Beilage 7.

[203] Programm

zur

Feier der Huldigung Seiner Majestät des Königs Friedrich Wilhelm IV. in Berlin am 15. October 1840.

§. 1.


Seine Majestät der König wollen am 15. October dieses Jahres die Huldigung folgender Landestheile einnehmen:

der Kurmark,

der Neumark,

des Markgrafthums Niederlausitz,

des Herzogthums Schlesien und der Grafschaft Glatz,

des Markgrafthums Oberlausitz,

des Herzogthums Pommern und des Fürstenthums Rügen,

des Herzogthums Magdeburg und der Grafschaft Mansfeld,

des Fürstenthums Halberstadt,

des Fürstenthums Eichsfeld und der Grafschaft Hohenstein,

des Herzogthums Sachsen,

der Landgrafschaft Thüringen und des Fürstenthums Querfurt,

der Grafschaft Mark,

des Fürstenthums Minden und der Grafschaft Ravensberg,

der Fürstentümer Paderborn und Corvey,

des Fürstenthums Münster,

der Grafschaften Tecklenburg und Lingen,

des Herzogthums Westphalen,

der Herzogthümer Cleve, Geldern, Jülich, Berg und des Fürstenthums Moeurs,

des Grossherzogthums Niederrhein.

An diesem Tage wird von 8 bis 9 Uhr Morgens mit allen Glocken nach dem Signal der Domkirche von allen Kirchen der Stadt geläutet.


§. 2.


Die hiesige Bürgerschaft zieht mit ihren Fahnen von den Linden her über die Schlossbrücke, die Innungen und Gewerke mit ihren Fahnen und Abzeichen ziehen zu beiden Seiten des Museums auf den Lustgarten und stellen sich an den ihnen vom hiesigen Magistrate anzuweisenden Plätzen auf.

Die Aufstellung ist um 8 Uhr Morgens vollendet.[204]

Schon früh am Morgen sind die Fahnen und Standarten des Garde-Corps und die Fahnen der Landwehr vor den Tribünen am Schlosse rechts und links von der Freitreppe aufgestellt worden.

§. 3.


Vor 8 Uhr versammeln sich:

1. die Fürsten und Standesherren von Schlesien, mit denselben die Standesherren der Niederlausitz und alle diejenigen, welche zwar nicht zu den Standesherren gehören, aber eine Viril stimme auf dem Landtage führen, sowie die Stände von weltlichen Domstiftern und der Ritterschaft, im Locale des Königlichen Staatsraths (Eingang im Schloss-Portale No. 2),

2. der hiesige Magistrat, die hiesigen Stadtverordneten und die Abgeordneten aller Städte, im Kölnischen Rathhause,

3. die Abgeordneten der Landgemeinden, in der Ritter-Akademie.


§. 4.


Um 8 Uhr tritt der Zug der Abgeordneten der Städte, voran der hiesige Magistrat und die hiesigen Stadtverordneten, den Weg durch die Breite Strasse nach der Domkirche an. Es wird dabei in Betreff der Reihenfolge der Landestheile eben die Ordnung beobachtet, welche für die im §. 3 unter No. 1 genannten Stände im §. 6 bestimmt ist, und die einzelnen Abtheilungen werden von Marschällen in gleicher Zahl und Weise geführt, wie dies der §. 6 wegen der dort bezeichneten Stände anordnet. Die Abgeordneten der Landgemeinden, unter Vortritt ihrer Marschälle, schliessen sich dem Zuge an, sobald er an der Ritter-Akademie vorüber ist. Wenn der Zug bei dem Schloss-Portal No. 2 anlangt, setzen sich die im §. 3 unter No. 1 genannten Stände an seine Spitze, und der ganze Zug geht nun über den grossen und kleinen Schlosshof durch das Portal No. 5 nach dem Dome.


§. 5.


Die evangelische Geistlichkeit versammelt sich vor acht Uhr in den petits-appartements Seiner Majestät König Friedrich Wilhelms II. (Eingang durch das Portal No. 2 über den grossen Schlosshof unter dem Portal No. 4) und begiebt sich von da um acht Uhr über den kleinen Schlosshof durch das Portal No. 5 im Zuge nach der Dom-Kirche, wo sie innerhalb des Altargitters ihren Platz nimmt.


§. 6.


Der Zug der im §. 3 unter No. 1 genannten Stände geschieht in folgender Ordnung:

Ihn eröffnet, unter Vortritt des Erbmarschalls der Kurmark und zweier Gesammt-Marschälle, das Domcapitel zu Brandenburg, geführt von einem Marschall. Diesem folgen die Stände:


1. der Kurmark, geführt von zwei Marschällen,

2. der Neumark, geführt von zwei Marschällen,

3. des Markgrafthums Niederlausitz, geführt von zwei Marschällen,

4. des Herzogthums Schlesien und der Grafschaft Glatz, unter Vortritt zweier Gesammt-Marschälle,

5. des Markgrafthums Oberlausitz,[205]

6. des Herzogthums Pommern und des Fürstenthums Rügen, unter Vortritt zweier Gesammt- Marschälle,

7. des Herzogthume Magdeburg und der Grafschaft Mansfeld, unter Vortritt zweier Gesammt-Marschälle,

8. des Fürstenthums Halberstadt,

9. des Fürstenthums Eichsfeld und der Grafschaft Höllenstein,

10. des Herzogthums Sachsen,

11. der Landgrafschaft Thüringen und des Fürstenthums Querfurt,

12. der Grafschaft Mark, unter Vortritt zweier Gesammt-Marschälle,

13. des Fürstenthums Minden und der Grafschaft Ravensberg,

14. des Fürstenthums Paderborn,

15. des Fürstenthums Münster und der Grafschaften Tecklenburg und Lingen,

16. des Herzogthums Westphalen,

17. der Herzogthümer Geldern, Jülich, Cleve und Berg und des Fürstenthums Moeurs, unter Vortritt zweier Gesammt-Marschälle,

18. des Grossherzogthums Niederrhein.


Den unter No. 5, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 18 genannten Ständen gehen jeden ein Marschall voraus.


§. 7.


An der Kirche wird der Zug von sechs hierzu bestimmten Marschällen empfangen, welche die Stände in die für sie bestimmten Plätze einweisen.


§. 8.


Die katholische Geistlichkeit und die katholischen Mitglieder der drei Stände begeben sich um 8 Uhr nach der Aula in der Königlichen Universität, und von hier aus im Zuge um 81/2 Uhr zur Feier eines Hochamts nach der St. Hedwigs-Kirche. Den Zug eröffnet die katholische Geistlichkeit; ihr folgen die Stände in nachstehender Ordnung:


1. die der Ritterschaft:

a) der Mark Brandenburg, Pommerns und Sachsens, geführt von einem Gesammt-Marschall,

b) Schlesiens, geführt von zwei Marschällen,

c) Westphalens, geführt von zwei Marschällen,

d) der Rhein-Provinz, geführt von zwei Marschällen;

2. die Abgeordneten der Städte, geführt von zwei Gesammt-Marschällen;

3. die Abgeordneten der Landgemeinden, geführt von zwei Gesammt-Marschällen.


§. 9.


Die Stabs- und die Subaltern-Officiere haben sich vor den Huldigungs-Balkon begeben; die Regiments-Commandeurs und von den übrigen Stabs-Officieren so viele, als der Raum mit Rücksicht darauf es gestattet, dass die Tribüne, nach §. 19, auch für die ehemals reichsständischen Fürsten und Grafen und die Generalität bestimmt ist, nehmen auf der Tribüne rechts vom Throne Platz, die anderen Stabs-Officiere und die Subaltern-Officiere zu beiden Seiten der grossen Freitreppe.
[206]

§. 10.


Vor 9 Uhr haben sich auf dem Königlichen Schlosse in den Sälen des corps de logis Sr. Majestät des Königs Friedrich Wilhelm II. (Eingang durch den Parole-Saal)

die Königlichen Prinzen, Königliche Hoheiten, die Königlichen und Prinzlichen Hofstaaten, die ehemals reichsständischen Fürsten und Grafen, die Erbämter aus den verschiedenen zur Huldigung berufenen Landestheilen der Monarchie,

die Staats-Minister,

die Generalität,

die Wirklichen Geheimen Räthe und die Ober-Präsidenten,

die Räthe erster Classe

versammelt.


§. 11.


Um 9 Uhr begeben Sich Seine Majestät der König aus den vorgedachten Appartements, die grosse Freitreppe hinab, in die Domkirche.

Der Zug geschieht in folgender Ordnung:


Die als Ceremonienmeister fungirenden Kammerherren:

Graf von Merveldt,

von Alvensleben-Redekin,

von Saldern-Ahlimb,

Freiherr von dem Bussche-Ippenburg,

Freiherr von Stillfried,

Legationsrath von Usedom,

die hier anwesenden Kammerherren nach dem Alter ihrer Ernennung, paarweise,

die hier anwesenden Erbämter aus den verschiedenen Landestheilen der Monarchie, paarweise,

die Erbämter der Kurmark,

die sämmtlichen Königlichen activen Hofstaaten, geführt von dem Hofmarschall von Meyerinck,

sämmtliche Staats-Minister,

der General der Cavallerie von Borstell,

der General der Infanterie Freiherr von dem Knesebeck,

der Feldmarschall Graf von Zieten,

Seine Majestät der König,

Seine Königliche Hoheit der Prinz von Preussen,

Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm,

Seine Königliche Hoheit der Prinz Carl,

Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Carl,

Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht,

Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich,

Seine Königliche Hoheit der Prinz Alexander,

Seine Königliche Hoheit der Prinz George,

Seine Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm,

Seine Königliche Hoheit der Prinz Adalbert,

Seine Königliche Hoheit der Prinz Waldemar,

Seine Königliche Hoheit der Prinz August,

die General- und Flügel-Adjutanten Seiner Majestät des Königs,

der Geheime Cabinets-Rath und der Cabinets-Rath, sowie der[207] Hofstaat und die Adjutanten Threr Königlichen Hoheiten der Prinzen,

die ehemals reichsständischen Fürsten und Grafen,

die Generalität,

die Wirklichen Geheimen Räthe,

die Ober-Präsidenten und die Räthe erster Classe.


§. 12.


Seine Majestät der König nehmen in dem Schiffe der Kirche zwischen der Eingangsthür und dem Altargitter Platz, ebendaselbst Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen; hinter Höchstdenselben von dem im §. 11 gedachten Gefolge nur die Königlichen Hofstaaten, die General- und Flügel-Adjutanten, die ehemals reichsständischen Fürsten und Grafen, die Staats-Minister und Ober-Präsidenten; das übrige Gefolge begiebt sich in die kleinen Hoftribünen neben der Königlichen Tribüne.


§. 13.


Ihre Majestät die Königin werden Sich gleichzeitig mit Allerhöchst Ihrem Gefolge nach der Domkirche, und zwar in die Königliche Tribüne begeben, woselbst auch die Königlichen Prinzessinnen, Königliche Hoheiten, Platz nehmen.


§. 14.


Hiernächst beginnt der Gottesdienst, welcher, mit Einschluss der Namens der evangelischen Geistlichkeit von dem ersten evangelischen Bischofe Dr. Eylert gehaltenen Huldigungs-Anrede, um 10 Uhr beendet sein wird.


§. 15.


Seine Majestät der König begeben Sich, begleitet von den Prinzen des Königlichen Hauses, unter Vortritt und Gefolge der im §. 11 genannten Personen, in der dort bezeichneten Ordnung aus der Domkirche in das Königliche Schloss zurück.

An der grossen Freitreppe angelangt, nimmt:

auf der Tribüne rechts vom Throne die Generalität ihren Platz, mit Ausnahme des Feldmarschalls, der Generale der Infanterie und Cavallerie und der commandirenden Generale, welche Seiner Majestät in das Schloss folgen;

auf der Tribüne links vom Throne nehmen ihren Platz: die Hofstaaten und Adjutanten der Königlichen Prinzen, Königlichen Hoheiten, diejenigen Wirklichen Geheimen Räthe, welche nicht Ober-Präsidenten sind, und die Räthe 1. Classe,

und es folgen Seiner Majestät die grosse Freitreppe hinauf in das Königliche Schloss nur die übrigen im §. 11 benannten Personen.


§. 16.


Die ehemals reichsständischen Fürsten und Grafen, aus der Domkirche im Gefolge Seiner Majestät im Schlosse angekommen, werden sogleich durch den als Ceremonienmeister fungirenden Kammerherrn von Usedom in den Rittersaal geleitet, hier von dem Ober-Ceremonienmeister Grafen von Pourtalès empfangen und in die links zunächst gelegene Kammer geführt.[208]

Die schlesischen Fürsten und Standesherren, die Niederlausitzschen Standesherren und alle diejenigen, welche, ohne zu den Standesherren zu gehören, eine Viril stimme auf dem Landtage führen, haben sich aus der Domkirche durch das Portal No. 5 die grosse Treppe hinauf in den Rittersaal begeben, wo sie von dem Ober-Ceremonienmeister Grafen von Pourtalès empfangen und ebenfalls in die links zunächst gelegene Kammer geführt werden.

Die Deputirten der Universitäten haben sich aus der Domkirche auf dem eben bezeichneten Wege in den Rittersaal begeben und sind von dem Ober-Cere monienmeister Grafen von Pourtalès in die rechts zunächst gelegene Kammer geführt worden.


§. 17.


Die katholischen ehemals reichsständischen Fürsten, sowie die katholischen schlesischen Fürsten und Standesherren und diejenigen von katholischer Confession, welche, nach §. 19, mit ihnen huldigen, begeben sich aus der Kirche einzeln nach dem Schlosse, die grosse Treppe (beim Portal No. 5) hinauf, in den Rittersaal, woselbst sie von dem Ober-Ceremonienmeister Grafen von Pourtalès empfangen und in die links zunächst gelegene Kammer geführt werden.

Die katholische Geistlichkeit und die katholischen Stände haben sich in eben dem Zuge, in welchem sie nach der St. Hedwigs-Kirche gezogen, aus dieser sogleich nach dem spätestens gegen 93/4 Uhr geendeten Hochamte über die Schlossbrücke durch das Portal No. 3 in den grossen Schlosshof begeben. Von hier aus haben sich die katholische Geistlichkeit und die katholischen Mitglieder der Universitäts-Deputationen über den kleinen Schlosshof, die grosse Treppe (beim Portal No. 5) hinauf, in den Rittersaal begeben, woselbst sie von dem Ober-Ceremonienmeister Grafen von Pourtalès empfangen und von da in die rechts zunächst gelegene Kammer geführt worden.

Zwei Königliche Commissarien, der Staats-Secretär Düesberg und der Geheime Ober-Justizrath von und zur Mühlen, haben den Zug von der St. Hedwigs-Kirche nach dem grossen Schlosshofe geleitet, und der einet derselben hat die Stände der Ritterschaft, die grosse Treppe hinauf, in den Weissen Saal, der andere die Abgeordneten der Städte und Landgemeinden durch das Portal No. 4 in die Schranken auf dem Platze vor dem Schloss geführt.


§. 18.


Bei dem Eintritt Seiner Majestät des Königs in den Ritter-Saal übergiebt, der General-Lieutenant und General-Adjutant von Luck dem Feldmarschall Grafen von Zieten, welchem zwei General-Majors assistiren, das Reichspanier. Die Reichs-Insignien sind neben dem Throne ausgestellt. Die Königlichen Prinzen nehmen ihren Platz rechts und links vom Throne. Das Gefolge ordnet sich in nachstehender Art:


auf der rechten Seite:

der General-Feldmarschall Graf von Zieten, die Generale der Infanterie und Cavallerie und die commandirenden Generale, hinter ihnen die General- und Flügel-Adjutanten Seiner Majestät und das Geheime Civil-Cabinet;


auf der linken Seite:

die Staats-Minister, die Hofstaaten, die Ober- Präsidenten, letztere hinter den Ministern.
[209]

Nachdem Seine Majestät der König den Befehl ertheilt haben werden, dass die katholische Geistlichkeit eintrete, wird dieselbe durch den Ober-Ceremonienmeister Grafen von Pourtalès eingeführt.

Nach gehaltener Huldigungs-Anrede begieht sich die Geistlichkeit in die Kammer, aus der sie getreten, zurück und wird durch den als Ceremonienmeister fungirenden Kammerherrn, Freiherrn von Stillfried, in die links vom Throne errichtete Schranke auf den Platz vor dem Schlosse geführt.

Hiernächst werden die ehemals reichsständischen Fürsten und Grafen durch den Ober-Ceremonienmeister Grafen von Pourtalès in den Rittersaal geladen werden, um die Huldigung unter Leitung des Ober-Kammerherrn und Staats-Ministers des Königlichen Hauses, Fürsten zu Sayn-Wittgenstein, zu leisten, nach deren Beendigung sie sich in die Kammer links vom Rittersaal zurück verfügen und durch den als Ceremonienmeister fungirenden Kammerherrn Grafen von Merveldt über den Fliesengang durch den Pfeiler-Saal auf die rechts dem Throne zunächst gelegene Tribüne geführt werden.

Sodann werden die schlesischen Fürsten und Standesherren, die Niederlausitzschen Standesherren und alle diejenigen, welche, ohne zu den Standesherren zu gehören, eine Viril stimme auf dem Landtage führen, durch den Ober-Ceremonienmeister Grafen von Pourtalès in den Rittersaal berufen werden, um die Huldigung unter Leitung des Staats-Ministers von Rochow zu leisten; nächstdem werden sie, nachdem sie sich in die links vom Rittersaal belogene Kammer zurückbegeben, durch den als Ceremonienmeister fungirenden Kammerherrn von Saldern-Ahlimb durch die Capelle und das Portal No. 4 in die auf dem Platze links vom Throne errichtete Seiten-Tribüne geleitet werden.


§. 20.


Inzwischen sind, unmittelbar nachdem Seine Majestät der König die Domkirche verlassen haben, die sämmtlichen Stände, welche in derselben dem Gottesdienste beigewohnt haben (mit Ausnahme der im §. 16 genannten), in eben der Ordnung, in welcher sie sich zur Kirche begeben haben, aus dieser gezogen; die der Ritterschaft durch das Portal No. 5 in den grossen Schlosshof, und aus diesem die grosse Treppe hinauf in den Weissen Saal; die der Städte und Landgemeinden in die auf dem Platze zwischen dem Schlosse und dem Lustgarten für sie errichteten Schranken; die evangelische Geistlichkeit hat sich demnächst gleichfalls aus der Kirche im Zuge in die auf eben diesem Platze für sie errichtete Schranke, rechts von der Thron-Tribüne, begeben.


§. 21.


Während die im §. 19 gedachten Acte vor sich gegangen sind, sind die Erbämter, mit Ausnahme derjenigen, welche im Rittersaale huldigen, aus den Kammern Seiner Majestät des Königs Friedrich Wilhelm II. durch den als Ceremonienmeister fungirenden Kammerherrn Freiherrn von dem Bussche-Ippenburg die kleine Treppe nach der Capelle hinauf in die Bilder-Gallerie geführt worden, um die für den Zug bestimmte Ordnung einzunehmen.
[210]

§. 22.


Nach dem letzten der im §. 19 gedachten Acte – sobald Seine Königliche Majestät es befehlen werden – eröffnen den Zug zum Throne:


1. die Königlichen Kammerherren nach dem Alter ihrer Ernennung, paarweise, welche, am Weissen Saale angekommen, stehen bleiben, den Zug bei sich vorüber gehen lassen und also nicht mit in den Weissen Saal gehen.

Hierbei sind allein diejenigen ausgenommen, welche wegen ihres Grundbesitzes an der Huldigung Theil nehmen und sich deshalb, am Weissen Saal angekommen, von den übrigen zu trennen und sofort in die Schranken zu ihren Mitständen zu begeben haben;

2. die Erbämter aus den verschiedenen Landestheilen der Monarchie, paarweise,

3. die Erbämter der Kurmark,

4. die sämmtlichen Königlichen activen Hofstaaten, geführt von dem Hofmarschall v. Meyerinck,

5. folgen sämmtliche Staats-Minister und

6. die Ober-Präsidenten.

Se. Königliche Majestät, welche

a) den Feldmarschall Grafen von Zieten mit dem Reichspanier, unterstützt durch zwei General-Majors,

b) den General der Infanterie Freiherrn v.d. Knesebeck mit der Krone,

c) den General der Cavallerie von Borstell mit dem Zepter,

d) den General der Infanterie von Jagow mit dem Reichs-Apfel,

e) den General der Infanterie von Müffling mit dem Reichs-Schwerte

vor Sich hergehen lassen, werden alsdann in den Zug eintreten.

Allerhöchstdenselben folgen unmittelbar:

die Königlichen Prinzen, die Generale der Infanterie und Cavallerie, die commandirenden Generale und die General- und Flügel-Adjutanten Seiner Majestät, der Geheime Cabinets-Rath und der Cabinets-Rath.


§. 23.


In dem Huldigungs-Saale nehmen die Königlichen Prinzen Ihren Platz rechts und links vom Throne; das Gefolge ordnet sich in ganz gleicher Weise, wie es, nach §. 18, im Rittersaale geschehen ist.

Diejenigen unter den Erbämtern, welche nicht bereits im Rittersaale gehuldigt haben, treten in die Schranken, in welchen sich ihre Mitstände befinden.

Alle Anderen aus dem bezeichneten Gefolge Sr. Majestät, welche mit einem Grundeigenthume angesessen sind, welches zur Standschaft berechtigt, haben demnächst von den Stellen aus, welche sie einnehmen, gleichzeitig mit den Ständen den Huldigungs-Eid abzuleisten.
[211]

§. 24.


Ihre Majestät die Königin, Höchstwelche nach beendigtem Gottesdienste in das Schloss zurückgekehrt sind, nehmen vor Beginn der Huldi gungs-Feier im Weissen Saale auf der Empor-Tribüne Platz.


§. 25.


Wenn Seine Königliche Majestät Sich auf den Thron niedergelassen, tritt der Staats-Minister von Rochow auf eine der Stufen des Thrones und, hält die Anrede an die versammelten Stände.


§. 26.


Diese Rede wird im Namen sämmtlicher anwesenden Stände von dem Domdechanten des Domcapitels zu Brandenburg, von Erxleben, beantwortet.


§. 27.


Darauf lässt der Staats-Minister von Rochow durch den Geheimen Ober-Regierungs-Rath Mathis die Vorhaltung vorlesen und die Eidesworte sprechen, welche letzteren von den gesammten anwesenden Ständen mit eidesmässig aufgehobenen Rechten nachgesprochen werden, worauf von dem Erb-Marschall Gans Edler Herr zu Putlitz


»Es lebe der König Friedrich Wilhelm IV.!«


unter Trompeten- und Pauken-Schall und Abfeuerung der Kanonen dreimal ausgerufen wird.


§. 28.


Seine Königliche Majestät werden Sich hiernächst in dem im §. 22 gedachten Zuge und, wie vorher, unter Vortragung der Reichs-Insignien nach dem Rittersaale begeben und in diesem die Huldigungs-Anrede der Deputation der Universitäten annehmen, wozu diese Deputation durch den Ober-Ceremonienmeister Grafen von Pourtalès berufen werden wird.

Die Deputation begiebt sich demnächst in die Kammer, aus welcher sie eingetreten war, zurück, und die Mitglieder werden durch den als Ceremonienmeister fungirenden Kammerherrn von Alvensleben-Redekin durch den Schweizersaal und das Portal No. 4 je nach ihrer Confession in die Schranke der evangelischen und in die der katholischen Geistlichkeit geführt.


§. 29.


Unmittelbar nachdem Seine Majestät den Weissen Saal verlassen haben, ziehen die Stände der Ritterschaft in derselben Ordnung, in welcher sie gekommen sind, die grosse Treppe hinunter, durch das Portal No. 4 in die für sie auf dem Platze vor dem Schlosse errichteten Schranken.

Bei diesem Zuge schliessen sich die Marschälle der katholischen Mitglieder der Ritterschaft (§. 8) den im §. 6 aufgeführten Marschällen an, und zwar dergestalt, dass der Marschall der Mark Brandenburg, Pommerns und Sachsens (§. 8) zu den im §. 6 unter No. 1, die Marschälle Schlesiens zu den im §. 6 unter No. 4, die Marschälle Westphalens zu den im §. 6 unter No. 12 und die Marschälle der Rhein-Provinz zu den im §. 6 unter No. 17 gedachten Marschällen treten.
[212]

§. 30.


Nach Beendigung des im §. 28 bemerkten Actes werden Se. Königliche Majestät in dem zuletzt gedachten Zuge, und zwar wiederum unter Vortragung der Reichs-Insignien, Sich die Treppe hinunter durch den Parole-Saal Seiner Majestät des Königs Friedrich Wilhelm II. zu dem letzten und Haupt-Acte auf die vor dem Pfeiler-Saal errichtete Thron-Tribüne begeben.


§. 31.


Ihre Majestät die Königin haben Sich gleichzeitig in das für Allerhöchst-Sie an der Thron-Tribüne errichtete Fenster begeben.


§. 32.


Die Begleitung und das Gefolge Seiner Majestät des Königs nimmt dieselben Stellen ein, wie im Rittersaale und im Weissen Saale.

Die Erbämter treten auf die Stufen der Freitreppe, je zwei – das eine zur äussersten rechten, das andere zur äussersten linken Seite – auf eine Stufe, und zwar so, dass mit der untersten Stufe begonnen wird.


§. 33.


Wenn Seine Majestät der König Sich niedergelassen haben, hält der Staats-Minister von Rochow die Anrede au die Stände der Städte und Landgemeinden und die hiesige Bürgerschaft, welche Anrede der Ober-Bürgermeister der Stadt Berlin, Geheime Justizrath Krausnick, in ihrer Aller Namen beantwortet.


§. 34.


Hiernächst wird von dem Geheimen Ober-Regierungs-Rath Mathis die Vorhaltung verlesen und der Eid gesprochen, welcher letztere von.


dem hiesigen Magistrate,

den hiesigen Stadtverordneten,

sämmtlichen Abgeordneten der Städte- und Landgemeinden und

der gesammten hiesigen Bürgerschaft


mit eidesmässig aufgehobenen Rechten nachgesprochen wird.


§. 35.


Die Standes-Erhöhungen und sonstigen Allerhöchsten Gnadenbezeigungen werden hierauf von dem Staats-Minister von Rochow bekannt gemacht.


§. 36.


Auf das gegebene Zeichen ruft sodann der unten zu Pferde haltende Herold:


»Es lebe der König Friedrich Wilhelm IV.!«


und es wird, während der unter Pauken- und Trompeten-Schall erfolgenden, dreimaligen Wiederholung Seitens aller Anwesenden, eine Geschütz-Salve gegeben.


§. 37.


Zum Schluss wird unter Begleitung von Musik-Chören das Lied:


»Nun danket alle Gott!«


von allen Anwesenden gesungen. Gleichzeitig werden 101 Kanonenschüsse abgefeuert.
[213]

§. 38.


Die zur Tafel in den Sälen des Königlichen Schlosses geladenen Gäste versammeln sich vor 3 Uhr in den sogenannten Parade-Kammern (Eingang von dem Portal bei der Wendeltreppe durch den Schweizer-Saal) und zwar:


1. die Prinzlichen Herrschaften in der rothen Sammet-Kammer,

2. die zur Tafel Seiner Majestät im Weissen Saal geladenen Gäste in der sogenannten Haute-lisse Kammer und in dem anstossenden Rittersaale,

3. die Generalität nebst den Regiments-Commandeuren im Rittersaale,

4. die Stände aus den Provinzen Sachsen, Westphalen und Rhein theils im Rittersaale, theils in der angrenzenden Kammer,

5. die Stände aus der Provinz Schlesien in der roth seidenen Kammer und in der weiss lackirten Kammer,

6. die Stände aus der Provinz Pommern in der Gallerie Königs Friedrich I. Majestät und in der anstossenden rothen Kammer,

7. die Stände aus der Kurmark, Neumark und Niedertausitz in den beiden zunächst dem Schweizersaale belegenen Kammern.


Aus diesen von No. 4–7 genannten Sälen und Kammern werden die Gäste von ihren Marschällen zu den für sie bestimmten Tafeln geführt werden.


§. 39.


Durch die hier vereinigte Huldigung der Stände aus den im §. 1 genannten Landestheilen soll an dem, was sonst bei den Provinzial-Huldigungen Herkommens ist, nichts verändert und dadurch keinem Landestheile und keinem Stande an früher etwa gehabten Rechten etwas vergeben, noch deren mehrere eingeräumt sein; ebenso wenig sollen die in dem Programm beobachteten Rang-Verhältnisse anders begründeten Rechten Eintrag thun.


§. 40.


Die Aufsicht auf die Beobachtung der in diesem Programm vorgeschriebenen Ordnung ist von Seiner Majestät dem Könige dem Hofmarschall von Meyerinck übertragen worden.


Berlin, am 11. October 1840.


Auf Seiner Königlichen Majestät Allergnädigsten Special-Befehl.

(gez.) von Rochow.

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 203-214.
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