II.

Hofrang-Reglements.[1128] 1

1129. Preußischer Hof. (Aus dem Ceremonialbuch für den Königlich Preußischen Hof, Berlin, R. von Deckers Verlag). Der Rang der am Königlichen Hofe erscheinenden Personen bestimmt sich nach folgender Ordnung:


1. Der Oberst-Kämmerer.

2. Die General-Feldmarschälle.

3. Der Minister-Präsident.

Nach dem Datum der Ernennung.


4. Der Oberst-Marschall. 5. Der Oberst-Truchseß.

6. Der Oberst-Schenk.

7. Der Oberst-Jägermeister.

Nach dem Datum der Ernennung.


8. Die Ritter des Hohen Ordens vom Schwarzen Adler.

9. Die Kardinäle.

10. Die Häupter der nachstehend aufgeführten fürstlichen u. ehemals reichsständischen gräfl. Familien in nachstehender Ordnung:

Aremberg,

Salm-Salm,

Fürstenberg,

Thurn und Taxis,

Solms-Braunsfels,

Isenburg-Birstein,

Croy-Dülmen,

Hohenlohe-Dehringen,

Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst,

Wied,

Solms-Lich und Hohensolms,

Sayn-Wittgenstein-Berleburg,

Sayn-Wittgenstein-Hohenstein,

Bentheim-Bentheim und Bentheim-Steinfurt,

Salm-Horstmar,

Bentheim-Tecklenburg-Rheda,

Isenburg-Büdingen in Wächtersbach,

Isenburg-Bübingen in Meerholz,

Solms-Rödelheitn,

Stolberg-Wernigerode,

Stolberg-Stolberg,

Stolberg-Roßla,

Bentinck,

Radziwill,

Carolath-Beuthen,

Lichnowski,

Sagan,

Hatzfeldt-Trachenberg,

Biron von Curland,

Blücher von Wahlstatt,

Silkowski,

Lynar,

Putbus,

Salm-Reifferscheidt-Dyck,

Pückler-Muskau,

Sayn-Wittgenstein-Berleburg (Ludwigsburgische Speziallinie),

Rheina-Wolbeck,

Pleß,

Rohan,

Hatzfeldt-Wildenburg,

Bismarck.


11. Der Vice-Präsident des Staats-Ministeriums.

12. Die aktiven Generale der Infanterie und der Kavallerie.

13. Der Minister des Königlichen Hauses und die aktiven Staatsminister.

Nach dem Datum der Ernennung.


14. Die ersten Präsidenten beider Häuser des Landtags.

15. Die inaktiven Generale der Infanterie und der Kavallerie, welche als solche patentiert gewesen sind.

16. Die inaktiven Staatsminister, welchen bei ihrem Ausscheiden der Ministerrang vorbehalten ist.

17. Die inaktiven Generale der Infanterie und der Kavallerie, welche nicht als solche patentiert gewesen sind.


18. Die aktiven General-Leutnants.

19. Die wirklichen Geheimen Räte mit Excellenz- Prädikat.

20. Die Erzbischöfe und die gefürsteten Bischöfe.

Nach dem Datum der Ernennung.


21. Die inaktiven General-Leutnants, welche als solche patentiert gewesen sind.

22. Die mit Excellenz-Prädikat begabten Ober- Hofchargen.

23. Die Ober-Hof-Aemter im Königreich Preußen.

24. Die inaktiven General-Leutnants, welche nicht als solche patentiert gewesen sind.

25. Die sonst mit Excellenz-Prädikat begabten Personen.

26. Die Nachgeborenen der unter 10. aufgeführten fürstlichen und gräflichen Häuser, falls sie das Cordon eines preußischen Ordens besitzen.

27. Die Vice-Präsidenten beider Häuser des Landtags.

28. Die Ober-Präsidenten, sofern sie persönlich nicht höheren Rang haben.


29. Die aktiven General-Majors.

30. Die Räte I. Klasse und die ihnen im Range gleichstehenden Beamten.

31. Die Bischöfe beider Konfessionen.

32. Die Ober-Hof-Chargen ohne Excellenz-Prädikat.

Nach dem Datum der Ernennung.


33. Die inaktiven General-Majors.

34. Die Vice-Ober-Hofchargen.


35. Die Obersten. 36. Die Räte II. Klasse und die ihnen im Range gleichstehenden Beamten.

37. Die General-Superintendenten, soweit sie den Rang der Räte II. Klasse haben.

38. Die Feldpröpste beider Konfessionen.

Nach dem Datum der Ernennung.


39. Der Ober-Bürgermeister von Berlin.

40. Die Dompröpste und die Dechanten der Stifter.

41. Die Schloßhauptleute2.

42. Die übrigen Königlichen Hofchargen und die Hofmarschälle Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen des Königlichen Hauses, voran der Hofmarschall seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen.

43. Die Königlichen Kammerherren.

44. Die Flügel-Adjutanten Seiner Majestät des Kaisers und Königs.

45. Die Inhaber der Erbämter in den Provinzen.

46. Die Ober-Hof- u. Domprediger und die ihnen im Range gleichstehenden katholischen Geistlichen.

47. Die Rektoren der Universitäten und die beständigen Sekretäre der Akademie der Wissenschaften, sowie der Präsident und der Direktor der Akademie der Künste.


48. Die Oberst-Leutnants.

49. Die Räte III. Klasse.

50. Die Landes-Direktoren (Landeshauptleute).

51. Die General-Landschafts- und Haupt-Ritterschafts-Direktoren.

Nach dem Datum der Ernennung

beziehungsweise Allerhöchsten Bestätigung.


52. Die Domherren.

53. Die Ritterschafts- und Landschafts-Direktoren.


54. Die Majors.

55. Die Räte IV. Klasse.

Nach dem Datum der Ernennung


56. Die Landesältesten und Landschaftsräte.

57. Die bei Hofe vorgestellten Herren.

58. Die Mitglieder beider Häuser des Landtags.

59. Die Hauptleute und Rittmeister.

60. Die Kammerjunker und Hofjagdjunker.

61. Die Premier-Leutnants.

62. Die Seconde-Leutnants.


Der Rang der courfähigen verheirateten Damen richtet sich nach dem vorstehend angegebenen Range ihrer Männer.

Die Oberhofmeisterin Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin geht allen Damen vor.

Die Palastdamen Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin und die Damen des Luisenordens, denen das Kreuz der ersten Klasse der zweiten Abteilung mit einer goldenen Krone verliehen worden, rangieren mit, die mit dem Kreuze desselben Ordens, jedoch mit silberner Krone, begnadigten Damen, die Ober-Hofmeisterin Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin und die Hofdamen Ihrer

Majestät der Kaiserin und Königin unmittelbar nach den Excellenzen, also vor den Gemahlinnen des Generalmajors.

Die Ober-Hofmeisterinnen der anderen Prinzessinnen, Königlichen Hoheiten, die Hofdamen Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin, ferner die Aebtissinnen und Vorsteherinnen adeliger Stifter (voran die vom heiligen Grabe) rangieren vor den Gemahlinnen der Obersten.

Die Hofdamen Ihrer Königlichen Hoheiten der anderen Prinzessinnen des Königlichen Hauses rangieren nach den Gemahlinnen der Königlichen Kammerherren.

Denselben Rang haben die Damen des Luisenordens.

Die Damen adeliger Stifter rangieren nach den Gemahlinnen der Majors.

Die Witwen folgen in jeder Rang-Kategorie den verheirateten Frauen.

[1129] 1130. Verzeichnis der europäischen souveränen Häuser nach dem Alter der Krone resp. der zur Krone gelangten Dynastien.


a) Die Kaiser und die Könige der Großmächte.


1. Preußen. (Annahme der Königswürde 18. Januar 1701.)

2. Großbritannien. (Vereinigung der angelsächsischen Reiche unter König Egbert 827. Dynastie Braunschweig-Lüneburg 13. August, Krönung 31. Oktober 1714.)

3. Rußland. (Kaiserwürde seit 22. Oktober 1721. Dynastie Holstein-Gottorp seit 5. Januar 1762.)

4. Oesterreich. (Das Oesterreichische Kaiserhaus datiert vom 10. August 1804.)

5. Frankreich. (Hugo Capet 987. Kaisertum unter Napoleon III. seit 2. Dezember 1852.3

6. Italien. (Der Titel »König von Italien« datiert vom 17. März 1861.)


b) Die König e der anderen Staaten.


1. Dänemark. (Christliche Krone unter Knut dem Großen 1015. Dynastie Holstein-Oldenburg seit 28. Dezember 1448.)

2. Portugal. (Zum Königreich erhoben durch Alphons I. 25. Juli 1139. Dynastie Braganza seit 15. Dezember 1640.4

3. Spanien. (Gründung des Königreichs Asturien 718. Dynastie Bourbon seit 24. November 1700.)

4. Beide Sicilien.5

5. Bayern.6 (Kurwürde des Hauses Wittelsbach 1225; Annahme der Königskrone 26. Dezember 1805.)

6. Sachsen. (Uebergang der Kurwürde von der Ernestinischen auf die Albertinische Linie 24. Februar 1548; Königswürde 11. Dezember 1806.)

7. Hannover.7 (Kurwürde seit 22. März 1692; Königswürde 12. Oktober 1814.)

8. Württemberg. (Kurwürde 1803; Königswürde 26. Dezember 1805.)

9. Niederlande. (Königreich seit 16. März 1815.)

10. Schweden. (Vereinigung des Schwedischen und Gothischen Reichs 1132. Dynastie Bernadotte 5. Februar 1818.)

11. Belgien. (Königreich seit 12. Juli 1831.)

12. Türkei. (Als Glied des europäischen Fürstenrats anerkannt den 30. März 1856.)

13. Griechenland. (Erhebung zum Königreich 7. Mai 1832. Dynastie Schlesw.-Holstein- Sonderburg-Glücksburg seit 6. Juni 1863.)

14. Rumänien. (Als erbliche Monarchie anerkannt 13. Juli 1878 durch die Mächte des Berliner Kongresses. Königreich seit 26. März 1881.)

15. Serbien. (Unabhängigkeitserklärung des Fürstentums Serbien – von der Türkei – durch den Frieden von Berlin 13. Juli 1878. Königreich seit 6. März 1882.)


c) Kronprinzen und Großherzöge.


1. Kronprinz von Preußen.

2. Kronprinz von Großbritannien und Irland, Prinz von Wales.

3. Großfürst-Thronfolger.

4. Kronprinz von Oesterreich.

5. Kronprinz von Italien.

6. Kronprinz von Dänemark.

7. Kronprinz von Portugal, Herzog von Braganza.

8. Kronprinz von Spanien, Prinz von Asturien.

9. Kronprinz von Bayern.

10. Kronprinz von Sachsen.

11. Kronprinz von Württemberg.

12. Großherzog von Baden. (Markgräfliche Würde 1060; Kurfürstentum 27. April 1803; Großherzogtum 12. Juli 1806.)

13. Großherzog von Hessen und bei Rhein. (Reichsfürst 11. Mai 1292, Großherzogliche Würde 12. Juli 1806.)

14. Kronprinz der Niederlande, Prinz von Oranien.

15. Großherzog von Sachsen. (Ehemaliges Kurfürstliches Haus 1485 bis 1548; Großherzogliche Würde 4. April 1815.)

16. Großherzog von Oldenburg. (Großherzogtum 9. Juni 1815.8)

17. 18. Großherzog von Mecklenburg-Schwerin und Großherzog von Mecklenburg-Strelitz. (Großherzogliche Würde 28. Juni 1815.)

19. Kronprinz von Schweden.

20. Kronprinz von Belgien, Herzog von Brabant.

21. Kronprinz von Griechenland.

22. Kronprinz von Rumänien.

23. Kronprinz von Serbien.


d) Nachgeborne Prinzen aus Kaiserlichen und Königlichen Häusern.


1. Prinzen von Preußen.

2. Prinzen von Großbritannien und Irland.

3. Großfürsten von Rußland.

4. Erzherzöge von Oesterreich.9

5. Prinzen von Frankreich.

6. Prinzen von Italien.

7. Prinzen von Dänemark.

8. Prinzen von Portugal.

9. Prinzen von Spanien.

10. Prinzen von Bayern.

11. Prinzen von Sachsen.

12. Prinzen von Württemberg.

13. Prinzen der Niederlande.

14. Prinzen von Schweden.

15. Prinzen von Belgien.

16. Prinzen von Griechenland.

17. Prinzen von Rumänien.

18. Prinzen von Serbien.


e) Der Landgraf, Herzöge und Erbgroßherzöge.


1. Landgraf von Hessen.10

2. Herzog in Bayern (ehemals Pfalz-Zweibrücken- Birkenfeld.) (Der Titel Herzog in Bayern 16. Februar 1799.)11

3. Herzöge von Württemberg.12

4. Herzog von Braunschweig-Wolffenbüttel. (Rehabilitierung des welfischen Hauses und Gründung des Herzogtums 8. August 1235.)

5. 6. 7. Herzog von Sachsen-Meiningen.

Herzog von Sachsen-Altenburg.

Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha. (Herzogliche Würde des Hauses seit 6. Januar 1423.)

8. 9. Herzöge von Anhalt. (Die Linie Bernburg13 erhielt schon 1806 vom Deutschen Kaiser die Herzogswürde, die Dessauische jedoch erst mit Eintritt in den Rheinbund 18. April 1807.)

10. Herzog von Nassau.14 (Herzogliche Würde 12. Juli 1806.)

11. Erbgroßherzog von Baden.

12. Erbgroßherzog von Hessen und bei Rhein.

13. Erbgroßherzog von Sachsen.

14. Erbgroßherzog von Oldenburg.

15. Erbgroßherzog von Mecklenburg-Schwerin.

16. Erbgroßherzog von Mecklenburg-Strelitz.

17. Der erstgeborene Sohn des Landgrafen von Hessen.

18. Herzöge von Holstein.15


f. Regierende Fürsten aus neufürstlichen16 Häusern.


1. Hohenzollern.

2. Waldeck. (Reichsfürstenwürde 1682, Introduktion 1686.)

3. Liechtenstein. (Reichsfürst seit 1608, Introduktion der noch blühenden Gundaccarschen Linie in den Reichsfürstenrat 1713.)

4. u. 5. Schwarzburg-Sondershausen und

Schwarzburg-Rudolstadt.

(Reichsfürstliche Würde von Sondershausen 1697, von Rudolstadt 1710, Introduktion erst 30. Mai 1754.)

6. Lippe-Detmold. (Zum Reichsfürsten erhoben 1720, aber erst 1789 zur Geltung gekommen.)

7. Reuß. (Die ältere Linie zu Greiz schon 15. Mai 1778 reichsfürstlich, die jüngere Linie zu Schleiz aber erst 9. April 1806.

8. Schaumburg-Lippe. (Fürst seit 18. April 1807.)


g) Nachgeborene Prinzen aus großherzoglichen Häusern.


1. Prinzen von Hessen älterer Linie.

2. Prinzen von Baden.

3. Prinzen von Hessen und bei Rhein.

4. Prinzen von Sachsen-Weimar.

5. Prinzen von Oldenburg.

6. Prinzen von Mecklenburg-Schwerin.

7. Prinzen von Mecklenburg-Strelitz.


h) Erbprinzen aus herzoglichen Häusern.


1. Erbprinz von Sachsen-Meiningen.

2. Erbprinz von Sachsen-Altenburg.

3. Erbprinz von Sachsen-Koburg-Gotha.

4. Erbprinz von Anhalt.


i) Nachgeborene Prinzen aus altfürstlichen Häusern.


1. Prinzen von Sachsen-Meiningen.

2. Prinzen von Sachsen-Altenburg.

3. Prinzen von Sachsen-Koburg-Gotha.

4. Prinzen von Anhalt.

5. Prinzen von Holstein.


k) Erbprinzen aus neufürstlichen Häusern.


1. Erbprinz von Nassau.

2. Erbprinz von Hohenzollern.

3. Erbprinz von Waldeck.

4. Erbprinz von Liechtenstein.

5. Erbprinz von Schwarzburg-Sondershausen.

6. Erbprinz von Schwarzburg-Rudolstadt.

7. Erbprinz von Lippe-Detmold.

8. Erbprinz von Reuß.

9. Erbprinz von Schaumburg-Lippe.


l) Nachgeborene Prinzen aus neufürstlichen Häusern.


1. Prinzen von Nassau.

2. Prinzen von Hohenzollern.

3. Prinzen von Waldeck.

4. Prinzen von Liechtenstein.

5. Prinzen von Schwarzburg-Sondershausen.

6. Prinzen von Schwarzburg-Rudolstadt.

7. Prinzen von Lippe-Detmold.

8. Prinzen von Reuß.17

9. Prinzen von Schaumburg-Lippe.


Hier dürfte sich noch das Herzoglich Leuchtenbergische Haus anschließen, welches zufolge des im Pariser Frieden gefaßten Beschlusses vom König von Bayern durch Erklärung vom 15. November 1817 kreiert und dotiert wurde. Es hat vor allen in Bayern seßhaften, ehemals reichsunmittelbaren Fürsten den Vorrang, und seine Mitglieder rangieren in Bayern unmittelbar nach den Prinzen und den Prinzessinnen des Königlichen Hauses.

Schließlich wird hier noch die Ordnung mitgeteilt, in welcher die zum Deutschen Reiche gehörigen Staaten auf dem Reichstage rangieren. Es ist dies folgende:


1. Königreich Preußen.

2. Königreich Bayern.

3. Königreich Sachsen.

4. Königreich Württemberg.

5. Großherzogtum Baden.

6. Großherzogtum Hessen und bei Rhein.

7. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.

8. Großherzogtum Sachsen.

9. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.

10. Großherzogtum Oldenburg.

11. Herzogtum Braunschweig-Lüneburg.

12. Herzogtum Sachsen-Meiningen.

13. Herzogtum Sachsen-Altenburg.

14. Herzogtum Sachsen-Koburg und Gotha.

15. Herzogtum Anhalt.

16. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.

17. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.

18. Fürstentum Waldeck und Pyrmont.

19. Fürstentum Reuß, ältere Linie.

20. Fürstentum Reuß, jüngere Linie.

21. Fürstentum Schaumburg-Lippe.

22. Fürstentum Lippe.

23. Freie und Hansestadt Lübeck.

24. Freie Hansestadt Bremen.

25. Freie und Hansestadt Hamburg.


[1130] 1131. Rangordnung der sämtlichen deutschen reichsfürstlichen und derjenigen deutschen gräflichen Familien, deren Häuptern das Prädikat »Erlaucht« zukommt. Den ersten Rang unter den nichtsouveränen reichsfürstlichen Häusern nehmen diejenigen ein, welche bis zum Jahre 1806 wirklich im Besitz einer Virilstimme sich befanden und bei dem Reichstage introduziert waren. Es sind die Familien:


a) 1. Aremberg (Reichsfürst 1576, introduziert 1582),

2. Lobkowitz (Reichsfürst 17. August 1624, introduziert 12. Oktober 1654),

3. Salm-Salm (Reichsfürst 1623, introduziert 1654),

4. Dietrichstein (Reichsfürst 1622, introduziert als Personalist 28. Februar 1654, als Realist 1686),

5. Auersperg (Reichsfürst 1653, introduziert 1654),

6. Fürstenberg (Reichsfürst 1664, introduziert 1667),

7. Schwarzenberg (Reichsfürst 1670, introduziert 1674),

8. Thurn und Taxis (Reichsfürst 1747, introduziert 1773),


wovon im preußischen Staate nur die Familien 1. 3. 6. 8. ansässig sind.

Diese 8 Häuser rangieren nach dem Datum der Einführung in den Reichsfürstenrat und sind in dieser Reihenfolge auch vorstehend aufgeführt worden.

Diesen folgen diejenigen fürstlichen Häuser, denen durch den Reichsdeputationsbeschluß vom Jahre 1803 eine Virilstimme verheißen war, und denen durch Bundestagsbeschluß vom 18. August 1825 ebenfalls der Titel »Durchlaucht« unter Anerkennung der Ebenbürtigkeit garantiert worden ist. Es sind dies die Familien:


b) 1. Salm-Kyrburg (Reichsfürst 1742),

2. Löwenstein-Wertheim-Rosenberg (Reichsfürst 1711),

3. Oettingen-Spielberg (Reichsfürst 1734),

4. Oeningen-Wallerstein (Reichsfürst 1774),

5. Solms-Braunfels (Reichsfürst 1742),

6. Hohenlohe-Langenburg (Reichsfürst 1764),

7. Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst (Reichsfürst 1744),

8. Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein (Reichsfürst 1744),

9. Isenburg-Birstein (Reichsfürst 1744),

10. Kaunitz-Rietberg (Reichsfürst 1764), 5. Januar 1764, erloschen 15. November 1848,

11. Leiningen (Reichsfürst 1779),

12. Esterhazy vou Galantha, für Ligne wegen Edelstetten (seit 1805), (Reichsfürst),

13. Loos-Corswarem, Herzog wegen Wolbeck, welches Haus indessen jetzt erloschen ist. Die Güter desselben, namentlich das Fürstentum Rheina-Wolbeck, sind an das Haus Lannoy gelangt, welches in den preußischen Fürstenstand erhoben worden ist.


Die vorgenannten Häuser rangieren nach der Ordnung ihrer Berufung zum Reichsfürstenrat.

Es folgen nunmehr diejenigen fürstlichen Häuser, welche im Jahre 1829 von den Regierungen deutscher Bundesstaaten als solche vormals reichsständische, jetzt standesherrlich untergeordnete fürstliche Familien angemeldet worden sind, denen infolge des Beschlusses der Bundesversammlung vom 18. August 1825 das Prädikat Durchlaucht ebenfalls zukomme. Es sind dies die Familien:


c) 1. Eroy-Dülmen (Reichsfürst 1486),

2. Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein-Jagstberg (Reichsfürst 21. Mai 1744),

3. Colloredo-Mansfeld (Reichsfürst 29. Dezember 1763),

4. Khevenhüller-Metsch (Reichsfürst 30. Dezember 1763),

5. Hohenlohe-Oehringen (Reichsfürst 4. April 1764),

6. Hohenlohe-Kirchberg (Reichsfürst 4. April 1764),

7. Starhemberg (Reichsfürst 12. Dezember 1765),

8. Wied (Reichsfürst 23. Juni 1874),

9. Rosenberg (Reichsfürst 9. Oktober 1790).

10. Schönburg-Waldenburg (Reichsfürst 9. Oktober 1790).

11. Schönburg-Hartenstein (Reichsfürst 9. Oktober 1790).

12. Salm-Reifferscheidt-Raitz (Reichsfürst 9. Oktober 1790).

13. Solms-Lich und Hohensolms (Reichsfürst 14. Juli 1792.)

14. Sayn-Wingenstein-Berleburg (Reichsfürst 4. Oktober 1792).

15. Sayn-Wingenstein-Hohenstein (Reichsfürst 20. Juni 1801).

16. Waldburg-Wolfegg-Waldsee (Reichsfürst 21. März 1803).

17. Waldburg-Zeil-Trauchburg (Reichsfürst 21. März 1803).

18. Waldburg-Zeil-Wurzach (Reichsfürst 21. März 1803).

19. Metternich-Winneburg (Reichsfürst 30. Juni 1803).

20. Fugger-Babenhausen (Reichsfürst 1. August 1803).

21. Salm-Reifferscheidt-Krautheim (Reichsfürst 16. Februar 1804).

22. Windisch-Grätz (Reichsfürst 24. Mai 1804).

23. Trauttmannsdorf (Reichsfürst 12. Januar 1805).

24. Leyen (Fürst des Rheinbundes 12. Juli 1806).

25. Löwenstein-Wertheim-Freudenberg (Bayerischer Fürst 19. November 1812).

26. Bentheim-Bentheim und Bentheim-Steinfurt (Preußischer Fürst 17. Jan. 1817).

27. Salm-Horstmar (Preußischer Fürst 11. März 1817).

28. Bentheim-Tecklenburg-Rheda (Preußischer Fürst 20. Juni 1817).


Eine Rangordnung der vorstehend angeführten fürstlichen Häuser läßt sich nur, wie dies auch hier geschehen ist, nach dem Datum der ihnen verliehenen Reichsfürsten- resp. Fürstenwürde feststellen.

Hierauf kommen sämtliche reichsgräflichen Häuser, denen laut Bundesbeschluß vom 13. Februar 1829 (und den Nachträgen dazu) für die Chefs das Prädikat »Erlaucht« zusteht, und zwar:


d) 1. Bentinck.

2. Castell:

a) Castell-Castell,

b) Castell-Rüdenhausen.

3. Erbach:

a) Erbach-Fürstenau18,

b) Erbach-Erbach,

c) Erbach-Schönberg,

4. Fugger:

a) Raymundus-Linie, Kirchberg-Weissenhornische oder Georgische oder Haupt-Ray mundus-Linie,

b) Antonius-Linie:

1. Fugger-Glött,

2. Fugger-Kirchheim (erloschen 3. Januar 1878).

5. Giech.

6. Görtz, die ältere Linie zu Schlitz.

7. Harach:

a) Jüngere Linie,

b) Aeltere Linie.

8. Isenburg:

a) Offenbach-Birsteinische Hauptlinie, Isenburg-Philippseich,

b) Büdingische Hauptlinie:

1. Isenburg-Büdingen in Büdingen,

2. Isenburg-Büdingen in Wächtersbach,

3. Isenburg-Büdingen in Meerholz.

9. Königsegg-Aulendorff.

10. Kuefstein.

11. Leiningen:

a) Leiningen-Hardenburg-Dachsburg:

1. Leiningen-Billigheim,

2. Leiningen-Neudenau,

b) Leiningen-Westerburg.

1. Alt-Leiningen-Westerburg,

2. Neu-Leiningen-Westerburg.

12. Neipperg.

13. Ortenburg.

14. Pappenheim.

15. Platen zu Hallermund.

16. Plettenberg-Wittem zu Mietingen (erloschen 2. September 1813).

17. Pückler-Limpurg.

18. Quadt-Wykradt.

19. Rechberg und Rothenlöwen.

20. Rechteren-Limburg:

a) Jüngere Linie,

b) Aeltere Linie.

21. Schaesberg.

22. Schönborn:

a) Schönborn-Wiesentheid,

b) Schönborn-Buchheim,

c) Böhmischer Ast.

23. Schönburg:

a) Schönburg-Glauchau,

b) Schönburg-Glauchau, Penig und Wechselburg.

24. Solms,

Baruthische Unterlinie:

1. Ast zu Rödelheim und Assenheim,

2. Ast zu Laubach,

3. Ast zu Wildenfels.

25. Stadion:

a) Friedericianische Linie,

b) Philippinische Linie.

26. Sternberg-Manderscheid (erloschen 1843).

27. Stolberg:

a) Hauptlinie Wernigerode,

b) Hauptlinie Stolberg:

1. Stolberg-Stolberg,

2. Stolberg-Roßla.

28. Waldbott-Bassenheim.

29. Waldeck-Limpurg.

30. Wallmoden-Gimborm (erloschen 28. Februar 1883).

31. Wurmbrand-Stuppach. Aeltere österreichische Linie.


Es folgen die Reichsfürsten ohne Reichsstandschaft, nämlich:


e) 1. Radziwill (Reichsfürst 1518).

2. Ligne (Reichsfürst 1592).

3. Czartorisky-Zuckow (Reichsfürst 1623).

4. Czartorisky-Korzek (Reichsfürst 1623).

5. Lubomirski (Reichsfürst 8. März 1647).

6. Porcia (Reichsfürst 17. Febr. 1662).

7. Hercolani (Reichsfürst 26. März 1699).

8. Lamberg (Reichsfürst 1. Mai 1707).

9. Odescalchi (Reichsfürst 20. März 1714).

10. Orsini (Reichsfürst 24. August 1724).

11. Jablonowski (Reichsfürst 16. April 1743).

12. Kinsky (Reichsfürst 3. Februar 1747).

13. Sulkowsky (Reichsfürst 6. März 1752).

14. Battiàny-Strattmann (Reichsfürst 3. Januar 1764).

15. Clary und Aldringen (Reichsfürst 2. Februar 1767).

16. Belgiojoso (Reichsfürst 5. August 1769).

17. Paar (Reichsfürst 5. August 1769).

18. Palm-Gundelfingen (Reichsfürst 24. Juli 1783, erloschen am 14. Dezember 1851).

19. Grassalcowich von Gyarak (Reichsfürst 7. Mai 1784).

20. Bretzenheim (Reichsfürst 19. Dezember 1789).


[1131] 1132. Rangordnung der in Preußen aufgenommenen reichsfürstlichen und reichsgräflichen Familien.


a. Vormals reichsunmittelbare, in Preußen mit reichsständischem Besitztum angesessene fürstliche und gräfliche Familien.

1. Fürsten, welche bis zum Jahre 1806 wirklich im Besitz einer Virilstimme sich befanden und bei dem Reichstage introduziert waren:

Aremberg, (Reichsfürst 1576, introduziert 1582),

Salm-Salm, (Reichsfürst 1623, introduziert 1654),

Fürstenberg, (Reichsfürst (1664, introduziert 1667),

Thurn und Taxis, (Reichsfürst 1747, introduziert 1773).

2. Fürsten, denen durch den Reichsdeputationsbeschluß vom Jahre 1803 eine Virilstimme verheißen war, und denen durch Bundesbeschluß vom 18. August 1825 ebenfalls der Titel »Durchlaucht«, unter Anerkennung der Ebenbürtigkeit, garantiert worden ist:

Solms-Braunfels,

(Reichsfürst 1742),

Isenburg-Birstein

(Reichsfürst 1744).

3. Fürsten, welche in Gemäßheit des Beschlusses der Bundesversammlung vom 18. August 1825 im Jahre 1829 als solche angemeldet worden sind, denen das Durchlauchtprädikat ebenfalls zukommt:

Croy-Dülmen, (Reichsfürst 1486),

Wied, (Reichsfürst 13. Juni 1784),

Solms-Lich und Hohensolms, Reichsfürst 14. Juli 1792),

Sayn-Wittgenstein-Berleburg, (Reichsfürst 4. Oktober 1792),

Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, (Reichsfürst 20. Juni 1801),

Bentheim-Bentheim und Bentheim-Steinfurt, (Preußischer Fürst 17. Januar 1817),

Salm-Horstmar, (Preußischer Fürst 11. März 1817),

Bentheim-Teklenburg-Rheda, (Preußischer Fürst 20. Juni 1817).

4. Grafen ehemals mit Sitz und Stimme beim Reichstage:

Isenburg-Büdingen in Wächtersbach,

Isenburg-Büdingen in Meerholz,

Solms-Rödelheim,

Stolberg-Roßla, Stolberg-Stolberg, Stolberg-Wernigerode.


Hierher ist auch die gräfliche Familie Bentinck zu rechnen, welcher laut Bundesprotokoll vom 12. Juni 1845 nach ihrem Standesverhältnisse zur Zeit des deutschen Reiches die Rechte des Hohen Adels und der Ebenbürtigkeit im Sinne des Artikels 14 der deutschen Bundesakte zugestanden worden sind.


b. Vormals reichsunmittelbare, aber in Preußen nicht mit reichsständischem Besitztum angesessene fürstliche Familien:

Herzog von Ujest, als Chef des Hauses Hohenlohe-Oehringen (vormals Hohenlohe- Ingelfingen), einem Zweige der Neuensteinschen, seit 1764 reichsfürstlichen Linie,

Herzog von Ratibor, wegen Schillingsfürst.

Diesen Chefs des Hauses Hohenlohe wird der Rang nach Croy-Dülmen gegeben.

Prinz Friedrich Wilhelm zu Hohenlohe-Ingelfingen. Demselben ist für seine Person der Rang unmittelbar hinter den Chefs der ehemals reichsständischen gräflichen Häuser zugestanden worden.


c. Reichsfürsten ohne Reichsstandschaft:

Radziwill, (Reichsfürst 1513).

Den bisherigen Repräsentanten des Hauses Radziwill, dem Fürsten Wilhelm († 5. August 1870) und dem Prinzen Boguslaw († 2. Januar 1873), wurde weniger in Ansehung des Alters ihrer Reichsfürstenwürde und des Durchlauchtprädikats, als vielmehr wegen der nahen Verwandtschaft mit dem Königlich Preußischen Hause der Rang nach Sayn-Wittgenstein-Hohenstein gegeben. Der gleiche Rang ist auch den gegenwärtigen Repräsentanten dieses Hauses, den Fürsten Anton und Ferdinand Radziwill, für ihre Person zugestanden worden.

Sulkowski, (Reichsfürst 6. März 1752). (S. Rangordnung der landsässigen Fürsten des Preußischen Königreichs).

Die Nachgeborenen der vorstehend aufgeführten Häuser rangieren in der Reihenfolge der Chefs ihrer Häuser, und zwar, wenn sie das Cordon eines Preußischen Ordens besitzen, nach den Excellenzen, im anderen Falle nach ihrem betreffenden Dienstrange.

Mithin würde die Reihenfolge der Häupter der vorstehend aufgeführten, ehemals reichsunmittelbaren, jetzt der Krone Preußen standesherrl. untergeordneten fürstlichen und gräflichen Familien folgende sein:


Aremberg,

Salm-Salm,

Fürstenberg,

Thurn und Taxis,

Solms-Braunfels,

Isenburg-Birstein,

Croy-Dülmen,

Ujest,

Ratibor,

Wied,

Solms-Lich und Hohensolms,

Sayn-Wittgenstein-Berleburg,

Sayn-Wittgenstein-Hohenstein,

Bentheim-Beutheim und Bentheim-Steinfurt,

Salm-Hostmar,

Bentheim-Tecklenburg-Rheda,

Isenburg-Büdingen in Wächtersbach,

Isenburg-Büdingen in Meerholz,

Solms-Rödelheim,

Stolberg-Wernigerode,

Stolberg-Stolberg,

Stolberg-Roßla,

Bentinck,

Radziwill.


[1132] 1133. Rangordnung der landsässigen Fürsten des Preußischen Königreichs nach dem Datum ihrer Aufnahme in Preußen resp. nach dem Datum ihrer Ernennung.


Carolath-Beuthen, (Preußischer Fürst 6. November 1741).

Lichnowski, (Preußischer Fürst 30. Januar 1773).

Herzog von Sagan, Duc de Valençay (als Lehnserbe des von seinem mütterlichen Großvater, dem Herzog Peter von Curland, im Jahre 1786 erworbenen Herzogtums Sagan, womit der Duc de Valencay nach dem Tode seiner Mutter, Dorothea Prinzessin von Curland und Semgallen, Herzogin zu Sagan, am 5. Dezember 1863 investiert wurde. Selbstverständlich kann bei dem Herzogtum Sagan am hiesigen Hofe weder der Rang des Herzoglich Curländischen Hauses, noch der Rang, welcher ersterem bei dem Fürstentage in Schlesien eingeräumt wird, zur Geltung kommen).

Hatzfeldt-Trachenberg, (Preußischer Fürst 10. Juli 1803).

Prinz Biron von Curland, freier Standesherr von Wartenberg, Aufnahme in Preußen 26. März 1806).

Blücher von Wahlstatt, (erbliche Wiederherstellung der dem verewigten Feldmarschall Fürsten Blücher von Wahlstatt im Jahre 1814 verliehenen Fürstenwürde mit dem Prädikate »Durchlaucht« nach dem Rechte der Erstgeburt, 18. Oktober 1861).

Sulkowski, (Reichsfürst 6. März 1752, in Preußen ausgenommen 1815, Prädikat Durchlaucht vom 4. November 1818).

Lynar, (Oesterreichischer Fürst 14. Dezember 1806; durch die im Jahre 1815 erfolgte Erwerbung der Niederlausitz, woselbst dieses Haus schon seit dem Jahre 1793 die freie Standesherrschaft Drehua und die Stadt Vetschau besaß, in Preußen aufgenommen).

Putbus, (Schwedischer Fürst 25. Mai 1807, welche Würde, nachdem Schwedisch Pommern 1815 an Preußen cediert worden war, diesseits, unter Verleihung des Durchlauchtprädikats, am 6. Februar 1817 bestätigt wurde. Der Graf Lottum tritt zufolge der betreffenden, landesherrlich bestätigten Fideikommißstiftungsurkunde seines mütterlichen Großvaters bei dem am 26. September 1854 erfolgten Tode desselben in dessen Rechte ein).

Salm-Reifferscheidt-Dyck, (Französischer Graf 1809, Preußischer Fürst 28. Mai 1816).

Pückler-Muskau, (Preußischer Fürst 10. Juni 1822).

Sayn-Wittgenstein-Berleburg, Ludwigsburgische Speziallinie, (Preußische Fürstenwürde vom 18. Juni 1834).

Rheina-Wolbeck, (Preußischer Fürst 15. Oktober 1840).

Pleß, (die im Jahre 1817 zum Fürstentum erhobene freie Standesherrschaft Pleß gelangte durch Kauf im Februar 1846 von dem letzten Herzog Ludwig von Anhalt-Cöthen an dessen Neffen und nächsten Fideikommißerben Hans Heinrich X., Grafen von Hochberg-Fürstenstein, welcher am 15. Oktober 1850 in den Preußischen Fürstenstand erhoben wurde; das betreffende Diplom datiert vom 10. Dezember 1855).

Rohan, (Allerhöchste Anerkennung des Durchlauchtprädikats für Preußen 15. November 1863).

Hatzfeldt-Wildenburg, (Preußischer Fürst 10. Mai 1870).

Bismark, (Preußischer Fürst 21. März 1871).


Die Nachgeborenen der vorstehend aufgeführten Häuser rangieren in der Reihenfolge der Chefs ihrer Häuser, und zwar, wenn sie das Cordon eines preußischen Ordens besitzen, nach den Excellenzen, im anderen Falle nach ihrem betreffenden Dienstrange.

[1133] 1134. Die königlich sächsische Hofrangordnung. (Verlag der Burdachschen Hofbuchhandlung, Dresden, 4. Auflage.) Die Hofrangordnung zerfällt in fünf verschiedene Klassen, deren jede wieder in eine Reihe von Einzelgruppen aufgelöst ist, die durch fortlaufende Nummern von einander unterschieden sind. Die Chargen der niedrigeren Nummern gehen stets denen der höheren Nummern voran. Insoweit aber eine einzelne Nummer eine Mehrzahl verschiedenartiger Chargen umfaßt, bei deren Aufführung die alphabetische Reihenfolge gewählt worden ist, gilt als Grundsatz: daß die je unter einer Nummer aufgeführten Chargen nach dem Dienstalter roulieren, soweit nicht bei der Nummer etwas anderes bestimmt ist, und daß die Bemessung des Dienstalters in diesem Sinne nach dem Zeitpunkte sich richtet, zu dem der Inhaber einer solchen Charge in sie eingetreten ist.

Nur in dem Verhältnisse der einzelnen Klassen zu einander bestehen Gradabzeichen für die vorgeschriebene Hofuniform, dergestalt, daß an dieser Uniform die Hofrangklasse, der ihr Träger angehört, äußerlich erkennbar ist. Innerhalb einer und derselben Klasse sind die Gradabzeichen der alle ihr angehörigen Personen die nämlichen, ohne Rücksicht darauf, ob diesen innerhalb der Klasse ein höherer oder geringerer Rang zukommt.


Erste Klasse.

1. Die Staatsminister und

der Minister des Königlichen Hauses.

Hieran schließen sich an:

Die Präsidenten beider Kammern der Ständeversammlung für die Dauer ihrer Funktion.

2. Die Generale der Kavallerie und Infanterie.

3. Der Oberhofmarschall.

4. Der Oberkammerherr.

5. Die Generalleutnants.

Die wirklichen Geheimen Räte.

Diejenigen Personen, welche das Prädikat »Excellenz« auf Grund besonderer Verleihung führen, nach dem Datum des Verleihungsdekrets roulierend.

Hieran schließen sich an:

Die Vizepräsidenten beider Kammern der Ständeversammlung für die Dauer ihrer Funktion.


Zweite Klasse.

1. Der Oberstallmeister.

2. Der Oberhofjägermeister.

3. Der Oberhofmeister Ihrer Majestät der Königin.

Der derzeitige Hausmarschall.

4. Der Präsident des evang.-luth. Landeskonsistoriums.

Der Präsident des Oberlandesgerichts.

5. Der Oberküchenmeister.

Der Oberschenk.

Der derzeitige Generaldirektor der Königl. musikalischen Kapelle und der Hoftheater.

6. Der Kämmerer.

7. Der Hausmarschall und die Königlichen Hofmarschälle.

8. Der Generaldirektor der Königlichen musikalischen Kapelle und der Hoftheater.

9. Die Königlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an auswärtigen Höfen auf die Dauer ihrer Funktion.

10. Die Ministerialdirektoren.

Der Präsident der Oberrechnungskammer.

Der apostolische Vikar.

11. Die Geheimen Räte.

Die Generalmajors.

Die Kreishauptleute.

Der Oberzeremonienmeister.

12. Die Hofmarschälle und Oberhofmeister Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen und Prinzessinnen.

13. Die Präsidenten der vormal. Appellationsgerichte.

14. Der Generaldirektor der Staatseisenbahnen.

Der Generalstaatsanwalt.

Der Präsident des Landes-Medizinalkollegiums.

Die Präsidenten der Landgerichte, denen für ihre Person der Rang in Klasse II verliehen ist.

Die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts.

Der Zoll- und Steuerdirektor.

15. ......................

16. Der Direktor der Brandversicherungskammer.

Der vormalige und derzeitige Polizeipräsident zu Dresden, denen dieser Titel mit dem Range in der II. Klasse verliehen worden ist. (Vergl. Kl. III. Nr. 7).

17. Der Oberhofprediger.

Der Präses des katholischgeistlichen Konsistoriums.

Der Vizepräsident des evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums.

18. Der Rektor der Universität.

19. Der Domprobst zu Meißen.

20. Der Dechant zu Meißen.

21. Der Oberlandforstmeister.

22. Die Königlichen Ministerresidenten an auswärtigen Höfen auf die Dauer ihrer Funktion.

23. Die Obersten, die die Stellung eines Brigadekommandeurs bekleiden.


Dritte Klasse.

1. Der Zeremonienmeister.

Die Kammerherren.

Der Vizeoberstallmeister.

2. Die Kapitulares zu Meißen.

3. Die drei ersten juristischen Professoren der Universität Leipzig als Kapitulares zu Merseburg und Domherren zu Naumburg.

Der derzeitige Oberbürgermeister der Stadt Leipzig für seine Person. (Vergl. Klasse IV Nr. 3).

4. Die militärischen Abteilungschefs beim Kriegsministerium, auch wenn sie den Rang eines Obersten nicht haben.

Der Berghauptmann.

Die mit dem Dienstprädikate von Geheimen Bau-, Berg-, Finanz-, Hof-, Justiz-, Kirchen-, Kriegs-, Legations-, Medizinal-, Regierungs-, Schulräten bei den Ministerien, einschließlich des Ministeriums des Königlichen Hauses, angestellten Ministerialräte und der vortragende Ministerialrat im Gesamtministerium.

Die Geheimen Oberrechnungsräte.

Der Generalarzt erster Klasse mit Oberstenrang.

Der Generalauditeur der Armee.

Der Landforstmeister.

Die Oberappellationsräte.

Die Oberkonsistorialräte.

Der Oberkriegsgerichtsrat.

Die Oberlandesgerichtsräte bei ausdrücklicher Verleihung.

Die Obersten.

Die Oberstleutnants mit älterem Patent als der jüngste Regimentskommandeur der Armee.

Die Präsidenten der Landgerichte, denen nicht ausdrücklich der Rang in Klasse II verliehen worden ist.

Die derzeitigen Vorstände der Amtsgerichte zu Dresden und Leipzig mit dem Titel Amtsgerichtspräsident.

Die Regimentskommandeure, auch wenn sie den Rang eines Obersten nicht haben, sowie die Offiziere, die eine im Range eines Regimentskommandeurs stehende Stelle innehaben.

Der Stellvertreter des Generaldirektors der Staatseisenbahnen.

Die Vizepräsidenten der vormaligen Appellationsgerichte.

Der Vize-Zoll- und Steuerdirektor.


NB. Diejenigen, die, ohne als Ministerialräte zu fungieren, das Prädikat eines Geheimen Finanz-, Hof-, Justiz-, Bau-, Berg-, Forst-, Kirchen-, Kriegs-, Legations-, Medizinal-, Oberbau-, Oberforst-, Regierungs-, Sanitäts-, oder Schulrates oder auch das demselben gleichstehende Prädikat eines Geheimen Kommerzien-, Kammer- oder Oekonomierates als bloße Titulatur führen, schließen sich dieser Rangstufe an, jedoch so, daß sie den wirklichen Ministerialräten und den ihnen im Range gleichstehenden Personen in der Reihenfolge nachstehen, unter sich aber nach der Zeit der Ernennung roulieren.


5. Die Königlichen Flügeladjutanten.

6. Der Direktor des Hauptstaatsarchivs.

7. Der Polizeidirektor zu Dresden.


Zwischen Gruppe 7 und 8.

Die Direktoren der Bergakademie zu Freiberg und der Forstakademie zu Tharandt.

Der Rektor der technischen Hochschule.


8. ......................

9. Die Amtshauptleute, denen der Rang in Klasse III für ihre Person verliehen ist.

Der Generalarzt zweiter Klasse mit Oberstleutnantsrang.

Die Königlichen Leibärzte.

Die Oberbauräte.

Die Oberfinanzräte.

Die Oberforstmeister, denen für ihre Person der Rang in Klasse III verliehen ist.

Die Oberjustizräte.

Die Oberkirchenräte.

Die Obermedizinalräte.

Die Oberregierungsräte.

Die Oberschulräte.

Die Oberstleutnants mit jüngerem Patent als der jüngste Regimentskommandeur der Armee.

10. Die Kreisvorsitzenden der vier erbländischen Kreise auf die Dauer ihrer Funktion.

Der Landesälteste der Oberlausitz.

11. Der Kabinettssekretär.

12. Die Vikariatsräte.

13. Der Probst zu Wurzen.

14. Der Dekan des Domstifts zu Bautzen.


Zwischen Gruppe 14 und 15.

Der Dechant zu Wurzen.


15. Die Königlichen Geschäftsträger an auswärtigen Höfen auf die Dauer ihrer Funktion.

16. Die Räte der vormal. Appellationsgerichte, denen der Rang in Klasse III für ihre Person verliehen ist.


Vierte Klasse.

1. Die Amtshauptleute

Die Superintendenten

roulieren untereinander.

Der Direktor des Bergamts.

Die Direktoren der vormaligen Bezirksgerichte.

Der Direktor des fiskalischen Blaufarbenwerks.

Der Direktor der Forsteinrichtungsanstalt.

Die Direktoren der Landgerichte.

Der Direktor des fiskalischen Steinkohlenwerks.

Die Divisionsauditeure mit Majorsrang.

Die Finanzräte.

Die Finanz- und Bauräte.

Die Justizräte.

Die Kirchenräte.

Die Konsistorialräte bei dem Landeskonsistorium.

Die Kreissteuerräte.

Die Kriegsräte und Kriegsgerichtsräte.

Die Legationsräte.

Die Majors.

Die mit dem Dienstprädikate eines Medizinalrates bei den Kreishauptmannschaften angestellten ärztlichen Beisitzer.

Die ordentlichen Mitglieder des Landes-Medizinalkollegiums.

Die Oberamtsrichter.

Der Oberdirektor der fiskalischen Erzbergwerke.

Die Oberforstmeister.

Die Oberforsträte.

Der Oberhüttenamtsdirektor.

Der Ober- und Corpsauditeur mit Majorsrang.

Die Oberlandesgerichtsräte.

Die Oberstaatsanwälte.

Die Oberstabsärzte erster Klasse mit Majorsrang.

Die Räte der vormaligen Appellationsgerichte.

Die Regierungsräte.

Der vortragende Baurat beim Kriegsministerium.

2. Die oberste Magistratsperson der Stadt Dresden.

3. Die oberste Magistratsperson der Stadt Leipzig.

4. Die Oberbergräte.

Die Oberrechnungsräte.

Die Oberzollräte.

5. Die Hofprediger bei der evangelischen Hofkirche.

6. Die Kommissionsräte und wirklichen Mitglieder der Brandversicherungskammer und der Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen.

Die Räte bei dem katholischen Konsistorium.

7. ......................

8. Der Landstallmeister.

Die wirklichen Königl. Stallmeister.

9. Die ordentlichen Professoren an der Universität Leipzig (mit Ausnahme der drei ersten juristischen Professoren, vergl. Klasse III, Nr. 3).

Die Rektoren der Fürsten- und Landesschulen.

Die Rektoren der übrigen Gymnasien und Realgymnasien.

10. ......................

11. ......................

12. Die Mitglieder des akadem. Rates.


Zwischen Gruppe 12 und 13.

Der Generalmusikdirektor der Königlichen musikalischen Kapelle.


13. Der Bauoberingenieur

Die Betriebsdirektoren

Der Betriebsoberingenieur

Der Betriebstelegraphendirektor

Die Maschinendirektoren

bei der Staatsbahnverwaltung.


Zwischen Gruppe 13 und 14.

Die Bezirksschulinspektoren.


14. Die Bauräte.

Die Bergamtsräte.

Die Brandversicherungs-Oberinspektoren.

Die Forstmeister.

Die Hofbaumeister.

Die Intendantur- und Bauräte bei der Militärverwaltung.

Der Intendanzrat.

Die Landbaumeister.

Die Amtsgerichtsräte und die Landgerichtsräte, denen für ihre Person der Rang in Gruppe 14 verliehen ist.

Die ordentlichen Mitglieder der Kommission für das Veterinärwesen.

Der Oberhüttenvorsteher.

Die ordentlichen Professoren der technischen Hochschule, der Berg- und Forstakademie.

Die Staatsanwälte, denen für ihre Person der Rang in Gruppe 14 verliehen ist.

Der Studiendirektor beim Kadetten-Corps zu Dresden.

Die Titularräte, denen eines der in der ersten Unterabteilung dieses Abschnittes aufgeführten Ratsprädikate nicht als Attribut einer bestimmten Dienststelle, sondern als persönliche Auszeichnung beigelegt worden ist, desgleichen die mit ausdrücklicher Anweisung des Ranges in der vierten Rangklasse ernannten

Bergräte,

Hofräte,

Kammerräte,

Kommerzienräte,

Medizinalräte,

Schulräte etc.

Der Transport-Oberinspektor bei der Staatsbahnverwaltung in dem Range eines Baurats.


Zwischen Gruppe 14 und 15.

Sämtliche Direktoren der Königlichen Sammlungen.


15. Der Baudirektor und Vorstand der Baudirektion im Ministerium des Innern.

Die Direktoren der unter der Verwaltung des Ministeriums des Innern stehenden Landesanstalten.

16. Der Gendarmerieoberinspektor.

17. Die Kammerjunker.

18. Die Amtsrichter.

Die Assessoren des Landeskonsistoriums.

Die Auditeure mit Hauptmannsrang.

Der Bauinspektor in der Baudirektion des Ministeriums des Innern.

Die Bauinspektoren bei der Staatseisenbahn- Verwaltung.

Die Bauinspektoren bei der Straßen- und Wasserbau-Verwaltung.

Die Bergmeister.

Die Betriebsdirektoren der fiskalischen Bergwerke.

Die Betriebsinspektoren bei der Staatseisenbahn-Verwaltung.

Die Bezirksärzte.

Die Direktoren der Seminare.

Die Finanzassessoren.

Die Forstinspektoren.

Die Garnisonsbauinspektoren bei der Militärverwaltung.

Die vorm. Gerichtsamtleute.

Die Hauptleute.

Der Hofarchitekt.

Die Landbauinspektoren bei der Hochbau-Verwaltung.

Die Landgerichtsräte, soweit sie nicht in Gruppe 14 rangieren.

Die Räte der Landgerichte mit dem Titel »Landrichter«.

Der Königliche Leibwundarzt.

Die Maschineninspektoren bei der Staatseisenbahn-Verwaltung.

Die Medizinalassessoren.

Die Oberförster.

Der Obergartendirektor.

Die Oberhüttenverwalter.

Die Oberstabsärzte zweiter Klasse mit Hauptmannsrang.

Die Vorstände des Domäne-Vermessungsbureaus und des Centralbureaus für Steuervermessung, die den Diensttitel Obervermessungsinspektoren führen.

Die Ober-Zoll- und Ober-Steuerinspektoren.

Die Polizeiräte bei der Polizeidirektion zu Dresden.

Die Professoren der höheren Unterrichtsanstalten.

Die Professoren des Kadettenkorps.

Die Räte der vorm. Bezirksgerichte.

Die Regierungsassessoren.

Die Rittmeister.

Die Staatsanwälte, soweit sie nicht in Gruppe 14 rangieren.

Die Stabsärzte mit Hauptmannsrang.

Die Straßen- und Wasserbau-Inspektoren.

Der Transportinspektor bei der Staatseisenbahn-Verwaltung.

19. Der Landesbestallte der Oberlausitz.

20. Die Kapitulares des Domstifts zu Bautzen.

21. Die Canonici des Kollegialstifts zu Wurzen.

22. Der Kriminalrat bei der Polizeidirektion zu Dresden.

Der Polizeihauptmann zu Dresden.

23. ......................

24. Die Archivräte.

Der Direktionsrat bei der Generaldirektion der Königl. musikalischen Kapelle und des Hoftheaters.


Fünfte Klasse.

1. Die Assistenzärzte erster Klasse mit Premierleutnantsrang.

Die Königlichen Hofärzte.

Die Legations-Sekretäre.

Die Premierleutnants.

2. Die Jagdjunker.

3. Die Titular-Bau-, Hof-, Kammer-, Kommerzien- , Kriegs-, Medizinalräte, denen bei Erteilung des betreffenden Prädikats nicht ausdrücklich deren Rang in Klasse IV verliehen worden ist, desgleichen die Titularbergkommissions-, Forst-, Gewerbe-, Kanzlei-, Kommissions-, Oekonomie-, Rechnungs-, Sanitäts-, Steuer-, Zollräte.

4. Der Finanzhauptkassierer.

Der Finanzoberbuchhalter.

Der Münzmeister.

5. ......................


Zwischen Gruppe 5 und 6.

Die Bergamtsassessoren.


6. Die Referendare bei den Ober- und Mittelbehörden.

7. Die Kapellmeister der Königlichen musikalischen Kapelle.

8. Die Titularstallmeister.

9. Die Assistenzärzte mit Sekondeleutnantsrang.

Die Sekondeleutnants.

10. Die Oberbereiter.

11. ......................

12. Die Räte ohne Benennung eines Kollegiums.

Fußnoten

1 Seine Majestät der Kaiser und König haben dieses Hof-Rang-Reglement durch Allerhöchste Kabinetts-Ordre vom 19. Januar 1878 zu genehmigen und dabei zugleich zu bestimmen geruht, daß die am Allerhöchsten Hofe erscheinenden Beamten des Deutschen Reiches mit den preußischen Beamten gleicher Rangkategorie nach dem Datum der Ernennung rangieren, daß aber, wenn eine Reichsbehörde in corpore erscheint, ihre Mitglieder den Mitgliedern der coordinierten preußischen Behörde vorangehen.


2 Unter den am Tage der Allerhöchsten Genehmigung dieses Reglements bereits vorhandenen Königlichen Hofchargen haben die Schloßhauptleute nicht unbedingt, sondern nur nach Maßgabe des Datums der Ernennung den Vorrang.


3 Republik am 4. September 1870.


4 Dynastie Sachsen-Coburg-Gotha seit 15. November 1853.


5 Normännisches Königreich in Sicilien und Unter-Italien durch Roger II. 1130 gestiftet. Dynastie Bourbon seit 15. Mai 1734; die Krone von Neapel und Sicilien unter dem Namen des Königreichs beider Sicilien vereinigt 8. Dezember 1810. König Franz II. regierte bis 13. Februar 1861.


6 Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg sind als Könige hier nach dem Alter ihrer Kurwürde aufgeführt, während das Alter der Königswürde folgende Ordnung ergeben würde: Bayern, Württemberg, Sachsen, Hannover.


7 Kurwürde seit 22. März 1692; Königswürde 12. Oktober 1814. Durch Gesetz vom 20. September 1866 wird Hannover für immer mit dem preußischen Staate vereinigt.


8 Die Annahme der Großherzoglichen Würde erfolgte erst nach dem am 21. Mai 1829 erfolgten Tode des Herzogs Peter von Oldenburg.


9 Hieher gehören auch der Großherzog von Toscana und der Herzog von Modena.


10 Dem Landgrafen von Hessen ist am 22. Januar 1875 das Prädikat »Königliche Hoheit« bestätigt und zugleich genehmigt worden, daß der jedesmalige Erstgeborne eines Landgrafen von Hessen auch schon bei Lebzeiten seines Vaters das Prädikat »Königliche Hohheit«, die nachgeborenen Prinzen aber und die Prinzessinnen das Prädikat »Hoheit« führen.


11 In Bayern das Prädikat »Königliche Hoheit« am 21. März 1845.


12 Durch allerhöchste Kabinettsordre vom 11. Dezember 1865 wurde den Mitgliedern der Seitenlinien des königlich württembergischen Hauses, welche den Titel »Herzöge und Herzoginnen von Württemberg« führen, nachdem ihnen von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg das Präditat, »Königliche Hoheit« verliehen worden war, dieses Prädikat auch in den königlich preußischen Staaten beigelegt.


13 Erloschen im Mannesstamme am 19. August 1863.


14 Das Haus Nassau ist ein neufürstliches Haus, und es wird deshalb auch für die Mitglieder desselben, im Falle des Ablebens, am königlichen Hofe keine Trauer angelegt, während für die Mitglieder des Anhaltschen Hauses in gleichem Falle eine solche getragen wird.


15 Nachdem seine Majestät der König Christian IX. von Dänemark nach seiner Thronbesteigung allen seinen Brüdern und Schwestern den Titel »Hoheit« beigelegt haben, ist denjenigen Geschwistern Seiner Majestät, welche in den preußischen Staaten domizilieren, nämlich dem Herzog Karl, dem Prinzen Friedrich und der Prinzessin Luise von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, durch allerhöchste Kabinetsordre vom 6. November 1876 und dem Prinzen Friedrich Ferdinand sowie den Prinzen Albert zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg nachträglich jener Titel auch diesseits beigelegt worden.


16 Bekanntlich gehören zum alten Deutschen Reichsfürstenstande nur diejenigen Häuser, deren Häupter zur Zeit des deutschen Reichstages von 1582 regierende Deutsche Reichsfürsten waren. – Des hochseligen Kaisers und Königs Wilhelm I. Majestät haben unter dem 10. Juni 1885 den regierenden Fürsten neufürstlicher Häuser am königlich preußischen Hof den Rang vor den Erbprinzen aus herzoglichen und den nachgeborenen Prinzen aus großherzoglichen Häusern eingeräumt.


17 Durch die Allerhöchsten Kabinettsordres vom 2. April 1873 und vom 14. Dezember 1874 sind die von dem Fürsten Heinrich XLIV. Reuß abstammenden Prinzen Reuß-Schleiz-Köstritzer Linie und durch Allerhöchste Bestimmung vom 29. November 1875 die von dem im Jahre 1852 verstorbenen Prinzen Heinrich II. Reuß jüngerer Linie aus dem Hause Kösteritz abstammenden Prinzen als successionsberechtigte Mitglieder des souveränen neufürstlichen Hauses Reuß anerkannt, und ist zugleich befohlen worden, daß diese Prinzen am Königlichen Hofe den Rang nachgeborener Prinzen eines souveränen neufürstlichen Hauses einnehmen sollen, daß diese Allerhöchste Bestimmung in ihrer Allgemeinheit jedoch nur auf solche jener Prinzen und folgenweise deren resp. als Prinzessinnen kraft standesmäßiger Ehe im Fürstlichen Hause anerkannte Gemahlinnen Anwendung findet, welche nicht vermittels einer aktiven Dienststellung einen durch diese bestimmten Rang einnehmen. Im anderen Falle ist der letztgedachte Rang auch am Königlichen Hofe, sobald jene Prinzen an demselben aus Rücksicht auf ihre Dienststellung gesehen werden – wie bis zur Erlangung einer solchen mit dem Excellenz-Prädikat im Zweifel anzunehmen ist – mit der Maßgabe zu beachten, daß die gedachten Prinzen innerhalb der ihrer Dienststellung entsprechenden Rangklasse allen anderen Personen vorgehen.

Nachträglich ist durch Allerhöchste Kabinettsordre vom 2. April 1886, unter Aufhebung der Bestimmungen in der Allerhöchsten Kabinettsordre vom 14. Dezember 1874 den Prinzen Reuß von der Köstritzer Paragiats-Linie der Lang nachgeborener Prinzen eines neufürstlichen souveränen Hauses am Königlichen Hofe allgemein gewährt worden.


18 Die drei Linien von a-c rangieren nicht nach dem Alter der Abstammung, sondern nach dem Alter des Chefs jeder Linie.


Quelle:
Baudissin, Wolf Graf und Eva Gräfin: Spemanns goldenes Buch der Sitte. Berlin, Stuttgart [1901].
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Gedichte und Satiren

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»Es giebet viel Leute/ welche die deutsche poesie so hoch erheben/ als ob sie nach allen stücken vollkommen wäre; Hingegen hat es auch andere/ welche sie gantz erniedrigen/ und nichts geschmacktes daran finden/ als die reimen. Beyde sind von ihren vorurtheilen sehr eingenommen. Denn wie sich die ersten um nichts bekümmern/ als was auff ihrem eignen miste gewachsen: Also verachten die andern alles/ was nicht seinen ursprung aus Franckreich hat. Summa: es gehet ihnen/ wie den kleidernarren/ deren etliche alles alte/die andern alles neue für zierlich halten; ungeachtet sie selbst nicht wissen/ was in einem oder dem andern gutes stecket.« B.N.

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