Die Frauen und Kinder. Der Rat der Alten.

Soziale Gliederung

[49] 20. Ob wir für die primitivsten Verhältnisse einer menschlichen Horde eine völlige rechtliche Gleichheit aller Mitglieder annehmen dürfen, die allerdings auch dann immer durch die Unterschiede der Persönlichkeiten an physischer Kraft und psychischer Begabung durchkreuzt werden würden, ist eine Frage, die sich schwerlich wird mit Sicherheit beantworten lassen. Aber auch bei dieser Annahme besteht doch die Stam mesgemeinde nur aus den erwachsenen und wehrkräftigen Männern. Ihnen gegenüber bilden die Weiber und Kinder ein an Zahl etwa doppelt so starkes Element, das aus eigener Kraft nicht bestehen und an der Wahrung der Unabhängigkeit und des Besitzes des Verbandes im Kampf höchstens einen ganz beschränkten Anteil nehmen kann. Die mehrfach vorkommenden Versuche, durch Bildung eines Amazonenkorps von bewaffneten Jungfrauen die Natur zu meistern, können über bizarre Ansätze niemals hinausgehen; und die Teilnahme der Ehefrauen am Volkskrieg, die wir am ausgebildetsten bei dem iranischen Nomadenstamm der Sauromaten, bei besonderen Anlässen, z.B. großen Wanderzügen, auch bei Kelten, Germanen und vielen anderen Völkern finden, ist doch nur eine Hilfsleistung in der Not. Eine den Leistungen der Männer gleichwertige militärische Ausbildung sämtlicher Frauen (und ebenso der Kinder) des Stammes, welche die Voraussetzung ihrer Gleichberechtigung innerhalb der Gemeinde bilden würde, ist dagegen physisch unmöglich. Vielmehr da Frauen und Kinder auf die Fürsorge und den Schutz der Männer angewiesen sind, stehen sie auch in rechtlicher Abhängigkeit von diesen. Rechtlos wie der erbeutete oder gekaufte Sklave sind sie niemals. Denn auch die Frauen sind Angehörige des sozialen Verbandes, desselben Bluts und unter denselben Verhält nissen aufgewachsen wie die Männer, [49] sie bleiben, auch wenn sie bei voll entwickelter patriarchalischer Ehe in den Besitz eines fremden Mannes übergehen, doch in rechtlicher, oder falls durch die Ehe die Geschlechtszugehörigkeit aufgehoben wird, wenigstens in persönlicher Beziehung zu ihren Angehörigen; und die Knaben, selbst wenn sie zunächst als volles Eigentum des Vaters gelten, sollen doch einmal zu gleichberechtigten Gliedern des Verbandes werden und an Stelle der gegenwärtigen Generation treten. So entsteht ein Gegensatz der verschiedensten, mannigfach sich kreuzenden rechtlichen Ansprüche und der tatsächlichen Verhältnisse, den auch die entwickeltste Rechtsordnung nicht rein aufzulösen vermag. So unverbrüchlich gewisse allgemeine Normen gelten und von der Zwangsgewalt des Rechts durchgeführt werden, die Einzelgestaltung bleibt hier ganz wesentlich den rein individuellen Faktoren und den ständig wechselnden Bedingungen des Moments überlassen. Wir haben schon gesehen, wie mannigfach verschieden sich das Ehe- und Familienrecht bei den einzelnen Völkern gestaltet hat; überall aber bricht neben dem Rechtsanspruch der unbedingten Unterordnung und in Konflikt damit das selbständige Recht der Frauen wie der Kinder wenigstens gelegentlich, aber dann oft entscheidend hervor. Bei Stämmen, welche den Begriff des Vaters rechtlich nicht kennen (im sogenannten Matriarchat), hat die Frau nicht nur in der Ehe, sondern auch rechtlich eine freiere Stellung und eigenen Besitz, auch eigene Rechte an die Kinder, wenn auch unter der Aufsicht ihrer Brüder oder ihrer mütterlichen Oheime. Bei anderen, namentlich wo sich Raubehe oder Kaufehe gebildet hat, kann sie, zumal wenn Polygamie besteht, in volle Hörigkeit hinabrücken: da verrichten die Weiber alle Arbeiten, deren der Mann für seinen Lebensunterhalt bedarf, er ist ihr Herr über Leben und Tod wie bei den Sklaven, sie gehen wie sein sonstiges Eigentum in den Besitz seines Erben über. In solchen Fällen hat der Besitz von Töchtern für die Angehörigen keinen Wert, es sei denn, daß man hoffen darf, für ihren Verkauf in die Ehe eine ansehnliche Kaufsumme zu erhalten, und die Tötung der neugeborenen [50] Mädchen wird allgemeine Sitte. Aber auch alsdann tritt das eigene Recht der Frau wenigstens darin hervor, daß die ehelichen Kinder ein anderes Recht haben als die Bastarde von Sklavinnen, daß ihr eigener Sohn, wenn er Herr des Haushalts wird, ihr nach unverbrüchlicher Sitte die höchsten Ehren und entscheidenden Einfluß zugestehen muß, daß sie, wenn der Ehemann sie verstößt, ein selbständiges Rechtssubjekt wird und meist auf Zahlung einer bei der Eheschließung festgesetzten Entschädigung Anspruch hat. Wieder in anderen Fällen behält die Ehefrau ein eigenes Vermögen, wenn auch vielleicht unter Verwaltung des Ehemanns; aber mit dem Ende der Ehe, durch Scheidung oder Tod, hat sie darüber freie Verfügung und steht den Männern vermögensrechtlich gleich, so daß sie, wo die Wehrpflicht an den Besitz gebunden ist, zu derselben herangezogen wird und etwa, wie in Korinth und Rom, die Kosten für die Ausrüstung eines Reiters zu tragen hat. Analog ist es, wenn da, wo keine Söhne vorhanden sind, die Tochter Trägerin des Erbrechts wird; dann greift die Rechtsordnung des Staats ein und verfügt über ihre Hand. Am auffallendsten tritt die Konsequenz des Rechts zu Tage, wenn in dem Geschlecht, dem der Häuptling oder König entstammt, ein männlicher Erbe fehlt und für diesen Fall – denn im Herrscherhaus gilt vielfach ein besonderes, von dem der übrigen Volksgenossen abweichendes Recht – eine Erbfolge der Töchter anerkannt ist. So kann es kommen, daß in einem Staatsverbande, in dem sonst die Frauen aller politischen, ja fast aller persönlichen Rechte entbehren, eine Frau in den Besitz der unumschränkten Staatsgewalt gelangt. Aber neben diesen rechtlichen wirken immer die persönlichen Momente. In einem Staat, der wie Athen die Frauen politisch vollständig ignoriert, hat doch eine geschiedene Frau, wie Elpinike, und eine fremde Hetäre, wie Aspasia, großen politischen Einfluß ausgeübt, und vollends in Sparta und in Rom ist der Einfluß der Frauen allezeit sehr bedeutend gewesen. – Zu gleichartigen Widersprüchen führt die Stellung der jungen Männer. Vielfach – mag das Familienrecht [51] patriarchalisch oder matriarchalisch sein – werden sie beim Eintritt der Pubertät durch einen festlichen, mit religiösen Zeremonien und Weihungen verbundenen Akt zu gleichberechtigten Gliedern des Verbandes erhoben (vgl. § 8), oder, bei fortgeschrittener militärischer Organisation, durch die Aufnahme in das Volksheer; oder das Recht bestimmt das Alter, in dem sie mündig werden, d.h. private Rechtsfähigkeit erlangen, und dasjenige, in dem sie politische Rechte ausüben dürfen. Immer aber steht dem gegenüber, daß sie in den Besitz des Erbguts erst durch den Tod (oder Rücktritt) des gegenwärtigen Eigentümers gelangen können und bis dahin nicht nur sozial, sondern auch rechtlich von diesem abhängig sind. Bei manchen Stämmen, wie bei den Semiten (und wohl auch bei den Aegyptern), scheiden sie aus der väterlichen Gewalt aus, wenn sie eine Ehe eingehen und einen eigenen Hausstand gründen (vgl. § 12). Bei anderen, so in Rom, ist die väterliche Gewalt in voller Konsequenz ausgebildet und bis zuletzt festgehalten; und so entsteht hier die Absurdität, daß der Haussohn staatsrechtlich dem Vater völlig gleichsteht, die höchsten Gemeindeämter bekleiden und ihm befehlen kann, während er privatrechtlich in nichts von dem Sklaven unterschieden ist – das Gesinde (familia) des Hausvaters besteht in Rom aus den »Freien« (liberi), d.h. denen, die staatsrechtlich frei sind und nach seinem Tode auch privatrechtlich frei werden, und den Sklaven (servi), welche ewig unfrei bleiben und mit dem übrigen Nachlaß in das Eigentum des Erben übergehen, wenn sie nicht durch einen Willkürakt ihres Herrn aus seiner Gewalt entlassen werden und damit auch die staatsrechtliche Freiheit erhalten (liberti).


Kriegerische Organisationen der Frauen sind aus dem Altertum überliefert von den libyschen Stämmen der Auseer (Herod. IV, 180: blutige Waffenkämpfe der Jungfrauen beim Athenafest) und der Zaueken (Zeugitana, Her. IV, 193, Frauen als Lenkerinnen der Kriegswagen; vgl. Nic. Dam. fr. 133 ἐν Βυάοις Λίβυσιν [sonst unbekannt] ἀνὴρ μὲν ἀνδρῶν βασιλεύει, γυνὴ δὲ γυναικῶν); daher die Versetzung der Amazonen nach dem westlichen Libyen in dem abgeschmackten Roman des Mythographen Dionysios bei Diod. III, 52ff. = Schol. Apoll. Rhod. II, 965 [wonach [52] Zenothemis sie nach Aethiopien versetzt hat]. Bei den Sauromaten [daher Σαυρομάται γυναικοκρατούμενοι Scyl. 70; Scymn. peripl. 885; Plin. VI, 19, vgl. 39 u.a.] »sitzen die Frauen zu Pferde und kämpfen mit Pfeil und Speer, solange sie Jungfrauen sind; das müssen sie bleiben, bis sie drei Feinde getötet haben; dann heiraten sie nach Darbringung der gesetzlichen Opfer und sitzen nicht mehr zu Pferde, wenn nicht ein allgemeiner Kriegszug des ganzen Volkes (πάγκοινος στρατείη) stattfindet. Sie brennen ihre rechte Brust aus [das ist aus der Amazonensage entlehnt]« Hippokr. de aer. 17, vgl. Herod. IV, 116f. Plato leg. VII, 804 c. 806 b. Nic. Dam. fr. 123, 7. Daher haben die Griechen die Amazonen aus Kleinasien in diese Gegenden ziehen und die Sauromaten aus ihrer Verbindung mit den skoloti schen Skythen entstehen lassen. Ähnliche Zustände bestanden bei dem gleichfalls iranischen (medischen) Volk der Sigynnen (§ 568), das Herodot V, 9 nördlich von der Donau kennt, während Strabo XI, 11, 8 sie in der Nähe des Kaspischen Meers erwähnt und von ihnen erzählt: sie haben mit Ponies bespannte Wagen, ἡνιοχοῦσι δὲ γυναῖκες ἐκ παίδων ἡσκημέναι, ἡ δ᾽ ἄριστα ἡνιοχοῦσα συνοικεῖ ᾦ βούλεται. Auf derartige Sitten reduziert sich das, was in den Berichten über eine Berührung Alexanders (Arrian IV, 15, 4; VII, 13, 2ff.; alle anderen Angaben sind Schwindel) und des Pompeius (Theophanes bei Strabo XI, 5, 1 = Plut. Pomp. 35; Appian Mithr. 103) mit den Amazonen von Tatsächlichem enthalten sein mag. – Gleichartige Sitten müssen in Kleinasien in alter Zeit vorgekommen sein und zu den dort lokalisierten Amazonensagen, sowie zu der Sage von dem Kampf mit Athen Anlaß gegeben haben (§ 488); vgl. TÖPFFER, Art. Amazonen bei PAULY-WISSOWA.


21. Analoge Schwierigkeiten bereitet die Stellung der alten Männer, die nicht mehr wehrfähig und im höheren Alter auch nicht mehr im stande sind, selbst ihren Lebensunterhalt zu erwerben. Wir haben schon gesehen, wie das bei vielen primitiven Völkern dazu geführt hat, daß die alten Leute sich selbst den Tod geben oder von ihren Nachkommen erschlagen, oft auch verzehrt werden (§ 12), während bei anderen umgekehrt die Sitte die höchste Ehrung des Alters gebietet und das Recht entweder ihre privatrechtliche Stellung bis zum Tode ungemindert erhält oder wenigstens den Nachkommen, die schon bei ihren Lebzeiten in den Besitz des Erbes gelangen, bestimmte Pflichten auferlegt. Aber den vollkräftigen Männern stehen sie nicht mehr gleich, wenn sie nicht mehr im stande sind, die Waffen zu führen. In der Regel bildet bei ausgebildeten militärischen Organisationen das sechzigste [53] Jahr die äußerste Grenze der Wehrpflicht; und mehrfach wird daraus die Konsequenz gezogen, daß die älteren Männer in der Versammlung der Volksgemeinde, die eben aus den Wehrmännern besteht, keinen Platz mehr haben, so in Rom in der ursprünglichen Gestalt der Centurienordnung (sexagenarii de ponte). Aber was ihnen an Körperkraft fehlt, wird mehr als ersetzt durch ihre geistigen Eigenschaften, durch die aus langer Lebenserfahrung gereifte Einsicht. Daher wird aus ihnen ein Rat der »Alten« gebildet, der über alle wichtigen Angelegenheiten (zu denen auch die Rechtssprechung gehört) zu beraten hat und dessen Weisungen die Wehrgemeinde zu folgen verpflichtet ist, wenn ihr auch ein Recht der Zustimmung vorbehalten sein mag. Die staatsrechtliche Terminologie der Griechen, der Römer, der semitischen Stämme zeigt, daß dieser Rat in der Zeit, wo er entstanden ist, wirklich nur aus Greisen bestanden hat – wohl niemals aus allen, sondern aus denen, die durch Wahl oder durch die Stellung an der Spitze eines Verbandes dazu berufen waren –; in Sparta hat sich das dauernd erhalten (ebenso z.B. bei den australischen Stämmen), und überall in Griechenland ist es noch lange Rechtens gewesen, daß die Vertretung der Gemeinde im Verkehr mit anderen, als Gesandte, nur alten Männern (πρέσβεις) übertragen werden durfte. In der Regel aber machen sich auch hier die tatsächlichen Verhältnisse, die Rechte der Geburt und der überwiegende Einfluß bedeutender Persönlichkeiten entscheidend geltend, namentlich wenn die Geschlechtsorganisation und die führende Stellung von Geschlechtshäuptern (den Scheichen der Araber) voll durchdringt: der ursprüngliche Name wird zum Ehrentitel, und der Rat der »Alten« besteht großenteils aus vollkräftigen, oft noch ganz jungen Männern, denen ihre Lebensstellung den Zutritt eröffnet.

22. Der Grundsatz staatsrechtlicher Gleichheit aller Verbandsgenossen kann, auch wo er rechtlich bestehen mag, doch tatsächlich niemals voll verwirklicht werden. Immer machen sich die Unterschiede der individuellen Eigenschaften und des Besitzes geltend, und daneben die Unterschiede der einzelnen [54] Familien und Gruppenverbände, die durch ihre Kopfzahl, ihren Besitz und ihr ererbtes Ansehen gegeben sind; und überall gibt es ärmere oder schwächere Leute, welche, sei es als leibeigene Knechte, sei es als Hörige (Clienten), in den Dienst der Mächtigen treten und deren Einfluß mehren. Wer keinen oder nur unzureichenden Besitz an Vieh und Knechten oder an Land sein eigen nennt und von seiner Hände Arbeit im Dienst anderer leben muß, auch bei persönlicher Freiheit, sei es als Tagelöhner, sei es als Handwerker, kann ein selbständiges Ansehen in der Gemeinde nicht behaupten. Aber auch wenn über den abhängigen Leuten eine Wehrversammlung der Vollfreien steht, sind diese wohl rechtlich, aber darum noch nicht tatsächlich einander gleich. Jede Macht aber, die einmal von einem Einzelnen gewonnen ist, hat die Tendenz, sich in einen dauernden, rechtlich anerkannten Besitz umzuwandeln. Dadurch wird die persönliche, durch Individualität und zufällige Schicksale geschaffene Stellung zu einem Recht, das sich wie das Eigentum vererbt und die Rechtsstellung der folgenden Generationen bestimmt, bis es durch eine neue Wendung in dem Schicksal des Einzelnen durchbrochen wird. So kann sich eine voll ausgebildete ständische Gliederung entwickeln, bei der die Geburt die rechtliche Stellung eines jeden unverbrüchlich für sein ganzes Leben bestimmt: die vornehmen Geschlechter haben als erblicher Adel die Leitung des Stammes allein in Händen, durch eine weite Kluft geschieden von der Masse der freien Stammgenossen; und tief unter ihnen allen stehen die Handwerker und weiter die Scharen erblicher Knechte oder Höriger, die persönlich an den Dienst der Vollfreien und vor allem des Adels gebunden sind und dafür auf Rechtsschutz durch ihre Herren Anspruch haben. Auch die Zauberer und die Priester können ein geschlossener und eventuell ein erblicher Stand werden (§ 32). Die unterste Stufe der Bevölkerung bilden die im Kriege erbeuteten, geraubten oder gekauften Sklaven, denen als Stammfremden Rechte so wenig zustehen wie dem Vieh, es sei denn, daß der Herr auf die Ausübung seines Besitzrechtes verzichtet und den Knecht dadurch [55] sei es zu einem Schutzbefohlenen, sei es, wie in Rom, zu einem Mitgliede der Gemeinde erhebt. Ob und in welchem Umfang sich eine solche Gliederung in einem Stammverbande gebildet hat, hängt teils von den Lebensbedingungen) teils von der Eigenart und der geschichtlichen Entwicklung des Stammes ab (§ 29ff.).


Quelle:
Eduard Meyer: Geschichte des Altertums. Darmstadt 71965, Bd. 1/1, S. 49-56.
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