Luntenschloss

[593] Luntenschloss. Die Entzündung geschah bei dem ältesten Feuerrohr durch die Lunte, die anfänglich von der Hand auf das Pulver der Pfanne gedrückt wurde. Diese Manier eignete sich jedoch höchstens für die feststehenden Büchsen, während sie bei der Handfeuerwaffe das Zielen sehr erschwerte und gefährlich machte oder gar verunmöglichte. So wurde für diese schon im Jahre 1378 das Luntenschloss konstruiert, dessen Beschaffenheit Jähns (Geschichte des Kriegswesens) folgendermassen angiebt: »Ein durch eine Niete beweglich befestigter, gebrochener Balken, die Stange, lag mit seinem vorderen, abwärts von der Platte gebogenen Ende in einer Öse, die mittels eines vernieteten, starken Stiftes mit dem aussen befindlichen Hahne in Verbindung stand, während sein hinteres, ebenfalls gebrochenes Ende auf dem unter ihm befindlichen Abzuge ruhte. Ausserdem wirkte eine Feder je nach ihrer Lage entweder auf die untere Seite des vorderen oder auf die obere Seite des hinteren Stangenbalkens, um kein unwillkürliches Bewegen der Stange und dadurch des Hahnes zuzulassen, sondern letzteren vielmehr zu zwingen, stets abwärts von der Pfanne stehen zu bleiben. Drückte man nun den Abzug zurück, so wirkte derselbe gegen den auf ihm ruhenden hinteren Stangenbalken, indem er ihn aufwärts und dadurch das in der Öse spielende Stangenende und zwar mit dieser abwärts drückte, sodass der mit der Öse in Verbindung stehende Hahn auf die Pfanne geführt wurde. Vor der beabsichtigten Entzündung des Pulvers (Zündkrautes) musste jedesmal erst der Pfannendeckel weggeschoben werden.« Dieses Luntenschloss erhielt sich an den verschiedenen Büchsen bis in die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts hinein, obschon es begreiflicherweise nicht sicher wirkte, namentlich bei regnerischem Wetter; auch verriet der helle Schein der brennenden Lunten und deren übler Geruch dem Feinde die Stellung der Truppen bei Nacht. An seine Stelle trat sodann der »Schnapphahn« und das »Radschloss«.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 593.
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