2.

Abschied des Reichstags zu Speyer

Anno 1529 auffgericht. (22. April.)

[775] §. 9. Darzu sollen und wollen wir, auch Churfürsten, Fürsten und Ständ des Reichs, mittlerzeit des Concilii, in allen Druckereyen und bey allen Buchführern, eines jeden Obrigkeiten mit allem möglichen Fleiß Versehung thun, das weiter nichts neues gedruckt, und sonderlich Schmähschrifften, weder öffentlich oder heimlich gedicht, gedruckt, zue kauffen feilgetragen oder ausgelegt werden, sondern was derhalben weiter gedicht, gedruckt oder feil gehabt wird, das soll zuvor von jeder Obrigkeit durch dazu verordnete verständige Personen besichtiget; Und so darin Mängel befunden, dasselbig zu drucken oder feil zu haben bei großer Straff nicht zugelassen, sondern also strenglich verboten und gehalten, auch der Dichter, Drucker und Verkauffer, so solch Gebot verfahren, durch die Obrigkeit, darunter sie gesessen oder betreten, nach Gelegenheit bestrafft werden.[775]


Quelle:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert. Band 1, Leipzig: Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, 1886., S. 775-776.
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