318.

[107] Als ein gewisser König in Franckreich einem übelthäter / welcher den sechsten oder siebenden mord begangen / die verlangte begnadigung abgeschlagen hatte / gab man dem Könige zu verstehen: Dieser todtschläger habe nicht mehr / als einen eintzigē mord begangen / und wären die übrigen dem Könige selbst beyzumessen / weil jener die letzteren nicht verübet /wenn ihm Se. Maj. nicht gnade wegen des ersten ertheilet hätte.

Quelle:
Das Buch der Weisen und Narren oder kluge und einfältige reden und tworten, welche von leuten aus allerhand nationen bey verschiedenen begebenheiten entweder im ernst oder aus schertz vorgebracht worden. Leipzig 1705, S. 107.
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