Staatsdiener

[299] Staatsdiener, Staatsbeamter, der in einem Zweige der Staatsverwaltung Angestellte. Das Staatsdienstrecht d.h. die Gesammtheit der Grundsätze und Einrichtungen, welche sich auf den Staatsdienst beziehen, ist je nach der Verfassung der Staaten ein sehr verschiedenes, sehr einfach in Republiken, wo alle Aemterbesetzung durch Wahl geschieht, kein Amt lebenslänglich ist u. keine Quiescirung od. Pensionirung stattfindet, äußerst complicirt dagegen in Monarchien mit vollständig ausgebildeter Bureaukratie. Die Gesetze für die S. enthält die sog. Staatsdienstpragmatik; das Verhältniß der Unterordnung der S. unter einander bestimmt die Dienstordnung.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 299.
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