Bifang und Bifangrecht

[73] Bifang und Bifangrecht. In alter Zeit hatte jeder Markgenosse das Recht, innerhalb der gemeinen Mark unbebauten Boden in Besitz zu nehmen und zu kultivieren; die Besitznahme geschah in feierlicher Weise vermittelst eines Umganges mit Zeugen um das betreffende Landstück, durch thatsächliches, ununterbrochenes Bewohnen desselben während dreier Tage und dreier Nächte hinter einander und durch Einzäunung oder Abgrenzung desselben. Diese geschah meist durch Einhauen von Einschnitten, der sogenannten Lachen, in auffallende, auf der Grenze des neuen Eigentums gewachsene Bäume. Auf diese Art in Besitz genommenes Ackerland hiess Einfang oder Bifang, concaptio, comprehensio, im Gegensatze zu der »uneingefangenen« Gemeinmark. Andere Namen sind novale, runcale, rodung, niuwe-riute, Neugereut, Neubruch. Auf diese Weise entstand namentlich auch privates Waldeigentum.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 73.
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