Beilage D.

Königliches Preussisches

[22] Rang-Reglement

vom

16. November 1708.

Wir Friderich, von Gottes Gnaden, König in Preussen. Marggraf zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cammerer und Churfürst, Souverainer Printz von Oranien, Neufchatel und Vallengin; zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg, auch in Schlesien und zu Crossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg und Moerss, Graf zu Hohenzollern, Ruppin, der Marck, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Bühren, und Lehrdam, Marquis zu der Vehre und Vlissingen, Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock, Stargard, Lauenburg, Bütow, Arlay und Breda etc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen, wasgestalt Wir zwar zu Verhütung der Irrungen und Streits, so zwischen Unseren Bedienten wegen des Ranges zu entgehen pflegen, bereits hiebevor ein und anderes Reglement verfertigen und publiciren lassen: Nach dem aber inzwischen dennoch verschiedene dubia vorgefallen, auch einige Umbstände sich geendert; So seynd Wir bewogen worden, selbiges zu revidiren und zu erneuren, auch hierdurch nochmahlen zu declariren, dass hierbey keine andere Considerationes, als die Chargen gelten, auch alle und jede Unsere Bediente, sie seyen Gelahrte, Adeliche, oder auch höheren Herkommens, allein nach der Aembter und Bedienungen, welche sie[23] von Uns bekleiden, Qualität und gesetztem Rang in publiquen und privaten Zusammenkünfften, die Stelle nach der Ordnung, wie Wir selbige nacheinander benennet, observiren und behalten sollen, jedoch, dass in denen Collegiis, in welchen bissher der Unterscheid zwischen denen so genannten Adelichen und Gelahrten Bäncken gebräuchlich gewesen, die Sessiones nach wie vor genommen, ausser dem Collegio aber nur das Alter der Reception observiret werden solle; Wie Wir dann auch denenjenigen, welche von Uns, oder mit Unserer allergnädigsten Genehmhaltung auf Ihr allerunterthänigstes Ansuchen von Ihren Bedienungen beuhrlaubet werden, denselben Rang, welchen Sie vermöge Ihrer Chargen gehabt, auch ferner Allergnädigst lassen wollen:


Die Ordnung aber soll inskünfftige observiret werden, wie folget:

1. Der Ober-Cammerer.

2. Der General-Feldmarschall und

Die Stadthaltere in Unseren Hertzog- und Fürstenthümeren.

Rouliren nach dem Alter ihrer Reception.


3. Der Obermarschall.

4. Der Giand Maitre de la Garde Robbe.


5. Die Würkliche Geheimbde Räthe so wohl hier als in Preussen.

6. Die Generals von der Cavallerie und Infanterie.

Diese rouliren nach dem Alter ihrer Reception.


7. Die General-Lieutenants.

8. Die Ritter vom Schwartzen Adler.

Diese rouliren gleichfalls nach dem Alter

ihrer Reception.


9. Der General-Erb-Postmeister.

10. Der Ober-Stallmeister.


11. Der Königin Ober-Hoffmeister.

12. Der Ober-Jägermeister.

Diese beyde rouliren nach dem Alter ihrer Reception.


13. Der Schloss-Hauptmann.

14. Der Ober-Herolds-Meister.


15. Die Würckliche Cammerer.

16. Unser Hof-Marschall.

17. Der Ober-Ceremonien-Meister.

Rouliren nach dem Alter ihrer Reception.
[24]

18. Die General-Majors.

19. Der itzige General-Empfänger auf seine Lebens-Zeit.

20. Die vier Ober-Aembter in Preussen.

21. Der Marschall von Preussen.

22. Die Praesidenten und Cantzlere bey Unseren Regierungen.

23. Der Maitre des Requetes.

Diese rouliren nach dem Alter ihrer Reception

von No. 18. bis 23. inclus.


24. Der Ober-Schenck.

25. Der Hoff-Marschall vom Cron-Printzen.

Diese rouliren nach dem Alter ihrer Reception.


26. Der Hoff-Marschall von Unsers Bruders des Marggrafen Philipp Wilhelms Lbden.

27. Die Vice-Cantzlere, Directores bey denen Ju stitz-Collegiis, Cantzleyen, wie auch Praesidenten bey denen Ambts. Cammern, so wol hier als in denen Provincien.

28. Die Ober-Appellation-Gerichts-Räthe hier und in Preussen.

29. Die Geheimde Rähte vom Justitz-Collegio.

30. Die Geheimde Cammer-Rähte.

31. Die Geheimde-Krieges-Rähte.

32. Die Titular-Geheimde-Rähte.

33. Der Ceremonien-Meister.

34. Die Thumb-Pröbste in hohen Stiffteren.

Diese rouliren nach dem Alter Reception

von No. 26. bis 34. inclus.


35. Die Clev- und Märcksche Geheimde Regierungs-Rähte.

36. Die Hauptleute, Verwehser und Land-Voigte, vor welche in Justitz-Sachen die erste Instantz gehöret.

37. Unser Erster Stallmeister.

38. Unserer Gemahlin der Königin Stall-Meister.

39. Unsers Sohns, des Cron-Printzen Stall-Meister.


40. Die Land-Rähte in Preussen.

41. Die Dohm-Dechanten in hohen Stifftern.

Diese rouliren nach dem Alter ihrer Reception.


42. Die erste Bediente von Unserer Brüder der Marggrafen Lbd. Lbd.

43. Die Obristen.

44. Titular-Cammerer.[25]

45. Cammer-Gerichts-Rähte.

46. Regierungs-Rähte der Neu-Marck, Magdeburg und Pommern.

47. Hof-Rähte.

48. Rähte bey dem Ober-Herolds-Ambt.

49. Ober-Küch-Meister.

50. Landes-Hauptleuthe und Land-Drosten.

51. Oberste Kriegs-Commissarii.

52. Canonici bey dem Dom-Stifft in Magdeburg.

53. Die General-Adjutanten bey Unss.

54. Der Hoff-Jägermeister.

55. Der Director von der hiesigen Ritter-Academie.

56. Stiffts Hauptleuthe.

57. Der General-Fiscal.

58. Die Hof-Gerichts-Rähte in Preussen.

Diese rouliren miteinander nach dem Alter ihrer

Reception von No. 42. bis 58. inclus.


59. Die Quartal-Gerichts-Rähte in der Alten- und Ucker-Mark.

60. Die Clevische und hinter Pommerische Hoff- Gerichts-Rähte.


61. Ravensbergische Appellations-Gerichts-Rähte.

62. Die Consistorial-Rähte.

63. Die Regierungs-Rähte der Fürstenthümer Halberstadt und Minden.

64. Die Canonici bey denen Stifftern in diesen Fürstenthümern.

Diese rouliren untereinander.


65. Unsere Cammer-Junckern.

66. Unsere Jagcht-Junckern.

Diese rouliren untereinander.


67. Die Obrist-Lieutenants.

68. Ober-Forstmeister.

69. Ambts-Hauptleuthe.

70. Drosten.

71. Land-Rähte und Creyss-Commissarien.

72. Unsere andere Stallmeister.

Rouliren nach dem Alter ihrer Reception.


73. Die Leib-Medici.

74. Die Ambts-Cammer-Rähte.

75. Unserer Gemahlin der Königin Cammer-Junckern.

76. Unsers Sohns des Krohn-Printzen Cammer- Junckern.
[26]

77. Der Marggrafen Stallmeistere.

78. Die Majors.

79. Die Commissariats-Rähte.

80. Steuer-Rähte.

81. Müntz-Rähte.

82. Commercien-Rähte.

83. Jacht-Rähte.

84. Marinen-Rähte.

85. Titular-Rähte.

86. Der Hof-Renthmeister.

87. Geheimder Cammerier.

88. Ober-Licent-Einnehmer.

89. General-Proviant-Meister.

90. Die Geheimde Cammer- und Würckliche Geheimde Secretarien.

91. Der Lehens-Secretarius.

92. Der Geheimde Krieges-Secretarius.

93. Der Archivarius.

Diese rouliren nach dem Alter ihrer Reception

von No. 77. bis 93. inclus.


94. Unsere Hoff-Junckern.

95. Der Marggraffen Cammer-Junckern.

96. Die Rittmeister und Capitains.


97. Der Pagen-Hoffmeister.

98. Die Krieges-Commissarii.

99. Die Domainen-Commissarii.

100. Die Hoff-Medici.

101. Die Advocati Fisci und Hof-Advocaten.

102. Die Bau-Direktores.

103. Der Hoff-Postmeister in Berlin.

104. Der Lehens-Archivarius.

Diese rouliren untereinander,

von No. 97. bis 104. inclusive.


105. Unsere Cammer-Diener.

106. Die Geheime Secretarii.

107. Unserer Gemahlin der Königin Cammer-Diener.

108. Unsers Sohns des Crohn-Printzen Cammer- Diener.


109. Der Hauss-Voigt.

110. Die Hof-Fiscale.

111. Der Hoffstats-Commissarius.

112. Der Ober-Cappel-Meister.

113. Die Steuer-Commissarien.[27]

114. Die Protonotarii.

115. Die Bibliothecarii.

116. Hoff-Cammer-Secretarius.

117. Hoffstats-Secretarius.

118. Hoff-Post-Secretarius.

119. Post-Commissarius.

Diese rouliren nach dem Alter ihrer Reception

von No. 109. bis 119. inclusive.


120. Die Geheimde Kriegs-Lehens- und Commis sariats-Cantzlisten nach dem Alter.

121. Bau-Commissarius.


122. Die Commissariats-Secretarien.

123. Der Hoffstats-Cassirer.

124. Der Hoff-Forst-Jagt- und Holtz-Schreiber.

125. Die Amts-Cammer-Secretarien.

Rouliren desgleichen.


126. Ober-Saltz-Factor.

127. Die Küch-Meister.

128. Hoff Cammer Cantzlisten.


129. Der Kellermeister.

130. Silber-Meister.

131. Hoff-Apothecker.

132. Hoff-Conditor.

133. Hoff-Tapezierer.

134. Hoff-Tantzmeister.

135. Hoff-Fechtmeister.

136. Die Cammer-Musicanten.

Rouliren untereinander.


137. Die Cammergerichts-Schreiber.

138. Consistorial-Schreiber.

139. Ambts-Cammer-Schreiber.

140. Die Renthey-Bediente.

141. Die Küchen-Schreiber.

142. Die Keller-Schreiber.


Nechstdem wollen und verordnen Wir hiermit, dass Unser Premier Ministre und Ober-Cammerer den Rang über alle Princes Cadets oder Fürsten, welche nicht als regierende Herren zu consideriren seynd, sie mögen verheyratet seyn oder nicht, haben, gleichergestalt auch dessen Gemahlin, allen unverheyratheten und vermähleten Fürstinnen, welche keine regierende Herren haben, vorgehen solle.

Unserer Gemahlin der Königin Ober-Hofmeisterin, hat den Rang immediaté nach Unsers Premier-Ministers und Ober-Cammeres Gemahlin und über alle Fürstinnen, wie vor stehet.[28]

Die andere verheyrathete und unverheyrathete Dames und Töchter Unserer übrigen Ministrorum und Bedienten behalten den Rang ihrer respectivé Männer und Väter, ausser dass der Cron-Princessin Ober-Hofmeisterin und nach derselben der Königin Gräffliche Cammer-Fräuleins den Vortritt für Unserer Würcklichen Geheimen Räthen Frauen haben.

Wie dann auch der Marggraffinnen Hofmeisterinnen und die Cammer-Fräuleins bei der Cron-Princessin über der Würcklichen Cammerer Frauen, der Marggraffinnen Fräuleins aber über alle Obristen Frauen die Praecedenz zustehen solle.

Wie Wir nun dieses Reglement stricte beobachtet, und demselben in allen Puncten nachgelebet wissen wollen; Also befehlen Wir allen und jeden Unseren so wohl Civil- als Militair-Bedienten und denen, welche in dieser Rang-Ordnung benennet und begriffen seynd, allergnädigst und ernstlich, sich darnach gehorsamst zu achten, und demselben in keine Wege zu contraveniren; sintemahl Wir diejenige, welche sich darwider zu setzen und demselben entgegen zu leben, und einen höhern Rang, als der ihnen nach diesem Reglement zukommet, zu nehmen und sich anzumassen unterstehen werden, das erste mahl mit zwey hundert Ducaten fiscalischer Straffe, welche Unserem Neuen grossen Wäysen-Hauss anheim fallen soll, wann es aber öffteres geschiehet, mit härterer willkührlicher Bestraffung und gar mit Verlust ihrer Chargen ansehen wollen.

Uhrkundlich haben Wir dieses Rang-Reglement eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben zu Cölln an der Spree, den 16. November 1708.


(L.S.)

Friderich R.

Graf von Wartenberg.

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 22-29.
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