J. Germanisierung besetzter Gebiete.

[68] In gewissen besetzten, als von Deutschland annektiert ausgegebenen Gebieten, zielten die Bestrebungen der Angeklagten methodisch und fortgesetzt darauf ab, diese Gebiete politisch, kulturell, sozial und wirtschaftlich dem Deutschen Reiche anzugleichen. Die Angeklagten bemühten sich, den bisherigen Volkscharakter dieser Gebiete zum Verschwinden zu bringen. In Verfolgung dieses Planes und Bestrebens deportierten die Angeklagten gewaltsam Einwohner, die überwiegend nicht-deutsch waren und brachten dafür Tausende von deutschen Siedlern in die betreffenden Gebiete.

Dieser Plan umfaßte wirtschaftliche Beherrschung, physische Eroberung, die Einsetzung von Marionetten-Regierungen, angebliche de jure-Annexion und Zwangsrekrutierungen für die deutsche Wehrmacht.

Diese Taktik wurde in den meisten der besetzten Länder, darunter in Norwegen und Frankreich (besonders in den Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin, Moselle, Ardennes, Aisne, Nord, Meurthe-et-Moselle), in Luxemburg, der Sowjet-Union, Dänemark, Belgien und Holland, verfolgt.

In Frankreich wurde in den Departements Aisne, Nord, Meurthe-et-Moselle und besonders im Departement Ardennes ländlicher Grundbesitz von einer staatlichen Organisation beschlagnahmt, welche versuchte, diesen unter deutscher Leitung auszubeuten. Die Grundeigentümer in diesen Ausbeutungsgebieten wurden enteignet und zu Landarbeitern auf ihrem eigenen Lande gemacht.

Die Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wurden dadurch germanisiert, daß sie zuerst annektiert wurden und man anschließend die allgemeine Wehrpflicht einführte.

1. Seit denn Monat August 1940 wurden Beamte, die sich weigerten, den Treueid auf das Reich zu leisten, aus ihrer Stellung entfernt. [68] Am 21. September begannen die Ausweisungen und Deportierung der Bevölkerung, und am 22. November 1940 waren über 70000 Lothringer und Elsässer in die südliche Zone Frankreichs vertrieben. Vom 31. Juli 1941 an wurden mehr als 100000 Personen in die östlichen Gebiete des Reichs und nach Polen deportiert. Das gesamte Eigentum der Deportierten und Vertriebenen wurde eingezogen. Gleichzeitig wurden 80000 Deutsche aus dem Saargebiet und Westfalen in Lothringen angesiedelt und 2000 französische Bauernhöfe auf Deutsche übertragen.

2. Vom 2. Januar 1942 an wurden alle jungen Leute der Departements Haut-Rhin und Bas-Rhin im Alter von 10 bis 18 Jahren in die Hitlerjugend eingereiht. Derselbe Vorgang spielte sich im Departement Moselle seit dem 4. August 1942 ab. Von 1940 ab wurden alle französischen Schulen geschlossen, das Lehrerpersonal entfernt und das deutsche Schulsystem in diesen drei Departements eingeführt.

3. Am 28. September 1940 verfügte eine Anordnung, die sich auf das Departement Moselle erstreckte, die Germanisierung aller französischen Familiennamen und Vornamen. Das gleiche geschah vom 15. Januar 1943 ab in den Departements Haut-Rhin und Bas-Rhin.

4. Zwei Erlasse vom 23. und 24. August 1942 zwangen französischen Bürgern die deutsche Staatsangehörigkeit auf.

5. Am 8. Mai 1941 wurden für Haut-Rhin und Bas-Rhin und am 23. April 1941 für Moselle Erlasse veröffentlicht, die alle französischen Bürger beiden Geschlechts im Alter von 17 bis 25 Jahren zwangsmäßig der Arbeitsdienstpflicht unterstellten. Vom 1. Januar 1942 ab war für junge Männer der nationale Arbeitsdienst im Departement Moselle in wirksamer Weise eingeführt, ebenso für junge Mädchen vom 26. Januar 1942. Dasselbe war der Fall in Haut-Rhin und Bas-Rhin mit Wirkung vom 27. August 1942, hier aber nur für junge Männer. Die Jahresklassen 1940, 1941 und 1942 wurden einberufen.

6. Diese Jahresklassen wurden nach Ablauf ihrer Dienstzeit im Arbeitsdienst in der Wehrmacht zurückbehalten. Am 19. August 1942 führte ein Erlaß die Militärdienstpflicht im Departement Moselle ein. Am 25. August 1942 wurden in den drei Departements die Jahresklassen 1940-44 einberufen. Die allgemeine Wehrpflicht wurde von den deutschen Behörden zwangsweise gemäß den Vorschriften des Deutschen Rechts eingeführt. Die ersten Musterungen fanden vom 3. September 1942 ab statt. Später fanden überall im Haut-Rhin und Bas-Rhin neue Aushebungen der Jahresklassen 1928 bis einschließlich 1839 statt. Die Franzosen, die sich weigerten, diesen Gesetzen zu gehorchen, wurden als Fahnenflüchtige betrachtet und ihre Familien wurden deportiert, während ihr Vermögen eingezogen wurde.

[69] Diese Handlungen verletzen die Artikel 43, 46, 55 und 56 der Haager Bestimmungen von 1907, die Gesetze und Bräuche des Krieges, die allgemeinen Prinzipien des Strafrechts, wie sie aus dem Strafrecht aller zivilisierten Nationen sich herleiten, sowie des einheimischen Strafrechts der Länder, in denen diese Verbrechen begangen wurde und den Artikel 6 (b) des Statuts.


IX. Verantwortlichkeit von Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen für die im Anklagepunkt Drei aufgeführten Verbrechen.

Hierdurch wird Bezug genommen auf die im Anhange A dieser Anklageschrift festgestellte Verantwortlichkeit der einzelnen Angeklagten für die im Anklagepunkt Drei dieser Anklageschrift aufgeführten Verbrechen. Hierdurch wird ferner Bezug genommen auf die im Anhang B dieser Anklageschrift festgestellte Verantwortlichkeit von Gruppen und Organisationen, die darin als verbrecherische Gruppen und Organisationen bezeichnet sind, für die im Anklagepunkt Drei dieser Anklageschrift aufgeführten Verbrechen.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 68-70.
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