Die Bestimmungen des Statuts.

[191] Die einzelnen Angeklagten sind auf Grund von Artikel 6 des Statuts angeklagt; dieser Artikel lautet wie folgt:

»Artikel 6. Der durch die in Artikel 1 erwähnte Vereinbarung zur Aburteilung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der [191] europäischen Achsenländer eingesetzte Gerichtshof hat das Recht, Personen abzuurteilen, die durch ihre im Interesse der europäischen Achsenländer ausgeführten Handlungen, sei es als Einzelpersonen, sei es als Mitglieder von Organisationen, eines der folgenden Verbrechen begangen haben:

Die folgenden Handlungen, oder jede einzelne von ihnen, stellen Verbrechen dar, die unter die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und für die persönliche Verantwortung besteht:

a) Verbrechen gegen den Frieden: nämlich Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Vereinbarungen oder Zusicherungen oder Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen;

b) Kriegsverbrechen: nämlich Verletzungen der Kriegsgesetze und der Kriegsgebräuche. Solche Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Ermordung, Mißhandlung oder Verschleppung der entweder aus einem besetzten Gebiet stammenden oder dort befindlichen Zivilbevölkerung zur Sklavenarbeit oder zu irgendeinem anderen Zweck, Ermordung oder Mißhandlung von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Tötung von Geiseln, Raub öffentlichen oder privaten Eigentums, mutwillige Zerstörung von Städten, Märkten und Dörfern oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung;

c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit: nämlich Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Verschleppung oder andere an der Zivilbevölkerung vor Beginn oder während des Krieges begangene unmenschliche Handlungen; oder Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist, unabhängig davon, ob die Handlung gegen das Recht des Landes, in dem sie begangen wurde, verstieß oder nicht.

Anführer, Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer, die an der Fassung oder Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer Verschwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für alle Handlungen verantwortlich, die von irgendwelchen Personen in Ausführung eines solchen Planes begangen worden sind.

Diese Bestimmungen bilden das auf diesen Fall anzuwendende Recht und sind als solches für den Gerichtshof bindend. Der Gerichtshof wird sie später eingehender behandeln.

Bevor dies jedoch geschieht, ist es notwendig, einen Überblick über die Tatsachen zu geben. Um den Hintergrund des Angriffskrieges [192] und der Kriegsverbrechen aufzuzeigen, die in der Anklageschrift angeführt sind, wird der Gerichtshof damit beginnen, einen Überblick über einige der auf den ersten Weltkrieg folgenden Ereignisse zu geben. Insbesondere wird er die Entwicklung der Nazi-Partei unter Hitlers Führung bis zur höchsten Machtstellung darstellen, von der aus sie das Schicksal des gesamten deutschen Volkes beherrschte und den Weg für die behauptete Begehung aller jener Verbrechen vorbereitete, deren die Angeklagten beschuldigt sind.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 191-193.
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