Civilliste

[132] Civilliste, in England die Summe, welche dem Könige sowohl für den Bedarf des Hofs als zur Bestreitung des Staatsaufwands von dem Parlamente votirt wurde, bis 1688 jedem Regenten bei seiner Thronbesteigung für Lebenszeit votirt; zu außerordentlichen Bedürfnissen bewilligte alsdann das Parlament Subsidien. Seit 1830 trennte man die Staatsbedürfnisse vollständig von denen des Hofes, so daß C. nur mehr die Summe bedeutet, welche für den Hof ausgesetzt ist. In diesem Sinne ist C. in den constitutionellen Staaten gebraucht; sie wird beim Regierungsantritte des Fürsten in der Regel auf Lebensdauer festgestellt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 132.
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