Gesammtforderungen, Gesammtschulden

[68] Gesammtforderungen, Gesammtschulden, unter mehren Personen in der Weise, daß jeder Antheiler zunächst nur mit einem Theile betheiligt ist, alle zusammen aber für das Ganze, jeder für den andern subsidiär verbunden bleibt.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 68.
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