105[49] b.

Die Gevattern dürfen das Pathengeld nach der Taufe nicht bei sich tragen, sondern müssen es gleich nach der heiligen Handlung an die Eltern des Kindes abgeben. Denn lassen sie nach der Taufhandlung ihren Urin und haben das Geld dabei bei sich, so kann das Kind später nicht trocken liegen.


Seminarist Stübe.

Quelle:
Karl Bartsch: Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg 1–2. Band 2, Wien 1879/80, S. 49.
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