Episcopalsystem

[580] Episcopalsystem der Kath., s. Papst und vgl. Bischof. – Bei den Prot. ist das E. eines der 3 Systeme (vgl. Collegial- und Territorialsystem), wodurch die weltlichen Herrscher ihre Oberhoheit in Kirchensachen zu begründen trachteten. Die Grundzüge des E.s finden sich bereits in M. Stephaniʼs: »Tractat. de jurisdictione, qualem habeant omnes judices, tam saeculares quam ecclesiastici, in imperio Romano«, Francof. 1611, 4 Durch den Religionsfrieden von 1555 sei in Folge eines s. g. Devolutionsrechtes die bischöfl. Jurisdiction gleichsam als ein Depositum auf die Landesherren übertragen worden. Man fühlte die Unhaltbarkeit dieser Ansicht und erklärte, die geistlichen Gewaltträger hätten ihre Macht usurpiert, durch den Religionsfrieden sei dieselbe den weltlichen Obrigkeiten als den Vertretern der Gemeinde zurückgestellt werden. Der Landesherr sei hinsichtlich der Lehre und Liturgie nur Vollstrecker der Vorschriften der Lehrer, in Sachen der Verwaltung u. Disciplin an die Einwilligung der letzteren, hinsichtlich der Lehrvorschriften u. Berufung von Lehrern aber seien der Landesherr und der Lehrstand an die Einwilligung der Gemeinden gebunden. Anstatt das reformatorische Princip durchzuführen, laut welchem die Gesammtheit der Gemeinde Träger der Kirchengewalt sein sollte, haben die Landesherren dieselbe als ihre Bischofsgewalt bis heute behalten.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 580.
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