I.

Die Ehe.

[526] 526. Ehehindernisse. (Quelle: »Was Jeder von dem Bürgerlichen Gesetzbuch wissen muß.« Leipzig, Kiepert.)

Ein Mann darf nicht eine Ehe eingehen, bevor er nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat oder bevor er für volljährig erklärt wird. Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 21. Lebensjahres, d.h. mit dem 21. Geburtstage ein, doch können Minderjährige, ohne Unterschied des Geschlechts, welche das 18. Jahr vollendet haben, mit ihrer Einwilligung und, wenn sie unter elterlicher Gewalt stehen, mit Einwilligung ihrer Eltern, durch Beschluß des Vormundschaftsgerichtes für volljährig erklärt werden. Dies soll aber nur dann erfolgen, wenn die Volljährigkeitserklärung das Beste des Minderjährigen erfordert.

Ein Mädchen darf nicht vor der Vollendung des 16. Lebensjahres heiraten, doch kann unter Umständen Befreiung von dieser Vorschrift durch den betreffenden Bundesstaat bewilligt werden.

Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (erstens die wegen Geistesschwäche Entmündigten, 2. die wegen Verschwendung Entmündigten und 3. die wegen Trunksucht Entmündigten), bedarf zur Eingehung der Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Einwilligung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Mündels durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Dieses muß die Einwilligung erteilen, wenn die Eingehung der Ehe im Interesse des Mündels liegt.

Ein eheliches Kind bedarf bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, auch dann, wenn es schon vorher für volljährig erklärt ist, zur Eingehung der Ehe der Einwilligung des Vaters, ober wenn dieser gestorben, der der Mutter; ein uneheliches Kind bedarf bis zum gleichen Lebensalter der Einwilligung der Mutter. Wird die elterliche Einwilligung einem für volljährig erklärten Kinde verweigert, so kann sie auf dessen Antrag durch das Vormundschaftsgericht, welches vor der Entscheidung jedoch thunlichst Verwandte oder Verschwägerte hören soll, ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht muß die Einwilligung erteilen, wenn sie ohne wichtigen Grund verweigert wird.

Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader (auf- und absteigender) Linie, zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie (Schwiegervater und Schwiegertochter, Schwiegermutter und Schwiegersohn, Stiefvater und Stieftochter, Stiefmutter und Stiefsohn). Verwandtschaft im Sinne dieser Vorschriften besteht auch zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Abkömmlingen einerseits und dem Vater und dessen Verwandten andererseits.

Wer einen andern an Kindesstatt angenommen hat, darf mit ihm oder dessen Abkömmlingen eine Ehe nicht eingehen, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

Militärpersonen und solche Landesbeamte, für die nach den Landesgesetzen zur Eingehung der Ehe eine besondere Erlaubnis erforderlich ist, dürfen nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis eine Ehe eingehen.

[526] 527. Der Heiratskonsens der Offiziere. Die allerhöchste Kabinetsordre bestimmt, daß Offiziere vom Hauptmann. 2. Klasse einschließlich abwärts ein sicheres außerdienstliches Einkommen von 1500 Mk. als Hauptmann, und 2500 Mk. als Leutnant nachweisen müssen. Dieser Heiratskonsens wird vor einem Notar aufgesetzt und diesem sind die Besitzurkunden über das Vermögen vorzulegen und genau zu verzeichnen. Jeder Offizier hat auf Ehre und Pflicht zu versichern, daß die Papiere ihm oder der Braut als schuldenfreies Vermögen eigentümlich gehören. Dagegen ist die Vorlegung von Erwerbsurkunden, Schenkungs- oder Ausstattungsverträgen nicht erforderlich.

Von den Wertpapieren gelten mit völligem Ausschluß nicht deutscher diejenigen als sicher, die bei der Reichsbank beleihbar sind.

Ueber die Erträge aus Grundstücken, Fabriken, Dividenden etc. bestehen besondere Bestimmungen, die jedem Notar bekannt sind.

Da ein Leutnant ein jährliches Einkommen von 2500 Mk. nachweisen muß, so entspricht dies bei dem Prozentsatz unserer deutschen Staatspapiere einem ungefähren Kapital von 75000 Mk. Wohl jeder, der sich den Luxus eines Schwiegersohns, der Offizier ist, gestatten kann, wird in der Lage sein, die verlangte jährliche Zulage später zu zahlen, aber selbst sehr reichen Kaufleuten ist es häufig, wenn auch nicht gerade unmöglich, so doch mehr als unangenehm, das ganze Kapital aus ihrem Geschäft herauszuziehen.

Wie ich in meinem Roman »Leutnantsleben« ausführlich zu schildern versucht habe, ist die Zulage von 2500 Mk. pro Jahr so knapp bemessen, daß es in einer teueren Stadt geradezu unmöglich ist, damit auszukommen. Häufig schützt vor dem Schuldenmachen oder vor dem Verhungern thatsächlich weiter nichts, als daß man das Kapital angreift, und schon aus diesem Grunde müßten die Eltern dem jungen Paar nicht nur die Zinsen, sondern die Wertpapiere selbst übergeben.

Mehr als man denkt sind die Geldsorgen in jenen Offiziersfamilien zu Hause, wo lediglich auf das Kommißvermögen hin geheiratet wurde, und fast alle machen die Entdeckung, daß auch die größte Liebe nicht im stande ist, Sorgen und Entbehrungen aller Art von ihrer Schwelle fern zu halten.

Militärärzte haben die Erlaubnis zur Ehe bei ihren ärztlichen Vorgesetzten nachzusuchen, zugleich aber den militärischen von dem Gesuche Meldung zu machen, damit Letztere etwaige Bedenken zur Sprache bringen können, und außerdem haben sie ein jährliches Einkommen von wenigstens 750 Mk. neben ihrer Besoldung nachzuweisen.

[527] 528. Eheschließung. Jeder Eheschließung hat ein Aufgebot vorherzugehen: dieses verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht innerhalb 6 Monate nach der Vollziehung des Aufgebotes geschlossen wird.

Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor einem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen: der Standesbeamte muß zur Entgegennahme der Erklärung bereit sein.

Von Papieren sind bei der Eheschließung folgende vorzulegen: der Tauf- und Konfirmationsschein, sowie, wenn die Brautleute noch nicht volljährig sind, die schriftliche Einwilligung der Eltern. Bei Erlassung des Aufgebots sind dem Standesbeamten folgende Nachweise vorzulegen: 1. wenn am Orte des Standesamts beide anwesend sind, die Geburtsurkunden beider, 2. wenn nur einer der Verlobten anwesend ist, a) eine schriftliche, amtlich bescheinigte Ermächtigung des Abwesenden für den Anwesenden zur Beantragung des Ausgebots vor dem zuständigen Standesbeamten, b) die Geburtsurkunde der Verlobten. – Ist die Verlobte noch nicht 21 Jahr alt, muß die Einwilligung des Vaters oder, wenn dieser gestorben, seine Sterbeurkunde und die Einwilligung der Mutter vorgelegt werden. Ist auch die Letztere tot, ist die Einwilligung des gerichtlich gestellten Vormundes erforderlich.

Neben diesen wesentlichen Förmlichkeiten schreibt das Gesetz noch folgende, jedoch nicht wesentliche Förmlichkeiten vor: der Standesbeamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zwei volljährigen Zeugen, welche mit den Verlobten, dem Standesbeamten und mit einander verwandt und verschwägert sein dürfen, an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage richten, ob sie die Ehe mit einander eingehen wollen und, nachdem die Verlobten die Fragen bejaht haben, aussprechen, daß sie Kraft des Gesetzes nunmehr rechtgültig verbundene Eheleute seien. Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Heiratsregister eintragen.

[528] 529. Das Verhalten auf dem Standesamt muß dem Ort und dem Ernst der Handlung angemessen sein. Nach einem reichlichen und reichlich genossenen Frühstück erscheint man nicht vor dem Standesbeamten und es ist ungehörig, sich aus dem Standesamte laut lärmend und auffällig zu betragen.

Der Anstand und die gute Sitte erfordert es auch, daß man zu dem feierlichen Akt in einem Gewande erscheint, das mit der Handlung im Einklang steht. Der Herr hat nicht nötig, den Frack anzulegen, wohl aber im schwarzen Ueberrock und im Cylinder zu erscheinen.

Eine kirchliche Trauung schreibt das Gesetz nicht vor, nur sind alle Militärpersonen verpflichtet, sich kirchlich trauen zu lassen.

Bei jenen Brautpaaren, die gemischten Glaubens sind, pflegen über die Form der Trauung und über die spätere Erziehung der Kinder von den Familien vorher Vereinbarungen getroffen zu werden, die deshalb oft nicht ohne Schwierigkeit sind, weil ein Teil des katholischen Klerus heute noch darauf besteht und die Trauung davon abhängig macht, daß alle Kinder katholisch getauft und im katholischen Glauben erzogen werden.

[529] 530. Auf der Hochzeitsreife. Den Typus eines jungen Paares auf der Hochzeitsreise haben Blumenthal und Kadelburg in ihrem Lustspiel »Im weißen Rössel« gezeichnet: es ist dies das junge Paar, dem alles ganz gleichgültig ist. Sie klagen nicht, wenn sie in einer Dachkammer hausen müssen, sie schelten nicht, wenn der Kellner ihnen falsches oder schlechtes Essen bringt, sie tadeln nicht, wenn der Wein nach dem Pfropfen schmeckt, sie hadern nicht mit dem Geschick, wenn es vom frühen Morgen bis zum späten Abend regnet, ihnen ist alles einerlei, wenn sie nur Hand in Hand nebeneinander sitzen und sich voller Glückseligkeit in die Augen schauen können. Sie haben für nichts anderes auf der weiten Welt Interesse, sie sehen nur sich, und junge Paare, die sich auf der Hochzeitsreise befinden, können ruhig in der fremden Stadt durch sämtliche Galerien und Museen laufen, sie werden nicht den geringsten Nutzen davon haben, denn wenn sie sich später gegenseitig fragen: was hast du in der Sammlung gesehen?, so werden sie beide zur Antwort geben: nur dich.

Ach, daß es doch immer so bliebe!

Die moderne Hochzeitsreife, wie sie heutzutage meistens ausgeführt wird, und die darin besteht, daß man von einem Ort zum anderen zieht, sich niemals Ruhe läßt und von einem Hotel in das andere übersiedelt, ist der größte Unfug. Der Grund hiefür liegt so deutlich und klar auf der Hand, daß man darüber hinweg stillschweigend zur Tagesordnung gehen kann. Wer weise ist, sucht sich für die Flitterwochen einen stillen Ort aus, in dem er die schönste Zeit seines Lebens in Ruhe und Muße genießen kann, jagt aber nicht wie Ahasver durch die halbe Welt, um doch nirgends Ruhe zu finden.

Von den Thränen und den Segenswünschen der Verwandten begleitet tritt das junge Paar seine Reise an, und mit Thränen und Segenswünschen wird es bei seiner Rückkehr wieder begrüßt.

Den Leutnant erkennt jeder auch dann, wenn er sich in Civil befindet, und einem jungen Ehepaar sieht man auch dann die Hochzeitsreife an, wenn es sich die Mühe giebt, sich den Anschein eines alten Ehepaares zu geben. Aber die Wenigsten machen auch nur den Versuch es zu verheimlichen, daß sie sich im Honigmonde befinden. Sehr viele fordern durch ihr Betragen und durch die Zärtlichkeiten, die sie auch in der Oeffentlichkeit miteinander austauschen, die Kritik der anderen heraus.

Im Eisenbahnwagen küßt man sich nicht beständig, man sitzt sich nicht auf dem Schoß, man streichelt sich nicht in Gegenwart Dritter die Wangen und drückt sich nicht fortwährend die Hände, man tritt sich nicht auf die Füße und was dergleichen Sachen mehr sind. Auch im Hotel soll wenigstens der Herr keinen allzu verliebten Eindruck machen und sich und seine junge Frau durch sein Benehmen nicht so blamieren, daß selbst die Kellner und Angestellten über ihn lachen.

Meist beginnt mit demselben Tage, an dem das junge Paar von der Reise zurückkommt, für den Mann wieder seine Thätigkeit, die Berufsgeschäfte nehmen seine Zeit und seine Kräfte in Anspruch, das gewöhnliche Leben, wie es sich fortan in der Ehe abspielt, nimmt seinen Anfang und die Alltäglichkeit tritt in ihre Rechte. Es giebt Besuche zu machen, sich um den Haushalt zu kümmern, die gesellschaftlichen Verpflichtungen fangen an, kurz, das ganze Leben wird ein anderes und, wenn der Ausdruck erlaubt ist, möchte ich sagen: jetzt erst beginnt die Ehe.

[530] 531. Gegenseitige Rücksichtnahme der Ehegatten. Ein Wort, das in diesem Buch schon citiert wurde, möge hier noch einmal gesagt sein; es lautet: »Blüte edelsten Gemütes ist die Rücksicht, doch zu Zeiten sind erquickend wie Gewitterschauer holde Rücksichtslosigkeiten.«

Ohne Rücksichtnahme auf einander ist eine Ehe undenkbar. Die Gegensätze der Charaktere, der Anschauungen und Gewohnheiten müssen ausgeglichen werden, aber nicht mit Gewalt, sondern in Güte, Liebe und Freundschaft muß dies geschehen. Ein einmal gesprochenes Wort bringt uns keine Ewigkeit zu rück und kein Mensch besitzt die Macht, Geschehenes ungeschehen zu machen. Wie oft hört man nicht, daß ein Verlobter oder eine Braut sagt: »Wenn wir später erst verheiratet sind, werde ich ihr oder ihm dies und jenes abgewöhnen« und immer wird dann verlangt, daß ein Befehl oder ein hartes Wort genügen soll, den anderen Teil in seinen Anschauungen zu bekehren. Nichts ist falscher, und wenn zwei harte Köpfe aufeinanderstoßen, wird es immer einen Krieg, nie einen Frieden geben, denn ein harter Schädel ist immer ein Zeichen von Selbständigkeit und nur selten ist man geneigt, seine Selbständigkeit, auf die man so stolz ist, dem anderen zu Liebe zu opfern. Und doch ist ein glückliches, ruhiges und friedliches zusammenleben nur dann möglich, wenn ein Teil nachgiebt, und wenngleich ich weiß, daß ich damit auf großen Widerspruch stoße, so wage ich es dennoch zu sagen, daß dieser eine Teil in den meisten Fällen die Frau sein muß. Nicht nur in der Operette Gasparone, sondern auch im Leben heißt es »Er soll dein Herr sein« und wer als junges Mädchen zu selbständig ist und denkt, sich diesem Wort nicht fügen zu können thut besser ledig zu bleiben.

[531] 532. Erkaltung der Liebe. Viele Männer haben die Angewohnheit, ihre Frauen schon wenige Tage nach der Hochzeit, wenn auch nicht gerade schlecht, so doch wenig rücksichtsvoll zu behandeln. Sie sind am Ziele ihrer Wünsche angelangt, sie sehen vielleicht schon jetzt, daß sie nicht in jeder Hinsicht fanden, was sie suchten, und sie sagen sich, die Frau ist jetzt mein, was habe ich da noch groß nötig, auch jetzt noch den Liebenswürdigen zu spielen? Dies kommt nicht hundert-, sondern viele tausendmal im Leben vor, ohne daß es deshalb richtig wäre.

Der Tod der Liebe ist nach dem Wort eines geistreichen Franzosen die Gewohnheit. Alles, was man besitzt, verliert an Reiz, was man sein Eigen nennt, erfreut nicht halb so, als das, was man sich wünscht.

An Stelle der Leidenschaft tritt mit der Zeit eine ruhige Freude, die Gewohnheit kühlt das Blut und als weitere Folge kommt dann häufig eine gewisse Gleichgültigkeit, die ihrerseits wieder die Rücksichtslosigkeit gebiert.

Aber nicht nur die Gewohnheit ist der Tod der Liebe, sondern auch der Vergleich. Sobald ein Mann anfängt, seine Frau mit einer anderen zu vergleichen, oder sobald eine Frau zwischen ihrem eigenen und einem anderen Mann Vergleiche anstellt, ist die Liebe im Sterben begriffen, und die Gewohnheit, die Gewißheit des Besitzes führt sehr, sehr oft dazu, daß jeder Mann jede andere Frau schöner und begehrenswerter findet, als seine eigene.

[532] 533. Auch die Frau ist nicht schuldlos. Die Männer sind schlecht, aber die Frauen haben sehr häufig selbst daran Schuld, denn eine Frau soll nicht nur die Frau, sondern auch zugleich die Geliebte ihres Mannes sein, und sie muß es verstehen, durch ihre Anmut und Grazie diesen immer von neuem an sich zu fesseln.

Wir haben alle Ursache dankbar zu sein, daß die deutsche Ehe anders ist, als die französische, aber trotzdem könnte die deutsche Frau sehr viel von der Französin in der Hinsicht lernen, wie sie es anzufangen hat, um ihrem Gatten immer jung, schön und begehrenswert zu erscheinen.

Wie der Mann sich bei uns zu Hause oft in seiner Kleidung vernachlässigt, so thut dies auch oft die Frau, und doch sollte gerade sie sich nicht nur in der ersten Zeit, sondern immer für ihren Mann schmücken, nur solche Sachen tragen, die sie gut kleiden und die den Beifall ihres Gebieters finden. Unordentlichkeit im Anzuge und Unsauberkeit, das hausbackene und alltägliche Sichgehenlassen und die Vernachlässigung des Aeußeren stößt den Mann ab. Eine Frau, die ihren Mann an sich fesseln will, darf nicht in gestickten Morgenschuhen, in ungekämmten Haaren, und nur mit einer Frisierjacke bekleidet herumgehen. Nichts ist falscher als glauben zu wollen, daß man sich nur mir Aufwand großer Mittel pikant und chic kleiden kann.

[533] 534. Freiheit in der Ehe. Wer in den Stand der Ehe tritt, bricht mit seinem früheren Leben, aber dies darf nicht dazu führen, daß der eine Teil von dem anderen verlangt, mit einemmal ein ganz anderer Mensch zu werden, die alten Freunde nicht mehr zu kennen und die alten Gewohnheiten mit einemmal aufzugeben. Nur in den Fliegenden Blättern dürfte es vorkommen, daß eine Frau ihrem Mann zürnt und mit ihm schmollt, wenn er abends in das Wirtshaus geht oder zu später Stunde heimkommt, denn auch die strenge Beaufsichtigung, die strenge Kontrolle und Schelten und Zanken wegen geringfügiger Ursachen bilden ebenfalls den Tod der Liebe, weil sie zu Unwahrheiten und zur Lüge zwingen. Ohne gegenseitiges Vertrauen ist keine glückliche Ehe möglich, und wenn die Eheleute sich gegenseitig trauen, darf Jeder ruhig den Anderen seinen eigenen Weg gehen lassen, weil er weiß, daß er von dem richtigen Pfade nicht abweicht.

[534] 535. Das Tyrannisieren in der Ehe ist mehr als fürchterlich und jeder Teil sollte dem anderen seinen Willen lassen, so weit dadurch ein glückliches Zusammenleben nicht gestört und die Rücksicht nicht außer acht gelassen wird: daß es aber Frauen giebt, die ihrem Mann nicht erlauben, zu Hause zu rauchen, und daß es Männer giebt, die ihren Frauen verbieten, in ihrer eigenen Wohnung zu musizieren, sollte man für unglaublich halten, wenn man den Wahrheitsbeweis nicht täglich mit eigenen Augen sehen könnte.

Schrecklich ist es, wenn ein Mann, der eine reiche Frau heiratete, später bei den ehelichen Zwisten fortwährend aus ihrem Munde zu hören bekommt, daß er lediglich von ihrem Gelde lebt und daß sie diejenige ist, die die Kosten des Haushaltes bestreitet. Nie dürfte eine gebildete Frau sich zu solchen Aeußerungen, selbst nicht in Augenblicken der höchsten Wut hinreißen lassen und nie darf ein Mann seiner Frau Vorwürfe darüber machen, daß sie arm und mittellosist, und alles, was sie hat, ihm verdankt.

[535] 536. Ehelicher Zwist. Selbst in den glücklichsten Ehen wird es nicht ausbleiben, daß Meinungsverschiedenheiten auftreten, die einen Streit zur Folge haben. Was sich liebt, das neckt sich, aber häufig neckt sich auch, was sich nicht liebt. Jede Aussprache der Ehegatten soll sich unter vier Augen abspielen und nie dürfen die Eheleute sich in Gegenwart der Dienstboten und noch weniger in Gegenwart der Kinder in den Haaren liegen. Auch in Gegenwart von Gästen oder überhaupt fremden Personen dürfen die Gatten sich nicht nur nicht zanken, sondern nicht einmal in scharfer und bestimmter Weise widersprechen. Mag die Ehe noch so unglücklich sein, immer gilt es, nach außen hin den Schein zu wahren, um nicht unnötig von den anderen besprochen und kritisiert zu werden.

[536] 537. Denken die Frauen logisch? Darüber, ob man eine Streitfrage mit einer Frau wirklich sachlich besprechen und erledigen kann, gehen die Ansichten weit auseinander, denn viele halten die Frau für unlogisch. In den Briefen an seinen Sohn urteilt Lord Chesterfield noch viel härter, er sagt: »Die Frauen sind große Kinder. Weiter nichts. Sie besitzen eine unterhaltende Konversationsgabe und zuweilen Witz. Was aber gründlichen, guten, urteilsfähigen Verstand betrifft, so habe ich noch nie in meinem Leben eine Frau gekannt, die ihn besaß oder die 24 Stunden nacheinander die Urteilskraft gebraucht ober nach ihr gehandelt hätte. Eine kleine Leidenschaft oder Laune vernichtet stets ihre besten Entschlüsse. Ihre geringgeschätzte oder in Zweifel gezogene Schönheit, die Zunahme ihres Alters, die Verachtung ihres Verstandes entzünden sofort die Leidenschaften und zertrümmern jedes System eines folgerichtigen konsequenten Verhaltens, das sie etwa in einer vernünftigen Stunde angefangen hat. Ein Mann von Geist scherzt und spielt blos mit ihnen, richtet sich nach ihren Launen und schmeichelt ihnen. Er verkehrt mit ihnen, wie er mit einem munteren witzigen Kinde umgeht, zieht sie aber niemals in ernsthaften Dingen zu Rate und vertraut sie ihnen nicht an, obwohl er ihnen auch die Meinung beibringt, als thäte er beides, worauf sie am meisten stolz sind. Sie haben nämlich eine gewaltige Lust, sich in Geschäftsangelegenheiten zu mengen, die sie aber nebenbei bemerkt immer verpfuschen. Da sie so mit Recht den Verdacht hegen, daß die Männer überhaupt nur eine geringe Meinung von ihnen haben, so beten sie denjenigen fast an, der ernsthafter mit ihnen spricht, sie zu Rate zieht und ihnen zu trauen scheint. Ich sage »scheint«, denn wirklich thun das nur beschränkte Männer, gescheite aber geben sich blos den Schein. Die Frauen haben in Wahrheit nur zwei Leidenschaften: Eitelkeit und Liebe. Keine Schmeichelei ist ihnen zu groß oder zu gering, keine Verstellung, sofern sie nur Liebe heuchelt, ist ihnen zu grob.

Noch nie hat eine Frau längere Zeit ohne Widerspruch geredet und gehandelt, irgend eine Kleinigkeit, irgend eine Liebe, irgend welche Rachgier, irgend ein Vorteil, vermeinte Verachtung oder Launen drängen sich stets ein und werfen ihre klügsten Schritte und Entwürfe über den Haufen.

Die Gesittung schätzen die Frauen an einem Manne höher als die beste Bildung. Sein Betragen muß überaus ehrerbietig, zugleich aber ungezwungen und ohne Verlegenheit sein. Die Unterhaltung mit Frauen kann und darf mit ihnen nicht sehr gründlich sein. Man muß mit ihnen wie mit Leuten reden, die unter den Männern, aber über den Kindern stehen.«

Soweit der edle Lord; ob er Recht oder Unrecht hat, mag jeder nach seinem eigenen Geschmack und seinem eigenen Empfinden entscheiden und jeder ziehe sich aus den obigen Worten die Lehre, die ihm am besten zusagt.

[537] 538. Langeweile in der Ehe. Es giebt Menschen, die da heiraten, ohne zu wissen, was sie mit ihrer Frau anfangen sollen. Es ist Thatsache, daß vor vielen Jahren einmal ein jungverheirateter Leutnant zu mir kam und mich allen Ernstes um Rat fragte, was man denn nur abends zu Haufe anfangen solle. Er langweile sich entsetzlich und wisse nicht, was er machen sollte. Ich gab ihm den guten Rat, sich so schnell wie nur irgend möglich wieder scheiden zu lassen, er hielt mich für wahnsinnig und zog beleidigt von dannen. Dafür, daß diese Ehe auch in Zukunft keine glückliche wurde, habe ich mehr als genug traurige Beweise in Händen.

[538] 539. Oeffentliches Zurechtweisen. Es ist natürlich, daß die Eheleute sich im Laufe der Zeit aussprechen, daß sie sich nichts mehr zu erzählen haben und sich, von Alltäglichkeiten abgesehen, nichts mehr zu sagen wissen. Was der Mann sagen will, weiß die Frau im voraus, und umgekehrt. Jeder Ehegatte, sowohl der männliche wie der weibliche, hat seine Geschichten und kleinen Witze, die er bei passender Gelegenheit mit Vorliebe zu erzählen pflegt, aber es ist mehr als ungezogen, wenn der andere Teil, sobald der eine sich in einer Gesellschaft anschickt, eine seiner Lieblingsgeschichten zum besten zu geben, dies mit den Worten zu verhindern sucht: »Um Gottes willen, kannst du dir denn nicht einmal etwas Neues erfinden? Mußt du denn immer die alten Sachen weiter vertreiben?« Es ist dies eine Beleidigung und öffentliche Bloßstellung, die der Zurechtgewiesene schwer oder gar nicht verzeiht. Ueberhaupt sollte man sich selbst viel zu hoch achten, als daß man seine andere Ehehälfte öffentlich blamiert, tadelt oder in Verlegenheit setzt.

[539] 540. Rücksichtslose Ehemänner. Viele Männer glauben, sie dürften sich gegen ihre Frau alles herausnehmen. So liebenswürdig und zuvorkommend, wie sie gegen Fremde sind, so unaufmerksam sind sie gegen die eigene Frau, und doch verlangt auch diese mit vollem Recht, daß man nicht aufhört, ihr den Hof zu machen, sich um ihre Gunst, Zuneigung und Liebe zu bewerben. Wohl jeder Verlobte wird jeden Tag für seine Braut eine kleine Aufmerksamkeit haben, und wenn dies auch nur in einem kleinen Blumenstrauß besteht, aber später während der Ehe glaubt der Gatte die personificierte Liebenswürdigkeit zu sein, wenn er das, was er früher alltäglich that, jetzt alle Jubeljahre thut. Mit einemmal findet er alle derartigen Ausgaben unnütz, er meint, man könne das Geld besser anwenden, und meistens legt er es dann auch in guten Cigarren und Pilsener Bier an. Er begreift nicht, daß die Frau das Ausbleiben der kleinen Aufmerksamkeiten bitter empfindet, und hält es für lächerlich, auf solche Geringfügigkeiten, die nach seiner Meinung mit der Liebe nicht das Geringste zu thun haben, auch nur das leiseste Gewicht zu legen.

Es wird keinem Herrn, der irgendwie auf Bildung Anspruch macht, einfallen, an einer bekannten Dame vorüber zu gehen, ohne sie durch Abnehmen seines Hutes zu grüßen. Aber nimmt jeder Deutsche auch vor seiner eigenen Frau auf der Straße den Hut ab? Das fällt sehr Vielen gar nicht ein und es genügt nach ihrer Ansicht vollständig, wenn sie »Guten Tag« sagen.

Und auch dieses geschieht häufig in einer Art und Weise, daß es sich beinahe anhört wie: »Eigentlich ist es mir gar nicht recht, daß ich dich treffe. Thue mir den einzigen Gefallen und komme nicht auf den Gedanken, mich begleiten zu wollen, du wärest mir nur im Wege.«

Und als Bräutigam war man unglücklich, wenn man auch nur den kleinsten Weg allein gehen mußte.

Die Zeiten ändern sich und wir uns leider mit ihnen.

Nie wird ein Herr einer anderen Dame vorangehen, sondern ihr stets den Vorantritt lassen, aber bei der Ehefrau ist dies wie noch so vieles, etwas ganz anderes. Der Mann bahnt sich seinen Weg und sieht sich kaum um, ob sie ihm folgt und folgen kann, und wenn sie ihm dann zuruft: »Aber so laß mich doch nicht allein, nimm mich doch mit«, so antwortet er, liebenswürdig, wie er ist: »Ich dachte, du wärest groß genug und könntest allein gehen.«

[540] 541. Sünden der Frauen. O diese Männer, aber auch, o die Frauen! An dem Verlobten hatten sie nichts auszusetzen, und wenn dennoch etwas nicht ihren Beifall fand, so hatten sie nicht den Mut, es ihm zu sagen, aber in der Ehe ändern auch sie sich und auch sie sind dann in Zukunft nicht immer mehr die Geschöpfe, die sie waren und die keinen anderen Wunsch hatten, als Liebe zu geben und Liebe zu empfangen. Bücher und Haushalt, Besorgungen und Besuche beschäftigen sie und lassen ihr häufig kaum Zeit, an den Mann zu denken, sich um seine Wünsche zu kümmern.

Wollte mau alle seine Sünden aufzählen, die das Ehepaar im Laufe der Zeit sich gegeneinander zu schulden kommen läßt, so müßte man ein dickes Buch der Rücksichtslosigkeiten verfassen, das an Umfang wahrlich nicht geringer würde als dieses goldene Buch der Sitte.

Immer und immer wieder muß es gesagt werden: Ohne Rücksichtnahme auf einander geht es nicht, und je rücksichtsvoller man miteinander ist, um so glücklicher wird die Ehe.

Eine Frau verträgt keine Vernachlässigung ihrer Person, ohne daß auch die Liebe in ihr nachläßt, und kein Mann wird es ruhig hinnehmen, wenn er sieht, daß seine Frau gegen andere freundlicher, aufmerksamer und zuvorkommender ist, als gegen ihn.

Aber nicht eifersüchtig sein, so lange hierzu kein ernster Grund und keine ernste Veranlassung vorliegt. Die Eifersucht ist eine Leidenschaft, die mit Eifer sucht, was Leiden schafft, und sie ist im stande, die Ehe, die den Himmel auf Erden darstellen soll, zur Hölle zu machen.

Wer eifersüchtig ist, erniedrigt sich selbst, denn er gesteht dadurch ein, an die Möglichkeit zu glauben, daß sein Ehegemahl eine andere Persönlichkeit ihm vorziehen könnte, und wer sich selbst so gering achtet, daß er fürchtet, bei einem Vergleich den kürzeren zu ziehen, stellt sich damit ein großes Armutszeugnis aus.

[541] 542. Gesetzliche Bestimmungen über die Ehe. (Quelle: Stegemann: »Was Jeder vom Bürgerlichen Gesetzbuch wissen muß.«)

Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung. Die Frau hat die sogenannte Schlüsselgewalt, d.h. das Recht und die Pflicht, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten und die damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte, (Anschaffungen für den Haushalt, Anstellung und Entlassung weiblicher Dienstboten) vorzunehmen. Der Mann kann jedoch die Schlüsselgewalt der Frau beschränken oder ausschließen, wenn dazu ausreichende Gründe vorliegen.

Der Mann hat der Frau nach Maßgabe seiner Lebensstellung, seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu gewähren. Andererseits hat auch die Frau, falls der Mann außer stande ist, die Frau zu ernähren, wenn er vermögenslos und erwerbsunfähig ist, diesen seiner Lebensstellung entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Zu Gunsten der Gläubiger des Mannes gilt die Vermutung, daß die im Besitze eines der Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Manne gehören. Hinsichtlich der ausschließlich zum persönlichen Gebrauche der Frau bestimmten Sachen, der Kleider, Schmucksachen, Arbeitsgeräte wird jedoch angenommen, daß die Sachen der Frau gehören.

Die persönlichen Beziehungen der Ehegatten zu einander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltungspflicht, bestimmen sich auch für die Ehen, welche vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 bestanden.

[542] 543. Die Scheidung der Ehe. Auf Scheidung der Ehe kann ein Ehegatte nur klagen, wenn der andere Ehegatte sich des Ehebruchs oder der Bigamie schuldig macht; wenn der andere Ehegatte ihm nach dem Leben trachtet oder ihn böslich verlassen hat; wenn der andere Ehegatte durch schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten, durch grobe Mißhandlungen oder durch ehrloses und unsittliches Verhalten eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses verschuldet hat, daß dem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann, endlich wenn der andere Ehegatte in Geisteskrankheit verfallen ist, die Krankheit während der Ehe mindestens 3 Jahre gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben, auch jede Ausficht auf Wiederherstellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist.

In Bezug auf die böswillige Verlassung ist noch zu bemerken, daß diese nur dann vorliegt, wenn ein Ehegatte sich ein Jahr lang gegen den Willen des anderen Ehegatten in böslicher Absicht von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten hat und sein Aufenthalt seit Jahresfrist unbekannt gewesen ist, und ferner, wenn ein Ehegatte, nachdem er zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft rechtskräftig verurteilt worden ist, ein Jahr lang gegen den Willen des anderen Ehegatten in böswilliger Absicht dem Urteil nicht Folge geleistet hat.

In allen oben angeführten Fällen erlischt das Recht der Scheidung durch Verzeihung.

Der Ehegatte, der auf Scheidung zu klagen berechtigt ist, kann statt auf Scheidung auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft klagen. Beantragt aber der andere Ehegatte, daß die Ehe, falls die Klage begründet ist, geschieden wird, so muß auf Scheidung erkannt werden.

Die geschiedene Frau behält den Familiennamen des Mannes, kann aber auch ihren früheren Mädchen-oder Wittwennamen wieder annehmen. Ist die Frau in dem Scheidungsurteil für den allein schuldigen Teil erklärt, so kann der Mann ihr die Führung seines Namens untersagen.

Der allein für schuldig erklärte Ehegatte hat dem anderen Teile durch Zahlung einer Geldrente nach Maßgabe näherer im Gesetzbuch festgelegten Bestimmungen Unterhalt zu gewähren.

Ist ein Kind aus der Ehe vorhanden, so steht, so lange die geschiedenen Ehegatten leben, die Sorge für die Person des Kindes, wenn ein Ehegatte allein für schuldig erklärt ist, dem andern Ehegatten zu; find beide Ehegatten für schuldig erklärt, so steht die Sorge für einen Sohn unter sechs Jahren oder für eine Tochter der Mutter, für einen Sohn, der über sechs Jahre alt ist, dem Vater zu. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch eine abweichende Anordnung treffen, wenn eine solche aus besonderen Gründen im Interesse des Kindes geboten ist. Der Ehegatte, dem hiernach die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, behält die Befugnis, mit dem Kinde persönlich zu verkehren. Das Vormundschaftsgericht kann den Verkehr näher regeln.

Die elterliche Gewalt steht im allgemeinen den Eltern nicht gemeinschaftlich zu, sondern in erster Linie dem Vater allein und erst in zweiter Linie, wenn nämlich der Vater gestorben oder an der Ausübung der elterlichen Gewalt behindert ist, der Mutter allein zu. Nur für die Person des Kindes hat die Mutter neben dem Vater zu sorgen, wobei sie sich jedoch bei einer Meinungsverschiedenheit der Meinung des Vaters zu unterwerfen hat.

Infolge der der Mutter zustehenden elterlichen Gewalt wird für ein minderjähriges Kind, wenn der Vater gestorben ist, ein Vormund nicht bestellt, Die Vormundschaften, welche in solchen Fällen am 1. Januar 1900 bestanden, sind mit diesem Tage aufgehoben worden.

Die Mutter verliert die elterliche Gewalt, wenn sie eine neue Ehe eingeht, sie behält jedoch das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen. Zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt, aber diese fällt dem Vormund zu.

[543] 544. Annahme an Kindesstatt. Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat und das fünfzigste Lebensjahr bereits vollendet hat, kann durch Vertrag mit einem andern diesen an Kindesstatt annehmen, vorausgesetzt, daß er achtzehn Jahre älter ist als der Anzunehmende.

Von dieser letzteren Voraussetzung, sowie von dem Erfordernis der Vollendung des fünfzigsten Jahres kann jedoch durch den Bundesstaat, welchem der Annehmende angehört, Befreiung bewilligt werden.

Wer verheiratet ist, kann nur mit Einwilligung seines Ehegatten an Kindesstatt annehmen oder angenommen werden. Ein eheliches Kind kann bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres nur mit Einwilligung der Eltern, ein uneheliches Kind bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung der Mutter an Kindesstatt angenommen werden. Als gemeinschaftliches Kind kann ein Kind nur von einem Ehepaar angenommen werden. Unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung darf die Annahme an Kindesstatt nicht erfolgen.

Der Annahmevertrag muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor Gericht oder vor einem Notar geschlossen werden und bedarf der Bestätigung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Annehmende wohnt. Soweit die Einwilligung des Ehegatten oder der Eltern oder der Mutter erforderlich ist, hat sie dem Annehmenden oder dem Kinde oder dem Amtsgerichte gegenüber zu erfolgen. Sie ist unwiderruflich und bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.

Durch die Annahme an Kindesstatt erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden. Es erhält den Familiennamen des Annehmenden, darf aber dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen hinzufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag ein anderes bestimmt ist. Es bekommt ferner Kindeserbrecht gegenüber dem Annehmenden, während für diesen ein Erbrecht nicht begründet wird.

Das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältnis kann durch Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Kinde wieder aufgehoben werden. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Bestätigung durch das Amtsgericht.

Quelle:
Baudissin, Wolf Graf und Eva Gräfin: Spemanns goldenes Buch der Sitte. Berlin, Stuttgart [1901], S. 526-544.
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