Convention

[205] Convention, Uebereinkommen. Conventionalstrafe, die der Vertragscontrahent wegen Nichterfüllung übernommener Verbindlichkeiten dem andern nach Verabredung zu leisten hat. Nicht zu verwechseln mit dem Reugeld (Reukauf, mulcta poenitentialis), gegen dessen Erlegung oder Verlust einseitig vom Vertrag wieder abgegangen werden kann. Auch zu unterscheiden von der arrha (Aufgeld, Haftpfenning), die zum Zeichen oder Beweis des abgeschlossenen Vertrages übergeben und von dem verloren wird, der denselben nicht erfüllt. Indeß fließen alle drei Begriffe in einander über.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 205.
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