Großjährigkeit

[172] Großjährigkeit (Volljährigkeit, Majorennität, major aetas), derjenige Zeitpunkt, mit welchem der Mensch die volle Befähigung zu allen Rechtshandlungen erhält u. in der Regel auch in die Reihe der activen Bürger eintritt (Huldigung, Wahlen, Milizdienst). Bald ist hiefür das 25., bald das 21., 20. u. selbst 18. Lebensjahr bestimmt. Ausnahmsweise kann durch Gerichtsspruch die G. auch früher zuerkannt werden (venia aetatis).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 172.
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