1. Inländer

I. Inländer.

[2] Die Anmeldungen für Inländer der angegebenen Art unterscheiden sich folgendermaassen:

1. Herren:

a) vom Militair,

b) vom Civil;

2. Damen:

a) verheirathete,

b) unverheirathete.

Wegen der Meldung 1. a. der Herren vom Militair, auch in Betreff der Vorstellung bei ihrer Majestät der Königin, sowie bei Ihren Königlichen Hoheiten den Prinzen und den Prinzessinnen des Königlichen Hauses, wird auf die hierüber bestehenden militairischen Bestimmungen Bezug genommen.

Was 1. b. die Herren vom Civil betrifft, so haben dieselben bei dem Oberst-Kämmerer, als dem Chef des Hofes Seiner Majestät des Königs, bei dem Ober-Hof- und Haus-Marschall und dem Ober-Ceremonienmeister, von welchen beiden Letzteren die Einladungen zu den am Königlichen Hofe stattfindenden Festen, je nach der Natur derselben (das Nähere hierüber s. unter den Ceremoniels ad V. bis VIII.), ausgehen, ferner bei dem Ober-Hofmeister und der Ober-Hofmeisterin Ihrer Majestät der Königin, durch andere bereits vorgestellte und am Königlichen Hofe genauer bekannte Herren, desgleichen bei den Hofmarschällen und den Ober-Hofmeisterinnen Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen und der Prinzessinnen des Königlichen Hauses sich einführen zu[2] lassen. Die Vorstellung bei Ihren Königlichen Majestäten erfolgt dann gewöhnlich bei einem der nächsten Hoffeste, und zwar bei Seiner Majestät dem Könige durch den Oberst-Kämmerer, bei Ihrer Majestät der Königin durch den Ober-Hofmeister. Erst nach der Vorstellung bei Ihren Königlichen Majestäten kann die Vorstellung bei ihren Königlichen Hoheiten den Prinzen und den Prinzessinnen des Königlichen Hauses stattfinden.

Um Namensverwechselungen zu vermeiden, soll übrigens jeder dieser Herren gleichzeitig mit der Meldung seinen Vor- und Zunamen, seinen Charakter, seine Wohnung in hiesiger Stadt und die Zeit, wie lange er sich hierselbst aufzuhalten gedenkt, in ein bei dem Königlichen Hofmarschallamt, sowie bei der Ober-Hofmeisterin Ihrer Majestät der Königin ausliegendes sogenanntes Meldebuch eintragen lassen.

Die im Laufe des Jahres zu Räthen erster oder zweiter Klasse beförderten Civilbeamten haben in althergebrachter Weise den Anspruch, Ihren Königlichen Majestäten vorgestellt zu werden. Diese Vorstellungen sind bisher stets bei der grossen Cour erfolgt, mit welcher die Winterfeste am Königlichen Hofe eröffnet werden. Sollte indessen dazu bei der stetig wachsenden Anzahl der Personen jener Kategorie die Abendstunde nicht weiter geeignet erscheinen, so würde auf den früheren Brauch zurückzugehen sein, wonach alljährlich die hier anwesenden, zu Räthen erster oder zweiter Klasse beförderten Civilbeamten durch ihre Departements-Chefs in einer passenden Morgenstunde, wie solche für die Militair-Vorstellungen anberaumt wird, Seiner Majestät dem Könige präsentirt werden.

Damen, 2. a. und b., welche laut des obgedachten Hof-Rangreglements befugt sind, sich zur Vorstellung zu melden, sind nur solche, welche durch ihren Geburtsrang oder ausnahmsweise durch die Stellung ihrer Männer zur Hoffähigkeit gelangt, oder, insofern sie unverheirathet, durch die Verleihung einer Hofdamenstelle oder eines Stiftskreuzes den verheiratheten Frauen gleichgestellt sind.

Die Anmeldung unverheiratheter Damen, welche nicht Hof- oder Stiftsdamen sind, ist zwar bei vielen Hoffesten, insbesondere bei Bällen, gestattet, gewährt aber, falls Allerhöchsten Ortes nicht anders befohlen wird, keinen Anspruch darauf, bei Couren, bei welchen die Damen im Hofkleide (robe de cour) erscheinen, gegenwärtig sein zu dürfen.[3]

Jede Dame, welche befugt ist, sich bei Hofe zu melden, hat sich bei der Ober-Hofmeisterin Ihrer Majestät der Königin durch eine andere bereits vorgestellte und am Königlichen Hofe genauer bekannte Dame einführen zu lassen. Die Ober-Hofmeisterin Ihrer Majestät der Königin vermittelt die Vorstellung nicht nur bei Allerhöchstderselben, sondern auch bei Seiner Majestät dem Könige. Diese Vorstellung erfolgt in der Regel gleichfalls bei einem der nächsten Hoffeste, oder in den Appartements Ihrer Majestät der Königin, wohin in einem solchen Falle auch Seine Majestät der König Allerhöchst Sich zu begeben geruhen. Sobald die Vorstellung bei Ihren Majestäten erfolgt ist, muss zum Behuf der Vorstellung bei Ihren Königlichen Hoheiten den Prinzessinnen des Königlichen Hauses eine gleiche Demarche bei Höchstderen Ober-Hofmeisterinnen gemacht werden.

Wenn Personen des Inlandes, welche nicht zu den vorgedachten Kategorien gehören, sich bei Hofe zu einer Audienz melden, so muss darüber ein Allerhöchster Specialbefehl eingeholt werden. Dies kann, hinsichtlich der Herren, bei Seiner Majestät dem Könige durch den Oberst-Kämmerer, durch den General-oder den dienstthuenden Flügel-Adjutanten, oder durch den Ober-Hof- und Haus-Marschall, bei Ihrer Majestät der Königin durch Allerhöchstderen Ober-Hofmeister, bei Ihren Königlichen Hoheiten den Prinzen des Königlichen Hauses durch Höchstderen Hofmarschall oder Adjutanten, bei Ihren Königlichen Hoheiten den Prinzessinnen des Königlichen Hauses durch Höchstderen dienstthuenden Kammerherrn, hinsichtlich der Damen, bei Ihrer Majestät der Königin durch Allerhöchstderen Ober-Hofmeisterin, bei Ihren Königlichen Hoheiten den Prinzessinnen des Königlichen Hauses durch Höchstderen Ober-Hofmeisterin resp. die erste Hofdame geschehen.

Diese Personen, falls sie nicht in besonderer Audienz, sondern nur gelegentlich gesehen werden, erscheinen niemals zu grossen Hofcouren, überhaupt nicht bei solchen Veranlassungen, bei welchen die Damen die Schleppe, die Herren grosse Gala nehmen, sondern bei Bällen, kleinen Abendgesellschaften oder zur Sommerzeit auf dem Lande.

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 2-4.
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