Schlußfolgerung.

[293] Das Korps der Politischen Leiter wurde zu Zwecken benutzt, die vom Statut als verbrecherisch bezeichnet werden und die die Germanisierung einverleibter Gebiete, die Verfolgung der Juden, die Durchführung des Sklavenarbeitsprogrammes und die Mißhandlung von Kriegsgefangenen umfaßten. Die Angeklagten Bormann und Sauckel, welche Mitglieder dieser Organisationen waren, gehörten [293] zu denen, die sie für diese Zwecke gebrauchten. Die Gauleiter, die Kreisleiter und die Ortsgruppenleiter wirkten bei diesen verbrecherischen Programmen in größerem oder geringerem Umfange mit. Auch die Reichsleitung als die Stabsorganisation der Partei ist für diese verbrecherischen Programme verantwortlich, ebenso wie die Spitzen der verschiedenen Stabsorganisationen der Gauleiter und Kreisleiter. Die Entscheidung des Gerichtshofes in Bezug auf diese Stabsorganisationen schließt nur jene Amtsleiter ein, die Leiter von Büros im Stabe der Reichsleitung, Gauleitung und Kreisleitung waren. In Bezug auf die anderen Stabsbeamten und auf die Parteiorganisationen, die dem Korps der Politischen Leiter angeschlossen waren, abgesehen von den oben angerührten Amtsleitern, folgt der Gerichtshof dem Vorschlag der Anklagebehörde, sie von der Erklärung auszuschließen.

Der Gerichtshof erklärt, daß im Sinne des Statuts die Gruppe verbrecherisch ist, die sich aus jenen Mitgliedern des Korps der Politischen Leiter zusammensetzt, welche die im vorhergehenden Absatz aufgezählten Stellungen innehatten und Mitglieder der Organisation wurden oder blieben in Kenntnis des Umstandes, daß sie zur Begehung von Taten benutzt wurde, die Artikel 6 des Statuts als verbrecherisch kennzeichnet, oder die als Mitglieder der Organisation bei der Begehung solcher Verbrechen persönlich beteiligt waren. Grundlage für dieses Urteil ist die Beteiligung der Organisation an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit dem Krieg. Aus diesem Grunde kann die als verbrecherisch bezeichnete Gruppe keine Personen einschließen, die vor dem 1. September 1939 aufhörten, eine der aufgeführten Stellungen zu bekleiden.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 293-294.
Lizenz:
Kategorien: