjetunion und der Tschechoslowakei wurden viele so zur Zwangsarbeit eingezogen.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 67.
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