X.

Hof-Rang-Reglement.

Dazu folgende Beilagen:

A. Rang-Reglement vom 13. April 1688.

B. Königliches Preussisches Rang-Reglement vom 15. April 1705.

C. Königliches Preussisches Rang-Reglement vom 6. Juni 1706.

D. Königliches Preussisches Rang-Reglement vom 16. November 1708.

E. Seiner Königl. Majestät in Preussen, unseres Allergnädigsten Herren, Neues Rang-Reglement vom 21. April 1713.

F. Verordnung wegen der den Civil-Beamten beizulegenden Amts-Titel und der Rang-Ordnung der verschiedenen Klassen derselben vom 7. Februar 1817.

G. Hof-Rang-Reglement vom 7. Mai 1871.

H. Verzeichniss der Europäischen souverainen Häuser nach dem Alter der Krone resp. der zur Krone gelangten Dynastien.

J. Rang-Ordnung der sämmtlichen Deutschen reichsfürstlichen und derjenigen Deutschen gräflichen Familien, deren Häuptern das Prädicat »Erlaucht« zukommt.

K. Rang-Ordnung der in Preussen aufgenommenen reichsfürstlichen und reichsgräflichen Familien.

L. Rang-Ordnung der landsässigen Fürsten des Preussischen Königreichs nach dem Datum ihrer Aufnahme in Preussen resp. nach dem Datum ihrer Ernennung.
[1]

X.

Hof-Rang-Reglement1.

Der Rang der am Königlichen Hofe erscheinenden Personen bestimmt sich nach folgender Ordnung:


1. Der Oberst-Kämmerer.

2. Die General-Feldmarschälle.

3. Der Minister-Präsident.

Nach dem Datum der Ernennung.


4. Der Oberst-Marschall.


5. Der Oberst-Truchsess.

6. Der Oberst-Schenk.

7. Der Oberst-Jägermeister.

Nach dem Datum der Ernennung.


8. Die Ritter des Hohen Ordens vom Schwarzen Adler.

9. Die Kardinale.

10. Die Häupter der nachstehend aufgeführten fürstlichen und ehemals reichsständischen gräflichen Familien in nachstehender Ordnung:


Aremberg,

Salm-Salm,

Fürstenberg,

Thurn und Taxis,

Solms-Braunfels,

Isenburg-Birstein,

Croy-Dülmen,

Hohenlohe-Oehringen,

Hohenlohe-Waidenburg-Schillingsfürst2

Wied,

Solms-Lich und Hohensolms,

Sayn-Wittgenstein-Berleburg,

Sayn-Wittgenstein-Hohenstein,

Bentheim-Bentheim und Bentheim-Steinfurt,

Salm-Horstmar,

Bentheim-Tecklenburg-Rheda,

Isenburg-Büdingen in Wächtersbach,

Isenburg-Büdingen in Meerholz,

Solms-Rödelheim,

Stolberg-Wernigerode,

Stolberg-Stolberg,

Stolberg-Rossla,[3]

Bentinck,

Radziwill3,

Carolath-Beuthen,

Lichnowski,

Sagan,

Hatzfeld-Trachenberg,

Biron von Curland,

Blücher von Wahlstatt,

Sulkowski,

Lynar,

Putbus,

Salm-Reifferscheid-Dyck,

Pückler-Muskau,

Sayn-Wittgenstein-Berleburg (Ludwigsburgische Speziallinie),

Rheina-Wolbeck,

Pless,

Rohan,

Hatzfeldt-Wildenburg,

Bismarck.


11. Der Vice-Präsident des Staats-Ministeriums.


12. Die activen Generale der Infanterie und der Kavallerie.

13. Der Minister des Königlichen Hauses und die activen Staatsminister.

Nach dem Datum der Ernennung.


14. Die ersten Präsidenten beider Häuser des Landtags.

15. Die inactiven Generale der Infanterie und der Kavallerie, welche als solche patentiert gewesen sind.

16. Die inactiven Staats-Minister, welche bei ihrem Ausscheiden der Ministerrang vorbehalten ist.

17. Die inactiven Generale der Infanterie und der Kavallerie, welche nicht als solche patentirt gewesen sind.


18. Die activen General-Leutenants.

19. Die wirklichen Geheimen Räthe mit Excellenz- Prädikat.

20. Die Erzbischöfe und die gefürsteten Bischöfe

Nach dem Datum der Ernennung.


21. Die inactiven General-Leutenants, welche als solche patentirt gewesen sind.

22. Die mit Excellenz-Prädikat begabten Ober- Hofchargen.

23. Die Ober-Hof-Aemter im Königreich Preussen.

24. Die inactiven General-Leutenants, welche nicht als solche patentirt gewesen sind.

25. Die sonst mit Excellenz-Prädikat begabten Personen.

26. Die Nachgeborenen der unter 10 aufgeführten fürstlichen und gräflichen Häuser, falls sie das Cordon eines preussischen Ordens besitzen.

27. Die Vice-Präsidenten beider Häuser des Landtags.

28. Die Ober-Präsidenten, sofern sie persönlich nicht höheren Rang haben.
[4]

29. Die activen General-Majors.

30. Die Räthe I. Klasse und die ihnen im Range gleichstehenden Beamten.

31. Die Bischöfe beider Konfessionen.

32. Die Ober-Hofchargen ohne Excellenz-Prädikat.

Nach dem Datum Ernennung.


33. Die inactiven General-Majors.

34. Die Vice-Ober-Hofchargen.


35. Die Obersten.

36. Die Räthe II. Klasse und die ihnen im Range gleichstehenden Beamten.

37. Die General-Superintendenten, soweit sie den Rang der Räthe II. Klasse haben.

38. Die Feldpröpste beider Konfessionen.

Nach dem Datum Ernennung.


39. Der Ober-Bürgermeister von Berlin.

40. Die Dompröpste und die Dechanten der Stifter.

41. Die Schlosshauptleute4.

42. Die übrigen Königlichen Hofchargen und die Hofmarschälle Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen des Königlichen Hauses, voran der Hofmarschall Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen.

43. Die Königlichen Kammerherren.

44. Die Flügel-Adjutanten Seiner Majestät des Kaisers und Königs.

45. Die Inhaber der Erbämter in den Provinzen.

46. Die Ober-Hof und Domprediger und die ihnen im Range gleichstehenden katholischen Geistlichen.

47. Die Rectoren der Universitäten und die beständigen Secretaire der Akademie der Wissenschaften, sowie der Präsident und der Director der Akademie der Künste.


48. Die Oberst-Leutenants.

49. Die Räthe III. Klasse.

50. Die Landes-Directoren (Landeshauptleute).

51. Die General-Landschafts- und Haupt-Ritterschafts-Directoren.

Nach dem Datum Ernennung

beziehungsweise Allerhöchsten

Bestätigung.
[5]

52. Die Domherren.

53. Die Ritterschafts- und Landschafts-Directoren.


54. Die Majors.

55. Die Räthe IV. Klasse.

Nach dem Datum der Ernennung.


56. Die Landesältesten und Landschaftsräthe.

57. Die bei Hofe vorgestellten Herren.

58. Die Mitglieder beider Häuser des Landtags.

59. Die Hauptleute und Rittmeister.

60. Die Kammerjunker und Hofjagdjunker.

61. Die Premier-Leutenants.

62. Die Seconde-Leutenants.


Der Rang der courfähigen verheiratheten Damen richtet sich nach dem vorstehend angegebenen Range ihrer Männer.

Die Oberhofmeisterin Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin geht allen Damen vor.

Die Palastdamen Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin und die Damen des Luisenordens, denen das Kreuz der ersten Klasse der zweiten Abtheilung mit einer goldenen Krone verliehen worden, rangiren mit, die mit dem Kreuze desselben Ordens, jedoch mit silberner Krone, begnadigten Damen, die Ober-Hofmeisterin Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin und die Hofdamen Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin unmittelbar nach den Excellenzen, also vor den Gemahlinnen der Generalmajors.

Die Ober-Hofmeisterinnen der anderen Prinzessinnen Königlichen Hoheiten, die Hofdamen Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin, ferner die Aebtissinnen und Vorsteherinnen adeliger Stifter (voran die vom Heiligen Grabe) rangiren vor den Gemahlinnen der Obersten.

Die Hofdamen Ihrer Königlichen Hoheiten der anderen Prinzessinnen des Königlichen Hauses rangiren nach den Gemahlinnen der Königlichen Kammerherren.

Denselben Rang haben die Damen des Luisenorden.

Die Damen adeliger Stifter rangiren nach den Gemahlinnen der Majors.

Die Witwen folgen in jeder Rang-Kategorie den verheiratheten Frauen.


Commentar.

[6] Das vorstehende, durch Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 19. Januar 1878 genehmigte Hof-Rang-Reglement ist aus dem Hof-Rang-Reglement vom 7. Mai 1871 hervorgegangen, hat gegen dasselbe aber einige Zusätze erfahren, durch welche indessen die Principien in keiner Weise erschüttert worden sind, auf denen die in diesem Buche bis zum Jahre 1688 zu rück mitgetheilten Rangreglements beruhen. Dagegen dürfte hier hervorzuheben sein, dass mit der zunehmenden Vergrösserung des Preussischen Staates und mit der höheren Entfaltung seines geistigen Lebens der Vorzug der Geburt dem Wissen und Können gegenüber immer mehr in den Hintergrund tritt, d.h. dass der Geburtsrang je länger je mehr dem Dienstrange weicht. Am Kaiserlich Russischen Hofe schliesst schon jetzt der Tschin (die Rangordnung nach dem Dienstverhältnisse) jeden Geburtsanspruch selbst solcher Fürsten aus, welche früher souverän waren.

Der alte Feldmarschall Vorwärts, welcher immer das Rechte zu treffen wusste, bat seinen König, die ihm huldreichst ertheilte Fürstenwürde nicht erblich auf seine Nachkommen auszudehnen. »Die mögen sich den Fürstenhut erdienen, wie den Feldmarschallsstab!« meinte er.

Bevorrechtete Adelsklassen sind eigentlich nur noch die der Hoheit Preussens untergeordneten, ehemals reichsständischen Fürstlichen und Gräflichen Familien, von denen den Mitgliedern der ersteren das Prädicat »Durchlaucht«, den Häuptern der letzteren das Prädicat »Erlaucht« zusteht, namentlich in so weit diese Fürstlichen und Gräflichen Familien des Rechtes der Ebenbürtigkeit sich erfreuen. Indessen stehen auch sie nicht an der Spitze, sondern vor den Häuptern der landsässigen Fürstenfamilien unter 10 des neuen Hof-Rang-Reglements und dessen höhere Stufen, gleich anderen Preussischen Staatsangehörigen, erst zu »erdienen«.[7]

Eine dieser höheren Stufen bilden Allerhöchster Bestimmung zufolge jetzt die Ritter des Hohen Ordens vom Schwarzen Adler; es ist jedoch nur diesem einen Orden, als dem vornehmsten des Hauses und des Landes, eine besondere Rangstellung eingeräumt worden, während die Ritter der Friedensklasse des Ordens pour le mérite für Wissenschaften und Künste und die Rechtsritter des Johanniter-Ordens, welche in dem Hof-Rang-Reglement vom 7. Mai 1871 unter besonderen Nummern aufgeführt sind, in dem neuen Reglement nicht genannt werden, wenngleich beiden Orden der ihnen von Sr. Majestät dem Hochseligen Könige Friedrich Wilhelm IV. gewährte und von Sr. Majestät dem Kaiser und Könige 1871 bestätigte Rang verblieben ist. Demgemäss rangiren in dem neuen Reglement die Ritter der Friedensklasse des Ordens pour le mérite für Wissenschaften und Künste, insofern sie nicht höheren Rang besitzen, zwischen 34 und 35, und die Rechtsritter des Johanniter-Ordens unter gleicher Voraussetzung zwischen 45 und 46.

Wie vor 200 Jahren, so bilden auch noch heute die Rangstufen der Armee die Marksteine der Ordnung der zum Erscheinen am Königlichen Hofe berechtigten Personen, und da jeder Leutenant, auch der bürgerlich geborene, hoffähig ist, so steigt der Stufenrang bis zur Leutenantscharge hinab.[8]

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 1-9,284-285.
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