Schultheiss

[906] Schultheiss, mittellat. scultetus, ahd. scultheizo, mhd. scultheize, von ahd. scult = zu leistende Verpflichtung, zu leistende Verbindlichkeit, und heizan = heissen, befehlen. Dieser schon im 8. Jahrhundert nicht seltene Name bezeichnet nach Sohm fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung, Weimar 1871, § 9 S. 213 ff, den Centenar. Er wird in der Regel vom Grafen, ausnahmsweise vom König ernannt; er ist also ein gräflicher, kein unmittelbar königlicher Beamter. Seine Amtsfunktion ist die Exekution des durch den Grafen als Richter ausgesprochenen Urteils, mag dies nun ein peinliches Strafurteil oder ein Civilerkenntnis sein; zugleich ist er der Unterbeamte des Grafen für die Eintreibung der auch auf öffentlich rechtlichem Titel ruhenden Einkünfte des Königs. Er hat ferner die Führerschaft über die Büttel der öffentlichen Polizei und Exekutivgewalt. Seitdem an vielen Orten die gräfliche Gewalt an einzelne Grundherrn übergeht, tritt der Schultheiss dem Grundherrn gegenüber in die Stellung, die er früher zum Grafen hatte; ihm steht jetzt die Erhebung der Zinsen und Einkünfte aus den grundherrlichen, meist geistlichen Gütern zu; sein Amt nähert sich bald dem des Vogtes, bald dem des Meiers; er wird jetzt nicht mehr, wie wahrscheinlich früher immer der Fall war, aus der Zahl der Freien genommen, sondern kann selber unfrei sein. Aus den genannten Ursachen ist seine Stellung in der grundherrlichen Verfassung überall verschieden.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 906.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: