§. [272] 258.

Eben so wird der ächte Heilkünstler auch die wegen unrichtiger Wahl (also aus eigner Schuld) hie und da mit Nachtheil angewendeten Arzneien nicht aus misstrauischer Schwäche beim Heilgeschäfte hintansetzen, oder aus andern (unächten) Gründen, als weil sie für den Krankheitsfall unhomöopathisch waren, vermeiden, eingedenk der Wahrheit, dass stets bloss diejenige unter den arzneilichen Krankheitspotenzen Achtung und Vorzug verdient, welche, in dem jedesmaligen Krankheitsfalle, der Gesammtheit der charakteristischen Symptome am treffendsten in Aehnlichkeit entspricht, und dass keine kleinliche Leidenschaften sich in diese ernste Wahl mischen dürfen.[272]


Quelle:
Samuel Hahnemann: Organon der Heilkunst. Dresden, Leipzig 51833, S. 272-273.
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