§. [284] 275.

Die Angemessenheit einer Arznei für einen gegebnen Krankheitsfall beruht nicht allein auf ihrer treffenden homöopathischen Wahl, sondern eben so wohl auf der erforderlichen, richtigen Grösse oder vielmehr Kleinheit ihrer Gabe. Giebt man eine [284] allzu starke Gabe von einer für den gegenwärtigen Krankheitszustand auch völlig homöopathisch gewählten Arznei, so muss sie, ungeachtet der Wohlthätigkeit ihrer Natur an sich, dennoch bloss durch ihre Grösse und den hier unnöthigen, überstarken Eindruck schaden, welchen sie auf die dadurch empörte Lebenskraft und durch sie gerade auf die empfindlichsten und durch die natürliche Krankheit schon angegriffensten Theile im Organism vermöge ihrer homöopathischen Aehnlichkeits-Wirkung macht.


Quelle:
Samuel Hahnemann: Organon der Heilkunst. Dresden, Leipzig 51833, S. 284-285.
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