Die Untergebenen.

[116] Beginnen wir zunächst mit denen, welche durch Bildung und Erziehung berechtigt sind, sich auf derselben Stufe mit der Herrschaft zu fühlen. Ich spreche von Kandidaten, Erzieherinnen, Gesellschafterinnen u.a.m.

Mache es dir zur festen Regel, in dem Erzieher deiner Kinder den gebildeten Mann zu sehen, der wohl berechtigt ist, im Familienkreise die erste Stelle nach dem Hausherrn einzunehmen und diesen in vielen Angelegenheiten zu vertreten. In der Erzicherin achte zugleich die Dame und vergiß nie, was du ihr als solcher schuldig bist. Sie nehme stets die erste Stelle nach der Hausfrau ein, wenn nicht gerade Familienmitglieder vorhanden, die ihr an Jahren und überlegen sind. Bei Tische sei ihr Platz neben der Hausfrau, derjenige des Erziehers neben dem Hausherrn. Auch die erwachsenen Söhne und Töchter kommen erst hinter ihnen. Ist Besuch da, so gilt dieselbe Regel. Der Erzieher kann allenfalls noch an einen unteren Platz geschoben werden, weil er als Herr keine Beleidigung darin sehen wird, während es für die Erzieherin entschieden sehr verletzend ist, hinter den jüngsten Mädchen zurückstehen zu müssen, lediglich weil jene Honoratiorentöchter sind: Ehre, dem Ehre gebührt! –

Im Wagen gehört der Erzieherin der Platz links im Fond, während die Hausfrau rechts sitzt, der Hausherr ihr gegenüber, oder,[116] falls kein Rücksitz vorhanden, auf dem Bocke. Wer die Erzieherin seiner Kinder, die seine gebildete Dame, auf den Bock steigen läßt, während die übrigen Familienmitglieder im Innern des Wagens sitzen, zeigt, daß ihm nicht einmal die Anfangsgründe guter Lebensart geläufig sind. Fährt der Hausherr allein mit derjenigen, welcher er seine Kinder anvertraut hat, so gebührt ihr, wie jeder anderen Dame, der rechte Fondplatz. Die Kinder sitzen auf jeden Fall rückwärts, nur wenn die Erzieherin allein mit ihnen ausfährt, darf eins davon an ihrer linken Seite platznehmen. Mit dem Erzieher kann man in dieser Hinsicht weniger diffizile sein; denn ein junger Mann wird selbstverständlich auf dem Rücksitz, eventuell auf dem Bocke, sitzen.

Es ist ganz unstatthaft und gegen den guten Ton, die Erzieherin ohne weiteres »Fräulein« zu nennen. »Fräulein« ist jede Näherin, ja jedes Dienstmädchen in unserer Zeit. Darum halte man darauf, daß die Kinder, wie alle Familienmitglieder, »Fräulein Lehmann« oder »Fräulein Schmidt« sagen. Die Dienstboten aber die Dame, »gnädiges Fräulein« nennen, da sie sich unter einander ja mit »Fräulein« anreden. Daß alle im Hause verkehrenden Herrrn auch diese Anrede wäh len, ist selbstverständlich.

Der Erzieher heißt »Herr Kandidat« oder »Herr Doktor«, wenn er das Doktoriat hat; bei einem innigeren Verhältnisse auch wohl, »Herr Schulze« oder »Herr Müller«.

Stets wird es ein schönes Zeugnis für den im Hause herrschenden Ton sein, wenn eine herzliche Freundschaft zwischen der Hausfrau und der Erzieherin, eventuell dem Hausherrn und dem Erzieher besteht.

Alles, was vom Erzieher und der Erzieherin gesagt wurde, gilt auch für andere Gebildete, die fremdes Brot essen, natürlich beziehungsweise. Die Gesellschafterin. Kindergärtnerin, der Rechnungsführer, der Inspektor u.a.m. haben Auspruch auf eine dem Grade ihrer wissenschaftlichen und geselligen Bildung entsprechend freundliche, menschenwürdige Behandlung Man merke: Je seiner der Zuschnitt im Hause, je geistreicher und gebildeter aller Familienmitglieder, desto rücksichtsvoller und angemessen die Behandlung der Untergebenen – – und umgekehrt.

Andererseits dürfen aber auch alle, welche in einem fremden Hause ihren Lebensunterhalt finden, sich nicht die geringste Verletzung des guten Tones zu Schulden kommen lassen. Am sichersten gelingt ihnen dieses, wenn sie sich so bescheiden und anspruchslos wie möglich betragen. Das anmaßende Hervortreten einer Erzieherin oder Gesellschafterin, eines Kandidaten oder Inspektors verletzt die seine Lebensart aufs gröbste.[117]

Besonders fest ins Gedächtnis schreibe sich jeder den Satz: »Weß' Brot ich esse, deß' Lied ich singe.« Nichts ist so unpassend, als Tadel oder Kritiken über das Hauswesen und die Familienmitglieder zu anderen auszusprechen.

Die eigentliche Dienerschaft eines Hauses wird sich in Zahl und Art nach den maßgebenden Verhältnissen richten. Ganz gleich aber, ob viel oder wenig Dienstpersonal vorhanden, dasselbe wird sich nur wohl fühlen, wenn die größte Regelmäßigkeit Gesetz der Hausordnung ist.

Jedem neueintretenden Bediensteten werde seine Arbeit deutlich und eingehend angewiesen. Man streiche nichts von den für ihn bestimmten Obliegenheiten in der Absicht, ihm den Antritt des Dienstes zu erleichtern. Das wäre falsche Humanität, die in der Folge nur zu Mißhelligkeiten führt. Mit Geduld, Ruhe und Konsequenz wird die Hausfrau ihren Willen stets durchsetzen und die Hausordnung aufrecht erhalten: nur kein Nachlassen und Nachgeben zur unrechten Zeit!

Ist ein Diener vorhanden, so hat er die Kleider der Herren zu säubern, das Tischgerät und Silber zu putzen, die Teppiche zu klopfen, das Reinhalten der Treppe und des Vorzimmers, die Lampen und das Frottieren der Stuben zu besorgen. Auch wartet er bei Tische auf. Bei den groben Arbeiten, welche er meist morgens verrichtet, trägt er eine gewöhnliche Weste oder Jacke mit langen Ärmeln und eine große Schürze; niemals darf er in Hemdsärmeln betroffen werden. Bei Tische bedient er im schwarzen Rocke; sind Gäste da, so legt er eine weiße Binde und weiße Handschuhe dazu an oder ist in Livree. Dieselbe muß in soliden Farben gehalten sein.

Der Diener bringt der Herrschaft die Briefe und Zeitungen auf einem Teller herein, richtet Aufträge und Befehle aus, und macht den Begleiter auf Ausgängen. Geschieht letzteres durch eine Dienerin, so halte man streng darauf, daß ihr Anzug ihrer Stellung entsprechend sei, damit man sie von den Damen des Hauses wohl unterscheide.

Die Livree des Kutschers, wie der ganzen männlichen Dienerschaft, muß mit der des Bedienten übereinstimmen. Ein großer Schulterkragen von Tuch oder Pelz, waschlederne Handschuhe und ein steifer Hut sind für den Rosselenker unerläßlich. Derselbe bleibt auf dem Bocke sitzen, wenn er die Herrschaft grüßt, während der Diener mit abgezogenem Hute am geöffneten Wagenschlage auf die etwaigen Befehle wartet. Die Livree wird den Dienstleuten geliefert, in vielen Häusern auch die groben Arbeitsanzüge. Man leide es nicht, daß der Kutscher im Stallanzuge die Wohnräume betritt; er hat sein Anliegen bei dem Bedienten anzubringen, wird er aber zur Herrschaft gerufen, so muß er in Livree erscheinen.[118]

Wo kein männliches Dienstpersonal vorhanden, übernimmt das Haus- oder Stubenmädchen die Reinigung der Zimmer und das Aufwarten bei Tische. Letzteres geschieht mit bloßen Händen, auch wenn Gäste da sind. Man gestatte ihr dabei keinen damenhaften Aufputz.

Auch die Köchin sei ohne jeden unpassenden Putz im einfachen sauberen Kleide von Leinwand oder starker Wolle. In der Küche trage sie große, bunte Leinenschürzen; erscheint sie jedoch vor der Hausfrau, um den Speisezettel oder Aufträge entgegenzunehmen, so vertauscht sie dieselbe gegen eine weiße.

In großen Häusern mit vielen wohlgeschulten Dienstboten gestaltet sich das Verhältnis zwischen diesen und der Herrschaft angenehmer, weil die Grenze zwischen beiden schärfer gezogen ist. In kleinen Häuslichkeiten mit einem Mädchen für alles liegt die Sache oft bedeutend schwieriger.

Die Hausfrau muß danach streben, das Mädchen selbständig zu machen, indem sie es zu den verschiedenen Arbeiten anleitet und ihm dieselben überläßt. Was schlecht ist, wird noch einmal gemacht. Ein Mädchen, was nur Handlanger ist, hat selten Freude an seinem Schaffen.

Man lehre sie alle jene Dinge, welche den Dienstboten eines seinen Hauses kennzeichnen. Ihr Anzug sei einfach und sauber, Putz und Tand werde nicht geduldet. Geräuschloses Bewegen und Hantieren und leises Schließen der Thüren sei ihr Gesetz. Nie öffne sie eine Zimmerthür, ohne vorher anzuklopfen. Ob sie beim Eintreten grüßen soll, ist Ansichts- und Geschmacksache. Sind Gäste da, so klingt es wenig vornehm, wenn das Stubenmädchen mit einem Knicks: »'N Abend!« wünscht, ehe es den Thee herumreicht.

Einen Fremden frage sie höflich nach dem Namen oder der Karte und führe ihn in das Besuchszimmer; alsdann melde sie ihn der Herrschaft. Gäste auf dem Hausflur oder Entree warten zu lassen, gehört zu den gröbsten Verstößen. Ist es dennoch geschehen, so hat sich die Hausfrau sehr angelegentlich zu entschuldigen.

Man gestatte dem Mädchen nie von Freunden des Hauses kurzweg der »Schmidt«, die »Krüger« zu sagen, sondern gewöhne sie, stets ehrerbietig von denselben zn sprechen: »Herr Rat Schmidt«, »Frau Apotheker Krüger«; in Gegenden, wo Titulaturen nicht gebräuchlich sind, jedenfalls konsequent », Herr Schmidt«, »Frau Krüger«. Man hüte sich streng, selbst anders von seinen Bekannten zu reden. Auch von dem Hausherrn und den erwachsenen Personen des Familienkreises muß es heißen: »der Herr Doktor«, »Fräulein Marie«, »Herr Fritz« u.s.w.; bei den Kindern ist der Vorname allein gestattet.[119]

In vielen Gegenden ist es Brauch, die Mädchen ohne weiteres mit »Du« anzureden. Wir lassen dieses für die Hausfrau zu; der Hausherr, die Kinder und alle übrigen Familienmitglieder sagen »Sie«; am besten ist es, wenn die Hausfrau dieses auch thut. »Du« sollten wir nur jemanden nennen, mit dem wir sehr vertraut sind; es ist also in diesem Falle nicht angebracht.

Für das Mädchen der Herrschaft gegenüber, bevorzugen wir die französische Redeweise; also: »Wollen Herr Rat den Regenschirm nehmen?« »Gnädige Frau haben die Schlüssel liegen lassen«, auch »Ja, gnädige Frau« und »Rein, Herr Rat«. Kinder werden höchstens bis zum zehnten Jahre von ihr »Du« genannt, dann, »Sie«; die übrigen Familienmitglieder bei ihren Namen oder Titeln. Man dulde keinerlei Unarten der Kleinen gegen das Mädchen; zu befehlen haben sie ihr überhaupt nichts, sondern nur höflich um das Gewünschte zu bitten. Ebenso streng sei man gegen jede Art Vertraulichkeit zwischen ihnen und dem dienenden Geiste. Die Hausfrau gebe darin das Beispiel und verfalle nie in den Fehler, mit dem Mädchen zu schwatzen, oder gar zu klatschen; geschweige denn, sich zu Konfidenzen über Familienangelegenheiten hinreißen zu lassen; die daraus erfolgenden Mißstände würden nicht ausbleiben.

Die Hausfrau bestrebe sich eines freundlichen Wohlwollens gegen die Dienstboten und nehme herzlichen Anteil an seinem Ergehen, ohne in den Fehler der Intimität zu verfallen. Sie leide keinerlei Einspruch gegen ihre Anordnungen und bestehe darauf, daß ihre Befehle ausgeführt werden. Anfragen oder Besprechungen über wirtschaftliche Angelegenheiten darf das Rädchen nie in Gegenwart Fremder vorbringen. Es muß, wenn es sich nicht vermeiden läßt, die Hausfrau zu diesem Zwecke herausbitten. Geschieht ein Verstoß durch das Mädchen, so lasse sich die Hausfrau nicht beikommen, denselben vor den Fremden zu rügen oder gar zu tadeln, sondern sie entschuldige nach dem Fortgehen des Mädchens das Versehen bei den Gästen. Bei Verweisen sei es ihr überhaupt feste Regel, dieselben nur unter vier Augen und in gemäßigter Art zu erteilen, so will es der gute Ton.

Wo dieser herrscht, sollte auch besonders Bedacht darauf genommen werden, den Dienstboten ein menschenwürdiges Schlafgemach anzuweisen. Wahrhaft empörend sind die kleinen dunklen Kammern, welche oft als solches fungieren, ihnen verwandt sind die »Hängeböden«. Darum nehme man bei der Auswahl einer Wohnung darauf Rücksicht, einen Raum zu haben, in welchem das Mädchen die Nacht ohne Schädigung ihrer Gesundheit zubringen kann. Außerdem revidiere die Hausfrau die Kammern der Dienstleute sehr eifrig[120] um Unordnung und Anhäufung gesundheitsschädlicher Stoffe zu verhüten.

An dem Lohne der Dienstboten zu knapsen, ist falsche Sparsamkeit. Um Ärgernis zu vermeiden setze man gleich beim Mieten den Wert des Weihnachtsgeschenkes fest und gebe dieses in barem Gelde.

Einen sogenannten »Schatz« dulde man nicht. Bewirbt sich aber ein ehrlicher Mann um das Mädchen, der wohl imstande ist, ihr eine sichere Zukunft zu bieten, so wäre es unrecht, ein ehrenhaftes Verlöbnis stören zu wollen. Es macht der Hausfrau einen guten Leumund, wenn die Mädchen häufig von ihr aus heiraten.

Quelle:
Schramm, Hermine: Das richtige Benehmen. Berlin 201919, S. 116-121.
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